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{'item': 'W227 2271181-1'}

Obsah (7)§ 13§ 1§ 2§ 56§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.06.2023 GeschäftszahlW227 2271181-1 Spruch, W227 2271181-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 13Abs. 1 und 2 Schulpflichtgesetz (Sch

PflG) als verspätet zurück (Spruchpunkt 1.) und erkannte die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ab (Spruchpunkt 2.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Anzeige

Paragraph 13, Absatz eins und 2 Schulpflichtgesetz (SchPflG) als verspätet zurück (Spruchpunkt 1.) und erkannte die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ab (Spruchpunkt 2.).

  1. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen vor: Er habe bereits im März 2022 bekanntgegeben, dass er gemeinsam mit seinen Kindern nach Mexiko ziehen werde, weshalb er davon ausgegangen sei, dass dies innerhalb der belangten Behörde kommuniziert worden sei. Außerdem sei ihm vom ehemaligen Schuldirektor mitgeteilt worden, dass der Schulbesuch in Mexiko „kein Problem“ darstellen würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen Der Erstbeschwerdeführer zeigte am
  3. Oktober 2022 bei der belangten Behörde an, dass der Zweitbeschwerdeführer, ein am XXXX geborener österreichischer Staatsbürger, im Schuljahr 2022/2023 die Schule „ XXXX “ in XXXX , Mexiko, besuchen werde.Der Erstbeschwerdeführer zeigte am
  4. Oktober 2022 bei der belangten Behörde an, dass der Zweitbeschwerdeführer, ein am römisch 40 geborener österreichischer Staatsbürger, im Schuljahr 2022 aus 2023, die Schule „ römisch 40 “ in römisch 40 , Mexiko, besuchen werde.
  5. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.
  6. Rechtliche Beurteilung 3.
  7. Zu Spruchpunkt A) 3.1.1.

§ 1Abs. 1 Sch

PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht. 3.1.1.

Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.

§ 2Sch

PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September. Nach § 13 Abs. 1 SchPflG können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung der Bildungsdirektion die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.Nach Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung der Bildungsdirektion die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.

§ 56Abs.

1 Wiener Schulgesetz beginnt das Schuljahr am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

Paragraph 56, Absatz eins, Wiener Schulgesetz beginnt das Schuljahr am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. 3.1.

  1. § 13 SchPflG ist nur hinsichtlich schulpflichtiger Kinder anwendbar; die Schulpflicht des Kindes, auf das sich ein Ansuchen um Bewilligung der Erfüllung dieser Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule bezieht, stellt eine Prozessvoraussetzung dar.3.1.
  2. Paragraph 13, SchPflG ist nur hinsichtlich schulpflichtiger Kinder anwendbar; die Schulpflicht des Kindes, auf das sich ein Ansuchen um Bewilligung der Erfüllung dieser Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule bezieht, stellt eine Prozessvoraussetzung dar. Der Regelungsgehalt des § 13 SchPflG besteht darin, dass die in Österreich bestehende Schulpflicht durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllt werden kann, wobei eine solche Bewilligung – bei Vorliegen der Voraussetzungen – jeweils für ein Schuljahr zu erteilen ist. Nach den Erläuterungen zu § 13 SchPflG 1962 (vgl. RV 732 BlgNR
  3. GP, 13), der inhaltlich § 13 SchPflG entspricht, wird damit Vorsorge für den Fall getroffen, dass – insbesondere an den Grenzen Österreichs – Kinder österreichischer oder ausländischer Staatsbürgerschaft Schulen besuchen, die jenseits der österreichischen Grenzen gelegen sind, obwohl sie sich dauernd in Österreich aufhalten und daher

§ 1Sch

PflG der allgemeinen Schulpflicht unterliegen. Diese Ausführungen haben als Anwendungsfall des Schulbesuchs im Ausland – ausgehend von der noch eingeschränkten Mobilität von Schülern im Entwurfsjahr 1962 – „insbesondere“ Schüler vor Augen, die in Grenznähe leben und daher über die Grenze zur Schule und wieder nachhause pendeln können. Mit der Verwendung des Wortes „insbesondere“ wird aber zweifelsfrei ausgedrückt, dass (schon damals) weitere Anwendungsbereiche durchaus beabsichtigt waren. Davon ausgehend sind mit Blick auf die geänderten Reisemöglichkeiten und die gestiegene Bedeutung von Auslandsaufenthalten (vgl. § 25 Abs. 9 SchUG 1986, wonach bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich gilt) jedenfalls auch solche Schüler unter diese Bestimmung zu subsumieren, die nicht in Grenznähe wohnen (und daher nicht pendeln können), sich aber vorübergehend im Ausland aufhalten und dort die Schule besuchen.Der Regelungsgehalt des Paragraph 13, SchPflG besteht darin, dass die in Österreich bestehende Schulpflicht durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllt werden kann, wobei eine solche Bewilligung – bei Vorliegen der Voraussetzungen – jeweils für ein Schuljahr zu erteilen ist. Nach den Erläuterungen zu Paragraph 13, SchPflG 1962 vergleiche Regierungsvorlage 732 BlgNR 9. GP, 13), der inhaltlich Paragraph 13, SchPflG entspricht, wird damit Vorsorge für den Fall getroffen, dass – insbesondere an den Grenzen Österreichs – Kinder österreichischer oder ausländischer Staatsbürgerschaft Schulen besuchen, die jenseits der österreichischen Grenzen gelegen sind, obwohl sie sich dauernd in Österreich aufhalten und daher

Paragraph eins, SchPflG der allgemeinen Schulpflicht unterliegen. Diese Ausführungen haben als Anwendungsfall des Schulbesuchs im Ausland – ausgehend von der noch eingeschränkten Mobilität von Schülern im Entwurfsjahr 1962 – „insbesondere“ Schüler vor Augen, die in Grenznähe leben und daher über die Grenze zur Schule und wieder nachhause pendeln können. Mit der Verwendung des Wortes „insbesondere“ wird aber zweifelsfrei ausgedrückt, dass (schon damals) weitere Anwendungsbereiche durchaus beabsichtigt waren. Davon ausgehend sind mit Blick auf die geänderten Reisemöglichkeiten und die gestiegene Bedeutung von Auslandsaufenthalten vergleiche Paragraph 25, Absatz 9, SchUG 1986, wonach bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich gilt) jedenfalls auch solche Schüler unter diese Bestimmung zu subsumieren, die nicht in Grenznähe wohnen (und daher nicht pendeln können), sich aber vorübergehend im Ausland aufhalten und dort die Schule besuchen. Entscheidend für das Erlöschen der Schulpflicht nach § 1 Abs. 1 SchPflG ist die Frage, ob der Auslandsaufenthalt den dauernden Aufenthalt in Österreich nur unterbricht (und letzterer nach dem Auslandsaufenthalt fortgesetzt werden soll), oder ob er ihn beendet, weil auch keine Rückkehrabsicht besteht. Die Schulpflicht erlischt wegen Beendigung des dauernden Aufenthalts in Österreich erst dann, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden ist (siehe zum Ganzen VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044).Entscheidend für das Erlöschen der Schulpflicht nach Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG ist die Frage, ob der Auslandsaufenthalt den dauernden Aufenthalt in Österreich nur unterbricht (und letzterer nach dem Auslandsaufenthalt fortgesetzt werden soll), oder ob er ihn beendet, weil auch keine Rückkehrabsicht besteht. Die Schulpflicht erlischt wegen Beendigung des dauernden Aufenthalts in Österreich erst dann, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden ist (siehe zum Ganzen VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044). 3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG ist (vgl. etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052, m.w.N.).Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist vergleiche etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche etwa VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052, m.w.N.). Verfahrensgegenstand ist daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige des Besuches einer im Ausland gelegenen Schule durch den Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2022/2023 zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat. Verfahrensgegenstand ist daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige des Besuches einer im Ausland gelegenen Schule durch den Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2022 aus 2023, zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat. Die Eltern eines in Österreich schulpflichtigen Kindes, welches die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, haben

§ 13Abs. 2 Sch

PflG den Schulbesuch im Ausland vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen. Da § 13 Abs. 2 SchPflG kein – auf die Staatsangehörigkeit abstellender – diskriminierender Inhalt unterstellt werden soll, ist somit ein Ansuchen nach § 13 Abs. 1 SchPflG ebenfalls vor Beginn eines jeden Schuljahres bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Eltern eines in Österreich schulpflichtigen Kindes, welches die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, haben

Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG den Schulbesuch im Ausland vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen. Da Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG kein – auf die Staatsangehörigkeit abstellender – diskriminierender Inhalt unterstellt werden soll, ist somit ein Ansuchen nach Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG ebenfalls vor Beginn eines jeden Schuljahres bei der Bildungsdirektion einzubringen. Das Schuljahr 2022/2023 begann in Wien

§ 56Abs.

1 Wiener Schulgesetz am

  1. September
  2. Die Anzeige erfolgte unstrittig jedoch erst nach Beginn des Schuljahres 2022/2023 am
  3. Oktober 2022 und ist somit verspätet.Das Schuljahr 2022 aus 2023, begann in Wien

Paragraph 56, Absatz eins, Wiener Schulgesetz am

  1. September
  2. Die Anzeige erfolgte unstrittig jedoch erst nach Beginn des Schuljahres 2022 aus 2023, am
  3. Oktober 2022 und ist somit verspätet. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
  2. Zu Spruchpunkt B) 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So mangelt es an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dazu, ob ein Ansuchen um Bewilligung des Schulbesuches im Ausland nach § 13 Abs. 1 SchPflG – ebenso wie nach § 13 Abs. 2 SchPflG – vor Beginn eines jeden Schuljahres zu stellen ist.3.2.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So mangelt es an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dazu, ob ein Ansuchen um Bewilligung des Schulbesuches im Ausland nach Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG – ebenso wie nach Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG – vor Beginn eines jeden Schuljahres zu stellen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W227.2271181.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.