Obsah (10)
Art. 12§ 3Art. 133Art. 1§ 8Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.06.2023 GeschäftszahlW235 2257490-1 Spruch, W235 2257490-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 12Abs.
1 lit. a zweiter Satz der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und mj. römisch 40
Artikel 12
, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 4 Asyl
G kommt mj. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt mj. römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.
§ 3Abs. 5 Asyl
G wird festgestellt, dass mj. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass mj. römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der minderjährige Beschwerdeführer, ein staatenloser in Syrien geborener Palästinenser, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.05.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er am XXXX geboren und sohin minderjährig sei. Er sei staatenlos, in Damaskus geboren und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Ca. neun oder zehn Monate zuvor sei der minderjährige Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder und seinem Onkel aus Syrien illegal ausgereist und über die Türkei, Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Sein Bruder sei aktuell noch in Serbien. Die Eltern sowie die drei weiteren Geschwister des Beschwerdeführers seien hingegen nach wie vor in Syrien aufhältig. In Bezug auf seine Reisedokumente führte der Beschwerdeführer aus, dass er eine Karte des UN-Netzwerkes für palästinensische Flüchtlinge gehabt habe. Über das Originaldokument verfüge er nicht mehr, allerdings habe er ein Foto davon auf seinem Handy. 1.
- Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er am römisch 40 geboren und sohin minderjährig sei. Er sei staatenlos, in Damaskus geboren und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Ca. neun oder zehn Monate zuvor sei der minderjährige Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder und seinem Onkel aus Syrien illegal ausgereist und über die Türkei, Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Sein Bruder sei aktuell noch in Serbien. Die Eltern sowie die drei weiteren Geschwister des Beschwerdeführers seien hingegen nach wie vor in Syrien aufhältig. In Bezug auf seine Reisedokumente führte der Beschwerdeführer aus, dass er eine Karte des UN-Netzwerkes für palästinensische Flüchtlinge gehabt habe. Über das Originaldokument verfüge er nicht mehr, allerdings habe er ein Foto davon auf seinem Handy. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Hinzu komme, dass er die syrische Staatsbürgerschaft nicht erhalten könne und in Syrien noch immer ein Flüchtling sei, obwohl er dort geboren sei. 1.
- Am 17.05.2021 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Schreiben übermittelt, aus welchem hervorgeht, dass die Bezirkshauptmannschaft XXXX als Kinder- und Jugendhilfeträger sowie als Obsorgeberechtigte des minderjährigen Beschwerdeführers der XXXX eine Vollmacht zur Vertretung im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren erteilt hat (vgl. AS 23). 1.
- Am 17.05.2021 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Schreiben übermittelt, aus welchem hervorgeht, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 als Kinder- und Jugendhilfeträger sowie als Obsorgeberechtigte des minderjährigen Beschwerdeführers der römisch 40 eine Vollmacht zur Vertretung im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren erteilt hat vergleiche AS 23). 1.
- Am 15.06.2021 wurde der minderjährige Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Vertretung sowie unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Arabisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er eingangs angab, dass es ihm gut gehe und er in der Lage sei, ohne Probleme an der Einvernahme teilzunehmen. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Im Zuge der Befragung zu seiner Person gab der minderjährige Beschwerdeführer an, am XXXX in Damaskus geboren zu sein. Weiters führte er aus, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Der minderjährige Beschwerdeführer sei staatenlos, gehöre der Volksgruppe der Araber an und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Hinsichtlich seines Lebens in Syrien brachte er vor, dass er insgesamt sieben Jahre die Schule besucht und sein Vater für ihn gesorgt habe. Die letzte Wohnadresse des Beschwerdeführers sei im Dorf XXXX im Gouvernement Damaskus gewesen. Er habe dort von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und seinen Geschwistern im Haus der Familie gewohnt. Vor ca. zehn Monaten habe er gemeinsam mit seinem Bruder von seinem Heimatdorf aus Syrien verlassen. Sein Bruder sei vor zehn Tagen in Österreich angekommen. Die Eltern sowie die drei weiteren Brüder des minderjährigen Beschwerdeführers würden nach wie vor in ihrem Heimatdorf in Syrien leben. Zu seinen Eltern pflege der Beschwerdeführer Kontakt. Sein Vater arbeite als Krankenpfleger, während seine Mutter als Lehrerin in einer Grundschule sowie in der Verwaltung tätig sei. 1.
- Am 15.06.2021 wurde der minderjährige Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Vertretung sowie unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Arabisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er eingangs angab, dass es ihm gut gehe und er in der Lage sei, ohne Probleme an der Einvernahme teilzunehmen. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Im Zuge der Befragung zu seiner Person gab der minderjährige Beschwerdeführer an, am römisch 40 in Damaskus geboren zu sein. Weiters führte er aus, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Der minderjährige Beschwerdeführer sei staatenlos, gehöre der Volksgruppe der Araber an und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Hinsichtlich seines Lebens in Syrien brachte er vor, dass er insgesamt sieben Jahre die Schule besucht und sein Vater für ihn gesorgt habe. Die letzte Wohnadresse des Beschwerdeführers sei im Dorf römisch 40 im Gouvernement Damaskus gewesen. Er habe dort von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und seinen Geschwistern im Haus der Familie gewohnt. Vor ca. zehn Monaten habe er gemeinsam mit seinem Bruder von seinem Heimatdorf aus Syrien verlassen. Sein Bruder sei vor zehn Tagen in Österreich angekommen. Die Eltern sowie die drei weiteren Brüder des minderjährigen Beschwerdeführers würden nach wie vor in ihrem Heimatdorf in Syrien leben. Zu seinen Eltern pflege der Beschwerdeführer Kontakt. Sein Vater arbeite als Krankenpfleger, während seine Mutter als Lehrerin in einer Grundschule sowie in der Verwaltung tätig sei. Dezidiert zu seinem Fluchtgrund befragt gab der minderjährige Beschwerdeführer an, dass man in Syrien nicht leben könne, da alles sehr teuer sei. Obwohl er zur Schule gegangen sei, gebe es dort keine Zukunft für ihn. Er sei Palästinenser und sei daher den anderen nicht gleichgestellt gewesen. Im Fall der Rückkehr würde er aufgrund seiner illegalen Ausreise festgenommen werden. Im Zuge dieser Einvernahme legte der minderjährige Beschwerdeführer folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) vor: ● Auszug aus dem syrischen Reisepass des Beschwerdeführers, ausgestellt unter der Nr. XXXX , aus welchem hervorgeht, dass er den Namen XXXX führt und am XXXX in Damaskus geboren ist; Auszug aus dem syrischen Reisepass des Beschwerdeführers, ausgestellt unter der Nr. römisch 40 , aus welchem hervorgeht, dass er den Namen römisch 40 führt und am römisch 40 in Damaskus geboren ist; ● UNRWA-Familienregistrierungskarte („Family Registration Card“), ausgestellt in Damaskus unter der Nr. XXXX , auf welcher als registrierte Familienmitglieder XXXX , geb. Mai 1972, XXXX , geb. Jänner 1974, XXXX , geb. Feber 2000, XXXX geb. September 2001, XXXX , geb. März 2006, XXXX , geb. Juli 2007, sowie XXXX , geb. April 2012, angeführt werden und UNRWA-Familienregistrierungskarte („Family Registration Card“), ausgestellt in Damaskus unter der Nr. römisch 40 , auf welcher als registrierte Familienmitglieder römisch 40 , geb. Mai 1972, römisch 40 , geb. Jänner 1974, römisch 40 , geb. Feber 2000, römisch 40 geb. September 2001, römisch 40 , geb. März 2006, römisch 40 , geb. Juli 2007, sowie römisch 40 , geb. April 2012, angeführt werden und ● Bestätigung über die Familienregistrierung bei UNRWA („Family Registration Certificate“), ausgestellt in Damaskus unter der NR. XXXX , auf welcher XXXX als „Head of Family“ und XXXX als dessen Sohn angeführt werden Bestätigung über die Familienregistrierung bei UNRWA („Family Registration Certificate“), ausgestellt in Damaskus unter der NR. römisch 40 , auf welcher römisch 40 als „Head of Family“ und römisch 40 als dessen Sohn angeführt werden 1.
- Mit Schriftsatz vom 28.06.2021 erstattete der minderjährige Beschwerdeführer im Wege seiner (durch den gesetzlichen Vertreter bevollmächtigten) Vertretung eine Stellungnahme, in welcher zusammengefasst und verfahrenswesentlich ausgeführt wurde, dass er ein in Syrien geborener und bei UNRWA registrierter staatenloser palästinensischer Flüchtling sei. Zum Beweis dieses Vorbringens sei bereits die Kopie seiner UNRWA-Registrierungskarte in Vorlage gebracht worden.
Art. 12Abs.
1 lit a erster Satz der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL) sei ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder Institution der Vereinten Nationen, mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genieße.
Werde ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden sei, genieße er
Art. 12Abs. 1 lit a zweiter Satz leg. cit. ipso facto den Schutz dieser Richtlinie. Diese Bestimmung sei laut Urteil des Eu
GH vom 19.12.2012, Zl. C-364/11, auch auf Personen anzuwenden, die bei UNRWA registriert und gezwungen gewesen seien, das Einsatzgebiet dieser Organisation zu verlassen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn sich die Betroffenen in einer unsicheren persönlichen Lage befunden hätten und es UNRWA unmöglich gewesen sei, im jeweiligen Einsatzgebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit den dieser Organisation obliegenden Aufgaben in Einklang stünden. Da es dem Beschwerdeführer fallbezogen nicht möglich sei, in einem der UNRWA-Mandatsgebiete Schutz dieser Organisation in Anspruch zu nehmen, sei ihm
Art. 12lit.
a Status-RL ipso facto der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Syrien real Gefahr laufe, durch das syrische Regime oder andere bewaffnete Gruppierungen zwangsrekrutiert oder verschleppt zu werden. Auch aus diesem Grund sei ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. 1.5. Mit Schriftsatz vom 28.06.2021 erstattete der minderjährige Beschwerdeführer im Wege seiner (durch den gesetzlichen Vertreter bevollmächtigten) Vertretung eine Stellungnahme, in welcher zusammengefasst und verfahrenswesentlich ausgeführt wurde, dass er ein in Syrien geborener und bei UNRWA registrierter staatenloser palästinensischer Flüchtling sei. Zum Beweis dieses Vorbringens sei bereits die Kopie seiner UNRWA-Registrierungskarte in Vorlage gebracht worden.
Artikel 12
, Absatz eins, Litera a, erster Satz der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL) sei ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder Institution der Vereinten Nationen, mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genieße. Werde ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden sei, genieße er
Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz leg.
cit. ipso facto den Schutz dieser Richtlinie. Diese Bestimmung sei laut Urteil des EuGH vom 19.12.2012, Zl. C-364/11, auch auf Personen anzuwenden, die bei UNRWA registriert und gezwungen gewesen seien, das Einsatzgebiet dieser Organisation zu verlassen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn sich die Betroffenen in einer unsicheren persönlichen Lage befunden hätten und es UNRWA unmöglich gewesen sei, im jeweiligen Einsatzgebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit den dieser Organisation obliegenden Aufgaben in Einklang stünden. Da es dem Beschwerdeführer fallbezogen nicht möglich sei, in einem der UNRWA-Mandatsgebiete Schutz dieser Organisation in Anspruch zu nehmen, sei ihm
Artikel 12, Litera a, Status-RL ipso facto der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Syrien real Gefahr laufe, durch das syrische Regime oder andere bewaffnete Gruppierungen zwangsrekrutiert oder verschleppt zu werden. Auch aus diesem Grund sei ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. 2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G zuerkannt und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.). 2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). In seiner Begründung stellte das Bundesamt zunächst fest, dass der am XXXX geborene Beschwerdeführer ein „staatenloser Syrer“ sei, der Volksgruppe der Araber angehöre und sich zum muslimischen Glauben bekenne. Er sei minderjährig, ledig und habe keine Kinder. Im Jahr 2020 sei er gemeinsam mit seinem Bruder, welcher sich aktuell in Österreich aufhalte, aus Syrien ausgereist. Seine Eltern sowie drei seiner Geschwister würden nach wie vor im Dorf XXXX im syrischen Gouvernement Damaskus leben. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. dass er eine solche Verfolgung aktuell zu befürchten habe. Aufgrund der gegenwärtigen allgemeinen Lage in Syrien könne allerdings nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass ihm als Zivilperson im Fall einer Rückkehr eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 10 bis 111 des Bescheides unter Anführung zahlreicher Quellen Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Syrien. In seiner Begründung stellte das Bundesamt zunächst fest, dass der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ein „staatenloser Syrer“ sei, der Volksgruppe der Araber angehöre und sich zum muslimischen Glauben bekenne. Er sei minderjährig, ledig und habe keine Kinder. Im Jahr 2020 sei er gemeinsam mit seinem Bruder, welcher sich aktuell in Österreich aufhalte, aus Syrien ausgereist. Seine Eltern sowie drei seiner Geschwister würden nach wie vor im Dorf römisch 40 im syrischen Gouvernement Damaskus leben. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. dass er eine solche Verfolgung aktuell zu befürchten habe. Aufgrund der gegenwärtigen allgemeinen Lage in Syrien könne allerdings nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass ihm als Zivilperson im Fall einer Rückkehr eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 10 bis 111 des Bescheides unter Anführung zahlreicher Quellen Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Syrien. Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer in Kopie vorgelegten Dokumente, konkret seinem Reisepass, den unvollständigen Auszügen aus dem Familienbuch sowie dem Auszug aus dem UNRWA-Familienregister, die von ihm genannten Daten zu seiner Person als glaubhaft erachtet würden. Weiters würden sich die Feststellungen zu seiner Identität, seiner Religion, seiner Herkunft, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Gesundheitszustand, seiner Einreise in Österreich und seinen Familienangehörigen auf seine glaubhaften Angaben im Verfahren stützen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Fluchtgründe habe glaubhaft machen können, gründe ebenso auf seinen eigenen Angaben. Aus seinem Vorbringen lasse sich keine asylrelevante Verfolgung ableiten, habe er doch lediglich angeführt, Syrien aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage sowie aufgrund seiner Benachteiligung als „palästinensischer Syrer“ verlassen zu haben. Insoweit seine Vertretung angeführt habe, dass er sich im Fall der Rückkehr nach Syrien einer bewaffneten Gruppierung anschließen oder der syrischen Armee zur Verfügung stellen müsse, sei festzuhalten, dass es für eine derartige Annahme keine konkreten Anhaltspunkte gebe. Dem Beschwerdeführer drohe sohin keine asylrelevante Verfolgung. Allerdings bestehe aufgrund der volatilen Sicherheitslage in Syrien ein allgemeines Rückkehrhindernis. Die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen drohe. Etwaige wirtschaftliche Gründe, mangelnde Zukunftsperspektiven und wirtschaftliche Überlegungen würden die Anerkennung als Flüchtling nicht rechtfertigen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. gehe das Bundesamt derzeit davon aus, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien für ihn eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten bzw. für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Folglich wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer erteilt. In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen drohe. Etwaige wirtschaftliche Gründe, mangelnde Zukunftsperspektiven und wirtschaftliche Überlegungen würden die Anerkennung als Flüchtling nicht rechtfertigen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gehe das Bundesamt derzeit davon aus, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien für ihn eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten bzw. für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Folglich wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer erteilt. 2.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2023 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre verlängert. 3.1. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung fristgerecht am 20.05.2022 Beschwerde wegen falscher rechtlicher Beurteilung und beantragte (unter anderem) die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern im Dorf XXXX , einem Vorort von Damaskus, gelebt, eine Schule für palästinensische Flüchtlingskinder besucht habe und bis zu seiner Ausreise unter dem Schutz von UNRWA gestanden sei. Das Bundesamt habe sich im angefochtenen Bescheid allerdings in keiner Weise mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass es sich beim minderjährigen Beschwerdeführer um einen staatenlosen Palästinenser handle, welcher bei UNRWA registriert sei. In diesem Zusammenhang sei weiters auf die „EASO Country Guidance: Syria“, Stand November 2021, hinzuweisen, aus welcher hervorgehe, dass UNRWA in Syrien nicht in der Lage sei, palästinensischen Flüchtlingen in Syrien Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit den dieser Organisation obliegenden Aufgaben in Einklang stünden. Wie bereits in der Stellungnahme vom 28.06.2021 ausführlich dargelegt, sei dem Beschwerdeführer somit
Art. 12Abs.
1 lit. a Status-RL ipso facto der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. 3.1. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung fristgerecht am 20.05.2022 Beschwerde wegen falscher rechtlicher Beurteilung und beantragte (unter anderem) die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern im Dorf römisch 40 , einem Vorort von Damaskus, gelebt, eine Schule für palästinensische Flüchtlingskinder besucht habe und bis zu seiner Ausreise unter dem Schutz von UNRWA gestanden sei. Das Bundesamt habe sich im angefochtenen Bescheid allerdings in keiner Weise mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass es sich beim minderjährigen Beschwerdeführer um einen staatenlosen Palästinenser handle, welcher bei UNRWA registriert sei. In diesem Zusammenhang sei weiters auf die „EASO Country Guidance: Syria“, Stand November 2021, hinzuweisen, aus welcher hervorgehe, dass UNRWA in Syrien nicht in der Lage sei, palästinensischen Flüchtlingen in Syrien Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit den dieser Organisation obliegenden Aufgaben in Einklang stünden. Wie bereits in der Stellungnahme vom 28.06.2021 ausführlich dargelegt, sei dem Beschwerdeführer somit
Artikel 12
, Absatz eins, Litera a, Status-RL ipso facto der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. 3.
- In einer Beschwerdeergänzung vom 27.07.2022 wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall Asyl zuerkannt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der am XXXX geborene und sohin minderjährige Beschwerdeführer ist ein staatenloser Palästinenser und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Er wurde in der Stadt Damaskus geboren, ist in XXXX , einem Vorort von Damaskus, bei seiner Familie (Eltern und vier Geschwister) aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien gelebt. Der Beschwerdeführer hat in Syrien sieben Jahre die Grundschule besucht. Aktuell leben im Heimatort des Beschwerdeführers, XXXX , noch seine Eltern und drei seiner Brüder. Der am römisch 40 geborene und sohin minderjährige Beschwerdeführer ist ein staatenloser Palästinenser und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Er wurde in der Stadt Damaskus geboren, ist in römisch 40 , einem Vorort von Damaskus, bei seiner Familie (Eltern und vier Geschwister) aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien gelebt. Der Beschwerdeführer hat in Syrien sieben Jahre die Grundschule besucht. Aktuell leben im Heimatort des Beschwerdeführers, römisch 40 , noch seine Eltern und drei seiner Brüder. Der Beschwerdeführer sowie seine Eltern und Geschwister sind als staatenlose Palästinenser bei UNRWA registriert. Mitte des Jahres 2020 verließ der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder XXXX aufgrund der Bürgerkriegssituation das UNRWA-Einsatzgebiet und reiste über die Türkei nach Griechenland, wo er sich vier bis fünf Monate aufhielt. In der Folge gelangte er über Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich und stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 07.05.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer sowie seine Eltern und Geschwister sind als staatenlose Palästinenser bei UNRWA registriert. Mitte des Jahres 2020 verließ der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 aufgrund der Bürgerkriegssituation das UNRWA-Einsatzgebiet und reiste über die Türkei nach Griechenland, wo er sich vier bis fünf Monate aufhielt. In der Folge gelangte er über Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich und stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 07.05.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Bruder XXXX , von welchem der Beschwerdeführer auf der Flucht getrennt wurde, reiste ihm nach und lebt nunmehr als anerkannter Konventionsflüchtling in Österreich. Der gesunde Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos bzw. hat keine Obsorgeverpflichtungen. Ferner ist er strafrechtlich unbescholten. Sein Bruder römisch 40 , von welchem der Beschwerdeführer auf der Flucht getrennt wurde, reiste ihm nach und lebt nunmehr als anerkannter Konventionsflüchtling in Österreich. Der gesunde Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos bzw. hat keine Obsorgeverpflichtungen. Ferner ist er strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den folgenden Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides an: 1.2.
- Sicherheitslage: […] 1.2.1.
- Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien: Mit großer militärischer Unterstützung der russischen Luftwaffe und iranischer Bodentruppen hat das Assad-Regime mittlerweile etwa zwei Drittel des Landes wieder unter seine Kontrolle gebracht (KAS 8.2020; vgl. ÖB 1.10.2021). Im März 2021 kontrollierte die Regierung den größten Teil des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs und Hama sowie fast alle Hauptstädte der Gouvernements (ISW 26.4.2021). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; SWP 3.2020; FP 15.3.2021; EUI 13.3.2020). Die syrische Regierung hat nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbullah, der IRGC und regierungsnahe Milizen wie die National Defence Force (NDF) (USDOS 30.3.2021).Mit großer militärischer Unterstützung der russischen Luftwaffe und iranischer Bodentruppen hat das Assad-Regime mittlerweile etwa zwei Drittel des Landes wieder unter seine Kontrolle gebracht (KAS 8.2020; vergleiche ÖB 1.10.2021). Im März 2021 kontrollierte die Regierung den größten Teil des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs und Hama sowie fast alle Hauptstädte der Gouvernements (ISW 26.4.2021). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; SWP 3.2020; FP 15.3.2021; EUI 13.3.2020). Die syrische Regierung hat nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbullah, der IRGC und regierungsnahe Milizen wie die National Defence Force (NDF) (USDOS 30.3.2021). Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zour zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Es besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 4.12.2020). Dazu gehören Verschwindenlassen, Entführungen und willkürliche Verhaftungen durch Sicherheitsdienste oder Milizen (AA 19.5.2020; vgl. UNHRC 14.8.2020). Regierungsnahe Milizen sind zwar nominell loyal gegenüber dem Regime, können aber die Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten oft frei ausbeuten (FH 16.9.2021). In ehemals vom IS kontrollierten Gebieten im Gouvernement Deir ez-Zour sollen sich Milizen an Kriminalität und Erpressung von Zivilisten beteiligt haben (AM 21.12.2020, ICG 13.2.2020). Gebiete wie Daraʿa, die Stadt Deir ez-Zour und Teile von Aleppo und Homs sind aufgrund schwerer Zerstörungen, der Herrschaft missbrauchender regimetreuer Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des sogenannten IS oder einer Kombination aus allen drei Faktoren unwirtlich für Rückkehrer (ICG 13.2.2020). Gebiete in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun verstärkt durch die Geheimdienste überwacht (Üngör 15.12.2021).Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zour zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Es besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 4.12.2020). Dazu gehören Verschwindenlassen, Entführungen und willkürliche Verhaftungen durch Sicherheitsdienste oder Milizen (AA 19.5.2020; vergleiche UNHRC 14.8.2020). Regierungsnahe Milizen sind zwar nominell loyal gegenüber dem Regime, können aber die Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten oft frei ausbeuten (FH 16.9.2021). In ehemals vom IS kontrollierten Gebieten im Gouvernement Deir ez-Zour sollen sich Milizen an Kriminalität und Erpressung von Zivilisten beteiligt haben (AM 21.12.2020, ICG 13.2.2020). Gebiete wie Daraʿa, die Stadt Deir ez-Zour und Teile von Aleppo und Homs sind aufgrund schwerer Zerstörungen, der Herrschaft missbrauchender regimetreuer Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des sogenannten IS oder einer Kombination aus allen drei Faktoren unwirtlich für Rückkehrer (ICG 13.2.2020). Gebiete in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun verstärkt durch die Geheimdienste überwacht (Üngör 15.12.2021). Der Westen des Landes, insbesondere Tartous und Lattakia, war im Verlauf des Konflikts vergleichsweise weniger von aktiven Kampfhandlungen betroffen (AA 19.5.2020; vgl. ÖB 1.10.2021). Im Hinterland von Latakia kommt es immer wieder zu einem Übergreifen des Konfliktes von Idlib aus. Im Zentralraum, insb. in den größeren Städten und deren Einzugsgebieten wie Damaskus, Aleppo (allerdings nicht Umgebung), Homs und Hama stellt sich die Sicherheitslage als relativ stabil dar. Im Osten der Provinz Homs ist der IS aktiv; es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021).Der Westen des Landes, insbesondere Tartous und Lattakia, war im Verlauf des Konflikts vergleichsweise weniger von aktiven Kampfhandlungen betroffen (AA 19.5.2020; vergleiche ÖB 1.10.2021). Im Hinterland von Latakia kommt es immer wieder zu einem Übergreifen des Konfliktes von Idlib aus. Im Zentralraum, insb. in den größeren Städten und deren Einzugsgebieten wie Damaskus, Aleppo (allerdings nicht Umgebung), Homs und Hama stellt sich die Sicherheitslage als relativ stabil dar. Im Osten der Provinz Homs ist der IS aktiv; es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). In den ersten Monaten des Jahres 2018 erlebte Ost-Ghouta, nahe der Hauptstadt Damaskus, die heftigste Angriffswelle der Regierung seit Beginn des Bürgerkrieges (DP 1.4.2018). Ende Mai 2018 zogen sich die letzten Rebellen aus dem Großraum Damaskus zurück, wodurch die Hauptstadt und ihre Umgebung erstmals wieder in ihrer Gesamtheit unter der Kontrolle der Regierung standen (Spiegel 21.5.2018; vgl. ISW 1.6.2018). Seitdem hat sich die Sicherheitslage in Damaskus und Damaskus-Umland (Rif Dimashq) deutlich verbessert (DIS/DRC 2.2019). Anfang des Jahres 2020 kam es in Damaskus und Damaskus-Umland zu wiederholten Anschlägen, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020) und auch 2021 wurde von gelegentlichen Anschlägen berichtet (COAR 25.10.2021).In den ersten Monaten des Jahres 2018 erlebte Ost-Ghouta, nahe der Hauptstadt Damaskus, die heftigste Angriffswelle der Regierung seit Beginn des Bürgerkrieges (DP 1.4.2018). Ende Mai 2018 zogen sich die letzten Rebellen aus dem Großraum Damaskus zurück, wodurch die Hauptstadt und ihre Umgebung erstmals wieder in ihrer Gesamtheit unter der Kontrolle der Regierung standen (Spiegel 21.5.2018; vergleiche ISW 1.6.2018). Seitdem hat sich die Sicherheitslage in Damaskus und Damaskus-Umland (Rif Dimashq) deutlich verbessert (DIS/DRC 2.2019). Anfang des Jahres 2020 kam es in Damaskus und Damaskus-Umland zu wiederholten Anschlägen, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020) und auch 2021 wurde von gelegentlichen Anschlägen berichtet (COAR 25.10.2021). Israel führt immer wieder Luftangriffe auf Militärstützpunkte, die (auch) von den iranischen Revolutionsgarden und verbündeten Milizen genützt werden, durch. Die Luftangriffe wurden 2020 zunehmend auf Ziele in ganz Syrien ausgeweitet (ÖB 1.10.2021; vgl. AA 4.12.2020, UNHCR 14.8.2020). Im November 2021 wurde von zwei israelischen Angriffen auf Ziele in der Umgebung von Damaskus berichtet (NPA 3.11.2021). Im Dezember 2021 führte Israel zwei Luftschläge auf den Hafen von Latakia durch, welche angeblich Warenlager von Iran-nahen Milizen zum Ziel hatten und erhebliche Sachschäden verursachten (Times of Israel 28.12.2021; vgl. MEE 7.12.2021). Der Hafen von Latakia ist der wichtigste Hafen der syrischen Regierung (MEE 7.12.2021). Über ihn wird ein Großteil der syrischen Importe in das vom Krieg zerrüttete Land gebracht (Times of Israel 28.12.2021). Rund 25 km vom Hafen entfernt liegt die russische Luftwaffenbasis Hmeymim [Khmeimim]. Russland verfügt außerdem über ein umfangreiches Marinekontingent, das im syrischen Hafen Tartus stationiert ist und die russischen Luft- und Bodenoperationen im Land unterstützt (RFE/RL 14.9.2021; JP 7.12.2021).Israel führt immer wieder Luftangriffe auf Militärstützpunkte, die (auch) von den iranischen Revolutionsgarden und verbündeten Milizen genützt werden, durch. Die Luftangriffe wurden 2020 zunehmend auf Ziele in ganz Syrien ausgeweitet (ÖB 1.10.2021; vergleiche AA 4.12.2020, UNHCR 14.8.2020). Im November 2021 wurde von zwei israelischen Angriffen auf Ziele in der Umgebung von Damaskus berichtet (NPA 3.11.2021). Im Dezember 2021 führte Israel zwei Luftschläge auf den Hafen von Latakia durch, welche angeblich Warenlager von Iran-nahen Milizen zum Ziel hatten und erhebliche Sachschäden verursachten (Times of Israel 28.12.2021; vergleiche MEE 7.12.2021). Der Hafen von Latakia ist der wichtigste Hafen der syrischen Regierung (MEE 7.12.2021). Über ihn wird ein Großteil der syrischen Importe in das vom Krieg zerrüttete Land gebracht (Times of Israel 28.12.2021). Rund 25 km vom Hafen entfernt liegt die russische Luftwaffenbasis Hmeymim [Khmeimim]. Russland verfügt außerdem über ein umfangreiches Marinekontingent, das im syrischen Hafen Tartus stationiert ist und die russischen Luft- und Bodenoperationen im Land unterstützt (RFE/RL 14.9.2021; JP 7.12.2021). 1.2.
- Palästinensische Flüchtlinge: Rechtlicher Status der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien und das Mandat der UNRWA: Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ist entsprechend der Resolution 302 IV
(1949)der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einem Mandat zur Förderung der menschlichen Entwicklung palästinensischer Flüchtlinge ausgestattet. Per definitionem sind palästinensische Flüchtlinge Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen 1.6.1946 und 15.5.1948 Palästina war, und die sowohl ihr Zuhause wie auch ihre Mittel zur Lebenshaltung aufgrund des Konflikts von 1948 verloren haben. Dienste von UNRWA stehen all jenen Personen offen, die im Einsatzgebiet der Organisation leben, von der Definition umfasst und bei UNRWA registriert sind, sowie Bedarf an Unterstützung haben. Nachkommen männlicher palästinensischer Flüchtlinge können sich ebenfalls bei UNRWA registrieren. Darüber hinaus bietet UNRWA ihre Dienste auch palästinensischen Flüchtlingen und Vertriebenen des Arabisch-Israelischen Konflikts von 1967 und nachfolgender Feindseligkeiten an (STDOK 8.2017). Im Dezember 2019 beschloss die UN-Generalversammlung eine Verlängerung des UNRWA-Mandats bis 2023 (UNRWA 16.11.2019). Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ist entsprechend der Resolution 302 römisch vier
(1949)der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einem Mandat zur Förderung der menschlichen Entwicklung palästinensischer Flüchtlinge ausgestattet. Per definitionem sind palästinensische Flüchtlinge Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen 1.6.1946 und 15.5.1948 Palästina war, und die sowohl ihr Zuhause wie auch ihre Mittel zur Lebenshaltung aufgrund des Konflikts von 1948 verloren haben. Dienste von UNRWA stehen all jenen Personen offen, die im Einsatzgebiet der Organisation leben, von der Definition umfasst und bei UNRWA registriert sind, sowie Bedarf an Unterstützung haben. Nachkommen männlicher palästinensischer Flüchtlinge können sich ebenfalls bei UNRWA registrieren. Darüber hinaus bietet UNRWA ihre Dienste auch palästinensischen Flüchtlingen und Vertriebenen des Arabisch-Israelischen Konflikts von 1967 und nachfolgender Feindseligkeiten an (STDOK 8.2017). Im Dezember 2019 beschloss die UN-Generalversammlung eine Verlängerung des UNRWA-Mandats bis 2023 (UNRWA 16.11.2019). Schon vor dem Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 waren die Palästinenser in Syrien eine vulnerable Bevölkerungsgruppe (STDOK 8.2017). In Syrien lebende Palästinenser werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Ankunft in Syrien in verschiedene Kategorien eingeteilt, von denen jeweils auch ihre rechtliche Stellung abhängt. Zu unterscheiden ist zwischen jenen Palästinensern, die als Flüchtlinge in Syrien anerkannt sind und jenen, die in Syrien keinen Flüchtlingsstatus genießen. Da Syrien nicht Vertragspartei der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 ist, richtet sich der Flüchtlingsstatus nach syrischem Recht. Die Unterteilung in verschiedene Kategorien hat Auswirkungen auf die Art des Reisedokumentes, im Besitz dessen Palästinenser in Syrien sind (ÖB 1.10.2021). Die größte Gruppe (rund 85% der Palästinenser vor Ausbruch der Krise) bilden Palästinenser, die bis zum oder im Jahr 1956 nach Syrien gekommen waren sowie deren Nachkommen. Diese Palästinenser fallen unter die Anwendung des Gesetzes Nr. 260 aus 1956, welches Palästinenser, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes einen Wohnsitz in Syrien hatten, im Hinblick auf Arbeit, Handel, Militärdienst und Zugang zum öffentlichen Dienst syrischen Staatsbürgern gleichstellt. Ausgeschlossen ist diese Gruppe jedoch vom Wahlrecht, dem Innehaben öffentlicher Ämter sowie vom Erwerb landwirtschaftlicher Nutzflächen. Sie erhalten auch nicht die syrische Staatsbürgerschaft. Unter diese Kategorie fallende Personen sind bei der GAPAR (General Authority for Palestinian Arab Refugees) registriert. Für jene Palästinenser, die sich nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 260 noch im Jahr 1956 in Syrien niedergelassen haben, gelten bestimmte Modifikationen und Einschränkungen (va. Anstellung im öffentlichen Dienst nur auf Grundlage zeitliche befristeter Verträge; keine Ableistung von Militärdienst). Berichtet wurde, dass Angehörige dieser Gruppe von der PLO rekrutiert werden und sich sonstigen regimetreuen bewaffneten Gruppierungen anschließen. Sie sind aber ebenfalls bei GAPAR registriert. Die genannten Gruppen von Palästinensern und ihre Nachkommen sind somit als Flüchtlinge in Syrien anerkannt (ÖB 1.10.2021). Die nach 1956, insbesondere ab 1967 nach Syrien gekommenen Palästinenser und deren Nachkommen umfassen ihrerseits eine Reihe weiterer Untergruppen (unter anderem fallen darunter Personen, die nach 1970 aus Jordanien, nach 1982 aus dem Libanon und während der letzten beiden Dekaden aus dem Irak gekommen waren). Ihnen ist gemeinsam, dass sie nicht bei GAPAR registriert und nicht als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind. In Syrien gelten sie als „Arabs in Syria“ und werden wie Staatsbürger arabischer Staaten (unterschieden wird in Syrien in vielen Bereichen zwischen syrischen Staatsbürgern, Staatsbürgern arabischer Staaten und sonstigen ausländischen Staatsbürgern) behandelt. Sie können ihre Aufenthaltsgenehmigungen in Syrien alle zehn Jahre beim Innenministerium erneuern lassen und müssen um Arbeitsgenehmigungen ansuchen. Einige aus dieser Gruppe fallen unter das Mandat von UNHCR (ÖB 1.10.2021). Palästinenser dieser Gruppe können in Syrien jedoch öffentliche Leistungen des Gesundheits- oder Bildungsbereiches kostenfrei nutzen, abgesehen von einem Studium an der Universität, für welches sie eine Gebühr bezahlen müssen (STDOK 8.2017). Obwohl die syrische Verfassung die Bewegungsfreiheit für syrische Bürger und GAPAR-registrierte Palästinenser garantiert, hat die Regierung seit Beginn des Konflikts Gebiete, darunter auch die Palästinenserlager in der Umgebung von Damaskus, durch die Einrichtung bemannter und unbemannter Kontrollpunkte voneinander getrennt. Die syrische Regierung hat außerdem Militärpersonal und physische Grenzen eingesetzt, um die Abgrenzung der Gebiete zu verstärken. Die Zahl der Kontrollpunkte in Damaskus wurde seit 2018 reduziert; es gibt jedoch immer noch Kontrollpunkte in Damaskus und an den Hauptstraßen, die verschiedene Gebiete miteinander verbinden, auch in der Nähe der Lager, sowie an den Hauptstraßen nach Damaskus. Palästinenser müssen viele Kontrollpunkte passieren, wenn sie sich in Gebieten zwischen den Lagern bewegen. Einige Palästinenser, die nicht bei der GAPAR registriert sind, müssen mit weiteren Bewegungseinschränkungen rechnen, da die Dokumente in ihrem Besitz nicht an allen Kontrollpunkten akzeptiert werden. Nach Einschätzung einer internationalen Organisation laufen sie Gefahr, inhaftiert zu werden, da ihr Aufenthalt in Syrien als illegal angesehen werden könnte (DIS 10.2021). Die Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern und Wohngebieten Schätzungen aus dem Jahr 2018 zufolge sind noch 438.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien aufhältig (UNRWA 5.12.2018; vgl. UNRWA o.D. A; UN 14.3.2019). Vor Ausbruch des Bürgerkrieges lebten geschätzte 560.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien und davon mehr als 80% in und um Damaskus. Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien waren von schweren Kämpfen in und um manche palästinensische Flüchtlingslager und Stadtteile erheblich betroffen (USAID 4.8.2017).Schätzungen aus dem Jahr 2018 zufolge sind noch 438.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien aufhältig (UNRWA 5.12.2018; vergleiche UNRWA o.D. A; UN 14.3.2019). Vor Ausbruch des Bürgerkrieges lebten geschätzte 560.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien und davon mehr als 80% in und um Damaskus. Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien waren von schweren Kämpfen in und um manche palästinensische Flüchtlingslager und Stadtteile erheblich betroffen (USAID 4.8.2017). Zu Beginn des Konfliktes versuchten die Bewohner der meisten palästinensischen Flüchtlingslager neutral zu bleiben. Als der Konflikt aber gewalttätiger wurde und sich regionale Allianzen änderten, führten die Diskrepanzen unter den palästinensischen Fraktionen, besonders zwischen Fatah (pro-syrische Regierung) und Hamas (pro-Opposition), zu einer Spaltung der Palästinenser in ihrer Position gegenüber dem Regime (NOREF 24.1.2017). Manche Palästinenser in Syrien sind für und andere gegen das Regime, die Palästinenser sind somit zwischen den Konfliktparteien gespalten. Palästinenser sind hauptsächlich Sunniten und werden von Seiten des Regimes und dessen Verbündeten auch wie Sunniten behandelt, also mit Misstrauen, wobei es natürlich Ausnahmen hierzu gibt. Was die Vulnerabilität betrifft, scheint jedoch die Herkunft einer Person aus einem bestimmten Gebiet wichtiger zu sein, als ihre Konfession, und ob sie der palästinensischen Minderheit angehört oder nicht. Dabei determinierten die Anfangsjahre des Konflikts 2011-2013, welche Gebiete zu welchen Konfliktparteien zugeordnet werden. Die Bewegungsfreiheit von Palästinensern ist eingeschränkt. Berichten zufolge müssen sie z.B. in Damaskus eine Genehmigung der Geheimdienste (Mukhabarat) und der Sicherheitskräfte bekommen, um ihren Wohnsitz verlegen zu können. Dass Palästinenser den Wohnsitz bei den Geheimdiensten registrieren müssen, führt dazu, dass manche Personen nicht an Palästinenser vermieten wollen (STDOK 8.2017). Allgemein gesprochen sind die Palästinenser vulnerabler als der durchschnittliche Syrer, was auch mit fehlenden Identitätsdokumenten in Verbindung steht (STDOK 8.2017). Palästinenser, die bereits vor dem Konflikt deutlich ärmer als Syrer waren, sind nun eine der am meisten vom Konflikt betroffenen Bevölkerungsgruppen in Syrien (UNRWA 5.12.2018). Sie sind außerdem häufig von mehrfacher Vertreibung betroffen (STDOK 8.2017). Dies ist mitunter auch auf die strategische Relevanz der von Palästinensern bewohnten Gebiete zurückzuführen. Beispielsweise waren die Lager südlich von Damaskus strategisch bedeutend, weil sie die beiden oppositionellen Hochburgen im westlichen Damaskus und in Ost-Ghouta trennten und dadurch im bewaffneten Konflikt zum Ziel von Beschuss und Blockaden wurden. Dies führte zur Vertreibung der Bewohner dieser Lager (NOREF 24.1.2017). Sowohl das Regime als auch oppositionelle Gruppierungen belagerten oder beschossen manche palästinensische Flüchtlingslager und Nachbarschaften, oder machten diese anderweitig praktisch unzugänglich, was zu Fällen von schwerer Unterernährung und fehlendem Zugang zu medizinischer und humanitärer Versorgung und Todesfällen unter Zivilisten führte (USDOS 30.3.2021). Es gibt Berichte darüber, dass Palästinenser während des gesamten Konflikts in ganz Syrien, auch in den beiden Gouvernements Damaskus und Rif Dimashq, ins Visier der syrischen Behörden geraten sind. Palästinenser, die beispielsweise in Gebieten südlich von Damaskus leben, wurden an Kontrollpunkten kontrolliert, erpresst, und es kam zu Verhaftungen von Einzelpersonen ohne bekannten Grund sowie zu Verhaftungen von Personen, die zum Militärdienst eingezogen werden sollen. Es wurde von nicht-explodierten Kampfmittelrückständen (unexploded ordnances, UXOs) in manchen palästinensischen Flüchtlingslagern berichtet. Im Lager Yarmouk kam es zu groß angelegten Plünderungen durch regierungsnahe Milizen und syrische Regierungstruppen, während es in den anderen Lagern keine Plünderungen in ähnlichem Ausmaß gegeben hat (DIS 10.2021). Die Leistungen der UNRWA im Rahmen ihrer Zugangsmöglichkeiten: Die offiziellen UNRWA-Flüchtlingslager sind Gebiete, die UNRWA von der Regierung des jeweiligen Gastlandes zur Errichtung eines Lagers und der notwendigen Infrastruktur überlassen werden. Die Aktivitäten von UNRWA erstrecken sich jedoch auch auf nicht offiziell diesem Zweck zugewiesene Gebiete (sog. „Inoffizielle Lager“). Dies trifft auch auf Yarmouk zu, einen Stadtteil von Damaskus (STDOK 8.2017; UNRWA o.D. B), der lange Zeit die größte Dichte an palästinensischen Flüchtlingen in Syrien aufwies (STDOK 8.2017). Die meisten Einrichtungen von UNRWA befinden sich in den Flüchtlingslagern. UNRWA unterhält jedoch teils auch Schulen, Gesundheitszentren und Verteilungszentren in Gebieten außerhalb der offiziellen Lager. Alle Dienstleistungen von UNRWA stehen allen registrierten palästinensischen Flüchtlingen zur Verfügung, auch denen, die nicht in den Lagern leben (UNRWA o.D. B). UNRWA bietet Unterstützungsleistungen in zwölf Flüchtlingslagern in Syrien an (neun offizielle und drei inoffizielle Lager). Diese Lager werden von UNRWA jedoch nicht verwaltet, und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig. Dies liegt in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates (UNRWA o.D. A). Die palästinensischen Flüchtlingslager in Syrien sind nicht durch physische Begrenzungen, wie z.B. Mauern, eingefriedet, sondern sie sind Teil der Städte, und gleichen eher Wohnvierteln. In Syrien leben Teile der palästinensischen Bevölkerung innerhalb und andere außerhalb der Lager. Das Land, auf welchem sich die UNRWA-Lager befinden, ist Eigentum des Gaststaates. Den palästinensischen Familien wurden in der Vergangenheit Grundstücke zugeteilt, worauf Häuser gebaut wurden. Rechtlich gehört den palästinensischen Bewohnern das Land, auf dem die Häuser stehen, nicht. Dennoch werden die dort errichteten Wohnungen und Häuser mittlerweile auch vermietet und verkauft. Der Zugang zu UNRWA-Lagern ist rechtlich nicht eingeschränkt, es kann jedoch faktische Probleme geben, die den Zugang einschränken (STDOK 8.2017). Etwa 95% der in Syrien verbliebenen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung hängen von humanitärer Hilfe ab, um ihre Grundbedürfnisse zu stillen, und etwa 254.000 wurden zumindest einmal innerhalb Syriens vertrieben (UNRWA 5.12.2018; vgl. UNRWA o.D. C). Fast alle palästinensischen Flüchtlinge in Syrien leben in absoluter Armut (MEE 20.2.2020; vgl. DIS 10.2021).Etwa 95% der in Syrien verbliebenen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung hängen von humanitärer Hilfe ab, um ihre Grundbedürfnisse zu stillen, und etwa 254.000 wurden zumindest einmal innerhalb Syriens vertrieben (UNRWA 5.12.2018; vergleiche UNRWA o.D. C). Fast alle palästinensischen Flüchtlinge in Syrien leben in absoluter Armut (MEE 20.2.2020; vergleiche DIS 10.2021). Für Palästinenser ist es zudem schwierig, sich durch Checkpoints zu bewegen, z.B. wenn sie keine gültigen syrischen Dokumente vorweisen können. Ihre Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens ist aufgrund der Notwendigkeit, die Genehmigung für Wohnortwechsel einzuholen, und aufgrund der Registrierungspflicht eingeschränkt (STDOK 8.2017). UNRWA ist auf den Einsatz in staatlich kontrollierten Gebieten beschränkt und tut dies auch angesichts wachsender Budgetknappheit. UNRWA hat keine Präsenz in von der Opposition gehaltenen Gebieten im Nordwesten Syriens (SD 4.3.2019; vgl. DIS 10.2021).UNRWA ist auf den Einsatz in staatlich kontrollierten Gebieten beschränkt und tut dies auch angesichts wachsender Budgetknappheit. UNRWA hat keine Präsenz in von der Opposition gehaltenen Gebieten im Nordwesten Syriens (SD 4.3.2019; vergleiche DIS 10.2021). Viele UNRWA-Einrichtungen wurden durch den Konflikt in Syrien zerstört oder sind für UNRWA nicht zugänglich, wie z.B. 40% der UNRWA-Klassenräume oder 25% der Gesundheitszentren (UNRWA o.D. A). UNRWA versucht, Alternativen zu den Bildungseinrichtungen zu finden, und bietet, sofern möglich, auch Bildung in staatlichen Schulen für palästinensische Kinder an, oft in Form einer zweiten Schicht von Unterrichtsstunden (STDOK 8.2017; vgl. UNRWA o.D. A). In mehreren Flüchtlingslagern, besonders in Yarmouk, fanden schwere Kämpfe zwischen dem Regime und der Opposition statt und die Lager wurden dabei fast gänzlich zerstört (AJ 20.10.2018). Yarmouk ist derzeit beinahe unbewohnt, viele der ehemaligen Bewohner flohen in andere Stadtteile von Damaskus (MEE 20.2.2020).Viele UNRWA-Einrichtungen wurden durch den Konflikt in Syrien zerstört oder sind für UNRWA nicht zugänglich, wie z.B. 40% der UNRWA-Klassenräume oder 25% der Gesundheitszentren (UNRWA o.D. A). UNRWA versucht, Alternativen zu den Bildungseinrichtungen zu finden, und bietet, sofern möglich, auch Bildung in staatlichen Schulen für palästinensische Kinder an, oft in Form einer zweiten Schicht von Unterrichtsstunden (STDOK 8.2017; vergleiche UNRWA o.D. A). In mehreren Flüchtlingslagern, besonders in Yarmouk, fanden schwere Kämpfe zwischen dem Regime und der Opposition statt und die Lager wurden dabei fast gänzlich zerstört (AJ 20.10.2018). Yarmouk ist derzeit beinahe unbewohnt, viele der ehemaligen Bewohner flohen in andere Stadtteile von Damaskus (MEE 20.2.2020). 2019 kam es aufgrund fehlender finanzieller Mittel zu Reduzierungen der Leistungen (IO A 1.4.2019; vgl. MEE 20.2.2020). In der ersten Hälfte von 2019 plante UNRWA zuerst den vulnerabelsten palästinensischen Flüchtlingen in Syrien die sogenannte Cash Assistance in Höhe von 28 US-Dollar und den übrigen palästinensischen Flüchtlingen 14 US-Dollar pro Person und Monat auszuzahlen. Aufgrund fehlender Finanzierung wurden diese Beträge jedoch auf 14 und 9 US-Dollar reduziert. Zu den vulnerabelsten Flüchtlingen werden Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand oder einem Haushaltsvorstand mit Behinderung, Haushalte geführt von Älteren, oder unbegleitete Minderjährige gerechnet (UNRWA 2.12.2019). 2019 kam es aufgrund fehlender finanzieller Mittel zu Reduzierungen der Leistungen (IO A 1.4.2019; vergleiche MEE 20.2.2020). In der ersten Hälfte von 2019 plante UNRWA zuerst den vulnerabelsten palästinensischen Flüchtlingen in Syrien die sogenannte Cash Assistance in Höhe von 28 US-Dollar und den übrigen palästinensischen Flüchtlingen 14 US-Dollar pro Person und Monat auszuzahlen. Aufgrund fehlender Finanzierung wurden diese Beträge jedoch auf 14 und 9 US-Dollar reduziert. Zu den vulnerabelsten Flüchtlingen werden Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand oder einem Haushaltsvorstand mit Behinderung, Haushalte geführt von Älteren, oder unbegleitete Minderjährige gerechnet (UNRWA 2.12.2019). Reisedokumente und Ausreiseregelungen für Palästinenser: Je nach rechtlichem Status unterscheidet sich auch die Art der Reisedokumente der in Syrien lebenden Palästinenser. Nur jene Palästinenser, die als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind, dh. nur jene, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien gekommen sind, erhalten ein von syrischen Behörden ausgestelltes Reisedokument. Alle anderen Palästinenser, dh. jene, die ab 1957 nach Syrien gekommen sind, hatten/haben in Abhängigkeit nach deren Herkunft (Westbank, Gaza) in der Regel von anderen Staaten ausgestellte Dokumente, meistens von Jordanien oder Ägypten. Viele leben daher bis heute mit abgelaufenen jordanischen oder ägyptischen Dokumenten. In Einzelfällen anerkennt Syrien zwar auch nach 1956 eingereiste Palästinenser als Flüchtlinge und stattet sie mit dem Status
dem Gesetz 260 aus 1956 aus; dies erfolgt jedoch nur im Ermessen des Staates und einzelfallorientiert (ÖB 1.11.2021). Nach der Unterzeichnung des Oslo-Abkommens 1993 erhielt die Palästinensische Autonomiebehörde das Recht, Reisedokumente auszustellen (erfolgt in der Praxis seit 1995). Ausstellungsort dieser durch die Palästinensische Autonomiebehörde ausgestellten Reisedokumente ist stets Ramallah, auch dann, wenn die Antragstellung an einer palästinensischen Vertretung im Ausland erfolgt (eine persönliche Vorsprache in Ramallah ist für die Ausstellung dieses Reisedokuments nicht erforderlich) (ÖB 1.10.2021). Zusammenfassend ergibt sich folgendes Bild hinsichtlich der unterschiedlichen Reisedokumente, die Palästinenser aus Syrien bei einer Antragstellung auf Familienzusammenführung gem. § 35 AsylG vorweisen:Zusammenfassend ergibt sich folgendes Bild hinsichtlich der unterschiedlichen Reisedokumente, die Palästinenser aus Syrien bei einer Antragstellung auf Familienzusammenführung gem. Paragraph 35, AsylG vorweisen:
- Palästinenser, die als Flüchtlinge in Syrien anerkannt sind: Dies betrifft Palästinenser, die bis 1956 nach Syrien gekommen sind. Diese Personen sind mit von syrischen Behörden ausgestellten Reisedokumenten ausgestattet. Blaue Reisedokumente mit der Bezeichnung „Travel Document for Palestinian Refugees“ (Nummer beginnend mit „P“)
- Palästinenser, die von Syrien nicht als Flüchtlinge anerkannt sind, da sie nach 1956 nach Syrien gekommen waren: Diese Personen haben in Syrien den Status als „Arabs in Syria“ und erhalten keine Reisedokumente durch Syrien. Mangels anderer gültiger Reisedokumente beantragen Personen aus dieser Kategorie bei der Vertretung der Palästinensischen Behörde (Botschaft Palästinas in Syrien) in Damaskus die Ausstellung eines Reisedokuments durch die Palästinensische Autonomiebehörde in Ramallah. Schwarze Reisedokumente, ausgestellt von der „Palestinian Authority“ mit der Bezeichnung „Passport – Travel Document“; Ausstellungsort Ramallah (ÖB 1.10.2021). Einige in Syrien aufhältige Palästinenser brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen, dies hängt jedoch wieder von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab. Auch in der Türkei sind Einreisebeschränkungen für Palästinenser in Kraft (STDOK 8.2017). Ein Palästinenser, der in Syrien bei UNRWA registriert ist und dann in ein anderes Land geht, das auch im Mandatsgebiet der UNRWA liegt (wie z.B. der Libanon), bleibt in Syrien registriert („registered“), wird aber z.B. im Libanon erfasst („recorded“) und hat dort Zugang zu UNRWA-Leistungen. UNRWA schränkt den Zugang zu UNRWA-Leistungen für Palästinenser aus anderen Staaten nicht ein, jedoch können die Staaten die Einreise von Palästinensern und somit deren Zugang zu UNRWA Leistungen in Nachbarstaaten einschränken (STDOK 8.2017). Für Palästinenser ist es nicht nur schwieriger, als für syrische Flüchtlinge in Nachbarländer einzureisen, sondern auch dortzubleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus beizubehalten und folglich Leistungen zu erhalten. Ohne legalen Aufenthaltsstatus ist es nicht möglich, eine Ehe zu registrieren, weshalb in weiterer Folge auch die Geburt eines Kindes aus dieser Ehe nicht registriert werden kann (STDOK 8.2017). 1.2.
- Kinder: Staatsbürgerschaft und Geburtsregistrierung: Kinder leiten die Staatsbürgerschaft ausschließlich von ihrem Vater ab. In weiten Teilen des Landes, in denen die Standesämter nicht funktionierten, haben die Behörden Geburten oft nicht registriert. Das Regime registrierte die Geburten kurdischer Einwohner, die nicht die Staatsbürgerschaft besitzen, einschließlich staatenloser Kurden, nicht. Die Nichtregistrierung führte zum Entzug von Leistungen wie Schulabschlüssen, Zugang zu Universitäten, Zugang zu formeller Beschäftigung sowie zu zivilen Dokumenten und Schutz (USDOS 30.3.2021). Bildung und Schulen Für alle Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren besteht eine Schulpflicht. Wiederholte Angriffe auf Schulen durch Kämpfer aller Konfliktparteien, die Umwidmung von Bildungseinrichtungen für militärische Zwecke sowie die Tötung und Vertreibung qualifizierter Lehrkräfte behinderten jedoch weiterhin die Möglichkeiten der Kinder, eine Ausbildung zu erhalten, und hatten unverhältnismäßig starke Auswirkungen auf Mädchen, sowie auf vertriebene Kinder und auf Kinder mit Behinderungen (USDOS
- 3.2021). Aufgrund der Angriffe von Schulen, welche das syrische Regime
der Menschenrechtsorganisation SNHR willkürlich wie auch absichtlich verübte, verzichten viele Eltern nun darauf, ihre Kinder in die Schule zu schicken, weil sie befürchten, dass sie zur Zielscheibe werden (SNHR 20.11.2021). Für Mädchen besteht auf dem Weg zur oder von der Schule ein besonderes Risiko sexueller Gewalt, die häufig der Hauptgrund dafür ist, dass Mädchen die Schule abbrechen oder von ihren Eltern aus der Schule genommen werden (UNPFA 11.2017). Ungefähr 2,1 Millionen Kinder waren nicht in der Schule (von mehr als 2,6 Millionen intern vertriebenen syrischen Kindern, einschließlich Flüchtlingen und anderen in der Diaspora lebenden Kindern); weitere 1,3 Millionen waren gefährdet, die Schule zu verlassen. Im Oktober 2020 waren 4,7 Millionen Kinder auf humanitäre Hilfe angewiesen (USDOS 30.3.2021). […] Kindesmissbrauch: Das Gesetz verbietet Kindesmissbrauch nicht ausdrücklich, sieht aber vor, dass Eltern ihre Kinder in einer Form disziplinieren können, die nach allgemeinem Brauch zulässig ist. NGOs berichteten ausführlich über Regime- und regimefreundliche Kräfte sowie der HTS, die Kinder sexuell missbrauchen, foltern, festhalten, töten und anderweitig misshandeln. Die HTS hat Kinder in den von ihr kontrollierten Gebieten extrem hart bestraft und sogar hingerichtet (USDOS 30.3.2021). Das gesetzliche Alter für die sexuelle Mündigkeit liegt bei 15 Jahren, wobei es keine Ausnahmeregelung für Minderjährige gibt. Vorehelicher Sex ist illegal, aber Beobachter berichteten, dass die Behörden das Gesetz nicht durchsetzen. Die Vergewaltigung eines Kindes unter 15 Jahren wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 21 Jahren und Zwangsarbeit bestraft. Es gab keine Berichte über die strafrechtliche Verfolgung von Fällen von Vergewaltigung von Kindern durch das Regime (USDOS 30.3.2021). Regierungstruppen setzten die Vergewaltigung von Kindern als "Kriegswaffe" ein und missbrauchten die Kinder von Oppositionellen in den Gefängnissen der Regierung, an Kontrollpunkten und bei Hausdurchsuchungen systematisch und völlig ungestraft. Einem befragten Offizier zufolge machten sie in der Haft keinen Unterschied zwischen Erwachsenen und Minderjährigen, selbst in Fällen, in denen Folter im Spiel war (ZI 2.7.2017). Zwischen März 2011 und Juni 2021 dokumentierte das Syrian Network for Human Rights (SNHR) den Tod von mindestens 14.565 Personen durch Folter, darunter 181 Kinder und 93 (erwachsene) Frauen, durch die Konfliktparteien und die kontrollierenden Kräfte in Syrien, wobei das syrische Regime für 98,6 % dieser Todesfälle verantwortlich ist (SNHR 14.6.2021). Kinderarbeit Das Gesetz sieht den Schutz von Kindern vor Ausbeutung am Arbeitsplatz vor und verbietet die schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Es gab nur wenige öffentlich zugängliche Informationen über die Durchsetzung des Kinderarbeitsgesetzes. Das Regime unternahm keine nennenswerten Anstrengungen zur Durchsetzung von Gesetzen, die Kinderarbeit verhindern oder beseitigen. Das Mindestalter für die meisten nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten beträgt 15 Jahre oder den Abschluss der Grundschule, je nachdem, was zuerst eintritt, und das Mindestalter für die Beschäftigung in Industrien mit schwerer Arbeit beträgt 17 Jahre. Für die Beschäftigung von Kindern unter 16 Jahren ist die Erlaubnis der Eltern erforderlich. Kinder, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen nicht mehr als sechs Stunden pro Tag arbeiten und keine Überstunden leisten oder in Nachtschichten, an Wochenenden oder offiziellen Feiertagen arbeiten. Das Gesetz sieht vor, dass die Behörden bei Verstößen "angemessene Strafen" verhängen sollen; es gab jedoch keine Informationen, aus denen hervorging, welche Strafen angemessen waren, um zu beurteilen, ob diese Strafen jenen für andere vergleichbare schwere Straftaten wie Entführung entsprachen. Die Beschränkungen für Kinderarbeit gelten nicht für Personen, die in Familienbetrieben arbeiten und kein Gehalt erhalten (USDOS 30.3.2021). Kinderarbeit gibt es in Syrien sowohl in informellen Sektoren, einschließlich Betteln, Hausarbeit und Landwirtschaft, als auch in Positionen, die mit dem Konflikt zu tun haben, z. B. als Aufpasser, Spione und Informanten. Bei konfliktbezogener Arbeit sind Kinder erheblichen Gefahren durch Vergeltung und Gewalt ausgesetzt. Organisierte Bettelringe setzen die innerhalb des Landes vertriebenen Kinder weiterhin der Zwangsarbeit aus (USDOS 30.3.2021). Haushalte, welche von einem Nahrungsmittelmangel betroffen waren, wendeten im Herbst 2021 mitunter Kinderarbeit und Schulabbruch als Bewältigungsstrategie an (WFP 11.2021). Der Anblick von Kindern als Straßenverkäufer oder auf Müllhalden wurde mit der anhaltenden Verschlechterung der Lebensbedingungen aller syrischen Familien zu einem regelmäßigen Anblick, da Hunderttausende von Familien unterhalb der Armutsgrenze leben. Auch kam es zu einer Zunahme an obdachlosen Kindern, die allen Formen der Ausbeutung ausgesetzt sind (SNHR 20.11.2021). Zivile Opfer durch nicht explodierte Kampfmittelrückstände (UXOs, ERWs): Das United Nations Mine Action Service (UNMAS) bezeichnet das Ausmaß, die Schwere und die Komplexität der Bedrohung durch Sprengstoffe in Syrien nach wie vor als ein großes Schutzproblem, das die humanitäre Krise und die Gefährdung der Zivilbevölkerung in den betroffenen Gebieten verschärft (UNMAS 11.2021). Die Überreste der Waffen, die das syrische Regime und seine Verbündeten bei der massiven und wahllosen Bombardierung der nicht von ihm kontrollierten Gebiete eingesetzt haben und die es in jeder Form, Art und Größe gibt, gehören zu den größten Gefahren, die das Leben der Zivilbevölkerung und insbesondere der Kinder bedrohen. An erster Stelle stehen die Überreste von Streumunition, die in großem Umfang und wahllos eingesetzt wurde; die Submunition oder "Bomblets" dieser Waffen sind über große Gebiete verteilt, nachdem sie durch die erste Explosion nach dem Einschlag des Hauptsprengkörpers weiträumig verstreut wurden, wobei zwischen 10 % und 40 % dieser "Bomblets" nicht explodiert sind und eine tödliche Gefahr darstellen. Diese Submunition, die in großer Zahl auf landwirtschaftlichen Flächen, in den Ruinen von Städten und Dörfern und sogar in Flüchtlingslagern verstreut ist, ist in der Regel gut versteckt und kann jederzeit explodieren, da sie durch jede noch so kleine Bewegung ausgelöst wird. Landminen, die von allen Konfliktparteien gelegt wurden, stellen in dieser Kategorie nach Streumunition die zweitgrößte tödliche Bedrohung dar. Die Überreste dieser Waffen haben zahlreiche zivile Opfer gefordert, vor allem unter Kindern, die am stärksten gefährdet sind, weil sie die Überreste nicht identifizieren oder ihre Gefahr nicht erkennen können. Diejenigen, die durch die Explosionen dieser Überreste verletzt wurden, haben oft Gliedmaßen verloren, mussten sich einer Amputation unterziehen oder sind anderweitig dauerhaft behindert und müssen für den Rest ihres Lebens mit diesen Beeinträchtigungen leben (SNHR 20.11.2021). 1.2.
- Grundversorgung und Wirtschaft: Das BIP schrumpfte auf ein Fünftel gegenüber 2010 [Anm.: Stand September 2021]. Die Ölproduktion fiel von 380.000 auf 25.000 Barrel pro Tag. Der Konflikt verursachte auch erhebliche Schäden an der physischen Infrastruktur. Ein Drittel des Wohnungsbestandes wurde ganz oder teilweise zerstört. Allein die registrierte Arbeitslosigkeit beläuft sich auf 50%. Andererseits gibt es einen Mangel an qualifiziertem Personal in bestimmten Sektoren und Gebieten, u.a. bedingt durch die Vertreibung. 90 % der Menschen leben in Armut. Der Konflikt hat die soziale Ungleichheit verschärft. Die Handelsbilanz war 2020 mit 4,3 Mrd. USD stark defizitär. Die Überweisungen der im Ausland lebenden Syrer bildeten mit 1,6 Mrd. USD einen wesentlichen Plusposten; diese dürften sich COVID-bedingt und aufgrund der Verschärfung der Sanktionen um 50 % halbieren (ÖB 1.10.2021). Nach zwei Jahren Wachstum brach die Wirtschaft um 8 % ein. Die Inflation betrug mehr als 110%. Der Verfall des syrischen Pfunds hat sich in den beiden letzten Jahren beschleunigt; ein Grund dafür ist die Liquiditätskrise/Limitierung der Ausgaben von USD durch die Banken im Libanon. Die Voraussetzungen für eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung sind derzeit nicht gegeben; die Perspektiven haben sich vielmehr verschlechtert. Mit Iran sieht sich ein wichtiger Kreditgeber und Erdöllieferant aufgrund der US-Sanktionen selbst massiv unter wirtschaftlichem Druck (ÖB 1.10.2021). Der seit 2011 andauernde Krieg in Syrien hat massive Auswirkungen auf die Wirtschaftsleistung, die Sicherheitslage und die humanitäre Lage im Land. Die Regierung Syriens sieht sich mit internationalen Sanktionen, einer breiten Zerstörung der Infrastruktur, geringen Devisenreserven, der weiterhin nicht vollständigen territorialen Kontrolle aller Landesteile, einer hohen Anzahl an Binnenflüchtlingen sowie der Präsenz kleinerer terroristischer Gruppen konfrontiert. Die im November 2018 und März 2019 erfolgte Verschärfung der US-Sanktionen und das Auslaufen der iranischen Kredite für Ölimporte 2018 führten zu einem massiven Versorgungsengpass an Öl (WKO 17.10.2019). Landesweite Wirtschaftsindikatoren zeigen die Lage in Syrien jedoch nur unvollständig, da die Situation regional unterschiedlich ist und davon abhängt, unter wessen Kontrolle das jeweilige Gebiet steht (BS 29.4.2020). Auch basiert das Zahlenmaterial teils auf Schätzungen oder Statistiken, die regionale Unterschiede missachten, nicht flächendeckend sind oder zu Propagandazwecken veröffentlicht werden (WKO 10.2019). Die syrische Regierung kontrolliert den Zugang zu humanitärer Hilfe und die Sammlung von Daten (EIP 6.2019). Währung und Inflation Syriens Wirtschaftsleistung hat sich stark verschlechtert während des Konflikts und ist von 2010 bis 2017 um mehr als 70% gesunken (CIA 22.9.2021). Das Jahr 2020 erlebte einen besonders rapiden wirtschaftlichen Niedergang, vor allem in den vom Regime kontrollierten Gebieten. Auf den Märkten kam es zu Einschränkungen bei lebenswichtigen Produkten und einer enormen Preisinflation. Der Wert der syrischen Lira [auch "Pfund"] sank auf ein während des gesamten Krieges noch nie da gewesenes Niveau (SHRC 1.2021). Sie hatte seit Konfliktbeginn bis Ende 2020 bereits 97% ihres Wertes verloren – und allein von 2019 bis 2021 sogar 78% (TNH 28.6.2021, vgl. WB 9.3.2021).Syriens Wirtschaftsleistung hat sich stark verschlechtert während des Konflikts und ist von 2010 bis 2017 um mehr als 70% gesunken (CIA 22.9.2021). Das Jahr 2020 erlebte einen besonders rapiden wirtschaftlichen Niedergang, vor allem in den vom Regime kontrollierten Gebieten. Auf den Märkten kam es zu Einschränkungen bei lebenswichtigen Produkten und einer enormen Preisinflation. Der Wert der syrischen Lira [auch "Pfund"] sank auf ein während des gesamten Krieges noch nie da gewesenes Niveau (SHRC 1.2021). Sie hatte seit Konfliktbeginn bis Ende 2020 bereits 97% ihres Wertes verloren – und allein von 2019 bis 2021 sogar 78% (TNH 28.6.2021, vergleiche WB 9.3.2021). Lebensmittelpreise in Syrien haben 2021 einen Rekordwert erreicht, mit Preisen für Grundnahrungsmittel, die alleine im letzten Jahr um 251% gestiegen sind. Familien haben Schwierigkeiten, ihre Grundbedürfnisse nach Jahren des Konflikts zu stillen und ringen um ausreichend Nahrung (RW 17.2.2021). Der Nachrichtendienst des syrischen Regimes SANA gab an, dass sich der Preis für Dieselkraftstoff am 10.7.2021 verdreifacht und der Preis für Brot verdoppelt hat, ein paar Tage nachdem Damaskus eine 25%-ige Erhöhung des Benzinpreises ankündigte (DS 11.7.2021, vgl SO 12.7.2021, AJ 11.7.2021). Dieser Schritt ging einher mit einem von al-Assad erlassenen Dekret, das die Gehälter im öffentlichen Dienst um 50%, sowie das Mindesteinkommen von 19 auf 28 US-$ erhöht (SO 12.7.2021). Versorgungsengpässe halten an oder verschlimmern sich. Mit Stand Ende 2020 sind subventionierte Basisgüter nur in begrenztem Umfang über eine elektronische Karte zu beziehen, zuerst Benzin und Heizöl, dann Reis, Zucker, Tee und Speiseöl, zuletzt sogar Brot. Rücküberweisungen der syrischen Diaspora, die bisher eine wichtige Einnahmequelle darstellen, sinken. Die andauernde politische und wirtschaftliche Krise im benachbarten Libanon hemmt die Aussichten auf wirtschaftliche Erholung in Syrien zusätzlich, da auf umfangreiche syrische Vermögenswerte in libanesischen Banken nicht mehr zugegriffen werden kann und die Abwicklung von Importen nach Syrien über den Hafen und Finanzplatz Beirut auch weiterhin nur in begrenztem Maße möglich ist. Mitte 2020 führten die türkisch-kontrollierten Gebiete in Nordsyrien die türkische Lira als Währung ein, um das volatile syrische Pfund zu umgehen (AA 4.12.2020). Eine erhebliche Abwertung der türkischen Lira hat die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Menschen im Nordwesten Syriens dabei zuletzt verschlechtert. Die türkische Lira hat im Jahr 2021 über 40 Prozent ihres Wertes gegenüber dem US-Dollar verloren und erreichte Mitte Dezember ihren bisherigen Tiefststand [Anm.: Stand 16.12.2021]. Da die Türkische Lira im Nordwesten Syriens eine weitverbreitete Währung ist, hat die Abwertung negative Auswirkungen auf die Menschen und die humanitäre Hilfe (UNOCHA 16.12.2021). Im Dezember 2021 wurde von Panikkäufen aufgrund des Währungsverfalls der türkischen Lira berichtet (TN 8.12.2021). Die selbst ernannte "syrische Heilsregierung" hat daraufhin beschlossen, die Preise für Ölprodukte, die in den von Hay'at Tahrir ash-Sham kontrollierten Teilen des Gouvernements Idlib verkauft werden, in US-Dollar statt in türkischen Lira anzugeben (TSR 14.12.2021). Lebensmittelpreise in Syrien haben 2021 einen Rekordwert erreicht, mit Preisen für Grundnahrungsmittel, die alleine im letzten Jahr um 251% gestiegen sind. Familien haben Schwierigkeiten, ihre Grundbedürfnisse nach Jahren des Konflikts zu stillen und ringen um ausreichend Nahrung (RW 17.2.2021). Der Nachrichtendienst des syrischen Regimes SANA gab an, dass sich der Preis für Dieselkraftstoff am 10.7.2021 verdreifacht und der Preis für Brot verdoppelt hat, ein paar Tage nachdem Damaskus eine 25%-ige Erhöhung des Benzinpreises ankündigte (DS 11.7.2021, vergleiche SO 12.7.2021, AJ 11.7.2021). Dieser Schritt ging einher mit einem von al-Assad erlassenen Dekret, das die Gehälter im öffentlichen Dienst um 50%, sowie das Mindesteinkommen von 19 auf 28 US-$ erhöht (SO 12.7.2021). Versorgungsengpässe halten an oder verschlimmern sich. Mit Stand Ende 2020 sind subventionierte Basisgüter nur in begrenztem Umfang über eine elektronische Karte zu beziehen, zuerst Benzin und Heizöl, dann Reis, Zucker, Tee und Speiseöl, zuletzt sogar Brot. Rücküberweisungen der syrischen Diaspora, die bisher eine wichtige Einnahmequelle darstellen, sinken. Die andauernde politische und wirtschaftliche Krise im benachbarten Libanon hemmt die Aussichten auf wirtschaftliche Erholung in Syrien zusätzlich, da auf umfangreiche syrische Vermögenswerte in libanesischen Banken nicht mehr zugegriffen werden kann und die Abwicklung von Importen nach Syrien über den Hafen und Finanzplatz Beirut auch weiterhin nur in begrenztem Maße möglich ist. Mitte 2020 führten die türkisch-kontrollierten Gebiete in Nordsyrien die türkische Lira als Währung ein, um das volatile syrische Pfund zu umgehen (AA 4.12.2020). Eine erhebliche Abwertung der türkischen Lira hat die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Menschen im Nordwesten Syriens dabei zuletzt verschlechtert. Die türkische Lira hat im Jahr 2021 über 40 Prozent ihres Wertes gegenüber dem US-Dollar verloren und erreichte Mitte Dezember ihren bisherigen Tiefststand [Anm.: Stand 16.12.2021]. Da die Türkische Lira im Nordwesten Syriens eine weitverbreitete Währung ist, hat die Abwertung negative Auswirkungen auf die Menschen und die humanitäre Hilfe (UNOCHA 16.12.2021). Im Dezember 2021 wurde von Panikkäufen aufgrund des Währungsverfalls der türkischen Lira berichtet (TN 8.12.2021). Die selbst ernannte "syrische Heilsregierung" hat daraufhin beschlossen, die Preise für Ölprodukte, die in den von Hay'at Tahrir ash-Sham kontrollierten Teilen des Gouvernements Idlib verkauft werden, in US-Dollar statt in türkischen Lira anzugeben (TSR 14.12.2021). UNOCHA schätzt, dass etwa 90% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben, eine Steigerung um 3-4 Prozentpunkte im Vergleich zu
- Der Anteil der Bevölkerung, der in extremer Armut lebt, wird auf 60-65% geschätzt (UNOCHA 3.2021b). Wasser- und Stromversorgung: Die Trinkwasser- und Stromversorgung ist vor allem in den umkämpften Gebieten infolge gezielter Zerstörung vor allem in umkämpften Gebieten eingeschränkt. 15,5 Millionen Menschen benötigten 2019 dringend Zugang zu (Trink-)Wasser, Sanitär- und Hygieneeinrichtungen (2018: 12,1 Mio.). Insbesondere im Süden (Dara‘a, Quneitra) sowie im Norden (Idlib, Aleppo) ist die Bevölkerung in hohem Maße auf durch Lastwagen im Rahmen der humanitären Hilfe geliefertes Wasser angewiesen (AA 4.12.2020). Laut UNDP haben 70% der syrischen Bevölkerung keinen regulären Zugang zu sicherem Trinkwasser aufgrund von Wasserausfällen und der Zerstörung grundlegender Infrastruktur (UNDP o.D.). In Gebieten im Nordwesten und Nordosten Syriens sowie Landesteilen mit einem hohen Anteil an Binnenvertriebenen ist die humanitäre Lage besonders angespannt. Die kritische Versorgungslage hat in Regionen mit einem besonders hohen Anteil Binnenvertriebener (z.B. Provinz Idlib, aber auch Zufluchtsorte in den Provinzen Homs, Damaskus, Lattakia und Tartous) darüber hinaus vereinzelt zu Ablehnung und Abweisung von Neuankömmlingen geführt, die als Konkurrenten in Bezug auf die ohnehin sehr knappen Ressourcen gesehen werden. Nach wie vor verhindert das Regime Hilfslieferungen über die Konfliktlinien in Oppositionsgebiete. Laut Angaben der Vereinten Nationen vom März 2021 benötigen 13,4 Mio. Menschen in Syrien humanitäre Hilfe. Dies stellt eine Steigerung von 21% gegenüber dem Jahr 2020 dar (UNOCHA 3.2021b). Ausreichender humanitärer Zugang und Schutz der Zivilbevölkerung stellen weiter die größte Herausforderung dar. Das syrische Regime gewährt weiterhin keinen ausreichenden Zugang zu den zurückeroberten Gebieten. Insgesamt wurden im Februar und März 2020 nur 44% der humanitären Missionen, die einer Genehmigung des Regimes bedürfen, genehmigt (AA 19.5.2020). In Hassakah haben eine Million Menschen seit fast zwei Jahren keinen Zugang mehr zu Wasser, weil die Versorgung durch die Wasserstation Alouk, die unter der Kontrolle der türkischen Behörden steht, wiederholt und dauerhaft unterbrochen wurde. Die Menschen im Nordosten Syriens sind ebenfalls von einem starken Rückgang der Wassermenge des Euphrat betroffen, der die wichtigste Wasserquelle für das Gebiet darstellt (MSF 27.9.2021; vgl. TNH 20.12.2021). Neben einem Sommer mit extrem wenig Niederschlag im Jahr 2021 machten Vertreter der kurdisch geführten Verwaltung die türkische Regierung für die Verlangsamung der Wassermenge, die über den Euphrat ins Land fließt, verantwortlich (TNH 20.12.2021). Medienberichten zufolge erreicht die Verschmutzung wichtiger Gewässer ein kritisches Niveau. In vielen Gebieten ist das verschmutzte Wasser nicht mehr für den Konsum geeignet (COAR 31.5.2021; vgl. TNH 20.12.2021).In Hassakah haben eine Million Menschen seit fast zwei Jahren keinen Zugang mehr zu Wasser, weil die Versorgung durch die Wasserstation Alouk, die unter der Kontrolle der türkischen Behörden steht, wiederholt und dauerhaft unterbrochen wurde. Die Menschen im Nordosten Syriens sind ebenfalls von einem starken Rückgang der Wassermenge des Euphrat betroffen, der die wichtigste Wasserquelle für das Gebiet darstellt (MSF 27.9.2021; vergleiche TNH 20.12.2021). Neben einem Sommer mit extrem wenig Niederschlag im Jahr 2021 machten Vertreter der kurdisch geführten Verwaltung die türkische Regierung für die Verlangsamung der Wassermenge, die über den Euphrat ins Land fließt, verantwortlich (TNH 20.12.2021). Medienberichten zufolge erreicht die Verschmutzung wichtiger Gewässer ein kritisches Niveau. In vielen Gebieten ist das verschmutzte Wasser nicht mehr für den Konsum geeignet (COAR 31.5.2021; vergleiche TNH 20.12.2021). In den letzten Monaten wurde im Nordosten auch die Stromversorgung beeinträchtigt, unter anderem in Ras al-Ain, al-Hassakah, ar-Raqqa und Deir ez-Zour Stadt. Stromunterbrechungen sind für lebenswichtige zivile Infrastruktur, wie Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen essentiell (UNOCHA 15.7.2021). Regime-kontrollierte Gebiete erhalten nur zwei Stunden täglich Strom. In manchen Gebieten halten die Stromausfälle bis zu 48 Stunden an (COAR 5.7.2021). Die regenarme Saison, die zu Wasserknappheit und dürftiger Ernte geführt hat, hat in Nordsyrien bereits zu Spannungen geführt. Die Wasserknappheit verschlimmert sich durch den Einsatz von Wasserversorgung als Waffe durch die Konfliktparteien, besonders durch das Regime, die Autonome Administration und die Türkei, sowie durch das Missmanagement und die Überausbeutung des Grundwassers (COAR 5.7.2021). Lebensmittelversorgung: Das Welternährungsprogramm gab im März 2021 bekannt, dass 12.4 Mio. Syrer, doppelt so viele wie noch im Jahr 2018, von Lebensmittelknappheit oder Hunger betroffen seien (BAMF 28.6.2021). 1,27 Millionen Syrer sind von „schwerer“ Ernährungsunsicherheit betroffen oder können nicht ohne Nahrungsmittelhilfe überleben, 600.000 Kinder sind chronisch unterernährt und 90.000 Kinder sind akut unterernährt (UNOCHA 3.2021a, vgl. COAR 5.7.2021). Im Juli 2020 setzte die Russische Föderation für ihren Verbündeten Syrien durch, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen humanitäre Hilfslieferungen in den hauptsächlich von Rebellen kontrollierten Nordwesten des Landes nur mehr über einen Grenzübergang von der Türkei aus zu liefern (EN 12.7.2020). Der UN Sicherheitsrat beschloss am 9.7.2021, das Mandat für diesen Grenzübergang (Bab al-Hawa) von der Türkei nach Syrien zu verlängern, nachdem Russland in letzter Minute zugestimmt hatte. Dadurch wird der Zugang zu UN-Hilfsgütern für Millionen von Syrern weitere 12 Monate gewährleistet (DS 9.7.2021).Das Welternährungsprogramm gab im März 2021 bekannt, dass 12.4 Mio. Syrer, doppelt so viele wie noch im Jahr 2018, von Lebensmittelknappheit oder Hunger betroffen seien (BAMF 28.6.2021). 1,27 Millionen Syrer sind von „schwerer“ Ernährungsunsicherheit betroffen oder können nicht ohne Nahrungsmittelhilfe überleben, 600.000 Kinder sind chronisch unterernährt und 90.000 Kinder sind akut unterernährt (UNOCHA 3.2021a, vergleiche COAR 5.7.2021). Im Juli 2020 setzte die Russische Föderation für ihren Verbündeten Syrien durch, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen humanitäre Hilfslieferungen in den hauptsächlich von Rebellen kontrollierten Nordwesten des Landes nur mehr über einen Grenzübergang von der Türkei aus zu liefern (EN 12.7.2020). Der UN Sicherheitsrat beschloss am 9.7.2021, das Mandat für diesen Grenzübergang (Bab al-Hawa) von der Türkei nach Syrien zu verlängern, nachdem Russland in letzter Minute zugestimmt hatte. Dadurch wird der Zugang zu UN-Hilfsgütern für Millionen von Syrern weitere 12 Monate gewährleistet (DS 9.7.2021). Die lange andauernden kriegerischen Handlungen führten auch zu einer Zerstörung der landwirtschaftlichen Infrastruktur. Die COVID-19-Krise hat dies noch weiter verschärft. Im Jahresverlauf 2020 ist die Zahl der Menschen, deren Ernährung nicht gesichert ist, dramatisch gestiegen. Zu den Gebieten mit der größten Ernährungsunsicherheit gehören Lattakia, Raqqa und Aleppo (UNFAO 13.8.2020). Anfang 2021 sind 12,4 Mio. Menschen in Syrien von Ernährungsunsicherheit betroffen (WFP 3.2021), eine Steigerung um 56% von 7.9 Millionen 2019 (UNOCHA 3.2021a). Vulnerable Bevölkerungsgruppen, darunter Vertriebene und Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand, sind einem größeren Risiko der Ernährungsunsicherheit ausgesetzt. Die Transportkosten sind im Allgemeinen um etwa 30% gestiegen, in abgelegenen Gebieten sogar noch stärker, was die Warenlieferungen an die Märkte beeinflusst (UNFAO 13.8.2020). Trotz der Brotkrise weigerte sich das Regime im Jahr 2020 oft, private Bäcker in Gebieten, die zuvor von der Opposition kontrolliert wurden, zuzulassen (USDOS 30.3.2021). Die Syrische Regierung hat immer wieder humanitäre Hilfe als strategische Waffe eingesetzt um ihre Konfliktziele zu erreichen, wie zuletzt in der Belagerung von Dara’a Stadt zwischen 24.
- und 26.7.2021 (COAR 19.7.2021). Infrastruktur: Vor dem Krieg betrug das Bruttoinlandsprodukt (BIP) Syriens 60 Milliarden US-Dollar (TE 28.6.2018). In Relation zum Vorkriegsniveau ist das BIP um etwa 65% zurückgegangen (CHH 26.9.2019). Unterschiedlichen Schätzungen zufolge könnten die Kosten des Wiederaufbaus bei 250 bis 400 Milliarden oder sogar einer Billion US-Dollar liegen (SWP 20.7.2020). Im Verlauf der bewaffneten Auseinandersetzungen ist Syriens Infrastruktur weitgehend zerstört worden. Dies betrifft vor allem den Energiesektor inklusive Öl- und Gasförderung sowie Elektrizitätswerke, Straßen und Transportwege sowie Wasser- und Abwasserversorgung. Zu massiven Schäden kam es ebenso beim Wohnungsbestand, bei Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie in der Landwirtschaft. Dabei sind die Kriegsschäden sehr ungleich verteilt. Schwere Zerstörungen gibt es vor allem in jenen Gebieten, die teils jahrelang umkämpft waren und die durch das Regime und seine Verbündeten von den Rebellen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) zurückerobert wurden. Insbesondere gilt das für die östlichen Vororte von Damaskus, für Yarmouk, ein Flüchtlingscamp am Südrand der Hauptstadt, ebenso für Ost-Aleppo, Raqqa, Homs und Hama. Vor allem in den (vormals) umkämpften Orten ist die Versorgung mit Gesundheitsdienstleistungen, Schulbildung, Trinkwasser und Elektrizität erheblich eingeschränkt (SWP 7.4.2020). Die syrische Regierung bemüht sich, den Wiederaufbau voranzutreiben, doch kann dieser im Hinblick auf die Dimension der Zerstörung im Land im Moment nur als sehr eingeschränkt und sehr punktuell bezeichnet werden. Die Ankündigung von Projekten dient demnach eher der internen Propaganda bzw. dem Versuch, vor allem in Gebieten, in denen die syrische Regierung erst seit Kurzem wieder die Kontrolle erlangt hat, ein politisches Signal zu senden und die Präsenz des Staates zu bekräftigen (WKO 10.2019). Erhebliche Teile bestimmter Städte wurden durch den Konflikt teils stark zerstört und sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar, wie z.B. Teile von Homs, Ost-Aleppo, Raqqa, die Vororte von Damaskus, Deir ez-Zour, Dara‘a und Idlib. Im vom sogenannten IS befreiten Raqqa ist das Ausmaß der Zerstörung sehr hoch, hinzu kommt die immense Kontaminierung durch nicht explodierte Munition und IS-Sprengfallen. Am wenigsten vom Konflikt betroffen sind neben dem Stadtzentrum der Hauptstadt Damaskus die Hafenstädte Tartous und Lattakia (AA 4.12.2020). Vor allem im westlichen Teil des Landes ist aufgrund der weiterhin vorhandenen Strukturen und neu angesiedelter Industriebetriebe eine stärkere wirtschaftliche Entwicklung zu beobachten. Von einer Normalisierung der Wirtschaft ist man nach wie vor jedoch weit entfernt (WKO 10.2019). Die Stadt Damaskus erstreckt sich über eine große Fläche und der Beschädigungsgrad variiert stark. Es gibt Stadtteile, die dem Erdboden gleichgemacht wurden, andere weisen klare Spuren des Krieges auf und wiederum andere sehen mit Ausnahme der Checkpoints und der starken Militärpräsenz so aus wie vor dem Krieg (WKO 11.2018). Einkommen und Arbeitslosigkeit: Durch den Bürgerkrieg haben sich bestehende Einkommens- und Vermögensungleichheiten verschärft, indem gleichzeitig große Teile der Bevölkerung in die Armut getrieben und die Konsolidierung einer wohlhabenden Wirtschaftselite in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ermöglicht wurde. Die Mittelschicht ist landesweit verschwunden. Es zeichnet sich ein Muster der Ungleichheit innerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete ab: Ehemals von der Opposition kontrollierte Gebiete sind anfälliger für die Verletzung ihrer wirtschaftlichen Freiheiten (durch Plünderungen und Einschüchterungen) und haben weniger Chancen, von Wiederaufbaugeldern zu profitieren. Die Entwicklungsungleichheit folgt zunehmend der historischen Loyalität einer Region gegenüber dem Regime Assads und nicht mehr dem ethnischen oder religiösen Status (BS 29.4.2020). Der Zugang zu Sozialleistungen wird häufig durch die geografische Lage und die politische Kontrolle bestimmt. In den von der Regierung kontrollierten Gebieten waren bestimmte Sozialleistungen eine wichtige Stütze für die "Leistungsfähigkeit des Staates", vor allem der fortgesetzte Zugang zu subventioniertem Brot. Das Regime versucht jedoch auch, den Zugang zu Sozialleistungen in Rebellengebieten zu verhindern. Dies geschieht häufig durch die Ausbeutung von Hilfslieferungen an Checkpoints durch Regimekräfte sowie durch andere bewaffnete Gruppen. Mangelnde Überwachung bedingt außerdem, dass die Hilfe, selbst wenn sie die betroffenen Gebiete erreicht, oft nach politischen Loyalitäten oder familiären Bindungen verteilt wird. Die Regierung verlässt sich zunehmend auf Wohltätigkeitsverbände bei der Vergabe von Sozialleistungen und Unterstützungen (BS 29.4.2020). Mit dem Abflauen des Konflikts dominiert die katastrophale wirtschaftliche Lage und die Verarmung breiter Bevölkerungsschichten die öffentliche Wahrnehmung und Kritik, auch seitens bisher regierungsloyaler Bevölkerungsgruppen (ÖB 1.10.2021). Wirtschaftliche Verluste führten zum Verlust von Arbeitsplätzen. Inzwischen gehen laut GIZ drei von vier Erwachsenen keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach (GIZ 9.2020). Das deutsche Auswärtige Amt berichtet hingegen, dass 50% der arbeitsfähigen Bevölkerung arbeitslos sind (AA 4.12.2020). Der Think Tank Middle East Institute berichtete schon 2018, dass es in Damaskus immer schwieriger wird ohne Beziehungen (wasta) eine Arbeitsmöglichkeit zu finden (MEI 6.11.2018). Aufgrund von Treibstoffknappheit verteuern sich auch viele Grundprodukte, und die Preise öffentlicher Verkehrsmittel erhöhten sich teilweise um bis zu 200%, sodass für viele Menschen der Weg zur Arbeit inzwischen teurer ist als ihr Gehalt (AA 4.12.2020). Internationale Sanktionen, große strukturelle Schäden, der verringerte Konsum und die geminderte Produktion, reduzierte Subventionen und die hohe Inflation senken unter anderem den Wert des syrischen Pfunds und die Kaufkraft privater Haushalte (CIA 16.7.2021; vgl. TS 22.1.2020). Im Jänner 2020 erließ Assad ein Dekret, wonach das syrische Pfund bei geschäftlichen Transaktionen als Währung zwingend vorgeschrieben ist. Geschäfte mit ausländischen Währungen werden mit bis zu sieben Jahren Zwangsarbeit bestraft (TS 22.1.2020).Internationale Sanktionen, große strukturelle Schäden, der verringerte Konsum und die geminderte Produktion, reduzierte Subventionen und die hohe Inflation senken unter anderem den Wert des syrischen Pfunds und die Kaufkraft privater Haushalte (CIA 16.7.2021; vergleiche TS 22.1.2020). Im Jänner 2020 erließ Assad ein Dekret, wonach das syrische Pfund bei geschäftlichen Transaktionen als Währung zwingend vorgeschrieben ist. Geschäfte mit ausländischen Währungen werden mit bis zu sieben Jahren Zwangsarbeit bestraft (TS 22.1.2020). Das Operations and Policy Center veröffentlichte Daten, die daraufhin deuten, dass obwohl Menschen in Damaskus eine der längsten Arbeitswochen der Welt haben, ihre Ausgaben unter die globale Armutsgrenze fallen. Ein großer Teil der Menschen in Damaskus (und in Wirklichkeit ganz Syriens) sind auf externe Einkommensquellen angewiesen, um sich zu versorgen. Ein Viertel der im Rahmen des OPC-Berichts Befragten gaben an, dass Überweisungen aus dem Ausland eine Haupteinkommensquelle sind, während 41% auf Bargeldzahlungen von Hilfsorganisationen angewiesen sind (OPC 22.6.2021). Außerhalb von Damaskus übersteigt der durchschnittliche Lebensmittelpreis die Preise in der Hauptstadt um ein Vielfaches, aber auch in Damaskus und den Gouvernements Lattakia und Tartous hat sich die Versorgungslage aufgrund der Wirtschaftskrise wieder deutlich verschlechtert. Der Zugang zu Wasser, Elektrizität, Bildung und gesundheitlicher Versorgung ist dort grundlegend gewährleistet. Doch auch dort sind Teile der Bevölkerung, vor allem Binnenvertriebene und vulnerable Aufnahmegemeinden in den ländlichen Gegenden, weiterhin von Lebensmittelhilfe abhängig (AA 4.12.2020). Wohnen und Bildung: In Damaskus haben sich fast eine Million Binnenvertriebene vorübergehend oder dauerhaft niedergelassen, während ein großer Teil der Wohnhäuser am ehemals von den Rebellen gehaltenen östlichen und südlichen Stadtrand zerstört ist (Wind/Ibrahim 2.2020). Die Nachfrage nach Wohnraum ist enorm, während das Angebot auf dem Wohnungsmarkt begrenzt ist. Neue Stadtentwicklungsprojekte sind luxuriös und unerschwinglich für Familien, die ihr Zuhause aufgrund des Krieges verloren haben. Daher hat der informelle Wohnungsbau am südlichen und nördlichen Rand der Stadt stark zugenommen (Wind/Ibrahim 2.2020; vgl. ST 21.6.2020). Aufgrund der Abwertung des syrischen Pfunds sind die Wohnungspreise im Laufe des Jahres 2020 stark gestiegen (ST 21.6.2020).In Damaskus haben sich fast eine Million Binnenvertriebene vorübergehend oder dauerhaft niedergelassen, während ein großer Teil der Wohnhäuser am ehemals von den Rebellen gehaltenen östlichen und südlichen Stadtrand zerstört ist (Wind/Ibrahim 2.2020). Die Nachfrage nach Wohnraum ist enorm, während das Angebot auf dem Wohnungsmarkt begrenzt ist. Neue Stadtentwicklungsprojekte sind luxuriös und unerschwinglich für Familien, die ihr Zuhause aufgrund des Krieges verloren haben. Daher hat der informelle Wohnungsbau am südlichen und nördlichen Rand der Stadt stark zugenommen (Wind/Ibrahim 2.2020; vergleiche ST 21.6.2020). Aufgrund der Abwertung des syrischen Pfunds sind die Wohnungspreise im Laufe des Jahres 2020 stark gestiegen (ST 21.6.2020). Das umstrittene Gesetz Nr. 10, das im April 2018 in Kraft trat, sieht vor, dass örtliche Behörden die Kontrolle über ausgewiesene Gebiete für den Wiederaufbau übernehmen und auch Enteignungen vornehmen können. Die Eigentümer werden innerhalb einer einmonatigen Ankündigungsfrist verständigt und haben dann ein Jahr Zeit, ihre Eigentumsansprüche einzubringen, damit sie Anspruch auf Kompensation (auch Eigentumsansprüche auf neu errichtete Wohneinheiten auf ihren Grundstücken) erheben können. Anvisierte Bezirke oder Gebiete waren mehrheitlich in der Hand der Rebellen. De facto stellt dies auch eine Enteignung jener Flüchtlinge dar, die wegen der Angst vor politischer Verfolgung oder anderer Gründe, nicht nach Syrien zurückkehren können, um ihre Ansprüche anzumelden (WKO 10.2019). Informelle Siedler werden verdrängt und erhalten nur begrenzte Entschädigungen, während die ehemaligen formellen Grundeigentümer nur begrenzte Möglichkeiten haben, von der Wertsteigerung zu profitieren (Wind/Ibrahim 2.2020). Besonders gravierende Langzeitfolgen hat der Konflikt unter anderem im Bildungsbereich. Durch Flucht und Vertreibung ist ein dramatischer Verlust an Lehrkräften entstanden (SWP 7.4.2020). In Etwa drei Millionen Kinder in Syrien haben keinen Zugang zu Schulbildung und etwa ein Drittel der Schulgebäude sind nicht in Betrieb (SHRC 1.2021). In Gebieten, die zuvor unter Kontrolle des sogenannten Islamischen Staates (IS) standen und von den Syrian Democratic Forces (SDF) wiedererobert wurden, konnten Schulen wiedereröffnet werden. Viele der Schulen benötigen jedoch noch umfangreiche Reparaturen und müssen von explosiven Kampfmittelrückständen gesäubert werden (USDOS 30.3.2021).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Alter bzw. Minderjährigkeit, Geburtsort und Staatenlosigkeit), zur Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Palästinenser, zu seinem Religionsbekenntnis, zu seiner Herkunft aus XXXX , zu seinem dortigen Leben bis zu seiner Ausreise aus Syrien, zu seinen Familienangehörigen und deren Aufenthaltsorten in Syrien sowie zu seiner Schul(aus)bildung ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus dem widerspruchsfreien und daher glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Alter bzw. Minderjährigkeit, Geburtsort und Staatenlosigkeit), zur Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Palästinenser, zu seinem Religionsbekenntnis, zu seiner Herkunft aus römisch 40 , zu seinem dortigen Leben bis zu seiner Ausreise aus Syrien, zu seinen Familienangehörigen und deren Aufenthaltsorten in Syrien sowie zu seiner Schul(aus)bildung ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus dem widerspruchsfreien und daher glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Darüber hinaus gründet die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am XXXX geboren wurde, auf seinen diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.06.2021, welche durch die Vorlage eines Auszugs aus seinem Reisepass bescheinigt (vgl. AS 69) und auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als glaubhaft erachtet wurden. Insoweit in der Erstbefragung am 07.05.2021 als Geburtsdatum der XXXX protokolliert wurde (vgl. AS 5), ist im Übrigen davon auszugehen, dass dies lediglich auf ein Missverständnis zurückzuführen ist, handelt es sich hierbei doch bloß um eine geringfügige und nicht weiter verfahrensrelevante Abweichung von dem im Reisepass angeführten Geburtsdatum. Darüber hinaus gründet die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 geboren wurde, auf seinen diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.06.2021, welche durch die Vorlage eines Auszugs aus seinem Reisepass bescheinigt vergleiche AS 69) und auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als glaubhaft erachtet wurden. Insoweit in der Erstbefragung am 07.05.2021 als Geburtsdatum der römisch 40 protokolliert wurde vergleiche AS 5), ist im Übrigen davon auszugehen, dass dies lediglich auf ein Missverständnis zurückzuführen ist, handelt es sich hierbei doch bloß um eine geringfügige und nicht weiter verfahrensrelevante Abweichung von dem im Reisepass angeführten Geburtsdatum. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer sowie seine Eltern und Geschwister als palästinensische Flüchtlinge bei UNRWA in Syrien registriert sind, stützt sich auf seine konsistenten Angaben in Verbindung mit den von ihm in Kopie in Vorlage gebrachten Dokumenten, konkret der UNRWA-Familienregistrierungskarte („Family Registration Card“, AS 65) sowie der Bestätigung über die Registrierung der Familie bei UNRWA („Family Registration Certificate“, vgl. AS 67). Hinweise, dass der Inhalt dieser Dokumente nicht den Tatsachen entspräche, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Richtigkeit des Inhalts dieser Dokumente nicht in Zweifel zog, sondern vielmehr seine Beweiswürdigung insoweit darauf stützte, als es die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person vor dem Hintergrund der UNRWA-Familienregistrierungskarte sowie dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Auszug aus seinem Reisepass und dem (unvollständigen) Auszug aus dem Familienbuch als glaubhaft erachtete (vgl. dazu Seite 111 im angefochtenen Bescheid). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer sowie seine Eltern und Geschwister als palästinensische Flüchtlinge bei UNRWA in Syrien registriert sind, stützt sich auf seine konsistenten Angaben in Verbindung mit den von ihm in Kopie in Vorlage gebrachten Dokumenten, konkret der UNRWA-Familienregistrierungskarte („Family Registration Card“, AS 65) sowie der Bestätigung über die Registrierung der Familie bei UNRWA („Family Registration Certificate“, vergleiche AS 67). Hinweise, dass der Inhalt dieser Dokumente nicht den Tatsachen entspräche, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Richtigkeit des Inhalts dieser Dokumente nicht in Zweifel zog, sondern vielmehr seine Beweiswürdigung insoweit darauf stützte, als es die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person vor dem Hintergrund der UNRWA-Familienregistrierungskarte sowie dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Auszug aus seinem Reisepass und dem (unvollständigen) Auszug aus dem Familienbuch als glaubhaft erachtete vergleiche dazu Seite 111 im angefochtenen Bescheid). Ferner stützt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder XXXX das Einsatzgebiet von UNRWA Syrien wegen des Bürgerkriegs verlassen hat, auf seine glaubhaften und gleichbleibenden Angaben, die in den Länderberichten – aus denen sich landesweit eine nach wie vor volatile und instabile Sicherheitslage sowie eine unzureichende Versorgungslage für Syrien ergibt – Deckung finden und bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem nunmehr angefochtenen Bescheid als Sachverhalt zugrunde gelegt wurden. Weiters basieren die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers (einschließlich der Dauer des Aufenthalts in Griechenland), zur unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz auf den Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellung zum aufenthaltsrechtlichen Status seines Bruders XXXX stützt sich überdies auf einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 25.07.
- Ferner stützt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 das Einsatzgebiet von UNRWA Syrien wegen des Bürgerkriegs verlassen hat, auf seine glaubhaften und gleichbleibenden Angaben, die in den Länderberichten – aus denen sich landesweit eine nach wie vor volatile und instabile Sicherheitslage sowie eine unzureichende Versorgungslage für Syrien ergibt – Deckung finden und bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem nunmehr angefochtenen Bescheid als Sachverhalt zugrunde gelegt wurden. Weiters basieren die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers (einschließlich der Dauer des Aufenthalts in Griechenland), zur unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz auf den Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellung zum aufenthaltsrechtlichen Status seines Bruders römisch 40 stützt sich überdies auf einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 25.07.
- Die weiteren Feststellzungen zum Familienstand und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen ebenfalls auf seinen eigenen Angaben im Verfahren. Hinweise, dass diese Angaben unwahr sein sollten, sind nicht hervorgekommen. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit basiert auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Strafregister vom 30.05.
- 2.
- Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur aktuellen Situation in Syrien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Auch aus der Einsicht in die aktuelle Länderinformation ergibt sich, dass sich in Syrien zwischenzeitlich weder die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage noch die spezifische Situation von Kindern und/oder von Zugehörigen der Minderheit der staatenlosen Palästinenser entscheidungswesentlich geändert hat.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1. Rechtliche Grundlagen: 3.2.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten (auszugsweise): § 3 Status des AsylberechtigtenParagraph 3, Status des Asylberechtigten
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung. […]
(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. § 6 Ausschluss von der Zuerkennung des Status des AsylberechtigtenParagraph 6, Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten § 6.
(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn 1. und so lange er Schutz
Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt; 2.
einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
- aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
- er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl Nr. 60/1974 entspricht.Paragraph 6,
(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn 1. und so lange er Schutz
Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
- einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
- aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
- er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, entspricht.
(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.
(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt. 3.2.1.
- Art. 1 Abschnitt D der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge (GFK) lautet:3.2.1.
- Artikel eins, Abschnitt D der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge (GFK) lautet: Dieses Abkommen wird auf Personen keine Anwendung finden, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen
den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig. 3.2.1.3. Die gegenständlich relevanten Bestimmungen der Richtlinie 2011/95 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL) lauten: Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- a)[…]
- b)[…]
- c)„Genfer Flüchtlingskonvention“ das in Genf abgeschlossene Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung;
- d)„Flüchtling“ einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet; [...] Artikel 12 Ausschluss
(1)Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er a) den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
Artikel 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.
Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie; […] [...] 3.2.
- Bei UNRWA (= United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen im Sinne des Art. 1 Abschnitt D GFK, auf die sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sowie § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG Bezug nehmen (vgl. VfGH 24.09.2019, E 3421/2018, mwN).3.2.
- Bei UNRWA (= United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen im Sinne des Artikel eins, Abschnitt D GFK, auf die sowohl Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL sowie Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG Bezug nehmen vergleiche VfGH 24.09.2019, E 3421 aus 2018,, mwN). Die Rechtsstellung von Asylwerbern, die unter dem Schutz oder Beistand von UNRWA stehen, unterscheidet sich von jener anderer Asylwerber nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgericht