RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.06.2023 GeschäftszahlW168 2266639-1 Spruch, W168 2266639-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 27.10.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts zu seiner Antragstellung befragt. In einer E-Mail vom 28.10.2022 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt, dass es aufgrund zahlreicher Asylanträge im letzten Jahr zu etwas längeren Wartezeiten für das Interview und den Bescheid komme. Am 03.11.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG („Säumnisbeschwerde“), in der dieser ausführte, dass er aus Syrien komme und am 04.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, das Bundesamt über seinen Antrag bis dato jedoch noch nicht entschieden habe und durch Verweis auf die aktenkundige Einreichbestätigung vom 04.11.2021 glaubhaft mache, dass seit Antragstellung die Entscheidungsfrist von sechs Monaten verstrichen sei. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung dieser Beschwerde in der Sache meritorisch zu entscheiden und dem Beschwerdeführer Asyl bzw. gegebenenfalls subsidiären Schutz zu erteilen. Am 03.11.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG („Säumnisbeschwerde“), in der dieser ausführte, dass er aus Syrien komme und am 04.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, das Bundesamt über seinen Antrag bis dato jedoch noch nicht entschieden habe und durch Verweis auf die aktenkundige Einreichbestätigung vom 04.11.2021 glaubhaft mache, dass seit Antragstellung die Entscheidungsfrist von sechs Monaten verstrichen sei. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung dieser Beschwerde in der Sache meritorisch zu entscheiden und dem Beschwerdeführer Asyl bzw. gegebenenfalls subsidiären Schutz zu erteilen. Mit Schreiben vom 31.01.2023, beim Bundesverwaltungsgericht am 06.02.2023 eingelangt, legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die am 03.11.2022 eingelangte Säumnisbeschwerde unter Anschluss des Aktes des verwaltungsbehördlichen Verfahrens einschließlich einer Stellungnahme, in der ausgeführt wurde, dass der in dieser Höhe nicht zu erwartende und weiterhin andauernde Anstieg bei den Asylantragszahlen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trotz umfassender organisatorischer und personeller Optimierungsmaßnahmen und einer damit einhergehenden überdurchschnittlichen Produktivitätssteigerung vor ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis stelle. Zusätzlich würden auch weitere gänzlich unvorhergesehene Entwicklungen eine erhebliche Mehrbelastung für das Bundesamt darstellen. Aus den angeführten Gründen sei es dem BFA derzeit nicht möglich, alle Verfahren in der vorgesehenen Verfahrensfrist zu erledigen, zumal auch unter der Prämisse der vorhandenen logistischen und Personalressourcen trotz Überstundenleistungen keine Verfahrensbeschleunigung mehr gegeben sei. Das Bundesamt treffe daher an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz kein überwiegendes Verschulden. Mit Parteiengehör vom 28.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Mit Stellungnahme vom 05.03.2023, beim Bundesverwaltungsgericht am 06.03.2023 eingelangt, wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers ausgeführt, dass in Asylverfahren grundsätzlich eine sechsmonatige Frist gelte und eine Verlängerung der Fristen bisher nicht erfolgt sei und auch nicht angedacht sei. Das Bundesamt sei als Behörde aktuell nicht in einem solchen Ausmaß überlastet, dass es seine Aufgaben nicht gesetzmäßig erfüllen könnte. Nach Judikatur der Rechtsprechung des VwGH sei es die Aufgabe der Behörde, konkret nachzuweisen, dass das Verschulden sie nicht treffe, wenn eine Überlastung vorliege, die Stellungnahmen des BFA seien jedoch äußerst dürftig. Es wurden die zeugenschaftliche Einvernahme eines Volksanwaltes sowie des Generalsekretärs der ÖVP und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Mit Schreiben vom 15.05.2023 wurde das BVwG über die Zurückziehung der Vollmacht des bisherigen Vertreters informiert, eine Vertretungsvollmacht des nunmehrigen Vertreters wurde in Vorlage gebracht, bzw. mitgeteilt, dass die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde hiermit zurückgezogen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer reiste in Österreich ein und stellte am 27.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien. Im Zuge dieser gab er zum Fluchtgrund befragt an, dass er in Syrien einen Einberufungsbefehl erhalten habe und wegen dem Militärdienst geflohen sei. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl setzte in weiterer Folge keine Handlungen, wie etwa die Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme und erließ bis dato auch keinen Bescheid. Mit Eingabe an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2022 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde. Mit Schreiben vom 30.12.2022, beim Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2023 eingelangt, legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die am 06.10.2022 eingelangte Säumnisbeschwerde unter Anschluss des Aktes des verwaltungsbehördlichen Verfahrens einschließlich einer Stellungnahme vor. Am 05.03.2023, beim Bundesverwaltungsgericht am 06.03.2023 eingelangt, wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme eingebracht. Mit Schreiben vom 15.05.2023 wurde das BVwG durch über die Zurückziehung der Vollmacht des bisherigen Vertreters informiert, eine Vertretungsvollmacht des nunmehrigen Vertreters wurde in Vorlage gebracht, bzw. mitgeteilt, dass die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde zurückgezogen werde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Sie werden dem Verfahren als unstrittig zugrunde gelegt. Die Zurückziehung der verfahrensgegenständlich beim BVwG anhängigen Säumnisbeschwerde fußt auf den im Akt aufliegenden, unmissverständlichen Schriftsätzen des Beschwerdeführers.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).3.
- Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.).3.
- Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Eine solche unmissverständliche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die Zurückziehung der Beschwerde durch den BF und dessen nunmehrigen Vertreter schriftlich, aus freien Stücken und im Wissen über die Konsequenzen klar zum Ausdruck gebracht wurde; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen. Das gegenständliche Säumnisbeschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).Das gegenständliche Säumnisbeschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Bei einem auf § 24 AsylG 2005 gestützten Einstellungsbeschluss handelt es sich um eine verfahrensleitende, nicht aber verfahrensbeendende Entscheidung. (VwGH vom 30.05.2018, Ra 2017/18/0508). Ein solcher Beschluss ist nicht der Rechtskraft fähig und entfaltet keine Bindungswirkung (vgl. VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0020 bis 0022).Bei einem auf Paragraph 24, AsylG 2005 gestützten Einstellungsbeschluss handelt es sich um eine verfahrensleitende, nicht aber verfahrensbeendende Entscheidung. (VwGH vom 30.05.2018, Ra 2017/18/0508). Ein solcher Beschluss ist nicht der Rechtskraft fähig und entfaltet keine Bindungswirkung vergleiche VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0020 bis 0022). Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W168.2266639.1.00