RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.06.2023 GeschäftszahlW167 2272071-1 Spruch, W167 2272071-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dar
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit Bescheid vom XXXX sprach die Pensionsversicherungsanstalt aus, dass die Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG für die Pflege ihres Sohnes mit XXXX ende, da eine Berufsunfähigkeitspension bezogen werde und somit der Ausschließungsgrund des bescheidmäßig zuerkannten Anspruchs auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung bestehe.1.
- Mit Bescheid vom römisch 40 sprach die Pensionsversicherungsanstalt aus, dass die Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG für die Pflege ihres Sohnes mit römisch 40 ende, da eine Berufsunfähigkeitspension bezogen werde und somit der Ausschließungsgrund des bescheidmäßig zuerkannten Anspruchs auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung bestehe. 1.
- Am XXXX langte bei der Pensionsversicherungsanstalt ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis ein, wobei die Bewilligung zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts, beantragt wurde. Die Antragstellerin beantragte auch die einstweilige Befreiung von Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertretung gemacht worden sind und den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt. 1.
- Am römisch 40 langte bei der Pensionsversicherungsanstalt ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis ein, wobei die Bewilligung zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts, beantragt wurde. Die Antragstellerin beantragte auch die einstweilige Befreiung von Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertretung gemacht worden sind und den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt. 1.
- Die Antragstellerin bezeichnete den Bescheid gegen welchen sie Beschwerde erheben möchte. In den „weiteren Ausführungen“ gab die Antragstellerin Folgendes an: „Unterschiedliche Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen. Es wurde ein Eingriff in bestehende Rechte vollzogen. Eine zuerkannte Leistung wurde nun aberkannt. Es handelt sich um einen komplexen Fall, der sich meiner Einsicht entziehen könnte. Deshalb wird eine unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshilfe-Anwalts benötigt und hiermit auch beantragt.“ 1.
- Die Antragstellerin fügte ein Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe bei. Der Bezug der Berufsunfähigkeitspension sowie deren Höhe ab XXXX ergibt sich aus dem Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX sowie dem Kontoauszug.1.
- Die Antragstellerin fügte ein Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe bei. Der Bezug der Berufsunfähigkeitspension sowie deren Höhe ab römisch 40 ergibt sich aus dem Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom römisch 40 sowie dem Kontoauszug. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. ,
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung des Antrags 2.
- Maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Verfahrenshilfe § 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a,
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt. , 2.2. Für den Verfahrenshilfeantrag bedeutet das: Die Antragstellerin hat innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt. Die Gewährung von Verfahrenshilfe ist nur dann vorgesehen, wenn alle der folgenden Voraussetzungen vorliegen (§ 8a Abs. 1 VwGVG): Die Gewährung der Verfahrenshilfe muss rechtlich geboten sein, die Partei ist außer Stande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheint nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos.Die Gewährung von Verfahrenshilfe ist nur dann vorgesehen, wenn alle der folgenden Voraussetzungen vorliegen (Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG): Die Gewährung der Verfahrenshilfe muss rechtlich geboten sein, die Partei ist außer Stande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheint nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos. Im Antragsfall liegt bereits die erste Voraussetzung nicht vor, da die Gewährung der Verfahrenshilfe rechtlich nicht geboten ist. Im konkreten Verfahren sind keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten ersichtlich, die im Sinn der von der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien die Unterstützung der rechtsunkundigen Antragstellerin durch einen Rechtsanwalt erforderlich machen würden, um den effektiven Zugang zum Verwaltungsgericht zu sichern. Der Verwaltungsgerichtshof weist in seiner Judikatur auch unter Berufung auf den VfGH auf die besondere Ausgestaltung des Verfahrens nach dem VwGVG hin. Aufgrund der Manuduktionspflicht des Verwaltungsgerichts für nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretene Parteien, der auch für nicht rechtkundige Personen grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften für Beschwerden und des Amtswegigkeitsprinzips (d.h. das Verwaltungsgericht hat von Amts wegen unabhängig vom Parteivorbringen und von den Parteianträgen den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln) sowie der durch § 8a Abs. 1 VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu (vergleiche VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, mit Judikaturverweisen).Der Verwaltungsgerichtshof weist in seiner Judikatur auch unter Berufung auf den VfGH auf die besondere Ausgestaltung des Verfahrens nach dem VwGVG hin. Aufgrund der Manuduktionspflicht des Verwaltungsgerichts für nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretene Parteien, der auch für nicht rechtkundige Personen grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften für Beschwerden und des Amtswegigkeitsprinzips (d.h. das Verwaltungsgericht hat von Amts wegen unabhängig vom Parteivorbringen und von den Parteianträgen den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln) sowie der durch Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu (vergleiche VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, mit Judikaturverweisen). Im konkreten Fall ist schon aus den „weiteren Ausführungen“ im Antrag ersichtlich, dass die Antragstellerin in der Lage ist, ihr Anliegen und ihre Bedenken auszudrücken. Es sind somit keine besonderen Umstände hervorgekommen, aus denen sich ein besonderes Bedürfnis der Antragstellerin nach Unterstützung im konkreten Verfahren ergeben könnte. Die Beigabe eines Rechtsanwalts zur Abfassung der Beschwerde bzw. im weiteren Verfahren scheint daher nicht erforderlich. Daher können in diesem Zusammenhang auch keine Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt anfallen, zumal keine Anwaltspflicht besteht. Die Beschwerde ist gebührenbefreit, worauf in der Rechtsmittelbelehrung der Pensionsversicherungsanstalt hingewiesen wurde (§ 110 ASVG). Nach der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass Amtshandlungen außerhalb des Gerichts stattfinden werden. Darüber hinaus ist in Verfahren betreffend Selbstversicherung nach § 18a ASVG eine Befreiung von Barauslagen nach § 76 AVG vorgesehen (§ 414 Abs. 4 ASVG). Daher geht auch diesbezüglich der Verfahrenshilfeantrag ins Leere.Die Beschwerde ist gebührenbefreit, worauf in der Rechtsmittelbelehrung der Pensionsversicherungsanstalt hingewiesen wurde (Paragraph 110, ASVG). Nach der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass Amtshandlungen außerhalb des Gerichts stattfinden werden. Darüber hinaus ist in Verfahren betreffend Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG eine Befreiung von Barauslagen nach Paragraph 76, AVG vorgesehen (Paragraph 414, Absatz 4, ASVG). Daher geht auch diesbezüglich der Verfahrenshilfeantrag ins Leere. Somit war die Verfahrenshilfe nicht zu bewilligen und der Antrag abzuweisen. Mit der Zustellung dieses Beschlusses an die Antragstellerin beginnt die Beschwerdefrist gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt zu laufen (§ 8a Abs. 7 VwGVG).Mit der Zustellung dieses Beschlusses an die Antragstellerin beginnt die Beschwerdefrist gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt zu laufen (Paragraph 8 a, Absatz 7, VwGVG). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die herangezogene Rechtsprechung wurde angeführt, zudem handelt es sich um eine Einzelfallbeurteilung.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die herangezogene Rechtsprechung wurde angeführt, zudem handelt es sich um eine Einzelfallbeurteilung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W167.2272071.1.00