RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.06.2023 GeschäftszahlW187 2261127-1 Spruch, W187 2261127-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hubert REISNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , staatenloser Palästinenser, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.9.2022, 1291954402-212000265, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.4.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hubert REISNER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , staatenloser Palästinenser, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.9.2022, 1291954402-212000265, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.4.2023 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art 12 Abs 1 lit a der Richtlinie 2011/95/EU vom
(1949)der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einem Mandat zur Förderung der menschlichen Entwicklung palästinensischer Flüchtlinge ausgestattet. Per definitionem sind palästinensische Flüchtlinge Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen 1.6.1946 und 15.5.1948 Palästina war, und die sowohl ihr Zuhause wie auch ihre Mittel zur Lebenshaltung aufgrund des Konflikts von 1948 verloren haben. Dienste von UNRWA stehen all jenen Personen offen, die im Einsatzgebiet der Organisation leben, von der Definition umfasst und bei UNRWA registriert sind, sowie Bedarf an Unterstützung haben. Nachkommen männlicher palästinensischer Flüchtlinge können sich ebenfalls bei UNRWA registrieren. Darüber hinaus bietet UNRWA ihre Dienste auch palästinensischen Flüchtlingen und Vertriebenen des Arabisch-Israelischen Konflikts von 1967 und nachfolgender Feindseligkeiten an. Im Dezember 2019 beschloss die UN-Generalversammlung eine Verlängerung des UNRWA-Mandats bis 2023 (LIB). In Syrien lebende Palästinenser werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Ankunft in Syrien in verschiedene Kategorien eingeteilt, von denen jeweils auch ihre rechtliche Stellung abhängt. Zu unterscheiden ist zwischen jenen Palästinensern, die als Flüchtlinge in Syrien anerkannt sind, und jenen, die in Syrien keinen Flüchtlingsstatus genießen. Da Syrien nicht Vertragspartei der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 ist, richtet sich der Flüchtlingsstatus nach syrischem Recht. Die Unterteilung in verschiedene Kategorien hat Auswirkungen auf die Art des Reisedokumentes, im Besitz dessen Palästinenser in Syrien sind (LIB). Die größte Gruppe (rund 85 % der Palästinenser vor Ausbruch der Krise) bilden Palästinenser, die bis zum oder im Jahr 1956 nach Syrien gekommen waren sowie deren Nachkommen. Diese Palästinenser fallen unter die Anwendung des Gesetzes Nr. 260 aus 1956, welches Palästinenser, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes einen Wohnsitz in Syrien hatten, im Hinblick auf Arbeit, Handel, Militärdienst und Zugang zum öffentlichen Dienst syrischen Staatsbürgern gleichstellt. Ausgeschlossen ist diese Gruppe jedoch vom Wahlrecht, dem Innehaben öffentlicher Ämter sowie vom Erwerb landwirtschaftlicher Nutzflächen. Sie erhalten auch nicht die syrische Staatsbürgerschaft. Unter diese Kategorie fallende Personen sind bei der GAPAR (General Authority for Palestinian Arab Refugees) registriert (LIB). Für jene Palästinenser, die sich nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 260 noch im Jahr 1956 in Syrien niedergelassen haben, gelten bestimmte Modifikationen und Einschränkungen (va. Anstellung im öffentlichen Dienst nur auf Grundlage zeitliche befristeter Verträge; keine Ableistung von Militärdienst). Berichtet wurde, dass Angehörige dieser Gruppe von der PLO rekrutiert werden und sich sonstigen regimetreuen bewaffneten Gruppierungen anschließen. Sie sind aber ebenfalls bei GAPAR registriert. Die genannten Gruppen von Palästinensern und ihre Nachkommen sind somit als Flüchtlinge in Syrien anerkannt (LIB). Die nach 1956, insbesondere ab 1967 nach Syrien gekommenen Palästinenser und deren Nachkommen umfassen ihrerseits eine Reihe weiterer Untergruppen (unter anderem fallen darunter Personen, die nach 1970 aus Jordanien, nach 1982 aus dem Libanon und während der letzten beiden Dekaden aus dem Irak gekommen waren). Ihnen ist gemeinsam, dass sie nicht bei GAPAR registriert und nicht als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind. In Syrien gelten sie als „Arabs in Syria“ und werden wie Staatsbürger arabischer Staaten (unterschieden wird in Syrien in vielen Bereichen zwischen syrischen Staatsbürgern, Staatsbürgern arabischer Staaten und sonstigen ausländischen Staatsbürgern) behandelt. Sie können ihre Aufenthaltsgenehmigungen in Syrien alle zehn Jahre beim Innenministerium erneuern lassen und müssen um Arbeitsgenehmigungen ansuchen. Einige aus dieser Gruppe fallen unter das Mandat von UNHCR. Palästinenser dieser Gruppe können in Syrien jedoch öffentliche Leistungen des Gesundheits- oder Bildungsbereiches kostenfrei nutzen, abgesehen von einem Studium an der Universität, für welches sie eine Gebühr bezahlen müssen (LIB). Obwohl die syrische Verfassung die Bewegungsfreiheit für syrische Bürger und GAPAR-registrierte Palästinenser garantiert, hat die Regierung seit Beginn des Konflikts Gebiete, darunter auch die Palästinenserlager in der Umgebung von Damaskus, durch die Einrichtung bemannter und unbemannter Kontrollpunkte voneinander getrennt. Die syrische Regierung hat außerdem Militärpersonal und physische Grenzen eingesetzt, um die Abgrenzung der Gebiete zu verstärken. Die Zahl der Kontrollpunkte in Damaskus wurde seit 2018 reduziert; es gibt jedoch immer noch Kontrollpunkte in Damaskus und an den Hauptstraßen, die verschiedene Gebiete miteinander verbinden, auch in der Nähe der Lager, sowie an den Hauptstraßen nach Damaskus. Palästinenser müssen viele Kontrollpunkte passieren, wenn sie sich in Gebieten zwischen den Lagern bewegen. Einige Palästinenser, die nicht bei der GAPAR registriert sind, müssen mit weiteren Bewegungseinschränkungen rechnen, weil die Dokumente in ihrem Besitz nicht an allen Kontrollpunkten akzeptiert werden. Nach Einschätzung einer internationalen Organisation laufen sie Gefahr, inhaftiert zu werden, weil ihr Aufenthalt in Syrien als illegal angesehen werden könnte (LIB). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee. Hinzukommen regierungstreue Milizen wie die PFLP-GC (Popular Front for the Liberation of Palestine – General Command), die schon vor 2011 existierte, sowie die Liwa al-Quds (Quds Brigade), die mit geschätzten 3,500 bis 5,000 Kämpfern die größte palästinensische Miliz auf Seiten der Regierung darstellt (LIB). Die Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern und Wohngebieten Schätzungen aus dem Jahr 2018 zufolge sind noch 438.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien aufhältig. Laut UN-Schätzung aus dem Jahr 2019 wurden seit 2011 mindestens 120.000 Palästinenser aus Syrien vertrieben. Vor Ausbruch des Bürgerkrieges lebten geschätzte 560.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien und davon mehr als 80 % in und um Damaskus. Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien waren von schweren Kämpfen in und um manche palästinensische Flüchtlingslager und Stadtteile erheblich betroffen. Schon vor dem Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 waren die Palästinenser in Syrien eine vulnerable Bevölkerungsgruppe (LIB). Zu Beginn des Konfliktes versuchten die Bewohner der meisten palästinensischen Flüchtlingslager neutral zu bleiben. Mittlerweile sind die Palästinenser zwischen den Konfliktparteien gespalten. Palästinenser sind hauptsächlich Sunniten und werden vonseiten des Regimes und dessen Verbündeten auch wie Sunniten behandelt – also mit Misstrauen, wobei es Ausnahmen hierzu gibt. Was die Vulnerabilität betrifft, scheint jedoch die Herkunft einer Person aus einem bestimmten Gebiet wichtiger zu sein, als ihre Konfession, und ob sie der palästinensischen Minderheit angehört oder nicht. Dabei determinierten die Anfangsjahre des Konflikts 2011-2013, welche Gebiete zu welchen Konfliktparteien zugeordnet werden. Die Bewegungsfreiheit von Palästinensern ist eingeschränkt. Berichten zufolge müssen sie z.B. in Damaskus eine Genehmigung der Geheimdienste (Mukhabarat) und der Sicherheitskräfte erhalten, um ihren Wohnsitz verlegen zu können. Dass Palästinenser den Wohnsitz bei den Geheimdiensten registrieren müssen, führt dazu, dass manche Personen nicht an Palästinenser vermieten wollen (LIB). Während des Konflikts sind viele palästinensische Lager und Gebiete mit palästinensischen Gemeinden zeitweise unter die Kontrolle von bewaffneten oppositionellen Gruppen und/oder ISIS geraten, einschließlich des Lagers Yarmouk (Provinz Damaskus), des Lagers Neirab und des Lagers Ein El-Tal (beide in der Provinz Aleppo) sowie des Lagers Dera’a (Provinz Dera’a). Die Regierungstruppen haben diese Flüchtlingslager und andere städtische und vorstädtische Gebiete, in denen sich palästinensische Flüchtlinge niedergelassen haben, durch Militärkampagnen, Belagerungen und „Versöhnungsabkommen“ sukzessive zurückerobert. Hunderte palästinensischer Flüchtlinge aus Süd-Damaskus und den Flüchtlingslagern Khan Eshieh, Yarmouk und Dera’a wurden im Rahmen von „Evakuierungsabkommen“ unter Zwang in die von der Opposition kontrollierten Gebiete in Idlib und die von der SNA kontrollierten Teile von Aleppo (Afrin, Azaz) vertrieben. Berichten zufolge fanden in vielen Lagern nach der Rückeroberung durch die Regierungstruppen umfangreiche Plünderungen statt. Wie in anderen von der Regierung kontrollierten Gebieten und insbesondere in zurückeroberten Gebieten sind palästinensische Männer, einschließlich derjenigen, die ein „Versöhnungsabkommen“ unterzeichnet haben, laut Meldungen gefährdet, von den Regierungstruppen willkürlich verhaftet und zwangsrekrutiert zu werden. Palästinenser in Süd-Damaskus sind Berichten zufolge in ihrer Freizügigkeit eingeschränkt und müssen eine Sicherheitsüberprüfung durchlaufen, um die Stadt Damaskus betreten zu dürfen; ein Passierschein wird nur erteilt, wenn die betreffende Person ihre Loyalität gegenüber der Regierung beweisen kann (UNHCR). Lager und Gemeinschaften, die sich in der Nähe der Front befinden, sind weiterhin durch Bombardierungen, Raketen- und Mörserangriffe der Regierung und bewaffneter oppositioneller Gruppen einschließlich HTS gefährdet. Nachdem sich die Sicherheitslage in der Provinz Dera’a verschlechtert hat, wurden palästinensische Flüchtlinge im Lager Dera’a, in Al-Muzayrib und Jilin Opfer von Gewalt und mussten sporadische Beschränkungen der Freizügigkeit hinnehmen. Aus der Provinz Dera’a wurde gemeldet, dass Mordanschläge gegen Personen verübt wurden, da ihnen regierungsfreundliche bzw. -feindliche Verbindungen unterstellt wurden (UNHCR). Allgemein gesprochen, sind die Palästinenser vulnerabler als der durchschnittliche Syrer, was auch mit fehlenden Identitätsdokumenten in Verbindung steht. Palästinenser, die bereits vor dem Konflikt deutlich ärmer als Syrer waren, zählen nun zu einer der am meisten vom Konflikt betroffenen Bevölkerungsgruppen in Syrien. Sie sind außerdem häufig von mehrfacher Vertreibung betroffen. Dies ist mitunter auch auf die strategische Relevanz der von Palästinensern bewohnten Gebiete zurückzuführen. Beispielsweise waren die Lager südlich von Damaskus strategisch bedeutend, weil sie die beiden oppositionellen Hochburgen im westlichen Damaskus und in Ost-Ghouta trennten und dadurch im bewaffneten Konflikt zum Ziel von Beschuss und Blockaden wurden. Dies führte zur Vertreibung der Bewohner dieser Lager. Sowohl das Regime als auch oppositionelle Gruppierungen belagerten oder beschossen manche palästinensische Flüchtlingslager und Nachbarschaften oder machten diese anderweitig praktisch unzugänglich, was zu Fällen von schwerer Unterernährung und fehlendem Zugang zu medizinischer und humanitärer Versorgung und Todesfällen unter Zivilisten führte (LIB). Es gibt Berichte darüber, dass Palästinenser während des gesamten Konflikts in ganz Syrien, auch in den beiden Gouvernements Damaskus und Rif Dimashq, ins Visier der syrischen Behörden geraten sind. Palästinenser, die beispielsweise in Gebieten südlich von Damaskus leben, wurden an Kontrollpunkten kontrolliert und erpresst. Es kam zu Verhaftungen von Einzelpersonen ohne bekannten Grund sowie zu Verhaftungen von Personen, die zum Militärdienst eingezogen werden sollten. Es wurde von nicht-explodierten Kampfmittelrückständen (unexploded ordnances, UXOs) in manchen palästinensischen Flüchtlingslagern berichtet. Im Lager Yarmouk kam es zu groß angelegten Plünderungen durch regierungsnahe Milizen und syrische Regierungstruppen, während es in den anderen Lagern keine Plünderungen in ähnlichem Ausmaß gab (LIB). Die Leistungen der UNRWA im Rahmen ihrer Zugangsmöglichkeiten UNRWA ist auf den Einsatz in staatlich kontrollierten Gebieten beschränkt, auch angesichts wachsender Budgetknappheit. UNRWA hat keine Präsenz in von der Opposition gehaltenen Gebieten im Nordwesten Syriens. Die offiziellen UNRWA Flüchtlingslager sind Gebiete, die UNRWA von der Regierung des jeweiligen Gastlandes zur Errichtung eines Lagers und der notwendigen Infrastruktur überlassen werden. Die Aktivitäten von UNRWA erstrecken sich jedoch auch auf nicht offiziell diesem Zweck zugewiesene Gebiete (sog. „Inoffizielle Lager“). Dies trifft auch auf Yarmouk zu, einen Stadtteil von Damaskus, der lange Zeit die größte Dichte an palästinensischen Flüchtlingen in Syrien aufwies. Die meisten Einrichtungen von UNRWA befinden sich in den Flüchtlingslagern. UNRWA unterhält jedoch teils auch Schulen, Gesundheitszentren und Verteilungszentren in Gebieten außerhalb der offiziellen Lager. Alle Dienstleistungen von UNRWA stehen allen registrierten palästinensischen Flüchtlingen zur Verfügung – auch denen, die nicht in den Lagern leben. UNRWA bietet Unterstützungsleistungen in zwölf Flüchtlingslagern in Syrien an (neun offizielle und drei inoffizielle Lager). Diese Lager werden von UNRWA jedoch nicht verwaltet, und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig. Diese liegt in der Verantwortung der syrischen Regierung (LIB, EUAA 2). Die meisten UNRWA-Schulen befinden sich in den palästinensischen Flüchtlingslagern selbst. Schulen haben unter dem Konflikt gelitten, viele wurden geschlossen. Mehr als die Hälfte der UNRWA-Klassenräume sind durch den Konflikt verloren gegangen. UNRWA versucht, Alternativen zu den Bildungseinrichtungen zu finden, und bietet, sofern möglich, auch Bildung in staatlichen Schulen für palästinensische Kinder an, oft in Form einer zweiten Schicht von Unterrichtsstunden. In mehreren Flüchtlingslagern, besonders in Yarmouk, fanden schwere Kämpfe zwischen dem Regime und der Opposition statt, und die Lager wurden dabei fast gänzlich zerstört (LIB). Die palästinensischen Flüchtlingslager in Syrien sind nicht durch physische Begrenzungen wie z.B. Mauern eingefriedet, sondern sie sind Teil der Städte und gleichen eher Wohnvierteln. In Syrien leben Teile der palästinensischen Bevölkerung innerhalb und andere außerhalb der Lager. Das Land, auf welchem sich die UNRWA-Lager befinden, ist Eigentum des Gaststaates. Den palästinensischen Familien wurden in der Vergangenheit Grundstücke zugeteilt, worauf Häuser gebaut wurden. Rechtlich gehört den palästinensischen Bewohnern das Land, auf dem die Häuser stehen, nicht. Dennoch werden die dort errichteten Wohnungen und Häuser mittlerweile auch vermietet und verkauft. Der Zugang zu UNRWA-Lagern ist rechtlich nicht eingeschränkt, es kann jedoch faktische Probleme geben, die den Zugang einschränken. Für Palästinenser ist es zudem schwierig, sich durch Checkpoints zu bewegen, z.B. wenn sie keine gültigen syrischen Dokumente vorweisen können. Ihre Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens ist aufgrund der Notwendigkeit, die Genehmigung für Wohnortwechsel einzuholen, und aufgrund der Registrierungspflicht eingeschränkt (LIB). Etwa 254.000 Palästinenser wurden zumindest einmal innerhalb Syriens vertrieben. 40 % der palästinensischen Flüchtlinge sind prolongiert innerhalb Syriens Vertriebene. Yarmouk, Dara’a und Ein el Tal, wo früher mehr als ein Drittel der palästinensischen Flüchtlinge Syriens lebte, sind beinahe vollständig zerstört. Seit Ende 2020 dürfen palästinensische Flüchtlinge unter der Vorbedingung einer offiziellen Genehmigung nach Yarmouk zurückkehren. Die syrische Regierung stellte bisher über 2.000 Genehmigungen aus. Die noch nicht vollständig wiederhergestellte Grundinfrastruktur für einen sicheren Zugang zu Wasser und Elektrizität hindert mehr Familien an der Rückkehr, und dies verzögert Pläne für die Wiederherstellung der UNRWA-Einrichtungen (LIB, UNHCR). 2019 kam es aufgrund fehlender finanzieller Mittel zu Reduzierungen der Leistungen durch UNRWA. Mit Stand Mai 2021 lebten einer UNRWA-Studie zufolge 82 % der Personen in den befragten 503 Haushalten von weniger als 1,9 USD am Tag – inklusive allfälliger UNRWA-Finanzunterstützung – um 8 % mehr Personen als bei der letzten Studie 2017/
- 48 % der Haushaltsausgaben entfielen auf Lebensmittel, was auf die Schwere der Lage der Familien hinweist. Etwa 96 % der in Syrien verbliebenen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung von ungefähr 420.000 Menschen hängt von humanitärer Hilfe ab, um ihre Grundbedürfnisse zu stillen. 145.000 von ihnen, das sind 35 %, gelten als am meisten vulnerabel: Haushalte mit weiblichen Vorständen, Familien mit Mitgliedern mit Behinderungen, Familien mit älteren Familienoberhäuptern sowie unbegleitete Minderjährige und Waisen. Bei der Vergabe von Nothilfe haben sie Priorität: 28.622 Personen erhalten z.B. zwecks Hilfe bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse wie Lebensmittel, Obdach oder Heizung 14 USD (11,86 EUR) pro Monat über einen Zeitraum von fünf Monaten. Aktuell erhalten circa 145.000 palästinensische Flüchtlinge, die in die vulnerabelsten Kategorien fallen, eine finanzielle Unterstützung. UNRWA geht davon aus, dass viele palästinensische Flüchtlinge in absehbarer Zeit nicht aus der Vertreibung zurückkehren werden, da die Zugangsbeschränkungen fortbestehen, viele Lager und Siedlungen weitestgehend zerstört wurden und es dort an einer Versorgung fehlt. Es gibt häufig Stromausfälle im Gouvernement Damaskus und Umgebung. Ein befragter Experte gab an, dass die Situation in den palästinensischen Flüchtlingslagern noch schlimmer sein kann als in anderen Gebieten. Eine im Februar 2021 befragte internationale Organisation gab, an, dass es im Lager Yarmouk keine intakte Wasser- und Strominfrastruktur gibt und auch keine Reparaturen eingeleitet wurden. Die Bewohner waren daher auf private Generatoren angewiesen, die mit Gas betrieben werden, was teuer und zudem schwer zu bekommen ist. Nur die Lager Jaramana, Khan Dunoun, Sbeineh und Khan Eshieh waren nach 2011 noch an das Wassernetz angeschlossen. Dieses funktionierte doch nicht durchgängig und nicht alle Gebiete dieser Lager waren angeschlossen. Fast alle Lager benötigten zusätzliches Wasser von privaten Anbietern. Im September 2021 hat das Gouvernement Damaskus begonnen, einige Gebiete in Yarmouk mit Strom und Trinkwasser zu versorgen. Die Bewohner mussten die Leitungen auf eigene Kosten bis zu ihren Wohnorten verlängern (LIB, EUAA 1). Andere Organisationen berichten von weiteren Hindernissen wie der Furcht vor willkürlicher Verhaftung und Zwangsrekrutierung, Problemen im Zusammenhang mit Wohn-, Grundstücks- und Eigentumsverhältnissen und dem Verlust der Lebensgrundlage. Die Häuser von mehr als 180.000 palästinensischen Flüchtlingen wurden im Rahmen von Kämpfen zerstört oder schwer beschädigt. (LIB, UNHCR). Da palästinensische Flüchtlinge in Syrien langfristig und wiederholt vertrieben wurden, Eigentum und wirtschaftliche Perspektiven verloren haben und ihre Wohngebiete massiv zerstört wurden, zählen sie noch immer zu den Personengruppen mit „einer extrem hohen Vulnerabilität“. Die überwiegende Mehrzahl palästinensischer Flüchtlinge, einschließlich vieler Haushalte, die von Frauen geführt werden, lebt in absoluter Armut und ist auf humanitäre Unterstützung angewiesen. Die erhebliche Finanzierungslücke von UNRWA hat dazu geführt, dass die Nachhaltigkeit der Aktivitäten von UNRWA gefährdet ist und die Notfallmaßnahmen in Syrien beeinträchtigt sind, einschließlich der Bargeldversorgung Hilfsbedürftiger. Durch die Verschlechterung der Wirtschaftslage und den Ausbruch der COVID-19-Pandemie ist die Schutzbedürftigkeit palästinensischer Flüchtlinge 2020 gestiegen, und UNRWA warnt davor, „dass Familien zunehmend auf negative Bewältigungsstrategien zurückgreifen werden, einschließlich Kinderehen und Kinderarbeit“. Zudem wird befürchtet, dass immer mehr Kinder die Schule abbrechen und es innerhalb der Familien zu Streit und Gewaltausbrüchen kommt. Palästinensische Flüchtlinge haben in Syrien weiterhin nur eingeschränkten Zugang zu Verdienstmöglichkeiten und Beschäftigungsangeboten, insbesondere aufgrund der COVID-19-Pandemie und der derzeitigen Wirtschaftslage (UNHCR). Reisedokumente und Ausreiseregelungen für Palästinenser Je nach rechtlichem Status unterscheidet sich auch die Art der Reisedokumente der in Syrien lebenden Palästinenser. Nur jene Palästinenser, die als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind, d.h. nur jene, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien gekommen sind, erhalten ein von syrischen Behörden ausgestelltes Reisedokument. Alle anderen Palästinenser, d.h. jene, die ab 1957 nach Syrien gekommen sind, hatten/haben in Abhängigkeit nach deren Herkunft (Westbank, Gaza) in der Regel von anderen Staaten ausgestellte Dokumente, meistens von Jordanien oder Ägypten. Viele leben daher bis heute mit abgelaufenen jordanischen oder ägyptischen Dokumenten. In Einzelfällen anerkennt Syrien zwar auch nach 1956 eingereiste Palästinenser als Flüchtlinge und stattet sie mit dem Status gemäß dem Gesetz 260 aus 1956 aus; dies erfolgt jedoch nur im Ermessen des Staates und einzelfallorientiert (LIB). Nach der Unterzeichnung des Oslo-Abkommens 1993 erhielt die Palästinensische Autonomiebehörde das Recht, Reisedokumente auszustellen (erfolgt in der Praxis seit 1995). Ausstellungsort dieser durch die Palästinensische Autonomiebehörde ausgestellten Reisedokumente ist stets Ramallah, auch dann, wenn die Antragstellung an einer palästinensischen Vertretung im Ausland erfolgt (eine persönliche Vorsprache in Ramallah ist für die Ausstellung dieses Reisedokuments nicht erforderlich) (LIB). Zusammenfassend ergibt sich folgendes Bild hinsichtlich der unterschiedlichen Reisedokumente, die Palästinenser aus Syrien bei einer Antragstellung auf Familienzusammenführung gem. § 35 AsylG vorweisen:Zusammenfassend ergibt sich folgendes Bild hinsichtlich der unterschiedlichen Reisedokumente, die Palästinenser aus Syrien bei einer Antragstellung auf Familienzusammenführung gem. Paragraph 35, AsylG vorweisen:
- Palästinenser, die als Flüchtlinge in Syrien anerkannt sind: Dies betrifft Palästinenser, die bis 1956 nach Syrien gekommen sind. Diese Personen sind mit von syrischen Behörden ausgestellten Reisedokumenten ausgestattet. Blaue Reisedokumente mit der Bezeichnung „Travel Document for Palestinian Refugees“ (Nummer beginnend mit „P“)
- Palästinenser, die von Syrien nicht als Flüchtlinge anerkannt sind, da sie nach 1956 nach Syrien gekommen waren: Diese Personen haben in Syrien den Status als „Arabs in Syria“ und erhalten keine Reisedokumente durch Syrien. Mangels anderer gültiger Reisedokumente beantragen Personen aus dieser Kategorie bei der Vertretung der Palästinensischen Behörde (Botschaft Palästinas in Syrien) in Damaskus die Ausstellung eines Reisedokuments durch die Palästinensische Autonomiebehörde in Ramallah. Schwarze Reisedokumente, ausgestellt von der „Palestinian Authority“ mit der Bezeichnung „Passport – Travel Document“; Ausstellungsort Ramallah (LIB). Einige in Syrien aufhältige Palästinenser brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen, dies hängt jedoch wieder von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab. Auch in der Türkei sind Einreisebeschränkungen für Palästinenser in Kraft (LIB). Ein Palästinenser, der in Syrien bei UNRWA registriert ist und dann in ein anderes Land geht, das auch im Mandatsgebiet der UNRWA liegt (wie z.B. der Libanon), bleibt in Syrien registriert („registered“), wird aber z.B. im Libanon erfasst („recorded“) und hat dort Zugang zu UNRWA- Leistungen. UNRWA schränkt den Zugang zu UNRWA-Leistungen für Palästinenser aus anderen Staaten nicht ein, jedoch können die Staaten die Einreise von Palästinensern und somit deren Zugang zu UNRWA Leistungen in Nachbarstaaten einschränken (LIB). Für Palästinenser ist es nicht nur schwieriger, als für syrische Flüchtlinge in Nachbarländer einzureisen, sondern auch dort zu bleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus beizubehalten sowie folglich Leistungen zu erhalten. Ohne legalen Aufenthaltsstatus ist es nicht möglich, eine Ehe zu registrieren, weshalb in weiterer Folge auch die Geburt eines Kindes aus dieser Ehe nicht registriert werden kann (LIB). 1.3.4 Rückkehr – Letzte Änderung: 29.12.2022 Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.). Einem Bericht von Amnesty International zufolge betrachten die syrischen Behörden Personen, welche das Land verlassen haben, als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen. Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig. Offiziell gibt der Staat zwar vor, Syrer zur Rückkehr zu ermutigen, aber insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als „Verräter“ angesehen. Aus Sicht des syrischen Staates ist es besser, wenn diese im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung. Das Regime will Rückkehrer mit Geld – nicht einfache Leute (LIB). Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert, oder eingeschüchtert wurden. Zuletzt dokumentierten Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) unabhängig voneinander in ihren jeweiligen Berichten von September bzw. Oktober 2021 Einzelfälle schwerwiegendster Menschenrechtsverletzungen von Regimekräften gegenüber Rückkehrenden, die sich in verschiedenen Orten in den Regimegebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus, ereignet haben sollen. Diese Berichte umfassten Fälle von sexualisierter Gewalt, willkürlichen und ungesetzlichen Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen bis hin zu Verschwindenlassen und mutmaßlichen Tötungen von Inhaftierten. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt (LIB). Hindernisse für die Rückkehr Laut einer Erhebung der Syrian Association for Citizen’s Dignity (SACD) ist für 58 % aller befragten Flüchtlinge die Abschaffung der Zwangsrekrutierung die wichtigste Bedingung für die Rückkehr in ihre Heimat. Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutze das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen wurden (LIB). Die syrische Regierung führt Listen mit Personen, die ihrer Meinung nach auf die eine oder andere Weise oppositionell sind. Alles in allem kann eine Person, die von der Regierung gesucht wird, aus einer Vielzahl von Gründen oder völlig willkürlich gesucht werden. So kann die Behandlung einer Person an einem Checkpoint von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter die Willkür des Kontrollpersonals oder praktische Probleme wie eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, müssen mit verschiedenen Konsequenzen seitens der Regierung rechnen, z. B. mit Verhaftung und im Zuge dessen auch mit Folter. Einigen Quellen zufolge gehört medizinisches Personal zu den Personen, die als oppositionell oder regierungsfeindlich gelten, insbesondere wenn es in einem von der Regierung belagerten Oppositionsgebiet gearbeitet hat. Dies gilt auch für Aktivisten und Journalisten, die die Regierung offen kritisiert oder Informationen oder Fotos von Ereignissen wie Angriffen der Regierung verbreitet haben, sowie generell für Personen, die die Regierung offen kritisieren. Einer Quelle zufolge kann es vorkommen, dass die Regierung eine Person wegen eines als geringfügig eingestuften Vergehens nicht sofort verhaftet, sondern erst nach einer gewissen Zeit. Jeder Nachrichtendienst führt seine eigenen Fahndungslisten und es gibt keine Koordination oder Zentralisierung. Daher kann es trotz einer positiven Sicherheitsüberprüfung durch einen Dienst jederzeit zu einer Verhaftung durch einen anderen kommen. Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Kontrollpunkt beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. Wenn eine Person an einem Ort lebt oder aus einem Ort kommt, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, kann dies das Misstrauen des Kontrollpersonals wecken. Nach Angaben der Regierungskonferenz ist das Konzept des Regimes, wer ein Oppositioneller ist, nicht immer klar oder kann sich im Laufe der Zeit ändern; es gibt keine Gewissheit darüber, wer vor Verhaftungen sicher ist. In Gesprächen mit der ICG berichteten viele Flüchtlinge, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine sichere Rückkehr garantiert (LIB). Die Frage einer möglichen Gefährdung des Individuums lässt sich weder auf etwaige Sicherheitsrisiken durch Kampfhandlungen und Terrorismus als Indikator beschränken, noch ist ganz grundsätzlich eine Eingrenzung auf einzelne Landesteile möglich. Entscheidend für die Sicherheit von Rückkehrenden bleibt vielmehr die Frage, wie der oder die Rückkehrende von den im jeweiligen Gebiet präsenten Akteuren wahrgenommen wird. Belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen können nach geografischen Kriterien daher weiterhin nicht getroffen werden. Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann nach Einschätzung des Auswärtigen Amts insofern für keine bestimmte Region Syriens und für keine Personengruppe grundsätzlich gewährleistet und überprüft werden. UNHCR ruft weiterhin die Staaten dazu auf, keine zwangsweise Rückkehr von syrischen Staatsbürgern sowie ehemals gewöhnlich dort wohnenden Personen – einschließlich früher in Syrien ansässiger Palästinenser – in irgendeinen Teil Syrien zu veranlassen, egal wer das betreffende Gebiet in Syrien beherrscht (LIB, UNHCR). Inhaftierung, Folter, Vergewaltigung und Verschwindenlassen von Rückkehrern Es besteht nach wie vor kein freier und ungehinderter Zugang UNHCRs und anderer Menschenrechtsorganisationen zu Rückkehrenden in Syrien, sodass eine Nachverfolgung und Überwachung des Rückkehrprozess sowie des Schicksals der Rückkehrenden nicht möglich ist. Aufgrund der fehlenden Überwachung durch internationale Organisationen bei der Rückkehr ist es unklar, wie systematisch und weit verbreitet Übergriffe gegen Rückkehrer sind. Es gibt kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über den einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt zur Abwesenheit eines klaren Musters bei (LIB). Die syrische Regierung und ihr Sicherheitsapparat haben immer wieder Personen verfolgt, die sich abweichend oder oppositionell geäußert haben, unter anderem durch willkürliche Inhaftierung, Folter und Schikanen gegen Kritiker und ihre Angehörigen. Trotz Amnestien und gegenteiliger Erklärungen hat die syrische Regierung bisher keine Änderung ihres Verhaltens erkennen lassen. Selbst dort, wo Einzelpersonen von der Regierung Sicherheitsgarantien erhalten haben, kam es zu Übergriffen. Jeder, der aus dem Land geflohen ist oder sich gegen die Regierung geäußert hat, läuft Gefahr, als illoyal angesehen zu werden, was dazu führen kann, dass er verdächtigt, bestraft oder willkürlich inhaftiert wird (LIB). Die syrische Regierung führt Listen mit Personen, die ihrer Meinung nach auf die eine oder andere Weise oppositionell sind. Alles in allem kann eine Person, die von der Regierung gesucht wird, aus einer Vielzahl von Gründen oder völlig willkürlich gesucht werden. So kann die Behandlung einer Person an einem Checkpoint von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter die Willkür des Kontrollpersonals oder praktische Probleme wie eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, müssen mit verschiedenen Konsequenzen seitens der Regierung rechnen, z. B. mit Verhaftung und im Zuge dessen auch mit Folter. Einigen Quellen zufolge gehört medizinisches Personal zu den Personen, die als oppositionell oder regierungsfeindlich gelten, insbesondere wenn es in einem von der Regierung belagerten Oppositionsgebiet gearbeitet hat. Dies gilt auch für Aktivisten und Journalisten, die die Regierung offen kritisiert oder Informationen oder Fotos von Ereignissen wie Angriffen der Regierung verbreitet haben, sowie generell für Personen, die die Regierung offen kritisieren. Einer Quelle zufolge kann es vorkommen, dass die Regierung eine Person wegen eines als geringfügig eingestuften Vergehens nicht sofort verhaftet, sondern erst nach einer gewissen Zeit. Jeder Nachrichtendienst führt seine eigenen Fahndungslisten und es gibt keine Koordination oder Zentralisierung. Daher kann es trotz einer positiven Sicherheitsüberprüfung durch einen Dienst jederzeit zu einer Verhaftung durch einen anderen kommen. Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Kontrollpunkt beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. Wenn eine Person an einem Ort lebt oder aus einem Ort kommt, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, kann dies das Misstrauen des Kontrollpersonals wecken. Nach Angaben der Regierungskonferenz ist das Konzept des Regimes, wer ein Oppositioneller ist, nicht immer klar oder kann sich im Laufe der Zeit ändern; es gibt keine Gewissheit darüber, wer vor Verhaftungen sicher ist. In Gesprächen mit der ICG berichteten viele Flüchtlinge, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine sichere Rückkehr garantiert (LIB). Es gibt Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Personen, die nach Syrien zurückgekehrt sind. Hunderte syrische Flüchtlinge wurden nach ihrer Rückkehr verhaftet und verhört, darunter Flüchtlinge, die aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt sind, Binnenvertriebene aus von der Opposition kontrollierten Gebieten und Personen, die in von der Regierung zurückeroberten Gebieten ein Versöhnungsabkommen mit der Regierung unterzeichnet haben. Sie wurden gezwungen, Aussagen über Familienmitglieder zu machen, und in einigen Fällen wurden sie gefoltert. Aus Daten, die im Rahmen des UN-Systems erhoben wurden, geht hervor, dass 14 % der mehr als 17.000 befragten Binnenvertriebenen-und Flüchtlingsrückkehrerhaushalte während ihrer Rückkehr im Jahr 2018 angehalten oder inhaftiert wurden. Von dieser Gruppe wurden 4 % für mehr als 24 Stunden festgehalten. In der Gruppe der Flüchtlinge (die ins Ausland geflohen sind) wurden 19 % festgehalten. Diese Zahlen beziehen sich speziell auf die Heimreise und nicht auf Inhaftierungen in den Wochen und Monaten danach. Neben der allgemein instabilen Sicherheitslage bleibt die mangelnde persönliche Sicherheit in Verbindung mit der Angst vor staatlicher Repression das wichtigste Hindernis für die Rückkehr (LIB). Amnesty International hat in seinem Bericht aus dem Jahr 2021 Informationen über 66 Personen vorgelegt, die bei ihrer Rückkehr aus dem Ausland Opfer von Verstößen wurden. Unter ihnen wurden 59 Fälle von unrechtmäßiger oder willkürlicher Inhaftierung von Männern, Frauen und Kindern dokumentiert. Unter den Inhaftierten befanden sich zwei schwangere Frauen und zehn Kinder im Alter zwischen drei Wochen und 16 Jahren, von denen sieben vier Jahre alt oder jünger waren. Außerdem wurden 27 Fälle von gewaltsamem Verschwindenlassen dokumentiert, darunter vier Kinder, die mindestens eine Woche und bis zu vier Jahre lang festgehalten wurden, wobei 17 Fälle noch andauerten. Die Sicherheitsbeamten verhafteten die Rückkehrer zumeist unter dem pauschalen Vorwurf des „Terrorismus“, da sie häufig davon ausgingen, dass einer ihrer Verwandten der politischen oder bewaffneten Opposition angehörte, oder weil die Rückkehrer aus einem Gebiet kamen, das zuvor von der Opposition kontrolliert wurde. Darüber hinaus wurden 14 Fälle gemeldet, in denen Sicherheitsbeamte sexuelle Gewalt gegen Kinder, Frauen und männliche Rückkehrer ausübten, darunter Vergewaltigungen an fünf Frauen, einem 13-jährigen Buben und einem fünfjährigen Mädchen. Die sexuelle Gewalt fand an Grenzübergängen oder in Haftanstalten während der Befragung am Tag der Rückkehr oder kurz danach statt. Berichten zufolge setzten Geheimdienstmitarbeiter 33 Rückkehrer, darunter Männer, Frauen und fünf Kinder, während ihrer Inhaftierung und Verhöre in Geheimdiensteinrichtungen Praktiken aus, die Folter oder anderen Misshandlungen gleichkommen (LIB). Trotz der Behauptung, Damaskus und seine Vororte seien sicher, um dorthin zurückzukehren, fand ein Drittel der im Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2021 dokumentierten Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Damaskus selbst oder in der Umgebung von Damaskus statt, was darauf hindeutet, dass selbst dann, wenn die willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau liegt und/oder die Regierung ein bestimmtes Gebiet unter Kontrolle hat, die Risiken bestehen bleiben (LIB). 2 Beweiswürdigung 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und Sprachkenntnissen und seinem Leben in Syrien gründen sich auf den glaubhaften und stringenten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.2 Zu den Beweggründen der Einreise nach Österreich Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer ein bei United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) registrierter palästinensicher Flüchtling ist, gründet auf der vorgelegten „UNRWA Family Registration Card“. Dass der Beschwerdeführer den Schutz der UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen hat, ist entsprechend dem Urteil des EuGH vom
- Juni 2010, C-31/09, BolBol, durch die Vorlage der UNRWA-Registrierung ausreichend nachgewiesen. Der konkrete Ort der Inanspruchnahme ergibt sich aus dem Angaben in der mündlichen Verhandlung, dass er im Libanon finanzielle Leistungen erhalten habe (vgl Verhandlungsschrift S 8). Gleiches gilt für die Angaben zur erteilen Arbeitsgenehmigung (vgl Verhandlungsschrift S 8). Die Feststellungen zum Beweggrund der Ausreise aus dem Libanon und den dort vorherrschenden Lebensumständen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S 5).Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer ein bei United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) registrierter palästinensicher Flüchtling ist, gründet auf der vorgelegten „UNRWA Family Registration Card“. Dass der Beschwerdeführer den Schutz der UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen hat, ist entsprechend dem Urteil des EuGH vom
- Juni 2010, C-31/09, BolBol, durch die Vorlage der UNRWA-Registrierung ausreichend nachgewiesen. Der konkrete Ort der Inanspruchnahme ergibt sich aus dem Angaben in der mündlichen Verhandlung, dass er im Libanon finanzielle Leistungen erhalten habe vergleiche Verhandlungsschrift S 8). Gleiches gilt für die Angaben zur erteilen Arbeitsgenehmigung vergleiche Verhandlungsschrift S 8). Die Feststellungen zum Beweggrund der Ausreise aus dem Libanon und den dort vorherrschenden Lebensumständen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben der mündlichen Verhandlung vergleiche Verhandlungsschrift S 5). 2.3 Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Aktualität, Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen Quellen beruhen und ein übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild liefern, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Quellen konnten daher allesamt dem Verfahren zugrunde gelegt werden.
- Rechtliche Beurteilung 3.1 Zu Spruchpunkt A) – Stattgabe der Beschwerde 3.1.1 Rechtlicher Rahmen 3.1.1.1 Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.1.1 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Nach Art 12 Abs 1 lit a RL 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Art 1 Abschnitt D GFK genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.Nach Artikel 12, Absatz eins, Litera a, RL 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel eins, Abschnitt D GFK genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie. 3.1.1.2 Sinn und Zweck der Ausschlussklausel ist, dass sich in erster Linie die UNRWA und nicht die Vertragsstaaten der palästinensischen Flüchtlinge annehmen soll. Die palästinensischen Flüchtlinge sind daher angehalten vorrangig den Schutz oder Beistand des UNRWA in Anspruch zu nehmen (vgl deutsches Bundesverwaltungsgericht 27.4.2021, 1 C 2.21). Im Lichte dieser Zielsetzung genügt weder die bloße Abwesenheit von dem Einsatzgebiet des UNRWA noch das freiwillige Verlassen dieses Einsatzgebietes um den vorgesehenen Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling zu beenden (vgl EuGH
- 2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u. a. gegen Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal, ECLI:EU:C:2012:826, Rn 49 ff, und EuGH
- 2021, C-507/19, Bundesrepublik Deutschland gegen XT, ECLI:EU:C:2021:3, Rn 69 ff). Die Entscheidung, das Einsatzgebiet zu verlassen, muss vielmehr durch Zwänge begründet sein, die von dem Willen des Betroffenen unabhängig sind (vgl EuGH
- 2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u. a. gegen Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal, ECLI:EU:C:2012:826, Rn 59, und EuGH
- 2021, C-507/19, Bundesrepublik Deutschland gegen XT, ECLI:EU:C:2021:3, Rn 51 und 69 ff.) Die Registrierung bei der UNRWA ist ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme ihrer Hilfe (vgl VfGH
- 2022, E 761/2022, Rz 3.1.; VfGH
- 2013, U 706/2012 mit Hinweis auf EuGH
- 2010, C-31/09, Nawras Bolbol, ECLI:EU:C:2010:351, Rz 52).3.1.1.2 Sinn und Zweck der Ausschlussklausel ist, dass sich in erster Linie die UNRWA und nicht die Vertragsstaaten der palästinensischen Flüchtlinge annehmen soll. Die palästinensischen Flüchtlinge sind daher angehalten vorrangig den Schutz oder Beistand des UNRWA in Anspruch zu nehmen vergleiche deutsches Bundesverwaltungsgericht 27.4.2021, 1 C 2.21). Im Lichte dieser Zielsetzung genügt weder die bloße Abwesenheit von dem Einsatzgebiet des UNRWA noch das freiwillige Verlassen dieses Einsatzgebietes um den vorgesehenen Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling zu beenden vergleiche EuGH
- 2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u. a. gegen Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal, ECLI:EU:C:2012:826, Rn 49 ff, und EuGH
- 2021, C-507/19, Bundesrepublik Deutschland gegen XT, ECLI:EU:C:2021:3, Rn 69 ff). Die Entscheidung, das Einsatzgebiet zu verlassen, muss vielmehr durch Zwänge begründet sein, die von dem Willen des Betroffenen unabhängig sind vergleiche EuGH
- 2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u. a. gegen Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal, ECLI:EU:C:2012:826, Rn 59, und EuGH
- 2021, C-507/19, Bundesrepublik Deutschland gegen XT, ECLI:EU:C:2021:3, Rn 51 und 69 ff.) Die Registrierung bei der UNRWA ist ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme ihrer Hilfe vergleiche VfGH
- 2022, E 761 aus 2022,, Rz 3.1.; VfGH
- 2013, U 706 aus 2012, mit Hinweis auf EuGH
- 2010, C-31/09, Nawras Bolbol, ECLI:EU:C:2010:351, Rz 52). Der VfGH hat zu Art 12 Abs 1 lit a RL 2011/95/EU (Status-RL) folgendes ausgeführt (VfGH
- 2019, E 3421/2018-13): „Personen, die unter dem Schutz und Beistand der UNRWA stehen, sind von der Anerkennung als Flüchtling zunächst ausgeschlossen. Diese Personen genießen aber gemäß der unmittelbar anwendbaren Bestimmung des zweiten Satzes des Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL dann ‚ipso facto‘ den Schutz der Status RL bzw der GFK wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird.“Der VfGH hat zu Artikel 12, Absatz eins, Litera a, RL 2011/95/EU (Status-RL) folgendes ausgeführt (VfGH
- 2019, E 3421/2018-13): „Personen, die unter dem Schutz und Beistand der UNRWA stehen, sind von der Anerkennung als Flüchtling zunächst ausgeschlossen. Diese Personen genießen aber gemäß der unmittelbar anwendbaren Bestimmung des zweiten Satzes des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL dann ‚ipso facto‘ den Schutz der Status RL bzw der GFK wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird.“ Dieser „ipso facto“ Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung, als für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen ist, sondern nur, dass der AsylwerberDieser „ipso facto“ Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung, als für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen ist, sondern nur, dass der Asylwerber
- unter dem Schutz der UNRWA gestanden ist und
- dass dieser Beistand aus „irgendeinem Grund“ weggefallen ist. 3.1.1.3 Für die Klärung der Frage, ob dieser Beistand tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen des Gebietes zwingen und somit daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (vgl VwGH
- 2021, Ra 2021/01/0011-5). Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (vgl VwGH
- 2018, Ra 2017/18/0274, mit Hinweis auf EuGH
- 2012, C-364/11, El Kott, ECLI:EU:C:2012:826, Rn 63 und 65).3.1.1.3 Für die Klärung der Frage, ob dieser Beistand tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen des Gebietes zwingen und somit daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen vergleiche VwGH
- 2021, Ra 2021/01/0011-5). Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen vergleiche VwGH
- 2018, Ra 2017/18/0274, mit Hinweis auf EuGH
- 2012, C-364/11, El Kott, ECLI:EU:C:2012:826, Rn 63 und 65). 3.1.2 Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes 3.1.2.1 Der Beschwerdeführer konnte durch die Vorlage seiner „UNRWA Family Registration Card“ und Vorbringen in der mündlichen Verhandlung glaubhaft machen, dass er als bei UNRWA registrierter palästinensischer Flüchtling unter dem Schutz und Beistand von UNRWA stand und die Hilfe von UNRWA tatsächlich in Anspruch nahm. 3.1.2.2 Der Beschwerdeführer hat sich ca. 8 Jahre im Libanon im Verwaltungssprengel der Stadt XXXX aufgehalten. In dieser Zeit hatte der Beschwerdeführer keine Probleme mit den dort zuständigen Behörden. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere nie inhaftiert. Anzeichen für unregelmäßige Leistungserbringungen oder Leistungseinschränkungen durch die UNRWA sind keine hervorgekommen. Er hatte außerdem eine aufrechte Arbeitsgenehmigung. Eine persönlich sehr unsichere Lage oder mangelnde Lebensverhältnisse lassen sich daraus nicht ableiten. Ein Vorbringen in diese Richtung wurde auch nicht erstattet. Der Beschwerdeführer wurde einmal in 8 Jahren von unbekannten maskierten Personen wegen seiner Herkunft angegriffen und geschlagen. Dadurch stellte sich beim Beschwerdeführer eine (Gesamt-)Unzufriedenheit ein. Deshalb reiste der Beschwerdeführer nach Europa. Als Grund für die Asylantragstellung in Österreich wurde immer nur der syrische Bürgerkrieg und der Einzug zum syrischen Militärdienst angegeben. Die Lebensumstände im Libanon wurden vor der belangten Behörde nicht einmal ansatzweise thematisiert. Nach Ansicht des Gerichtes ist die Ausschlussklausel damit weiterhin anzuwenden. Sowohl Asylgewährung als auch „ipso-facto“ Schutz liegen damit nicht vor. Die Beschwerde war daher abzuweisen.3.1.2.2 Der Beschwerdeführer hat sich ca. 8 Jahre im Libanon im Verwaltungssprengel der Stadt römisch 40 aufgehalten. In dieser Zeit hatte der Beschwerdeführer keine Probleme mit den dort zuständigen Behörden. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere nie inhaftiert. Anzeichen für unregelmäßige Leistungserbringungen oder Leistungseinschränkungen durch die UNRWA sind keine hervorgekommen. Er hatte außerdem eine aufrechte Arbeitsgenehmigung. Eine persönlich sehr unsichere Lage oder mangelnde Lebensverhältnisse lassen sich daraus nicht ableiten. Ein Vorbringen in diese Richtung wurde auch nicht erstattet. Der Beschwerdeführer wurde einmal in 8 Jahren von unbekannten maskierten Personen wegen seiner Herkunft angegriffen und geschlagen. Dadurch stellte sich beim Beschwerdeführer eine (Gesamt-)Unzufriedenheit ein. Deshalb reiste der Beschwerdeführer nach Europa. Als Grund für die Asylantragstellung in Österreich wurde immer nur der syrische Bürgerkrieg und der Einzug zum syrischen Militärdienst angegeben. Die Lebensumstände im Libanon wurden vor der belangten Behörde nicht einmal ansatzweise thematisiert. Nach Ansicht des Gerichtes ist die Ausschlussklausel damit weiterhin anzuwenden. Sowohl Asylgewährung als auch „ipso-facto“ Schutz liegen damit nicht vor. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.2 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision 3.2.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2 Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.3.2.2 Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W187.2261127.1.00