RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.06.2023 GeschäftszahlW163 2258061-2 Spruch, W163 2258061-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 8Abs. 4 Asyl
G für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid des BFA vom 12.07.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 12.07.2022 erhob der BF rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 12.07.2022 erhob der BF rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
- Am 22.07.2022 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für
§ 88Abs.
2a FPG.6. Am 22.07.2022 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.
- Mit Schreiben des BFA vom 14.09.2022 wurde dem BF hinsichtlich seines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses ein Verbesserungsauftrag erteilt und ihm aufgetragen, eine Bestätigung der syrischen Botschaft vorzulegen, dass es ihm nicht möglich sei, einen Reisepass zu erlangen.
- Mit Schreiben vom 11.10.2022 gab der BF eine Stellungnahme ab.
- Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.
- Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen.
- Gegen den am 29.11.2022 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht am 21.12.2022 Beschwerde an das BVwG und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Die Beschwerde wurde dem BVwG samt der bezughabenden Verwaltungsakten am 30.12.2022 vorgelegt.
- Am 08.02.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG in Anwesenheit des BF, seines minderjährigen Sohnes und seiner rechtsfreundlichen Vertretung statt. Ein Behördenvertreter nahm an der Verhandlung nicht teil.
- Die gegen Spruchpunkt I. des Bescheids vom 12.07.2022 am 03.08.2022 erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 16.05.2023 als unbegründet abgewiesen.
- Die gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids vom 12.07.2022 am 03.08.2022 erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 16.05.2023 als unbegründet abgewiesen.
- Mit Parteiengehör vom 16.05.2023 wurde dem BF eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Beschaffung von Reisedokumenten für syrische Staatsangehörige vom 12.12.2022 übermittelt und ihm die Gelegenheit geboten, dazu binnen vierzehn Tagen eine Stellungnahme abzugeben.
- Mit Schreiben vom 31.05.2023 gab der BF eine Stellungnahme zum Parteiengehör ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Mit Bescheid des BFA vom 12.07.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Mit Bescheid des BFA vom 12.07.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der BF ist somit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und verfügt über einen befristeten Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigte. Er stellte am 22.07.2022 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2a FPG.Der BF ist somit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und verfügt über einen befristeten Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigte. Er stellte am 22.07.2022 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Mit hg. Erkenntnis vom 16.05.2023 zu GZ W163 2258061-1 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheids vom 12.07.2022 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass eine asylrelevante Verfolgung des BF durch die syrische Regierung nicht besteht.Mit hg. Erkenntnis vom 16.05.2023 zu GZ W163 2258061-1 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids vom 12.07.2022 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass eine asylrelevante Verfolgung des BF durch die syrische Regierung nicht besteht. Der BF hat die Ausstellung eines gültigen syrischen Reisedokumentes bei der syrischen Botschaft in Wien nicht beantragt und es ist davon auszugehen, dass der BF dort einen nationalen syrischen Reisepass erhalten kann. Der BF bzw. seine Familienangehörigen in Syrien sind gegenwärtig (aufgrund der illegalen Ausreise des BF bzw. seiner Asylantragstellung in Österreich) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität seitens der syrischen Behörden betroffen. Es würde demnach nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Sicherheitsrisiko für die im Herkunftsstaat verbliebenen Verwandten darstellen, wenn die syrische Botschaft Kenntnis vom Aufenthalt des BF in Österreich erlangt. Weiters ist auch darauf zu hinzuweisen, dass es dem BF zumutbar ist, die syrische Botschaft in Wien aufzusuchen, um ein Reisedokument zu erhalten. Da der BF nicht zu dem in § 88 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 FPG genannten Personenkreis zählt, ist eine diesbezügliche Feststellung zum Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erforderlich.Da der BF nicht zu dem in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5, FPG genannten Personenkreis zählt, ist eine diesbezügliche Feststellung zum Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erforderlich.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Verfahren des BF hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz, der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und der Feststellung, dass der BF derzeit über einen gültigen Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigten verfügt, ergeben sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungs- sowie Gerichtsakt. Dasselbe gilt für die Feststellung, dass der BF die Ausstellung eines Fremdenpasses für
§ 88Abs.
2a FPG beantragte.Die Feststellungen zum Verfahren des BF hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz, der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und der Feststellung, dass der BF derzeit über einen gültigen Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigten verfügt, ergeben sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungs- sowie Gerichtsakt. Dasselbe gilt für die Feststellung, dass der BF die Ausstellung eines Fremdenpasses für
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG beantragte. Der BF hat im gesamten Verfahren keine Nachweise erbracht, dass er die Ausstellung von syrischen Reisedokumenten bei der syrischen Botschaft beantragt hat bzw. ihm die Ausstellung eines syrischen Reisepasses versagt worden wäre – z.B. durch die Vorlage einer Bestätigung der syrischen Botschaft –, sodass davon auszugehen ist, dass der BF nicht versucht hat, einen syrischen Reisepass zu erlangen. Im mit Erkenntnis des BVwG vom 16.05.2023 abgeschlossenen Asylverfahren wurde hinsichtlich der Ausreise und der Asylantragstellung sowie seines Lebens in Österreich festgestellt, dass dem BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in Syrien droht. Wenn der BF vorbringt, er sei aufgrund seiner Inhaftierung im Jahr 2013 und der Tatsache, dass er geflüchtet sei, als er erfahren habe, dass er sich beim Staatssicherheitsdienst melden müsse, in den Fokus des syrischen Regimes geraten und damit seine im Asylverfahren bereits aufgestellten Verfolgungsbehauptungen wiederholt, ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen bereits im mit oben zitierten Erkenntnis abgeschlossenen Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz behandelt und als nicht asylrelevant beurteilt wurde. Wie sich aus dem Erkenntnis ergibt, ist es dem BF nicht gelungen eine Verfolgung in Syrien aufgrund einer im Jahr 2013 erfolgten Inhaftierung bzw. einer möglichen Einberufung als Reservist glaubhaft darzulegen. Es war auch kein anderer Grund, aus dem dem BF eine oppositionelle-politische Gesinnung unterstellt werden sollte, feststellbar. Weiters war der BF im laufenden Verfahren nicht in der Lage eine taugliche Sachverhaltsgrundlage für die Annahme, dass er gegenwärtig mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität bzw. mit Verfolgungshandlungen gegenüber seinen Familienmitgliedern in Syrien seitens der syrischen Behörden wegen illegaler Ausreise oder wegen Asylantragstellung rechnen muss, nachzuweisen. Der BF ist weder politisch tätig, noch sind ihm Aktivitäten zuzuschreiben, die eine oppositionelle Gesinnung indizieren würden. Dafür, dass die syrische Vertretungsbehörde in Österreich den BF als oppositionell ansehen und dadurch seine Familienangehörigen in Syrien ins Visier der syrischen Behörden geraten würden, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Der BF brachte auch keine substantiierten Gründe vor, die es ihm aufgrund des ihm zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten unzumutbar machen würden, sich an die syrischen Vertretungsbehörden zu wenden und sind solche auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen. Einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 12.12.2022 zur Möglichkeit der Erlangung von Reisedokumenten für syrische Staatsangehörige, die dem BF im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde, ist zu entnehmen, dass die syrische Botschaft in Wien Reisedokumente für alle syrischen Staatsbürger, ohne Einschränkungen ausstellt. Es wird zwar nicht verkannt, dass es zu Verstößen gegen syrische Bürger kommen kann, jedoch hat sich dieses Sicherheitsproblem nach dem Gesetzesdekret Nr. 17 aus dem Jahr 2015, das die Ausstellung von Pässen für alle Syrer innerhalb und außerhalb des Landes ohne Diskriminierung zwischen Regimegegnern und Regimebefürwörtern vorsieht, verringert. Es sollen auch für Personen, die das Land illegal verlassen haben, dieselben Regeln gelten. Darüber hinaus hat die syrische Regierung eine Möglichkeit zur Passbeantragung über ein Online-Portal geschaffen, das auch von Österreich aus genutzt werden kann. Dieses soll Syrern die Möglichkeit bieten, Bestechung und Korruption zu umgehen und unerwünschte oder sogar riskante Kontakte mit Regierungsbeamten einzuschränken. Hinsichtlich des Vorbringens des BF in seiner Stellungnahme vom 31.05.2023, es sei zu bezweifeln, dass die Online-Antragstellung in der Praxis funktioniere, ist festzuhalten, dass dies eine zusätzlich Option darstellt und selbst, wenn über das Online-Portal die Ausstellung eines Reisedokumentes nicht erwirkt werden kann, die Möglichkeit besteht, die syrische Botschaft aufzusuchen. Auch wenn sich die Kosten für die Beantragung eines Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Wien auf EUR 265,- belaufen, ist anhand des soeben dargestellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass es dem BF, dem in Syrien keine aktuelle und konkrete Verfolgung droht, möglich und zumutbar ist, in Österreich bei der syrischen Botschaft ein Reisedokument zu beantragen. Dass er die Gebühr aufgrund ihrer Höhe aus irgendeinem Grund nicht aufbringen kann, behauptete er nicht, zumal er lediglich darauf verwies, dass er es ablehne, dadurch das Assad-Regime zu finanzieren. Der BF ist auch in Besitz der für die Reisepassausstellung notwendigen Dokumente, da er im Verfahren bereits einen syrischen Personalausweis vorlegte. Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb der BF sich nicht in der syrischen Botschaft in Wien um einen syrischen Reisepass bemühen und diesen auch erhalten könnte, sodass der belangten Behörde beizupflichten ist, dass dem BF im vorliegenden Fall die Vorsprache bei den syrischen Behörden als zumutbar angesehen werden muss. 3. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) 3.1. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.3.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte § 88 FPG lautet wie folgt:Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte Paragraph 88, FPG lautet wie folgt: „§ 88
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimat-staates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. […]“ Die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 FPG sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der BF ist weder staatenlos [Z 1), verfügt weder über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (Z 2) noch liegen bei ihm die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ (Z 3) vor, eine Auswanderungsabsicht ist nicht erkennbar und wurde auch nicht vorgebracht (Z 4). Ebenso wenig liegen Bestätigungen des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Z 5).Die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5, FPG sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der BF ist weder staatenlos [Z 1), verfügt weder über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (Ziffer 2,) noch liegen bei ihm die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ (Ziffer 3,) vor, eine Auswanderungsabsicht ist nicht erkennbar und wurde auch nicht vorgebracht (Ziffer 4,). Ebenso wenig liegen Bestätigungen des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Ziffer 5,). Die Prüfung, ob ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer besteht, konnte mangels Erfüllung der in § 88 Abs. 1 Ziffer 1 bis 5 FPG genannten Voraussetzungen entfallen. Die Prüfung, ob ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer besteht, konnte mangels Erfüllung der in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 1 bis 5 FPG genannten Voraussetzungen entfallen. Die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K7).Die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K7). Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68). Erfüllt der Antragsteller eine der nötigen Voraussetzung nicht, so ist der Antrag abzuweisen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K11).Erfüllt der Antragsteller eine der nötigen Voraussetzung nicht, so ist der Antrag abzuweisen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K11). Das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen. Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen. Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K8f).Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K8f). Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem BF ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG E7).Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem BF ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 88, FPG E7). Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei und Asylrecht zu § 88 FPG Anm. 2). Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei und Asylrecht zu Paragraph 88, FPG Anmerkung 2). 3.2. Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.07.2022 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Da ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, ist diesem auf Antrag ein Fremdenpass auszustellen, wenn er nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Der BF hat als syrischer Staatsangehöriger jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, sich bei der syrischen Botschaft in Wien einen Reisepass ausstellen zu lassen. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt liegen auch keine konkreten Gründe vor, weshalb ihm dies nicht möglich oder zumutbar wäre. Der BF hat insbesondere nicht nachgewiesen, dass er bereits einen Versuch unternommen habe, bei der syrischen Botschaft die Ausstellung von einem syrischen Reisedokument zu erwirken. Es wurde weder eine verweigerte Reisepassausstellung noch auch nur eine bereits erfolgte Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft nachgewiesen. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, wurde mit hg. Erkenntnis vom 16.05.2023 festgestellt, dass der BF eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte und resultieren auch aus dem aufrechten Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Gründe, die zur Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der Botschaft seines Herkunftsstaates führen würden. Entsprechendes wurde vom BF auch nicht konkret behauptet. Somit hat sich nicht ergeben, dass der BF nicht in der Lage ist, einen Reisepass seines Herkunftsstaates zu erlangen. Sollte ihm die Ausstellung eines Reisepasses durch die Vertretungsbehörden seines Herkunftsstaates künftig tatsächlich verweigert werden bzw. sollten sich konkrete Gründe ergeben, weshalb ihm die Erlangung eines Reisepasses nicht möglich ist, steht es ihm offen – unter Nachweis dieser Umstände – beim BFA neuerlich die Ausstellung eines Fremdenpasses zu beantragen. Im Ergebnis hat die Annahme des BF in der Beschwerde, er sei nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates ausstellen zu lassen, keinerlei substantielle Grundlage. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes kann daher im vorliegenden Fall nicht im Sinne des § 88 Abs. 2a FPG davon ausgegangen werden, dass der BF als in Österreich subsidiär Schutzberechtigter nicht in der Lage ist, ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates Syrien zu erhalten. Ein zwingendes Tatbestandsmerkmal (eine Erfolgsvoraussetzung) für die Ausstellung eines Fremdenpasses ist sohin im vorliegenden Fall nicht gegeben.Im Ergebnis hat die Annahme des BF in der Beschwerde, er sei nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates ausstellen zu lassen, keinerlei substantielle Grundlage. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes kann daher im vorliegenden Fall nicht im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG davon ausgegangen werden, dass der BF als in Österreich subsidiär Schutzberechtigter nicht in der Lage ist, ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates Syrien zu erhalten. Ein zwingendes Tatbestandsmerkmal (eine Erfolgsvoraussetzung) für die Ausstellung eines Fremdenpasses ist sohin im vorliegenden Fall nicht gegeben. 3.3. Der BF bringt mit der Versagung der Erteilung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2a FPG zudem einen Eingriff in sein Recht auf Freizügigkeit vor, und zwar insbesondere in sein Recht, den Konventionsstaat, in dem er sich aufhält, verlassen zu dürfen (Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK).3.3. Der BF bringt mit der Versagung der Erteilung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG zudem einen Eingriff in sein Recht auf Freizügigkeit vor, und zwar insbesondere in sein Recht, den Konventionsstaat, in dem er sich aufhält, verlassen zu dürfen (Artikel 2, Absatz 2, 4. Zusatzprotokoll zur EMRK). Artikel 2 des Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten lautet wie folgt: „Artikel 2 - Freizügigkeit
(1)Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
(2)Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.
(3)Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
(4)Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.“ Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Abs. 44 zu § 21, S 217).Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Absatz 44, zu Paragraph 21,, S 217). Der BF führt in der gegenständlichen Beschwerde zutreffenderweise an, dass sich der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) zufolge aus Art. 2 Abs. 2
- Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Der genannten Entscheidung ist jedoch zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und ist bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2
- Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f). Bei dieser Prüfung sind insbesondere die individuellen Umstände des Fremden, also die Situation im Herkunftsstaat und die Möglichkeit sowie die tatsächliche Zumutbarkeit der Erlangung von Reisedokumenten von den Behörden des Herkunftsstaates zu berücksichtigen. Im Anlassfall reichte es für die Begründung der Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses insbesondere nicht aus, sich darauf zu berufen, dass es dem Fremden aufgrund der Tatsache, dass ihm zu keinem Zeitpunkt der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, möglich sei, bei den Behörden seines Herkunftsstaates ein Reisedokument zu erlangen (Rn 96).Der BF führt in der gegenständlichen Beschwerde zutreffenderweise an, dass sich der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) zufolge aus Artikel 2, Absatz 2,
- Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Der genannten Entscheidung ist jedoch zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und ist bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 2, Absatz 2,
- Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f). Bei dieser Prüfung sind insbesondere die individuellen Umstände des Fremden, also die Situation im Herkunftsstaat und die Möglichkeit sowie die tatsächliche Zumutbarkeit der Erlangung von Reisedokumenten von den Behörden des Herkunftsstaates zu berücksichtigen. Im Anlassfall reichte es für die Begründung der Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses insbesondere nicht aus, sich darauf zu berufen, dass es dem Fremden aufgrund der Tatsache, dass ihm zu keinem Zeitpunkt der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, möglich sei, bei den Behörden seines Herkunftsstaates ein Reisedokument zu erlangen (Rn 96). Für den gegenständlichen Fall ist insbesondere relevant, dass der Eingriff auf einem ausreichend bestimmten Gesetz, nämlich § 88 Abs 2a FPG, beruht und mit dieser Bestimmung wohl die legitimen Ziele der Aufrechterhaltung des ordre public und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer verfolgt wird. Die restriktive Berechtigung, einen Fremdenpass zu erhalten, erscheint gerade wegen der damit einhergehenden Übernahme der Verantwortung Österreichs für diese Fremden gegenüber Gastländern und dem Eingriff in die Souveränität anderer Staaten nachvollziehbar und vermag das BVwG in der gegebenen Regelung keine Unverhältnismäßigkeit zu erkennen. Die Erlangung eines Fremdenpasses ist dem BF nicht gänzlich verwehrt und kann dieser, wie andere Fremde auch, einen solchen erlangen, wenn er die gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt und dies entsprechend belegen kann. Im Hinblick auf das nachvollziehbar große Interesse der Republik an einer restriktiven Übernahme von Verantwortung für Fremde in Bezug auf Gastländer genauso wie im Verhältnis zu anderen Staaten, deren Angehörigkeit Fremde haben, sowie der Subsidiarität der Ausstellung eines Fremdenpasses in Bezug auf Dokumente des Herkunftsstaats sind diese Kriterien für Personen, die einen österreichischen Fremdenpass wollen, nicht unverhältnismäßig und jedenfalls zumutbar.Für den gegenständlichen Fall ist insbesondere relevant, dass der Eingriff auf einem ausreichend bestimmten Gesetz, nämlich Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, beruht und mit dieser Bestimmung wohl die legitimen Ziele der Aufrechterhaltung des ordre public und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer verfolgt wird. Die restriktive Berechtigung, einen Fremdenpass zu erhalten, erscheint gerade wegen der damit einhergehenden Übernahme der Verantwortung Österreichs für diese Fremden gegenüber Gastländern und dem Eingriff in die Souveränität anderer Staaten nachvollziehbar und vermag das BVwG in der gegebenen Regelung keine Unverhältnismäßigkeit zu erkennen. Die Erlangung eines Fremdenpasses ist dem BF nicht gänzlich verwehrt und kann dieser, wie andere Fremde auch, einen solchen erlangen, wenn er die gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt und dies entsprechend belegen kann. Im Hinblick auf das nachvollziehbar große Interesse der Republik an einer restriktiven Übernahme von Verantwortung für Fremde in Bezug auf Gastländer genauso wie im Verhältnis zu anderen Staaten, deren Angehörigkeit Fremde haben, sowie der Subsidiarität der Ausstellung eines Fremdenpasses in Bezug auf Dokumente des Herkunftsstaats sind diese Kriterien für Personen, die einen österreichischen Fremdenpass wollen, nicht unverhältnismäßig und jedenfalls zumutbar. Wie oben angeführt beruht die Nichtausstellung eines Fremdenpasses gegenständlich auf der gesetzlichen Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG und erfolgte eine umfassende Prüfung dahingehend, ob dem BF die Beantragung von Reisedokumenten bei der syrischen Botschaft in Wien möglich und zumutbar ist. Demnach bestehen im Vorliegenden Fall keine Bedenken dahingehend, dass die Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit des BF nach Art. 2 Abs. 2
- Zusatzprotokoll zur EMRK bedeuten würde.Wie oben angeführt beruht die Nichtausstellung eines Fremdenpasses gegenständlich auf der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG und erfolgte eine umfassende Prüfung dahingehend, ob dem BF die Beantragung von Reisedokumenten bei der syrischen Botschaft in Wien möglich und zumutbar ist. Demnach bestehen im Vorliegenden Fall keine Bedenken dahingehend, dass die Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit des BF nach Artikel 2, Absatz 2,
- Zusatzprotokoll zur EMRK bedeuten würde. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W163.2258061.2.00