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{'item': 'W159 2187514-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.06.2023 GeschäftszahlW159 2187514-3 Spruch, W159 2187514-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Paschtune stellte nach illegaler Einreise am 21.06.2016 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dazu brachte er als Fluchtgrund vor, dass er als Fahrer für die Amerikaner gearbeitet habe. Jetzt werde er von Taliban bedroht, weil er mit den Ungläubigen zusammengearbeitet habe. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.10.2016, Zl. XXXX wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung dieses Antrages sei nach Artikel 18

(1)(b) VO (EU) Nr. 604/2013 Ungarn zuständig. Unter Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Ungarn zulässig sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 14.02.2017, Zl. XXXX wurde das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der Beschwerde zugelassen und der Bescheid vom 13.10.2016, Zl. XXXX behoben.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.10.2016, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung dieses Antrages sei nach Artikel 18
(1)(b) VO (EU) Nr. 604 aus 2013, Ungarn zuständig. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Ungarn zulässig sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 14.02.2017, Zl. römisch 40 wurde das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der Beschwerde zugelassen und der Bescheid vom 13.10.2016, Zl. römisch 40 behoben. Es wurden das ÖSD Zertifikat A1 – bestanden vom 11.12.2017 und div. Kursbestätigungen vorgelegt. Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2018, Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz, sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten, als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei, sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt.Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2018, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz, sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten, als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei, sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt. Am 05.10.2018 stellte die Staatsanwaltschaft Eisenstadt das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) nach der Erbringung von gemeinnützigen Leistungen (Diversion) ein.Am 05.10.2018 stellte die Staatsanwaltschaft Eisenstadt das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) nach der Erbringung von gemeinnützigen Leistungen (Diversion) ein. Mit Schreiben vom 06.08.2019 legte der Beschwerdeführer einige Fotos sowie Integrationsunterlagen vor. Mit Schreiben vom 02.12.2019 legte der Beschwerdeführer einen Verschreibungsplan für Medikamente sowie eine Einstellungszusage vor. Mit Schreiben vom 16.06.2020 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Integrationsunterlagen sowie eine medizinische Diagnose. Mit Schreiben vom 07.10.2020.und 09.10.2020 wurden weitere Integrationsunterlagen sowie medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2020, wobei dem Beschwerdeführer seitens der Richterin vorgehalten wurde, dass er seine Angaben vor dem BVwG lfd. verändern würde, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 31.01.2018, Zl. XXXX mit Erkenntnis vom 16.11.2020, GZ. XXXX vollinhaltlich abgewiesen.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2020, wobei dem Beschwerdeführer seitens der Richterin vorgehalten wurde, dass er seine Angaben vor dem BVwG lfd. verändern würde, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 31.01.2018, Zl. römisch 40 mit Erkenntnis vom 16.11.2020, GZ. römisch 40 vollinhaltlich abgewiesen. Am 29.03.2021 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung brachte er erstmals vor, dass er in Österreich zum Christentum konvertieren wolle. Er habe diese Entscheidung bereits während der Flucht getroffen. Außerdem habe er eine im Iran lebende Freundin, die ebenfalls Christin sei. Er brachte des Weiteren vor, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei, weil er mit den Amerikanern, Ungläubigen zusammengearbeitet habe. Sein Vater und sein Bruder seien bereits im Jahr 2019 von den Taliban getötet worden. Nach einer gutachterlichen Stellungnahme vom 25.04.2021 wurde das Verfahren zugelassen. Nach niederschriftlicher Einvernahme durch das BFA am 06.05.2021 und in einen anschließenden mündlichen verkündeten Bescheid, wurde der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Mit Beschluss des BVwG vom 10.05.2021 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als rechtmäßig festgestellt. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache vom 29.03.2021 (sowohl hinsichtlich Asyl als auch subsidiären Schutz gemäß § 68 AVG) zurückgewiesen, keine Aufenthaltsberechtigung erteilt, die Zulässigkeit der Abschiebung nach einer Rückkehrentscheidung gemeinsam mit einem Einreiseverbot festgestellt und keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache vom 29.03.2021 (sowohl hinsichtlich Asyl als auch subsidiären Schutz gemäß Paragraph 68, AVG) zurückgewiesen, keine Aufenthaltsberechtigung erteilt, die Zulässigkeit der Abschiebung nach einer Rückkehrentscheidung gemeinsam mit einem Einreiseverbot festgestellt und keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt. Bei div. Suchanfragen ZMR vom 04.08.2021, 19.08.2021 lagen keine Daten für eine Meldeauskunft vor. Am 13.04.2022 stellte der Beschwerdeführer einen (dritten, den nunmehr verfahrensgegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung brachte er erstmals vor, seine damaligen Fluchtgründe würden aufrecht bleiben, zwischenzeitlich hätten jedoch die Taliban in Afghanistan die Macht übernommen und wenn er zurückkehren würde, würde er getötet werden. Nach niederschriftlicher Einvernahme durch die belangte Behörde am 29.03.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 02.05.2023, Zl. XXXX , in Spruchpunkt I. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen gem. § 3 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 Zi 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und im Spruchpunkt III. eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.Nach niederschriftlicher Einvernahme durch die belangte Behörde am 29.03.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 02.05.2023, Zl. römisch 40 , in Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen gem. Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Zi 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt und im Spruchpunkt römisch drei. eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat vertreten durch RA Dr. Mario Züger, fristgerecht ausschließlich gegen Spruchpunkt I. Beschwerde an das BVwG, wegen Konversion zum Christentum. Es wurde ausdrücklich die Aussetzung des verfahrens bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-222/22 beantragt.Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat vertreten durch RA Dr. Mario Züger, fristgerecht ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. Beschwerde an das BVwG, wegen Konversion zum Christentum. Es wurde ausdrücklich die Aussetzung des verfahrens bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-222/22 beantragt. Mit Beschluss vom 16.03.2022, Zl. EU 2022/0001-1 (Ro 2020/01/0023) hat der Verwaltungsgerichtshof folgendes beschlossen: Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird nach Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: „Ist der Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), ABl. L 337 vom 20.12.
  1. S. 9-26, dahin anzulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates, wonach einem Fremden, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, entgegensteht?“„Ist der Artikel 5, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), Amtsblatt L 337 vom 20.12.
  2. S. 9-26, dahin anzulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates, wonach einem Fremden, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, entgegensteht?“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:
  3. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Paschtune, er wurde am XXXX geboren und befindet sich seit 21.06.2016 in Österreich. Seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz begründete er mit seiner Arbeit für die Amerikaner (Ungläubige nach den Ansichten des Islam), er hat in seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz keinen Bezug zum Christentum vorgebracht. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2020, GZ. XXXX , rechtskräftig in allen Punkten negativ entschieden.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Paschtune, er wurde am römisch 40 geboren und befindet sich seit 21.06.2016 in Österreich. Seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz begründete er mit seiner Arbeit für die Amerikaner (Ungläubige nach den Ansichten des Islam), er hat in seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz keinen Bezug zum Christentum vorgebracht. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2020, GZ. römisch 40 , rechtskräftig in allen Punkten negativ entschieden. Seinen zweiten am 05.12.2018 gestellten Antrag auf internationalen Schutz begründete er zunächst mit seinem Interesse am Christentum und sowie seiner Tätigkeit für die Amerikaner. Mit Bescheid des BFA vom 04.08.2021, Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache vom 29.03.2021 zurückgewiesen, keine Aufenthaltsberechtigung erteilt, die Zulässigkeit der Abschiebung nach einer Rückkehrentscheidung gemeinsam mit einem Einreiseverbot festgestellt und keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt. Seinen zweiten am 05.12.2018 gestellten Antrag auf internationalen Schutz begründete er zunächst mit seinem Interesse am Christentum und sowie seiner Tätigkeit für die Amerikaner. Mit Bescheid des BFA vom 04.08.2021, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache vom 29.03.2021 zurückgewiesen, keine Aufenthaltsberechtigung erteilt, die Zulässigkeit der Abschiebung nach einer Rückkehrentscheidung gemeinsam mit einem Einreiseverbot festgestellt und keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt. Der Beschwerdeführer war untergetaucht und stellte den nunmehr gegenständlichen Antrag (3.) auf internationalen Schutz. Es handelt sich somit um den zweiten Folgeantrag, wobei der Beschwerdeführer aus sein bisheriges (Nach)fluchtvorbringen zum Christentum und die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan verwies.
  4. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde zur IFA-Zahl XXXX insbesondere den Bescheid des BFA vom 13.10.2016, Zl. XXXX , dem Erkenntnis des BVwG vom 16.11.2020, GZ. XXXX , dem Bescheid des BFA vom XXXX 2021, Zl. XXXX sowie dem Bescheid des BFA vom 02.05.2023, Zl. XXXX .Die obigen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde zur IFA-Zahl römisch 40 insbesondere den Bescheid des BFA vom 13.10.2016, Zl. römisch 40 , dem Erkenntnis des BVwG vom 16.11.2020, GZ. römisch 40 , dem Bescheid des BFA vom römisch 40 2021, Zl. römisch 40 sowie dem Bescheid des BFA vom 02.05.2023, Zl. römisch 40 .
  5. Rechtliche Beurteilung: §
  6. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Paragraph 38, Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. § 38 AVG ist gemäß § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG maßgeblich. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären. (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379)Paragraph 38, AVG ist gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG maßgeblich. Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären. (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379) Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). § 3 Abs. 2 AsylG lautet wie folgt:Paragraph 3, Absatz 2, AsylG lautet wie folgt: Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Die Gesetzesmaterialien (RV 952 BlgNR,
  7. GP, S. 32) führen dazu aus:Die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 952 BlgNR,
  8. GP, S. 32) führen dazu aus: „Abs. 2 bezieht sich auf die ,Nachfluchtgründe‘ unter Berücksichtigung des Art. 5 Statusrichtlinie. Die begründete Furcht vor Verfolgung beruht somit auf Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller den Herkunftsstaat … verlassen hat, insbesondere dann, wenn diese Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Nach der Statusrichtlinie können die Mitgliedsstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller – nach Verlassung seines Herkunftsstaates – selbst herbeigeführt hat (Art. 5 Abs. 3 leg. cit). Ausgenommen sind Aktivitäten, die in Österreich erlaubt sind und auf einer Überzeugung gründen, die nachweislich bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, wie etwa Fortsetzung einer politischen oder sexuellen Orientierung oder Einstellung.“„Abs. 2 bezieht sich auf die ,Nachfluchtgründe‘ unter Berücksichtigung des Artikel 5, Statusrichtlinie. Die begründete Furcht vor Verfolgung beruht somit auf Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller den Herkunftsstaat … verlassen hat, insbesondere dann, wenn diese Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Nach der Statusrichtlinie können die Mitgliedsstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller – nach Verlassung seines Herkunftsstaates – selbst herbeigeführt hat (Artikel 5, Absatz 3, leg. cit). Ausgenommen sind Aktivitäten, die in Österreich erlaubt sind und auf einer Überzeugung gründen, die nachweislich bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, wie etwa Fortsetzung einer politischen oder sexuellen Orientierung oder Einstellung.“ Der VwGH hat das Vorabentscheidungsersuchen im Wesentlichen wie folgt begründet: „Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat der österreichische Gesetzgeber mit dieser Regelung von der – durch Art. 5 Abs. 3 StatusRL eingeräumten – Möglichkeit Gebrauch gemacht, Asylwerbern im Falle einer (ausschließlich) auf subjektive Nachfluchtgründe gestützten Folgeantragstellung nur ausnahmsweise Asyl zu gewähren, nämlich zum einen für den Fall, dass die Verfolgung auf in Österreich erlaubten Aktivitäten gründet, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Zum Anderen wurde mit dieser Bestimmung (argum „in der Regel“) – wie nach der oben dargestellten deutschen Rechtslage (die Bestimmung des § 28 Abs. 2 iVm Abs. 1 Dt. AsylG ist im Wesentlichen dem § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 vergleichbar) – die Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe, die der Betreffende nach Abschluss des ersten Asylverfahrens selbst geschaffen hat, grundsätzlich unter Missbrauchsverdacht gestellt; die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommt daher „in der Regel“ nicht in Betracht, es sei denn, dass es dem Antragsteller (im Folgeverfahren) gelingt, die gesetzliche Missbrauchsvermutung zu widerlegen.„Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat der österreichische Gesetzgeber mit dieser Regelung von der – durch Artikel 5, Absatz 3, StatusRL eingeräumten – Möglichkeit Gebrauch gemacht, Asylwerbern im Falle einer (ausschließlich) auf subjektive Nachfluchtgründe gestützten Folgeantragstellung nur ausnahmsweise Asyl zu gewähren, nämlich zum einen für den Fall, dass die Verfolgung auf in Österreich erlaubten Aktivitäten gründet, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Zum Anderen wurde mit dieser Bestimmung (argum „in der Regel“) – wie nach der oben dargestellten deutschen Rechtslage (die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Dt. AsylG ist im Wesentlichen dem Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 vergleichbar) – die Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe, die der Betreffende nach Abschluss des ersten Asylverfahrens selbst geschaffen hat, grundsätzlich unter Missbrauchsverdacht gestellt; die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommt daher „in der Regel“ nicht in Betracht, es sei denn, dass es dem Antragsteller (im Folgeverfahren) gelingt, die gesetzliche Missbrauchsvermutung zu widerlegen. Demnach wäre durch § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 – jedenfalls unter Zugrundelegung der dargestellten Auslegung des Art. 5 Abs. 3 StatusRL – unionsrechtskonform. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner bisherigen Judikatur auch die grundsätzliche Beachtlichkeit bzw. Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 im Verfahren über einen Folgeantrag zur Gewährung internationalen Schutzes angenommen (vgl. etwa VwGH 27.5.2019, Ra 2018/14/0292; 28.8.2019, Ra 2019/14/0299; 7.10.2020, Ra 2019/20/0358).Demnach wäre durch Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 – jedenfalls unter Zugrundelegung der dargestellten Auslegung des Artikel 5, Absatz 3, StatusRL – unionsrechtskonform. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner bisherigen Judikatur auch die grundsätzliche Beachtlichkeit bzw. Anwendbarkeit des Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 im Verfahren über einen Folgeantrag zur Gewährung internationalen Schutzes angenommen vergleiche etwa VwGH 27.5.2019, Ra 2018/14/0292; 28.8.2019, Ra 2019/14/0299; 7.10.2020, Ra 2019/20/0358). Da die Anwendung des Unionsrechts und dessen Auslegung nicht als derart offenkundig erscheinen, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, wird diese Vorlagefrage gemäß Art. 267 AEUV mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt.“Da die Anwendung des Unionsrechts und dessen Auslegung nicht als derart offenkundig erscheinen, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, wird diese Vorlagefrage gemäß Artikel 267, AEUV mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt.“ Wie aus den obigen Feststellungen und der Beweiswürdigung hervorgeht, sind die vom Verwaltungsgerichtshof an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtete Fragen präjudiziell, verfahrens- und entscheidungswesentlich. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung liegen somit vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter A) zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter A) zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W159.2187514.3.00

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