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{'item': 'W166 2263110-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 42§ 35§ 1§ 41§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.06.2023 GeschäftszahlW166 2263110-1 Spruch, W166 2263110-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 2012 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. (von Hundert). Am 19.07.2022 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher laut einem diesbezüglichen Vermerk auf dem verwendeten Formblatt gegebenenfalls auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt und als solcher gewertet wurde. Mit dem Antrag wurden diverse medizinische Beweismittel vorgelegt. Am 19.07.2022 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher laut einem diesbezüglichen Vermerk auf dem verwendeten Formblatt gegebenenfalls auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt und als solcher gewertet wurde. Mit dem Antrag wurden diverse medizinische Beweismittel vorgelegt. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.10.2022 - basierend auf einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 27.09.2022 - ein, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde: „Anamnese: Vorgutachten 12/2012: Restsymptomatik nach Borrelieninfektion, 30 % habituelle Schultergelenksluxation links 30 % geringgradige chronische Follikulitis 30 %, Abnutzung der Wirbelsäule, multiple Gelenkbeschwerden, chronisches Zervikalsyndrom, chronischer Schmerzzustand 30 %, Bluthochdruck 20 %, Steatosis hepatis 10 %, Gesamt-GdB 50 % Vorgutachten 03/16: Funktionseinschränkungen: Zustand nach Borellieninfektion Geringe Schulterinstabilität links Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervicolumbalsyndrom Zustand nach Follikulitis Bluthochdruck Fettleber ÖVM zumutbar Nunmehr vorgelegte Befunde: Status-post frozen Shoulder rechts, Partialruptur der Supraspinatussehne rechts Tendinosis lange Bizepssehne rechts, hochgradige Partialruptur der langen Bizepssehne rechts, Status-post habituelle Schulterluxation links (Erstereignis 1991) Status post frozen Shoulder links, Tendinosis Calcerea links, geringgradige Pangonarthrose bds. Anpassungsstörung, Panikstörung, reaktive Depression, Derzeitige Beschwerden: Er habe den Antrag gestellt, weil er könne sich im öffentlichen Verkehrsmittel nicht festhalten, wenn es ruckeln würde, habe er massive Schmerzen. Es habe mit der Schulter begonnen, er habe keine Kraft, er könne nichts heben, er könne nicht arbeiten, er könne die Maske nicht lange tragen aufgrund seiner Angststörung, wenn er öffentliche Verkehrsmittel oder enge Räume betreten würde, habe er Schweißausbrüche und der Blutdruck würde steigen, Follikulitis habe er nach wie vor, psychisch gehe es ihm nicht gut, weil er nicht arbeiten könne, er sei seit 2018 im Krankenstand Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Omniflora, Thromboass, Nomexor, Rosuvastatin, Mexalen, Duloxetin, Baneocin Salbe, Seractil bei Bedarf, Passedan Sozialanamnese: Beschäftigt bei XXXX , Krankenstand seit 05/2018, verheiratetBeschäftigt bei römisch 40 , Krankenstand seit 05 aus 2018,, verheiratet Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Relevante Befunde mitgebracht: XXXX 09/2022: römisch 40 09/2022: Z. n. Frozen shoulder rechts, Partialruptur der Supraspinatussehne rechts, Tendinosis Calciduran lange Bizepssehne rechts, hochgradige Partialruptur der langen Bizepssehne rechts, Z. n. habitueller Schulterluxation links (Erstereignis 1991) Z. n. Frozen shoulder links, Tendinosis Calciduran links, Befunde im Akt: XXXX 06/2022: römisch 40 06/2022: Herr […] leidet an einer Anpassungsstörung und Panikstörung. Erschwerend kommt das Tragen einer FFP2 Maske hinzu die der Angststörung des Patienten nicht zuträglich ist. Aus fachärztlich psychiatrischer Sicht wird eine medikamentöse Therapie und Psychotherapie empfohlen Dr. XXXX MSc 04/2022:Dr. römisch 40 MSc 04/2022: St.p. Neuroborreliose 1989 mit vegetativer Restsymptomatik chron. CVS Lumbalgie Schulterbeschwerden re>li. H.a. reaktive Depressio Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 172,00 cm Gewicht: 74,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: HN A: Frei Cor: Rein rhythmisch Pulmo: VA, keine Belastungsdyspnoe Abdomen: Weich indolent Haut: Geringstgradige Follikulitis im Bereich der Oberschenkel und des behaarten Kopfes Wirbelsäule: Kein KS FBA im Stehen 20 cm, Zehenstand und Fersenstand bds. möglich obere Extremitäten: hochgradige Funktionseinschränkung rechtes Schultergelenk, endlagige Funktionseinschränkung linkes Schultergelenk Nacken Schürzengriff rechts nicht möglich (Ohr /Hüfte)links nicht vollständig endlagig Faustschluss bds. vollständig grobe Kraft seitengleich nicht vermindert zeitweilige Hypästhesien im Bereich der Finger werden angegeben untere Extremitäten: Keine wesentliche Funktionseinschränkung der großen Gelenke Zehenstand und Fersenstand, Einbeinstand bds. Möglich Gesamtmobilität – Gangbild: Gehen frei, sicher ohne Hilfsmittel, Zehenstand, Fersenstand und Einbeinstand bds. möglich Anhalten ist trotz der Funktionseinschränkung im Bereich beider Schultergelenke ausreichend sicher möglich, ausreichende Kraft, ausreichend sicherer Stand und Gang ausreichend gute körperliche Belastbarkeit Status Psychicus: Grob unauffällig in allen Qualitäten ausreichend orientiert, keine wesentliche Einschränkung zu Mnestik, Ductus kohärent zielführend Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Zustand nach habituelle Schulterluxation links, Zustand nach Frozen shoulder rechts und links, Partialruptur der Supraspinatussehne rechts, Tendinosis Calcerea lange Bizepssehne rechts, hochgradige Partialruptur der langen Bizepssehne rechts, Tendinosis calcarea links, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenschäden und konsekutiven Sensibilitätsstörungen Bereich der Finger und Zehen, 2 Anpassungsstörung, Depression, Angststörung, Zustand nach Neuroborreliose 3 Hypertonie, Leichte Hypertonie 4 Steatosis hepatis 5 geringe chronische Follikulitis Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Nunmehriges Leiden 1 wird hinzugefügt Leiden 2 und 4 des Vorgutachtens werden nunmehrigen Leiden 1 miterfasst, leichte Verschlechterung, da beide Schultergelenke betroffen sind und Bandscheibenschäden beschrieben Nunmehriges Leiden 2 wird hinzugefügt, Leiden 1 des Vorgutachtens wird nunmehrigen Leiden 2 miterfasst, nunmehrige Leiden 3 und 4 (Leiden 5 und 6 Vorgutachten) bleiben unverändert [x] Dauerzustand

  1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Trotz der Funktionseinschränkungen im Bereich des Stütz und Bewegungsapparates, insbesondere im Bereich beider Schultergelenke und der psychischen Funktionseinschränkungen sowie der übrigen Funktionseinschränkungen sind das sichere Zurücklegen kurzen Wegstrecke und das sichere Aussteigen sowie der sichere Transport gewährleistet, Niveau Unterschiede können ausreichend sicher überwunden werden, der Transport kann ausreichend sicher erfolgen, das Anhalten kann ausreichend sicher erfolgen, da die Kraft ausreichend ist um sich sicher festzuhalten, eine kurze Wegstrecke von 300-400 m kann ausreichend sicher zurückgelegt werden. Keine wesentliche Agora- oder Soziophobie beschrieben, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Ausreichend sicherer Stand und Gang, das Anhalten kann ausreichend sicher erfolgen. Ausreichend gute körperliche Belastbarkeit- keine wesentliche Kardiopulmonale Funktionseinschränkung.
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein Gutachterliche Stellungnahme: Aufgrund der ausreichend guten Mobilität und ausreichend guten körperlichen Belastbarkeit ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend sicher möglich das Anhalten ist Trotz der Funktionseinschränkung beider Schultergelenke ausreichend sicher möglich. Keine wesentliche Agora- oder Soziophobie beschrieben, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.10.2022 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit der Stellungnahme binnen zweiwöchiger Frist ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Mit Schreiben vom 15.10.2022 (ho. eingelangt am 19.10.2022) brachte der Beschwerdeführer unter Beilage ärztlicher Befunde vor, er könne keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, da er durch seine beiden geschädigten Schultern nicht in der Lage sei, sich anzuhalten. Er könne nicht mehr schwer heben oder tragen, maximal fünf Kilogramm. Seine Schultern würden keine ruckartigen Bewegungen aushalten, die beim Anfahren oder Bremsen von öffentlichen Verkehrsmitteln und beim Anhalten auftreten würden. Dies sei bei der Untersuchung erklärt und auch im orthopädischen Befund vom 26.09.2022 erwähnt worden. Auch der MRT-Befund vom 15.09.2022 und auf seine psychischen Zustände sein nicht eingegangen worden. Mit der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer einen Befund einer Fachärztin für Psychiatrie vom 12.10.2022 vor. Seitens der belangten Behörde wurde eine ergänzende ärztliche Stellungnahme von der bereits befassten medizinischen Sachverständigen vom 25.10.2022 eingeholt, in welcher Nachfolgendes ausgeführt wurde: „Antwort(en): Sämtliche Leiden wurden im SVG 09/22 erfasst und korrekt nach EVO beurteilt. Trotz der Funktionseinschränkungen im Bereich des Stütz und Bewegungsapparates, insbesondere im Bereich beider Schultergelenke und der psychischen Funktionseinschränkungen sowie der übrigen Funktionseinschränkungen sind das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sicheres Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet, Niveau Unterschiede können ausreichend sicher überwunden werden, der Transport kann ausreichend sicher erfolgen, das Anhalten kann ausreichend sicher erfolgen, da die Kraft ausreichend ist um sich sicher festzuhalten, eine kurze Wegstrecke von 300-400 m kann ausreichend sicher zurückgelegt werden. Ausreichend sicherer Stand und Gang, das Anhalten kann ausreichend sicher erfolgen. Ausreichend gute körperliche Belastbarkeit- keine wesentliche Kardiopulmonale Funktionseinschränkung. Bezüglich der nunmehr im Befund Dr. XXXX 10/22 beschriebenen Agoraphobie mit Panikstörung sind die Therapieoptionen nicht ausgeschöpft. Das sichere Anhalten ist trotz der Funktionseinschränkung im Bereich der Schultern gewährleistet. Keine Änderung des SVG 09/22 aufgrund der Stellungnahme zum Parteiengehör und der vorliegenden Befunde“Trotz der Funktionseinschränkungen im Bereich des Stütz und Bewegungsapparates, insbesondere im Bereich beider Schultergelenke und der psychischen Funktionseinschränkungen sowie der übrigen Funktionseinschränkungen sind das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sicheres Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet, Niveau Unterschiede können ausreichend sicher überwunden werden, der Transport kann ausreichend sicher erfolgen, das Anhalten kann ausreichend sicher erfolgen, da die Kraft ausreichend ist um sich sicher festzuhalten, eine kurze Wegstrecke von 300-400 m kann ausreichend sicher zurückgelegt werden. Ausreichend sicherer Stand und Gang, das Anhalten kann ausreichend sicher erfolgen. Ausreichend gute körperliche Belastbarkeit- keine wesentliche Kardiopulmonale Funktionseinschränkung. Bezüglich der nunmehr im Befund Dr. römisch 40 10/22 beschriebenen Agoraphobie mit Panikstörung sind die Therapieoptionen nicht ausgeschöpft. Das sichere Anhalten ist trotz der Funktionseinschränkung im Bereich der Schultern gewährleistet. Keine Änderung des SVG 09/22 aufgrund der Stellungnahme zum Parteiengehör und der vorliegenden Befunde“ Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 28.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab und stützte sich in der Begründung auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.10.2022 sowie deren Stellungnahme vom 25.10.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen das Vorbringen wie in der Stellungnahme vom 15.10.
  4. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer bereits bekannte medizinische Beweismittel vor. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 24.11.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H.. Beim Beschwerdeführer liegen die folgenden Funktionseinschränkungen vor:
  6. Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Zustand nach habituelle Schulterluxation links, Zustand nach Frozen shoulder rechts und links, Partialruptur der Supraspinatussehne rechts, Tendinosis Calcerea lange Bizepssehne rechts, hochgradige Partialruptur der langen Bizepssehne rechts, Tendinosis calcarea links, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenschäden und konsekutiven Sensibilitätsstörungen Bereich der Finger und Zehen,
  7. Anpassungsstörung, Depression, Angststörung, Zustand nach Neuroborreliose
  8. Hypertonie, Leichte Hypertonie
  9. Steatosis hepatis
  10. geringe chronische Follikulitis Beim Beschwerdeführer liegen Funktionseinschränkungen beider Schultergelenke vor. Bei ausreichend vorhandener Kraft ist jedoch das Erreichen von Haltegriffen und das sichere Anhalten möglich. Der Faustschluss ist beidseitig möglich. Das Gehen ist frei und ohne Hilfsmittel ausreichend sicher möglich und der Stand ist ebenfalls ausreichend sicher. Die Gesamtmobilität ist ausreichend gut, um kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft, ohne Hilfe und ohne Unterbrechung zurücklegen zu können. Maßgebliche Gangbildbeeinträchtigungen, Gangleistungsminderung oder Gangunsicherheit konnten nicht objektiviert werden. Im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates liegen Funktionseinschränkungen vor. Es bestehen keine wesentlichen Funktionseinschränkungen der großen Gelenke der unteren Extremitäten. Der Beschwerdeführer ist in der Lage Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Ein- und Aussteigen ist gewährleistet. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen wurden berücksichtigt. Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten. Erhebliche Einschränkungen der Wirbelsäule liegen ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer verfügt über einen guten Allgemein- und Ernährungszustand. Es besteht keine wesentliche kardiopulmonale Funktionseinschränkung. Wesentliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit liegen nicht vor. Die psychischen Leiden und der Zustand nach Neuroborreliose führen nicht zu erheblichen Einschränkungen. Eine wesentliche Agora- oder Soziophobie liegt nicht vor. Die Inanspruchnahme von regelmäßigen fachärztlichen Behandlungen bzw. fachärztlichen Therapien sind nicht dokumentiert. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Besitz des Behindertenpasses ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den bestehenden dauerhaften Funktionseinschränkungen und zur Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ergeben sich aus dem auf einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 27.09.2022 basierenden medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.10.2022, ergänzt durch deren ärztlichen Stellungnahme vom 25.10.
  12. Im Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.10.2022 wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig – unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Befunde und der durchgeführten persönlichen Untersuchung – auf die Leiden des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen. Der Beschwerdeführer verwies in der Beschwerde auf seine Beschwerden mit den Schultern und er habe keine ausreichende Kraft um sich anhalten zu können. Drehbewegungen, Zug- oder Stoßbewegungen mit Kraft seien nicht möglich, der ruckartigen Kraftübertragung auf die Schultern beim Anfahren und Bremsen könne er nicht standhalten, eine Notöffnung der Türen wäre nicht möglich, aufgrund der Schädigung beider Schultern sei eine Kraftanwendung sowie ein Über-Kopf-Anhalten und dadurch eine sichere Beförderung nicht möglich. Dies werde auch durch den vorgelegten orthopädischen Befund vom 26.09.2022 bestätigt. Diesbezüglich wird festgestellt, dass der mit der Beschwerde vorgelegte orthopädische Befundbericht vom 26.09.2022 anlässlich der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.09.2022 bereits vorlag, von der medizinischen Sachverständigen im Gutachten vom 03.10.2022 unter „Zusammenfassung relevanter Befunde“ aufgelistet und bei der Beurteilung berücksichtigt wurde. Die ärztliche Sachverständige führte - nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung - aus, dass beim Beschwerdeführer Funktionseinschränkungen beider Schultergelenke vorliegen, bei ausreichend vorhandener Kraft jedoch das Erreichen von Haltegriffen und das sichere Anhalten trotz der Funktionseinschränkungen möglich ist. Auch der Faustschluss ist beidseitig möglich. Auch die vom Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Untersuchung vorgebrachte bzw. im Befundbericht vom 26.09.2022 angeführte Schmerzproblematik war der ärztlichen Sachverständigen bekannt und wurde in der medizinischen Beurteilung berücksichtigt. Zum orthopädischen Befundbericht vom 26.09.2022 ist weiters festzustellen, dass darin angeführt wird, dass sich die Beweglichkeit der Schultern deutlich gebessert hat. Hinsichtlich der im Befundbericht angeführten Schmerzen, welche beim Beschwerdeführer bei ruckartigen Bewegungen oder Drehbewegungen ausgelöst würden wodurch auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel praktisch unmöglich sei, ist festzustellen, dass dem Befundbericht kein Untersuchungsbefund durch den Facharzt für Orthopädie zu entnehmen ist und daher auch nicht nachvollzogen werden kann, worauf diese ärztlichen Schlussfolgerungen basieren. Auch zu der im Befundbericht vom 26.09.2022 angeführten „intensiv physiotherapeutischer Behandlung“ ist anzuführen, dass vom Beschwerdeführer weder anlässlich der persönlichen Untersuchung noch in der Beschwerde angegeben wurde, dass er regelmäßige Physiotherapie in Anspruch nimmt noch wurden diesbezügliche Beweismittel vorgelegt. Im orthopädischen Befundbericht vom 26.09.2022 wird Bezug genommen auf einen MRT Befund der rechten und der linken Schulter vom 15.09.2022, welcher der ärztlichen Sachverständigen ebenfalls bereits bekannt war und vom Beschwerdeführer mehrmals, zuletzt in der Beschwerde vorgelegt wurde. Die ärztliche Sachverständige führte weiters aus, dass im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates Funktionseinschränkungen vorliegen, jedoch keine wesentlichen Funktionseinschränkungen der großen Gelenke der unteren Extremitäten bestehen und der Beschwerdeführer in der Lage ist, Niveauunterschiede zu überwinden und auch das sichere Ein- und Aussteigen ist gewährleistet. Das Gehen ist frei und ohne Hilfsmittel ausreichend sicher möglich und der Stand ist ebenfalls ausreichend sicher. Die Gesamtmobilität ist ausreichend gut, um kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft, ohne Hilfe und ohne Unterbrechung zurücklegen zu können. Maßgebliche Gangbildbeeinträchtigungen, Gangleistungsminderung oder Gangunsicherheit konnten nicht objektiviert werden. Zusammenfassend bestehen keine erheblichen Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten sowie der Wirbelsäule. Hinsichtlich seines psychischen Zustandes führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde seine Borrelien Erkrankung an und verwies auf einen mit der Beschwerde vorgelegten Befund einer Fachärztin für Psychiatrie vom 12.10.2022, in welchem als Diagnosen eine Anpassungsstörung und Agoraphobie mit Panikstörung angegeben sind. Dieser psychiatrische Befundbericht wurde vom Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Stellungnahme vom 15.10.2022 vorgelegt und führte die ärztliche Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom 25.10.2022 dazu aus, dass betreffend die Agoraphobie mit Panikstörung die Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft sind. Im Sachverständigengutachten vom 03.10.2022 führte die Ärztin aus, dass keine wesentliche Agora- oder Soziophobie beschrieben wird, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgebracht hat, in regelmäßiger Psychotherapie oder psychiatrischer Behandlung zu stehen. Im psychiatrischen Arztbrief vom 12.10.2022 wird von der Fachärztin die Fortführung der medikamentösen Therapie und Psychotherapie empfohlen. Anlässlich der persönlichen Untersuchung am 27.09.2022 hat der Beschwerdeführer vorgebracht, aufgrund seiner Angststörung könne er eine Maske in öffentlichen Verkehrsmittel nicht lange tragen. Der mit der Beschwerde vorgelegte Befund einer Fachärztin für Neurologie vom 14.04.2022 war bei Gutachtenserstellung am 03.10.2022 ebenfalls bekannt und beschreibt einen beim Beschwerdeführer vorliegenden Zustand nach Neuroborreliose. Die psychischen Leiden und der Zustand nach Neuroborreliose führen nicht zu erheblichen Einschränkungen, es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Im Rahmen der Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer somit insgesamt keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Auch wurden vom Beschwerdeführer lediglich bereits bekannte und berücksichtigte medizinische Beweismittel vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der im Verfahren beigezogenen Sachverständigen auch nicht substantiiert und auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 03.10.2022 und der ergänzend eingeholten Stellungnahme der beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.10.2022, und werden diese daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  13. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 35Abs. 1 ESt

G steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Abs. 3 leg. cit. zu.

Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Absatz 3, leg. cit. zu.

§ 35Abs. 2 ESt

G bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2010,, die die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: - der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)- der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,) - Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. - In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.- In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

§ 1Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 id

F BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

§ 1Abs.

2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

  1. die Bezeichnung „Behindertenpass“ in deutscher, englischer und französischer Sprache;
  2. den Familien- oder Nachnamen, den Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
  3. das Geburtsdatum;
  4. den Verfahrensordnungsbegriff;
  5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  6. das Antragsdatum;
  7. das Ausstellungsdatum;
  8. die ausstellende Behörde;
  9. eine allfällige Befristung;
  10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck „Behindertenpass“;
  11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug „Sozialministeriumservice“ im Hintergrund;
  12. das Logo des Sozialministeriumservice;
  13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
  14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
  15. ein der Bestimmung des Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, entsprechendes Lichtbild.

§ 1Abs.

4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: [...]

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Auf andere Umstände, wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel kommt es beispielsweise gerade nicht an (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) wird ausgeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapiefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 Metern ausgeht (u.a. VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Diese Fähigkeiten wurden aus ärztlicher Sicht in dem eingeholten Gutachten überprüft und – wie bereits ausgeführt – festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei ausreichend guter Gesamtmobilität in der Lage ist eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Metern aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne Unterbrechung zurücklegen kann. Da unter Zugrundelegung des gegenständlichen Sachverständigengutachtens vom 03.10.2022, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass beim Beschwerdeführer trotz Funktionseinschränkungen im Bereich der Schultern und im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, keine maßgeblichen Einschränkungen der oberen bzw. unteren Extremitäten und der Wirbelsäule und auch nicht der psychischen bzw. neurologischen Fähigkeiten gegeben sind, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass rechtfertigen. Der Beschwerdeführer leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ vorgesehen ist. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 41Abs.

2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.09.2008, 2008/11/0083). Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs.4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und der Beschwerdeführer wurde persönlich untersucht. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt – nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an die befasste Sachverständige. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Überdies wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und der Beschwerdeführer wurde persönlich untersucht. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt – nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an die befasste Sachverständige. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Überdies wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W166.2263110.1.00

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