1 FPG und § 78 AVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden
Paragraph 60, Absatz eins, FPG und Paragraph 78, AVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurden. Den Beschwerdeführern wurde
G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer
Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen wurde
1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und schließlich wurde
Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen die Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).3. Am 23.08.2021 stellten die Beschwerdeführer in Österreich Anträge auf internationalen Schutz, welche nach Vornahme eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2021
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurden. Den Beschwerdeführern wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und schließlich wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen die Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). 4. Gegen die obgenannten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer unter Angabe näherer Gründe fristgerecht Beschwerden, welchen mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.12.2021
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.4. Gegen die obgenannten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer unter Angabe näherer Gründe fristgerecht Beschwerden, welchen mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.12.2021
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. 5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2022, W169 2249850-1/5E, W169 2249852-1/4E und W169 2249853-1/4E, wurden die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis VI. der angefochtenen Bescheide
G 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide wurde insoweit stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „
Vm Abs. 2 FPG idgF wird gegen Sie ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.“5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2022, W169 2249850-1/5E, W169 2249852-1/4E und W169 2249853-1/4E, wurden die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch sieben. der angefochtenen Bescheide wurde insoweit stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG idgF wird gegen Sie ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.“ Die Erlassung des (herabgesetzten) Einreiseverbotes begründete das Bundesverwaltungsgericht damit – anders als noch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – nicht mit der Ziffer 6 des Absatz 2 des § 53 FPG, wie auch ausdrücklich in der rechtlichen Beurteilung festgehalten wurde: „Der Beschwerde (…) war daher insoweit stattzugeben, dass sich das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gründet – was, wie schon erwähnt, angesichts der bloß demonstrativen Aufzählung des Abs. 2 zulässig ist – und auf ein Jahr befristet ist.“Die Erlassung des (herabgesetzten) Einreiseverbotes begründete das Bundesverwaltungsgericht damit – anders als noch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – nicht mit der Ziffer 6 des Absatz 2 des Paragraph 53, FPG, wie auch ausdrücklich in der rechtlichen Beurteilung festgehalten wurde: „Der Beschwerde (…) war daher insoweit stattzugeben, dass sich das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gründet – was, wie schon erwähnt, angesichts der bloß demonstrativen Aufzählung des Absatz 2, zulässig ist – und auf ein Jahr befristet ist.“ 6. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 15.03.2023, E 936-938/2022-6, die Behandlung der von den Beschwerdeführern gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Beschwerden ab. 7. Mit Schreiben vom selben Tag stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes, in eventu einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Dies begründeten sie damit, dass
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen sie erlassen worden sei. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.12.2022, G 264/2022-7, sei § 53 Abs. 2 Z 6 FPG als verfassungswidrig aufgehoben worden und sei diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden. Ungeachtet der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung berücksichtigen habe können, würden die Voraussetzungen für die Aufhebung des Einreiseverbotes im jetzigen Zeitpunkt vorliegen. Die Einreiseverbote, die einen absoluten Versagungsgrund
1 Z 1 NAG darstellen würden, könnten nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs der Erteilung von Aufenthaltstiteln nicht mehr entgegenstehen. Die als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung dürfe keine Rechtsfolgen auslösen.7. Mit Schreiben vom selben Tag stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes, in eventu einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Dies begründeten sie damit, dass
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen sie erlassen worden sei. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.12.2022, G 264/2022-7, sei Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG als verfassungswidrig aufgehoben worden und sei diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden. Ungeachtet der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung berücksichtigen habe können, würden die Voraussetzungen für die Aufhebung des Einreiseverbotes im jetzigen Zeitpunkt vorliegen. Die Einreiseverbote, die einen absoluten Versagungsgrund
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG darstellen würden, könnten nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs der Erteilung von Aufenthaltstiteln nicht mehr entgegenstehen. Die als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung dürfe keine Rechtsfolgen auslösen.
1 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
AVG wurde den Beschwerdeführern Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von 6,50 Euro, zu zahlen binnen zwei Wochen, vorgeschrieben (Spruchpunkt II.).9. Mit den hier angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführer vom 15.03.2023 auf Aufhebung des gegen sie mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2022 erlassenen Einreiseverbotes
Paragraph 60, Absatz eins, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 78, AVG wurde den Beschwerdeführern Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von 6,50 Euro, zu zahlen binnen zwei Wochen, vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch zwei.). Den Spruchpunkt I. begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass weder Gründe vorliegen würden, die die Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes notwendig machen würden, noch eine fristgerechte Ausreise erfolgt sei.Den Spruchpunkt römisch eins. begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass weder Gründe vorliegen würden, die die Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes notwendig machen würden, noch eine fristgerechte Ausreise erfolgt sei.
Vm Abs. 2 FPG erlassen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes wurde in dieser Entscheidung (allein) damit begründet, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, weil sie nach Ablauf ihres Touristenvisums monatelang unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben waren, sodann illegal nach Deutschland weitergereist waren und nach ihrer Rückverbringung nach Österreich durch die deutschen Behörden abermals nicht in ihren Herkunftsstaat Indien ausgereist waren, sondern einen missbräuchlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatten, der letztlich nur darauf gerichtet war, unter Umgehung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in Österreich ein Aufenthaltsrecht zu erlangen und einen höheren Lebensstandard zu erreichen.Am 23.08.2021 stellten die Beschwerdeführer in Österreich Anträge auf internationalen Schutz, welche letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2022 als unbegründet abgewiesen wurden. Gleichzeitig wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von einem Jahr
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG erlassen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes wurde in dieser Entscheidung (allein) damit begründet, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, weil sie nach Ablauf ihres Touristenvisums monatelang unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben waren, sodann illegal nach Deutschland weitergereist waren und nach ihrer Rückverbringung nach Österreich durch die deutschen Behörden abermals nicht in ihren Herkunftsstaat Indien ausgereist waren, sondern einen missbräuchlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatten, der letztlich nur darauf gerichtet war, unter Umgehung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in Österreich ein Aufenthaltsrecht zu erlangen und einen höheren Lebensstandard zu erreichen. Die Beschwerdeführer wurden am 13.04.2023 aus dem Bundesgebiet nach Indien abgeschoben.
1 FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot
2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Paragraph 60, Absatz eins, FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Die Beschwerdeführer sehen eine Änderung der für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände darin, dass der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264/2022, die Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG aufgehoben hat. Die Beschwerdeführer gehen dabei in ihren Ausführungen fälschlich davon aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 25.02.2022 in der Erlassung des Einreiseverbotes auf diese Norm gestützt hätte. Der Spruch des Erkenntnisses lautete insoweit: „
Vm Abs. 2 FPG idgF wird gegen Sie ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.“ Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich demnach nicht auf die aufgehobene Ziffer 6. Es argumentierte demgemäß in seinen Erwägungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht mit den in der Ziffer 6 normiert gewesenen mangelnden Unterhaltsmitteln, sondern allein mit dem unrechtmäßigen Aufenthalt und der missbräuchlichen Antragstellung der Beschwerdeführer und führte daher aus: „Der Beschwerde (…) war daher insoweit stattzugeben, dass sich das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gründet – was, wie schon erwähnt, angesichts der bloß demonstrativen Aufzählung des Abs. 2 zulässig ist – und auf ein Jahr befristet ist.“Die Beschwerdeführer sehen eine Änderung der für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände darin, dass der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264 aus 2022,, die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG aufgehoben hat. Die Beschwerdeführer gehen dabei in ihren Ausführungen fälschlich davon aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 25.02.2022 in der Erlassung des Einreiseverbotes auf diese Norm gestützt hätte. Der Spruch des Erkenntnisses lautete insoweit: „
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG idgF wird gegen Sie ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.“ Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich demnach nicht auf die aufgehobene Ziffer
1 AVG ist im Spruch des Bescheides neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen.
Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist im Spruch des Bescheides neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen.
1 AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegene Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.
2 AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.
Paragraph 78, Absatz eins, AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegene Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.
Paragraph 78, Absatz 2, AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.
Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV), haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten.
Tarif A Ziffer 2, Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV), haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten.
GVG hat die Beschwerde die Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. In der von den Beschwerdeführern erhobenen Beschwerde wurden jedoch keine Gründe vorgebracht, aus denen sich die Rechtswidrigkeit dieses Kostenausspruchs ergeben würde.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG hat die Beschwerde die Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. In der von den Beschwerdeführern erhobenen Beschwerde wurden jedoch keine Gründe vorgebracht, aus denen sich die Rechtswidrigkeit dieses Kostenausspruchs ergeben würde. Die Auferlegung der Bundesverwaltungsabgaben erfolgte sohin zu Recht, weshalb die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen war.Die Auferlegung der Bundesverwaltungsabgaben erfolgte sohin zu Recht, weshalb die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen war. 3.3. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern das Bundesverwaltungsgericht sich auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern das Bundesverwaltungsgericht sich auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W169.2249853.5.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.