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{'item': 'W166 2265005-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 28Art. 130§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.06.2023 GeschäftszahlW166 2265005-1 Spruch, W166 2265005-1/5E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carm

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 21.03.2022 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte diverse medizinische Beweismittel vor. Einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher laut einem diesbezüglichen Vermerk auf dem verwendeten Formblatt gegebenenfalls auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt und als solcher gewertet wurde, hat der Beschwerdeführer erst am 10.10.2022 gestellt. Einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher laut einem diesbezüglichen Vermerk auf dem verwendeten Formblatt gegebenenfalls auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt und als solcher gewertet wurde, hat der Beschwerdeführer erst am 10.10.2022 gestellt. Seitens der belangten Behörde wurde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 09.07.2022 - basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers - eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde: „Anamnese: insulinpflichtiger Diabetes mellitus arterielle Hypertonie Drangsymptomatik Prurigo nodularis Derzeitige Beschwerden: "Ich kann nirgendwohin gehen wegen der Harninkontinenz. Ich muss am Tag 3x Windeln wechseln. Er chauffiert mich immer. Den Blutzucker habe ich schon seit Jahren. Die Bauchspeicheldrüse wurde operiert. Der Darm war verfilzt. Der wurde herausgenommen und gereinigt, hatte auch ein Stoma. Mit der Maske bekomme ich auch keine Luft." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Adjuvin, Atarax, Atorvadivid, Calciduran, Carvedilol, Desloratadin, Humalog Mix 24-24-24, Inkontan, Janumet, Lisinopril, Panprabene, Sirdalud, Spirono, Tamsulosin, TASS, Ultibro, Zanidip Sozialanamnese: ledig Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. XXXX Urologie vom 23.3.2021: Drangsymptomatik, unauffällige Blasenwand, Sono: kein Stein/Stau; Restharn, - sowie vom 23.5.2022 nachgereicht: Inkontan, Tamsu Dr. römisch 40 Urologie vom 23.3.2021: Drangsymptomatik, unauffällige Blasenwand, Sono: kein Stein/Stau; Restharn, - sowie vom 23.5.2022 nachgereicht: Inkontan, Tamsu Befund Dr. XXXX Dermatologie vom 24.9.2019: Prurigo nodularis Befund Dr. römisch 40 Dermatologie vom 24.9.2019: Prurigo nodularis GP Innere Medizin 12.5.2021: pankreoprive insulinabhängigen DM: Echo: normale LVF; Ergo: 61% des TSW Gesetzgebungsperiode Innere Medizin 12.5.2021: pankreoprive insulinabhängigen DM: Echo: normale LVF; Ergo: 61% des TSW nachgereicht: Labor vom 18.5.2022: HbA1c 6,7%, Krea 0,9 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Größe: 171,00 cm Gewicht: 83,00 kg Blutdruck: 120/80 Klinischer Status – Fachstatus: HNAP frei, Rücken: pustulöses Ekzem Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: Narbe bland, Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel, Senkfuß bds Faustschluss: möglich, NSG: möglich, FBA: 20cm Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständige An- und Ausziehen Gesamtmobilität – Gangbild: unauffällig, keine Hilfsmittel, orthopädische Schuhe seit Kindheit Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 pankreopriver insulinpflichtiger Diabetes mellitus oberer Rahmensatz, da bei dreimal täglicher Insulingabe HbA1c Wert im Zielbereich 09.02.02 40 oberer Rahmensatz, da bei dreimal täglicher Insulingabe HbA1c Wert im Zielbereich , 09.02.02 40 2 Drangsymptomatik eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Therapieerfordernis, jedoch ohne wesentliche Restharnbildung 08.01.06 20 3 arterielle Hypertonie fixer Rahmensatz 05.01.01 10 4 Senkfuß beidseits unterer Rahmensatz, da orthopädische Schuhe erforderlich 02.05.35 10 5 Prurigo nodularis lokal begrenzt 01.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. 5 Prurigo nodularis lokal begrenzt 01.01.01 10 , Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2-5 nicht weiter erhöht, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind. (…) 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein.“ Mit Schreiben vom 12.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer

§ 45Abs.

3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Es kann dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht entnommen werden, ob der Beschwerdeführer eine Stellungnahme eingebracht hat, die belangte Behörde holte aber ein ergänzendes Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage der bereits befassten Fachärztin für Innere Medizin vom 08.08.2022 ein, in welchem - unter Hinweis auf nachgereichte Befunde - Nachfolgendes ausgeführt wurde:Mit Schreiben vom 12.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Es kann dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht entnommen werden, ob der Beschwerdeführer eine Stellungnahme eingebracht hat, die belangte Behörde holte aber ein ergänzendes Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage der bereits befassten Fachärztin für Innere Medizin vom 08.08.2022 ein, in welchem - unter Hinweis auf nachgereichte Befunde - Nachfolgendes ausgeführt wurde: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Letztes Gutachten vom 7.7.2022: GdB 40vH wegen pankreoprivem Diabetes mellitus, Darngsymptomatik, arterielle Hypertonie, Senkfuß beidseits, Prurigo nodularis Stellungnahme vom 25.7.2022: Befunde werden nachgereicht Labor vom 18.5.2022: HbA1c 6,7%, Kreatinin im NB Befund Dr. XXXX Urologie vom 23.5.2022: Nykturie Befund Dr. römisch 40 Urologie vom 23.5.2022: Nykturie Befund XXXX Dermatologie vom 19.5.2022: Ekzem DD Herpes zoster bei Ko am 24.5.2022: Besserung, Lokaltherapie Befund römisch 40 Dermatologie vom 19.5.2022: Ekzem DD Herpes zoster bei Ko am 24.5.2022: Besserung, Lokaltherapie Befund Dr. XXXX Pulmologie vom 25.4.2022: COPD II-III bei Nikotinabsus, keine Therapieänderung Ultibro Befund Dr. römisch 40 Pulmologie vom 25.4.2022: COPD II-III bei Nikotinabsus, keine Therapieänderung Ultibro Histo vom 30.6.2021: PAP II gutartig Histo vom 30.6.2021: PAP römisch zwei gutartig Myokardszintigrafie vom 14.6.2021: nur eine Seite, Befund fehlt Z.n. Cataract OP 2020 Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Aktengutachten Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung GOLD II-III unterer Rahmensatz, da unter Therapie stabiler Verlauf dokumentiert 06.06.03 50 2 pankreopriver Diabetes mellitus oberer Rahmensatz, da bei dreimal täglicher Insulingabe HbA1c Wert im Zielbereich 09.02.02 40 3 arterielle Hypertonie fixer Rahmensatz 05.01.01 10 4 Senkfuß beidseits unterer Rahmensatz, da orthopädische Schuhe erforderlich 02.05.35 10 5 Prurigo nodularis lokal begrenzt 01.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. 5 Prurigo nodularis lokal begrenzt 01.01.01 10 , Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, die Leiden 3-5 erhöhen den GdB nicht weiter, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Cataract OP beidseits 2020: kein GdB, da saniert, die weiteren nachgereichten Befunde stehen nicht im Widerspruch zu der bereits getroffenen Einstufung Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstmalige Berücksichtigung von Leiden 1 Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe oben, der GdB wird um 2 Stufen höher 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein.“ Mit Schreiben vom 09.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer

§ 45Abs.

3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Erneut kann lediglich der innerfachärztlichen Stellungnahme vom 05.12.2022 entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 09.07.2022 und dem Aktengutachten vom 08.08.2022 hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ offenbar nicht einverstanden erklärt und nunmehr einen Antrag auf die gegenständliche Zusatzeintragung gestellt habe. In der innerfachärztlichen Stellungnahme vom 05.12.2022 wurde Nachfolgendes ausgeführt:Mit Schreiben vom 09.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Erneut kann lediglich der innerfachärztlichen Stellungnahme vom 05.12.2022 entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 09.07.2022 und dem Aktengutachten vom 08.08.2022 hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ offenbar nicht einverstanden erklärt und nunmehr einen Antrag auf die gegenständliche Zusatzeintragung gestellt habe. In der innerfachärztlichen Stellungnahme vom 05.12.2022 wurde Nachfolgendes ausgeführt: „Der Antragsteller erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 7.7.2022 (Abweisung der ZE UÖVM) und mit dem Aktengutachten vom 8.8.2022 (Abweisung der ZE UÖVM) nicht einverstanden und stellt nun einen Antrag auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". „Der Antragsteller erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 7.7.2022 (Abweisung der ZE UÖVM) und mit dem Aktengutachten vom 8.8.2022 (Abweisung der ZE UÖVM) nicht einverstanden und stellt nun einen Antrag auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". , neue Befunde: Befund Dr. XXXX Pulmologie vom 4.10.2.22: COPD II, pulmonal stabil, Status unauffällig, Lufu: geringe irreversible bronchiale Obstruktion, unauffällige Blutgasanalyse Labor vom 23.8.2022: HbA1c 6,3% Befund Dr. römisch 40 Pulmologie vom 4.10.2.22: COPD römisch zwei, pulmonal stabil, Status unauffällig, Lufu: geringe irreversible bronchiale Obstruktion, unauffällige Blutgasanalyse Labor vom 23.8.2022: HbA1c 6,3% Die nachgereichten Befunde belegen eine deutliche Befundbesserung, sodass weiterhin die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorliegen.“ Dem Beschwerdeführer wurde ein unbefristeter Behindertenpass mit einem GdB im Ausmaß von 60 v.H. ausgestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.12.2022 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.03.2022 (Anm. gemeint wohl 10.10.2022) auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass jedoch abgewiesen und stützte sich in der Begründung auf das von der belangten Behörde eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten vom 09.07.2022, welches in der Beilage zum Bescheid an den Beschwerdeführer übermittelt wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.12.2022 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.03.2022 Anmerkung gemeint wohl 10.10.2022) auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass jedoch abgewiesen und stützte sich in der Begründung auf das von der belangten Behörde eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten vom 09.07.2022, welches in der Beilage zum Bescheid an den Beschwerdeführer übermittelt wurde. Mit Schreiben vom 30.12.2022 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen den Bescheid vom 06.12.2022. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 03.01.2023 vorgelegt. Aufgrund von Inhaltsmängeln der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Mängelbehebungsauftrag betreffend sein Anbringen übermittelt und kam der Beschwerdeführer dem Auftrag nach. In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er sei dauerhaft inkontinent und müsse sofort Harn lassen, wenn er einen Drang spüre. Seit dem Tod seiner Lebensgefährtin leide er auch an Depressionen. Er habe ein sehr schlechtes Gehvermögen durch Senkfüße, Polyneuropathie sowie Gleichgewichtsstörungen. Weiters leide der Beschwerdeführer an COPD III und insulinpflichtigem Diabetes. Er müsse sogar zu Hause einen Rollator verwenden. In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er sei dauerhaft inkontinent und müsse sofort Harn lassen, wenn er einen Drang spüre. Seit dem Tod seiner Lebensgefährtin leide er auch an Depressionen. Er habe ein sehr schlechtes Gehvermögen durch Senkfüße, Polyneuropathie sowie Gleichgewichtsstörungen. Weiters leide der Beschwerdeführer an COPD römisch drei und insulinpflichtigem Diabetes. Er müsse sogar zu Hause einen Rollator verwenden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 Bundesbehindertengesetz hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A)

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  2. Auflage, Wien 2018, Anm. 11, S. 204). Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
  3. Satz VwGVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  4. Auflage, Wien 2018, Anmerkung 11, S. 204). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze klargestellt: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I. 57/2015 (BBG), lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. 57 aus 2015, (BBG), lauten: „§ 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ….. § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II 263/2016, lautet auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016,, lautet auszugsweise: (….)

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: (….)
  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und  erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder  erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder  erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder  eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitige Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitige Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzise Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. (…) Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapiefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und vom 25.05.2012, 2008/11/0128, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und vom 25.05.2012, 2008/11/0128, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Dem die „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2022 wurde ein Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 09.07.2022 - basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers - zu Grunde gelegt, in welchem zur Zusatzeintragung ausgeführt wurde: „

  1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine.
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein.“ Als Funktionseinschränkungen wurden in dem Gutachten vom 09.07.2022 diagnostiziert: Pankreopriver insulinpflichtiger Diabetes mellitus Drangsymptomatik Arterielle Hypertonie Senkfuß beidseits Prurigo nodularis In weiterer Folge holte die belangte Behörde ein innerfachärztliches Aktengutachten vom 08.08.2022 ein, in welchem zur Zusatzeintragung ausgeführt wurde: „
  3. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert.
  4. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein.“ Als Funktionseinschränkungen wurden in dem Aktengutachten vom 08.08.2022 diagnostiziert: Chronisch obstruktive Lungenerkrankung GOLD II-III Pankreopriver insulinpflichtiger Diabetes mellitus Arterielle Hypertonie Senkfuß beidseits Prurigo nodularis In einer von der belangten Behörde eingeholten innerfachärztlichen Stellungnahme vom 05.12.2022 wurde ausgeführt: „Der Antragsteller erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 7.7.2022 (Abweisung der ZE UÖVM) und mit dem Aktengutachten vom 8.8.2022 (Abweisung der ZE UÖVM) nicht einverstanden und stellt nun einen Antrag auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". neue Befunde: Befund Dr. XXXX Pulmologie vom 4.10.2.22: COPD II, pulmonal stabil, Status unauffällig, Lufu: geringe irreversible bronchiale Obstruktion, unauffällige Blutgasanalyse Labor vom 23.8.2022: HbA1c 6,3% Befund Dr. römisch 40 Pulmologie vom 4.10.2.22: COPD römisch zwei, pulmonal stabil, Status unauffällig, Lufu: geringe irreversible bronchiale Obstruktion, unauffällige Blutgasanalyse Labor vom 23.8.2022: HbA1c 6,3% Die nachgereichten Befunde belegen eine deutliche Befundbesserung, sodass weiterhin die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorliegen.“ Sowohl im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 09.07.2022 als auch im fachärztlichen Aktengutachten vom 08.08.2022 fehlt jegliche Bezugnahme und gutachterliche Aussage darüber, wie sich die festgestellten Gesundheitsschädigungen nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Auswirkung der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hat die fachärztliche Sachverständige die Frage, „Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?“ beantwortet mit „Keine“ bzw. mit „Keine. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert.“ Insbesondere die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen COPD und Inkontinenz können - unter bestimmten Voraussetzungen - zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen. Anlässlich der persönlichen Untersuchung am 07.07.2022 hat der Beschwerdeführer urologische Beweismittel vorgelegt und im Gutachten, unter „Derzeitige Beschwerden“ angeführt, dargelegt: „Ich kann nirgendwohin gehen wegen der Harninkontinenz. Ich muss am Tag 3x die Windeln wechseln (…).“ Von der fachärztlichen Gutachterin wurde zwar eine Drangsymptomatik als Funktionseinschränkung eingeschätzt, sie ist aber überhaupt nicht darauf eingegangen, wie sich dieses Leiden auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt bzw. inwiefern allenfalls eine Inkontinenz vorliegt. Auch hinsichtlich der Verwendung von Inkontinenzprodukten wurde im Gutachten lediglich das oben angeführte Vorbringen des Beschwerdeführers dokumentiert. Die fachärztliche Sachverständige hat überhaupt keine Fragen zu den vom Beschwerdeführer verwendeten Inkontinenzprodukten gestellt und somit kann auch nicht festgestellt werden, ob die vom Beschwerdeführer allenfalls verwendeten Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind um Verunreinigungen durch Harn vorzubeugen. Im Aktengutachten vom 08.08.2022 wird überhaupt kein urologisches Leiden mehr eingeschätzt, eine fachärztliche Begründung dafür fehlt. Das Leiden COPD II-III wurde im Aktengutachten vom 08.08.2022 laut Angaben der fachärztlichen Sachverständigen erstmals eingeschätzt. Auch dieses Leiden betreffend ist die fachärztliche Sachverständige überhaupt nicht darauf eingegangen, wie sich dieses Leiden auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Nachdem der Beschwerdeführer offenbar im Rahmen einer Stellungnahme pulmologische Beweismittel vorgelegt hat, hat die belangte Behörde die fachärztliche Sachverständige aufgefordert Stellung zu nehmen und hat die Gutachterin in der ärztlichen Stellungnahme vom 05.12.2022, unter Zugrundelegung der pulmologischen Beweismittel, ausgeführt: „Die nachgereichten Befunde belegen eine deutliche Befundbesserung, sodass weiterhin die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorliegen.“ Auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass sich laut fachärztlicher Ansicht das Lungenleiden verbessert hat, hat die Sachverständige nicht ausgeführt, worin konkret die Besserung des Leidens besteht und wie sich eine allfällige Verbesserung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass für den ho. Senat nicht konkret nachvollziehbar war, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm mit Schreiben vom 12.07.2022 und vom 09.08.2022 gewährten Parteiengehöre Stellungnahmen einbrachte bzw. medizinische Beweismittel vorlegte, da sich diesbezügliche Hinweise im Verwaltungsakt nicht finden. Lediglich auf Grund diesbezüglicher Hinweise der fachärztlichen Sachverständigen im Gutachten vom 08.08.2022 und in der ärztlichen Stellungnahme vom 05.12.2022 kann seitens des Gerichtes davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Stellung genommen bzw. Beweismittel vorgelegt hat. Weiters wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vom Beschwerdeführer am 10.10.2022 und nicht am 21.03.2022 (Anm. = Datum der Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses) gestellt wurde. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass für den ho. Senat nicht konkret nachvollziehbar war, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm mit Schreiben vom 12.07.2022 und vom 09.08.2022 gewährten Parteiengehöre Stellungnahmen einbrachte bzw. medizinische Beweismittel vorlegte, da sich diesbezügliche Hinweise im Verwaltungsakt nicht finden. Lediglich auf Grund diesbezüglicher Hinweise der fachärztlichen Sachverständigen im Gutachten vom 08.08.2022 und in der ärztlichen Stellungnahme vom 05.12.2022 kann seitens des Gerichtes davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Stellung genommen bzw. Beweismittel vorgelegt hat. Weiters wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vom Beschwerdeführer am 10.10.2022 und nicht am 21.03.2022 Anmerkung = Datum der Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses) gestellt wurde. Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 09.07.2022 und vom 08.08.2022 sowie die fachärztliche Stellungnahme vom 05.12.2022 sind daher im Hinblick auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht als schlüssig anzusehen. Zusammenfassend fehlt es an einer nachvollziehbaren und schlüssigen Begründung für die Annahme der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Die belangte Behörde hat somit notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ auf Grund der nur ansatzweise erfolgten Ermittlungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren bzw. der Delegierung der Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Verwaltungsgericht als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen des Sachverhaltes erforderlich sind. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des Bundesverwaltungsgerichts kann das gegenständliche Verfahren im Vergleich zur belangten Behörde nicht rascher, sondern nur kostenintensiver durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens durchgeführt werden. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W166.2265005.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.