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{'item': 'W196 2264445-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.06.2023 GeschäftszahlW196 2264445-1 Spruch, W196 2264445-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2022, Zl.: 66267802/190494395, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.02.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2022, Zl.: 66267802/190494395, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.02.2023 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 31.10.2003, gemeinsam mit seiner Ehefrau und einem damals noch minderjährigen Sohn illegal ins Bundesgebiet ein. Er stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2003, Zl. 03 33.943-BAG, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gemäß § 8 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland nicht zulässig sei, weshalb ihm gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 3 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.12.2004 erteilt wurde. Zuletzt wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2006 gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG bis zum 27.06.2007 erteilt.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 31.10.2003, gemeinsam mit seiner Ehefrau und einem damals noch minderjährigen Sohn illegal ins Bundesgebiet ein. Er stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2003, Zl. 03 33.943-BAG, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 8, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland nicht zulässig sei, weshalb ihm gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.12.2004 erteilt wurde. Zuletzt wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2006 gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG bis zum 27.06.2007 erteilt. Gegen Spruchpunkt I. (Abweisung des Asylantrages) brachte der BF fristgerecht eine Berufung ein. Gegen Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung des Asylantrages) brachte der BF fristgerecht eine Berufung ein. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) vom 25.06.2007, GZ. 246.053/0/6E-VIII/40/04 wurde der Berufung stattgegeben und dem BF gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt und festgestellt, dass dem BF kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) vom 25.06.2007, GZ. 246.053/0/6E-VIII/40/04 wurde der Berufung stattgegeben und dem BF gemäß Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt und festgestellt, dass dem BF kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Im Bescheid des UBAS wurde insbesondere festgestellt, dass der BF im Jahr 1994 tschetschenischen Kämpfern Unterkunft in seinem Haus gewährt habe. Der russische Geheimdienst FSB habe von diesem Umstand Kenntnis erlangt und sei der BF deshalb im Jahr 2001 sowie im Dezember 2002 für jeweils 2 Wochen in Haft gewesen, in der er von russischen Soldaten misshandelt worden sei. Insgesamt sei der BF von Angehörigen der russischen Armee zumindest 7 Mal angehalten worden. Nach seiner letzten – durch Bestechung erkauften – Freilassung habe der BF bei seiner Schwester gewohnt. Der BF habe nach diesen Vorfällen Tschetschenien auf illegale Weise verlassen und sei er mit Hilfe eines Auslandspasses nach Tschechien gereist, wo ihm dieser abgenommen worden sei. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die vom BF geschilderten Übergriffe seitens des russischen Militärs stattfinden würden. Aufgrund der Lage in Tschetschenien sei derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass dem BF, der bereits vor seiner Ausreise aus Russland wegen der Unterkunftgewährung an tschetschenischen Kämpfern einige Male misshandelt worden sei, asylrelevante Verfolgung drohe. Eine Rückkehr sei dem BF daher nicht zuzumuten. Aufgrund der konkreten Gefährdung habe im Fall des BF keine innerstaatliche Fluchtalternative im Herkunftsstaat ermittelt werden können. Der BF habe somit glaubhaft machen können, dass ihm in seinem Herkunftsland Verfolgung wegen zumindest unterstellter „politischer Gesinnung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK drohe. Es seien keine Hinwiese hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die vom BF geschilderten Übergriffe seitens des russischen Militärs stattfinden würden. Aufgrund der Lage in Tschetschenien sei derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass dem BF, der bereits vor seiner Ausreise aus Russland wegen der Unterkunftgewährung an tschetschenischen Kämpfern einige Male misshandelt worden sei, asylrelevante Verfolgung drohe. Eine Rückkehr sei dem BF daher nicht zuzumuten. Aufgrund der konkreten Gefährdung habe im Fall des BF keine innerstaatliche Fluchtalternative im Herkunftsstaat ermittelt werden können. Der BF habe somit glaubhaft machen können, dass ihm in seinem Herkunftsland Verfolgung wegen zumindest unterstellter „politischer Gesinnung“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK drohe. Es seien keine Hinwiese hervorgekommen, wonach einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.
  3. Der BF wurde in weiterer Folge im Bundesgebiet mehrfach straffällig, über ihn scheinen im Strafregister der Republik Österreich bislang acht strafrechtliche Verurteilungen auf, nämlich: 2.
  4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 13.10.2010, 8 HV 59/2010 f, rechtskräftig mit 19.10.2010, wurde der BF wegen dem Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1
  5. Fall StGB, der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und 2 Z 4 StGB und dem Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und zu seiner bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Zudem wurde vom Gericht für die Dauer der Probezeit die Bewährungshilfe angeordnet.2.
  6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 13.10.2010, 8 HV 59 aus 2010, f, rechtskräftig mit 19.10.2010, wurde der BF wegen dem Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins,
  7. Fall StGB, der Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins und 2 Ziffer 4, StGB und dem Vergehen des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB und zu seiner bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Zudem wurde vom Gericht für die Dauer der Probezeit die Bewährungshilfe angeordnet. 2.
  8. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 02.05.2011, 12 HV 28/2011 b, rechtskräftig mit 06.05.2011, wurde der BF wegen dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Zudem wurde die Probezeit zum Urteil 8 HV 59/2010 f auf insgesamt 5 Jahre verlängert.2.
  9. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 02.05.2011, 12 HV 28 aus 2011, b, rechtskräftig mit 06.05.2011, wurde der BF wegen dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Zudem wurde die Probezeit zum Urteil 8 HV 59 aus 2010, f auf insgesamt 5 Jahre verlängert. 2.
  10. Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 23.05.2011, 217 U 1/2011 a, rechtskräftig mit 27.05.2011, wurde der BF wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, dem Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und wegen dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  11. und
  12. Fall SMG verurteilt, wobei gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil 8 HV 59/2010 f keine Zusatzstrafe verhängt wurde. Gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO wurde die mit Urteil zu 8 Hv 59/10f gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.2.
  13. Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 23.05.2011, 217 U 1 aus 2011, a, rechtskräftig mit 27.05.2011, wurde der BF wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, dem Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und wegen dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  14. und
  15. Fall SMG verurteilt, wobei gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil 8 HV 59 aus 2010, f keine Zusatzstrafe verhängt wurde. Gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO wurde die mit Urteil zu 8 Hv 59/10f gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Am 06.08.2011 wurde der BF aus der Freiheitsstrafe bedingt entlassen, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren. 2.
  16. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18.01.2013, 10 HV 1/13 w, rechtskräftig mit 22.01.2013, wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1
  17. Fall und Abs. 3, 27 Abs. 1 Z 1
  18. Fall, 27 Abs. 1 Z 1
  19. und
  20. Fall SMG und wegen dem Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 15 StGB, § 269 Abs. 1
  21. Fall StGB zu einer Freiheitstrafe von 5 Monaten verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht bzw. bedingte Entlassung zu 8 Hv 59/10 f sowie die bedingte Entlassung zu 6 BE 89/2011z wurde widerrufen.2.
  22. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18.01.2013, 10 HV 1/13 w, rechtskräftig mit 22.01.2013, wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  23. Fall und Absatz 3, 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  24. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  25. und
  26. Fall SMG und wegen dem Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 269, Absatz eins,
  27. Fall StGB zu einer Freiheitstrafe von 5 Monaten verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht bzw. bedingte Entlassung zu 8 Hv 59/10 f sowie die bedingte Entlassung zu 6 BE 89/2011z wurde widerrufen. 2.
  28. Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 06.03.2014, 6 U 35/2014h, rechtskräftig mit 11.03.2014, wurde der BF wegen dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  29. und
  30. Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.2.
  31. Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 06.03.2014, 6 U 35/2014h, rechtskräftig mit 11.03.2014, wurde der BF wegen dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  32. und
  33. Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. 2.
  34. Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 04.02.2015, 217 U 14/2015 v, rechtskräftig mit 10.02.2015, wurde der BF wegen dem Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagsetzen zu je 5 € (insgesamt 450 €), im Falle der Nichteinbringung 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Vom Widerruf der mit dem Urteil zu 6 U 35/14h gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit der bedingten Nachsicht zu 6 U 35/14h auf insgesamt 5 Jahre verlängert.2.
  35. Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 04.02.2015, 217 U 14 aus 2015, v, rechtskräftig mit 10.02.2015, wurde der BF wegen dem Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagsetzen zu je 5 € (insgesamt 450 €), im Falle der Nichteinbringung 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Vom Widerruf der mit dem Urteil zu 6 U 35/14h gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit der bedingten Nachsicht zu 6 U 35/14h auf insgesamt 5 Jahre verlängert. 2.
  36. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11.10.2017, 12 Hv 119/17v, rechtskräftig mit 17.10.2017, wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1
  37. Fall, 27 Abs. 2 SMG, § 27 Abs. 1 Z 1
  38. Fall SMG und § 27 Abs. 2a
  39. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Die bedingte Nachsicht der Strafe zu 6 U 35/14h wurde widerrufen.2.
  40. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11.10.2017, 12 Hv 119/17v, rechtskräftig mit 17.10.2017, wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  41. Fall, 27 Absatz 2, SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  42. Fall SMG und Paragraph 27, Absatz 2 a,
  43. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Die bedingte Nachsicht der Strafe zu 6 U 35/14h wurde widerrufen. 2.
  44. Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 22.08.2019, 12 U 57/2019 w, rechtskräftig mit 27.08.2019, wurde der BF wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB verurteilt, wobei gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil 12 HV 119/2017v von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde.2.
  45. Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 22.08.2019, 12 U 57 aus 2019, w, rechtskräftig mit 27.08.2019, wurde der BF wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt, wobei gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil 12 HV 119/2017v von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde.
  46. Am 18.05.2022 langte beim BFA ein polizeilicher Abtretungsbericht ein, wonach der Verdacht bestehe, dass der BF am 12.04.2022 einen Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz begangen habe, indem er vorschriftswidrig Suchtgift (1 brutto Gramm Cannabiskraut) zum Zwecke des Eigenkonsums erworben und besessen habe.
  47. Am 01.08.2022 langten beim BFA folgende Unterlagen ein: - polizeilicher Anlassbericht vom 30.07.2022 sowie eine Beschuldigtenvernehmung vom 29.07.
  48. Demnach sei der BF verdächtigt, am 28.07.2022 einen versuchten Mord begangen zu haben, indem er dem Opfer im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Messer einen Stich gegen den Körper versetzt habe, wodurch das Opfer einen Einstich in die linke Herzkammer erlitten habe und lebensbedrohlich verletzt worden sei. Der BF sei unmittelbar nach der Tat geflüchtet und habe er das Messer bei seiner Flucht in einen Springbrunnen geworfen. Erst nach umfangreichen polizeilichen Ermittlungen habe der BF identifiziert werden können und sei er am 29.07.2022 in seiner Wohnung festgenommen worden. Der BF selbst gibt laut den vorgelegten Berichten an, an dem Abend 6 bis Dosen Bier getrunken zu haben und er sich nur gegen Angriffe des Opfers zur Wehr gesetzt habe. Er habe nicht die Absicht gehabt, das Opfer schwer zu verletzen oder zu töten; - Haftmeldezettel und Verständigung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 31.07.2022, wonach der BF wegen §§ 15 und 75 StGB (versuchtem Mord) am 31.07.2022 in Untersuchungshaft genommen worden sei. - Haftmeldezettel und Verständigung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 31.07.2022, wonach der BF wegen Paragraphen 15 und 75 StGB (versuchtem Mord) am 31.07.2022 in Untersuchungshaft genommen worden sei.
  49. Am 03.08.2022 leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren gegen den BF ein.
  50. Am 07.09.2022 wurde der BF in der Justizanstalt betreffend die Aberkennung des internationalen Schutzes durch das BFA, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch, persönlich einvernommen. Der BF gab an, seine Muttersprache sei Tschetschenisch, er spreche auch fließend Russisch und gut Deutsch. Dem BF wurde der bisherige Ablauf des Verfahrens aufgezeigt und ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihm den Status des Asylberechtigten abzuerkennen, eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot zu erlassen. Dazu gab der BF an, er werde umgebracht, wenn er nach Hause komme. Befragt, ob er an akuten Erkrankungen leide, in ärztlicher Behandlung stehe und Medikamente einnehme, gab der BF an, Medikamente zur Beruhigung einzunehmen. Diese bekomme er auch in der Haftanstalt. Er nehme keine Drogen. Er sei seit 1999 verheiratet und habe 3 Kinder. Er lebe mit seiner Ehefrau und den 3 Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Die Obsorge für die Kinder hätten seine Frau und er. Zu sonstigen Familienangehörigen in Österreich befragt, gab der BF an, seine hier lebende Schwester sei vor einem Monat verstorben. Eine Nichte lebe in Wien. Eine Abhängigkeit bestehe nicht. In der Russischen Föderation habe er 2 Brüder, welche in der Umgebung von Grosny leben würden und eine Schwester, welche in Grosny lebe. In Österreich habe er viele Freunde, Landsleute, Österreicher und Freunde aus der ganzen Welt. Er würde sich mit ihnen treffen, gemeinsam Zeit verbringen oder Museen besuchen. Eine Abhängigkeit bestehe nicht. Der BF sei nicht in einem Verein oder gemeinnützigen Organisationen tätig. Er habe AMS-Kurse für Schweißer, Elektriker und Installateur besucht. Zudem habe er einen Deutschkurs (Niveau A1) besucht. Nach Beschäftigungen in Österreich befragt, gab der BF an, er habe in einer Schlosserei als Elektriker und auf Baustellen gearbeitet. Er habe auch Fahrräder repariert. Zuletzt sei er ein halbes Jahr bei der Firma Bicycle beschäftigt gewesen. Der BF habe von seinem Gehalt gelebt, auch seine Frau habe gearbeitet. Der BF habe keine Bindungen zu seinem Heimatland. Zu seinen Geschwistern habe er keinen Kontakt, da diese nach dem Tod der Mutter angefangen hätten die Erbschaft aufzuteilen, was dem BF nicht gefallen habe. Seitdem gebe es keinen Kontakt mehr. Die Frage, ob bei einer Rückkehr in die Russische Föderation für ihn eine Verfolgungsgefahr bestehe, bejahte der BF und nannte er als Grund die Politik, welche dort derzeit herrsche. Er akzeptiere diese Politik nicht. Befragt, warum deshalb für ihn eine Gefahr bestehe bzw. von wem diese Gefahr ausgehe, gab der BF an, die Gefahr gehe von der Polizei und dem Militär aus. Er rede immer offen und ehrlich, deswegen könne man ihn bestrafen und auch dafür bestrafen, was in der Vergangenheit passiert sei. Auf die Frage, woher er wisse, dass noch immer eine Gefahr für ihn in der Heimat bestehe, führte der BF aus, er habe Kontakt zum Sohn seiner verstorbenen Schwester, welcher in Russland lebe. Dem BF wurden die Länderfeststellungen zur Russischen Föderation ausgehändigt und ihm die Möglichkeit gegeben binnen 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme dazu einzubringen. Eine Stellungnahme brachte der BF nicht ein.
  51. Über Ansuchen des BFA wurden am 31.10.2022 die verwaltungsrechtlichen Vormerkungen des BF übermittelt, wobei im Zeitraum von 2017 bis 2022 18 Eintragungen enthalten sind (ua. wegen Verstößen gegen das Sicherheitspolizeigesetz, das steiermärkische Landessicherheitsgesetz sowie gegen die Straßenverkehrsordnung).
  52. Weiters wurde vom BFA die Besucherliste der Justizanstalt angefordert.
  53. Mit gegenständlichem Bescheid erkannte das BFA dem BF den mit Bescheid vom 25.06.2007 zuerkannten Status des Asylberechtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zu kommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erkannte das BFA dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.). Es erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.) und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG (Spruchpunkt IV.). Das BFA stellte fest, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Unter einem stellte es fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein 10-jähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).
  54. Mit gegenständlichem Bescheid erkannte das BFA dem BF den mit Bescheid vom 25.06.2007 zuerkannten Status des Asylberechtigen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zu kommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erkannte das BFA dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Es erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG (Spruchpunkt römisch vier.). Das BFA stellte fest, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter einem stellte es fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein 10-jähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.). Das BFA führte im Wesentlichen begründend aus, dass dem BF im Jahr 2007 der Asylstatus aufgrund der glaubhaft vorgebrachten Verfolgung wegen zumindest unterstellter politischer Gesinnung zuerkannt worden sei. Es bestehe nun keine begründete Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr in die Heimat mehr, zumal aus den Länderberichten hervorgehe, dass nicht mehr von einer Verfolgung von Kämpfern der beiden Tschetschenienkriege (bzw. deren Angehörigen) auszugehen sei. Der BF habe nicht dargelegt, aufgrund der damaligen Widerstandstätigkeit auch heute noch ein derartig besonderes Profil für das Umfeld des tschetschenischen Machthabers Kadyrow aufzuweisen, sodass dieser deswegen noch die Verfolgung des BF anstreben würde. Der BF habe sohin keine Gründe vorgebracht bzw. seien aus den Gründen der Zuerkennung auch keine Gründe ableitbar, weswegen ihm eine Rückkehr nicht zugemutet werden könne. Die Sicherheitslage habe sich sowohl in Tschetschenien als auch in Zentralrussland massiv verbessert. Jene Umstände, aufgrund derer dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, seien weggefallen. Es handle sich auch nicht um eine bloß vorübergehende Änderung. Der BF müsse nicht befürchten, im Rückkehrfall Opfer etwaiger gegen ihn persönlich gerichteter Verfolgungshandlungen zu werden. Der BF habe keine konkreten und individuell ihn betreffenden möglichen Verfolgungsgefahren vorgebracht. Auf konkrete Befragung nach einer möglichen aktuellen Rückkehrbefürchtung habe er nur allgemein geantwortet. Die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme habe er nicht genutzt. Der BF wäre im Falle der Rückkehr auch nicht seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Es bestehe nicht die Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine auswegslose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. Einer Rückkehr würden auch keine gesundheitlichen Probleme entgegenstehen. Dem BF sei es grundsätzlich möglich einen Job zu finden und davon seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er könne auch Sozialleistungen beziehen und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Zudem würden Verwandte des BF in Tschetschenien leben und könne er auch von den im Bundesgebiet lebenden Verwandten unterstützt werden. Der BF sei mit den Werten und Traditionen in Russland/Tschetschenien vertraut, zumal er dort den Großteil seines Lebens verbracht habe und dort sozialisiert worden sei. Dem BF stehe auch eine IFA in russischen Landesteilen außerhalb Tschetscheniens zur Verfügung, vor allem in größeren Städten, wo eine tschetschenische Diaspora existiere. In der rechtlichen Beurteilung kam das BFA zum Schluss, dass der Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK eingetreten sei. Die Umstände aufgrund derer dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, würden zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestehen und könne es der BF daher nicht weiter ablehnen, sich unter den Schutz des Heimatlandes zu stellen. Selbst Teilnehmer des
  55. und
  56. Tschetschenienkrieges drohe heute keine Gefahr mehr, sofern es sich nicht um prominente bzw. öffentliche Kritiker handle. Dies liege im Fall des BF nicht vor. Auch die Lage im Herkunftsstaat habe sich nachhaltig verbessert. Individuelle Gründe, die zur Beibehaltung des Status des Asylberechtigten geführt hätten, habe der BF nicht glaubhaft darlegen können und sind solche auch vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht hervorgekommen. Auch von Amts wegen habe kein Grund dahingehend erkannt werden können, dass er im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation zum aktuellen Zeitpunkt von russischen Behörden verfolgt bzw. einer sonstigen asylrelevanten Verfolgung im Heimatland ausgesetzt sein werde. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass sich der BF bis dato rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und hier seine Ehefrau sowie seine 3 Söhne leben würden. Das Familienleben zu seiner Kernfamilie sei jedoch als eingeschränkt zu beurteilen, da sich der BF schon öfters in Haft befunden habe und sich auch aktuell in Untersuchungshaft befinde. Während der Untersuchungshaft habe er regelmäßig Besuch von seiner „Mutter“ und einem erwachsenen Sohn erhalten. Seine beiden anderen Söhne würden nicht auf der Besucherliste aufscheinen, was den Schluss zulasse, dass keine starke Bindung vorliege. Mit der wiederkehrenden Straffälligkeit und den damit verbundenen Haftstrafen habe der BF akzeptiert, immer wieder von seiner Familie getrennt zu werden. Es bestehe auch kein Abhängigkeitsverhältnis und sei eine positive Zukunftsprognose nicht möglich. Ein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben könne daher nicht erkannt werden. Auch sonst hätten sich keine Hinweise für intensive soziale oder wirtschaftliche Kontakte ergeben und liege keine intensive Integration vor. Negativ hervorzuheben seien vor allem die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen und Verwaltungsstrafen des BF und stelle er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig. Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF kontinuierlich strafrechtlich verurteilt worden sei und sich auch derzeit (wegen des Verdachtes einen versuchten Mord begangen zu haben) in Untersuchungshaft befinde. Zudem sei er mehrfach wegen Verwaltungsübertretungen bestraft worden. Es seien daher § 53 Abs. 2 Z 2 sowie Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt. In der rechtlichen Beurteilung kam das BFA zum Schluss, dass der Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK eingetreten sei. Die Umstände aufgrund derer dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, würden zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestehen und könne es der BF daher nicht weiter ablehnen, sich unter den Schutz des Heimatlandes zu stellen. Selbst Teilnehmer des
  57. und
  58. Tschetschenienkrieges drohe heute keine Gefahr mehr, sofern es sich nicht um prominente bzw. öffentliche Kritiker handle. Dies liege im Fall des BF nicht vor. Auch die Lage im Herkunftsstaat habe sich nachhaltig verbessert. Individuelle Gründe, die zur Beibehaltung des Status des Asylberechtigten geführt hätten, habe der BF nicht glaubhaft darlegen können und sind solche auch vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht hervorgekommen. Auch von Amts wegen habe kein Grund dahingehend erkannt werden können, dass er im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation zum aktuellen Zeitpunkt von russischen Behörden verfolgt bzw. einer sonstigen asylrelevanten Verfolgung im Heimatland ausgesetzt sein werde. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass sich der BF bis dato rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und hier seine Ehefrau sowie seine 3 Söhne leben würden. Das Familienleben zu seiner Kernfamilie sei jedoch als eingeschränkt zu beurteilen, da sich der BF schon öfters in Haft befunden habe und sich auch aktuell in Untersuchungshaft befinde. Während der Untersuchungshaft habe er regelmäßig Besuch von seiner „Mutter“ und einem erwachsenen Sohn erhalten. Seine beiden anderen Söhne würden nicht auf der Besucherliste aufscheinen, was den Schluss zulasse, dass keine starke Bindung vorliege. Mit der wiederkehrenden Straffälligkeit und den damit verbundenen Haftstrafen habe der BF akzeptiert, immer wieder von seiner Familie getrennt zu werden. Es bestehe auch kein Abhängigkeitsverhältnis und sei eine positive Zukunftsprognose nicht möglich. Ein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben könne daher nicht erkannt werden. Auch sonst hätten sich keine Hinweise für intensive soziale oder wirtschaftliche Kontakte ergeben und liege keine intensive Integration vor. Negativ hervorzuheben seien vor allem die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen und Verwaltungsstrafen des BF und stelle er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig. Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF kontinuierlich strafrechtlich verurteilt worden sei und sich auch derzeit (wegen des Verdachtes einen versuchten Mord begangen zu haben) in Untersuchungshaft befinde. Zudem sei er mehrfach wegen Verwaltungsübertretungen bestraft worden. Es seien daher Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.
  59. Am 09.12.2022 langte beim BFA ein weiterer polizeilicher Abschlussbericht vom 14.10.2022 ein. Dieser bezieht sich wiederum auf den Vorfall vom 28.07.2022, wobei der BF nunmehr verdächtigt wird, einen Mord begangen zu haben, da das Opfer Ende August 2022 auf der Intensivstation im Spital im Rahmen einer Sepsis mit klinischem Multiorganversagen infolge der ihm vom BF zugefügten Stichverletzung verstorben sei. Weiters gehe aus einem eingeholten forensisch-chemischen Gutachten hervor, dass die beim BF entnommenen Harn- und Blutproben positiv auf Cannabis und Kokain gewesen seien.
  60. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF seit ca. 19 Jahren im Bundesgebiet befinde und hier die gesamte Kernfamilie (Ehefrau, 3 Söhne) lebe. Der BF sei in der Zeit seines Aufenthaltes bemüht gewesen am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und habe AMS Kurse absolviert. Er verfüge über ein großes soziales Netz und habe sich ein passables Alltagsdeutsch angeeignet. Der BF sei zwar 8 Mal strafrechtlich verurteilt worden und weise er 18 Verwaltungsübertretungen auf, es sei jedoch festzuhalten, dass sich dem Akteninhalt nach keine Hinweise ergeben würden, dass der BF ein „besonders schweres Verbrechen“ iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG begangen habe. Der BF befinde sich zwar wegen §§ 15, 75 StGB in Untersuchungshaft, im Strafverfahren sei jedoch noch kein Urteil ergangen. Der BF betone nach wie vor, dass sich am Ende des Strafverfahrens seine Unschuld zeigen werde und er durch eine unglückliche Fügung der Umstände von den Ermittlungen wegen versuchten Mordes betroffen sei. Das BFA habe im Bescheid nicht dargelegt, weshalb die Fluchtgründe, die zu einer Asylzuerkennung geführt hätten, nicht mehr vorliegen und aus welchen Gründen der BF keiner Gefährdungssituation ausgesetzt sei. Nach dem aktuellen LIB könne sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien eine erhöhte Gefährdung für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt hätten. Eine Prüfung der Fluchtgründe, die zur Asylzuerkennung geführt hätten, sei im gegenständlichen Bescheid nicht erfolgt und habe das BFA auch nicht dargelegt, welche Voraussetzungen nun nicht mehr vorliegen würden. Im gegenständlichen Bescheid würden die entscheidungswesentlichen Feststellungen in Bezug auf eine unverändert vorliegende asylrelevante Gefährdung des BF fehlen. Es sei eine mangelhafte Würdigung sämtlicher entscheidungsrelevanter Umstände gesetzt worden, um den für eine Aberkennung des Asylstatus wegen Wegfalls der Umstände relevanten Sachverhalt festzustellen. Das BFA habe es auch unterlassen, hinsichtlich der Gefahr des BF als Europa-Rückkehrer, welcher lange Zeit in Österreich verbracht habe und ein Verfechter der Demokratie sei sowie sich dem russischen Regime widersetze und im Falle der Rückkehr auch widersetzen würde, zu ermitteln. Dem BF würde auch hierdurch eine politisch oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt werden und ihm asylrelevante Verfolgung drohen. Die belangte Behörde sei nicht davon ausgegangen, dass wegen der Straffälligkeit des BF ein besonders schweres Verbrechen iSd § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG vorliege, sondern sei für die Einleitung des gegenständlichen Verfahrens die aktuelle Untersuchungshaft ursächlich gewesen. Für das gegenständliche Verfahren sei daher unabdingbar der Ausgang des anhängigen Strafverfahrens abzuwarten. Unabhängig davon sei dem BF subsidiärer Schutz zu gewähren, da ihm bei einer Rückkehr eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohe. Er habe nahezu 20 Jahre in Österreich verbracht, habe in Russland keine Kernfamilie und kein soziales Netzwerk. Es könne daher nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF bei einer Rückkehr dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Von zentralen Bedeutung sei auch, ob die Rückkehrentscheidung zulässig sei bzw. dadurch eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens vorliege. Der BF lebe seit etwa 20 Jahren in Österreich und sei hier aufenthaltsberechtigt. Durch seine Deutschkenntnisse sei er sprachlich verankert und habe er durch die hier bestehenden Sozialkontakte und die hier lebende Kernfamilie ein erhebliches familiäres und privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Der BF habe dargelegt, dass die Zeiten der Arbeitslosigkeit immens belastend gewesen seien. Zu Zeiten in einem Anstellungsverhältnis sei er nie straffällig geworden und habe er eine Zufriedenheit empfunden für seine Familie sorgen zu können. Trotz des Wunsches dauerhaft am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, sei ihm dies nicht gelungen, wie er es sich gewünscht habe. Der BF befinde eine große Wertschätzung für die österreichische Gesellschaft. Er habe Österreich seit der Einreise nicht verlassen und hier eine neue Heimat gefunden. Angesichts der starken Bindungen und des glaubhaft dargestellten Integrationswillens sei die Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig. Die Ausweisung des BF sei unzulässig. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass das Gesamtverhalten des BF zu beurteilen sei und wurde auch auf die Rechtsprechung des VwGH zu langjährig aufhältigen Drittstaatenangehörigen verwiesen. Die Behörde habe nicht nachvollziehbar begründet, warum ein Einreiseverbot von 10 Jahren als erforderlich erachtet werde und aufgrund welcher Erwägungen sie dazu komme. Das BFA beziehe sich nur auf die Verurteilungen des BF, wobei vor der nunmehrigen Untersuchungshaft die gleiche Anzahl an strafrechtlichen Verurteilungen und verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bestanden habe und kein aufenthaltsbeendendes Verfahren geführt worden sei. Das BFA habe sich mangelhaft mit der aktuellen Situation des BF und seinem tatsächlichen Leben in Österreich auseinandergesetzt. In der Begründung des Einreiseverbotes werde keine zutreffende, auf die Höhe des Einreiseverbotes bezogene Interessenabwägung durchgeführt. Abschließend wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  61. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF seit ca. 19 Jahren im Bundesgebiet befinde und hier die gesamte Kernfamilie (Ehefrau, 3 Söhne) lebe. Der BF sei in der Zeit seines Aufenthaltes bemüht gewesen am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und habe AMS Kurse absolviert. Er verfüge über ein großes soziales Netz und habe sich ein passables Alltagsdeutsch angeeignet. Der BF sei zwar 8 Mal strafrechtlich verurteilt worden und weise er 18 Verwaltungsübertretungen auf, es sei jedoch festzuhalten, dass sich dem Akteninhalt nach keine Hinweise ergeben würden, dass der BF ein „besonders schweres Verbrechen“ iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG begangen habe. Der BF befinde sich zwar wegen Paragraphen 15, 75, StGB in Untersuchungshaft, im Strafverfahren sei jedoch noch kein Urteil ergangen. Der BF betone nach wie vor, dass sich am Ende des Strafverfahrens seine Unschuld zeigen werde und er durch eine unglückliche Fügung der Umstände von den Ermittlungen wegen versuchten Mordes betroffen sei. Das BFA habe im Bescheid nicht dargelegt, weshalb die Fluchtgründe, die zu einer Asylzuerkennung geführt hätten, nicht mehr vorliegen und aus welchen Gründen der BF keiner Gefährdungssituation ausgesetzt sei. Nach dem aktuellen LIB könne sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien eine erhöhte Gefährdung für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt hätten. Eine Prüfung der Fluchtgründe, die zur Asylzuerkennung geführt hätten, sei im gegenständlichen Bescheid nicht erfolgt und habe das BFA auch nicht dargelegt, welche Voraussetzungen nun nicht mehr vorliegen würden. Im gegenständlichen Bescheid würden die entscheidungswesentlichen Feststellungen in Bezug auf eine unverändert vorliegende asylrelevante Gefährdung des BF fehlen. Es sei eine mangelhafte Würdigung sämtlicher entscheidungsrelevanter Umstände gesetzt worden, um den für eine Aberkennung des Asylstatus wegen Wegfalls der Umstände relevanten Sachverhalt festzustellen. Das BFA habe es auch unterlassen, hinsichtlich der Gefahr des BF als Europa-Rückkehrer, welcher lange Zeit in Österreich verbracht habe und ein Verfechter der Demokratie sei sowie sich dem russischen Regime widersetze und im Falle der Rückkehr auch widersetzen würde, zu ermitteln. Dem BF würde auch hierdurch eine politisch oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt werden und ihm asylrelevante Verfolgung drohen. Die belangte Behörde sei nicht davon ausgegangen, dass wegen der Straffälligkeit des BF ein besonders schweres Verbrechen iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vorliege, sondern sei für die Einleitung des gegenständlichen Verfahrens die aktuelle Untersuchungshaft ursächlich gewesen. Für das gegenständliche Verfahren sei daher unabdingbar der Ausgang des anhängigen Strafverfahrens abzuwarten. Unabhängig davon sei dem BF subsidiärer Schutz zu gewähren, da ihm bei einer Rückkehr eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK drohe. Er habe nahezu 20 Jahre in Österreich verbracht, habe in Russland keine Kernfamilie und kein soziales Netzwerk. Es könne daher nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF bei einer Rückkehr dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Von zentralen Bedeutung sei auch, ob die Rückkehrentscheidung zulässig sei bzw. dadurch eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens vorliege. Der BF lebe seit etwa 20 Jahren in Österreich und sei hier aufenthaltsberechtigt. Durch seine Deutschkenntnisse sei er sprachlich verankert und habe er durch die hier bestehenden Sozialkontakte und die hier lebende Kernfamilie ein erhebliches familiäres und privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Der BF habe dargelegt, dass die Zeiten der Arbeitslosigkeit immens belastend gewesen seien. Zu Zeiten in einem Anstellungsverhältnis sei er nie straffällig geworden und habe er eine Zufriedenheit empfunden für seine Familie sorgen zu können. Trotz des Wunsches dauerhaft am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, sei ihm dies nicht gelungen, wie er es sich gewünscht habe. Der BF befinde eine große Wertschätzung für die österreichische Gesellschaft. Er habe Österreich seit der Einreise nicht verlassen und hier eine neue Heimat gefunden. Angesichts der starken Bindungen und des glaubhaft dargestellten Integrationswillens sei die Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig. Die Ausweisung des BF sei unzulässig. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass das Gesamtverhalten des BF zu beurteilen sei und wurde auch auf die Rechtsprechung des VwGH zu langjährig aufhältigen Drittstaatenangehörigen verwiesen. Die Behörde habe nicht nachvollziehbar begründet, warum ein Einreiseverbot von 10 Jahren als erforderlich erachtet werde und aufgrund welcher Erwägungen sie dazu komme. Das BFA beziehe sich nur auf die Verurteilungen des BF, wobei vor der nunmehrigen Untersuchungshaft die gleiche Anzahl an strafrechtlichen Verurteilungen und verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bestanden habe und kein aufenthaltsbeendendes Verfahren geführt worden sei. Das BFA habe sich mangelhaft mit der aktuellen Situation des BF und seinem tatsächlichen Leben in Österreich auseinandergesetzt. In der Begründung des Einreiseverbotes werde keine zutreffende, auf die Höhe des Einreiseverbotes bezogene Interessenabwägung durchgeführt. Abschließend wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  62. Die Beschwerdevorlage sowie der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 21.12.2022 beim erkennenden Gericht ein.
  63. Am 17.01.2023 hat der BF das vom erkennenden Gericht übermittelte aktuelle Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation persönlich in der Justizanstalt übernommen.
  64. Am 02.02.2023 langte ein Antrag der Rechtsvertretung ein, die Ehefrau des BF als Zeugin zum Familien- und Privatleben des BF im Bundesgebiet im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung einzuvernehmen.
  65. Am 06.02.2023 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilnahmen. Zudem wurde die Ehefrau des BF als Zeugin einvernommen und sie insbesondere betreffend das Familien- und Privatleben des BF im Bundesgebiet befragt. Der BF selbst wurde in der Verhandlung zu seinen Lebensumständen bzw. seiner Integration in Österreich, den strafrechtlichen Verurteilungen sowie seinem jetzigen Gefängnisaufenthalt befragt.
  66. In weiterer Folge wurden vom erkennenden Gericht alle Strafurteile eingeholt und dem Akt beigefügt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:
  67. Feststellungen: 1.
  68. Zur Person des BF: Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Zugehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest. Der BF spricht muttersprachlich Tschetschenisch, fließend Russisch und auch Deutsch. Er wurde in Grosny in der Teilrepublik Tschetschenien der Russischen Föderation geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Jahr
  69. Der BF hat in Grosny die Grundschule und die Berufsschule besucht und als Hilfsarbeiter bzw. Baumonteur gearbeitet. Der BF reiste im Alter von 36 Jahren - gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX (nunmehr XXXX ) und seinem damals minderjährigen Sohn XXXX - am 31.10.2003 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gemäß § 8 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland nicht zulässig sei, weshalb ihm gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 3 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.12.2004 erteilt wurde. Zuletzt wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2006 gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG bis zum 27.06.2007 erteilt. Der BF reiste im Alter von 36 Jahren - gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 (nunmehr römisch 40 ) und seinem damals minderjährigen Sohn römisch 40 - am 31.10.2003 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 8, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland nicht zulässig sei, weshalb ihm gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.12.2004 erteilt wurde. Zuletzt wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2006 gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG bis zum 27.06.2007 erteilt. Nach Einbringung einer Berufung wurde dem BF (sowie seiner Ehefrau, seinem Sohn XXXX und dem im Bundesgebiet (nach)geborenen Sohn XXXX ) mit Bescheid des UBAS vom 25.06.2007 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Seinem 3., ebenfalls im Bundesgebiet (nach)geborenen Sohn XXXX wurde der Status des Asylberechtigten im Jänner 2015 zuerkannt. Nach Einbringung einer Berufung wurde dem BF (sowie seiner Ehefrau, seinem Sohn römisch 40 und dem im Bundesgebiet (nach)geborenen Sohn römisch 40 ) mit Bescheid des UBAS vom 25.06.2007 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Seinem 3., ebenfalls im Bundesgebiet (nach)geborenen Sohn römisch 40 wurde der Status des Asylberechtigten im Jänner 2015 zuerkannt. Der BF leidet an keinen schweren oder gar lebensbedrohenden Krankheiten und ist arbeitsfähig. Er hat Drogen genommen. 1.
  70. Zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des BF in Österreich: Der BF verfügt im Bundesgebiet über nahe Familienangehörige. So leben die Ehefrau des BF sowie seine 3 Söhne in Österreich, welche hier asylberechtigt sind. Seine beiden Söhne XXXX , sind bereits volljährig ( XXXX Jahre alt). Sein Sohn XXXX , geb. XXXX , ist noch minderjährig (derzeit 8 Jahre alt). Seine beiden Söhne römisch 40 , sind bereits volljährig ( römisch 40 Jahre alt). Sein Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , ist noch minderjährig (derzeit 8 Jahre alt). Ansonsten lebt noch eine Nichte des BF samt Familie in Österreich (Wien). Zu dieser besteht kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Vor seiner nunmehrigen Inhaftierung (Ende Juli 2022) lebte der BF mit seiner Ehefrau und seinen Söhnen XXXX in einem gemeinsamen Haushalt in Graz. Der Sohn XXXX lebt seit November 2019 in einem eigenständigen Haushalt. Vor seiner nunmehrigen Inhaftierung (Ende Juli 2022) lebte der BF mit seiner Ehefrau und seinen Söhnen römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt in Graz. Der Sohn römisch 40 lebt seit November 2019 in einem eigenständigen Haushalt. Die Ehefrau des BF ist seit Februar 2022 als Arbeiterin in einer Reinigungsfirma beschäftigt. Sein Sohn XXXX ist von Beruf Mechatroniker; seit Februar 2023 ist er geringfügig als Security beschäftigt. Der Sohn XXXX ist seit August 2021 als Lehrling in einem Lebensmittelgeschäft tätig. Der Sohn XXXX besucht im Rahmen der Schulpflicht die
  71. Klasse Volksschule. Die Ehefrau des BF ist seit Februar 2022 als Arbeiterin in einer Reinigungsfirma beschäftigt. Sein Sohn römisch 40 ist von Beruf Mechatroniker; seit Februar 2023 ist er geringfügig als Security beschäftigt. Der Sohn römisch 40 ist seit August 2021 als Lehrling in einem Lebensmittelgeschäft tätig. Der Sohn römisch 40 besucht im Rahmen der Schulpflicht die
  72. Klasse Volksschule. Der BF hat in Österreich auch Freundschaften und Bekanntschaften geschlossen. Er hat im Bundesgebiet AMS-Kurse für Schweißer, Elektriker und Installateure und zudem einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht. Der BF hat in Österreich in einer Schlosserei, als Elektriker, auf Baustellen und in der Kunststoffmechanik gearbeitet. Zuletzt war er von 01.05.2021 bis 31.08.2021 als Angestellter sowie von 01.03.2021 bis 30.04.2021 als geringfügig beschäftigter Angestellter in einem Geschäft für den Verkauf, den Verleih und die Reparatur von Fahrrädern beschäftigt. Den weitaus überwiegenden Teil seines Aufenthaltes in Österreich bezog der BF Sozialhilfeleistungen (insbesondere Mindestsicherung, Notstandshilfe, Arbeitslosengeld oder Krankengeld). Der BF ist in Österreich kein Mitglied in Vereinen oder gemeinnützigen Organisationen. 1.
  73. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, der nunmehr verhängten Untersuchungshaft sowie den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen: Der BF wurde in Österreich bereits 8 Mal strafrechtlich verurteilt: 1.3.
  74. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 13.10.2010, 8 HV 59/2010 f, rechtskräftig mit 19.10.2010, wurde der BF wegen dem Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1
  75. Fall StGB, der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und 2 Z 4 StGB und dem Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und zu seiner bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Zudem wurde vom Gericht für die Dauer der Probezeit die Bewährungshilfe angeordnet. 1.3.
  76. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 13.10.2010, 8 HV 59 aus 2010, f, rechtskräftig mit 19.10.2010, wurde der BF wegen dem Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins,
  77. Fall StGB, der Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins und 2 Ziffer 4, StGB und dem Vergehen des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB und zu seiner bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Zudem wurde vom Gericht für die Dauer der Probezeit die Bewährungshilfe angeordnet. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 13.10.2010 in Graz I.) 1.) Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versuchte, indem er sich der Sachverhaltserhebung und Verbringung zum Rotkreuzwagen durch gewaltsames Losreißen, Rundumschlagen und Versetzen von Tritten gegen die Beamten zu widersetzen versuchte, 2.) durch die unter I.
  78. angeführten Handlungen die einschreitenden Polizeibeamten während der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten, am Körper verletzte (Hautrötung und Schürfung am rechten Unterarm sowie Schürfung am rechten Knie), II.) nachangeführte fremde bewegliche Sachen in EUR 3.000,- nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar: 1.) am 06.04.2010 einem Drogeriemarkt eine Packung Rasierklingen im Wert von EUR 17,95,-; 2.) am 17.04.2010 einem Kaufhaus ein Paar Sportschuhe im Wert von EUR 230,-, eine Hose im Wert von EUR 89,95,- sowie ein Parfum im Wert von EUR 59,95,-; 3.) am 25.03.2010 in einem Lebensmittelhandel eine Flasche Whiskey im Wert von EUR 22,90,-.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 13.10.2010 in Graz römisch eins.) 1.) Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versuchte, indem er sich der Sachverhaltserhebung und Verbringung zum Rotkreuzwagen durch gewaltsames Losreißen, Rundumschlagen und Versetzen von Tritten gegen die Beamten zu widersetzen versuchte, 2.) durch die unter römisch eins.
  79. angeführten Handlungen die einschreitenden Polizeibeamten während der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten, am Körper verletzte (Hautrötung und Schürfung am rechten Unterarm sowie Schürfung am rechten Knie), römisch zwei.) nachangeführte fremde bewegliche Sachen in EUR 3.000,- nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar: 1.) am 06.04.2010 einem Drogeriemarkt eine Packung Rasierklingen im Wert von EUR 17,95,-; 2.) am 17.04.2010 einem Kaufhaus ein Paar Sportschuhe im Wert von EUR 230,-, eine Hose im Wert von EUR 89,95,- sowie ein Parfum im Wert von EUR 59,95,-; 3.) am 25.03.2010 in einem Lebensmittelhandel eine Flasche Whiskey im Wert von EUR 22,90,-. Als mildernd wertete das erkennende Gericht den bisher ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis, die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit und die teilweise Schadensgutmachung; als erschwerend das Zusammentreffen von 4 Vergehen und die mehrfachen Tathandlungen zu Faktum I.2.) bzw. II.).Als mildernd wertete das erkennende Gericht den bisher ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis, die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit und die teilweise Schadensgutmachung; als erschwerend das Zusammentreffen von 4 Vergehen und die mehrfachen Tathandlungen zu Faktum römisch eins.2.) bzw. römisch zwei.). 1.3.
  80. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 02.05.2011, 12 HV 28/2011 b, rechtskräftig mit 06.05.2011, wurde der BF wegen dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Zudem wurde die Probezeit zum Urteil 8 HV 59/2010 f auf insgesamt 5 Jahre verlängert. 1.3.
  81. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 02.05.2011, 12 HV 28 aus 2011, b, rechtskräftig mit 06.05.2011, wurde der BF wegen dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Zudem wurde die Probezeit zum Urteil 8 HV 59 aus 2010, f auf insgesamt 5 Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 15.12.2010 in Graz eine Frau durch die Äußerung „Ich zünde das Lokal an! Und dich finde ich auch!“ gefährlich mit einer Brandstiftung und einer Verletzung am Körper bedrohte, um die Genannte in Furcht und Unruhe zu versetzen. Als mildernd wurde kein Umstand gewertet; als erschwerend wertete das erkennende Gericht die einschlägige, strafgerichtliche Vorverurteilung sowie den Rückfall innerhalb der offenen Probezeit. 1.3.
  82. Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 23.05.2011, 217 U 1/2011a, rechtskräftig mit 27.05.2011, wurde der BF wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, dem Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und wegen dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  83. und
  84. Fall SMG verurteilt, wobei gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil 8 HV 59/2010 f keine Zusatzstrafe verhängt wurde. Gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO wurde die mit Urteil zu 8 Hv 59/10f gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. 1.3.
  85. Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 23.05.2011, 217 U 1/2011a, rechtskräftig mit 27.05.2011, wurde der BF wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, dem Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und wegen dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  86. und
  87. Fall SMG verurteilt, wobei gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil 8 HV 59 aus 2010, f keine Zusatzstrafe verhängt wurde. Gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO wurde die mit Urteil zu 8 Hv 59/10f gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF 1.) am 03.06.2009 in Feldkirchen bei Graz a.) durch Werfen eines Sessels gegen eine Frau diese vorsätzlich am Körper verletzte (Prellungen am linken Unterarm sowie am dritten und vierten Finger der linken Hand), b.) durch Werfen von Blumentöpfen mit eingesetzten Blumen und Gartensesseln fremde Sachen beschädigte, wodurch ein Schaden von ca. € 400,- entstand; 2.) in der Zeit vom 23.05.2009 bis 01.03.2010 in Graz den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich eine unbekannte Menge Cannabiskraut und 0,4 Gramm Heroin, erworben hat, besessen hat und das Cannabiskraut konsumierte. Als mildernd wurden das reumütige Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit; als erschwerend das Zusammentreffen von drei Vergehen gewertet. Am 06.08.2011 wurde der BF aus der Freiheitsstrafe bedingt entlassen, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren. 1.3.
  88. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18.01.2013, 10 HV 1/13 w, rechtskräftig mit 22.01.2013, wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1
  89. Fall und Abs. 3, 27 Abs. 1 Z 1
  90. Fall, 27 Abs. 1 Z 1
  91. und
  92. Fall SMG und wegen dem Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 15 StGB, § 269 Abs. 1
  93. Fall StGB zu einer Freiheitstrafe von 5 Monaten verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht bzw. bedingte Entlassung zu 8 Hv 59/10 f sowie die bedingte Entlassung zu 6 BE 89/2011z wurde widerrufen.1.3.
  94. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18.01.2013, 10 HV 1/13 w, rechtskräftig mit 22.01.2013, wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  95. Fall und Absatz 3, 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  96. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  97. und
  98. Fall SMG und wegen dem Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 269, Absatz eins,
  99. Fall StGB zu einer Freiheitstrafe von 5 Monaten verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht bzw. bedingte Entlassung zu 8 Hv 59/10 f sowie die bedingte Entlassung zu 6 BE 89/2011z wurde widerrufen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in Graz A. vorschriftsweise Suchtgift
  100. anderen in der Absicht überlassen hat, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, indem er im Zeitraum von zumindest Anfang September 2012 bis
  101. November 2012 in mehreren Angriffen zumindest 10 Gramm Cannabiskraut von durchschnittlicher Qualität an nicht näher bekannte Personen mit Gewinnaufschlag verkaufte;
  102. einem anderen angeboten hat, indem er am
  103. November 2012 zwei Polizeibeamten zumindest 1 Gramm Cannabiskraut zum Preis von EUR 10,00 pro Gramm zum Kauf anbot;
  104. erworben und besessen hat, indem er im Zeitraum von
  105. Mai 2011 bis
  106. November 2012 unbekannte Mengen Cannabiskraut konsumierte; B. am
  107. November 2012 einen Polizeibeamten mit Gewalt an der Amtshandlung einer Identitätsfeststellung und Festnahme zu hindern versuchte, indem er während des Anlegens der Handfesseln mit beiden Händen und großer Wucht dem Polizeibeamten einen Stoß versetzte, weglief und, nachdem er erneut eingeholt werden konnte und ihn der Polizist an seiner Jacke ergriff, durch heftige Gegenwehr mit Händen und Füßen seine Festnahme zu hindern versuchte. Als erschwerend wurden die zwei einschlägigen Vorverurteilungen sowie das Zusammentreffen von zwei Vergehen zu
  108. Tatwiederholung gewertet; als mildernd wurden das Geständnis und der teilweise Versuch gewertet. 1.3.
  109. Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 06.03.2014, 6 U 35/2014h, rechtskräftig mit 11.03.2014, wurde der BF wegen dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  110. und
  111. Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. 1.3.
  112. Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 06.03.2014, 6 U 35/2014h, rechtskräftig mit 11.03.2014, wurde der BF wegen dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  113. und
  114. Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF über einen längeren Zeitraum bis zum 02.12.2013 in Graz, vorwiegend im Volksgartenpark, vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar eine nicht näher bekannte Menge Cannabiskraut von namentlich nicht bekannten Drogendealern erworben, besessen und in der Folge durch Rauchen konsumiert hat, wobei er die Taten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat. Als mildernd wurde das umfassende, reumütige Geständnis; als erschwerend eine einschlägige Vorverurteilung gewertet. 1.3.
  115. Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 04.02.2015, 217 U 14/2015 v, rechtskräftig mit 10.02.2015, wurde der BF wegen dem Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagsetzen zu je 5 € (insgesamt 450 €), im Falle der Nichteinbringung 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Vom Widerruf der mit dem Urteil zu 6 U 35/14h gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit der bedingten Nachsicht zu 6 U 35/14h auf insgesamt 5 Jahre verlängert. 1.3.
  116. Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 04.02.2015, 217 U 14 aus 2015, v, rechtskräftig mit 10.02.2015, wurde der BF wegen dem Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagsetzen zu je 5 € (insgesamt 450 €), im Falle der Nichteinbringung 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Vom Widerruf der mit dem Urteil zu 6 U 35/14h gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit der bedingten Nachsicht zu 6 U 35/14h auf insgesamt 5 Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 25.11.2014 in Graz eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen USB-Lautsprecher (Bluetooth Speaker) im Wert von € 24,99,- den Verfügungsberechtigten eines Geschäftes mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Als mildernd wurde nichts; als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe gewertet. 1.3.
  117. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11.10.2017, 12 Hv 119/17v, rechtskräftig mit 17.10.2017, wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1
  118. Fall, 27 Abs. 2 SMG, § 27 Abs. 1 Z 1
  119. Fall SMG und § 27 Abs. 2a
  120. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Die bedingte Nachsicht der Strafe zu 6 U 35/14h wurde widerrufen. 1.3.
  121. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11.10.2017, 12 Hv 119/17v, rechtskräftig mit 17.10.2017, wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  122. Fall, 27 Absatz 2, SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  123. Fall SMG und Paragraph 27, Absatz 2 a,
  124. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Die bedingte Nachsicht der Strafe zu 6 U 35/14h wurde widerrufen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF sowie ein weiterer Täter in Graz vorschriftsweise Suchtgift,
  125. am 20.09.2017 an einem allgemein zugänglichen Ort, nämlich im Grazer Volksgartenpark, öffentlich und unter Umständen, unter denen ihr Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, anderen gegen Entgelt überlassen haben, wobei sich in unmittelbarer Näher mehr als 15 Personen aufhielten, und zwar b. der BF als unmittelbarer Täter, indem er an einen Polizisten eine geringe Menge Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut gewinnbringend veräußerte,
  126. der BF zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufes besessen hat, indem er am 20.09.2017 rund 16 Gramm Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut bis zur Sicherstellung in der Unterwäsche am Körper trug;
  127. der BF sowie ein weiterer Täter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen haben, indem sie zumindest im Zeitraum von Anfang 2016 bis zur Festnahme unbekannte Mengen Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut konsumierten. Als mildernd wurden das reumütige Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgifts; als erschwerend die vier auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilungen, das Zusammentreffend mehrerer Vergehen und die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet. 1.3.
  128. Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 22.08.2019, 12 U 57/2019 w, rechtskräftig mit 27.08.2019, wurde der BF wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB verurteilt, wobei gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil 12 HV 119/2017v von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde. 1.3.
  129. Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 22.08.2019, 12 U 57 aus 2019, w, rechtskräftig mit 27.08.2019, wurde der BF wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt, wobei gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil 12 HV 119/2017v von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 20.06.2017 eine andere Person durch Schläge ins Gesicht vorsätzlich am Körper leicht verletzte (Kopfprellung, Nasenbluten, Wunde an der Lippe). Als mildernd wurde die gegenseitige Provokation; als erschwerend wurden die vier auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilungen, die Tatbegehung während anhängigem Strafverfahren und innerhalb offener Probezeit sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet. Der BF befand sich schon mehrmals in Strafhaft. Seit 31.07.2022 befindet sich der BF nunmehr in Untersuchungshaft, weil er verdächtigt wird, am 28.07.2022 einen Mord begangen zu haben. Zudem weist der BF zum Stichtag 31.10.2022 18 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Verstößen gegen das Sicherheitspolizeigesetz, das steiermärkische Landessicherheitsgesetz sowie die Straßenverkehrsordnung. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. 1.
  130. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des BF: Mit Bescheid des UBAS vom 25.06.2007 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten (originär) zuerkannt. Die Lage im Herkunftsstaat des BF hat sich seit Zuerkennung des Status des Asylberechtigten maßgeblich und nachhaltig geändert. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF nach einer Rückkehr in die Russischen Föderation bzw. nach Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (noch) asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt ist. Der BF unterliegt in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien keiner aktuellen Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung seitens der Behörden oder privater Personen. Die Gefährdungslage des BF stand in der Vergangenheit mit den Tschetschenienkriegen in Verbindung. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass der BF bei Rückkehr in die Russischen Föderation/nach Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Bei Verbringung des BF in den Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Bei Verbringung des BF in den Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. In Tschetschenien (in Grosny bzw. in der Umgebung von Grosny) leben 2 Brüder und eine Schwester des BF. Zudem lebt auch noch ein Neffe des BF in Russland. Der BF kann den Kontakt zu seinen in Tschetschenien/Russland lebenden Verwandten wiederherstellen. Der BF liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Insbesondere könnte der BF bei den in seinem Herkunftsstaat lebenden Verwandten Zuflucht finden. Es ist dem BF jedenfalls möglich und zumutbar, sich in der Russischen Föderation, entweder in Tschetschenien selbst oder auch in anderen Landesteilen niederzulassen und anzumelden sowie durch eigene Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Viele russische Städte verfügen über eine große tschetschenische Diaspora und bieten die stärkeren Metropolen und Regionen Russlands bei vorhandener Arbeitswilligkeit auch Chancen für russische Staatsangehörige aus den Kaukasusrepubliken. Der BF hat Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung. Zudem kann er Unterstützung von seinen in Russland bzw. in Österreich lebenden Verwandten bekommen. Es bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen. 1.
  131. Zur entscheidungsrelevanten Situation in der Russischen Föderation: COVID-19-Situation Letzte Änderung: 01.09.2022 In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vgl. RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vgl. RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022).In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vergleiche RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vergleiche RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vgl. CWRR o.D.a) und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vgl. ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCRTest und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische ImpfnachweisZu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vergleiche CWRR o.D.a) und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vergleiche ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCRTest und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 5.8.2022). Moskau: In der Hauptstadt Moskau sowie im Moskauer Gebiet wurden die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auf öffentlichen Plätzen sowie die Abstandsregelungen abgeschafft (Russland-Analysen 11.4.2022). Tschetschenien: In Tschetschenien wurden alle COVID-Beschränkungen aufgehoben (Ria.ru 11.3.2022). Dagestan: Das Tragen einer Maske wird empfohlen. An öffentlichen Orten gilt Maskenpflicht für Personen über 60 Jahren, chronisch Kranke und Ungeimpfte. Es wird empfohlen, die Teilnehmeranzahl bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen auf 500 Personen zu beschränken (KK 13.8.2022). Die Verpflichtung zur Durchführung einer Desinfektion besteht weiterhin (KK 7.6.2022). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 1.576.793 Personen (50,19 % der Gesamtbevölkerung) geimpft (E-dag.ru 25.7.2022). Quellen:AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.8.2022): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpol itik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, ZugriffQuellen:, AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.8.2022): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpol itik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 19.8.2022CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (12.8.2022): Вакцинация от COVID-19 [COVID-19-Impfung], https://стопкоронавирус.рф/information/, Zugriff 19.8.2022CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (o.D.a): Часто задаваемые вопросы [FAQ], https://стопкоронавирус.рф/faq/, Zugriff 19.8.2022CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (o.D.b): Все о вакцинации против COVID-19 [Alles über die COVID-19-Impfung], https://вакцина.стопкоронавирус. рф/, Zugriff 19.8.2022E-dag.ru – ’Mein Dagestan’ (Moj Dagestan) / Offizielle Webseite Dagestans [Russland] (25.7.2022): Информация о проведении вакцинации населения Республики Дагестан против COVID-19 [Information über COVID-19-Impfung der Bevölkerung der Republik19.8.2022, CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (12.8.2022): Вакцинация от COVID-19 [COVID-19-Impfung], https://стопкоронавирус.рф/information/, Zugriff 19.8.2022, CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (o.D.a): Часто задаваемые вопросы [FAQ], https://стопкоронавирус.рф/faq/, Zugriff 19.8.2022, CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (o.D.b): Все о вакцинации против COVID-19 [Alles über die COVID-19-Impfung], https://вакцина.стопкоронавирус. рф/, Zugriff 19.8.2022, E-dag.ru – ’Mein Dagestan’ (Moj Dagestan) / Offizielle Webseite Dagestans [Russland] (25.7.2022): Информация о проведении вакцинации населения Республики Дагестан против COVID-19 [Information über COVID-19-Impfung der Bevölkerung der Republik Dagestan], https://mydagestan.e-dag.ru/vaccination-against-covid-19/, Zugriff 25.7.2022Iswestija (1.7.2022): Минздрав продолжит оформлять сертификаты о вакцинации против COVID-19 [Gesundheitsministerium stellt weiterhin COVID-19-Impfzertifikate aus], https://iz.ru/1358412/2022-07-01/minzdrav-prodolzhit-oformliat-sertifikaty-o-vaktcinatci i-protiv-covid-19, Zugriff 25.7.2022KK – Kaukasischer Knoten (13.8.2022): Дагестанские активисты усомнились в необходимости ужесточения антиковидных мер [Aktivisten aus Dagestan bezweifelten Notwendigkeit der Verschärfung von Anti-COVID-Maßnahmen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/38 0112/, Zugriff 29.8.2022KK – Kaukasischer Knoten (7.6.2022): Масочный режим отменен в Дагестане [Maskenpflicht in Dagestan gefallen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/377927/, Zugriff 25.7.2022ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/20598 88/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022RAD – RussianAnalytical Digest (Nr. 263) (15.2.2021): Mitigating the Social Consequences of the COVID-19 Pandemic: Russia’s Social Policy Response, https://css.ethz.ch/content/ dam/ethz/special-interest/gess/cis/center-for-securities-studies/pdfs/RAD263.pdf#page= 12, Zugriff 17.2.2022RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (1.7.2022): Russia Ends All Public Anti-COVIDDagestan], https://mydagestan.e-dag.ru/vaccination-against-covid-19/, Zugriff 25.7.2022, Iswestija (1.7.2022): Минздрав продолжит оформлять сертификаты о вакцинации против COVID-19 [Gesundheitsministerium stellt weiterhin COVID-19-Impfzertifikate aus], https://iz.ru/1358412/2022-07-01/minzdrav-prodolzhit-oformliat-sertifikaty-o-vaktcinatci i-protiv-covid-19, Zugriff 25.7.2022, KK – Kaukasischer Knoten (13.8.2022): Дагестанские активисты усомнились в необходимости ужесточения антиковидных мер [Aktivisten aus Dagestan bezweifelten Notwendigkeit der Verschärfung von Anti-COVID-Maßnahmen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/38 0112/, Zugriff 29.8.2022, KK – Kaukasischer Knoten (7.6.2022): Масочный режим отменен в Дагестане [Maskenpflicht in Dagestan gefallen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/377927/, Zugriff 25.7.2022, ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/20598 88/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022, RAD – RussianAnalytical Digest (Nr. 263) (15.2.2021): Mitigating the Social Consequences of the COVID-19 Pandemic: Russia’s Social Policy Response, https://css.ethz.ch/content/ dam/ethz/special-interest/gess/cis/center-for-securities-studies/pdfs/RAD263.pdf#page= 12, Zugriff 17.2.2022, RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (1.7.2022): Russia Ends All Public Anti-COVID Restrictions, https://www.rferl.org/a/russia-ends-all-covid-restrictions/31924567.html, Zugriff 25.7.2022RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (9.2.2022): Russia’s Daily COVID-19 InfectionRestrictions, https://www.rferl.org/a/russia-ends-all-covid-restrictions/31924567.html, Zugriff 25.7.2022, RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (9.2.2022): Russia’s Daily COVID-19 Infection Rate Hits Record Again, https://www.rferl.org/a/russia-covid-new-record/31694474.html, Zugriff 17.2.2022Ria.ru – RIA Nowosti (11.3.2022): В Чечне сняли все ограничения по коронавирусу [In Tschetschenien alle COVID-Beschränkungen aufgehoben], https://ria.ru/20220311/chec hnya-1777599119.html, Zugriff 25.7.2022Russland-Analysen (Nr. 418) (11.4.2022): Chronik 14.-18.3.2022, https://www.laender-a nalysen.de/russland-analysen/418/RusslandAnalysen418.pdf, Zugriff 25.7.2022WKO – Wirtschaftskammer Österreich (25.7.2022): Coronavirus: Situation in Russland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-russland.html, ZugriffRate Hits Record Again, https://www.rferl.org/a/russia-covid-new-record/31694474.html, Zugriff 17.2.2022, Ria.ru – RIA Nowosti (11.3.2022): В Чечне сняли все ограничения по коронавирусу [In Tschetschenien alle COVID-Beschränkungen aufgehoben], https://ria.ru/20220311/chec hnya-1777599119.html, Zugriff 25.7.2022, Russland-Analysen (Nr. 418) (11.4.2022): Chronik 14.-18.3.2022, https://www.laender-a nalysen.de/russland-analysen/418/RusslandAnalysen418.pdf, Zugriff 25.7.2022, WKO – Wirtschaftskammer Österreich (25.7.2022): Coronavirus: Situation in Russland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-russland.html, Zugriff 25.7.2022 Politische Lage Letzte Änderung: 06.10.2022 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat2022; vergleiche Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020).Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung desAusnahmezustands und des Kriegszustands;Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vgl. RusslandAnalysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die RegierungsparteiFöderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung desAusnahmezustands und des Kriegszustands;Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vergleiche Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vergleiche SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vergleiche RusslandAnalysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue ’System-Opposition’ bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue ’System-Opposition’ bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): • Einiges Russland (Edinaja Rossija): 325 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) • Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) • sozialistische Partei ’Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit’ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) • Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) • Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew) • 2 Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei ’Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit’ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vergleiche KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei ’Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit’ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Art. 66 der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vgl. Tass 20.9.2021).Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Artikel 66, der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vergleiche Tass 20.9.2021). Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen ’Volksrepubliken’ Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja ’Referenden’ über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der ’Volksrepublik’ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der ’Volksrepublik’ Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die ’Referenden’ in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die ’Stimmabgaben’ erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die ’Referenden’ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die ’staatliche Souveränität’ undDie 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen ’Volksrepubliken’ Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja ’Referenden’ über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der ’Volksrepublik’ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der ’Volksrepublik’ Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die ’Referenden’ in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vergleiche Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die ’Stimmabgaben’ erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die ’Referenden’ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die ’staatliche Souveränität’ und ’Unabhängigkeit’ der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der30.9.2022a; vergleiche RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der ’Volksrepubliken’ Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am
  132. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022).Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vergleiche HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). Quellen:AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021a): Russische Föderation: Steckbrief, https://wwQuellen:, AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021a): Russische Föderation: Steckbrief, https://ww w.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/steckbrief/201534, Zugriff 25.7.2022AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021b): Russische Föderation: Politisches Porträt, https: //www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portr ait/201710, Zugriff 5.8.2022BPB – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (2.7.2020): Verfassungsreferendum in Russland, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/312075/verfassungsreferendum-i n-russland/, Zugriff 5.8.2022BS – Bertelsmann Stiftung

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  1. September 2021, https://www.laen der-analysen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf, Zugriff 5.8.2022Standard, Der (30.9.2022): Annexion: Putins Propaganda-Rede im Kreml, https://www.derstandard. at/story/2000139593596/putin-zu-annektierten-ukrainischen-gebietenfuer-immer-unsere-buerger, Zugriff 3.10.2022SW – Staatssekretariat für Wirtschaft [Schweiz] (3.8.2022): Ukraine: Schweiz setzt neue Sanktionen um, https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/seco/nsb-news.msg-id-89874.html, Zugriff 8.8.2022SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (14.10.2021): SWP-Aktuell (Nr. 67): Russlands Dumawahl//publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202007040001?type=pdf, Zugriff 13.7.2022, Ria.ru – RIANowosti (6.10.2021): Итоги выборов в Госдуму — 2021 [Staatsduma-Wahlergebnisse 2021], https://ria.ru/20210919/vybory_gosduma-1749875690.html, Zugriff 5.8.2022, Russland-Analysen (Nr. 407) (1.10.2021a): Der gleiche Eintopf, nur aufgewärmt: Die Dumawahlen 2021 und das zunehmend hegemonial-autoritäre Regime in Russland, https://www.laender-analy sen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf, Zugriff 5.8.2022, Russland-Analysen (Nr. 407) (1.10.2021b): Chronik:
  2. September 2021, https://www.laen der-analysen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf, Zugriff 5.8.2022, Standard, Der (30.9.2022): Annexion: Putins Propaganda-Rede im Kreml, https://www.derstandard. at/story/2000139593596/putin-zu-annektierten-ukrainischen-gebietenfuer-immer-unsere-buerger, Zugriff 3.10.2022, SW – Staatssekretariat für Wirtschaft [Schweiz] (3.8.2022): Ukraine: Schweiz setzt neue Sanktionen um, https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/seco/nsb-news.msg-id-89874.html, Zugriff 8.8.2022, SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (14.10.2021): SWP-Aktuell (Nr. 67): Russlands Dumawahl 2021, https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2021A67_dumawahl_2021.pdf, Zugriff 5.8.2022Tass [Russland] (4.10.2022): Совфед единогласно одобрил законы о принятии новых субъектов в Россию [Föderationsrat billigte einstimmig Gesetze über Aufnahme neuer Subjekte], https: //tass.ru/politika/15947447, Zugriff 4.10.2022Tass [Russland] (20.9.2021): United Russia candidates win most regional governors’ elections, https://tass.com/politics/1340323, Zugriff 5.8.2022UG – Universität Göteborg / V-Dem-Institut (Varieties of Democracy) (3.2022): Democracy Report 2022: Autocratization Changing Nature?, https://v-dem.net/media/publications/dr_2022.pdf, Zugriff 25.7.2022UN – United Nations (27.9.2022): So-called referenda in Russian-controlled Ukraine ‘cannot be regarded as legal’: UN political affairs chief, https://news.un.org/en/story/2022/09/1128161, Zugriff 3.10.2022USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights2021, https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2021A67_dumawahl_2021.pdf, Zugriff 5.8.2022, Tass [Russland] (4.10.2022): Совфед единогласно одобрил законы о принятии новых субъектов в Россию [Föderationsrat billigte einstimmig Gesetze über Aufnahme neuer Subjekte], https: //tass.ru/politika/15947447, Zugriff 4.10.2022, Tass [Russland] (20.9.2021): United Russia candidates win most regional governors’ elections, https://tass.com/politics/1340323, Zugriff 5.8.2022, UG – Universität Göteborg / V-Dem-Institut (Varieties of Democracy) (3.2022): Democracy Report 2022: Autocratization Changing Nature?, https://v-dem.net/media/publications/dr_2022.pdf, Zugriff 25.7.2022, UN – United Nations (27.9.2022): So-called referenda in Russian-controlled Ukraine ‘cannot be regarded as legal’: UN political affairs chief, https://news.un.org/en/story/2022/09/1128161, Zugriff 3.10.2022, USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html, Zugriff 20.7.2022WZ – Wiener Zeitung (27.6.2022): Sanktionen: G7 verschärfen Kurs gegen Russland erheblich, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2152420-G7-verschaerfen-Kurs-gegen-Rus sland-erheblich.html, Zugriff 8.8.2022ZOIS – Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien (3.11.2021): Spotlight 39/2021: Russland auf dem Weg zum Zentralstaat?, https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/russl and-auf-dem-weg-zum-zentralstaat, Zugriff 5.8.2022Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html, Zugriff 20.7.2022, WZ – Wiener Zeitung (27.6.2022): Sanktionen: G7 verschärfen Kurs gegen Russland erheblich, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2152420-G7-verschaerfen-Kurs-gegen-Rus sland-erheblich.html, Zugriff 8.8.2022, ZOIS – Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien (3.11.2021): Spotlight 39/2021: Russland auf dem Weg zum Zentralstaat?, https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/russl and-auf-dem-weg-zum-zentralstaat, Zugriff 5.8.2022 Tschetschenien Letzte Änderung: 29.08.2022 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.b). Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrov sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil dieser Personen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB 30.6.2021). Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022).Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vergleiche AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RusslandAnalysen 1.10.2021c; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vgl. FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RusslandAnalysen 1.10.2021c; vergleiche Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vergleiche FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022). Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vgl. AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanad

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