PflG) als verspätet zurück (Spruchpunkt 1.) und erkannte die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ab (Spruchpunkt 2.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Anzeige
Paragraph 13, Absatz eins und 2 Schulpflichtgesetz (SchPflG) als verspätet zurück (Spruchpunkt 1.) und erkannte die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ab (Spruchpunkt 2.).
PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht. 3.1.1.
Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.
PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September. Nach § 13 Abs. 1 SchPflG können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung der Bildungsdirektion die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.Nach Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung der Bildungsdirektion die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.
1 Wiener Schulgesetz beginnt das Schuljahr am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
Paragraph 56, Absatz eins, Wiener Schulgesetz beginnt das Schuljahr am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. 3.1.
PflG der allgemeinen Schulpflicht unterliegen. Diese Ausführungen haben als Anwendungsfall des Schulbesuchs im Ausland – ausgehend von der noch eingeschränkten Mobilität von Schülern im Entwurfsjahr 1962 – „insbesondere“ Schüler vor Augen, die in Grenznähe leben und daher über die Grenze zur Schule und wieder nachhause pendeln können. Mit der Verwendung des Wortes „insbesondere“ wird aber zweifelsfrei ausgedrückt, dass (schon damals) weitere Anwendungsbereiche durchaus beabsichtigt waren. Davon ausgehend sind mit Blick auf die geänderten Reisemöglichkeiten und die gestiegene Bedeutung von Auslandsaufenthalten (vgl. § 25 Abs. 9 SchUG 1986, wonach bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich gilt) jedenfalls auch solche Schüler unter diese Bestimmung zu subsumieren, die nicht in Grenznähe wohnen (und daher nicht pendeln können), sich aber vorübergehend im Ausland aufhalten und dort die Schule besuchen.Der Regelungsgehalt des Paragraph 13, SchPflG besteht darin, dass die in Österreich bestehende Schulpflicht durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllt werden kann, wobei eine solche Bewilligung – bei Vorliegen der Voraussetzungen – jeweils für ein Schuljahr zu erteilen ist. Nach den Erläuterungen zu Paragraph 13, SchPflG 1962 vergleiche Regierungsvorlage 732 BlgNR 9. GP, 13), der inhaltlich Paragraph 13, SchPflG entspricht, wird damit Vorsorge für den Fall getroffen, dass – insbesondere an den Grenzen Österreichs – Kinder österreichischer oder ausländischer Staatsbürgerschaft Schulen besuchen, die jenseits der österreichischen Grenzen gelegen sind, obwohl sie sich dauernd in Österreich aufhalten und daher
Paragraph eins, SchPflG der allgemeinen Schulpflicht unterliegen. Diese Ausführungen haben als Anwendungsfall des Schulbesuchs im Ausland – ausgehend von der noch eingeschränkten Mobilität von Schülern im Entwurfsjahr 1962 – „insbesondere“ Schüler vor Augen, die in Grenznähe leben und daher über die Grenze zur Schule und wieder nachhause pendeln können. Mit der Verwendung des Wortes „insbesondere“ wird aber zweifelsfrei ausgedrückt, dass (schon damals) weitere Anwendungsbereiche durchaus beabsichtigt waren. Davon ausgehend sind mit Blick auf die geänderten Reisemöglichkeiten und die gestiegene Bedeutung von Auslandsaufenthalten vergleiche Paragraph 25, Absatz 9, SchUG 1986, wonach bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich gilt) jedenfalls auch solche Schüler unter diese Bestimmung zu subsumieren, die nicht in Grenznähe wohnen (und daher nicht pendeln können), sich aber vorübergehend im Ausland aufhalten und dort die Schule besuchen. Entscheidend für das Erlöschen der Schulpflicht nach § 1 Abs. 1 SchPflG ist die Frage, ob der Auslandsaufenthalt den dauernden Aufenthalt in Österreich nur unterbricht (und letzterer nach dem Auslandsaufenthalt fortgesetzt werden soll), oder ob er ihn beendet, weil auch keine Rückkehrabsicht besteht. Die Schulpflicht erlischt wegen Beendigung des dauernden Aufenthalts in Österreich erst dann, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden ist (siehe zum Ganzen VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044).Entscheidend für das Erlöschen der Schulpflicht nach Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG ist die Frage, ob der Auslandsaufenthalt den dauernden Aufenthalt in Österreich nur unterbricht (und letzterer nach dem Auslandsaufenthalt fortgesetzt werden soll), oder ob er ihn beendet, weil auch keine Rückkehrabsicht besteht. Die Schulpflicht erlischt wegen Beendigung des dauernden Aufenthalts in Österreich erst dann, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden ist (siehe zum Ganzen VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044). 3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG ist (vgl. etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052, m.w.N.).Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist vergleiche etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche etwa VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052, m.w.N.). Verfahrensgegenstand ist daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige des Besuches einer im Ausland gelegenen Schule durch den Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2022/2023 zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat. Verfahrensgegenstand ist daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige des Besuches einer im Ausland gelegenen Schule durch den Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2022 aus 2023, zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat. Die Eltern eines in Österreich schulpflichtigen Kindes, welches die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, haben
PflG den Schulbesuch im Ausland vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen. Da § 13 Abs. 2 SchPflG kein – auf die Staatsangehörigkeit abstellender – diskriminierender Inhalt unterstellt werden soll, ist somit ein Ansuchen nach § 13 Abs. 1 SchPflG ebenfalls vor Beginn eines jeden Schuljahres bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Eltern eines in Österreich schulpflichtigen Kindes, welches die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, haben
Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG den Schulbesuch im Ausland vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen. Da Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG kein – auf die Staatsangehörigkeit abstellender – diskriminierender Inhalt unterstellt werden soll, ist somit ein Ansuchen nach Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG ebenfalls vor Beginn eines jeden Schuljahres bei der Bildungsdirektion einzubringen. Das Schuljahr 2022/2023 begann in Wien
1 Wiener Schulgesetz am
Paragraph 56, Absatz eins, Wiener Schulgesetz am
GVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So mangelt es an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dazu, ob ein Ansuchen um Bewilligung des Schulbesuches im Ausland nach § 13 Abs. 1 SchPflG – ebenso wie nach § 13 Abs. 2 SchPflG – vor Beginn eines jeden Schuljahres zu stellen ist.3.2.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So mangelt es an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dazu, ob ein Ansuchen um Bewilligung des Schulbesuches im Ausland nach Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG – ebenso wie nach Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG – vor Beginn eines jeden Schuljahres zu stellen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W227.2271181.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.