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{'item': 'W196 2266224-1'}

Obsah (10)§ 62Art. 133Art. 130§ 6§ 28§ 2§§ 55Art. 6§§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.06.2023 GeschäftszahlW196 2266224-1 Spruch, W196 2266217-1/6E W196 2266223-1/3E W196 2266224-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK ! Das Bundesve

§ 62Abs.1 Asyl

G 2005 iVm. der Vertriebenen–VO wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern ex lege das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene zukommt.

Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit der Vertriebenen–VO wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern ex lege das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe :, Entscheidungsgründe :

  1. Verfahrensgang Die Beschwerdeführer sind Ukrainische Staatsbürger. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Die Erstbeschwerdeführerin ließ sich am 08.06.2022 zwecks Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene für sich und ihre Kinder registrieren. Daraufhin erhielten alle Karten für Vertriebene nach § 62 AsylG 2005.Die Erstbeschwerdeführerin ließ sich am 08.06.2022 zwecks Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene für sich und ihre Kinder registrieren. Daraufhin erhielten alle Karten für Vertriebene nach Paragraph 62, AsylG
  2. Am 26.07.2022 langten vom Ehemann der Erstbeschwerdeführerin Unterlagen und Stellungnahmen ein, wonach der gewöhnliche Aufenthalt und der Wohnsitz der Familie nicht in der Ukraine, sondern in Moldawien gelegen sei. Am 25.10.2022 wurde die Erstbeschwerdeführerin im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Vorarlberg im Beisein eines beeideten Dolmetschers der Sprache Russisch dazu einvernommen. Dabei gab sie an aus Odessa zu stammen und zweimal verheiratet gewesen zu sein, da sie sich inzwischen einmal von ihrem jetzigen Ehemann habe scheiden lassen, weil er sie betrogen habe. Danach habe er sie überredet ihn noch einmal zu heiraten. Sie habe elf Jahre lang in Moldawien (Transnistrien) die Schule besucht und sei von Beruf Floristin. Bevor sie nach Österreich eingereist sei, habe sie mit den Kindern in Odessa gewohnt. Dorthin sei sie 2013 gezogen. Ihr Sohn der Zweitbeschwerdeführer sei zuerst in Tiraspol zur Schule gegangen, und er ist dann in Odessa in eine private Schule gegangen und hat aber weiterhin in Triaspol online Unterricht genommen. Auf Vorhalt, dass man als Vertriebener einen aktuellen Wohnsitz in der Ukraine benötige, und der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweit und der Drittbeschwerdeführerin Unterlagen geschickt habe, wonach die Erstbeschwerdeführerin eine Eigentumswohnung in Triaspol habe und die Kinder die Schule bzw. den Kindergarten besuchen würden, meinte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie das nicht verstehe, warum sie als Ukrainerin nicht in Österreich bleiben könne. Ihr Mann habe sie betrogen, wohne mit seiner Geliebten in Triaspol und versuche die Erstbeschwerdeführerin nach Moldawien zu locken. Beim letzten Zusammentreffen habe er ihr allerdings zwei Rippen gebrochen und die Leber verletzt. Er sei reich und klug und versuche ihr zu schaden. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 12.12.2022 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer kein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene gem. § 62 Abs.1 AsylG 2005 iVm. der Vertriebenen-VO BGBl II Nr. 92/2022 haben.Mit den angefochtenen Bescheiden vom 12.12.2022 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer kein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene gem. Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit der Vertriebenen-VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022, haben. Die Beschwerdeführer brachten durch ihre Vertretung am 17.01.2023 rechtzeitig Beschwerde ein und stellte die Anträge: das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts inklusive der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin anberaumen. Die Beschwerde wurde am 17.01.2023 dem Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Beweisen vorgelegt: Wohnsitzbestätigung in der Ukraine vom 02.06.2016, Abmeldung vom Wohnsitz am 09.03.2023 durch den Ex-ehemann. Am 30.05.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht teilnahm. Auszug aus dem Protokoll: ….. R: Sie sind Ukrainerin und haben einen ukrainischen Pass? BF: Ja. R: Wo sind Sie geboren? BF: Tiraspol, das ist in Trasnistrien in der moldawischen Region. Es ist aber nicht Moldawien, sondern eine Republik die nicht anerkannt wurde. Das Gebiet grenzt an Odessa. R: Wann haben Sie sich den Reisepass ausstellen lassen? BF: ….. Ich glaube er ist bis 2024 gültig. R: Wann haben Sie ihn bekommen? BF: Ich glaube, als ich 18 Jahre alt war. Ich sollte irgendwo eine Bestätigung haben, wann ich in der ukrainischen Botschaft in Moldawien mir den Pass habe ausstellen lassen, das war
  3. R: Sie sagten, Sie haben zwei Pässe? Welche waren das? BF: Ich hatte sogar drei Pässe. Nachgefragt: Ich habe den ukrainischen Inlandspass und den ukrainischen Auslandspass, den dritten Pass hat mir mein Mann zerrissen. Ich kann die Kopie von dem Pass vorlegen. BF zeigt die die Kopie der R. BF: Das war der erste Pass den ich bekommen habe. R: Diese Kopie befindet sich bereits im Akt. R an D: Können Sie mir sagen von wann dieser Pass ist? D: Juni 2012, ich kann es aber nicht zu 100 Prozent übersetzten. R an D: Kann es die BF übersetzten? BF: Ich kann nicht ukrainisch. Mein Name steht drinnen –dass ich eine registrierte Staatsbürgerin der Ukraine bin. R: Wo haben Sie gewohnt, wie lange und wann? BF: Ich habe zuerst in Tiraspol gelebt, das ist in Trasnistrien. Ich habe sowohl dort als auch da gewohnt. Ich sage gleich wann wir nach Odessa übersiedelt sind. Ich habe mein Kind 2012 zur Welt gebracht. Vor der Geburt war ich bei weitschichtigen Verwandten in einem Dorf registriert. Dann haben wir eine Wohnung 2013 in Odessa gekauft, eigentlich waren das zwei Wohnungen. Wir haben zwei Kinder und deswegen haben wir zwei Wohnungen gekauft, damit es die Kinder erben können. Mit „wir“ meine ich meinen Mann und mich. Mein Mann hat den größeren Teil bezahlt. Ich habe mich zwar auch beteiligt, aber ich habe weniger bezahlt. Mein Mann war selbständig in Moldawien tätig und ich habe mich in der Zwischenzeit um die Renovierungen der Wohnung gekümmert. Damals war das Eheleben in Ordnung, also haben wir quasi zusammengewohnt. Die Renovierung hat einige Jahre gedauert, das Kind ging dann in den Kindergarten in Tiraspol, auch die Schule hat er dann in Tiraspol besucht. Ich habe noch ein Kind, das Kind ist XXXX in Odessa geboren –Melania. Sie ist auch in Tiraspol in den Kindergarten gegangen, weil ja das Eheleben noch in Takt war.BF: Ich habe zuerst in Tiraspol gelebt, das ist in Trasnistrien. Ich habe sowohl dort als auch da gewohnt. Ich sage gleich wann wir nach Odessa übersiedelt sind. Ich habe mein Kind 2012 zur Welt gebracht. Vor der Geburt war ich bei weitschichtigen Verwandten in einem Dorf registriert. Dann haben wir eine Wohnung 2013 in Odessa gekauft, eigentlich waren das zwei Wohnungen. Wir haben zwei Kinder und deswegen haben wir zwei Wohnungen gekauft, damit es die Kinder erben können. Mit „wir“ meine ich meinen Mann und mich. Mein Mann hat den größeren Teil bezahlt. Ich habe mich zwar auch beteiligt, aber ich habe weniger bezahlt. Mein Mann war selbständig in Moldawien tätig und ich habe mich in der Zwischenzeit um die Renovierungen der Wohnung gekümmert. Damals war das Eheleben in Ordnung, also haben wir quasi zusammengewohnt. Die Renovierung hat einige Jahre gedauert, das Kind ging dann in den Kindergarten in Tiraspol, auch die Schule hat er dann in Tiraspol besucht. Ich habe noch ein Kind, das Kind ist römisch 40 in Odessa geboren –Melania. Sie ist auch in Tiraspol in den Kindergarten gegangen, weil ja das Eheleben noch in Takt war. Dann war die Renovierung zu Ende und wir sind oft hingefahren. Mein Mann hat dort gearbeitet, also war ich dort bei ihm. Ich habe mit meinem Mann in Tiraspol gelebt. 2017 hat mir seine Liebhaberin ein Video geschickt, wie er die Nachbarin küsst. Ab diesem Zeitpunkt begannen dann die Probleme. Er hat jeweils einer Liebhaberin ein Auto geschenkt. Mein Mann ist sehr reich und sehr einflussreich. Er kennt sich juristisch sehr gut aus. Seine Kinder sind zu Fuß gegangen und seine Liebhaberinnen sind mit den Autos gefahren. Er hat mir kein Auto geschenkt, damit ich von ihm abhängig bin und bei den Liebhaberinnen war es umgekehrt. Er hat sie mit teuren Geschenken bei sich behalten. Wir haben uns getrennt und uns scheiden lassen. R: Haben Sie davon einen Beweis von der Scheidung? BF: Ja, wir haben uns 2017 scheiden lassen …… R: Sie haben in der Beschwerde vorgebracht, dass Ihr Mann gewalttätig war. Wieso sind Sie noch immer verheiratet? BF: Wir haben es nicht geschafft uns scheiden zu lassen. Er ist nach Amerika ausgereist und ich nach Österreich. Das ist keine legalisierte Ehe. Ich bin überall frei, ich kann auch heiraten. Das ist eine nicht anerkannte Republik, deswegen hätten wir die Ehe entweder in Moldawien oder in der Ukraine legalisieren lassen müssen, das haben wir nicht gemacht. Es hat uns nicht gestört. Jedenfalls gelte ich als alleinerziehende und unverheiratete Mutter. R: Das heißt, Sie brauchen sich nicht scheiden lassen? BF: Nein. R: Er behauptet aber, dass er noch immer verheiratet ist mir Ihnen und dass er Sie zurückwill und die Kinder auch? BF: Ja, er ist auch nach Österreich gekommen. Er wollte wieder einmal Frieden mit mir schließen, aber er hat mich das letzte Mal fast umgebracht und mir die Rippen fast gebrochen –das war nicht in Österreich, das war ein Jahr vorher. In Österreich wollte er nur, dass ich zurückkomme. Die Rippen hat er mir noch vor dem Krieg gebrochen. Wir haben nicht mehr zusammengelebt, er hat mit seiner Liebhaberin gelebt ……. ……….. R: Wenn Sie jetzt in Odessa leben würden, in einer der beiden Wohnungen die Ihr Mann für die Kinder gekauft hat. Fürchten Sie sich da nicht vor Ihren Mann? BF: Dort achtet man auf die Gesetze mehr als in Tiraspol. Er besticht dort die Richter in Tiraspol. Es wurde auch ein Strafverfahren wegen ihn eingeleitet. Er hat gesagt, dass er die Wohnungen in Odessa verkaufen wird, hier die Richter bestechen wird und die besten Anwälte beauftragen wird, damit wir aus Österreich abgeschoben werden. Es wurde schon ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet, weil er mir die Rippen gebrochen hat. Er hat 18.000 USD bezahlt und das Verfahren wurde eingestellt. Er streitet gerne bei Gericht. R: Wenn Sie aus Österreich abgeschoben werden, werden Sie sowieso in die Ukraine abgeschoben und nicht nach Moldawien? BF: Ja. R: Den Wohnsitz den Sie in der Ukraine haben ist diese Wohnung welche Ihr Mann gekauft hat? BF: Er hat mich in Anwesenheit der Kinder gewürgt. Er hat gesagt, wenn ich die Wohnungen nicht auf ihn überschreibe, dann wird auf mich zufällig ein Ziegel fallen. Ich habe die Wohnung auf ihn überschrieben. Er hat mir die Wohnungen weggenommen. R: Das heißt Sie habe keinen Wohnsitz in der Ukraine? BF: Er hat mich von dort abgemeldet und die Kinder. R: Wann hat er Sie dort abgemeldet? BF: Als ich schon in Österreich war. R: Bis wann waren Sie dort gemeldet? BF: Bis Winter. R: Sie haben im Moment keinen Wohnsitz in der Ukraine? BF: Er möchte mich unbedingt nach Moldawien bringen und er hat mir auch angedroht, dass er mich erschießen wird. Er will, dass ich in Moldawien bei ihm bin. Wohin soll ich zurück? BFV gibt an: Zum Zeitpunkt der Ausreise hatte die BF einen Wohnsitz in der Ukraine. BF legt vor: (D übersetzt diese): Meldezettel: Meldeadresse in Odessa: angemeldete Personen an der Adresse 0, abgemeldet mit 09.03.2023 Der Ehemann hat die BF mit 09.03.2023 von der Adresse abgemeldet. Dieses wird als (Beilage./1) zum Akt genommen. R: Wohin würden Sie in die Ukraine ziehen, wenn der Krieg zu Ende ist? ……….. BF: Ich habe so einen Plan: Ich könnte bei meiner Schwester in Odessa leben. Aber das ist meine Wohnung, ich glaube gar nicht, dass er mich von dort vertreiben kann. Ich werde mit ihm noch gerichtlich die Sache klären, weil ich glaube, dass er mich ungesetzlich von dort abgemeldet hat. BFV: Ich möchte nur anmerken, dass das Naheverhältnis der BF zu Odessa eindeutig ist. R: Wo gehen Ihre Kinder derzeit in den Kindergarten? BF: Sie sind in Österreich, in Vorarlberg. Den Kindern gefällt es dort und sie sprechen schon Deutsch und sie machen auch Sport. R: Sie gehen nicht mehr in Trasnistrien in die Schule? BF: Sie wurden dort abgemeldet. BF führ weiter aus: Er will mir schaden. Er hilft mir nicht finanziell und will, dass ich auch die Beihilfe verliere. Er gibt mir absichtlich kein Geld, damit meine Lage hier schwierig ist. R: Können Sie sich vorstellen, jemals zu Ihrem Ex-Ehemann nach Moldawien zurückzukehren? BF: Nein, niemals. Er hätte mich fast umgebracht. Er lebt auch mit einer anderen Frau zusammen. Er hat mich mit Absicht dort abgemeldet. R: Aber könnten Sie sich nicht wo anders anmelden, bei Ihrer Schwester? BF: Ich werde sowieso in diese Wohnungen zurückkehren. BFV: Die BF hatte ein Einkommen als Floristin in der Ukraine –daher kann man sagen, dass in der Gesamtbetrachtung der Lebensmittelpunkt von Ihr aufgrund der beruflichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eindeutig in Odessa liegt. BF: Ich habe nicht verstanden, warum ich beweisen muss, dass ich ein Flüchtling aus der Ukraine bin? Ich bin von Odessa ausgereist, weil mein Großvater gestoben ist. Ich bin ein paar Tage vor dem Krieg ausgereist. Ich hatte Glück, dass ich ein paar Tage davor ausgereist bin, weil meine Freundinnen Tagelang darauf warten mußten.
  4. Feststellungen
  5. Feststellungen, Die Beschwerdeführer sind ukrainische Staatsbürger. Die Beschwerdeführer hatten ihren Wohnsitz bei Kriegsausbruch am 24.02.2022 in der Stadt Odessa in der Ukraine. Einige Tage vor Kriegsausbruch reisten die Beschwerdeführer wegen eines Begräbnisses aus der Ukraine aus. Am 08.06.2022 registrierten sich die Beschwerdeführer in Wien bei der Polizei und beantragten

§ 62Asyl

G 2005 in Österreich als Vertriebene im Sinne des § 1 Vertriebenen VO anerkannt zu werden. Daraufhin erhielten sie die entsprechenden Ausweise für Vertriebene.Am 08.06.2022 registrierten sich die Beschwerdeführer in Wien bei der Polizei und beantragten

Paragraph 62, AsylG 2005 in Österreich als Vertriebene im Sinne des Paragraph eins, Vertriebenen VO anerkannt zu werden. Daraufhin erhielten sie die entsprechenden Ausweise für Vertriebene. Die Erstbeschwerdeführerin ist nicht mehr mit dem Vater ihrer Kinder verheiratet und hatte vor ihrer Ausreise aus der Ukraine dort ihren Wohnsitz und ihren Lebensmittelpunkt wobei sie einer Arbeit als Floristin nachging. Bei einer Rückkehr nach dem Krieg will sie bei ihrer Schwester in Odessa wohnen, da der Ex-ehemann sie von ihrem bisherigen Wohnsitz abgemeldet hat. Der Ex-ehemann ist Staatsbürger Moldawiens und lebt in Tiraspol in Transnistrien. Es herrscht durch den Kriegszustand im gesamten Staatsgebiet der Ukraine derzeit für alle Zivilpersonen die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des Art. 15 der Status RL, wonach eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes. Es herrscht durch den Kriegszustand im gesamten Staatsgebiet der Ukraine derzeit für alle Zivilpersonen die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des Artikel 15, der Status RL, wonach eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes. 3. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweisstücken, sowie der mündlichen Berufungsverhandlung vom 30.05.2023. 4. Rechtliche Beurteilung

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Auf Grund des § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch dasAuf Grund des Paragraph 62, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 234/2021, wurde im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss desBundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, wurde im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates von der Bundesregierung die Vertriebenen VO am
  3. März 2022 kundgemacht. Gem. § 62 Abs 1 AsylG kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem HauptausschussGem. Paragraph 62, Absatz eins, AsylG kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren. § 62 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005), BGBl. I 100/2005, idF BGBl. I 70/2015 lautet auszugsweise:Paragraph 62, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet auszugsweise: "
  4. Abschnitt: Aufenthaltsrecht für Vertriebene § 62.

(1)Für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Aufenthalt von Vertriebenen im Bundesgebiet geduldet. Dies ist dem Fremden durch die Behörde zu bestätigen. Paragraph 62,
(1)Für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Aufenthalt von Vertriebenen im Bundesgebiet geduldet. Dies ist dem Fremden durch die Behörde zu bestätigen.
(2)In der Verordnung

Abs. 1 sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.

(2)In der Verordnung

Absatz eins, sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.

(3)Wird infolge der längeren Dauer der in Abs. 1 genannten Umstände eine dauernde Integration erforderlich, kann in der Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Gruppen der Aufenthaltsberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wirksam im Inland stellen können und dass ihnen der Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes erteilt werden kann.
(3)Wird infolge der längeren Dauer der in Absatz eins, genannten Umstände eine dauernde Integration erforderlich, kann in der Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Gruppen der Aufenthaltsberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wirksam im Inland stellen können und dass ihnen der Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes erteilt werden kann.
(4)Die Behörde hat das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als 'Ausweis für Vertriebene' zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung

Abs. 1 fest.Der Ausweis ist als 'Ausweis für Vertriebene' zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung

Absatz eins, fest.

(5)
(6)[…]" Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO), BGBl. II 92/2022, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, 92 aus 2022,, lauten auszugsweise: "§
  1. Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:
  2. Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem
  3. Februar 2022 vertrieben wurden,
  4. sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem
  5. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils

ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem

  1. Februar 2022 vertrieben wurden und
  2. Familienangehörige

§ 2, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art.

28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen. […] 3. Familienangehörige

Paragraph 2,, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Amtsblatt L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen. […] § 3.

(1)Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2021, oder

§§ 55bis 57 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2021, verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, haben nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen. Paragraph 3,

(1)Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, oder

Paragraphen 55 bis 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, haben nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.

(2)Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, haben nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.
(2)Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, haben nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen. § 4.
(1)Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 3. März 2023. Wird dieses nicht

Art. 6Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2001/55/EG beendet, verlängert es sich automatisch um jeweils sechs Monate, längstens jedoch um ein Jahr. Paragraph 4,

(1)Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 3. März 2023. Wird dieses nicht

Artikel 6, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2001/55/EG beendet, verlängert es sich automatisch um jeweils sechs Monate, längstens jedoch um ein Jahr.

(2)Ergeht ein Beschluss des Rates

Art. 6Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG, endet das Aufenthaltsrecht zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt.

(3)Das Aufenthaltsrecht

§§ 1oder 3 erlischt, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt."

(2)Ergeht ein Beschluss des Rates

Artikel 6, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2, der Richtlinie 2001/55/EG, endet das Aufenthaltsrecht zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt.

(3)Das Aufenthaltsrecht

Paragraphen eins, oder 3 erlischt, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt." Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, ABl. 2022 L 71, 1, lautet:Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, Amtsblatt 2022 L 71, 1, lautet: "Artikel 1 Gegenstand Hiermit wird das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen in die Union festgestellt, die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten. Artikel 2 Personen, für die der vorübergehende Schutz gilt

(1)Dieser Beschluss gilt für die folgenden Gruppen von Personen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden:
  1. a)ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
  2. b)Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und
  3. c)Familienangehörige der unter den Buchstaben a und b genannten Personen.
(2)Die Mitgliedstaaten wenden entweder diesen Beschluss oder einen angemessenen Schutz nach ihrem nationalen Recht auf Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine an, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.
(3)Nach Artikel 7 der Richtlinie 2001/55/EG können die Mitgliedstaaten diesen Beschluss auch auf andere Personen, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können.
(4)Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c gelten folgende Personen als Teil einer Familie, sofern die Familie bereits vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine anwesend und aufhältig war:
  1. a)der Ehegatte einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit dieser Person in einer dauerhaften Beziehung lebt, sofern nicht verheiratete Paare nach den nationalen ausländerrechtlichen Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verheirateten Paaren gleichgestellt sind;
  2. b)die minderjährigen ledigen Kinder einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person oder ihres Ehepartners, gleichgültig, ob es sich um ehelich oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;
  3. c)andere enge Verwandte, die zum Zeitpunkt der den Massenzustrom von Vertriebenen auslösenden Umstände innerhalb des Familienverbands lebten und vollständig oder größtenteils von einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person abhängig waren. Artikel 3 Zusammenarbeit und Überwachung
(1)Für die Zwecke des Artikels 27 der Richtlinie 2001/55/EG nutzen die Mitgliedstaaten das EU-Vorsorge- und Krisenmanagementnetz für Migration

der Empfehlung (EU) 2020/1366. Die Mitgliedstaaten sollten auch durch den Austausch relevanter Informationen im Rahmen der Integrierten Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR) zu einem gemeinsamen Lagebewusstsein der Union beitragen.

(2)Die Kommission koordiniert die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die Überwachung der Aufnahmekapazitäten in jedem Mitgliedstaat und die Ermittlung eines etwaigen Bedarfs an zusätzlicher Unterstützung. Zu diesem Zweck beobachtet und überprüft die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) und der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) ständig die Lage unter Nutzung des EU-Vorsorge- und Krisenmanagementnetzes für Migration. Darüber hinaus leisten Frontex, die EUAA und Europol den Mitgliedstaaten, die um ihre Hilfe bei der Bewältigung der Situation ersuchen, operative Unterstützung, auch im Hinblick auf die Anwendung dieses Beschlusses. Artikel 4 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. […]" Im Erkenntnis vom
  1. März 2023, E 3249/2022-12, hielt der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der – auch im gegenständlichen Fall maßgeblichen – Auslegung des § 1 Z 1 VertriebenenVO auszugsweise fest:Im Erkenntnis vom
  2. März 2023, E 3249/2022-12, hielt der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der – auch im gegenständlichen Fall maßgeblichen – Auslegung des Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO auszugsweise fest: „2.
  3. In Ausübung des den Mitgliedstaaten überlassenen Spielraums (vgl. Erwägungsgrund 14 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382 und Art. 7 MassenzustromRL) legt die VertriebenenVO den Personenkreis, dem ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt wird, weiter als der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 fest. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 haben die Mitgliedstaaten insbesondere ukrainischen Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, die vor dem
  4. Februar 2022 "ihren Aufenthalt" in der Ukraine hatten und die am oder nach dem
  5. Februar 2022 aus der Ukraine vertrieben wurden.

§ 1Z 1 Vertriebenen

VO haben Staatsangehörige der Ukraine "mit Wohnsitz" in der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, wenn sie auf Grund des bewaffneten Konflikts ab dem

  1. Februar 2022 vertrieben wurden. „2.
  2. In Ausübung des den Mitgliedstaaten überlassenen Spielraums vergleiche Erwägungsgrund 14 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382 und Artikel 7, MassenzustromRL) legt die VertriebenenVO den Personenkreis, dem ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt wird, weiter als der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 fest. Nach Artikel 2, Absatz eins, Litera a, Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 haben die Mitgliedstaaten insbesondere ukrainischen Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, die vor dem
  3. Februar 2022 "ihren Aufenthalt" in der Ukraine hatten und die am oder nach dem
  4. Februar 2022 aus der Ukraine vertrieben wurden.

Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO haben Staatsangehörige der Ukraine "mit Wohnsitz" in der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, wenn sie auf Grund des bewaffneten Konflikts ab dem

  1. Februar 2022 vertrieben wurden. 2.
  2. Unter Wohnsitz ist jener Ort zu verstehen, an dem eine Person sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen (vgl. Art. 6 Abs. 3 B-VG; VfSlg. 1394/1931, 1994/1950, 2935/1955, 9598/1982, 20.104/2016, 20.419/2020). Daher erfasst § 1 Z 1 VertriebenenVO auch Staatsangehörige der Ukraine, welche die Ukraine nicht lange vor dem
  3. Februar 2022 verlassen haben, weil diese am
  4. Februar 2022 nach wie vor einen Wohnsitz in der Ukraine hatten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden. 2.
  5. Unter Wohnsitz ist jener Ort zu verstehen, an dem eine Person sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen vergleiche Artikel 6, Absatz 3, B-VG; VfSlg. 1394 aus 1931,, 1994 aus 1950,, 2935 aus 1955,, 9598 aus 1982,, 20.104 aus 2016,, 20.419 aus 2020,). Daher erfasst Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO auch Staatsangehörige der Ukraine, welche die Ukraine nicht lange vor dem
  6. Februar 2022 verlassen haben, weil diese am
  7. Februar 2022 nach wie vor einen Wohnsitz in der Ukraine hatten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden. 2.
  8. Die VertriebenenVO stellt nicht darauf ab, ob eine Person im Einzelfall Schutz in einem anderen Staat bzw. einem Drittstaat finden könnte, sondern auf den Wohnsitz. Deshalb sind auch Überlegungen für eine Einzelfallprüfung, in der allenfalls auf einen sicheren Aufenthalt in einem anderen Staat abgestellt wird, nicht anzustellen. 2.5…….. § 1 Z 1 VertriebenenVO gewährt Staatsangehörigen der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die auf Grund des bewaffneten Konflikts vertrieben wurden, die also nicht an ihrem Wohnsitz bleiben können bzw. die nicht an diesen Wohnsitz zurückkehren können, Schutz in Form eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet. Ob eine Person am oder nach dem
  9. Februar 2022 in der Ukraine anwesend war, ist für die Frage des Wohnsitzes in der Ukraine nicht entscheidend. Ein ukrainischer Staatsangehöriger hat seinen Wohnsitz auch dann in der Ukraine, wenn er diesen Ort kurzzeitig verlässt, um zB einen Urlaub im Ausland zu verbringen. Auch Personen, welche die Ukraine nicht lange vor dem
  10. Februar 2022 verlassen haben, sind von § 1 Z 1 VertriebenenVO erfasst, weil sie am
  11. Februar 2022 einen Wohnsitz in der Ukraine hatten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden.“Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO gewährt Staatsangehörigen der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die auf Grund des bewaffneten Konflikts vertrieben wurden, die also nicht an ihrem Wohnsitz bleiben können bzw. die nicht an diesen Wohnsitz zurückkehren können, Schutz in Form eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet. Ob eine Person am oder nach dem
  12. Februar 2022 in der Ukraine anwesend war, ist für die Frage des Wohnsitzes in der Ukraine nicht entscheidend. Ein ukrainischer Staatsangehöriger hat seinen Wohnsitz auch dann in der Ukraine, wenn er diesen Ort kurzzeitig verlässt, um zB einen Urlaub im Ausland zu verbringen. Auch Personen, welche die Ukraine nicht lange vor dem
  13. Februar 2022 verlassen haben, sind von Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO erfasst, weil sie am
  14. Februar 2022 einen Wohnsitz in der Ukraine hatten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden.“ Im gegenständlichen Fall war zu beurteilen, ob die Beschwerdeführer, am 24.02.2022 ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) in der Ukraine oder wie vom Ex Ehemann behauptet in Moldawien hatten, wobei in der mündlichen Verhandlung eindeutig feststellbar war, dass die Beschwerdeführer bei Kriegsausbruch sowohl ihren Wohnsitz als auch den Lebensmittelpunkt in der Ukraine hatten. Bei der Auslegung des Begriffs „vertrieben“ iSd § 1 Z 1 Vertriebenen VO kann im gegenständlichen Fall nicht auf die physische Ausreise der Beschwerdeführer abgestellt werden, sondern es muss im gegenständlichen Fall auf die Vertreibung iSd. Verunmöglichung der Rückkehr in die Ukraine abgestellt werden. Bei der Auslegung des Begriffs „vertrieben“ iSd Paragraph eins, Ziffer eins, Vertriebenen VO kann im gegenständlichen Fall nicht auf die physische Ausreise der Beschwerdeführer abgestellt werden, sondern es muss im gegenständlichen Fall auf die Vertreibung iSd. Verunmöglichung der Rückkehr in die Ukraine abgestellt werden. Die Vertriebenen VO spricht nicht von einer Ausreise aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab 24.02.2022, sondern davon, dass die Personen vertrieben wurden. Eine Vertreibung kann jedenfalls nicht nur dann vorliegen, wenn Personen tatsächlich einen bestimmten Ort verlassen haben, sondern auch dann, wenn ihnen die Rückkehr in die Ukraine und zu ihrem Wohnsitz durch den Ausbruch des Krieges verunmöglicht wird und sie durch diese Verunmöglichung der Rückkehr auch tatsächlich aus der Ukraine vertrieben wurden. Auch kann dem Gesetzestext nicht entnommen werden ob die Vertreibung innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden müsste. Eine Rückkehr in die Ukraine ist den Beschwerdeführern seither nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin ist zweifellos schutzbedürftig und vom Krieg in der Ukraine unmittelbar betroffen. Der Vertriebenenbegriff der Vertriebenen VO ist so auszulegen und es ergibt sich aus § 62 Abs 1 AsylG, dass all jenen Personen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommen soll, die in Zeiten eines bewaffneten Konfliktes unmittelbar betroffenen sind. Die Beschwerdeführerin ist vom Krieg in der Ukraine zweifellos unmittelbar betroffen, auch wenn sie am 24.02.2022 nicht in der Ukraine aufhältig war. Ihre Heimatstadt Odessa ist umkämpft, sodass den Beschwerdeführern im Fall einer Rückkehr eine Verletzung von Art 2 EMRK bzw. Art 3 EMRK droht.Der Vertriebenenbegriff der Vertriebenen VO ist so auszulegen und es ergibt sich aus Paragraph 62, Absatz eins, AsylG, dass all jenen Personen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommen soll, die in Zeiten eines bewaffneten Konfliktes unmittelbar betroffenen sind. Die Beschwerdeführerin ist vom Krieg in der Ukraine zweifellos unmittelbar betroffen, auch wenn sie am 24.02.2022 nicht in der Ukraine aufhältig war. Ihre Heimatstadt Odessa ist umkämpft, sodass den Beschwerdeführern im Fall einer Rückkehr eine Verletzung von Artikel 2, EMRK bzw. Artikel 3, EMRK droht. Die Beschwerdeführer wurden am 24.02.2022 aus der Ukraine iSd § 1 Z 1 Vertriebenen VO „vertrieben“ und es kommt ihnen somit in Österreich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gem § 62 AsylG zu.Die Beschwerdeführer wurden am 24.02.2022 aus der Ukraine iSd Paragraph eins, Ziffer eins, Vertriebenen VO „vertrieben“ und es kommt ihnen somit in Österreich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gem Paragraph 62, AsylG zu. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich vielmehr auf die – insbesondere durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15. März 2023, E 3249/2022-12 klare – Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich vielmehr auf die – insbesondere durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15. März 2023, E 3249/2022-12 klare – Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W196.2266224.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.