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{'item': 'W208 2264366-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§ 2§ 7§ 6b§ 6§ 27§ 24§ 32§ 1§ 6a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.06.2023 GeschäftszahlW208 2264366-1 Spruch, W208 2264366-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Im vor dem Bezirksgericht XXXX (in Folge: BG) geführten Pflegschaftsverfahren zu XXXX wurde mit Beschluss vom 30.12.2020 (Beilage ./1,1) in Spruchpunkt 1.) XXXX zur Kinderbeiständin für den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers (in Folge: BF) bestellt. Gleichzeitig wurde in Spruchpunkt 2.) Frau XXXX zur Sachverständigen bestellt und beauftragt, innerhalb von zwei Monaten ein familien-jugendpsychologisches Gutachten in 4-facher Ausfertigung zu näher konkretisierten Fragen zu erstatten. Dieser Beschluss wurde dem damaligen Rechtsvertreter des BF am 30.12.2020 zugestellt.
  2. Im vor dem Bezirksgericht römisch 40 (in Folge: BG) geführten Pflegschaftsverfahren zu römisch 40 wurde mit Beschluss vom 30.12.2020 (Beilage ./1,1) in Spruchpunkt 1.) römisch 40 zur Kinderbeiständin für den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers (in Folge: BF) bestellt. Gleichzeitig wurde in Spruchpunkt 2.) Frau römisch 40 zur Sachverständigen bestellt und beauftragt, innerhalb von zwei Monaten ein familien-jugendpsychologisches Gutachten in 4-facher Ausfertigung zu näher konkretisierten Fragen zu erstatten. Dieser Beschluss wurde dem damaligen Rechtsvertreter des BF am 30.12.2020 zugestellt. Am 03.08.2021 wurde die Kinderbeiständin mit Beschluss (Beilage ./5,1) enthoben, zumal das Verfahren über die Übertragung der Obsorge rechtskräftig beendet worden war.
  3. In der Folge bestimmte das BG mit Beschluss vom 04.08.2021 (Beilage ./2,1) die Gebühren der Sachverständigen mit einem Betrag iHv € 6.376,00 (Spruchpunkt 1.). Gleichzeitig wurde die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen einen Betrag iHv € 6.376,00 aus Amtsgeldern an die Sachverständige zu überweisen (Spruchpunkt 2.). Weiters wurde ausgesprochen, dass

§ 2

Abs 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) der BF die oa Gebühren dem Grunde nach zu tragen habe (Spruchpunkt 3.). 2. In der Folge bestimmte das BG mit Beschluss vom 04.08.2021 (Beilage ./2,1) die Gebühren der Sachverständigen mit einem Betrag iHv € 6.376,00 (Spruchpunkt 1.). Gleichzeitig wurde die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen einen Betrag iHv € 6.376,00 aus Amtsgeldern an die Sachverständige zu überweisen (Spruchpunkt 2.). Weiters wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 2, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) der BF die oa Gebühren dem Grunde nach zu tragen habe (Spruchpunkt 3.). Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Sachverständige ihrem mit Beschluss vom 30.12.2020 erteiltem Auftrag nachgekommen sei und für ihre Tätigkeit mit Gebührennote vom 02.04.2021 Gebühren iHv € 5.995,00 und mit Gebührennote vom 25.06.2021 Gebühren iHv € 381,00 begehrt habe. Die Gebührennoten seien dem BF zur Äußerung zugestellt worden, wobei binnen offener Frist keine Einwendungen erhoben worden seien. Diese seien im Hinblick auf die geleistete Tätigkeit der Sachverständigen angemessen und daher im Betrag von € 6.376,00 zu bestimmen. Der Ausspruch über die Zahlungspflicht gründe auf § 2 Abs 2 GEG. Die Einholung der Gutachten sei aufgrund der Antragstellung des Vaters und in dessen Interesse erfolgt. Dagegen erhob der BF einen Rekurs, welchem mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX (in Folge: LG) vom 12.10.2021 (Beilage ./6,1) keine Folge gegeben und der Revisionsrekurs für unzulässig erklärt wurde. Der Beschluss vom 04.08.2021 erwuchs daher in Rechtskraft. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Sachverständige ihrem mit Beschluss vom 30.12.2020 erteiltem Auftrag nachgekommen sei und für ihre Tätigkeit mit Gebührennote vom 02.04.2021 Gebühren iHv € 5.995,00 und mit Gebührennote vom 25.06.2021 Gebühren iHv € 381,00 begehrt habe. Die Gebührennoten seien dem BF zur Äußerung zugestellt worden, wobei binnen offener Frist keine Einwendungen erhoben worden seien. Diese seien im Hinblick auf die geleistete Tätigkeit der Sachverständigen angemessen und daher im Betrag von € 6.376,00 zu bestimmen. Der Ausspruch über die Zahlungspflicht gründe auf Paragraph 2, Absatz 2, GEG. Die Einholung der Gutachten sei aufgrund der Antragstellung des Vaters und in dessen Interesse erfolgt. Dagegen erhob der BF einen Rekurs, welchem mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 (in Folge: LG) vom 12.10.2021 (Beilage ./6,1) keine Folge gegeben und der Revisionsrekurs für unzulässig erklärt wurde. Der Beschluss vom 04.08.2021 erwuchs daher in Rechtskraft. 3. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 20.12.2021 (Beilage ./3,1) bestimmte das BG weitere Gebühren der Sachverständigen mit einem Betrag iHv € 736,00 (Spruchpunkt 1.). Gleichzeitig wurde die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen einen Betrag iHv € 736,00 vorläufig aus Amtsgeldern an die Sachverständige zu überweisen (Spruchpunkt 2.). Weiters wurde ausgesprochen, dass

§ 2Abs 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) der BF die o.a.

Gebühren dem Grunde nach zu tragen habe (Spruchpunkt 3.).3. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 20.12.2021 (Beilage ./3,1) bestimmte das BG weitere Gebühren der Sachverständigen mit einem Betrag iHv € 736,00 (Spruchpunkt 1.). Gleichzeitig wurde die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen einen Betrag iHv € 736,00 vorläufig aus Amtsgeldern an die Sachverständige zu überweisen (Spruchpunkt 2.). Weiters wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 2, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) der BF die o.a. Gebühren dem Grunde nach zu tragen habe (Spruchpunkt 3.). Begründend wurde auf eine beauftragte Gutachtensergänzung hingewiesen und ausgeführt, dass der BF nach Zustellung des Gebührenantrages zur Äußerung binnen offener Frist keine Einwendung erstattet habe. Die Gebühren seien im Hinblick auf die geleistete Tätigkeit der Sachverständigen angemessen und daher im Betrag von € 736,00 zu bestimmen. 4. In der Folge schrieb die zuständige Kostenbeamtin für die Präsidentin des LG mit – aufgrund rechtzeitig erhobener Vorstellung

§ 7

Abs 2 GEG außer Kraft getretenem – Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 26.08.2022 dem BF eine Pauschalgebühr nach TP 12 lit h Z 2 GGG iHv € 309,00 (Beschluss vom 30.12.2020), die Sachverständigengebühren iHv € 6.376,00 (Beschluss vom 04.08.2021) und iHv € 736,00 (Beschluss vom 21.12.2021), sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00, insgesamt daher einen Betrag iHv € 7.429,00 vor.4. In der Folge schrieb die zuständige Kostenbeamtin für die Präsidentin des LG mit – aufgrund rechtzeitig erhobener Vorstellung

Paragraph 7, Absatz 2, GEG außer Kraft getretenem – Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 26.08.2022 dem BF eine Pauschalgebühr nach TP 12 Litera h, Ziffer 2, GGG iHv € 309,00 (Beschluss vom 30.12.2020), die Sachverständigengebühren iHv € 6.376,00 (Beschluss vom 04.08.2021) und iHv € 736,00 (Beschluss vom 21.12.2021), sowie eine Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, insgesamt daher einen Betrag iHv € 7.429,00 vor.

  1. Mit Schriftsatz vom 13.09.2022 (beim LG eingelangt am 12.10.2022) erhob der BF gegen den o.a. Mandatsbescheid das Rechtsmittel der Vorstellung. Begründend führte er darin im Wesentlichen aus, dass der Zahlungsauftrag unrichtig sei, weil die Kindesabnahme zu Unrecht erfolgt wäre und er keines dieser Gutachten in Auftrag gegeben hätte. Der Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) müsse für die gesamten Kosten aufkommen.
  2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 02.11.2022 erließ die Präsidentin des LG (belangte Behörde vor dem BVwG) erneut einen Zahlungsauftrag, mit dem sie den BF zur Zahlung einer Pauschalgebühr nach TP 12 lit h Z 2 GGG (idF BGBl I Nr 86/2021) iHv € 309,00 (Zeitraum 01.07.2021 – 03.08.2021) und Sachverständigengebühren iHv € 6.376,00 (Beschluss vom 04.08.2021) und iHv € 736,00 (Beschluss vom 21.12.2021), sowie einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00, insgesamt daher zur Zahlung eines Betrages iHv € 7.429,00 verpflichtete.
  3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 02.11.2022 erließ die Präsidentin des LG (belangte Behörde vor dem BVwG) erneut einen Zahlungsauftrag, mit dem sie den BF zur Zahlung einer Pauschalgebühr nach TP 12 Litera h, Ziffer 2, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2021,) iHv € 309,00 (Zeitraum 01.07.2021 – 03.08.2021) und Sachverständigengebühren iHv € 6.376,00 (Beschluss vom 04.08.2021) und iHv € 736,00 (Beschluss vom 21.12.2021), sowie einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, insgesamt daher zur Zahlung eines Betrages iHv € 7.429,00 verpflichtete. Begründend führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Zur Pauschalgebühr nach TP 12 lit h Z 2 GGG wurde angeführt, dass in Verfahren nach § 104a Außerstreitgesetz (AußStrG) nach Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände für jede weiteren begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer je Partei eine Pauschalgebühr iHv € 309,00 (idF vom 01.07.2021, BGBl I Nr 86/2021) zu entrichten sei. Die Gebührenpflicht entstehe

§ 2

Z 1 lit i GGG mit Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses (21.01.2020) bzw jeweils nach dem Ablauf der weiteren zwölf Monate. Begründend führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Zur Pauschalgebühr nach TP 12 Litera h, Ziffer 2, GGG wurde angeführt, dass in Verfahren nach Paragraph 104 a, Außerstreitgesetz (AußStrG) nach Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände für jede weiteren begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer je Partei eine Pauschalgebühr iHv € 309,00 in der Fassung vom 01.07.2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2021,) zu entrichten sei. Die Gebührenpflicht entstehe

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera i, GGG mit Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses (21.01.2020) bzw jeweils nach dem Ablauf der weiteren zwölf Monate. Hinsichtlich der Sachverständigengebühren führte sie aus, dass der BF mit rechtskräftigen Beschlüssen des BG vom 04.08.2021 und vom 20.12.2021

§ 2Abs 2 GEG jeweils zum Ersatz der aus Amtsgeldern gezahlten Sachverständigengebühren i

Hv € 6.376,00 und iHv € 736,00 an das LG verpflichtet worden sei. Der Kostenbeamte sei als Verwaltungsorgan an die Entscheidung des Gerichtes

§ 6bAbs 4 GEG gebunden.

Nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte dürfe die durch Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits festgestellte Zahlungspflicht im Wege des Verwaltungsverfahrens nicht mehr aufgerollt werden. Hinsichtlich der Sachverständigengebühren führte sie aus, dass der BF mit rechtskräftigen Beschlüssen des BG vom 04.08.2021 und vom 20.12.2021

Paragraph 2, Absatz 2, GEG jeweils zum Ersatz der aus Amtsgeldern gezahlten Sachverständigengebühren iHv € 6.376,00 und iHv € 736,00 an das LG verpflichtet worden sei. Der Kostenbeamte sei als Verwaltungsorgan an die Entscheidung des Gerichtes

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG gebunden. Nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte dürfe die durch Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits festgestellte Zahlungspflicht im Wege des Verwaltungsverfahrens nicht mehr aufgerollt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid (dem BF persönlich zugestellt am 09.11.2022) richtet sich die am 06.12.2022 eingelangte, fristgerechte Beschwerde des BF. Darin brachte er im Wesentlichen Folgendes vor: Die Kosten könnten ihm als Partei nicht auferlegt werden, da er keines der Gutachten, welche ausschließlich von Amts wegen in Auftrag gegeben worden seien, veranlasst oder in Auftrag gegeben habe und weder die Befragung noch die Ausführung in seinem Interesse durchgeführt worden sei. Dasselbe gelte für die Amtshandlung der Bestellung der Kinderbeiständin. Im Übrigen traf der BF weitwendige Ausführungen zur angeblich ungerechtfertigten Kindesabnahme und einem vorangegangenen rechtwidrigen Freiheitsentzug, wodurch massive Eingriffe in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK entstanden seien. Die Gebühren/Kosten würden im kausalen Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Freiheitsentzug und der rechtswidrigen Kindesabnahme stehen. Mit der Entscheidung sei auch in das Obsorgeverhältnis zum Kind eingegriffen worden. Damit seien auch Rechte entzogen worden und der BF Geschädigter. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) durch sein faktisches Handeln im Zuge einer Maßnahme der Pflege und Erziehung nach § 211 ABGB bei Gefahr in Verzug im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung agiere. Die Kosten seien daher vom KJHT in vollem Umfang zu tragen. Gleichzeitig wurde in der Anlage ein Brief des minderjährigen Sohnes des BF betreffend seine Situation im Krisenzentrum übermittelt.Darin brachte er im Wesentlichen Folgendes vor: Die Kosten könnten ihm als Partei nicht auferlegt werden, da er keines der Gutachten, welche ausschließlich von Amts wegen in Auftrag gegeben worden seien, veranlasst oder in Auftrag gegeben habe und weder die Befragung noch die Ausführung in seinem Interesse durchgeführt worden sei. Dasselbe gelte für die Amtshandlung der Bestellung der Kinderbeiständin. Im Übrigen traf der BF weitwendige Ausführungen zur angeblich ungerechtfertigten Kindesabnahme und einem vorangegangenen rechtwidrigen Freiheitsentzug, wodurch massive Eingriffe in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK entstanden seien. Die Gebühren/Kosten würden im kausalen Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Freiheitsentzug und der rechtswidrigen Kindesabnahme stehen. Mit der Entscheidung sei auch in das Obsorgeverhältnis zum Kind eingegriffen worden. Damit seien auch Rechte entzogen worden und der BF Geschädigter. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) durch sein faktisches Handeln im Zuge einer Maßnahme der Pflege und Erziehung nach Paragraph 211, ABGB bei Gefahr in Verzug im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung agiere. Die Kosten seien daher vom KJHT in vollem Umfang zu tragen. Gleichzeitig wurde in der Anlage ein Brief des minderjährigen Sohnes des BF betreffend seine Situation im Krisenzentrum übermittelt.
  2. Mit Schreiben vom 13.12.2022 (beim BVwG eingelangt am 20.12.2022) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der unter Punkt I.
  4. - I.
  5. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.Der unter Punkt römisch eins.
  6. - römisch eins.
  7. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass mit rechtskräftigem Beschluss des BG vom 30.12.2020 (Beilage ./1,1) im Pflegschaftsverfahren zu XXXX eine Kinderbeiständin für den mj. Sohn des BF bestellt wurde, welche mit Beschluss vom 03.08.2021 (Beilage ./5,1) wegen Beendigung des Verfahrens wieder von ihrer Funktion enthoben wurde. In Spruchpunkt 2.) des Beschlusses vom 30.12.2020 wurde eine Sachverständige bestellt und beauftragt, ein familien-jugendpsychologisches Gutachten zu erstatten. Dieser Beschluss wurde dem damaligen Rechtsvertreter des BF am 30.12.2020 zugestellt.Insbesondere wird festgestellt, dass mit rechtskräftigem Beschluss des BG vom 30.12.2020 (Beilage ./1,1) im Pflegschaftsverfahren zu römisch 40 eine Kinderbeiständin für den mj. Sohn des BF bestellt wurde, welche mit Beschluss vom 03.08.2021 (Beilage ./5,1) wegen Beendigung des Verfahrens wieder von ihrer Funktion enthoben wurde. In Spruchpunkt 2.) des Beschlusses vom 30.12.2020 wurde eine Sachverständige bestellt und beauftragt, ein familien-jugendpsychologisches Gutachten zu erstatten. Dieser Beschluss wurde dem damaligen Rechtsvertreter des BF am 30.12.2020 zugestellt. Überdies steht fest, dass das BG mit rechtskräftigem Beschluss vom 04.08.2021 (Beilage ./2,1) die Gebühren der Sachverständigen mit einem Betrag iHv € 6.376,00 bestimmt hat und den BF (in Spruchpunkt 3.) darin zu dessen Zahlung verpflichtete. Dem dagegen erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des LG vom 12.10.2021 (Beilage ./6,1) keine Folge gegeben und der Revisionsrekurs für unzulässig erklärt. Weiters steht fest, dass mit Beschluss des BG vom 20.12.2021 (Beilage ./3,1) die Gebühren der Sachverständigen mit einem weiteren Betrag iHv € 736,00 bestimmt wurden und die diesbezügliche Zahlungspflicht des BF (in Spruchpunkt 3.) ausgesprochen.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des Grundverfahrens zu XXXX , insbesondere aus den rechtskräftigen Beschlüssen des BG vom 30.12.2020, 04.08.2021 und 20.12.
  9. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des Grundverfahrens zu römisch 40 , insbesondere aus den rechtskräftigen Beschlüssen des BG vom 30.12.2020, 04.08.2021 und 20.12.
  10. Die Beschlüsse vom 30.12.2020 und vom 20.12.2021 blieben unangefochten. Der Beschluss vom 04.08.2021 wurde mit Rekurs angefochten, diesem jedoch mit Beschluss des LG vom 12.10.2021 (Beilage ./6,1) keine Folge gegeben und der Revisionsrekurs darin für unzulässig erklärt. Die betreffenden Beschlüsse sind damit allesamt in Rechtskraft erwachsen, was vom BF auch nicht bestritten wird. Der BF trat dem festgestellten Sachverhalt nicht bzw mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Es wird behauptet, dass der Zahlungsauftrag unrichtig sei, weil die Kindesabnahme zu Unrecht erfolgt wäre und er keines dieser Gutachten in Auftrag gegeben hätte. Der KJHT sei zahlungspflichtig. Die Ausführungen zur angeblich rechtswidrigen Kindesabnahme können – wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt – dem BF im Verfahren über die Einbringung der Gerichtsgebühren jedoch nicht zum Erfolg verhelfen (vgl 3.3.2.).Der BF trat dem festgestellten Sachverhalt nicht bzw mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Es wird behauptet, dass der Zahlungsauftrag unrichtig sei, weil die Kindesabnahme zu Unrecht erfolgt wäre und er keines dieser Gutachten in Auftrag gegeben hätte. Der KJHT sei zahlungspflichtig. Die Ausführungen zur angeblich rechtswidrigen Kindesabnahme können – wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt – dem BF im Verfahren über die Einbringung der Gerichtsgebühren jedoch nicht zum Erfolg verhelfen vergleiche 3.3.2.). Dass der BF die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Gerichtsgebühren (Pauschalgebühr nach TP 12 lit h Z 2 GGG und Sachverständigengebühren) bereits entrichtet hätte, hat er nicht behauptet und geht dies auch aus dem Akteninhalt nicht hervor.Dass der BF die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Gerichtsgebühren (Pauschalgebühr nach TP 12 Litera h, Ziffer 2, GGG und Sachverständigengebühren) bereits entrichtet hätte, hat er nicht behauptet und geht dies auch aus dem Akteninhalt nicht hervor.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde

§ 7Abs 4 Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

§ 6

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs 2 Vw

GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 4 Vw

GVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl Nr 501/1984 (GGG) idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984, (GGG) idgF, lauten:

§ 2

Z 1 lit i GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das in Tarifpost 12 lit h Z 2 angeführte Verfahren mit Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses bzw jeweils nach dem Ablauf der weiteren zwölf Monate begründet.

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera i, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das in Tarifpost 12 Litera h, Ziffer 2, angeführte Verfahren mit Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses bzw jeweils nach dem Ablauf der weiteren zwölf Monate begründet.

§ 32

GGG Tarifpost (TP) 12 lit h Z 2 GGG (in der hier maßgeblichen Fassung vom 01.07.2021, BGBl I Nr 86/2021) betragen die Pauschalgebühren in Verfahren nach dem § 104a AußStrG nach Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände für jede weiteren begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer € 309,00.

Paragraph 32, GGG Tarifpost (TP) 12 Litera h, Ziffer 2, GGG (in der hier maßgeblichen Fassung vom 01.07.2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2021,) betragen die Pauschalgebühren in Verfahren nach dem Paragraph 104 a, AußStrG nach Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände für jede weiteren begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer € 309,00.

§ 28Z 9 GGG ist bei Bestellung eines Kinderbeistands nach § 104a AußStr

G jede Partei zahlungspflichtig, den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht.

Paragraph 28, Ziffer 9, GGG ist bei Bestellung eines Kinderbeistands nach Paragraph 104 a, AußStrG jede Partei zahlungspflichtig, den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, BGBl Nr 288/1962 idgF (GEG), lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 288 aus 1962, idgF (GEG), lauten:

§ 1

Z 1 GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

§ 1

Z 5 GEG sind in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, von Amts wegen einzubringen. Solche Kosten sind insbesondere nach lit c) dieser Gesetzesvorschrift die Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher.

Paragraph eins, Ziffer 5, GEG sind in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, von Amts wegen einzubringen. Solche Kosten sind insbesondere nach Litera c,) dieser Gesetzesvorschrift die Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher.

§ 2

Abs 1 GEG sind die im § 1 Z 5 lit a bis f genannten Kosten, sofern hiefür kein Kostenvorschuss erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen. Diese Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.

Paragraph 2, Absatz eins, GEG sind die im Paragraph eins, Ziffer 5, Litera a bis f genannten Kosten, sofern hiefür kein Kostenvorschuss erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen. Diese Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.

§ 2

Abs 2 GEG sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 300 Euro übersteigen aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluss dem Grund nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs 1 zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs zulässig.

Paragraph 2, Absatz 2, GEG sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 300 Euro übersteigen aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluss dem Grund nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Absatz eins, zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs zulässig.

§ 6a

Abs 1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

§ 6b

Abs 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl § 7 Abs 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie die Materialien zu § 6b Abs 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 6b GEG Anm. 7).Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie die Materialien zu Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, ausführen – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen römisch 24 . GP, S 8f; siehe auch Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph 6 b, GEG Anmerkung 7). Aus dem im Art 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt sich, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127).Aus dem im Artikel 94, B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt sich, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127). Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 1 GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph eins, GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). 3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Mit dem angefochtenen Bescheid ist der BF im pflegschaftsgerichtlichen Grundverfahren zu XXXX zur Zahlung einer Pauschalgebühr nach TP 12 lit h Z 2 GGG iHv € 309,00 sowie zum Ersatz der vorläufig aus Amtsgeldern entrichteten Sachverständigengebühren iHv € 6.376,00 und iHv € 736,00 verpflichtet worden. Zuzüglich wurde ihm

6a Abs 1 GEG eine Einhebungsgebühr iHv € 8,00 vorgeschrieben.Mit dem angefochtenen Bescheid ist der BF im pflegschaftsgerichtlichen Grundverfahren zu römisch 40 zur Zahlung einer Pauschalgebühr nach TP 12 Litera h, Ziffer 2, GGG iHv € 309,00 sowie zum Ersatz der vorläufig aus Amtsgeldern entrichteten Sachverständigengebühren iHv € 6.376,00 und iHv € 736,00 verpflichtet worden. Zuzüglich wurde ihm

6a Absatz eins, GEG eine Einhebungsgebühr iHv € 8,00 vorgeschrieben. In der vorliegenden Beschwerde behauptet der BF im Wesentlichen, dass der Zahlungsauftrag unrichtig sei, weil die Kindesabnahme zu Unrecht erfolgt wäre und er keines dieser Gutachten in Auftrag gegeben hätte. Der Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) müsse für die gesamten Kosten aufkommen. Außerdem wurden weitwendige Ausführungen zur angeblich rechtswidrigen Kindesabnahme getroffen. Ein substantiiertes Vorbringen, wonach die belangte Behörde die hier relevanten Gesetzesbestimmungen falsch angewendet habe, die Pauschalgebühr nach TP 12 lit h Z 2 GGG im gegenständlichen Fall unrichtig berechnet worden sei, die Einhebungsgebühr

§ 6a

Abs 1 GEG zu Unrecht vorgeschrieben worden sei oder, dass der BF die Gebühren bereits entrichtet hätte, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht und ist eine Rechtswidrigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Vorschreibungen auch aus folgenden Gründen nicht erkennbar:Ein substantiiertes Vorbringen, wonach die belangte Behörde die hier relevanten Gesetzesbestimmungen falsch angewendet habe, die Pauschalgebühr nach TP 12 Litera h, Ziffer 2, GGG im gegenständlichen Fall unrichtig berechnet worden sei, die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG zu Unrecht vorgeschrieben worden sei oder, dass der BF die Gebühren bereits entrichtet hätte, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht und ist eine Rechtswidrigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Vorschreibungen auch aus folgenden Gründen nicht erkennbar: 3.3.

  1. Zu den Pauschalgebühren nach TP 12 lit h Z 2 GGG 3.3.
  2. Zu den Pauschalgebühren nach TP 12 Litera h, Ziffer 2, GGG Wie unter II.
  3. festgestellt und vom BF unbestritten, wurde mit rechtskräftigem Beschluss des BG vom 30.12.2020 (Beilage ./1,1) eine Kinderbeiständin für den mj. Sohn des BF bestellt.Wie unter römisch zwei.
  4. festgestellt und vom BF unbestritten, wurde mit rechtskräftigem Beschluss des BG vom 30.12.2020 (Beilage ./1,1) eine Kinderbeiständin für den mj. Sohn des BF bestellt. Am 03.08.2021 wurde die Kinderbeiständin mit Beschluss (Beilage ./5,1) enthoben, zumal das Verfahren über die Übertragung der Obsorge rechtskräftig beendet worden war. Der Anspruch des Bundes auf diese Pauschalgebühr nach TP 12 lit h Z 2 GGG entsteht

§ 2

Z 1 lit i GGG mit Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses bzw jeweils nach dem Ablauf der weiteren zwölf Monate und ist

§ 28Z 9 GGG bei Bestellung eines Kinderbeistands nach § 104a AußStr

G jede Partei – somit auch der BF – zahlungspflichtig, den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht.Der Anspruch des Bundes auf diese Pauschalgebühr nach TP 12 Litera h, Ziffer 2, GGG entsteht

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera i, GGG mit Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses bzw jeweils nach dem Ablauf der weiteren zwölf Monate und ist

Paragraph 28, Ziffer 9, GGG bei Bestellung eines Kinderbeistands nach Paragraph 104 a, AußStrG jede Partei – somit auch der BF – zahlungspflichtig, den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht. 3.3.

  1. Zu den Sachverständigengebühren In den rechtskräftigem Beschlüssen vom 04.08.2021 (Beilage ./2,1) und vom 20.12.2021 (Beilage ./3,1) sprach das BG in Spruchpunkt
  2. aus, dass

§ 2Abs 2 GEG der BF zum Ersatz der aus Amtsgeldern gezahlten Sachverständigengebühren i

Hv € 6.376,00 und iHv € 736,00 zahlungspflichtig ist.In den rechtskräftigem Beschlüssen vom 04.08.2021 (Beilage ./2,1) und vom 20.12.2021 (Beilage ./3,1) sprach das BG in Spruchpunkt 3. aus, dass

Paragraph 2, Absatz 2, GEG der BF zum Ersatz der aus Amtsgeldern gezahlten Sachverständigengebühren iHv € 6.376,00 und iHv € 736,00 zahlungspflichtig ist. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie der rechtlichen Grundlagen steht fest, dass der Beschluss des BG, mit welchem der BF zum Ersatz der aus Amtsgeldern gezahlten Sachverständigengebühren iHv € 6.376,00 und iHv € 736,00, verpflichtet wurde, in Rechtskraft erwachsen ist. Eine neuerliche Überprüfung der Beweislage im Grundverfahren sowie der Rechtmäßigkeit der Kindesabnahme in den Beschlüssen vom 04.08.2021 und vom 20.12.2021, ist dem BVwG – ebenso wie der belangten Behörde – vor dem Hintergrund der Rechtslage (§ 6b Abs 4 GEG) und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047) verwehrt. Bei den oa Beschlüssen handelt es sich um einen Akt der Rechtsprechung der anlässlich der Gebühreneinhebung im Wege der (Justiz-)verwaltung (und daher auch nicht von der Verwaltungsgerichtsbarkeit) nicht mehr aufgerollt werden darf.Eine neuerliche Überprüfung der Beweislage im Grundverfahren sowie der Rechtmäßigkeit der Kindesabnahme in den Beschlüssen vom 04.08.2021 und vom 20.12.2021, ist dem BVwG – ebenso wie der belangten Behörde – vor dem Hintergrund der Rechtslage (Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG) und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047) verwehrt. Bei den oa Beschlüssen handelt es sich um einen Akt der Rechtsprechung der anlässlich der Gebühreneinhebung im Wege der (Justiz-)verwaltung (und daher auch nicht von der Verwaltungsgerichtsbarkeit) nicht mehr aufgerollt werden darf. Dies gilt auch für die in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen zur angeblich rechtswidrigen Kindesabnahme sowie die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Eingriffe in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK. Etwaige Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gebührenrechts werden hingegen nicht geltend gemacht und sind auch vor dem Hintergrund der diesbezüglichen ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht erkennbar (VfGH 01.03.2007, B301/06; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E6 zu § 1 GGG; VfGH 30.06.2012, G14/12; 28.02.2022 E 4320/2021, ua.)Dies gilt auch für die in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen zur angeblich rechtswidrigen Kindesabnahme sowie die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Eingriffe in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK. Etwaige Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gebührenrechts werden hingegen nicht geltend gemacht und sind auch vor dem Hintergrund der diesbezüglichen ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht erkennbar (VfGH 01.03.2007, B301/06; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E6 zu Paragraph eins, GGG; VfGH 30.06.2012, G14/12; 28.02.2022 E 4320 aus 2021,, ua.) Es ist

§ 6b

Abs 4 GEG von der in den rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschlüssen des BG vom 04.08.2021 und vom 20.12.2021 festgestellten Zahlungspflicht des BF auszugehen. Die Überprüfung dieser dort vorgeschriebenen Zahlungspflicht (Ersatz der vorläufig aus Amtsgeldern entrichteten Sachverständigengebühren iHv € 6.376,00 und iHv € 736,00) ist dem BVwG entzogen.Es ist

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG von der in den rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschlüssen des BG vom 04.08.2021 und vom 20.12.2021 festgestellten Zahlungspflicht des BF auszugehen. Die Überprüfung dieser dort vorgeschriebenen Zahlungspflicht (Ersatz der vorläufig aus Amtsgeldern entrichteten Sachverständigengebühren iHv € 6.376,00 und iHv € 736,00) ist dem BVwG entzogen. Gründe, welche gegen die Rechtmäßigkeit der Einbringung dieser Gebühren sowie der Einhebungsgebühr

§ 6aAbs 1 GEG sprechen, bringt der BF nicht vor.

Sie sind auch nicht aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes zu erkennen. Weder wurde bislang die Schuld des BF bezahlt, noch ist die Vollstreckbarkeit der Beschlüsse aufgehoben worden.Gründe, welche gegen die Rechtmäßigkeit der Einbringung dieser Gebühren sowie der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sprechen, bringt der BF nicht vor. Sie sind auch nicht aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes zu erkennen. Weder wurde bislang die Schuld des BF bezahlt, noch ist die Vollstreckbarkeit der Beschlüsse aufgehoben worden. 3.3.3. Da aufgrund obiger Ausführungen die belangte Behörde dem BF den Ersatz der vorläufig aus Amtsgeldern entrichteten Sachverständigengebühren iHv € 6.376,00 und iHv € 736,00 und die Zahlung der Pauschalgebühren

TP 12 lit h Z 2 GGG iHv € 309,00, sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG zuzüglich € 8,00, insgesamt daher die Zahlung eines Betrages iHv € 7.429,00 zu Recht vorgeschrieben hat, war die Beschwerde

§ 28Abs 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.3.3.3. Da aufgrund obiger Ausführungen die belangte Behörde dem BF den Ersatz der vorläufig aus Amtsgeldern entrichteten Sachverständigengebühren iHv € 6.376,00 und iHv € 736,00 und die Zahlung der Pauschalgebühren

TP 12 Litera h, Ziffer 2, GGG iHv € 309,00, sowie eine Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG zuzüglich € 8,00, insgesamt daher die Zahlung eines Betrages iHv € 7.429,00 zu Recht vorgeschrieben hat, war die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W208.2264366.1.00

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