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{'item': 'W179 2270912-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.06.2023 GeschäftszahlW179 2270912-1 Spruch, W179 2270912-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde – nach Erteilen eines Verbesserungsauftrages – den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zurück, wogegen Beschwerde erhoben wurde.
  2. Im Nachgang des hiergerichtlichen Mängelbehebungsauftrages vom XXXX teilt die Beschwerdeführerin schriftlich im Wesentlichen mit, mit der von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Eingabe keine Beschwerde erhoben zu haben, vielmehr habe sie bei der belangten Behörde Erkundigungen einholen wollen.
  3. Im Nachgang des hiergerichtlichen Mängelbehebungsauftrages vom römisch 40 teilt die Beschwerdeführerin schriftlich im Wesentlichen mit, mit der von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Eingabe keine Beschwerde erhoben zu haben, vielmehr habe sie bei der belangten Behörde Erkundigungen einholen wollen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
  4. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin gibt nach hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag an, mit der von der belangten Behörde vorgelegten Eingabe keine Beschwerde erhoben zu haben, vielmehr habe sie Erkundigungen einholen wollen, und zieht damit im Ergebnis die Beschwerde zurück.
  5. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom XXXX .Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom römisch 40 .
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde: Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der davon erfassten Spruchpunkte endgültig rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren einzustellen. 3.
  8. Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W179.2270912.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.