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{'item': 'W179 2268504-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.06.2023 GeschäftszahlW179 2268504-2 Spruch, W179 2268504-1/4EW179 2268504-2/3EW179 2268504-1/4E, W179 2268504-2/3E, BESCHLUSS Das Bund

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde – nach Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme – den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bzw auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags ab, wogegen Beschwerde erhoben wurde.
  2. Mit Schreiben vom XXXX teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sie Ihre Beschwerde zurückziehe, da sie inzwischen eine Bewilligung für „REHA-Geld“ erhalten und nun ein höheres Einkommen habe.
  3. Mit Schreiben vom römisch 40 teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sie Ihre Beschwerde zurückziehe, da sie inzwischen eine Bewilligung für „REHA-Geld“ erhalten und nun ein höheres Einkommen habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
  4. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin zieht ihre Beschwerde mit Schreiben vom XXXX zurück. Begründend führt sie im Wesentlichen aus, dass sich ihr Einkommen in der Zwischenzeit erhöht habe.Die Beschwerdeführerin zieht ihre Beschwerde mit Schreiben vom römisch 40 zurück. Begründend führt sie im Wesentlichen aus, dass sich ihr Einkommen in der Zwischenzeit erhöht habe.
  5. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom XXXX .Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom römisch 40 .
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde: Da die gegenständlichen Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der davon erfassten Spruchpunkte endgültig rechtskräftig entschieden sind, waren die Beschwerdeverfahren einzustellen. 3.
  8. Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W179.2268504.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.