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{'item': 'W187 2261127-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.06.2023 GeschäftszahlW187 2261127-1 Spruch, W187 2261127-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hubert REISNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , staatenloser Palästinenser, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.9.2022, 1291954402-212000265, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.4.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hubert REISNER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , staatenloser Palästinenser, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.9.2022, 1291954402-212000265, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.4.2023 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art 12 Abs 1 lit a der Richtlinie 2011/95/EU vom

  1. Dezember 2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU vom
  2. Dezember 2011 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
  3. Der Beschwerdeführer stellte am 22.12.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 23.12.2021 wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, er sei am XXXX in XXXX geboren, staatenlos, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und Moslem. Als Beweggrund für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer an, in Syrien herrsche Bürgerkrieg. Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat wegen des Kriegs und des drohenden Einzugs zum Militärdienst verlassen.
  4. Der Beschwerdeführer stellte am 22.12.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 23.12.2021 wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren, staatenlos, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und Moslem. Als Beweggrund für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer an, in Syrien herrsche Bürgerkrieg. Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat wegen des Kriegs und des drohenden Einzugs zum Militärdienst verlassen.
  5. Am 10.8.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er seinen Wehrdienst bei der syrischen Armee antreten müsse. Der Beschwerdeführer sei staatenloser Palästinenser. Der Beschwerdeführer sei außerdem bei UNRWA registriert.
  6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.9.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gem. § 8 Abs 1 zuerkannt (Spruchpunkt II.). Es wurde dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsdauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.9.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gem. Paragraph 8, Absatz eins, zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsdauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  8. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, die Verletzung von Verfahrensvorschriften, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend machte.
  9. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, die Verletzung von Verfahrensvorschriften, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend machte.
  10. Am 7.9.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde einschließlich des mit ihr in Bezug stehende Verwaltungsakts dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  11. Am 28.2.2023 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch. Sie hatte folgenden Verlauf: „… Richter: Geben Sie Ihr Geburtsdatum an. Wo sind Sie auf die Welt gekommen? Beschwerdeführer: Ich wurde am XXXX in XXXX , Syrien geboren.Beschwerdeführer: Ich wurde am römisch 40 in römisch 40 , Syrien geboren. Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben? Beschwerdeführer: Arabisch, ich lerne Deutsch. Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an. Beschwerdeführer: Ich bin sunnitischer Moslem, ich bin Araber, ich bin ledig. Richter: Haben Sie Kinder? Beschwerdeführer: Nein. Richter: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Syrien und dem Libanon aufgehalten haben. Beschwerdeführer: In Syrien habe ich in XXXX , in XXXX Umgebung XXXX gelebt. Im Libanon habe ich in der Stadt XXXX gelebt.Beschwerdeführer: In Syrien habe ich in römisch 40 , in römisch 40 Umgebung römisch 40 gelebt. Im Libanon habe ich in der Stadt römisch 40 gelebt. Richter: Wie haben Sie in Syrien und dem Libanon gewohnt? Beschwerdeführer: In XXXX Umgebung habe ich in einer Wohnung bei meiner Familie gelebt. Im Libanon habe ich in einem Flüchtlingslager gelebt.Beschwerdeführer: In römisch 40 Umgebung habe ich in einer Wohnung bei meiner Familie gelebt. Im Libanon habe ich in einem Flüchtlingslager gelebt. Richter: Was haben Sie in Syrien und dem Libanon gemacht, gearbeitet, gelernt oder etwas Anderes? Beschwerdeführer: In Syrien habe ich als Schmied gearbeitet und im Libanon habe ich in einer Autowerkstatt gearbeitet. Richter: Welche Schulbildung haben Sie erhalten? Beschwerdeführer: Die
  12. Schulklasse habe ich abgeschlossen, wegen des Krieges konnte ich die Schule nicht mehr weiter besuchen. Richter: Wo und wie leben Ihre Verwandten? Beschwerdeführer: Meine Familie lebt zurzeit in Syrien, mein Bruder arbeitet als Maler und Anstreicher, mein Vater ist Betonierer. Richter: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Onkel)? Beschwerdeführer: Ja. Richter: Haben Sie in Syrien und dem Libanon weitere Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen wie zB Freunde und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt? Beschwerdeführer: Ja, ich habe viele Verwandte väterlicherseits und mütterlicherseits mit denen ich Kontakt habe, Onkel und Tanten. Richter: Wollen Ihre Eltern und Geschwister auch nach Österreich kommen? Beschwerdeführer: Wenn es möglich ist, ja. Richter: Haben Sie oder ein Familienmitglied sich in Syrien oder dem Libanon politisch betätigt? Beschwerdeführer: Nein. Richter: Waren Sie oder ein Familienmitglied in Syrien oder dem Libanon Mitglied einer politischen Partei? Beschwerdeführer: Nein. Richter: Haben Sie oder ein Familienmitglied sich in Syrien oder dem Libanon religiös betätigt? Beschwerdeführer: Wie meinen Sie das? Was meinen Sie mit religiös betätigt? Richter erläutert. Beschwerdeführer: Nein. Richter: Haben Sie oder ein Familienmitglied sich in Syrien oder dem Libanon an Demonstrationen beteiligt? Beschwerdeführer: Nein. Richter: Sind Sie in Syrien oder dem Libanon vorbestraft? Beschwerdeführer: Nein. Richter: Waren Sie in Syrien oder dem Libanon in Haft? Beschwerdeführer: Nein. Richter: Hatten Sie in Syrien oder dem Libanon Probleme mit Behörden? Beschwerdeführer: Ich bin aus Syrien wegen des Militärdienstes ausgereist. Richter: Bestehen gegen Sie in Syrien oder dem Libanon Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief oder Ähnliches? Beschwerdeführer: Nein, ein Haftbefehl nicht, aber ich werde gesucht wegen des Militärdienstes. Richter: Hatten Sie in Syrien oder dem Libanon Probleme wegen Ihrer Religion? Beschwerdeführer: Nein. Richter: Hatten Sie in Syrien oder dem Libanon Probleme wegen Ihrer Volkszugehörigkeit? Beschwerdeführer: Es wurde mir in der Vergangenheit gesagt, dass ich als Palästinenser in meine Heimat zurückgehen soll. Richter: Hatten Sie in Syrien oder dem Libanon Probleme wie Blutfehden, Sippenhaftung, Racheakten oder Ähnliches mit Privatpersonen? Beschwerdeführer: Nein. Richter: Haben Sie in Syrien oder dem Libanon an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teilgenommen? Beschwerdeführer: Nein. Richter: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich? Beschwerdeführer: Zurzeit lerne ich die Sprache. Richter: Haben Sie Freunde in Österreich? Beschwerdeführer: Ja. Richter: Haben Sie auch österreichische Freunde? Beschwerdeführer: Ich habe noch keine Österreicher kennengelernt. Ich muss zuerst die Sprache lernen. Richter: Sind Sie Mitglied in einem Verein? Beschwerdeführer: Nein. Richter: Hatten Sie in Österreich oder anderswo Probleme mit der Polizei oder einem Gericht? Beschwerdeführer: Nein. Richter: Schildern Sie den Vorfall, der zu Ihrer Flucht geführt hat! Beschwerdeführer: Als ich aus Syrien ausgereist bin, war ich noch minderjährig, ich war 16, ich bin ausgereist, damit man mich nicht zum Militär einzieht. Wir Palästinenser müssen 5 Jahre dienen und werden an der Front eingesetzt. Ich bin ausgereist, weil ich nicht kämpfen will und nicht am Bürgerkrieg teilnehmen wollte. Ich bin ausgereist, weil ich nicht kämpfen will. Ich will nicht kämpfen, ich will nicht sterben, ich will am Leben bleiben. Richter: Sind Sie in Syrien oder dem Libanon oder an einem anderen Ort jemals persönlich bedroht oder angegriffen worden? Beschwerdeführer: Von mir unbekannten maskierten Personen, in XXXX . Das war vor meiner Ausreise im Jahr XXXX . Ich wurde auf der Straße von maskierten Personen angegriffen, weil ich Palästinenser bin, nach dem Vorfall wollte ich nicht länger dortbleiben.Beschwerdeführer: Von mir unbekannten maskierten Personen, in römisch 40 . Das war vor meiner Ausreise im Jahr römisch 40 . Ich wurde auf der Straße von maskierten Personen angegriffen, weil ich Palästinenser bin, nach dem Vorfall wollte ich nicht länger dortbleiben. Richter: Können Sie sich erinnern wann genau das geschehen ist? Was haben diese Personen mit Ihnen gemacht? Beschwerdeführer: Es war im XXXX Monat XXXX , ich wurde von diesen maskierten Personen geschlagen. Nach dem Vorfall habe ich beschlossen das Land zu verlassen.Beschwerdeführer: Es war im römisch 40 Monat römisch 40 , ich wurde von diesen maskierten Personen geschlagen. Nach dem Vorfall habe ich beschlossen das Land zu verlassen. Richter: Haben Sie jemals einen Einberufungsbefehl bekommen? Beschwerdeführer: Nein. Richter: Woher wissen Sie, dass Sie den Wehrdienst ableisten müssten? Beschwerdeführer: Als ich im Libanon war, war die Armee bei meiner Familie und hat nach mir gefragt. Richter: Welche Armee hat nach Ihnen gefragt? Beschwerdeführer: Die palästinensische Befreiungsarmee. Richter: Wer würde Sie in Syrien rekrutieren? Beschwerdeführer: Die syrische Armee oder die palästinensische Befreiungsarmee. Richter: Woher wüsste die palästinensische Befreiungsarmee, dass Sie in Syrien sind, um Sie zur Wehrdienstleistung aufzufordern? Beschwerdeführer: Ich bin dort als Palästinenser eingetragen und sie wissen wo wir wohnen. Richter: Wodurch sind Sie in Syrien oder dem Libanon bedroht? Beschwerdeführer: Ich bin aus Syrien wegen des Militärdienstes ausgereist. Den Libanon habe ich verlassen, weil ich Palästinenser bin. Richter: Wie sind Sie nach Österreich gekommen? Beschwerdeführer: Illegal, schlepperunterstützt. Richter: Wie haben Sie die Reise bezahlt? Beschwerdeführer: Ich habe das Geld bei Büros hinterlegt und die Büros haben das Geld an die Schlepper weitergeleitet. Richter: Schildern Sie bitte nochmals die Gründe Ihrer Beschwerde! Beschwerdeführer: Ich habe Asyl beantragt und nicht subsidiären Schutz. Richter: Was würde passieren, wenn Sie jetzt nach Syrien oder dem Libanon zurückkehren müssten? Beschwerdeführer: In Syrien würde ich sofort zum Militärdienst eingezogen werden. Ich müsste an der Front kämpfen, deshalb bin ich aus Syrien ausgereist. Im Libanon wurde ich von unbekannten Personen angegriffen, ich glaube nicht, dass sie für den Staat arbeiteten. Die Rechtsvertreterin legt eine Kopie des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vor, mit dem dem Bruder des Beschwerdeführers Asyl gewährt wurde. Dieser wird in Kopie zum Akt genommen. Rechtsvertreterin: Hat Ihr in Syrien lebender Bruder den Militärdienst abgeleistet? Beschwerdeführer: Ja, er wurde bereits aus der Armee entlassen. Rechtsvertreterin: Welche Leistungen haben Sie von UNRWA erhalten? Beschwerdeführer: Als ich in Syrien war, war ich noch klein, da kenne ich mich nicht aus, aber ich weiß, dass die UNRWA uns im Libanon gleichgestellt hat. Im Libanon haben wir 125 EURO von der UNRWA bekommen, EURO 100,- fürs Wohnen und EURO 25,- für die Verpflegung. Rechtsvertreterin: War Ihre Arbeit im Libanon legal? Beschwerdeführer: Ja, ich hatte eine Arbeitsgenehmigung. Rechtsvertreterin: Warum wollen Sie nicht für die syrische Armee kämpfen? Beschwerdeführer: Weil ich unschuldige nicht töten will, ich will keine Kinder oder Zivilisten töten. Rechtsvertreterin: Wer hat das Reisedokument in Syrien ausgestellt, das Sie 2020 ausgestellt bekommen haben? Beschwerdeführer: Meine Familie. Rechtsvertreterin: Keine weiteren Fragen mehr, aber ich möchte eine Stellungnahme abgeben. Rechtsvertreterin: In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren bis zum Alter von 42 Jahren. Diese gilt auch für palästinensische Flüchtlinge in Syrien. Insgesamt herrscht eine erhebliche Willkür im Zusammenhang mit Einberufungen zum Wehrdienst des syrischen Regimes. Der Beschwerdeführer war im Ausreisezeitpunkt noch nicht im wehrpflichtigen Alter. Mittlerweile befindet er sich mit 25 Jahren im wehrpflichtigen Alter. Der BF hat seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet und ist von diesem nicht befreit. Der BF würde als staatenloser Flüchtling aus Palästina zur Palästinensischen Befreiungsarmee oder der syrischen Armee einberufen werden. Die Palästinensische Befreiungsarmee ist laut den Länderberichten ein Teil der syrischen Armee. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers in der Nähe von XXXX ist unter syrischer Kontrolle. Im Falle einer Rückkehr besteht für den Beschwerdeführer daher die Gefahr, am Grenzkontrollposten verhaftet und zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden, was er ablehnt. Im Falle einer Weigerung würde er mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre. Die syrische Regierung betrachtet Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und oppositioneller Gesinnung. Auch die Ausreise des Beschwerdeführers und die dadurch bewirkte Entziehung von der Ableistung des Wehrdienstes wird vom syrischen Regime als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung gesehen. Dem BF ist daher der Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG zu gewähren. Im Übrigen wird auf das Vorbringen in der Beschwerde verwiesen.Rechtsvertreterin: In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren bis zum Alter von 42 Jahren. Diese gilt auch für palästinensische Flüchtlinge in Syrien. Insgesamt herrscht eine erhebliche Willkür im Zusammenhang mit Einberufungen zum Wehrdienst des syrischen Regimes. Der Beschwerdeführer war im Ausreisezeitpunkt noch nicht im wehrpflichtigen Alter. Mittlerweile befindet er sich mit 25 Jahren im wehrpflichtigen Alter. Der BF hat seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet und ist von diesem nicht befreit. Der BF würde als staatenloser Flüchtling aus Palästina zur Palästinensischen Befreiungsarmee oder der syrischen Armee einberufen werden. Die Palästinensische Befreiungsarmee ist laut den Länderberichten ein Teil der syrischen Armee. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers in der Nähe von römisch 40 ist unter syrischer Kontrolle. Im Falle einer Rückkehr besteht für den Beschwerdeführer daher die Gefahr, am Grenzkontrollposten verhaftet und zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden, was er ablehnt. Im Falle einer Weigerung würde er mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre. Die syrische Regierung betrachtet Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und oppositioneller Gesinnung. Auch die Ausreise des Beschwerdeführers und die dadurch bewirkte Entziehung von der Ableistung des Wehrdienstes wird vom syrischen Regime als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung gesehen. Dem BF ist daher der Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, AsylG zu gewähren. Im Übrigen wird auf das Vorbringen in der Beschwerde verwiesen. Der Beschwerdeführer bringt nichts mehr vor. …“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  13. Feststellungen 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers 1.1.1 Der Beschwerdeführer ist staatenloser Palästinenser, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Syrien in XXXX geboren und ist dort aufgewachsen. Im Jahr 2013 ist der Beschwerdeführer, vor einer potenziellen Zwangsrekrutierung, in den Libanon in ein Flüchtlingslager im Verwaltungssprengel der Stadt XXXX geflüchtet. Im Jahr 2021 verließ der Beschwerdeführer Jordanien und reiste anschließend nach Österreich, wo er am 22.12.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.1.1.1 Der Beschwerdeführer ist staatenloser Palästinenser, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Syrien in römisch 40 geboren und ist dort aufgewachsen. Im Jahr 2013 ist der Beschwerdeführer, vor einer potenziellen Zwangsrekrutierung, in den Libanon in ein Flüchtlingslager im Verwaltungssprengel der Stadt römisch 40 geflüchtet. Im Jahr 2021 verließ der Beschwerdeführer Jordanien und reiste anschließend nach Österreich, wo er am 22.12.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.1.2 Mit rechtskräftigem Spruchpunkt II. des Bescheides vom 19.9.2022, 1291954402-212000265 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt. Begründend führte die belangte Behörde aus, im Herkunftsstaat Syrien herrsche eine prekäre Sicherheits- und Versorgungslage. Eine Rückkehr würde eine ernsthafte Bedrohung und reale Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers begründen.1.1.2 Mit rechtskräftigem Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 19.9.2022, 1291954402-212000265 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt. Begründend führte die belangte Behörde aus, im Herkunftsstaat Syrien herrsche eine prekäre Sicherheits- und Versorgungslage. Eine Rückkehr würde eine ernsthafte Bedrohung und reale Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers begründen. 1.2 Zu den Beweggründen der Einreise nach Österreich 1.2.1 Der Beschwerdeführer ist bei United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) als palästinensischer Flüchtling in Syrien registriert worden. Der Beschwerdeführer ist 2013 in den Libanon wegen dem syrischen Militärdienst in den Libanon geflüchtet. Der Beschwerdeführer hat im Libanon tatsächliche Leistungen von UNRWA erhalten und hatte auch eine Arbeitsgenehmigung. 1.2.2 Der Beschwerdeführer hatte im Libanon keine Probleme wegen seiner Religion, Blutfehden, Sippenhaftung oder Racheakten. Der Beschwerdeführer war im Libanon nie inhaftiert und konnte keine Probleme mit Behörden im Libanon darlegen. Im Jahr XXXX wurde der Beschwerdeführer einmal wegen seiner Herkunft von unbekannten maskierten Männern angegriffen und geschlagen. Aufgrund der dadurch verursachten (Gesamt-)Unzufriedenheit wollte der Beschwerdeführer nicht länger im Libanon bleiben und ist nach Europa gereist.1.2.2 Der Beschwerdeführer hatte im Libanon keine Probleme wegen seiner Religion, Blutfehden, Sippenhaftung oder Racheakten. Der Beschwerdeführer war im Libanon nie inhaftiert und konnte keine Probleme mit Behörden im Libanon darlegen. Im Jahr römisch 40 wurde der Beschwerdeführer einmal wegen seiner Herkunft von unbekannten maskierten Männern angegriffen und geschlagen. Aufgrund der dadurch verursachten (Gesamt-)Unzufriedenheit wollte der Beschwerdeführer nicht länger im Libanon bleiben und ist nach Europa gereist. 1.3 Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Zur Lage in Syrien werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 8 vom 29.12.2022 (LIB), den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom März 2021 (UNHCR), der EASO Country Guidance Syrien, vom November 2021 (EASO), der EUAA Syria Security Situation, vom September 2022 (EUAA 1) und der EUAA Country Guidance Syrien, vom Feburar 2023 (EUAA 2) enthaltenen folgenden Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt: 1.3.1 Politische Lage – Letzte Änderung: 29.12.2022 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position. Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten. Obwohl das Regime oft als alawitisch und als Beschützer anderer religiöser Minderheiten bezeichnet wird, stellt die Regierung kein wirkliches Instrument für die politischen Interessen der Minderheiten dar (LIB). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Baʿath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen („Shabiha“). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen. Ein Ende der Kampfhandlungen in Syrien ist nicht in Sicht. Der Konflikt ist eingefroren, das Land ist geteilt. Dank russischer Unterstützung hat Machthaber Bashar al-Assad seine Macht wieder gefestigt, auch wenn seine Truppen nur einen Teil des Landes – die Rede ist von rund zwei Dritteln – kontrollieren (LIB). Gebietskontrolle Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Die Anzahl der Kampfhandlungen ist nach Rückeroberung weiter Landesteile zurückgegangen, jedoch besteht die Absicht des syrischen Regimes, das gesamte Staatsgebiet zurückerobern und „terroristische“ Kräfte vernichten zu wollen, unverändert fort. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime besteht die Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, fort. Dies gilt insbesondere für den Nordwesten und Nordosten des Landes (LIB). Am Syrienkonflikt ist eine Vielzahl von Akteuren beteiligt. Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren. Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben. Das Regime hat zwei Lehren aus dem Konflikt gezogen: Widerspruch mit allen Mitteln niederzuschlagen und verschiedene Akteure gegeneinander auszuspielen, um an der Macht zu bleiben. Aber diese Taktik bringt nicht wirkliche Stabilität oder Sicherheit. Ein permanenter Kampf um ein Minimum an Kontrolle inmitten eines sich verschlechternden sozioökonomischen Umfelds, in dem seine Souveränität von internen und externen Akteuren infrage gestellt wird, ist die Folge (LIB). Extremistische Rebellengruppierungen, darunter vor allem Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), haben die Vorherrschaft in Idlib. Die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen (LIB). Der sogenannte Islamische Staat (IS) wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten. Im Nordosten, aber auch in anderen Teilen des Landes, verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (LIB). 1.3.2 Sicherheitslage – Letzte Änderung: 29.12.2022 Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie durch die letzte türkischen Offensive im Nordosten ausgelöst, verlässliche grundsätzliche Aussagen respektive die Einschätzung von Trends schwierig machen. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (LIB). Die Konfliktintensität hat weiter abgenommen; die Sicherheitslage stellt sich jedoch nach wie vor volatil und instabil dar. Dies trifft auch auf die von der Regierung kontrollierten Gebiete zu. Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (LIB). Der Sondergesandte des Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen hat am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat vor den besorgniserregenden und gefährlichen Entwicklungen in Syrien gewarnt. Dabei wies er insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde – wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (LIB). Die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen für die Arabische Republik Syrien stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte – darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind. Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan – PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze. Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien, die sie als „Operation Claw-Sword“ bezeichnet und die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielt, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße getroffen hat. Die Türkei hat seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien gestartet. Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (LIB). 1.3.2.1 Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien – Letzte Änderung: 29.12.2022 Nach elf Jahren Krieg hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, mittlerweile unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 % und 70 % des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht. Im November 2022 kontrolliert die Regierung die meisten größeren Städte des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs und Hama. Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht. Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defence Forces – NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex. Die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren. Für alle Gebiete gilt weiter, dass eine pauschale Lagebeurteilung nicht möglich ist. Auch innerhalb einzelner Regionen unterscheidet sich die Lage von Ort zu Ort und von Betroffenen zu Betroffenen (LIB). Die Sicherheitslage zwischen militärischer Situation und Menschenrechtslage Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zor zu kontrollieren. Die Hizbollah und andere von Iran unterstützte schiitische Milizen kontrollieren derzeit rund 20 % der Grenzen des Landes. Obwohl die syrischen Zollbehörden offiziell für die Grenzübergänge zum Irak (Abu Kamal), zu Jordanien (Nasib) und zum Libanon (al-Arida, Jdeidat, al-Jousiyah und al-Dabousiyah) zuständig sind, liegt die tatsächliche Kontrolle woanders. Die libanesische Grenze ist von der Hizbollah besetzt, die auf der syrischen Seite Stützpunkte eingerichtet hat (Zabadani, al-Qusayr), von denen aus sie die Bergregion Qalamoun beherrscht. Auch die irakischen Schiitenmilizen verwalten beide Seiten ihrer Grenze von Abu Kamal bis at-Tanf. Vor allem Aleppo, die größte Stadt Syriens und ihr ehemaliger wirtschaftlicher Motor, bietet einen Einblick in die derzeitige Realität des Nachkriegssyriens. Die Truppen des Regimes haben die primäre, aber nicht die ausschließliche Kontrolle über die Stadt, da die Milizen, auch wenn sie nominell mit dem Regime verbündet sind, sich sporadische Zusammenstöße mit Soldaten und untereinander liefern und die Einwohner schikanieren. Die Rebellen sind vertrieben, kein ausländischer Akteur hat ein Interesse an einer erneuten Intervention, um das Regime herauszufordern, und die Bevölkerung ist durch den jahrelangen Krieg zu erschöpft und verarmt und zu sehr damit beschäftigt, die Grundbedürfnisse zu befriedigen, um einen weiteren Aufstand zu führen. Außerdem konnten die meisten Einwohner der Stadt, die in von der Opposition gehaltene Gebiete oder ins Ausland vertrieben wurden, nicht zurückkehren, vor allem weil sie entweder die Einberufung oder Repressalien wegen ihrer mutmaßlichen Beteiligung am Aufstand fürchten. Gebiete in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun auch verstärkt durch die Geheimdienste überwacht. Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen haben Berichten zufolge häufig Verstöße und Misshandlungen begangen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (LIB). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein. In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen. Im Oktober 2022 kam es in den vom Regime kontrollierten Gebieten zu einer alarmierenden Eskalation der Gewalt. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) dokumentierte den Tod von 161 Menschen in den vom syrischen Regime und den mit ihm verbundenen Milizen kontrollierten Gebieten. In Gebieten wie Daraʿa, der Stadt Deir ez-Zor und Teilen von Aleppo und Homs sind Rückkehrer mit ihre Macht missbrauchenden regimetreuen Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des IS, mit schweren Zerstörungen oder einer Kombination aus allen drei Faktoren konfrontiert. Aus den Gouvernements Dara'a, Quneitra und Sweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren (LIB). 1.3.2.2 Südsyrien – Letzte Änderung: 29.12.2022 Die Lage im Süden und Südwesten Syriens, den Gouvernements Quneitra, Dara‘a und Suweida, hat sich weiter destabilisiert. Bereits in den Jahren 2020 und 2021 verschlechterte sich die Sicherheitslage. Es kam zu einer Reihe von Zwischenfällen bewaffneter Gewalt zwischen der Vielzahl miteinander konkurrierender bewaffneter Akteure. De facto sind die Regimetruppen vor Ort mit Ausnahme von Eliteeinheiten personell und technisch unzureichend aufgestellt, sodass die tatsächliche Hoheit häufig bei lokal verwurzelten bewaffneten Gruppierungen liegt. Eine stabile politische und wirtschaftliche Lage ist nicht vorhanden: Mangelhafte Grundversorgung, fehlende öffentliche Gelder für medizinische Versorgung und für Bildung, eine äußerst eingeschränkte Stromversorgung und Korruption sind verbreitete Probleme. Im Süden/Südwesten Syriens kam es in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund großer Unzufriedenheit der Bevölkerung mit dem syrischen Regime, vor allem aufgrund fehlender Grundversorgung, nicht eingehaltener Abmachungen im Rahmen von „Versöhnungsabkommen“ und einer Zunahme an anhaltenden Verhaftungswellen, Gewaltausübung und gezielten Tötungen vermehrt zu Demonstrationen, Unruhen sowie bewaffneten Auseinandersetzungen, Anschlägen und gezielten Tötungen. Auch im Zeitraum August bis September 2022 meldete der UN-Sicherheitsrat in den Gouvernements Quneitra, Dara‘a und Suweida anhaltende Sicherheitsbedrohungen, darunter Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen, gezielte Tötungen, Entführungen, Schusswechsel und kleinere Zusammenstöße. Die Sicherheitsbedrohungen führen zu anhaltender Gewalt und Belagerungen von Städten durch die Streitkräfte der syrischen Regierung, insbesondere im Gouvernement Dara'a. Während die Sicherheitslage nach wie vor äußerst schlecht ist, leidet der Süden Syriens außerdem unter der schlimmsten Treibstoffknappheit seit Langem, nachdem das Regime die Treibstoffzuteilungen für die Gemeinden im Süden gekürzt hat. Transport, Schifffahrt und militärische Operationen sind aufgrund der sich verschärfenden Engpässe, die den Verkehr in der Provinz praktisch zum Erliegen gebracht haben, äußerst schwierig geworden (LIB). Die Provinzen Dara'a und Quneitra Das Gouvernement Dara'a, wo 2011 die ersten Proteste gegen die Assad-Regierung begannen, spielte als Hochburg der Opposition eine wichtige Rolle in dem Konflikt. Im Juli 2017 wurde dort eine Deeskalationszone eingerichtet, dennoch startete die syrische Regierung im Juni 2018 eine Offensive zur Rückeroberung der Provinzen Quneitra und Dara'a. Im Rahmen dieser Offensive erlaubten die Regierungen Syriens und Russlands einigen Oppositionskämpfern sogenannten Versöhnungsabkommen zu treffen. Diese Abkommen erlaubten es den meisten regierungsfeindlichen Kämpfern, ihre leichten Waffen zu behalten, sahen einen Überprüfungsprozess vor, um Personen von Anschuldigungen durch die Geheimdienste freizusprechen, und setzten die Wehrpflicht für diejenigen, die noch zum Militärdienst verpflichtet waren, um sechs Monate aus. Tausende von Kämpfern, die früher mit der bewaffneten Opposition in Verbindung standen, durften daher aktiv bleiben, mussten aber theoretisch die Herrschaft der Regierung über das Gouvernement akzeptieren. Anderen Kämpfern und Zivilisten wurde die Möglichkeit gegeben, in von oppositionellen Gruppen kontrollierte Gebiete im Norden Syriens zu ziehen. Die Regelung des Status ist zwar eine nominelle Begnadigung, garantiert aber in der Praxis nicht die Sicherheit der Betroffenen vor dem Regime. Trotz dieser Regelungen sind die Menschen in Dara'a willkürlichen Verhaftungen und Entführungen ausgesetzt. Durch die Einberufung von sogenannten versöhnten Personen kann das Regime unerwünschte ehemalige Oppositionelle aus Dara'a entfernen und so die künftige Opposition schwächen. In der Vergangenheit wurden „versöhnte“ Personen oft auf die gefährlichsten Posten an die Front in Syrien geschickt (LIB). Die Bevölkerung im Gouvernement Dara'a lehnte das Ergebnis der Präsidentschaftswahl vom Mai 2021 ab. In der Zeit vor den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es vermehrt zu Attentaten und Mordversuchen. Die allgemeine Zunahme der Gewalt ging mit der Weigerung mehrerer Gemeinschaften einher, an den Wahlen teilzunehmen. In Tafas, Dara'a al-Balad und Busra ash-Sham wurde nicht gewählt, um gegen die Regierung zu protestieren und den Wunsch nach Halbautonomie im Gouvernement zu unterstreichen. Die Regierung schränkte daraufhin die Mobilität in der Stadt Dara'a ein, reduzierte die Stromversorgung in den Gebieten, in denen Versöhnungsabkommen geschlossen wurden, und widerrief die Reisegenehmigung für „versöhnte“ Kämpfer. In Folge kam es in und um die Provinzhauptstadt Dara’a im Juli und August 2021 zu den schwersten Auseinandersetzungen seit 2018 zwischen Regimetruppen sowie Iran-nahen Milizen einerseits und lokalen bewaffneten Gruppierungen (sogenannte versöhnte Rebellen) andererseits. Zwischen Juni und September 2021 führten die syrischen Streitkräfte und mit ihnen verbündete Milizen Dutzende willkürliche Angriffe auf bewohnte Gebiete in Dara'a aus, während die gegnerischen Kämpfer Gebiete unter Regimekontrolle angriffen, was dort zivile Opfer verursachte. Bei den Kämpfen wurde ein Gebiet mit 55.000 Einwohnern belagert und mehr als 38.000 Menschen vertrieben. Vom 24.
  14. bis zum 9.9.2021 wurde Dara'a al-Balad von der syrischen Regierung und russischen Streitkräften belagert, die den Zugang zu Lebensmitteln und anderen lebensnotwendigen Gütern blockierten und zeitweise Strom und Wasser abschalteten. Am 29.7.2021 begann das syrische Regime eine Bodenoffensive gegen Dara'a al-Balad und versuchte, das Viertel durch Aushungern und Beschuss zu unterwerfen. In den folgenden Wochen kam es zu schweren Kämpfen zwischen den beiden Seiten. Die Belagerung führte zu Engpässen bei Lebensmitteln, Treibstoff und Medikamenten. Am 8.9.2021 wurde ein Versöhnungsabkommen in Dara'a erzielt. Dutzende Syrer, welche dies verweigerten, wurden nach Idlib transferiert. Die Garantien in den Versöhnungsabkommen bieten nicht den nötigen Schutz für die Betreffenden. Nach dem Versöhnungsabkommen wurden die Regierungstruppen und die Kontrollpunkte stärker, die Meinungsfreiheit wurde weiter eingeschränkt, und mehrere ehemalige Oppositionskämpfer und Zivilisten wurden verhaftet. In den Monaten nach der Versöhnungsvereinbarung gab es mehrere Berichte über Repressalien gegen Zivilisten und andere Personen, einschließlich derer, die sich geweigert hatten, sich an der Versöhnungsvereinbarung zu beteiligen. Diese Repressalien bestanden aus Drohungen, Verhaftungen und Mord (LIB). Die Spannungen zwischen der ehemaligen Opposition und den Streitkräften der Regierung halten an, was zu einer Vielzahl von Morden durch nicht identifizierte Akteure geführt hat. Befragte aus Dara'a berichteten Human Rights Watch, dass Mitglieder der syrischen Sicherheitskräfte, regierungsnahe Milizen und Oppositionsgruppen an gezielten Tötungen und Entführungen beteiligt waren. Obwohl die Täter nicht bekannt sind, beschuldigen sich die Regierungstruppen und die ehemaligen Oppositionsvertreter gegenseitig der Anschläge. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) beobachtet seit Anfang Oktober 2022 eine spürbare Verschlechterung der Sicherheitslage in der Provinz Dara'a, da es dort zu einer Eskalation von Ausschreitungen kommt, die in der gesamten Provinz Dara'a zunehmen. In diesem Zusammenhang haben Aktivisten der SOHR zwischen dem 1.10 und dem 31.10.2022 55 Angriffe in verschiedenen Gebieten der Provinz Dara'a dokumentiert (LIB). Während des Zeitraums von Juli bis September 2022 kam es zu einer starken Zunahme von mindestens 119 Angriffen auf ehemalige Oppositionskämpfer und Soldaten der Regierung im Süden Syriens durch nicht identifizierte Täter. 103 Angriffe (86 %) fanden im Gouvernement Dara'a statt. Mitte Oktober 2022 kam es zu einem Gefecht in dem südlichen Dorf Jasim in Dara'a, bei dem syrische „versöhnte“ Rebellen eine Gruppe von IS-Kämpfern töteten. Bei diesem Einsatz wurde auch der ehemalige IS-Anführer Abu al-Hassan al-Hashimi al-Quraishi getötet (LIB). 1.3.3 Ethnische und religiöse Minderheiten – Letzte Änderung: 29.12.2022 1.3.3.1 Palästinensische Flüchtlinge – Letzte Änderung: 29.12.2022 Rechtlicher Status der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien und das Mandat der UNRWA Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ist entsprechend der Resolution 302 IV

(1949)der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einem Mandat zur Förderung der menschlichen Entwicklung palästinensischer Flüchtlinge ausgestattet. Per definitionem sind palästinensische Flüchtlinge Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen 1.6.1946 und 15.5.1948 Palästina war, und die sowohl ihr Zuhause wie auch ihre Mittel zur Lebenshaltung aufgrund des Konflikts von 1948 verloren haben. Dienste von UNRWA stehen all jenen Personen offen, die im Einsatzgebiet der Organisation leben, von der Definition umfasst und bei UNRWA registriert sind, sowie Bedarf an Unterstützung haben. Nachkommen männlicher palästinensischer Flüchtlinge können sich ebenfalls bei UNRWA registrieren. Darüber hinaus bietet UNRWA ihre Dienste auch palästinensischen Flüchtlingen und Vertriebenen des Arabisch-Israelischen Konflikts von 1967 und nachfolgender Feindseligkeiten an. Im Dezember 2019 beschloss die UN-Generalversammlung eine Verlängerung des UNRWA-Mandats bis 2023 (LIB).Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ist entsprechend der Resolution 302 römisch vier
(1949)der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einem Mandat zur Förderung der menschlichen Entwicklung palästinensischer Flüchtlinge ausgestattet. Per definitionem sind palästinensische Flüchtlinge Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen 1.6.1946 und 15.5.1948 Palästina war, und die sowohl ihr Zuhause wie auch ihre Mittel zur Lebenshaltung aufgrund des Konflikts von 1948 verloren haben. Dienste von UNRWA stehen all jenen Personen offen, die im Einsatzgebiet der Organisation leben, von der Definition umfasst und bei UNRWA registriert sind, sowie Bedarf an Unterstützung haben. Nachkommen männlicher palästinensischer Flüchtlinge können sich ebenfalls bei UNRWA registrieren. Darüber hinaus bietet UNRWA ihre Dienste auch palästinensischen Flüchtlingen und Vertriebenen des Arabisch-Israelischen Konflikts von 1967 und nachfolgender Feindseligkeiten an. Im Dezember 2019 beschloss die UN-Generalversammlung eine Verlängerung des UNRWA-Mandats bis 2023 (LIB). In Syrien lebende Palästinenser werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Ankunft in Syrien in verschiedene Kategorien eingeteilt, von denen jeweils auch ihre rechtliche Stellung abhängt. Zu unterscheiden ist zwischen jenen Palästinensern, die als Flüchtlinge in Syrien anerkannt sind, und jenen, die in Syrien keinen Flüchtlingsstatus genießen. Da Syrien nicht Vertragspartei der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 ist, richtet sich der Flüchtlingsstatus nach syrischem Recht. Die Unterteilung in verschiedene Kategorien hat Auswirkungen auf die Art des Reisedokumentes, im Besitz dessen Palästinenser in Syrien sind (LIB). Die größte Gruppe (rund 85 % der Palästinenser vor Ausbruch der Krise) bilden Palästinenser, die bis zum oder im Jahr 1956 nach Syrien gekommen waren sowie deren Nachkommen. Diese Palästinenser fallen unter die Anwendung des Gesetzes Nr. 260 aus 1956, welches Palästinenser, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes einen Wohnsitz in Syrien hatten, im Hinblick auf Arbeit, Handel, Militärdienst und Zugang zum öffentlichen Dienst syrischen Staatsbürgern gleichstellt. Ausgeschlossen ist diese Gruppe jedoch vom Wahlrecht, dem Innehaben öffentlicher Ämter sowie vom Erwerb landwirtschaftlicher Nutzflächen. Sie erhalten auch nicht die syrische Staatsbürgerschaft. Unter diese Kategorie fallende Personen sind bei der GAPAR (General Authority for Palestinian Arab Refugees) registriert (LIB). Für jene Palästinenser, die sich nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 260 noch im Jahr 1956 in Syrien niedergelassen haben, gelten bestimmte Modifikationen und Einschränkungen (va. Anstellung im öffentlichen Dienst nur auf Grundlage zeitliche befristeter Verträge; keine Ableistung von Militärdienst). Berichtet wurde, dass Angehörige dieser Gruppe von der PLO rekrutiert werden und sich sonstigen regimetreuen bewaffneten Gruppierungen anschließen. Sie sind aber ebenfalls bei GAPAR registriert. Die genannten Gruppen von Palästinensern und ihre Nachkommen sind somit als Flüchtlinge in Syrien anerkannt (LIB). Die nach 1956, insbesondere ab 1967 nach Syrien gekommenen Palästinenser und deren Nachkommen umfassen ihrerseits eine Reihe weiterer Untergruppen (unter anderem fallen darunter Personen, die nach 1970 aus Jordanien, nach 1982 aus dem Libanon und während der letzten beiden Dekaden aus dem Irak gekommen waren). Ihnen ist gemeinsam, dass sie nicht bei GAPAR registriert und nicht als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind. In Syrien gelten sie als „Arabs in Syria“ und werden wie Staatsbürger arabischer Staaten (unterschieden wird in Syrien in vielen Bereichen zwischen syrischen Staatsbürgern, Staatsbürgern arabischer Staaten und sonstigen ausländischen Staatsbürgern) behandelt. Sie können ihre Aufenthaltsgenehmigungen in Syrien alle zehn Jahre beim Innenministerium erneuern lassen und müssen um Arbeitsgenehmigungen ansuchen. Einige aus dieser Gruppe fallen unter das Mandat von UNHCR. Palästinenser dieser Gruppe können in Syrien jedoch öffentliche Leistungen des Gesundheits- oder Bildungsbereiches kostenfrei nutzen, abgesehen von einem Studium an der Universität, für welches sie eine Gebühr bezahlen müssen (LIB). Obwohl die syrische Verfassung die Bewegungsfreiheit für syrische Bürger und GAPAR-registrierte Palästinenser garantiert, hat die Regierung seit Beginn des Konflikts Gebiete, darunter auch die Palästinenserlager in der Umgebung von Damaskus, durch die Einrichtung bemannter und unbemannter Kontrollpunkte voneinander getrennt. Die syrische Regierung hat außerdem Militärpersonal und physische Grenzen eingesetzt, um die Abgrenzung der Gebiete zu verstärken. Die Zahl der Kontrollpunkte in Damaskus wurde seit 2018 reduziert; es gibt jedoch immer noch Kontrollpunkte in Damaskus und an den Hauptstraßen, die verschiedene Gebiete miteinander verbinden, auch in der Nähe der Lager, sowie an den Hauptstraßen nach Damaskus. Palästinenser müssen viele Kontrollpunkte passieren, wenn sie sich in Gebieten zwischen den Lagern bewegen. Einige Palästinenser, die nicht bei der GAPAR registriert sind, müssen mit weiteren Bewegungseinschränkungen rechnen, weil die Dokumente in ihrem Besitz nicht an allen Kontrollpunkten akzeptiert werden. Nach Einschätzung einer internationalen Organisation laufen sie Gefahr, inhaftiert zu werden, weil ihr Aufenthalt in Syrien als illegal angesehen werden könnte (LIB). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee. Hinzukommen regierungstreue Milizen wie die PFLP-GC (Popular Front for the Liberation of Palestine – General Command), die schon vor 2011 existierte, sowie die Liwa al-Quds (Quds Brigade), die mit geschätzten 3,500 bis 5,000 Kämpfern die größte palästinensische Miliz auf Seiten der Regierung darstellt (LIB). Die Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern und Wohngebieten Schätzungen aus dem Jahr 2018 zufolge sind noch 438.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien aufhältig. Laut UN-Schätzung aus dem Jahr 2019 wurden seit 2011 mindestens 120.000 Palästinenser aus Syrien vertrieben. Vor Ausbruch des Bürgerkrieges lebten geschätzte 560.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien und davon mehr als 80 % in und um Damaskus. Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien waren von schweren Kämpfen in und um manche palästinensische Flüchtlingslager und Stadtteile erheblich betroffen. Schon vor dem Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 waren die Palästinenser in Syrien eine vulnerable Bevölkerungsgruppe (LIB). Zu Beginn des Konfliktes versuchten die Bewohner der meisten palästinensischen Flüchtlingslager neutral zu bleiben. Mittlerweile sind die Palästinenser zwischen den Konfliktparteien gespalten. Palästinenser sind hauptsächlich Sunniten und werden vonseiten des Regimes und dessen Verbündeten auch wie Sunniten behandelt – also mit Misstrauen, wobei es Ausnahmen hierzu gibt. Was die Vulnerabilität betrifft, scheint jedoch die Herkunft einer Person aus einem bestimmten Gebiet wichtiger zu sein, als ihre Konfession, und ob sie der palästinensischen Minderheit angehört oder nicht. Dabei determinierten die Anfangsjahre des Konflikts 2011-2013, welche Gebiete zu welchen Konfliktparteien zugeordnet werden. Die Bewegungsfreiheit von Palästinensern ist eingeschränkt. Berichten zufolge müssen sie z.B. in Damaskus eine Genehmigung der Geheimdienste (Mukhabarat) und der Sicherheitskräfte erhalten, um ihren Wohnsitz verlegen zu können. Dass Palästinenser den Wohnsitz bei den Geheimdiensten registrieren müssen, führt dazu, dass manche Personen nicht an Palästinenser vermieten wollen (LIB). Während des Konflikts sind viele palästinensische Lager und Gebiete mit palästinensischen Gemeinden zeitweise unter die Kontrolle von bewaffneten oppositionellen Gruppen und/oder ISIS geraten, einschließlich des Lagers Yarmouk (Provinz Damaskus), des Lagers Neirab und des Lagers Ein El-Tal (beide in der Provinz Aleppo) sowie des Lagers Dera’a (Provinz Dera’a). Die Regierungstruppen haben diese Flüchtlingslager und andere städtische und vorstädtische Gebiete, in denen sich palästinensische Flüchtlinge niedergelassen haben, durch Militärkampagnen, Belagerungen und „Versöhnungsabkommen“ sukzessive zurückerobert. Hunderte palästinensischer Flüchtlinge aus Süd-Damaskus und den Flüchtlingslagern Khan Eshieh, Yarmouk und Dera’a wurden im Rahmen von „Evakuierungsabkommen“ unter Zwang in die von der Opposition kontrollierten Gebiete in Idlib und die von der SNA kontrollierten Teile von Aleppo (Afrin, Azaz) vertrieben. Berichten zufolge fanden in vielen Lagern nach der Rückeroberung durch die Regierungstruppen umfangreiche Plünderungen statt. Wie in anderen von der Regierung kontrollierten Gebieten und insbesondere in zurückeroberten Gebieten sind palästinensische Männer, einschließlich derjenigen, die ein „Versöhnungsabkommen“ unterzeichnet haben, laut Meldungen gefährdet, von den Regierungstruppen willkürlich verhaftet und zwangsrekrutiert zu werden. Palästinenser in Süd-Damaskus sind Berichten zufolge in ihrer Freizügigkeit eingeschränkt und müssen eine Sicherheitsüberprüfung durchlaufen, um die Stadt Damaskus betreten zu dürfen; ein Passierschein wird nur erteilt, wenn die betreffende Person ihre Loyalität gegenüber der Regierung beweisen kann (UNHCR). Lager und Gemeinschaften, die sich in der Nähe der Front befinden, sind weiterhin durch Bombardierungen, Raketen- und Mörserangriffe der Regierung und bewaffneter oppositioneller Gruppen einschließlich HTS gefährdet. Nachdem sich die Sicherheitslage in der Provinz Dera’a verschlechtert hat, wurden palästinensische Flüchtlinge im Lager Dera’a, in Al-Muzayrib und Jilin Opfer von Gewalt und mussten sporadische Beschränkungen der Freizügigkeit hinnehmen. Aus der Provinz Dera’a wurde gemeldet, dass Mordanschläge gegen Personen verübt wurden, da ihnen regierungsfreundliche bzw. -feindliche Verbindungen unterstellt wurden (UNHCR). Allgemein gesprochen, sind die Palästinenser vulnerabler als der durchschnittliche Syrer, was auch mit fehlenden Identitätsdokumenten in Verbindung steht. Palästinenser, die bereits vor dem Konflikt deutlich ärmer als Syrer waren, zählen nun zu einer der am meisten vom Konflikt betroffenen Bevölkerungsgruppen in Syrien. Sie sind außerdem häufig von mehrfacher Vertreibung betroffen. Dies ist mitunter auch auf die strategische Relevanz der von Palästinensern bewohnten Gebiete zurückzuführen. Beispielsweise waren die Lager südlich von Damaskus strategisch bedeutend, weil sie die beiden oppositionellen Hochburgen im westlichen Damaskus und in Ost-Ghouta trennten und dadurch im bewaffneten Konflikt zum Ziel von Beschuss und Blockaden wurden. Dies führte zur Vertreibung der Bewohner dieser Lager. Sowohl das Regime als auch oppositionelle Gruppierungen belagerten oder beschossen manche palästinensische Flüchtlingslager und Nachbarschaften oder machten diese anderweitig praktisch unzugänglich, was zu Fällen von schwerer Unterernährung und fehlendem Zugang zu medizinischer und humanitärer Versorgung und Todesfällen unter Zivilisten führte (LIB). Es gibt Berichte darüber, dass Palästinenser während des gesamten Konflikts in ganz Syrien, auch in den beiden Gouvernements Damaskus und Rif Dimashq, ins Visier der syrischen Behörden geraten sind. Palästinenser, die beispielsweise in Gebieten südlich von Damaskus leben, wurden an Kontrollpunkten kontrolliert und erpresst. Es kam zu Verhaftungen von Einzelpersonen ohne bekannten Grund sowie zu Verhaftungen von Personen, die zum Militärdienst eingezogen werden sollten. Es wurde von nicht-explodierten Kampfmittelrückständen (unexploded ordnances, UXOs) in manchen palästinensischen Flüchtlingslagern berichtet. Im Lager Yarmouk kam es zu groß angelegten Plünderungen durch regierungsnahe Milizen und syrische Regierungstruppen, während es in den anderen Lagern keine Plünderungen in ähnlichem Ausmaß gab (LIB). Die Leistungen der UNRWA im Rahmen ihrer Zugangsmöglichkeiten UNRWA ist auf den Einsatz in staatlich kontrollierten Gebieten beschränkt, auch angesichts wachsender Budgetknappheit. UNRWA hat keine Präsenz in von der Opposition gehaltenen Gebieten im Nordwesten Syriens. Die offiziellen UNRWA Flüchtlingslager sind Gebiete, die UNRWA von der Regierung des jeweiligen Gastlandes zur Errichtung eines Lagers und der notwendigen Infrastruktur überlassen werden. Die Aktivitäten von UNRWA erstrecken sich jedoch auch auf nicht offiziell diesem Zweck zugewiesene Gebiete (sog. „Inoffizielle Lager“). Dies trifft auch auf Yarmouk zu, einen Stadtteil von Damaskus, der lange Zeit die größte Dichte an palästinensischen Flüchtlingen in Syrien aufwies. Die meisten Einrichtungen von UNRWA befinden sich in den Flüchtlingslagern. UNRWA unterhält jedoch teils auch Schulen, Gesundheitszentren und Verteilungszentren in Gebieten außerhalb der offiziellen Lager. Alle Dienstleistungen von UNRWA stehen allen registrierten palästinensischen Flüchtlingen zur Verfügung – auch denen, die nicht in den Lagern leben. UNRWA bietet Unterstützungsleistungen in zwölf Flüchtlingslagern in Syrien an (neun offizielle und drei inoffizielle Lager). Diese Lager werden von UNRWA jedoch nicht verwaltet, und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig. Diese liegt in der Verantwortung der syrischen Regierung (LIB, EUAA 2). Die meisten UNRWA-Schulen befinden sich in den palästinensischen Flüchtlingslagern selbst. Schulen haben unter dem Konflikt gelitten, viele wurden geschlossen. Mehr als die Hälfte der UNRWA-Klassenräume sind durch den Konflikt verloren gegangen. UNRWA versucht, Alternativen zu den Bildungseinrichtungen zu finden, und bietet, sofern möglich, auch Bildung in staatlichen Schulen für palästinensische Kinder an, oft in Form einer zweiten Schicht von Unterrichtsstunden. In mehreren Flüchtlingslagern, besonders in Yarmouk, fanden schwere Kämpfe zwischen dem Regime und der Opposition statt, und die Lager wurden dabei fast gänzlich zerstört (LIB). Die palästinensischen Flüchtlingslager in Syrien sind nicht durch physische Begrenzungen wie z.B. Mauern eingefriedet, sondern sie sind Teil der Städte und gleichen eher Wohnvierteln. In Syrien leben Teile der palästinensischen Bevölkerung innerhalb und andere außerhalb der Lager. Das Land, auf welchem sich die UNRWA-Lager befinden, ist Eigentum des Gaststaates. Den palästinensischen Familien wurden in der Vergangenheit Grundstücke zugeteilt, worauf Häuser gebaut wurden. Rechtlich gehört den palästinensischen Bewohnern das Land, auf dem die Häuser stehen, nicht. Dennoch werden die dort errichteten Wohnungen und Häuser mittlerweile auch vermietet und verkauft. Der Zugang zu UNRWA-Lagern ist rechtlich nicht eingeschränkt, es kann jedoch faktische Probleme geben, die den Zugang einschränken. Für Palästinenser ist es zudem schwierig, sich durch Checkpoints zu bewegen, z.B. wenn sie keine gültigen syrischen Dokumente vorweisen können. Ihre Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens ist aufgrund der Notwendigkeit, die Genehmigung für Wohnortwechsel einzuholen, und aufgrund der Registrierungspflicht eingeschränkt (LIB). Etwa 254.000 Palästinenser wurden zumindest einmal innerhalb Syriens vertrieben. 40 % der palästinensischen Flüchtlinge sind prolongiert innerhalb Syriens Vertriebene. Yarmouk, Dara’a und Ein el Tal, wo früher mehr als ein Drittel der palästinensischen Flüchtlinge Syriens lebte, sind beinahe vollständig zerstört. Seit Ende 2020 dürfen palästinensische Flüchtlinge unter der Vorbedingung einer offiziellen Genehmigung nach Yarmouk zurückkehren. Die syrische Regierung stellte bisher über 2.000 Genehmigungen aus. Die noch nicht vollständig wiederhergestellte Grundinfrastruktur für einen sicheren Zugang zu Wasser und Elektrizität hindert mehr Familien an der Rückkehr, und dies verzögert Pläne für die Wiederherstellung der UNRWA-Einrichtungen (LIB, UNHCR). 2019 kam es aufgrund fehlender finanzieller Mittel zu Reduzierungen der Leistungen durch UNRWA. Mit Stand Mai 2021 lebten einer UNRWA-Studie zufolge 82 % der Personen in den befragten 503 Haushalten von weniger als 1,9 USD am Tag – inklusive allfälliger UNRWA-Finanzunterstützung – um 8 % mehr Personen als bei der letzten Studie 2017/
  1. 48 % der Haushaltsausgaben entfielen auf Lebensmittel, was auf die Schwere der Lage der Familien hinweist. Etwa 96 % der in Syrien verbliebenen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung von ungefähr 420.000 Menschen hängt von humanitärer Hilfe ab, um ihre Grundbedürfnisse zu stillen. 145.000 von ihnen, das sind 35 %, gelten als am meisten vulnerabel: Haushalte mit weiblichen Vorständen, Familien mit Mitgliedern mit Behinderungen, Familien mit älteren Familienoberhäuptern sowie unbegleitete Minderjährige und Waisen. Bei der Vergabe von Nothilfe haben sie Priorität: 28.622 Personen erhalten z.B. zwecks Hilfe bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse wie Lebensmittel, Obdach oder Heizung 14 USD (11,86 EUR) pro Monat über einen Zeitraum von fünf Monaten. Aktuell erhalten circa 145.000 palästinensische Flüchtlinge, die in die vulnerabelsten Kategorien fallen, eine finanzielle Unterstützung. UNRWA geht davon aus, dass viele palästinensische Flüchtlinge in absehbarer Zeit nicht aus der Vertreibung zurückkehren werden, da die Zugangsbeschränkungen fortbestehen, viele Lager und Siedlungen weitestgehend zerstört wurden und es dort an einer Versorgung fehlt. Es gibt häufig Stromausfälle im Gouvernement Damaskus und Umgebung. Ein befragter Experte gab an, dass die Situation in den palästinensischen Flüchtlingslagern noch schlimmer sein kann als in anderen Gebieten. Eine im Februar 2021 befragte internationale Organisation gab, an, dass es im Lager Yarmouk keine intakte Wasser- und Strominfrastruktur gibt und auch keine Reparaturen eingeleitet wurden. Die Bewohner waren daher auf private Generatoren angewiesen, die mit Gas betrieben werden, was teuer und zudem schwer zu bekommen ist. Nur die Lager Jaramana, Khan Dunoun, Sbeineh und Khan Eshieh waren nach 2011 noch an das Wassernetz angeschlossen. Dieses funktionierte doch nicht durchgängig und nicht alle Gebiete dieser Lager waren angeschlossen. Fast alle Lager benötigten zusätzliches Wasser von privaten Anbietern. Im September 2021 hat das Gouvernement Damaskus begonnen, einige Gebiete in Yarmouk mit Strom und Trinkwasser zu versorgen. Die Bewohner mussten die Leitungen auf eigene Kosten bis zu ihren Wohnorten verlängern (LIB, EUAA 1). Andere Organisationen berichten von weiteren Hindernissen wie der Furcht vor willkürlicher Verhaftung und Zwangsrekrutierung, Problemen im Zusammenhang mit Wohn-, Grundstücks- und Eigentumsverhältnissen und dem Verlust der Lebensgrundlage. Die Häuser von mehr als 180.000 palästinensischen Flüchtlingen wurden im Rahmen von Kämpfen zerstört oder schwer beschädigt. (LIB, UNHCR). Da palästinensische Flüchtlinge in Syrien langfristig und wiederholt vertrieben wurden, Eigentum und wirtschaftliche Perspektiven verloren haben und ihre Wohngebiete massiv zerstört wurden, zählen sie noch immer zu den Personengruppen mit „einer extrem hohen Vulnerabilität“. Die überwiegende Mehrzahl palästinensischer Flüchtlinge, einschließlich vieler Haushalte, die von Frauen geführt werden, lebt in absoluter Armut und ist auf humanitäre Unterstützung angewiesen. Die erhebliche Finanzierungslücke von UNRWA hat dazu geführt, dass die Nachhaltigkeit der Aktivitäten von UNRWA gefährdet ist und die Notfallmaßnahmen in Syrien beeinträchtigt sind, einschließlich der Bargeldversorgung Hilfsbedürftiger. Durch die Verschlechterung der Wirtschaftslage und den Ausbruch der COVID-19-Pandemie ist die Schutzbedürftigkeit palästinensischer Flüchtlinge 2020 gestiegen, und UNRWA warnt davor, „dass Familien zunehmend auf negative Bewältigungsstrategien zurückgreifen werden, einschließlich Kinderehen und Kinderarbeit“. Zudem wird befürchtet, dass immer mehr Kinder die Schule abbrechen und es innerhalb der Familien zu Streit und Gewaltausbrüchen kommt. Palästinensische Flüchtlinge haben in Syrien weiterhin nur eingeschränkten Zugang zu Verdienstmöglichkeiten und Beschäftigungsangeboten, insbesondere aufgrund der COVID-19-Pandemie und der derzeitigen Wirtschaftslage (UNHCR). Reisedokumente und Ausreiseregelungen für Palästinenser Je nach rechtlichem Status unterscheidet sich auch die Art der Reisedokumente der in Syrien lebenden Palästinenser. Nur jene Palästinenser, die als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind, d.h. nur jene, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien gekommen sind, erhalten ein von syrischen Behörden ausgestelltes Reisedokument. Alle anderen Palästinenser, d.h. jene, die ab 1957 nach Syrien gekommen sind, hatten/haben in Abhängigkeit nach deren Herkunft (Westbank, Gaza) in der Regel von anderen Staaten ausgestellte Dokumente, meistens von Jordanien oder Ägypten. Viele leben daher bis heute mit abgelaufenen jordanischen oder ägyptischen Dokumenten. In Einzelfällen anerkennt Syrien zwar auch nach 1956 eingereiste Palästinenser als Flüchtlinge und stattet sie mit dem Status gemäß dem Gesetz 260 aus 1956 aus; dies erfolgt jedoch nur im Ermessen des Staates und einzelfallorientiert (LIB). Nach der Unterzeichnung des Oslo-Abkommens 1993 erhielt die Palästinensische Autonomiebehörde das Recht, Reisedokumente auszustellen (erfolgt in der Praxis seit 1995). Ausstellungsort dieser durch die Palästinensische Autonomiebehörde ausgestellten Reisedokumente ist stets Ramallah, auch dann, wenn die Antragstellung an einer palästinensischen Vertretung im Ausland erfolgt (eine persönliche Vorsprache in Ramallah ist für die Ausstellung dieses Reisedokuments nicht erforderlich) (LIB). Zusammenfassend ergibt sich folgendes Bild hinsichtlich der unterschiedlichen Reisedokumente, die Palästinenser aus Syrien bei einer Antragstellung auf Familienzusammenführung gem. § 35 AsylG vorweisen:Zusammenfassend ergibt sich folgendes Bild hinsichtlich der unterschiedlichen Reisedokumente, die Palästinenser aus Syrien bei einer Antragstellung auf Familienzusammenführung gem. Paragraph 35, AsylG vorweisen:
  2. Palästinenser, die als Flüchtlinge in Syrien anerkannt sind: Dies betrifft Palästinenser, die bis 1956 nach Syrien gekommen sind. Diese Personen sind mit von syrischen Behörden ausgestellten Reisedokumenten ausgestattet. Blaue Reisedokumente mit der Bezeichnung „Travel Document for Palestinian Refugees“ (Nummer beginnend mit „P“)
  3. Palästinenser, die von Syrien nicht als Flüchtlinge anerkannt sind, da sie nach 1956 nach Syrien gekommen waren: Diese Personen haben in Syrien den Status als „Arabs in Syria“ und erhalten keine Reisedokumente durch Syrien. Mangels anderer gültiger Reisedokumente beantragen Personen aus dieser Kategorie bei der Vertretung der Palästinensischen Behörde (Botschaft Palästinas in Syrien) in Damaskus die Ausstellung eines Reisedokuments durch die Palästinensische Autonomiebehörde in Ramallah. Schwarze Reisedokumente, ausgestellt von der „Palestinian Authority“ mit der Bezeichnung „Passport – Travel Document“; Ausstellungsort Ramallah (LIB). Einige in Syrien aufhältige Palästinenser brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen, dies hängt jedoch wieder von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab. Auch in der Türkei sind Einreisebeschränkungen für Palästinenser in Kraft (LIB). Ein Palästinenser, der in Syrien bei UNRWA registriert ist und dann in ein anderes Land geht, das auch im Mandatsgebiet der UNRWA liegt (wie z.B. der Libanon), bleibt in Syrien registriert („registered“), wird aber z.B. im Libanon erfasst („recorded“) und hat dort Zugang zu UNRWA- Leistungen. UNRWA schränkt den Zugang zu UNRWA-Leistungen für Palästinenser aus anderen Staaten nicht ein, jedoch können die Staaten die Einreise von Palästinensern und somit deren Zugang zu UNRWA Leistungen in Nachbarstaaten einschränken (LIB). Für Palästinenser ist es nicht nur schwieriger, als für syrische Flüchtlinge in Nachbarländer einzureisen, sondern auch dort zu bleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus beizubehalten sowie folglich Leistungen zu erhalten. Ohne legalen Aufenthaltsstatus ist es nicht möglich, eine Ehe zu registrieren, weshalb in weiterer Folge auch die Geburt eines Kindes aus dieser Ehe nicht registriert werden kann (LIB). 1.3.4 Rückkehr – Letzte Änderung: 29.12.2022 Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.). Einem Bericht von Amnesty International zufolge betrachten die syrischen Behörden Personen, welche das Land verlassen haben, als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen. Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig. Offiziell gibt der Staat zwar vor, Syrer zur Rückkehr zu ermutigen, aber insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als „Verräter“ angesehen. Aus Sicht des syrischen Staates ist es besser, wenn diese im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung. Das Regime will Rückkehrer mit Geld – nicht einfache Leute (LIB). Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert, oder eingeschüchtert wurden. Zuletzt dokumentierten Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) unabhängig voneinander in ihren jeweiligen Berichten von September bzw. Oktober 2021 Einzelfälle schwerwiegendster Menschenrechtsverletzungen von Regimekräften gegenüber Rückkehrenden, die sich in verschiedenen Orten in den Regimegebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus, ereignet haben sollen. Diese Berichte umfassten Fälle von sexualisierter Gewalt, willkürlichen und ungesetzlichen Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen bis hin zu Verschwindenlassen und mutmaßlichen Tötungen von Inhaftierten. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt (LIB). Hindernisse für die Rückkehr Laut einer Erhebung der Syrian Association for Citizen’s Dignity (SACD) ist für 58 % aller befragten Flüchtlinge die Abschaffung der Zwangsrekrutierung die wichtigste Bedingung für die Rückkehr in ihre Heimat. Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutze das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen wurden (LIB). Die syrische Regierung führt Listen mit Personen, die ihrer Meinung nach auf die eine oder andere Weise oppositionell sind. Alles in allem kann eine Person, die von der Regierung gesucht wird, aus einer Vielzahl von Gründen oder völlig willkürlich gesucht werden. So kann die Behandlung einer Person an einem Checkpoint von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter die Willkür des Kontrollpersonals oder praktische Probleme wie eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, müssen mit verschiedenen Konsequenzen seitens der Regierung rechnen, z. B. mit Verhaftung und im Zuge dessen auch mit Folter. Einigen Quellen zufolge gehört medizinisches Personal zu den Personen, die als oppositionell oder regierungsfeindlich gelten, insbesondere wenn es in einem von der Regierung belagerten Oppositionsgebiet gearbeitet hat. Dies gilt auch für Aktivisten und Journalisten, die die Regierung offen kritisiert oder Informationen oder Fotos von Ereignissen wie Angriffen der Regierung verbreitet haben, sowie generell für Personen, die die Regierung offen kritisieren. Einer Quelle zufolge kann es vorkommen, dass die Regierung eine Person wegen eines als geringfügig eingestuften Vergehens nicht sofort verhaftet, sondern erst nach einer gewissen Zeit. Jeder Nachrichtendienst führt seine eigenen Fahndungslisten und es gibt keine Koordination oder Zentralisierung. Daher kann es trotz einer positiven Sicherheitsüberprüfung durch einen Dienst jederzeit zu einer Verhaftung durch einen anderen kommen. Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Kontrollpunkt beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. Wenn eine Person an einem Ort lebt oder aus einem Ort kommt, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, kann dies das Misstrauen des Kontrollpersonals wecken. Nach Angaben der Regierungskonferenz ist das Konzept des Regimes, wer ein Oppositioneller ist, nicht immer klar oder kann sich im Laufe der Zeit ändern; es gibt keine Gewissheit darüber, wer vor Verhaftungen sicher ist. In Gesprächen mit der ICG berichteten viele Flüchtlinge, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine sichere Rückkehr garantiert (LIB). Die Frage einer möglichen Gefährdung des Individuums lässt sich weder auf etwaige Sicherheitsrisiken durch Kampfhandlungen und Terrorismus als Indikator beschränken, noch ist ganz grundsätzlich eine Eingrenzung auf einzelne Landesteile möglich. Entscheidend für die Sicherheit von Rückkehrenden bleibt vielmehr die Frage, wie der oder die Rückkehrende von den im jeweiligen Gebiet präsenten Akteuren wahrgenommen wird. Belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen können nach geografischen Kriterien daher weiterhin nicht getroffen werden. Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann nach Einschätzung des Auswärtigen Amts insofern für keine bestimmte Region Syriens und für keine Personengruppe grundsätzlich gewährleistet und überprüft werden. UNHCR ruft weiterhin die Staaten dazu auf, keine zwangsweise Rückkehr von syrischen Staatsbürgern sowie ehemals gewöhnlich dort wohnenden Personen – einschließlich früher in Syrien ansässiger Palästinenser – in irgendeinen Teil Syrien zu veranlassen, egal wer das betreffende Gebiet in Syrien beherrscht (LIB, UNHCR). Inhaftierung, Folter, Vergewaltigung und Verschwindenlassen von Rückkehrern Es besteht nach wie vor kein freier und ungehinderter Zugang UNHCRs und anderer Menschenrechtsorganisationen zu Rückkehrenden in Syrien, sodass eine Nachverfolgung und Überwachung des Rückkehrprozess sowie des Schicksals der Rückkehrenden nicht möglich ist. Aufgrund der fehlenden Überwachung durch internationale Organisationen bei der Rückkehr ist es unklar, wie systematisch und weit verbreitet Übergriffe gegen Rückkehrer sind. Es gibt kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über den einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt zur Abwesenheit eines klaren Musters bei (LIB). Die syrische Regierung und ihr Sicherheitsapparat haben immer wieder Personen verfolgt, die sich abweichend oder oppositionell geäußert haben, unter anderem durch willkürliche Inhaftierung, Folter und Schikanen gegen Kritiker und ihre Angehörigen. Trotz Amnestien und gegenteiliger Erklärungen hat die syrische Regierung bisher keine Änderung ihres Verhaltens erkennen lassen. Selbst dort, wo Einzelpersonen von der Regierung Sicherheitsgarantien erhalten haben, kam es zu Übergriffen. Jeder, der aus dem Land geflohen ist oder sich gegen die Regierung geäußert hat, läuft Gefahr, als illoyal angesehen zu werden, was dazu führen kann, dass er verdächtigt, bestraft oder willkürlich inhaftiert wird (LIB). Die syrische Regierung führt Listen mit Personen, die ihrer Meinung nach auf die eine oder andere Weise oppositionell sind. Alles in allem kann eine Person, die von der Regierung gesucht wird, aus einer Vielzahl von Gründen oder völlig willkürlich gesucht werden. So kann die Behandlung einer Person an einem Checkpoint von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter die Willkür des Kontrollpersonals oder praktische Probleme wie eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, müssen mit verschiedenen Konsequenzen seitens der Regierung rechnen, z. B. mit Verhaftung und im Zuge dessen auch mit Folter. Einigen Quellen zufolge gehört medizinisches Personal zu den Personen, die als oppositionell oder regierungsfeindlich gelten, insbesondere wenn es in einem von der Regierung belagerten Oppositionsgebiet gearbeitet hat. Dies gilt auch für Aktivisten und Journalisten, die die Regierung offen kritisiert oder Informationen oder Fotos von Ereignissen wie Angriffen der Regierung verbreitet haben, sowie generell für Personen, die die Regierung offen kritisieren. Einer Quelle zufolge kann es vorkommen, dass die Regierung eine Person wegen eines als geringfügig eingestuften Vergehens nicht sofort verhaftet, sondern erst nach einer gewissen Zeit. Jeder Nachrichtendienst führt seine eigenen Fahndungslisten und es gibt keine Koordination oder Zentralisierung. Daher kann es trotz einer positiven Sicherheitsüberprüfung durch einen Dienst jederzeit zu einer Verhaftung durch einen anderen kommen. Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Kontrollpunkt beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. Wenn eine Person an einem Ort lebt oder aus einem Ort kommt, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, kann dies das Misstrauen des Kontrollpersonals wecken. Nach Angaben der Regierungskonferenz ist das Konzept des Regimes, wer ein Oppositioneller ist, nicht immer klar oder kann sich im Laufe der Zeit ändern; es gibt keine Gewissheit darüber, wer vor Verhaftungen sicher ist. In Gesprächen mit der ICG berichteten viele Flüchtlinge, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine sichere Rückkehr garantiert (LIB). Es gibt Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Personen, die nach Syrien zurückgekehrt sind. Hunderte syrische Flüchtlinge wurden nach ihrer Rückkehr verhaftet und verhört, darunter Flüchtlinge, die aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt sind, Binnenvertriebene aus von der Opposition kontrollierten Gebieten und Personen, die in von der Regierung zurückeroberten Gebieten ein Versöhnungsabkommen mit der Regierung unterzeichnet haben. Sie wurden gezwungen, Aussagen über Familienmitglieder zu machen, und in einigen Fällen wurden sie gefoltert. Aus Daten, die im Rahmen des UN-Systems erhoben wurden, geht hervor, dass 14 % der mehr als 17.000 befragten Binnenvertriebenen-und Flüchtlingsrückkehrerhaushalte während ihrer Rückkehr im Jahr 2018 angehalten oder inhaftiert wurden. Von dieser Gruppe wurden 4 % für mehr als 24 Stunden festgehalten. In der Gruppe der Flüchtlinge (die ins Ausland geflohen sind) wurden 19 % festgehalten. Diese Zahlen beziehen sich speziell auf die Heimreise und nicht auf Inhaftierungen in den Wochen und Monaten danach. Neben der allgemein instabilen Sicherheitslage bleibt die mangelnde persönliche Sicherheit in Verbindung mit der Angst vor staatlicher Repression das wichtigste Hindernis für die Rückkehr (LIB). Amnesty International hat in seinem Bericht aus dem Jahr 2021 Informationen über 66 Personen vorgelegt, die bei ihrer Rückkehr aus dem Ausland Opfer von Verstößen wurden. Unter ihnen wurden 59 Fälle von unrechtmäßiger oder willkürlicher Inhaftierung von Männern, Frauen und Kindern dokumentiert. Unter den Inhaftierten befanden sich zwei schwangere Frauen und zehn Kinder im Alter zwischen drei Wochen und 16 Jahren, von denen sieben vier Jahre alt oder jünger waren. Außerdem wurden 27 Fälle von gewaltsamem Verschwindenlassen dokumentiert, darunter vier Kinder, die mindestens eine Woche und bis zu vier Jahre lang festgehalten wurden, wobei 17 Fälle noch andauerten. Die Sicherheitsbeamten verhafteten die Rückkehrer zumeist unter dem pauschalen Vorwurf des „Terrorismus“, da sie häufig davon ausgingen, dass einer ihrer Verwandten der politischen oder bewaffneten Opposition angehörte, oder weil die Rückkehrer aus einem Gebiet kamen, das zuvor von der Opposition kontrolliert wurde. Darüber hinaus wurden 14 Fälle gemeldet, in denen Sicherheitsbeamte sexuelle Gewalt gegen Kinder, Frauen und männliche Rückkehrer ausübten, darunter Vergewaltigungen an fünf Frauen, einem 13-jährigen Buben und einem fünfjährigen Mädchen. Die sexuelle Gewalt fand an Grenzübergängen oder in Haftanstalten während der Befragung am Tag der Rückkehr oder kurz danach statt. Berichten zufolge setzten Geheimdienstmitarbeiter 33 Rückkehrer, darunter Männer, Frauen und fünf Kinder, während ihrer Inhaftierung und Verhöre in Geheimdiensteinrichtungen Praktiken aus, die Folter oder anderen Misshandlungen gleichkommen (LIB). Trotz der Behauptung, Damaskus und seine Vororte seien sicher, um dorthin zurückzukehren, fand ein Drittel der im Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2021 dokumentierten Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Damaskus selbst oder in der Umgebung von Damaskus statt, was darauf hindeutet, dass selbst dann, wenn die willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau liegt und/oder die Regierung ein bestimmtes Gebiet unter Kontrolle hat, die Risiken bestehen bleiben (LIB). 2 Beweiswürdigung 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und Sprachkenntnissen und seinem Leben in Syrien gründen sich auf den glaubhaften und stringenten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.2 Zu den Beweggründen der Einreise nach Österreich Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer ein bei United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) registrierter palästinensicher Flüchtling ist, gründet auf der vorgelegten „UNRWA Family Registration Card“. Dass der Beschwerdeführer den Schutz der UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen hat, ist entsprechend dem Urteil des EuGH vom
  4. Juni 2010, C-31/09, BolBol, durch die Vorlage der UNRWA-Registrierung ausreichend nachgewiesen. Der konkrete Ort der Inanspruchnahme ergibt sich aus dem Angaben in der mündlichen Verhandlung, dass er im Libanon finanzielle Leistungen erhalten habe (vgl Verhandlungsschrift S 8). Gleiches gilt für die Angaben zur erteilen Arbeitsgenehmigung (vgl Verhandlungsschrift S 8). Die Feststellungen zum Beweggrund der Ausreise aus dem Libanon und den dort vorherrschenden Lebensumständen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S 5).Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer ein bei United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) registrierter palästinensicher Flüchtling ist, gründet auf der vorgelegten „UNRWA Family Registration Card“. Dass der Beschwerdeführer den Schutz der UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen hat, ist entsprechend dem Urteil des EuGH vom
  5. Juni 2010, C-31/09, BolBol, durch die Vorlage der UNRWA-Registrierung ausreichend nachgewiesen. Der konkrete Ort der Inanspruchnahme ergibt sich aus dem Angaben in der mündlichen Verhandlung, dass er im Libanon finanzielle Leistungen erhalten habe vergleiche Verhandlungsschrift S 8). Gleiches gilt für die Angaben zur erteilen Arbeitsgenehmigung vergleiche Verhandlungsschrift S 8). Die Feststellungen zum Beweggrund der Ausreise aus dem Libanon und den dort vorherrschenden Lebensumständen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben der mündlichen Verhandlung vergleiche Verhandlungsschrift S 5). 2.3 Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Aktualität, Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen Quellen beruhen und ein übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild liefern, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Quellen konnten daher allesamt dem Verfahren zugrunde gelegt werden.
  6. Rechtliche Beurteilung 3.1 Zu Spruchpunkt A) – Stattgabe der Beschwerde 3.1.1 Rechtlicher Rahmen 3.1.1.1 Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.1.1 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Nach Art 12 Abs 1 lit a RL 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Art 1 Abschnitt D GFK genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.Nach Artikel 12, Absatz eins, Litera a, RL 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel eins, Abschnitt D GFK genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie. 3.1.1.2 Sinn und Zweck der Ausschlussklausel ist, dass sich in erster Linie die UNRWA und nicht die Vertragsstaaten der palästinensischen Flüchtlinge annehmen soll. Die palästinensischen Flüchtlinge sind daher angehalten vorrangig den Schutz oder Beistand des UNRWA in Anspruch zu nehmen (vgl deutsches Bundesverwaltungsgericht 27.4.2021, 1 C 2.21). Im Lichte dieser Zielsetzung genügt weder die bloße Abwesenheit von dem Einsatzgebiet des UNRWA noch das freiwillige Verlassen dieses Einsatzgebietes um den vorgesehenen Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling zu beenden (vgl EuGH
  7. 2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u. a. gegen Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal, ECLI:EU:C:2012:826, Rn 49 ff, und EuGH
  8. 2021, C-507/19, Bundesrepublik Deutschland gegen XT, ECLI:EU:C:2021:3, Rn 69 ff). Die Entscheidung, das Einsatzgebiet zu verlassen, muss vielmehr durch Zwänge begründet sein, die von dem Willen des Betroffenen unabhängig sind (vgl EuGH
  9. 2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u. a. gegen Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal, ECLI:EU:C:2012:826, Rn 59, und EuGH
  10. 2021, C-507/19, Bundesrepublik Deutschland gegen XT, ECLI:EU:C:2021:3, Rn 51 und 69 ff.) Die Registrierung bei der UNRWA ist ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme ihrer Hilfe (vgl VfGH
  11. 2022, E 761/2022, Rz 3.1.; VfGH
  12. 2013, U 706/2012 mit Hinweis auf EuGH
  13. 2010, C-31/09, Nawras Bolbol, ECLI:EU:C:2010:351, Rz 52).3.1.1.2 Sinn und Zweck der Ausschlussklausel ist, dass sich in erster Linie die UNRWA und nicht die Vertragsstaaten der palästinensischen Flüchtlinge annehmen soll. Die palästinensischen Flüchtlinge sind daher angehalten vorrangig den Schutz oder Beistand des UNRWA in Anspruch zu nehmen vergleiche deutsches Bundesverwaltungsgericht 27.4.2021, 1 C 2.21). Im Lichte dieser Zielsetzung genügt weder die bloße Abwesenheit von dem Einsatzgebiet des UNRWA noch das freiwillige Verlassen dieses Einsatzgebietes um den vorgesehenen Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling zu beenden vergleiche EuGH
  14. 2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u. a. gegen Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal, ECLI:EU:C:2012:826, Rn 49 ff, und EuGH
  15. 2021, C-507/19, Bundesrepublik Deutschland gegen XT, ECLI:EU:C:2021:3, Rn 69 ff). Die Entscheidung, das Einsatzgebiet zu verlassen, muss vielmehr durch Zwänge begründet sein, die von dem Willen des Betroffenen unabhängig sind vergleiche EuGH
  16. 2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u. a. gegen Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal, ECLI:EU:C:2012:826, Rn 59, und EuGH
  17. 2021, C-507/19, Bundesrepublik Deutschland gegen XT, ECLI:EU:C:2021:3, Rn 51 und 69 ff.) Die Registrierung bei der UNRWA ist ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme ihrer Hilfe vergleiche VfGH
  18. 2022, E 761 aus 2022,, Rz 3.1.; VfGH
  19. 2013, U 706 aus 2012, mit Hinweis auf EuGH
  20. 2010, C-31/09, Nawras Bolbol, ECLI:EU:C:2010:351, Rz 52). Der VfGH hat zu Art 12 Abs 1 lit a RL 2011/95/EU (Status-RL) folgendes ausgeführt (VfGH
  21. 2019, E 3421/2018-13): „Personen, die unter dem Schutz und Beistand der UNRWA stehen, sind von der Anerkennung als Flüchtling zunächst ausgeschlossen. Diese Personen genießen aber gemäß der unmittelbar anwendbaren Bestimmung des zweiten Satzes des Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL dann ‚ipso facto‘ den Schutz der Status RL bzw der GFK wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird.“Der VfGH hat zu Artikel 12, Absatz eins, Litera a, RL 2011/95/EU (Status-RL) folgendes ausgeführt (VfGH
  22. 2019, E 3421/2018-13): „Personen, die unter dem Schutz und Beistand der UNRWA stehen, sind von der Anerkennung als Flüchtling zunächst ausgeschlossen. Diese Personen genießen aber gemäß der unmittelbar anwendbaren Bestimmung des zweiten Satzes des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL dann ‚ipso facto‘ den Schutz der Status RL bzw der GFK wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird.“ Dieser „ipso facto“ Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung, als für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen ist, sondern nur, dass der AsylwerberDieser „ipso facto“ Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung, als für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen ist, sondern nur, dass der Asylwerber
  23. unter dem Schutz der UNRWA gestanden ist und
  24. dass dieser Beistand aus „irgendeinem Grund“ weggefallen ist. 3.1.1.3 Für die Klärung der Frage, ob dieser Beistand tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen des Gebietes zwingen und somit daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (vgl VwGH
  25. 2021, Ra 2021/01/0011-5). Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (vgl VwGH
  26. 2018, Ra 2017/18/0274, mit Hinweis auf EuGH
  27. 2012, C-364/11, El Kott, ECLI:EU:C:2012:826, Rn 63 und 65).3.1.1.3 Für die Klärung der Frage, ob dieser Beistand tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen des Gebietes zwingen und somit daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen vergleiche VwGH
  28. 2021, Ra 2021/01/0011-5). Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen vergleiche VwGH
  29. 2018, Ra 2017/18/0274, mit Hinweis auf EuGH
  30. 2012, C-364/11, El Kott, ECLI:EU:C:2012:826, Rn 63 und 65). 3.1.2 Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes 3.1.2.1 Der Beschwerdeführer konnte durch die Vorlage seiner „UNRWA Family Registration Card“ und Vorbringen in der mündlichen Verhandlung glaubhaft machen, dass er als bei UNRWA registrierter palästinensischer Flüchtling unter dem Schutz und Beistand von UNRWA stand und die Hilfe von UNRWA tatsächlich in Anspruch nahm. 3.1.2.2 Der Beschwerdeführer hat sich ca. 8 Jahre im Libanon im Verwaltungssprengel der Stadt XXXX aufgehalten. In dieser Zeit hatte der Beschwerdeführer keine Probleme mit den dort zuständigen Behörden. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere nie inhaftiert. Anzeichen für unregelmäßige Leistungserbringungen oder Leistungseinschränkungen durch die UNRWA sind keine hervorgekommen. Er hatte außerdem eine aufrechte Arbeitsgenehmigung. Eine persönlich sehr unsichere Lage oder mangelnde Lebensverhältnisse lassen sich daraus nicht ableiten. Ein Vorbringen in diese Richtung wurde auch nicht erstattet. Der Beschwerdeführer wurde einmal in 8 Jahren von unbekannten maskierten Personen wegen seiner Herkunft angegriffen und geschlagen. Dadurch stellte sich beim Beschwerdeführer eine (Gesamt-)Unzufriedenheit ein. Deshalb reiste der Beschwerdeführer nach Europa. Als Grund für die Asylantragstellung in Österreich wurde immer nur der syrische Bürgerkrieg und der Einzug zum syrischen Militärdienst angegeben. Die Lebensumstände im Libanon wurden vor der belangten Behörde nicht einmal ansatzweise thematisiert. Nach Ansicht des Gerichtes ist die Ausschlussklausel damit weiterhin anzuwenden. Sowohl Asylgewährung als auch „ipso-facto“ Schutz liegen damit nicht vor. Die Beschwerde war daher abzuweisen.3.1.2.2 Der Beschwerdeführer hat sich ca. 8 Jahre im Libanon im Verwaltungssprengel der Stadt römisch 40 aufgehalten. In dieser Zeit hatte der Beschwerdeführer keine Probleme mit den dort zuständigen Behörden. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere nie inhaftiert. Anzeichen für unregelmäßige Leistungserbringungen oder Leistungseinschränkungen durch die UNRWA sind keine hervorgekommen. Er hatte außerdem eine aufrechte Arbeitsgenehmigung. Eine persönlich sehr unsichere Lage oder mangelnde Lebensverhältnisse lassen sich daraus nicht ableiten. Ein Vorbringen in diese Richtung wurde auch nicht erstattet. Der Beschwerdeführer wurde einmal in 8 Jahren von unbekannten maskierten Personen wegen seiner Herkunft angegriffen und geschlagen. Dadurch stellte sich beim Beschwerdeführer eine (Gesamt-)Unzufriedenheit ein. Deshalb reiste der Beschwerdeführer nach Europa. Als Grund für die Asylantragstellung in Österreich wurde immer nur der syrische Bürgerkrieg und der Einzug zum syrischen Militärdienst angegeben. Die Lebensumstände im Libanon wurden vor der belangten Behörde nicht einmal ansatzweise thematisiert. Nach Ansicht des Gerichtes ist die Ausschlussklausel damit weiterhin anzuwenden. Sowohl Asylgewährung als auch „ipso-facto“ Schutz liegen damit nicht vor. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.2 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision 3.2.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2 Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.3.2.2 Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W187.2261127.1.00

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