← Österreich

{'item': 'W247 2216688-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.06.2023 GeschäftszahlW247 2216688-1 Spruch, W247 2216688-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation und vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.05.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation und vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.05.2023, zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I.-III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins.-III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides, wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides, wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., auf Dauer unzulässig ist. III. Gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 iVm 58 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005, idgF., iVm § 9 Abs. 4 Z 3 Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, idgF., wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch drei. Gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, in Verbindung mit 58 Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, idgF., wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. IV. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 21.11.2013, unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.02.2014, Zl. XXXX , ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutzes zuständig ist und wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet. Die Abschiebung des BF nach Polen wurde gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.03.2014, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.
  2. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 21.11.2013, unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.02.2014, Zl. römisch 40 , ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutzes zuständig ist und wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet. Die Abschiebung des BF nach Polen wurde gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.03.2014, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
  3. Am 18.06.2014 stellte der BF, ohne das Bundesgebiet verlassen zu haben, einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu welchem der BF an ebendiesem Tag vor der Landespolizeidirektion XXXX erstbefragt, sowie am 28.06.2018 und am 21.08.2018 jeweils vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH bzw. TSCHETSCHENISCH niederschriftlich einvernommen wurde.
  4. Am 18.06.2014 stellte der BF, ohne das Bundesgebiet verlassen zu haben, einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu welchem der BF an ebendiesem Tag vor der Landespolizeidirektion römisch 40 erstbefragt, sowie am 28.06.2018 und am 21.08.2018 jeweils vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH bzw. TSCHETSCHENISCH niederschriftlich einvernommen wurde.
  5. Der BF brachte bei seiner Erstbefragung am 18.06.2014 vor der LPD XXXX im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH oder TSCHETSCHENISCH, im Wesentlichen vor, im XXXX , in der Russischen Föderation geboren zu sein. Der BF sei ledig und spreche muttersprachlich Tschetschenisch, sowie gut Russisch. Er gehöre dem islamischen Glauben und der tschetschenischen Volksgruppe an. Die Bezugsperson des BF sei seine Schwester XXXX , welche am XXXX geboren sei und in XXXX wohne. Der BF stelle nunmehr neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, weil ihm sein Rechtsvertreter geraten habe, einen neuerlichen Antrag zu stellen. Im Jahr 2013 sei der BF gar nicht nach seinen Asylgründen gefragt worden. Nach Belehrung, wonach bereits rechtskräftig festgestellt worden sei, dass Österreich für das Verfahren des BF auf internationalen unzuständig sei, brachte der BF vor, seine Asylgründe seien nach wie vor dieselben und sei ihm damals keine Gelegenheit gegeben worden diese vorzubringen. Mehrere Familienangehörige des BF seien in seiner Heimat von den tschetschenischen Organen verfolgt und getötet worden, darunter auch die beiden Brüder des BF, XXXX (im Jahr 2005) und XXXX (im Jahr 2010). Nach dem Tod von XXXX sei sogar die Mutter des BF festgenommen worden und ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden. Die Verwandten des BF hätten den Behörden Geld bezahlt und sei die Mutter des BF bedingt zu einer 1 ½ -jährigen Haftstrafe verurteilt worden. Als die Mutter des BF festgenommen worden sei, sei dieser sofort im Jahr 2010 aus Tschetschenien ausgereist. Der BF habe in Polen und Weißrussland gelebt, dann sei er im Jahr 2013 nach Österreich gekommen. In Polen habe der BF einen negativen Asylbescheid bekommen und habe ihm die Abschiebung nach Moskau gedroht, weshalb der BF freiwillig nach Weißrussland gefahren sei. Österreich habe der BF nie verlassen. Gegen eine neuerliche Überstellung nach Polen spreche, dass der BF dort nicht aufgenommen worden sei. Die polnischen Behörden würden den BF nach Moskau abschieben wollen.
  6. Der BF brachte bei seiner Erstbefragung am 18.06.2014 vor der LPD römisch 40 im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH oder TSCHETSCHENISCH, im Wesentlichen vor, im römisch 40 , in der Russischen Föderation geboren zu sein. Der BF sei ledig und spreche muttersprachlich Tschetschenisch, sowie gut Russisch. Er gehöre dem islamischen Glauben und der tschetschenischen Volksgruppe an. Die Bezugsperson des BF sei seine Schwester römisch 40 , welche am römisch 40 geboren sei und in römisch 40 wohne. Der BF stelle nunmehr neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, weil ihm sein Rechtsvertreter geraten habe, einen neuerlichen Antrag zu stellen. Im Jahr 2013 sei der BF gar nicht nach seinen Asylgründen gefragt worden. Nach Belehrung, wonach bereits rechtskräftig festgestellt worden sei, dass Österreich für das Verfahren des BF auf internationalen unzuständig sei, brachte der BF vor, seine Asylgründe seien nach wie vor dieselben und sei ihm damals keine Gelegenheit gegeben worden diese vorzubringen. Mehrere Familienangehörige des BF seien in seiner Heimat von den tschetschenischen Organen verfolgt und getötet worden, darunter auch die beiden Brüder des BF, römisch 40 (im Jahr 2005) und römisch 40 (im Jahr 2010). Nach dem Tod von römisch 40 sei sogar die Mutter des BF festgenommen worden und ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden. Die Verwandten des BF hätten den Behörden Geld bezahlt und sei die Mutter des BF bedingt zu einer 1 ½ -jährigen Haftstrafe verurteilt worden. Als die Mutter des BF festgenommen worden sei, sei dieser sofort im Jahr 2010 aus Tschetschenien ausgereist. Der BF habe in Polen und Weißrussland gelebt, dann sei er im Jahr 2013 nach Österreich gekommen. In Polen habe der BF einen negativen Asylbescheid bekommen und habe ihm die Abschiebung nach Moskau gedroht, weshalb der BF freiwillig nach Weißrussland gefahren sei. Österreich habe der BF nie verlassen. Gegen eine neuerliche Überstellung nach Polen spreche, dass der BF dort nicht aufgenommen worden sei. Die polnischen Behörden würden den BF nach Moskau abschieben wollen.
  7. Mit Aktenvermerk vom 26.06.2014 wurde festgehalten, dass die Dublin-Überstellungsfrist bereits abgelaufen sei, weshalb das Verfahren des BF im Bundesgebiet zuzulassen ist.
  8. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.06.2018, im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH bzw. TSCHETSCHENISCH, führte dieser im Wesentlichen aus, XXXX zu heißen und am XXXX im Bezirk XXXX , im Dorf XXXX , an der XXXX in Tschetschenien geboren worden zu sein. Die Schreibweise seines Namens auf der weißen Karte stimme nicht.
  9. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.06.2018, im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH bzw. TSCHETSCHENISCH, führte dieser im Wesentlichen aus, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 im Bezirk römisch 40 , im Dorf römisch 40 , an der römisch 40 in Tschetschenien geboren worden zu sein. Die Schreibweise seines Namens auf der weißen Karte stimme nicht. Der BF sei gesund, nehme keine Medikamente und habe keine medizinischen Befunde. Der BF habe seinen Führerschein bereits abgegeben, einen Reisepass habe er nicht, weil er diesen bei den polnischen Behörden abgegeben habe und Polen ohne seinen Reisepass verlassen habe. Die Muttersprache des BF sei Tschetschenisch, er spreche fließend Russisch und lerne Deutsch. Die Sprachprüfung auf Sprachniveau A1 habe der BF erfolgreich absolviert, ebenso wie einen Deutschkurs auf Sprachniveau A
  10. Die Prüfung habe er jedoch nicht geschafft und werde der BF diese wiederholen. Mit seiner Ehefrau kommuniziere der BF auf Tschetschenisch und sei diese ebenfalls Staatsangehörige der Russischen Föderation. Der BF werde im Herkunftsstaat von russischen Behörden, konkret von der tschetschenischen Polizei, gesucht. Haftbefehl gegen den BF gäbe es keinen, doch glaube der BF inoffiziell gesucht zu werden. Der BF wisse nicht, ob er im Fahndungsbericht der Russischen Föderation sei, doch wisse er, inoffiziell in Tschetschenien verfolgt zu werden. Der BF habe Weißrussland am
  11. oder
  12. Juni 2010 verlassen und sei nach Polen gereist. Einen Tag zuvor habe der BF die Russische Föderation alleine verlassen und sei nach Weißrussland gereist. Der BF habe seinen Reisepass mitgehabt und die Russische Föderation legal verlassen. Den Reisepass habe sich der BF im Herbst 2009 ausstellen lassen und sei er von XXXX mit dem Zug nach Polen gereist, wobei er durch Weißrussland nur durchgereist sei. Nach seiner Ausreise sei der BF nie wieder in der Russischen Föderation gewesen. Der BF habe 2 Mal in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei er auch 2 Mal eine negative Entscheidung bekommen habe. Gegen die erste Entscheidung habe der BF eine Beschwerde eingebracht, welche abgewiesen worden sei. Dann habe der BF den
  13. Antrag gestellt, wobei er noch keinen Bescheid erhalten habe. Der BF sei gesund, nehme keine Medikamente und habe keine medizinischen Befunde. Der BF habe seinen Führerschein bereits abgegeben, einen Reisepass habe er nicht, weil er diesen bei den polnischen Behörden abgegeben habe und Polen ohne seinen Reisepass verlassen habe. Die Muttersprache des BF sei Tschetschenisch, er spreche fließend Russisch und lerne Deutsch. Die Sprachprüfung auf Sprachniveau A1 habe der BF erfolgreich absolviert, ebenso wie einen Deutschkurs auf Sprachniveau A
  14. Die Prüfung habe er jedoch nicht geschafft und werde der BF diese wiederholen. Mit seiner Ehefrau kommuniziere der BF auf Tschetschenisch und sei diese ebenfalls Staatsangehörige der Russischen Föderation. Der BF werde im Herkunftsstaat von russischen Behörden, konkret von der tschetschenischen Polizei, gesucht. Haftbefehl gegen den BF gäbe es keinen, doch glaube der BF inoffiziell gesucht zu werden. Der BF wisse nicht, ob er im Fahndungsbericht der Russischen Föderation sei, doch wisse er, inoffiziell in Tschetschenien verfolgt zu werden. Der BF habe Weißrussland am
  15. oder
  16. Juni 2010 verlassen und sei nach Polen gereist. Einen Tag zuvor habe der BF die Russische Föderation alleine verlassen und sei nach Weißrussland gereist. Der BF habe seinen Reisepass mitgehabt und die Russische Föderation legal verlassen. Den Reisepass habe sich der BF im Herbst 2009 ausstellen lassen und sei er von römisch 40 mit dem Zug nach Polen gereist, wobei er durch Weißrussland nur durchgereist sei. Nach seiner Ausreise sei der BF nie wieder in der Russischen Föderation gewesen. Der BF habe 2 Mal in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei er auch 2 Mal eine negative Entscheidung bekommen habe. Gegen die erste Entscheidung habe der BF eine Beschwerde eingebracht, welche abgewiesen worden sei. Dann habe der BF den
  17. Antrag gestellt, wobei er noch keinen Bescheid erhalten habe. Zuletzt habe der BF gemeinsam mit seinen Eltern und seinen 13 Geschwistern in im Dorf XXXX gewohnt, wo er von seiner Geburt an gelebt habe. Der BF habe die Todesurkunde seines Bruders aus der Russischen Föderation vorgelegt, weil er seiner Mutter erklärt habe, die Behörden würden ihm nicht glauben, weshalb seine Mutter diese nachgeschickt habe. Der BF habe sich damals im Jahr 2011 in Polen befunden. Alle Dokumente seien dem BF von seiner Mutter nachgeschickt worden. Die Mutter des BF sei wegen Unterstützung der Rebellen verurteilt worden, weil sie den Bruder des BF versorgt und begleitet habe. Begleitet habe sie den Bruder des BF, weil es für eine weibliche Person nicht so gefährlich gewesen sei. Die Mutter des BF sei zu 1 ½ Jahren bedingter Haft verurteilt worden und habe nicht ins Gefängnis gemusst. Sie habe eine Meldeverpflichtung erhalten und habe jederzeit kontrolliert werden können. Die Straftat sei mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe bedroht und habe die Mutter des BF durch Bestechung die genannte Strafe bekommen. Der BF wisse nicht, wer konkret bestochen worden sei, es gäbe jedoch Personen, die als Vermittler fungieren würden. Befragt dazu, ob der BF jemals offiziell angeklagt worden sei, vermeinte er, dass sein Name auf der 2.,
  18. Seite der Dokumente stehe. Folglich wurde ein Teil des Dokuments von der anwesenden Dolmetscherin übersetzt. Der BF gab an, seine Mutter habe in der Verhandlung erzählt, dass sie durch den BF erfahren habe, sein vermisster Bruder würde auf den BF nicht weit im Dorf warten. Das heiße, XXXX , der Bruder des BF, sei lebendig. Neuerlich nachgefragt, ob der BF jemals offiziell angeklagt worden sei, vermeinte er, dass die Gerichtsverhandlung nach seiner Ausreise gewesen sei, als der BF nicht mehr in Tschetschenien gewesen sei. Der Mutter des BF sei gesagt worden, dass der BF freiwillig zur Behörde kommen solle, dann werde er eine geringe Strafe, 3 oder 4 Jahre, bekommen. Zuletzt habe der BF gemeinsam mit seinen Eltern und seinen 13 Geschwistern in im Dorf römisch 40 gewohnt, wo er von seiner Geburt an gelebt habe. Der BF habe die Todesurkunde seines Bruders aus der Russischen Föderation vorgelegt, weil er seiner Mutter erklärt habe, die Behörden würden ihm nicht glauben, weshalb seine Mutter diese nachgeschickt habe. Der BF habe sich damals im Jahr 2011 in Polen befunden. Alle Dokumente seien dem BF von seiner Mutter nachgeschickt worden. Die Mutter des BF sei wegen Unterstützung der Rebellen verurteilt worden, weil sie den Bruder des BF versorgt und begleitet habe. Begleitet habe sie den Bruder des BF, weil es für eine weibliche Person nicht so gefährlich gewesen sei. Die Mutter des BF sei zu 1 ½ Jahren bedingter Haft verurteilt worden und habe nicht ins Gefängnis gemusst. Sie habe eine Meldeverpflichtung erhalten und habe jederzeit kontrolliert werden können. Die Straftat sei mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe bedroht und habe die Mutter des BF durch Bestechung die genannte Strafe bekommen. Der BF wisse nicht, wer konkret bestochen worden sei, es gäbe jedoch Personen, die als Vermittler fungieren würden. Befragt dazu, ob der BF jemals offiziell angeklagt worden sei, vermeinte er, dass sein Name auf der 2.,
  19. Seite der Dokumente stehe. Folglich wurde ein Teil des Dokuments von der anwesenden Dolmetscherin übersetzt. Der BF gab an, seine Mutter habe in der Verhandlung erzählt, dass sie durch den BF erfahren habe, sein vermisster Bruder würde auf den BF nicht weit im Dorf warten. Das heiße, römisch 40 , der Bruder des BF, sei lebendig. Neuerlich nachgefragt, ob der BF jemals offiziell angeklagt worden sei, vermeinte er, dass die Gerichtsverhandlung nach seiner Ausreise gewesen sei, als der BF nicht mehr in Tschetschenien gewesen sei. Der Mutter des BF sei gesagt worden, dass der BF freiwillig zur Behörde kommen solle, dann werde er eine geringe Strafe, 3 oder 4 Jahre, bekommen. Der Vater des BF heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Er lebe im Heimatdorf des BF und sei Pensionist. Die Mutter des BF heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Sie sei ebenfalls Pensionisten und lebe mit dem Vater des BF im gemeinsamen Haushalt. Es handle sich um ein Familienhaus mitsamt einem Grundstück, auf welchem man Gemüse anbauen könne. Der BF habe 9 Geschwister, 3 Brüder und 6 Schwestern, welche am Leben seien. Folglich machte der BF Angaben zu seinen Geschwistern: XXXX , er lebe im Heimatdorf des BF, sei im Jahr XXXX geboren, verheiratet, habe 3 Kinder und ein eigenes Haus mit seiner Familie. XXXX geboren und lebe seit 2008 in Frankreich. Nach seiner negativen Entscheidung in Österreich sei er nach Frankreich gereist und dort als Flüchtling anerkannt worden. XXXX sei am XXXX geboren und lebe seit 4 oder 5 Jahren in Aserbaidschan, wo er auch arbeite. Der BF wisse nicht genau, was er mache. XXXX sei am XXXX geboren, lebe in XXXX und sei anerkannter Flüchtling. XXXX sei am XXXX geboren, lebe in Tschetschenien in einem Dorf namens XXXX , sei verheiratet, habe 6 Kinder und mit ihrer Familie ein eigenes Haus. Sie sei Hausfrau, habe aber eine Universität für Landwirtschaft absolviert. XXXX sei XXXX geboren, lebe und studiere seit 4 oder 5 Jahren in Ägypten. XXXX sei im Jahr XXXX geboren, lebe im Nachbardorf, sei verheiratet, habe 4 Kinder und ein eigenes Haus mit ihrer Familie. Sie sei Kindergartenpädagogin. XXXX sei XXXX geboren, lebe im Heimatdorf, sei verwitwet und lebe nun wieder bei den Eltern des BF. Sie mache ein Fernstudium, habe jedoch noch kein Job. XXXX sei XXXX geboren, studiere in XXXX und sei ledig. Der BF habe 4 verstorbene Geschwister. XXXX sei XXXX verstorben. Er sei durch russische Soldaten im Kampf getötet worden. XXXX sei XXXX von tschetschenischen Milizen getötet worden. Er sei verhaftet und im Gefängnis ermordet worden. XXXX und XXXX seien als Baby gestorben. Es sei ein Unglück zuhause gewesen.Der Vater des BF heiße römisch 40 und sei am römisch 40 geboren. Er lebe im Heimatdorf des BF und sei Pensionist. Die Mutter des BF heiße römisch 40 und sei am römisch 40 geboren. Sie sei ebenfalls Pensionisten und lebe mit dem Vater des BF im gemeinsamen Haushalt. Es handle sich um ein Familienhaus mitsamt einem Grundstück, auf welchem man Gemüse anbauen könne. Der BF habe 9 Geschwister, 3 Brüder und 6 Schwestern, welche am Leben seien. Folglich machte der BF Angaben zu seinen Geschwistern: römisch 40 , er lebe im Heimatdorf des BF, sei im Jahr römisch 40 geboren, verheiratet, habe 3 Kinder und ein eigenes Haus mit seiner Familie. römisch 40 geboren und lebe seit 2008 in Frankreich. Nach seiner negativen Entscheidung in Österreich sei er nach Frankreich gereist und dort als Flüchtling anerkannt worden. römisch 40 sei am römisch 40 geboren und lebe seit 4 oder 5 Jahren in Aserbaidschan, wo er auch arbeite. Der BF wisse nicht genau, was er mache. römisch 40 sei am römisch 40 geboren, lebe in römisch 40 und sei anerkannter Flüchtling. römisch 40 sei am römisch 40 geboren, lebe in Tschetschenien in einem Dorf namens römisch 40 , sei verheiratet, habe 6 Kinder und mit ihrer Familie ein eigenes Haus. Sie sei Hausfrau, habe aber eine Universität für Landwirtschaft absolviert. römisch 40 sei römisch 40 geboren, lebe und studiere seit 4 oder 5 Jahren in Ägypten. römisch 40 sei im Jahr römisch 40 geboren, lebe im Nachbardorf, sei verheiratet, habe 4 Kinder und ein eigenes Haus mit ihrer Familie. Sie sei Kindergartenpädagogin. römisch 40 sei römisch 40 geboren, lebe im Heimatdorf, sei verwitwet und lebe nun wieder bei den Eltern des BF. Sie mache ein Fernstudium, habe jedoch noch kein Job. römisch 40 sei römisch 40 geboren, studiere in römisch 40 und sei ledig. Der BF habe 4 verstorbene Geschwister. römisch 40 sei römisch 40 verstorben. Er sei durch russische Soldaten im Kampf getötet worden. römisch 40 sei römisch 40 von tschetschenischen Milizen getötet worden. Er sei verhaftet und im Gefängnis ermordet worden. römisch 40 und römisch 40 seien als Baby gestorben. Es sei ein Unglück zuhause gewesen. Seinen Bruder XXXX habe der BF zuletzt am 08.06.2010 gesehen. Am zweiten Tag sei er festgenommen worden. Dieses Datum bleibe für immer im Kopf des BF, weil der BF sich an diesem Tag von ihm verabschiedet habe. Der Bruder des BF sei weggegangen und habe die Mutter des BF diesen begleitet. Ein Onkel des BF ms. lebe in XXXX und habe der BF regelmäßigen Kontakt zu seiner Mutter, zuletzt vor 2 Tagen. Von dieser erfahre der BF, wie es den anderen Familienmitgliedern gehe. Seinen Bruder römisch 40 habe der BF zuletzt am 08.06.2010 gesehen. Am zweiten Tag sei er festgenommen worden. Dieses Datum bleibe für immer im Kopf des BF, weil der BF sich an diesem Tag von ihm verabschiedet habe. Der Bruder des BF sei weggegangen und habe die Mutter des BF diesen begleitet. Ein Onkel des BF ms. lebe in römisch 40 und habe der BF regelmäßigen Kontakt zu seiner Mutter, zuletzt vor 2 Tagen. Von dieser erfahre der BF, wie es den anderen Familienmitgliedern gehe. Im Herkunftsstaat habe der BF 11 Jahre lang die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Danach habe er ein bauchtechnisches Technikum abgeschlossen und 5 Jahre lang (von 2002 bis 2007) auf der Universität in XXXX studiert. Währenddessen habe der BF in XXXX gewohnt und sei am Wochenende zu seinen Eltern gefahren. Der BF gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an und habe im ersten Tschetschenienkrieg Probleme gehabt. Auch später habe er Probleme gehabt, weil er oft von russischen Soldaten durchsucht worden sei. Ihre Wohnungen seien im Rahmen von „Säuberungsaktionen“ durchsucht worden. Zuletzt habe der BF 2007 eine solche erlebt. Der BF sei sunnitischer Moslem und habe sich nie religiös im Herkunftsstaat betätigt. Auch aufgrund seiner Religionszugehörigkeit habe der BF nie Probleme gehabt. Mit seinem Uni-Diplom in Biologie und Physiologie habe der BF keine Arbeit gefunden, weshalb er auf verschiedenen Baustellen als Hilfsarbeiter gearbeitet habe. In Weißrussland habe der BF nicht gearbeitet. Sofern der BF bei seiner Erstbefragung angegeben habe in Weißrussland gearbeitet zu haben, seien dabei nur wenige Stunden gemeint gewesen. Im Herkunftsstaat habe der BF 11 Jahre lang die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Danach habe er ein bauchtechnisches Technikum abgeschlossen und 5 Jahre lang (von 2002 bis 2007) auf der Universität in römisch 40 studiert. Währenddessen habe der BF in römisch 40 gewohnt und sei am Wochenende zu seinen Eltern gefahren. Der BF gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an und habe im ersten Tschetschenienkrieg Probleme gehabt. Auch später habe er Probleme gehabt, weil er oft von russischen Soldaten durchsucht worden sei. Ihre Wohnungen seien im Rahmen von „Säuberungsaktionen“ durchsucht worden. Zuletzt habe der BF 2007 eine solche erlebt. Der BF sei sunnitischer Moslem und habe sich nie religiös im Herkunftsstaat betätigt. Auch aufgrund seiner Religionszugehörigkeit habe der BF nie Probleme gehabt. Mit seinem Uni-Diplom in Biologie und Physiologie habe der BF keine Arbeit gefunden, weshalb er auf verschiedenen Baustellen als Hilfsarbeiter gearbeitet habe. In Weißrussland habe der BF nicht gearbeitet. Sofern der BF bei seiner Erstbefragung angegeben habe in Weißrussland gearbeitet zu haben, seien dabei nur wenige Stunden gemeint gewesen. Der BF führe im Bundesgebiet ein Familienleben mit der anwesenden Vertrauensperson ( XXXX , StA. Kasachstan), sie würden jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt leben und seien nicht standesamtlich verheiratet. Sie würden planen im Herbst standesamtlich zu heiraten. Nach muslimischen Ritus hätten sie am 27.12.2015 geheiratet, doch hätten sie darüber keine Bestätigung, weil Tschetschenen keine ausgestellt würde. Sie hätten eine gemeinsame Tochter, XXXX , geb. am XXXX . Die Lebensgefährtin des BF habe nur eine kleine 1-Zimmer-Wohnung und sei die Bedingung der Miete gewesen, dass sie dort alleine wohne. Wenn es möglich werde, würden sie zusammenziehen wollen. Der BF führe im Bundesgebiet ein Familienleben mit der anwesenden Vertrauensperson ( römisch 40 , StA. Kasachstan), sie würden jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt leben und seien nicht standesamtlich verheiratet. Sie würden planen im Herbst standesamtlich zu heiraten. Nach muslimischen Ritus hätten sie am 27.12.2015 geheiratet, doch hätten sie darüber keine Bestätigung, weil Tschetschenen keine ausgestellt würde. Sie hätten eine gemeinsame Tochter, römisch 40 , geb. am römisch 40 . Die Lebensgefährtin des BF habe nur eine kleine 1-Zimmer-Wohnung und sei die Bedingung der Miete gewesen, dass sie dort alleine wohne. Wenn es möglich werde, würden sie zusammenziehen wollen. Ein Cousin des Vaters des BFs, XXXX , geb. XXXX , lebe in XXXX . Der BF habe Freunde in seinem Deutschkurs kennengelernt. Der Freundeskreis des BF sei vielseitig und habe der BF nicht nur tschetschenische Freunde. Einige der Personen könne der BF als Freunde bezeichnen, mit ihnen habe dieser ein halbes Jahr Deutschkurse besucht und treffe sich der BF mit diesen manchmal. Mit ihnen kommuniziere der BF telefonisch. In seiner Freizeit spiele der BF Schach und lese gerne Bücher. Der Vertrauensperson zufolge verbringe der BF viel Zeit mit seiner Tochter und koche gerne. Seinen Aufenthalt in Österreich finanziere der BF durch die Grundversorgung. Einem Verein oder einer sonstigen Organisation gehöre der BF nicht an. Er sei emotional von seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter abhängig. Seine Lebensgefährtin komme aus Kasachstan, habe jedoch tschetschenische Wurzeln, ihre Eltern seien Tschetschenen. Ein Cousin des Vaters des BFs, römisch 40 , geb. römisch 40 , lebe in römisch 40 . Der BF habe Freunde in seinem Deutschkurs kennengelernt. Der Freundeskreis des BF sei vielseitig und habe der BF nicht nur tschetschenische Freunde. Einige der Personen könne der BF als Freunde bezeichnen, mit ihnen habe dieser ein halbes Jahr Deutschkurse besucht und treffe sich der BF mit diesen manchmal. Mit ihnen kommuniziere der BF telefonisch. In seiner Freizeit spiele der BF Schach und lese gerne Bücher. Der Vertrauensperson zufolge verbringe der BF viel Zeit mit seiner Tochter und koche gerne. Seinen Aufenthalt in Österreich finanziere der BF durch die Grundversorgung. Einem Verein oder einer sonstigen Organisation gehöre der BF nicht an. Er sei emotional von seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter abhängig. Seine Lebensgefährtin komme aus Kasachstan, habe jedoch tschetschenische Wurzeln, ihre Eltern seien Tschetschenen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, dass alles noch im Jahr 1994 begonnen habe. Der BF wolle auch die Vorgeschichte erzählen. Der erste Krieg sei schon vorbei gewesen und habe dann der zweite Tschetschenienkrieg begonnen. Alle Personen, die daran teilgenommen hätten, seien später verfolgt worden. Auch der Onkel des BF sei deswegen verfolgt worden. Seine zwei Onkel und sein Bruder hätten im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg an Kampfhandlungen teilgenommen, wobei ein Onkel 1999 getötet worden sei. Im Jahr 2003 sei die Amnestie erlassen und der Onkel des BF amnestiert worden. Am 13.06.2003 sei der amnestierte Onkel jedoch wieder festgenommen worden. Die Familie des BF sei mehrmals verhört worden und sei der Bruder des BF, XXXX , zu den Kämpfern in den Wald gegangen, weil alles zu viel geworden sei. Später sei ein weiterer Bruder des BF, XXXX , in den Wald gegangen und sei der BF zu diesem Zeitpunkt selbst Student gewesen. Der BF habe Pläne für sein Leben gehabt und habe nach der Universität heiraten wollen, weshalb der BF versucht habe sich von all dem fernzuhalten. 2005 hätten sie eine Nachricht bekommen, wonach XXXX getötet worden sei. XXXX sei mit ihnen nicht in Kontakt gestanden. Es sei auch gefährlich gewesen, weil alle Gespräche abgehört worden seien. In 2010 habe XXXX einen jungen Mann mit einer Nachricht geschickt und habe dieser dem BF gesagt, dass XXXX am Leben sei, sowie am 06.06.2010 auf den BF warte. Der BF sei dort mit seinem eigenen Auto hingefahren und habe seinen Bruder und einen Kameraden getroffen. Dieser habe dem BF erklärt, dass es sehr viele verletzte Kämpfer unter ihnen gäbe, die Medikamente benötigen würden. XXXX habe diese Medikamente besorgen wollen. Der BF habe seinen Bruder und dessen Kameraden zu einem Krankenhaus in XXXX , gebracht, wo sich ein Labor befunden habe. Gegen Gebühr seien für beide Blutbefunde durchgeführt worden, doch hätten sie an diesem Tag keine Medikamente gekauft. Nach ihrer Rückkehr habe der BF die beiden nicht zum Elternhaus gebracht, sondern diese weit entfernt von der Dorfgrenze ausgesetzt. Am 07.06.2010 nachts sei der Kamerad gestorben und hätten sie diesen im Wald begraben. Der Bruder des BF habe gesagt, dass er unbedingt zurück zu seinen Kameraden in den Wald müsse. Er habe jedoch davor unbedingt die Medikamente besorgen wollen. In der Nacht von 07.06.2010 auf 08.06.2010 habe der Bruder des BF im Wald übernachtet. Die Mutter des BF habe seinen Bruder unbedingt begleiten wollen, denn sie habe gesagt, es sei gefährlich, dass er alleine gehe. Die Mutter des BF habe gehofft, dass sie XXXX durch ihre Anwesenheit mehr Sicherheit geben könne, denn durch die Begleitung weiblicher Personen sei es weniger gefährlich gewesen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, dass alles noch im Jahr 1994 begonnen habe. Der BF wolle auch die Vorgeschichte erzählen. Der erste Krieg sei schon vorbei gewesen und habe dann der zweite Tschetschenienkrieg begonnen. Alle Personen, die daran teilgenommen hätten, seien später verfolgt worden. Auch der Onkel des BF sei deswegen verfolgt worden. Seine zwei Onkel und sein Bruder hätten im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg an Kampfhandlungen teilgenommen, wobei ein Onkel 1999 getötet worden sei. Im Jahr 2003 sei die Amnestie erlassen und der Onkel des BF amnestiert worden. Am 13.06.2003 sei der amnestierte Onkel jedoch wieder festgenommen worden. Die Familie des BF sei mehrmals verhört worden und sei der Bruder des BF, römisch 40 , zu den Kämpfern in den Wald gegangen, weil alles zu viel geworden sei. Später sei ein weiterer Bruder des BF, römisch 40 , in den Wald gegangen und sei der BF zu diesem Zeitpunkt selbst Student gewesen. Der BF habe Pläne für sein Leben gehabt und habe nach der Universität heiraten wollen, weshalb der BF versucht habe sich von all dem fernzuhalten. 2005 hätten sie eine Nachricht bekommen, wonach römisch 40 getötet worden sei. römisch 40 sei mit ihnen nicht in Kontakt gestanden. Es sei auch gefährlich gewesen, weil alle Gespräche abgehört worden seien. In 2010 habe römisch 40 einen jungen Mann mit einer Nachricht geschickt und habe dieser dem BF gesagt, dass römisch 40 am Leben sei, sowie am 06.06.2010 auf den BF warte. Der BF sei dort mit seinem eigenen Auto hingefahren und habe seinen Bruder und einen Kameraden getroffen. Dieser habe dem BF erklärt, dass es sehr viele verletzte Kämpfer unter ihnen gäbe, die Medikamente benötigen würden. römisch 40 habe diese Medikamente besorgen wollen. Der BF habe seinen Bruder und dessen Kameraden zu einem Krankenhaus in römisch 40 , gebracht, wo sich ein Labor befunden habe. Gegen Gebühr seien für beide Blutbefunde durchgeführt worden, doch hätten sie an diesem Tag keine Medikamente gekauft. Nach ihrer Rückkehr habe der BF die beiden nicht zum Elternhaus gebracht, sondern diese weit entfernt von der Dorfgrenze ausgesetzt. Am 07.06.2010 nachts sei der Kamerad gestorben und hätten sie diesen im Wald begraben. Der Bruder des BF habe gesagt, dass er unbedingt zurück zu seinen Kameraden in den Wald müsse. Er habe jedoch davor unbedingt die Medikamente besorgen wollen. In der Nacht von 07.06.2010 auf 08.06.2010 habe der Bruder des BF im Wald übernachtet. Die Mutter des BF habe seinen Bruder unbedingt begleiten wollen, denn sie habe gesagt, es sei gefährlich, dass er alleine gehe. Die Mutter des BF habe gehofft, dass sie römisch 40 durch ihre Anwesenheit mehr Sicherheit geben könne, denn durch die Begleitung weiblicher Personen sei es weniger gefährlich gewesen. Am 08.
  20. habe der BF seinen Bruder und seine Mutter mit seinem Auto in den Bezirk XXXX zur Busstation gebracht. Der BF selbst sei nach Hause zurückgekehrt. Später habe der BF erfahren, dass sie vom Dorf XXXX nach Dagestan (Stadt: XXXX ) gegangen seien. Dort hätten sie beim zentralen Markt Medikamente, sowie Verbandszeug gekauft und anschließend in einem kleinen Hotel übernachtet. Danach seien sie zurück nach Tschetschenien in den Bezirk XXXX gekommen, wo die Mutter des BF den Gatten ihrer Cousine angerufen habe. Er sei damals Taxilenker gewesen und habe die Mutter des BF diesen gebeten sie abzuholen. Sie habe ihm nicht alles erklärt, sondern ihm nur gesagt, dass man ihren Sohn irgendwo hinbringen müsse. Von XXXX seien die Mutter und der Bruder des BF in die Richtung der Dörfer XXXX und XXXX mit dem Taxi weitergefahren. Der Bruder des BF habe plötzlich gewollt, dass das Taxi anhalte und sei ausgestiegen. Die Mutter des BF habe diesem erzählt, dass überall Wälder und die Autobahn gewesen seien. Der Bruder des BF habe nur seinen Rucksack mit den Medikamenten gehabt und sei in den Wald gegangen. Kurz darauf habe die Mutter des BF Schüsse gehört, weshalb sie verstanden habe, dass etwas passiert sei. Die Mutter des BF und der Taxilenker seien weggefahren, weil sie Angst gehabt hätten zu schauen, was dort passiert sei. Mit dem Taxi seien sie zurück nach XXXX gefahren und sei die Mutter des BF in ihr Heimatdorf zurückgekehrt.Am 08.
  21. habe der BF seinen Bruder und seine Mutter mit seinem Auto in den Bezirk römisch 40 zur Busstation gebracht. Der BF selbst sei nach Hause zurückgekehrt. Später habe der BF erfahren, dass sie vom Dorf römisch 40 nach Dagestan (Stadt: römisch 40 ) gegangen seien. Dort hätten sie beim zentralen Markt Medikamente, sowie Verbandszeug gekauft und anschließend in einem kleinen Hotel übernachtet. Danach seien sie zurück nach Tschetschenien in den Bezirk römisch 40 gekommen, wo die Mutter des BF den Gatten ihrer Cousine angerufen habe. Er sei damals Taxilenker gewesen und habe die Mutter des BF diesen gebeten sie abzuholen. Sie habe ihm nicht alles erklärt, sondern ihm nur gesagt, dass man ihren Sohn irgendwo hinbringen müsse. Von römisch 40 seien die Mutter und der Bruder des BF in die Richtung der Dörfer römisch 40 und römisch 40 mit dem Taxi weitergefahren. Der Bruder des BF habe plötzlich gewollt, dass das Taxi anhalte und sei ausgestiegen. Die Mutter des BF habe diesem erzählt, dass überall Wälder und die Autobahn gewesen seien. Der Bruder des BF habe nur seinen Rucksack mit den Medikamenten gehabt und sei in den Wald gegangen. Kurz darauf habe die Mutter des BF Schüsse gehört, weshalb sie verstanden habe, dass etwas passiert sei. Die Mutter des BF und der Taxilenker seien weggefahren, weil sie Angst gehabt hätten zu schauen, was dort passiert sei. Mit dem Taxi seien sie zurück nach römisch 40 gefahren und sei die Mutter des BF in ihr Heimatdorf zurückgekehrt. Ein junger Mann habe in XXXX und XXXX auf den Bruder des BF gewartet, das habe die Mutter des BF später in der Gerichtsverhandlung erfahren. Dieser sei früher festgenommen und im Wald erschossen worden. Er habe nicht erwartet, dass es im Wald gefährlich für ihn wäre. Der BF wisse nicht, zu welcher Uhrzeit es passiert sei, doch am selben Tag sei der örtlichen Behörde bekanntgegeben worden, dass der Bruder des BF festgenommen worden sei. Der BF sei zuhause im Dorf gewesen, seine Mutter sei noch nicht angekommen gewesen. Der BF sei gerade im Dorfzentrum seines Heimatdorfes gewesen, als er von seinem Bruder, XXXX , angerufen worden sei. Dieser habe dem BF erzählt, dass vollbewaffnete Polizisten in ihr Dorf gekommen seien und der BF nicht nach Hause kommen solle. XXXX sei schnell zum BF gekommen und scheine dem BF, dass es sehr viele Polizisten, vielleicht mehr als 100, gewesen seien. Sie hätten die Straßen durchsucht und hätten der BF sowie sein Bruder versucht, schnell wegzulaufen. Die Polizisten hätten sie jedoch bemerkt und verfolgt, weshalb sie versucht hätten über fremde Gärten und Höfe wegzulaufen. Der BF habe dann mit seinem Bruder in einem Gartenhaus übernachtet. Am nächsten Tag, abends, seien sie zu Fuß in das Nachbardorf, XXXX , gekommen, wo sie im Freien, im Wald, übernachtet hätten. Am nächsten Tag in der Früh seien sie nach XXXX gefahren. Von dort seien sie nach XXXX , wo der Großvater des BF ms., lebe. Von XXXX seien sie mit dem Bus Richtung Moskau nach XXXX gekommen. Als sie noch in XXXX gewesen seien, seien der Bruder des BF, XXXX , und sein Onkel ms., XXXX , zu ihnen gekommen und seien sie zu viert nach XXXX gegangen. Zunächst hätten sie den BF und seinen Bruder nur bis nach XXXX begleiten wollen, aber später hätten sie entschieden, gemeinsam die Russische Föderation zu verlassen. Sie hätten entschieden gemeinsam bis nach Brest zu fahren. Nur der BF habe damals seinen Reisepass mitgehabt, die anderen hätten keinen Reisepass gehabt. Dann sei der BF nach Polen und später nach Österreich gekommen.Ein junger Mann habe in römisch 40 und römisch 40 auf den Bruder des BF gewartet, das habe die Mutter des BF später in der Gerichtsverhandlung erfahren. Dieser sei früher festgenommen und im Wald erschossen worden. Er habe nicht erwartet, dass es im Wald gefährlich für ihn wäre. Der BF wisse nicht, zu welcher Uhrzeit es passiert sei, doch am selben Tag sei der örtlichen Behörde bekanntgegeben worden, dass der Bruder des BF festgenommen worden sei. Der BF sei zuhause im Dorf gewesen, seine Mutter sei noch nicht angekommen gewesen. Der BF sei gerade im Dorfzentrum seines Heimatdorfes gewesen, als er von seinem Bruder, römisch 40 , angerufen worden sei. Dieser habe dem BF erzählt, dass vollbewaffnete Polizisten in ihr Dorf gekommen seien und der BF nicht nach Hause kommen solle. römisch 40 sei schnell zum BF gekommen und scheine dem BF, dass es sehr viele Polizisten, vielleicht mehr als 100, gewesen seien. Sie hätten die Straßen durchsucht und hätten der BF sowie sein Bruder versucht, schnell wegzulaufen. Die Polizisten hätten sie jedoch bemerkt und verfolgt, weshalb sie versucht hätten über fremde Gärten und Höfe wegzulaufen. Der BF habe dann mit seinem Bruder in einem Gartenhaus übernachtet. Am nächsten Tag, abends, seien sie zu Fuß in das Nachbardorf, römisch 40 , gekommen, wo sie im Freien, im Wald, übernachtet hätten. Am nächsten Tag in der Früh seien sie nach römisch 40 gefahren. Von dort seien sie nach römisch 40 , wo der Großvater des BF ms., lebe. Von römisch 40 seien sie mit dem Bus Richtung Moskau nach römisch 40 gekommen. Als sie noch in römisch 40 gewesen seien, seien der Bruder des BF, römisch 40 , und sein Onkel ms., römisch 40 , zu ihnen gekommen und seien sie zu viert nach römisch 40 gegangen. Zunächst hätten sie den BF und seinen Bruder nur bis nach römisch 40 begleiten wollen, aber später hätten sie entschieden, gemeinsam die Russische Föderation zu verlassen. Sie hätten entschieden gemeinsam bis nach Brest zu fahren. Nur der BF habe damals seinen Reisepass mitgehabt, die anderen hätten keinen Reisepass gehabt. Dann sei der BF nach Polen und später nach Österreich gekommen. Der Taxilenker sei einige Zeit später, vielleicht aus Angst, freiwillig selbst zu der Polizei gegangen und habe erzählt, was passiert sei und was ihm gesagt worden sei. Deshalb sei die Geschichte der Mutter des BF öffentlich geworden. Wenn der Taxilenker damals nicht freiwillig zur Polizei gegangen wäre und nichts erzählt hätte, wäre nichts bekannt geworden. Dann hätten der BF und seine Mutter keine Probleme bekommen. So sei alles angezeigt und angeklagt worden. Der Vorfall mit dem Bruder des BF und seinem Kameraden sei am 09.06.2010 passiert. Die Mutter des BF habe ihn ( XXXX ) begleitet, dort gelassen und sei schnell mit dem Taxi weggefahren. Am 04.oder 05.08.2010 sei im Fernsehen gezeigt worden, dass der Bruder des BF und sein Kamerad im Zuge einer militärischen Operation getötet worden seien. Der Taxilenker sei einige Zeit später, vielleicht aus Angst, freiwillig selbst zu der Polizei gegangen und habe erzählt, was passiert sei und was ihm gesagt worden sei. Deshalb sei die Geschichte der Mutter des BF öffentlich geworden. Wenn der Taxilenker damals nicht freiwillig zur Polizei gegangen wäre und nichts erzählt hätte, wäre nichts bekannt geworden. Dann hätten der BF und seine Mutter keine Probleme bekommen. So sei alles angezeigt und angeklagt worden. Der Vorfall mit dem Bruder des BF und seinem Kameraden sei am 09.06.2010 passiert. Die Mutter des BF habe ihn ( römisch 40 ) begleitet, dort gelassen und sei schnell mit dem Taxi weggefahren. Am 04.oder 05.08.2010 sei im Fernsehen gezeigt worden, dass der Bruder des BF und sein Kamerad im Zuge einer militärischen Operation getötet worden seien. Der Taxilenker und die Mutter des BF seien aufgrund der Anzeige des Taxilenkers angeklagt worden. Aus diesem Grund hätten sie vielleicht die Kontaktdaten der Mutter des BF gehabt. Am 10.08.2010 sei die Mutter des BF geladen worden, um die Leiche seines Bruders zu identifizieren und abzuholen. Die Eltern des BF seien zur Leichenhalle gefahren, wo auch die Leiche des Kameraden des Bruders des BF gewesen sei. Die anwesende Mitarbeiterin habe erlaubt Fotos von der Leiche zu machen, ihnen sei jedoch später doch nicht erlaubt worden diese mitzunehmen. Als der BF all das in Polen erzählt habe, sei ihm nicht geglaubt worden.
  22. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.08.2018 im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH bzw. TSCHETSCHENISCH, legte der BF ua., einen Auszug aus der Internetseite der tschetschenischen Regierung vor, in welcher es um eine Sonderoperation gehe und stünde dort, dass zwei Kämpfer im Laufe dieser Aktion getötet worden seien. Sie würden namentlich erwähnt und hießen XXXX und XXXX . Der Bruder des BF, XXXX , sei am XXXX geboren, habe 11 Jahre lang die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Er habe ebenfalls mit dem BF die Ausbildung im Bauwesen absolviert. Danach habe der BF studiert, seine Familie habe aber nicht so viel Geld gehabt, dass jedes Kind studieren hätte können. XXXX habe eine weitere Ausbildung in der Buchhaltung gemacht und habe später studieren wollen. Die Ausbildung zum Buchhalter habe er von 2002 bis 2003 oder von 2003 bis 2004 gemacht, der BF sei sich jedoch nicht sicher, es sei eine 1-jährige Ausbildung gewesen. Danach sei es eine sehr schwere Zeit gewesen, es habe keine Jobs gegeben, weshalb der Bruder des BF keine Möglichkeit gehabt habe zu arbeiten, sondern immer zu Hause bei der Mutter gewesen sei. Bis sein Bruder 2005 (Ende Frühling, Anfang Sommer) zu den Kämpfern gegangen sei, sei dieser immer zu Hause bei der Mutter gewesen. Der Bruder des BF habe nie darüber gesprochen Kämpfer werden zu wollen. Wenn er das den Eltern gesagt hätte, hätten sie es nicht erlaubt. Der BF habe erfahren, dass sein Bruder zu den Kämpfern gegangen sei, als er plötzlich ohne Erklärung verschwunden gewesen sei. Die Situation in Tschetschenien sei damals so gewesen, dass, wenn die Behörde gekommen und eine Person abgeführt habe, sei sie nicht wiederaufgetaucht. Sei die Person selbst verschwunden, sei es ein Zeichen dafür gewesen, dass sie zu den Kämpfern gegangen sei. Für sie sei es klar gewesen, dass der Bruder des BF zu den Kämpfern gegangen sei und hätten sie dies der Behörde nicht bekanntgeben dürfen, weil andere Familienmitglieder ebenfalls Probleme bekommen hätten. Die meisten tschetschenischen Familien hätten versucht die Abwesenheit der Person mit einer Erwerbstätigkeit in Russland begründet.
  23. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.08.2018 im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH bzw. TSCHETSCHENISCH, legte der BF ua., einen Auszug aus der Internetseite der tschetschenischen Regierung vor, in welcher es um eine Sonderoperation gehe und stünde dort, dass zwei Kämpfer im Laufe dieser Aktion getötet worden seien. Sie würden namentlich erwähnt und hießen römisch 40 und römisch 40 . Der Bruder des BF, römisch 40 , sei am römisch 40 geboren, habe 11 Jahre lang die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Er habe ebenfalls mit dem BF die Ausbildung im Bauwesen absolviert. Danach habe der BF studiert, seine Familie habe aber nicht so viel Geld gehabt, dass jedes Kind studieren hätte können. römisch 40 habe eine weitere Ausbildung in der Buchhaltung gemacht und habe später studieren wollen. Die Ausbildung zum Buchhalter habe er von 2002 bis 2003 oder von 2003 bis 2004 gemacht, der BF sei sich jedoch nicht sicher, es sei eine 1-jährige Ausbildung gewesen. Danach sei es eine sehr schwere Zeit gewesen, es habe keine Jobs gegeben, weshalb der Bruder des BF keine Möglichkeit gehabt habe zu arbeiten, sondern immer zu Hause bei der Mutter gewesen sei. Bis sein Bruder 2005 (Ende Frühling, Anfang Sommer) zu den Kämpfern gegangen sei, sei dieser immer zu Hause bei der Mutter gewesen. Der Bruder des BF habe nie darüber gesprochen Kämpfer werden zu wollen. Wenn er das den Eltern gesagt hätte, hätten sie es nicht erlaubt. Der BF habe erfahren, dass sein Bruder zu den Kämpfern gegangen sei, als er plötzlich ohne Erklärung verschwunden gewesen sei. Die Situation in Tschetschenien sei damals so gewesen, dass, wenn die Behörde gekommen und eine Person abgeführt habe, sei sie nicht wiederaufgetaucht. Sei die Person selbst verschwunden, sei es ein Zeichen dafür gewesen, dass sie zu den Kämpfern gegangen sei. Für sie sei es klar gewesen, dass der Bruder des BF zu den Kämpfern gegangen sei und hätten sie dies der Behörde nicht bekanntgeben dürfen, weil andere Familienmitglieder ebenfalls Probleme bekommen hätten. Die meisten tschetschenischen Familien hätten versucht die Abwesenheit der Person mit einer Erwerbstätigkeit in Russland begründet. Auf Vorhalt, dass in dem vom BF vorgelegten Auszug stünde, dass der Bruder des BF, XXXX , auf einer Fahndungsliste gestanden sei und befragt dazu, seit wann dies dem BF bekannt gewesen sei, vermeinte dieser dies sofort nach seinem Verschwinden verstanden zu haben. Der BF habe gegenüber seiner Mutter und seiner Schwester angedeutet, dass sein Bruder irgendwohin arbeiten gegangen sei. Seine Mutter habe es nicht gewusst. Offiziell sei ihnen überhaupt nicht bekanntgegeben worden, dass nach dem Bruder des BF gesucht werde. Später hätten sie es aus den Medien erfahren, aber mit Papieren, auf denen die Fahndung stehe, sei keiner zu ihnen gekommen. In Tschetschenien würden keine offiziellen Unterlagen geführt, weshalb der BF nicht sagen könne, ob und seit wann er offiziell gesucht worden sei. Die anderen Familienmitglieder des BF seien wegen seines Bruders aufgesucht worden. In Tschetschenien gäbe es Gemeinden, welche ein Melderegister führen würden. Der Bürgermeister könne der Behörde bekanntgeben, dass eine Person schon längere Zeit nicht mehr im Dorf erschienen sei. Die Behörde habe dann nach dem Bruder des BF gefragt und gesagt, er solle bei der Behörde erscheinen. Dafür hätten sie keine Begründung abgegeben. Zum BF persönlich sei niemand gekommen. Wann seine Familie zuletzt von den Behörden aufgesucht worden sei, könne der BF nicht sagen, er habe es vergessen. Sein Bruder sei seit 8 Jahren tot und zuvor sei dieser 5 Jahre lang bei den Kämpfern gewesen. Im Juni 2010 sei der Bruder des BF neuerlich aufgetaucht. Aufgefordert die Situation zu schildern, in welcher dem BF die Nachricht seines Bruders überbracht worden sei, gab er an, dass sie zu zwei gewesen seien und Medikamente gebraucht hätten, weil unter den Kämpfern viele krank gewesen seien. Es sei Winter gewesen und seien sie (Anm.: die Kämpfer) nur schlecht mit Lebensmittel versorgt gewesen. Die Frage seinen Bruder betreffend könne der BF nicht in seinem Namen beantworten. Auf Vorhalt, dass in dem vom BF vorgelegten Auszug stünde, dass der Bruder des BF, römisch 40 , auf einer Fahndungsliste gestanden sei und befragt dazu, seit wann dies dem BF bekannt gewesen sei, vermeinte dieser dies sofort nach seinem Verschwinden verstanden zu haben. Der BF habe gegenüber seiner Mutter und seiner Schwester angedeutet, dass sein Bruder irgendwohin arbeiten gegangen sei. Seine Mutter habe es nicht gewusst. Offiziell sei ihnen überhaupt nicht bekanntgegeben worden, dass nach dem Bruder des BF gesucht werde. Später hätten sie es aus den Medien erfahren, aber mit Papieren, auf denen die Fahndung stehe, sei keiner zu ihnen gekommen. In Tschetschenien würden keine offiziellen Unterlagen geführt, weshalb der BF nicht sagen könne, ob und seit wann er offiziell gesucht worden sei. Die anderen Familienmitglieder des BF seien wegen seines Bruders aufgesucht worden. In Tschetschenien gäbe es Gemeinden, welche ein Melderegister führen würden. Der Bürgermeister könne der Behörde bekanntgeben, dass eine Person schon längere Zeit nicht mehr im Dorf erschienen sei. Die Behörde habe dann nach dem Bruder des BF gefragt und gesagt, er solle bei der Behörde erscheinen. Dafür hätten sie keine Begründung abgegeben. Zum BF persönlich sei niemand gekommen. Wann seine Familie zuletzt von den Behörden aufgesucht worden sei, könne der BF nicht sagen, er habe es vergessen. Sein Bruder sei seit 8 Jahren tot und zuvor sei dieser 5 Jahre lang bei den Kämpfern gewesen. Im Juni 2010 sei der Bruder des BF neuerlich aufgetaucht. Aufgefordert die Situation zu schildern, in welcher dem BF die Nachricht seines Bruders überbracht worden sei, gab er an, dass sie zu zwei gewesen seien und Medikamente gebraucht hätten, weil unter den Kämpfern viele krank gewesen seien. Es sei Winter gewesen und seien sie Anmerkung, die Kämpfer) nur schlecht mit Lebensmittel versorgt gewesen. Die Frage seinen Bruder betreffend könne der BF nicht in seinem Namen beantworten. Neuerlich dazu aufgefordert die Situation zu schildern, in welcher dem BF die Nachricht seines Bruders überbracht worden sei, führte der BF aus, dass er von einem jungen Mann, etwa in seinem Alter, angerufen worden sei, welcher dem BF gesagt habe, dass sein Bruder da sei und auf den BF warte. Der Bruder des BF habe diese Person angerufen, weil er die Nummer des BF nicht gehabt habe. Dieser junge Mann habe die Telefonnummer des BF jedoch gehabt und habe zum BF gesagt, XXXX sei gekommen, er wolle ihn sehen und warte auf den BF. Mehr habe der Mann nicht gesagt. Der BF habe zugesagt zu kommen. Den jungen Mann habe der BF gekannt, er sei ein guter Bekannter aus dem Nachbardorf, XXXX , gewesen. Der BF habe ihn seit langem, sicher seit 10 Jahren gekannt. Auch der Bruder des BF habe den jungen Mann gekannt. Dem BF sei gesagt worden, dass sein Bruder im Dorf XXXX auf ihn warte. Das Dorf sei 20 bis 25 Kilometer vom Dorf des BF entfernt. Der Weg sei jedoch sehr schlecht, der BF könne nicht sagen, wie lange man dorthin brauche. Der BF sei nach XXXX zu der genannten Adresse gekommen. Sein Bruder sei aus einem Haus zu ihm gekommen und habe dem BF von seinen Problemen erzählt und was er vom BF brauche. Dann seien der BF, sein Bruder und dessen Kamerad zum Krankenhaus gefahren, es sei in XXXX , ca. 40 Kilometer entfernt gewesen. Der Kamerad seines Bruders sei nicht verletzt, sondern krank gewesen. Dieser habe eine Lebensmittelvergiftung gehabt. Dem BF sei erzählt worden, dass viele der Kämpfer krank gewesen seien. Der BF vermute, dass das Essen vergiftet worden sei. Der Bruder des BF sei nicht vergiftet gewesen, vielleicht habe dieser etwas Anderes gegessen. Der Bruder des BF sei eher wegen seines Kameraden gekommen, selbst sei er auch in schlechtem Zustand gewesen, aber nicht so wie sein Kamerad. Der BF sei zu diesem Krankenhaus gefahren, weil die Ärzte dort täglich sehr viele Patienten hätten. Es wäre übertrieben, wenn die Ärzte jedes Mal, wenn sie Personen in schlechtem und ungepflegtem Zustand sehen würden, die Polizei rufen würden. Der BF habe sich auch überlegt, dass nicht jedes Mal die Polizei gerufen würde. Versicherung brauche man keine, man nenne einen Namen und hätten sie ca. 1 Stunde auf die Blutbefunde gewartet. Danach seien sie weggefahren und sei der BF zurück in sein Heimatdorf gefahren. Den Blutbefund des Kameraden seines Bruders habe der BF am selben Tag einem Bekannten gezeigt. Dieser habe gesagt, der Kamerad habe eine Milzbrandvergiftung und sei mit einer biologischen Waffe vergiftet worden. Im Labor habe man dem BF gesagt, der Kamerad habe einen schlechten Befund und sei der BF gefragt worden, was mit diesem passiert sei. Der BF habe versucht zu erklären, dass dieser mit Autos und Akkumulatoren arbeite. Ihm sei gesagt worden, dass man nicht so einfach vergiftet werden könne. Dann habe der BF entschieden den Befund seinem Bekannten, einem Arzt, zu zeigen. Der Bekannte habe nicht gesagt, welche Medikamente hilfreich seien und habe der Bruder des BF erste Hilfe Medikamente, Antibiotika und Verbände gekauft. Dies sei später von der Mutter des BF gekauft worden. Der Kamerad seines Bruders sei 2 Tage später am Rande ihres Dorfes verstorben und im Wald begraben worden. Der BF sei nicht dabei gewesen. Am nächsten Tag sei er begraben worden und habe der BF das, was er aus dem Koran auswendig gewusst habe, aufgesagt. Neuerlich dazu aufgefordert die Situation zu schildern, in welcher dem BF die Nachricht seines Bruders überbracht worden sei, führte der BF aus, dass er von einem jungen Mann, etwa in seinem Alter, angerufen worden sei, welcher dem BF gesagt habe, dass sein Bruder da sei und auf den BF warte. Der Bruder des BF habe diese Person angerufen, weil er die Nummer des BF nicht gehabt habe. Dieser junge Mann habe die Telefonnummer des BF jedoch gehabt und habe zum BF gesagt, römisch 40 sei gekommen, er wolle ihn sehen und warte auf den BF. Mehr habe der Mann nicht gesagt. Der BF habe zugesagt zu kommen. Den jungen Mann habe der BF gekannt, er sei ein guter Bekannter aus dem Nachbardorf, römisch 40 , gewesen. Der BF habe ihn seit langem, sicher seit 10 Jahren gekannt. Auch der Bruder des BF habe den jungen Mann gekannt. Dem BF sei gesagt worden, dass sein Bruder im Dorf römisch 40 auf ihn warte. Das Dorf sei 20 bis 25 Kilometer vom Dorf des BF entfernt. Der Weg sei jedoch sehr schlecht, der BF könne nicht sagen, wie lange man dorthin brauche. Der BF sei nach römisch 40 zu der genannten Adresse gekommen. Sein Bruder sei aus einem Haus zu ihm gekommen und habe dem BF von seinen Problemen erzählt und was er vom BF brauche. Dann seien der BF, sein Bruder und dessen Kamerad zum Krankenhaus gefahren, es sei in römisch 40 , ca. 40 Kilometer entfernt gewesen. Der Kamerad seines Bruders sei nicht verletzt, sondern krank gewesen. Dieser habe eine Lebensmittelvergiftung gehabt. Dem BF sei erzählt worden, dass viele der Kämpfer krank gewesen seien. Der BF vermute, dass das Essen vergiftet worden sei. Der Bruder des BF sei nicht vergiftet gewesen, vielleicht habe dieser etwas Anderes gegessen. Der Bruder des BF sei eher wegen seines Kameraden gekommen, selbst sei er auch in schlechtem Zustand gewesen, aber nicht so wie sein Kamerad. Der BF sei zu diesem Krankenhaus gefahren, weil die Ärzte dort täglich sehr viele Patienten hätten. Es wäre übertrieben, wenn die Ärzte jedes Mal, wenn sie Personen in schlechtem und ungepflegtem Zustand sehen würden, die Polizei rufen würden. Der BF habe sich auch überlegt, dass nicht jedes Mal die Polizei gerufen würde. Versicherung brauche man keine, man nenne einen Namen und hätten sie ca. 1 Stunde auf die Blutbefunde gewartet. Danach seien sie weggefahren und sei der BF zurück in sein Heimatdorf gefahren. Den Blutbefund des Kameraden seines Bruders habe der BF am selben Tag einem Bekannten gezeigt. Dieser habe gesagt, der Kamerad habe eine Milzbrandvergiftung und sei mit einer biologischen Waffe vergiftet worden. Im Labor habe man dem BF gesagt, der Kamerad habe einen schlechten Befund und sei der BF gefragt worden, was mit diesem passiert sei. Der BF habe versucht zu erklären, dass dieser mit Autos und Akkumulatoren arbeite. Ihm sei gesagt worden, dass man nicht so einfach vergiftet werden könne. Dann habe der BF entschieden den Befund seinem Bekannten, einem Arzt, zu zeigen. Der Bekannte habe nicht gesagt, welche Medikamente hilfreich seien und habe der Bruder des BF erste Hilfe Medikamente, Antibiotika und Verbände gekauft. Dies sei später von der Mutter des BF gekauft worden. Der Kamerad seines Bruders sei 2 Tage später am Rande ihres Dorfes verstorben und im Wald begraben worden. Der BF sei nicht dabei gewesen. Am nächsten Tag sei er begraben worden und habe der BF das, was er aus dem Koran auswendig gewusst habe, aufgesagt. Befragt dazu, was der BF mit seinem Bruder besprochen habe, während er bei ihm gewesen sei, vermeinte der BF froh gewesen zu sein und nicht darüber geredet, sondern über alle anderen Familienmitgliedern, Nachbarn und andere Bekannte, geredet zu haben. Sie hätten sich an Kindererinnerungen und lustige Geschichten aus der Familie erinnert. Es sei eine sehr schöne kurze Zeit gewesen, ihre Befindlichkeiten hätten sich schnell geändert (von traurig zu froh). Niemand habe etwas Schlechtes erwartet, sie hätten nicht erwartet, dass es das letzte Treffen sein würde. Der BF habe versucht keine traurigen Geschichten zu besprechen, weil der BF weiter in seinem Heimatdorf leben habe können und sein Bruder weggemusst habe. Der BF habe die Medikamente nicht gemeinsam mit seinem Bruder gekauft, weil der Kamerad seines Bruders verstorben sei. Der Bruder des BF habe gesagt, er müsse weg und dürfe der BF nicht mit. Die Mutter des BF habe entschieden, dass sie unterwegs die Medikamente in Dagestan kaufen würden, weil es billiger sei. Die Mutter des BF habe nicht gewollt, dass der BF mitfahre, weil sie den Bruder des BF alleine begleiten habe wollen. Sowohl der Bruder des BF, als auch dessen Kamerad hätten eine Pistole mitgehabt. Der Taxilenker sei der Gatte der Cousine der Mutter des BF, XXXX , gewesen. Der BF kenne ihn nicht so gut, auch seine Mutter würde diesen nicht gut kennen. Die Cousine sei jünger als die Mutter und des BF, weshalb sie ihn vielleicht nicht so gut kannte.Der BF habe die Medikamente nicht gemeinsam mit seinem Bruder gekauft, weil der Kamerad seines Bruders verstorben sei. Der Bruder des BF habe gesagt, er müsse weg und dürfe der BF nicht mit. Die Mutter des BF habe entschieden, dass sie unterwegs die Medikamente in Dagestan kaufen würden, weil es billiger sei. Die Mutter des BF habe nicht gewollt, dass der BF mitfahre, weil sie den Bruder des BF alleine begleiten habe wollen. Sowohl der Bruder des BF, als auch dessen Kamerad hätten eine Pistole mitgehabt. Der Taxilenker sei der Gatte der Cousine der Mutter des BF, römisch 40 , gewesen. Der BF kenne ihn nicht so gut, auch seine Mutter würde diesen nicht gut kennen. Die Cousine sei jünger als die Mutter und des BF, weshalb sie ihn vielleicht nicht so gut kannte. Zu seiner Flucht vor der Polizei befragt, gab der BF an, dass ihn sein Bruder (Anm.: XXXX ) eines Tages angerufen und zu ihm gesagt habe, dass sehr viele Polizisten in das Dorf gekommen seien. Der Bruder des BF habe gesagt, die Polizisten seien schon bei ihnen zu Hause gewesen und solle der BF nicht nach Hause gehen. Sie hätten vereinbart, zu zweit das Dorf zu verlassen. Sie seien schon unterwegs gewesen, als die Polizisten sie bemerkt hätten. Sie seien gerannt und seien lange verfolgt worden. Der BF und sein Bruder hätten sich in einem fremden Gartenhaus versteckt. Als es dunkel gewesen sei, seien sie weitergegangen. Sie seien zur Busstation auf der Autobahn gegangen und seien mit dem Bus nach XXXX gefahren. Von dort seien sie nach XXXX nach Dagestan und weiter nach XXXX gefahren. In XXXX seien sie ausgestiegen und weiter nach Brest gefahren. Der BF sei mit seinem Onkel ms. und seinem Bruder unterwegs gewesen. Sein Onkel lebe nunmehr in Dagestan und sein Bruder XXXX sei lange Zeit in der Stadt XXXX gewesen, sei nunmehr jedoch zurück nach Tschetschenien gekommen. Der BF habe mit XXXX Kontakt gehabt, aber jetzt schon seit Langem nicht mehr, vielleicht sei schon ein Jahr vergangen. Ein weiterer Bruder des BF, XXXX , befinde sich in Aserbeidschan, sie hätten per Skype Kontakt. Zu seiner Flucht vor der Polizei befragt, gab der BF an, dass ihn sein Bruder Anmerkung, römisch 40 ) eines Tages angerufen und zu ihm gesagt habe, dass sehr viele Polizisten in das Dorf gekommen seien. Der Bruder des BF habe gesagt, die Polizisten seien schon bei ihnen zu Hause gewesen und solle der BF nicht nach Hause gehen. Sie hätten vereinbart, zu zweit das Dorf zu verlassen. Sie seien schon unterwegs gewesen, als die Polizisten sie bemerkt hätten. Sie seien gerannt und seien lange verfolgt worden. Der BF und sein Bruder hätten sich in einem fremden Gartenhaus versteckt. Als es dunkel gewesen sei, seien sie weitergegangen. Sie seien zur Busstation auf der Autobahn gegangen und seien mit dem Bus nach römisch 40 gefahren. Von dort seien sie nach römisch 40 nach Dagestan und weiter nach römisch 40 gefahren. In römisch 40 seien sie ausgestiegen und weiter nach Brest gefahren. Der BF sei mit seinem Onkel ms. und seinem Bruder unterwegs gewesen. Sein Onkel lebe nunmehr in Dagestan und sein Bruder römisch 40 sei lange Zeit in der Stadt römisch 40 gewesen, sei nunmehr jedoch zurück nach Tschetschenien gekommen. Der BF habe mit römisch 40 Kontakt gehabt, aber jetzt schon seit Langem nicht mehr, vielleicht sei schon ein Jahr vergangen. Ein weiterer Bruder des BF, römisch 40 , befinde sich in Aserbeidschan, sie hätten per Skype Kontakt. Befragt dazu, wie die Leiche des Kameraden des Bruders des BF gemeinsam mit der Leiche seines Bruders im Leichenhaus liegen konnte, wenn der Kamerad im Wald begraben worden sei, vermeinte der BF, persönlich nicht dabei gewesen zu sein. Der BF wisse nicht, ob das am Telefon gesagt worden sei. Er sei schon in Polen gewesen. Seiner Familie sei gesagt worden, dass es zwei Leichen gäbe und man identifizieren müsse, welche die Leiche seines Bruders sei. Die Mutter des BF sei dorthin gekommen und habe die Leiche identifizieren wollen. Sie habe zum BF gesagt, dass dort mehrere Leichen gewesen seien und sei ihr gezeigt worden, dass die beiden Leichen an einem Ort getötet worden seien. Die Leiche des Bruders des BF sei seinen Eltern nicht übergeben worden, die Behörde habe diese in der Stadt XXXX , an einem Friedhof, begraben. Der Kamerad des Bruders des BF habe XXXX geheißen. Seinen Nachnamen kenne der BF nicht.Befragt dazu, wie die Leiche des Kameraden des Bruders des BF gemeinsam mit der Leiche seines Bruders im Leichenhaus liegen konnte, wenn der Kamerad im Wald begraben worden sei, vermeinte der BF, persönlich nicht dabei gewesen zu sein. Der BF wisse nicht, ob das am Telefon gesagt worden sei. Er sei schon in Polen gewesen. Seiner Familie sei gesagt worden, dass es zwei Leichen gäbe und man identifizieren müsse, welche die Leiche seines Bruders sei. Die Mutter des BF sei dorthin gekommen und habe die Leiche identifizieren wollen. Sie habe zum BF gesagt, dass dort mehrere Leichen gewesen seien und sei ihr gezeigt worden, dass die beiden Leichen an einem Ort getötet worden seien. Die Leiche des Bruders des BF sei seinen Eltern nicht übergeben worden, die Behörde habe diese in der Stadt römisch 40 , an einem Friedhof, begraben. Der Kamerad des Bruders des BF habe römisch 40 geheißen. Seinen Nachnamen kenne der BF nicht. Befragt dazu, warum die Polizei damals nach dem BF gesucht habe, zumal diese vom BF nichts gewusst habe, da der Taxilenker als Anzeiger nur die Mutter des BF als Beteiligte gekannt habe, vermeinte der BF, damals geflohen zu sein. Neuerlich danach befragt, wieso der BF und sein Bruder XXXX geflohen sein, zumal sein Bruder XXXX in Tschetschenien leben könne, gab der BF an, dass seine Mutter, Mutter von 14 Kindern sei. Sie habe kein Verbrechen begangen, sondern nur Medikamente für ihren Sohn gekauft, um ihm zu helfen. Es gäbe im Gerichtsurteil Passagen, wonach auch der BF betroffen sei und sogar mehr geholfen habe, als seine Mutter. Der BF habe die beiden (Anm.: seinen Bruder XXXX und dessen Kameraden) in ein Krankenhaus gebracht und habe den Verstorbenen begraben. Die Behörden würden jemanden brauchen, um diesen zu beschuldigen und um zu zeigen, dass sie ihr Job gut machen würden. Der BF befürchte zum Opfer zu werden.Befragt dazu, warum die Polizei damals nach dem BF gesucht habe, zumal diese vom BF nichts gewusst habe, da der Taxilenker als Anzeiger nur die Mutter des BF als Beteiligte gekannt habe, vermeinte der BF, damals geflohen zu sein. Neuerlich danach befragt, wieso der BF und sein Bruder römisch 40 geflohen sein, zumal sein Bruder römisch 40 in Tschetschenien leben könne, gab der BF an, dass seine Mutter, Mutter von 14 Kindern sei. Sie habe kein Verbrechen begangen, sondern nur Medikamente für ihren Sohn gekauft, um ihm zu helfen. Es gäbe im Gerichtsurteil Passagen, wonach auch der BF betroffen sei und sogar mehr geholfen habe, als seine Mutter. Der BF habe die beiden Anmerkung, seinen Bruder römisch 40 und dessen Kameraden) in ein Krankenhaus gebracht und habe den Verstorbenen begraben. Die Behörden würden jemanden brauchen, um diesen zu beschuldigen und um zu zeigen, dass sie ihr Job gut machen würden. Der BF befürchte zum Opfer zu werden. Ein Freund des BF habe in Österreich eine negative Entscheidung bekommen, in Frankreich jedoch eine positive Entscheidung erhalten. Man habe im Notizbuch eines Kämpfers den Namen seines Bruders (Anm.: den des Freundes) gefunden. Die Polizisten hätten seinen Bruder festnehmen wollen, dann jedoch beide Brüder festgenommen. Der BF habe sein Leben retten wollen und sei ausgereist. Ein Freund des BF habe in Österreich eine negative Entscheidung bekommen, in Frankreich jedoch eine positive Entscheidung erhalten. Man habe im Notizbuch eines Kämpfers den Namen seines Bruders Anmerkung, den des Freundes) gefunden. Die Polizisten hätten seinen Bruder festnehmen wollen, dann jedoch beide Brüder festgenommen. Der BF habe sein Leben retten wollen und sei ausgereist. Die Behörden hätten erfahren, dass der BF beteiligt gewesen sei, weil seine Mutter das ungewollt unter Zwang verraten habe. Vielleicht habe sie überlegt, dass der BF in Europa sei. Ob gegen den BF Anklage erhoben worden sei, wisse er nicht. Vielleicht würden die Behörden wegen der Liste vorbeikommen. Der BF habe nicht gefragt und habe keine Informationen. Er wisse nicht, ob er in seiner Abwesenheit verurteilt worden sei. In solchen Fall hätten die Eltern des BF etwas bekommen und hätten es ihm gesagt. Der Onkel des BF vs. sei 2003 begnadigt worden und sei erklärt worden, dass er in Ruhe leben könne. Er sei früher, im Jahr 2001, begnadigt worden, aber seien sie im Jahr 2003 wiedergekommen und werde er seitdem vermisst. Er heiße XXXX . Die ganze Familie des BF stehe unter Verdacht bei den Behörden.Der Onkel des BF vs. sei 2003 begnadigt worden und sei erklärt worden, dass er in Ruhe leben könne. Er sei früher, im Jahr 2001, begnadigt worden, aber seien sie im Jahr 2003 wiedergekommen und werde er seitdem vermisst. Er heiße römisch 40 . Die ganze Familie des BF stehe unter Verdacht bei den Behörden. Warum der Antrag des BF auf internationalen Schutz in Polen abgelehnt worden sei, wisse der BF nicht. Er habe dagegen Beschwerde erhoben. In der zweitinstanzlichen Entscheidung sei gestanden, dass der Asylantrag des BF nicht glaubhaft gewesen sei. Was die Begründung dafür gewesen sei, wisse der BF nicht. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, gab der BF an, dass in beiden tschetschenischen Kriegen zahlreiche russische Truppen den Krieg gegen Tschetschenien begonnen hätten. Sie hätten das Territorium haben wollen. Vor den Kriegen habe Tschetschenien 1 Million Einwohner gehabt. Nach dem zweiten Krieg habe Tschetschenien mehr als 250.000 Einwohner verloren und seien sehr viele Tschetschenen ausgereist. Im zweiten tschetschenischen Krieg hätten die Russen den Rest des tschetschenischen Volkes vernichten wollen. Das seien sehr schreckliche Kriege gewesen. Die Tschetschenen hätten keinen Krieg gewollt. Neuerlich zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, führte der BF aus, in erster Linie zu befürchten, dass er seine Familie, seine Gattin und sein Kind verlieren würde. Der BF befürchte, umgebracht oder festgenommen zu werden und lebenslang in Haft zu bleiben. Er befürchte, nach Folter und Prügel durch die Polizei lebenslang ein Invalide zu sein. Die Russische Föderation bestehe aus verschiedenen Republiken und sei das System gleich. Deshalb würde der BF in der gesamten Russischen Föderation gefunden und festgenommen.
  24. Folgende Unterlagen wurden erstinstanzlich für den BF vorgelegt: ● Kopien von Fotos des vermeintlichen Leichnams des Bruders des BF und dessen Kameraden; ● Kopie der Sterbeurkunde des Bruders des BF, XXXX , in russischer Sprache; Kopie der Sterbeurkunde des Bruders des BF, römisch 40 , in russischer Sprache; ● Kopie des Gerichtsurteils gegen die Mutter und den Gatten der Cousine der Mutter des BF, XXXX , in russischer Sprache; Kopie des Gerichtsurteils gegen die Mutter und den Gatten der Cousine der Mutter des BF, römisch 40 , in russischer Sprache; ● Österreichische Geburtsurkunde der Tochter des BF, XXXX , geb. am XXXX und Vaterschaftsanerkenntnis des BF vom 10.10.2016; Österreichische Geburtsurkunde der Tochter des BF, römisch 40 , geb. am römisch 40 und Vaterschaftsanerkenntnis des BF vom 10.10.2016; ● ÖSD-Sprachzertifikat auf Sprachniveau A1; ● Kopien über die (behauptete) Bestätigung der Freilassung des Onkels des BFs im Rahmen der Amnestie und Bestätigung über seine Entführung sowie Einleitung eines Verfahrens, ausgestellt am 26.01.2004, in russischer Sprache, wobei 2 Dokumente nicht lesbar sind; ● Diplom über die 1-jährige Ausbildung des BF im Bereich Bauwesen, XXXX ; Diplom über die 1-jährige Ausbildung des BF im Bereich Bauwesen, römisch 40 ; ● Masterdiplom der Fakultät für Biologie und Chemie XXXX ; Masterdiplom der Fakultät für Biologie und Chemie römisch 40 ; ● Auszug aus der Internetseite der tschetschenischen Regierung; 8.
  25. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2019, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).8.
  26. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2019, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). 8.
  27. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen des Verlassens seines Herkunftsstaats, seiner Rückkehrsituation, seinem Privat- sowie Familienleben in Österreich und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Die belangte Behörde führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es hätte keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass dem BF im Falle der Rückkehr eine Verfolgung drohen würde. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass glaubhaft sei, dass der Bruder des BF, XXXX , am 05.08.2010 durch russische Streitkräfte wegen Beteiligung an bewaffneten Formationen bei einem Feuergefecht ums Leben gekommen sei. Ebenso glaubhaft sei, dass die Mutter des BF strafgerichtlich wegen Hilfeleistung für Beteiligte an bewaffneten Formationen, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt worden sei. Dabei sei das russische Bezirksgericht davon ausgegangen, dass die Mutter des BF von diesem erfahren habe, der verschwundene Bruder des BF sei aufgetaucht und würde auf den BF sowie seine Mutter warten. Der BF und seine Mutter hätten den Bruder, XXXX , am Dorfrand getroffen, welcher ihnen erzählt habe an einer bewaffneten Formation beteiligt zu sein und, dass ein Bedarf an Medikamenten bestehe. Die Mutter des BF habe sich im Wissen darum aus eigener Initiative angeboten nach Dagestan zu fahren und Medikamente zu besorgen. Außerdem habe die Mutter des BF versprochen seinen Bruder zu verstecken und ins Ausland zu schicken. In der Folge habe die Mutter des BF mit dem Bruder des BF Medikamente in Dagestan besorgt und hätten sie anschließend vereinbart, den Bruder des BF vorläufig in ein Gebirgswaldmassiv zu bringen, um seine verlässliche Verlegung sicherzustellen. Ein Bekannter sei um Hilfe gebeten worden, um die Mutter des BF und dessen Bruder zu transportieren. Der Bekannte habe den Bruder des BF nahe des Gebirgswaldmassivs ausgesetzt und seien die Mutter des BF, sowie der Bekannte zurückgekehrt. Entgegen dem Vorbringen des BF, wonach sein Dorf am 08.06.2010 gestürmt worden, sowie nach dem BF und seiner Mutter gesucht worden sei, lasse sich dem Urteil entnehmen, dass die Behörden erst am 16.07.2010 Kenntnis vom Sachverhalt erlangt hätten. Es sei daher ersichtlich, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat keiner Strafverfolgung unterlegen sei. Der BF habe sich nämlich am 20.06.2010 bereits nachweislich in Polen befunden. Aus der Todesurkunde des Bruders des BF, sowie dem Artikel der tschetschenischen Regierungsseite ergäbe sich, dass der Bruder des BF zweifellos am 05.08.2010 verstorben sei, sohin ebenfalls nach der Ausreise des BF. Der BF habe im Übrigen vor der belangten Behörde angegeben, ihm sei nicht bekannt, dass gegen ihn Anklage erhoben worden sei. Auch aus dem vorgelegten Urteil gehe nicht hervor, dass der BF, abgesehen von der Bekanntgabe des Auftauchens seines Bruders, in den Fall involviert gewesen wäre. Es sei nicht zu erkennen, dass die russischen Behörden ein Interesse an der Strafverfolgung der Person des BF gehabt hätten. Außerdem seien seit dem Vorfall mehr als 8 Jahre vergangen und hätten die heimischen Behörden in diesem Zeitraum keine Schritte unternommen, um den BF auszuforschen oder festzunehmen. Es sei davon auszugehen, dass die tschetschenischen Behörden kein Interesse an einer Strafverfolgung gegen den BF hätten. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass glaubhaft sei, dass der Bruder des BF, römisch 40 , am 05.08.2010 durch russische Streitkräfte wegen Beteiligung an bewaffneten Formationen bei einem Feuergefecht ums Leben gekommen sei. Ebenso glaubhaft sei, dass die Mutter des BF strafgerichtlich wegen Hilfeleistung für Beteiligte an bewaffneten Formationen, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt worden sei. Dabei sei das russische Bezirksgericht davon ausgegangen, dass die Mutter des BF von diesem erfahren habe, der verschwundene Bruder des BF sei aufgetaucht und würde auf den BF sowie seine Mutter warten. Der BF und seine Mutter hätten den Bruder, römisch 40 , am Dorfrand getroffen, welcher ihnen erzählt habe an einer bewaffneten Formation beteiligt zu sein und, dass ein Bedarf an Medikamenten bestehe. Die Mutter des BF habe sich im Wissen darum aus eigener Initiative angeboten nach Dagestan zu fahren und Medikamente zu besorgen. Außerdem habe die Mutter des BF versprochen seinen Bruder zu verstecken und ins Ausland zu schicken. In der Folge habe die Mutter des BF mit dem Bruder des BF Medikamente in Dagestan besorgt und hätten sie anschließend vereinbart, den Bruder des BF vorläufig in ein Gebirgswaldmassiv zu bringen, um seine verlässliche Verlegung sicherzustellen. Ein Bekannter sei um Hilfe gebeten worden, um die Mutter des BF und dessen Bruder zu transportieren. Der Bekannte habe den Bruder des BF nahe des Gebirgswaldmassivs ausgesetzt und seien die Mutter des BF, sowie der Bekannte zurückgekehrt. Entgegen dem Vorbringen des BF, wonach sein Dorf am 08.06.2010 gestürmt worden, sowie nach dem BF und seiner Mutter gesucht worden sei, lasse sich dem Urteil entnehmen, dass die Behörden erst am 16.07.2010 Kenntnis vom Sachverhalt erlangt hätten. Es sei daher ersichtlich, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat keiner Strafverfolgung unterlegen sei. Der BF habe sich nämlich am 20.06.2010 bereits nachweislich in Polen befunden. Aus der Todesurkunde des Bruders des BF, sowie dem Artikel der tschetschenischen Regierungsseite ergäbe sich, dass der Bruder des BF zweifellos am 05.08.2010 verstorben sei, sohin ebenfalls nach der Ausreise des BF. Der BF habe im Übrigen vor der belangten Behörde angegeben, ihm sei nicht bekannt, dass gegen ihn Anklage erhoben worden sei. Auch aus dem vorgelegten Urteil gehe nicht hervor, dass der BF, abgesehen von der Bekanntgabe des Auftauchens seines Bruders, in den Fall involviert gewesen wäre. Es sei nicht zu erkennen, dass die russischen Behörden ein Interesse an der Strafverfolgung der Person des BF gehabt hätten. Außerdem seien seit dem Vorfall mehr als 8 Jahre vergangen und hätten die heimischen Behörden in diesem Zeitraum keine Schritte unternommen, um den BF auszuforschen oder festzunehmen. Es sei davon auszugehen, dass die tschetschenischen Behörden kein Interesse an einer Strafverfolgung gegen den BF hätten. Die belangte Behörde gehe nicht davon aus, dass die Beteiligung des BF an der Hilfeleistung die im russischen Urteil festgestellte Beteiligung überschritten habe, zumal die Angaben des BF hinsichtlich seiner Unterstützung nicht glaubhaft gewesen seien. Die Angaben des BF über den Aufenthalt seines Bruders und dessen Kameraden seien äußerst vage und unplausibel gewesen. So habe der BF zunächst bei seiner ersten Einvernahme ausgeführt, der Kamerad seines Bruders sei verletzt gewesen, weshalb er diesen in ein Krankenhaus gebracht habe, bei seiner zweiten Einvernahme habe der BF hingegen ausgeführt, der Kamerad und weitere Mitkämpfer seien vergiftet worden. Die Schilderungen zum Ablauf im Krankenhaus seien nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und inhaltlich gesteigert. Trotz dieser Geschehnisse sei es den Eltern und Geschwistern des BF möglich gewesen weiterhin unbehelligt, nun bereits seit 8 Jahren, in Tschetschenien zu leben, ohne, dass es zu Repressalien gekommen wäre, weshalb keine Gefahr für den BF im Herkunftsstaat ersehen werden könne. Selbst unter Annahme einer Strafverfolgung gegen den BF in der Russischen Föderation, sei dies keine Verfolgung aus einem der Gründe der GFK. 8.
  28. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätte. Es ergebe sich auch keine Gefährdungslage nach § 8 AsylG und erscheine eine Rückkehr in die Russische Föderation zumutbar. 8.
  29. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätte. Es ergebe sich auch keine Gefährdungslage nach Paragraph 8, AsylG und erscheine eine Rückkehr in die Russische Föderation zumutbar. 8.
  30. Demnach – so die belangte Behörde – könnten die vom BF behaupteten Fluchtgründe nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in weiterer Folge zur Gewährung des Asylstatus des BF führen. Aus seinem Vorbringen sei nichts ersichtlich, das im Falle seiner Rückkehr eine existenzbedrohende Notlage oder sonst extreme Gefährdungslage erkennen lassen würde. Der BF sei junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, welcher Arbeitserfahrung im Herkunftsstaat gesammelt habe und sogar einen Universitätsabschluss besitze. Der BF verfüge über seine Lebensgefährtin und die gemeinsame Tochter im Bundesgebiet. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe jedoch nicht und sei die Lebensgefährtin des BF mit der alleinigen Obsorge betraut. Die Lebensgefährtin des BF seien kasachische Staatsangehörige und in Österreich subsidiär schutzberechtigt, weshalb die Begründung eines gemeinsamen Familienlebens in der Russischen Föderation möglich wäre, zumal die Lebensgefährtin des BF der tschetschenischen Volksgruppe angehöre und muttersprachlich Tschetschenisch spreche. Die Tochter des BF befinde sich in einem anpassungsfähigen Alter und sei es ihnen daher zumutbar das gemeinsame Familienleben in Tschetschenien fortzusetzen. Insofern erweise sich eine Rückkehrentscheidung gegen den BF als zulässig.
  31. Mit Verfahrensanordnung vom 25.02.2019 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  32. Mit Verfahrensanordnung vom 25.02.2019 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  33. Mit Schriftsatz vom 26.03.2019 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des BF, für diesen fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 27.03.2019, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung Verfahrensvorschriften, in vollem Umfang ein. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass die belangte Behörde ihre Verpflichtung darzulegen, welche Tatsachen sie als erwiesen bzw. glaubhaft erachte, verletzt habe. Aus der Begründung gehe nicht hervor, was die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens seien, noch inwieweit diese dem Vorbringen des BF widersprechen würden. Die belangte Behörde hätte dem BF die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen gehabt, sofern sie Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des BF gehabt habe. Im Übrigen sei das der Entscheidung zugrundeliegende LIB nicht vollständig, weil der einschlägige Bericht der EASO nicht aufgenommen worden sei. Daraus ergäbe sich ein schlechtes Bild für Familien von Widerstandskämpfern. Der Bericht schildere die Situation von Menschen, welche mit dem XXXX -Regime nicht einverstanden seien und führe aus, dass jeglicher Ausdruck von Kritik mit Bestrafung, ua. „Verschwindenlassen“ und Missbrauch, auch gegen Familienmitglieder, geahndet werde. Auch Kollektivbestrafung sei ein effektives Mittel zur Terrorbekämpfung. Die Verfolgung der Familie ende aber nicht in Tschetschenien, sondern werde auch in anderen Landesteilen der Russischen Föderation fortgesetzt. Der EASO Bericht gehe sogar soweit, dass es momentan (Anfang 2018) gar keine kritischen Personen in Tschetschenien gäbe. Menschen, die Widerstandskämpfer unterstützt hätten, müssten daher weiterhin mit Verfolgung rechnen.
  34. Mit Schriftsatz vom 26.03.2019 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des BF, für diesen fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 27.03.2019, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung Verfahrensvorschriften, in vollem Umfang ein. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass die belangte Behörde ihre Verpflichtung darzulegen, welche Tatsachen sie als erwiesen bzw. glaubhaft erachte, verletzt habe. Aus der Begründung gehe nicht hervor, was die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens seien, noch inwieweit diese dem Vorbringen des BF widersprechen würden. Die belangte Behörde hätte dem BF die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen gehabt, sofern sie Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des BF gehabt habe. Im Übrigen sei das der Entscheidung zugrundeliegende LIB nicht vollständig, weil der einschlägige Bericht der EASO nicht aufgenommen worden sei. Daraus ergäbe sich ein schlechtes Bild für Familien von Widerstandskämpfern. Der Bericht schildere die Situation von Menschen, welche mit dem römisch 40 -Regime nicht einverstanden seien und führe aus, dass jeglicher Ausdruck von Kritik mit Bestrafung, ua. „Verschwindenlassen“ und Missbrauch, auch gegen Familienmitglieder, geahndet werde. Auch Kollektivbestrafung sei ein effektives Mittel zur Terrorbekämpfung. Die Verfolgung der Familie ende aber nicht in Tschetschenien, sondern werde auch in anderen Landesteilen der Russischen Föderation fortgesetzt. Der EASO Bericht gehe sogar soweit, dass es momentan (Anfang 2018) gar keine kritischen Personen in Tschetschenien gäbe. Menschen, die Widerstandskämpfer unterstützt hätten, müssten daher weiterhin mit Verfolgung rechnen. Der BF habe durch die Vorlage des Urteils bewiesen, dass er wegen der Unterstützung seines Bruders gesucht werde, seine Mutter sei sogar verurteilt worden. Die belangte Behörde schließe denkunlogisch, dass der BF nicht verfolgt worden sei, weil er bereits zuvor ausgereist sei. Die Strafverfolgungsbehörden hätten Kenntnis davon, dass der BF seinem Bruder geholfen habe. Von den anderen Geschwistern des BF habe die Behörde keine Kenntnis gehabt, deshalb hätten diese keine Probleme bekommen. Die Beweiswürdigung sei darüber hinaus überwiegend von Spekulationen geprägt und mutmaße die belangte Behörde, dass der Kamerad des Bruders des BF mit einem biologischen Kampfstoff vergiftet worden sei, doch sei Milzbrand eine häufig vorkommende Infektion. Sofern es der belangten Behörde unlogisch erscheine, dass die Mutter des BF Schwarzkümmelöl gekauft habe, sei auszuführen, dass dieses ein natürliches Antibiotikum und hochwirksam sei. Der BF habe in seiner Einvernahme ausführlich dargelegt, zu befürchten wegen der Unterstützung seines Bruders verhaftet zu werden. Verhaftungen von Familienmitgliedern stünden auch nach den Länderberichten auf der Tagesordnung. Der BF würde bei seiner Abschiebung sofort verhaftet werden und liefe Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe unterworfen zu werden. Es liege daher ein Abschiebehindernis vor. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung, beheben; 2.) in eventu feststellen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig ist; 3.) in eventu eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr gemäß § 8 AsylG erteilen; 4.) jedenfalls die Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben; 5.) eine Beschwerdeverhandlung anberaumen.In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung, beheben; 2.) in eventu feststellen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig ist; 3.) in eventu eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr gemäß Paragraph 8, AsylG erteilen; 4.) jedenfalls die Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben; 5.) eine Beschwerdeverhandlung anberaumen.
  35. Die Beschwerdevorlagen vom 27.03.2019 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 29.03.2019 ein.
  36. Mit Schriftsatz vom 09.07.2019 legte die Rechtsvertretung des BF die Geburtsurkunde, den Meldezettel und die Aufenthaltsberechtigungskarte des zweiten Kindes des BF vor.
  37. Mit Schriftsatz vom 05.05.2021 legte die Rechtsvertretung des BF die Geburtsurkunde, das Vaterschaftserkenntnis, den Meldezettel und den positiven Asylbescheid des dritten Kindes des BF vor.
  38. Mit Schriftsatz vom 10.05.2023 übermittelte das BVwG dem BF die Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Version 11, letzte Änderung 03.02.2023, mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig wurde der BF für 26.05.2023 geladen.
  39. Am 26.05.2023 fand unter der Beiziehung eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für TSCHETSCHENISCH vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher dieser auch teilnahm. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] Befragung des BF: RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation (RF), an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: XXXX , geb. am XXXX in XXXX , russ. StA, letzter Wohnort war XXXX BF: römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 , russ. StA, letzter Wohnort war römisch 40 RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Tschetschene und Muttersprache ist Tschetschenisch. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Sunnitischer Moslem. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF: Ich habe einen Führerschein da und meinen Auslandsreisepass (gültig bis 2014) habe ich in Polen abgegeben. Mein Auslandsreisepass wurde für 5 Jahre ausgestellt. RI: Hatten Sie auch einen russischen Inlandsreisepass? Wenn ja, wo ist er? BF: Ja, ich habe ihn gehabt aber jetzt habe ich ihn nicht mehr. Nachgefragt: Ich weiß nicht wo er ist. RI: Verfügen Sie zurzeit über einen gültigen russischen Auslandsreisepass? BF: Nein, ich habe keinen mehr, ich habe mit Russland überhaupt keinen Kontakt mehr gehabt. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Ich spreche sehr gut Russisch und Tschetschenisch ist meine Muttersprache. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat als auch im Bundesgebiet? BF: Mit 6 Jahren habe ich angefangen mit der Schule und 11 Jahre war ich in der Schule. 1999 habe ich die Schule abgeschlossen. Das war in der Kriegszeit, als ich die Schule abgeschlossen habe, es war eine schwierige Zeit. Danach, als es etwas ruhiger war, habe ich eine Ausbildung gemacht in der Baumeisterschule. Dort war ich ein Jahr. Danach 2002 habe ich Biologie und Chemie und die Fachrichtung war Physiologie, das war an der Staatsuniversität in XXXX . Dort habe ich fünf Jahre studiert und habe das Studium abgeschlossen. BF: Mit 6 Jahren habe ich angefangen mit der Schule und 11 Jahre war ich in der Schule. 1999 habe ich die Schule abgeschlossen. Das war in der Kriegszeit, als ich die Schule abgeschlossen habe, es war eine schwierige Zeit. Danach, als es etwas ruhiger war, habe ich eine Ausbildung gemacht in der Baumeisterschule. Dort war ich ein Jahr. Danach 2002 habe ich Biologie und Chemie und die Fachrichtung war Physiologie, das war an der Staatsuniversität in römisch 40 . Dort habe ich fünf Jahre studiert und habe das Studium abgeschlossen. RI: Was haben Sie genau auf der Universität in XXXX studiert und haben Sie das Studium abgeschlossen? Wenn ja, legen Sie bitte das Abschlussdiplom vor?RI: Was haben Sie genau auf der Universität in römisch 40 studiert und haben Sie das Studium abgeschlossen? Wenn ja, legen Sie bitte das Abschlussdiplom vor? BF: Ich habe ein Diplom, ich habe es aber zu Hause und nicht mitgenommen. RI an BF: Treten Sie bitte zum Richtertisch vor und werfen Sie auf die Ablichtungen auf AS 427 bis 432 in Ihrem Akt. Worum handelt es sich hierbei? BF: AS 427 bis 429: Diplom über 1-jährige Absolvierung einer Ausbildung im Bereich Bauwesen, XXXX , vom 03.07.2002; AS 430 bis 432: Masterdiplom über Studium der Physiologie, XXXX vom 28.06.2007; BF: AS 427 bis 429: Diplom über 1-jährige Absolvierung einer Ausbildung im Bereich Bauwesen, römisch 40 , vom 03.07.2002; AS 430 bis 432: Masterdiplom über Studium der Physiologie, römisch 40 vom 28.06.2007; RI an D: Können Sie nach Durchsicht der Ablichtungen auf AS 427 bis 432 die Angaben des BF bestätigen? D: AS 430-432: Es handelt sich hier um ein Diplom für die Universität XXXX über den Abschluss in Biologie, abgeschlossen am 28.06.
  40. AS 427-429: Auf dem Diplom für die Ausbildung im Bauwesen steht das Datum 05.07.2002 Nr. XXXX . Es handelt sich um ein Diplom für die Schule Nr. XXXX , Bauarbeiter und Steinleger. D: AS 430-432: Es handelt sich hier um ein Diplom für die Universität römisch 40 über den Abschluss in Biologie, abgeschlossen am 28.06.
  41. AS 427-429: Auf dem Diplom für die Ausbildung im Bauwesen steht das Datum 05.07.2002 Nr. römisch 40 . Es handelt sich um ein Diplom für die Schule Nr. römisch 40 , Bauarbeiter und Steinleger. RI: Diese einjährige Ausbildung, die Sie bei der Schule Nr. XXXX gemacht haben, als was qualifiziert Sie das?RI: Diese einjährige Ausbildung, die Sie bei der Schule Nr. römisch 40 gemacht haben, als was qualifiziert Sie das? BF: Ich war Bauarbeiter und konnte auch Metallkonstruktionen arbeiten. RI: Haben Sie auch konkret als Bauarbeiter in Ihrem Herkunftsstaat gearbeitet? BF: Diesen Beruf habe ich nur ganz wenig als Hilfsarbeiter gearbeitet. RI: Was hatten Sie vor mit Ihrem Uni-Abschluss zu arbeiten und sind Sie im Herkunftsstaat einer Beschäftigung nachgegangen, welche Ihrem Uni-Abschluss entsprochen hat? BF: Mit meinem Beruf habe ich danach nicht gearbeitet, aber ich habe was Anderes gemacht. RI: Was haben Sie gearbeitet? BF: Das war nur in Richtung Bauarbeit, wo ich ein bisschen was gemacht habe. Nach dem Krieg gab es keine Möglichkeit und ich habe auch keine Arbeit. RI: Verstehe ich es richtig, Sie haben in Ihrem Herkunftsstaat keinen vollen Beruf ausgeübt? BF: Nein. RI: Wovon haben Sie vor Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation Ihren Lebensunterhalt bestritten? BF: Wir haben ein Geschäft gehabt, damit meine ich meine Mutter hatte ein Geschäft besessen. Wir haben ein eigenes Haus gehabt und mussten keine Miete bezahlen. RI: Was für ein Geschäft hat Ihre Mutter besessen? Was wurde dort gekauft? BF: Sie hat gemischte Waren verkauft. RI: Dort haben Sie ausgeholfen? BF: Ja, wir, die ganze Familie haben die Mutter unterstützt. RI: Ging es Ihnen finanziell gut im Herkunftsstaat? BF: Es war nicht schlecht, ja, man konnte leben. RI: Haben Sie im Herkunftsstaat den Grundwehrdienst absolviert? Wenn ja, wo und von wann bis wann und welche Tätigkeiten haben Sie verrichtet? BF: Nein, habe ich nicht gemacht. RI: Wann haben Sie den Herkunftsstaat verlassen, wo und wie lange haben Sie sich danach in anderen Staaten aufgehalten, bevor Sie in das österreichische Bundesgebiet eingereist sind? BF: Ich bin in Juni 2010 weg und habe dann in Polen gelebt. RI: Von wann bis wann? BF:
  42. RI: Wann 2012, Frühling, Sommer oder Herbst? BF: Bis ca. September, zwischen September und Oktober. Danach ging ich nach Weißrussland. Dort war ich dann bis 2013, bis ich nach Ö gekommen bin. RI: Wann sind Sie das erste Mal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und seit wann befinden Sie sich durchgehend in Österreich? BF: Ich bin glaube, ich bin im Nov. 2013 nach Ö gekommen und seitdem bin ich durchgehend hier. RI: VORHALTUNG: Aus einem aktuell eingeholten ZMR-Auszug hervor, dass Sie im Bundesgebiet im Zeitraum 02.07.2014 bis 13.06.2016, also fast zwei Jahre lang obdachlos gemeldet waren? Erklären Sie mir bitte, wie es dazu gekommen ist? BF: Es ist so dazu gekommen, ich habe einen negativen Bescheid bekommen, wo ich im Heim gewohnt habe, dort musste ich dann weg. Dann habe ich mich beim Ute Bock Verein gemeldet. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in der Russischen Föderation und in welcher Stadt? Bitte geben Sie den vollen Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort an? BF: Mein Vater ist vor einem Jahr gestorben, meine Mutter XXXX , geb. XXXX ; Bruder: XXXX , geb. XXXX , es sind viele Familienmitglieder in XXXX geboren, da verwechsle ich das Datum. Schwester XXXX , geb. XXXX , Schwestern: XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX im November, XXXX , geb. XXXX . Das sind alle von meiner Familie. Mein Cousin: XXXX , geboren am XXXX , mehr habe ich nicht. BF: Mein Vater ist vor einem Jahr gestorben, meine Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 ; Bruder: römisch 40 , geb. römisch 40 , es sind viele Familienmitglieder in römisch 40 geboren, da verwechsle ich das Datum. Schwester römisch 40 , geb. römisch 40 , Schwestern: römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 im November, römisch 40 , geb. römisch 40 . Das sind alle von meiner Familie. Mein Cousin: römisch 40 , geboren am römisch 40 , mehr habe ich nicht. RI: Was ist mit Ihrem Bruder XXXX , geboren am XXXX ?RI: Was ist mit Ihrem Bruder römisch 40 , geboren am römisch 40 ? BF: Er lebt in Aserbeidschan. RI: Haben Sie Kontakt zu Ihren im Herkunftsstaat lebenden Verwandten? Wenn ja, mit wem und wie oft? BF: Ja, hauptsächlich bin ich in Kontakt mit meiner Mutter. Nachgefragt: Ich bin oft mit meiner Mutter in Kontakt, so wie ich Zeit habe, rufe ich sie an. Nachgefragt: Man kann sagen täglich, wenn ich Zeit habe. RI: Und Ihre Geschwister? BF: Mit ihnen bin ich in Kontakt über WhatsApp. Nachgefragt: Es kommt vor, dass jemand täglich auch etwas in diese Gruppe schreibt. RI: Wovon leben Ihre in der RF aufhältigen Verwandten? BF: Jeder verdient verschied, sie haben eine eigene Familie. Manche sind Landwirte und haben eigene Grundstücke. RI: Hat Ihre Mutter noch dem Gemischtwaren-Laden? BF: Ja. RI: Haben Sie sonstige Verwandte in der Russischen Föderation (Onkeln, Tanten, Nichten, Neffen)? BF: Nein, mein Cousin hatte keine Eltern, er war ein Waisenkind. RI: Sie haben keine Onkel, Tanten; Nichten oder Neffen? BF: Vs. habe ich keine Onkel und Tanten und ms. schon. Ich habe von vs Seite doch Onkeln, die sind aber im Krieg getötet worden.BF: römisch fünf s. habe ich keine Onkel und Tanten und ms. schon. Ich habe von vs Seite doch Onkeln, die sind aber im Krieg getötet worden. RI: Was ist mit Ihren Onkeln und Tanten ms? BF: Sie hatte drei Brüder, die hat sie auch noch. Schwestern hatte sie keine. RI: Verfügen Ihre Herkunftsstaat lebenden Verwandten über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,..)? BF: Ja, jeder hat ein eigenes Haus. RI: Verfügen Sie selbst im Herkunftsstaat über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,…)? BF: Nein, ich habe dort nichts. RI: Leben Ihre Verwandten in der Russischen Föderation noch am gleichen Ort, wie zum Zeitpunkt Ihrer Abreise? BF: Ja. RI: Leben Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten unbehelligt in der Russischen Föderation oder haben diese ähnliche Probleme, wie Sie vor der Ausreise hatten? BF: Sie leben unter ständiger Kontrolle. Wenn war passieren wird, also ein Vorfall, dann kommen Leute nach Hause oder sie werden eingeladen und befragt. Sie leben unter ständigen Stress. RI: Verfügen Sie über Bekannten und Freunde im Herkunftsstaat mit welchen Sie noch in Kontakt stehen? BF: Ständig bin ich nicht im Kontakt, ich habe aber noch frühere Bekannte. RI: Stehen Sie mit denen noch in Kontakt? BF: Selten, nur zu Feiertagen, zum Beispiel zu Ramadan, besteht Kontakt. RI: Wo lebt zur Zeit XXXX , der Gatte der Cousine Ihrer Mutter? Und wie geht es ihm? Stehen Sie in Kontakt?RI: Wo lebt zur Zeit römisch 40 , der Gatte der Cousine Ihrer Mutter? Und wie geht es ihm? Stehen Sie in Kontakt? BF: Nein, wir stehen nicht mehr in Kontakt. RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb der RF leben und haben Sie Kontakt zu diesen? BF: Bruder XXXX wohnt in Aserbeidschan, mein Bruder XXXX , geb. XXXX , wohnhaft in Frankreich.BF: Bruder römisch 40 wohnt in Aserbeidschan, mein Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 , wohnhaft in Frankreich. RI: Wo wohnt der Onkel XXXX ?RI: Wo wohnt der Onkel römisch 40 ? BF: Er ist jetzt in Dagestan. RI: Mit wem ist Ihr Onkel XXXX verwandt?RI: Mit wem ist Ihr Onkel römisch 40 verwandt? BF: Ich habe zwei Onkeln XXXX , einen ms und einen vs. Der Onkel ms wohnt in Dagestan. Der Onkel vs ist getötet worden. BF: Ich habe zwei Onkeln römisch 40 , einen ms und einen vs. Der Onkel ms wohnt in Dagestan. Der Onkel vs ist getötet worden. RI: Haben Sie Kontakt zu diesen Verwandten? Und wie oft? BF: Ja, nicht oft, selten aber doch. Nachgefragt: Ca. einmal in der Woche. RI: Welche Verwandte von Ihnen leben zur Zeit in Österreich? Bitte geben Sie den vollen Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort an? BF: In XXXX lebt meine Schwester XXXX und noch ein Cousin meines Vaters in Linz. Nachgefragt: Dieser heißt XXXX . Ich habe drei Kinder. Meine XXXX , meine Frau XXXX ; Ex-Lebensgefährtin XXXX ; BF: In römisch 40 lebt meine Schwester römisch 40 und noch ein Cousin meines Vaters in Linz. Nachgefragt: Dieser heißt römisch 40 . Ich habe drei Kinder. Meine römisch 40 , meine Frau römisch 40 ; Ex-Lebensgefährtin römisch 40 ; RI: Welchen Aufenthaltsstatus haben Ihre im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten? BF: Sie haben den Konventionspass. RI: Welche sind asylberechtigt und wer hat subsidiären Schutz? BF: XXXX sind subsidiär schutzberechtigt; XXXX und XXXX haben Asylstatus, Schwester XXXX hat den Asylstatus.BF: römisch 40 sind subsidiär schutzberechtigt; römisch 40 und römisch 40 haben Asylstatus, Schwester römisch 40 hat den Asylstatus. RI: Seit wann befindet sich Ihre Schwester XXXX im Bundesgebiet?RI: Seit wann befindet sich Ihre Schwester römisch 40 im Bundesgebiet? BF: Ich glaube, sie war das erste Mal 2006 hier eingereist, dann wurde sie abgeschoben, ich glaube seit 2009 ist sie durchgehend da. RI: Mit welchen Personen leben Sie derzeit im gleichen Haushalt? BF: Mit meiner Frau XXXX und meinen Sohn XXXX . Die anderen Kindern besuchen auch am Wochenenden und Feiertage, sie wohnen aber bei der Ex-Gattin. BF: Mit meiner Frau römisch 40 und meinen Sohn römisch 40 . Die anderen Kindern besuchen auch am Wochenenden und Feiertage, sie wohnen aber bei der Ex-Gattin. RI: Wann und wie haben Sie Fr. XXXX , kennen gelernt und von wann bis wann waren sie beide ein Paar?RI: Wann und wie haben Sie Fr. römisch 40 , kennen gelernt und von wann bis wann waren sie beide ein Paar? BF: Ich habe sie 2015 kennengelernt und seit 27.12.2015 sind wir zusammen. 2020 haben wir uns getrennt. RI: Waren Sie mit Fr. XXXX , traditionell oder standesamtlich verheiratet?RI: Waren Sie mit Fr. römisch 40 , traditionell oder standesamtlich verheiratet? BF: Wir waren traditionell verheiratet. RI: Seit wann haben Sie von XXXX getrennt gelebt?RI: Seit wann haben Sie von römisch 40 getrennt gelebt? BF: Seit 2020 leben wir getrennt. RI: Laut aktuellen ZMR Auszug waren Sie an der Adresse ihrer Ex- Gattin bis 16.08.2022 gemeldet, aber gewohnt haben Sie wo anders. Wo haben Sie gewohnt? BF: Meine Ex- Frau war im XXXX gemeldet und dort habe ich nur die Postadresse gehabt. Dorthin wurde nur die Post geschickt.BF: Meine Ex- Frau war im römisch 40 gemeldet und dort habe ich nur die Postadresse gehabt. Dorthin wurde nur die Post geschickt. RI: Was war der Grund der Trennung und seit wann sind Sie geschieden? BF: Wir sind seit 2020 getrennt. RI: Zählen Sie bitte die gemeinsamen Kinder zwischen Ihnen und Fr. XXXX , auf? Zahlen Sie für diese Kinder derzeit einen Unterhalt? Wenn ja, wieviel monatlich?RI: Zählen Sie bitte die gemeinsamen Kinder zwischen Ihnen und Fr. römisch 40 , auf? Zahlen Sie für diese Kinder derzeit einen Unterhalt? Wenn ja, wieviel monatlich? BF: Wir haben zwei Kinder zusammen. Ich bekomme Unterhalt von XXXX und ich kaufe für meine Kinder, was ich kann, sonst zahle ich nichts.BF: Wir haben zwei Kinder zusammen. Ich bekomme Unterhalt von römisch 40 und ich kaufe für meine Kinder, was ich kann, sonst zahle ich nichts. RI: Ist Fr. XXXX , derzeit in einer neuen Partnerschaft oder Ehe?RI: Ist Fr. römisch 40 , derzeit in einer neuen Partnerschaft oder Ehe? BF: Nein, sie lebt alleine mit den Kindern. RI: Wann und wie haben Sie Fr. XXXX , kennen gelernt und von seit wann sind sie beide ein Paar?RI: Wann und wie haben Sie Fr. römisch 40 , kennen gelernt und von seit wann sind sie beide ein Paar? BF: Wir sind seit 2021 zusammen. Ich glaube wir haben uns Ende 2020 oder Anfang 2021 kennengelernt. Wir haben das nie notiert, wann wir uns kennengelernt haben. RI: Sind Sie Fr. XXXX , traditionell oder standesamtlich verheiratet?RI: Sind Sie Fr. römisch 40 , traditionell oder standesamtlich verheiratet? BF: Traditionell. RI: Ihr Sohn XXXX ist zwischen Ihnen und Fr. XXXX das einziges gemeinsames Kind?RI: Ihr Sohn römisch 40 ist zwischen Ihnen und Fr. römisch 40 das einziges gemeinsames Kind? BF: Ja, aber sie hat von der ersten Ehe auch einen Sohn. RI: Ist Fr. XXXX , momentan schwanger? Wenn ja, legen Sie bitte den Mutter-Kind-Pass vor.RI: Ist Fr. römisch 40 , momentan schwanger? Wenn ja, legen Sie bitte den Mutter-Kind-Pass vor. BF: Nein, der Sohn ist erst vor 3 Monaten geboren. Sie ist nicht schwanger. RI: Verfügen Sie sonst noch über Kinder im Bundesgebiet? BF: Nein. RI: Haben Sie vor Ihrer Einreise nach Österreich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo und wie ist das dortige Verfahren ausgegangen? BF: Ich habe in Polen einen Asylantrag gestellt, aber diese Asylsache ist nicht gut abgelaufen und danach bin ich nach Ö. RI: Danach sind Sie nach Weißrussland, oder? BF: Dort habe ich keinen Asylantrag gestellt. Aber dort war ich. RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation im Juni 2010 wieder einmal in der Russischen Föderation gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF: Nein. Die Verhandlung wird um 10:29 Uhr bis 10:42 Uhr unterbrochen. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF: Ich habe Asyl beantragt, weil ich in Russland mit der russischen Regierung Probleme hatte und deswegen war mein Leben in Gefahr und ich bin von dort weg. RI: Wann haben für persönlich die Probleme im Herkunftsstaat begonnen und welcher Art waren diese Probleme? BF: Das war in der Kriegszeit. Die Russen haben unsere Heimat okkupiert gehabt und alle haben gegen die Russen gekämpft. Meine Angehörigen waren auch beteiligt. Das war die Gefahr getötet zu werden. RI: Haben Sie persönlich auch in einem oder beiden Tschetschenienkriegen gekämpft? BF: Nein, ich persönlich nicht. RI: Sind Sie jemals persönlich festgenommen, verhört, verfolgt oder körperlich misshandelt worden? Wenn ja, wann und was ist genau geschehen? BF: Nein, ich wurde nicht festgenommen oder gefoltert und verfolgt. Verfolgt wurde die ganze Familie aber nicht ich persönlich, sondern die ganze Familie. RI: Was war für Sie das konkrete, fluchtauslösende Ereignis? BF: Das war wegen meinem Bruder, der XXXX heißt.BF: Das war wegen meinem Bruder, der römisch 40 heißt. RI: Was geschah mit XXXX ?RI: Was geschah mit römisch 40 ? BF: Er war ein Kämpfer gegen die Russen. Mein Bruder hat gekämpft, ich war persönlich kein Kämpfer. Aber ich habe unterstützt und habe Mitleid gehabt, da er mein Bruder war. Wenn man hilft und unterstützt, dann wird es wo gemerkt, es muss überhaupt nicht geholfen oder unterstützt werden, ich war der Bruder des Kämpfers, dann war ich auch automatisch Schuldiger und Beteiligter. RI: In welcher Art und Weise haben Sie Ihren Bruder XXXX unterstützt?RI: In welcher Art und Weise haben Sie Ihren Bruder römisch 40 unterstützt? BF: Wenn er etwas gebraucht hätte, zum Beispiel Medikamente, oder bei Ortsveränderungen in dieser Weise habe ich ihn unterstützt. RI: Das heißt Sie haben Ihren Bruder konkret geholfen, bei Beschaffung von Medikamenten und bei Ortsveränderungen oder hätten Sie ihn nur unterstützt? War die Bereitschaft da zu unterstützten oder haben Sie tatsächlich unterstützt? BF: Ja, ich habe ihn ins Spital gebracht gehabt und, wenn er von einem Ort zu einen anderen musste, dann habe ich ihn auch dorthin gebracht. RI: Während Ihr Bruder als Kämpfer tätig war, standen Sie in permanenten Kontakt zu Ihren Bruder? BF: Ständig war ich nicht in Kontakt, das war nicht möglich. Sie hatten keine fixe Nummer, dass ich ständig in Kontakt sein konnte. RI: Wie oft haben Sie dann von Ihren Bruder gehört? Regelmäßig oder nur einmal im Jahr oder, wenn er was gebraucht hat? Wie waren die Abstände der Kontaktaufnahmen? BF: In ständigen Kontakt war ich mit ihm nicht, aber, wenn er etwas gebraucht hatte, dann hat er sich über jemand anderen bei mir gemeldet. RI: Wie oft ist das vorgekommen? BF: Das war nicht oft, es war auch mal so, dass es ein Jahr gedauert hat, bis man sich wieder gehört hat. RI: Wann ist Ihr Bruder XXXX verstorben? Was war die Todesursache und wie haben Sie davon erfahren?RI: Wann ist Ihr Bruder römisch 40 verstorben? Was war die Todesursache und wie haben Sie davon erfahren? BF: Ich habe das über das Internet erfahren, als ich die Nachrichten gelesen habe. Dort stand, dass er am 04.08.2010 getötet wurde. Am 05.08.2010 haben meine Angehörigen zu Hause erfahren, dass er getötet worden ist. Meine Familie wurde offiziell am 05.08.2010 zu Hause mitgeteilt, dass er Kämpfer gewesen ist und getötet worden ist, ich aber habe es am 04.08.2010 bereits erfahren, vom Tod. RI: Würden Sie sagen, dass Ihre Fluchtgründe vorallem mit den beiden Tschetschenienkriegen im Zusammenhang stehen? BF: Ja, meine Fluchtgründe sind mit beiden Tschetschenienkriegen verbunden. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF: Ja, nur das ist der Grund, warum ich Asyl beantragen musste, weil mein Leben in Gefahr war. Es war kein finanzieller Grund oder solche anderen. RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in der RF jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten? BF: Nein, damals gab es nicht solche Gründe. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die RF? BF: Ich fürchte um mein Leben. Ich habe Angst um mein Leben. RI: Warum sollten Sie beinahe 13 Jahre nach Ihrer Ausreise aus der RF und mehr als 14 Jahre nach dem Ende des 2 Tschetschenienkrieges bei Rückkehr immer noch einer Verfolgung ausgesetzt sein, zumal Sie selbst angeben niemals selbst als Kämpfer am Kriegsgeschehen mitgewirkt zu haben? BF: Ja, es ist offiziell so gesagt worden, dass der Krieg beendet ist. Aber es heißt nicht, dass die Leute, die damals Probleme gehabt hatten, jetzt freigesprochen sind. Sie werden immer wieder festgenommen und gesucht bis heute. Ich will jetzt nicht hingehen und es ausprobieren, ob ich festgenommen werde oder nicht, ich möchte mein Leben nicht riskieren. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis dafür, dass nach Ihnen auch heute noch im Herkunftsstaat gesucht wird (Haftbefehle, Ladungen,…)? BF: Nein, sowas habe ich nicht. RI: Könnte Sie in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben? BF: Ist Tschetschenien kein russischer Teil? RI wiederholt die Frage. BF: Kann ich nicht, weil in der ganze RF- Gesetze gleich sind und ich in der ganzen RF verfolgt werde. RI: Waren Sie in der Russischen Föderation jemals straffällig? BF: Nein. RI: Waren Sie oder Ihre Familie jemals in der Russischen Föderation politisch aktiv? BF: Nein. RI: Waren Sie oder Ihre hier aufhältige Familie nach Ihrer Ausreise aus der RF jemals politisch aktiv? BF: Nein. RI: Wieviel hat Ihre Ausreise nach Österreich gekosten? BF: Das ist sehr lange her, ca. 13 Jahre, daran kann ich mich nicht mehr erinnern. RI: VORHALTUNG: Sie haben im erstbehördlichen Verfahren angegeben von 2010 bis Okt. 2012 in Polen und von Okt. 2012 bis Nov. 2013 in Weißrussland gelebt zu haben. Fühlten Sie sich grundsätzlich sicher in diesen Ländern vor Verfolgung durch die Behörden im Herkunftsstaat? BF: In Polen schon, da habe ich mich sicher gefühlt, weil es ein EU Land war, aber in Weißrussland nicht. Ich habe dann einen negativen Bescheid in Polen bekommen und wurde dann von Polen ausgewiesen. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich? BF: Nein. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Jetzt wo ich wohne, habe ich Freunde, wir gehen raus, sitzen zusammen und plaudern. Ich habe guten Kontakt zu meinen Nachbarn. RI: Sind das überwiegend Freunde mit tschetschenischen Wurzeln? BF: Es sind Verschiedene. RI: Haben Sie in der RF oder in Österreich Sprachkurse in Deutsch besucht? BF: Hier in Ö habe ich einen Deutschkurs gemacht. RI: Haben Sie auch eine Deutschprüfung abgelegt? Wenn ja, welches Niveau? BF: A
  43. RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich? BF (ohne Übersetzung): Neun Jahre. Was bedeutet „gefällt“? RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies? BF (ohne Übersetzung): In meiner Freizeit ich spiele Schach, mit Kinder sitzen oder lesen, essen, ich habe gelesen eine Buch, Gogol, der Revisor, ich hab gestern gelesen. RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht? BF (ohne Übersetzung): Zu besuchen gehen meine Schwester oder Bekannte. RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor? BF: Ich habe vor, wenn ich eine Arbeitsbewilligung bekomme, habe ich einen Bekannten Richtung Bauarbeit und dort würde ich arbeiten, wenn ich eine Bewilligung bekomme. RI: Sie möchten in Richtung Bauwesen arbeiten? BF: Ja. RI: Haben Sie im Bundesgebiet bereits entgeltlich gearbeitet? BF: Im Heim, wo ich gelebt habe, habe ich elektrische Geräte repariert, für drei Euro die Stunde, Fernsehen, Waschmaschine. RI: VORHALTUNG: Laut einem aktuell eingeholten AJ-Web-Auszug sind Sie im Bundesgebiet seit Ihrer Ankunft im November 2013 bislang keiner angemeldeten Tätigkeit nachgegangen. Wieso haben Sie die Möglichkeit einer beruflichen Integration in Österreich bisher völlig ungenutzt gelassen? BF: Ich habe keine Arbeitsbewilligung gehabt. Ich habe zwei Jahre eine grüne Karte gehabt und dann eine weiße Karte gehabt, damit habe ich keine Arbeitsbewilligung bekommen. RI: Sind Sie im Bundesgebiet bisher einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen? BF: So offiziell war ich nirgendwo gemeldet, als Ehrenamtlicher, habe aber überall geholfen. RI: Sind Sie im Bundesgebiet sonst einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen? BF: Ich habe eine Ausbildung zu machen versucht. Es gibt aber nicht viele Möglichkeit mit dieser Karte. Mir wurde gesagt, dass mit meiner Karte keine Möglichkeit besteht. RI: Wovon leben Sie und Ihre Gattin derzeit im Bundesgebiet? BF: Meine Frau hat gearbeitet und ist jetzt in Karenz. Sie hat in einem Schokogeschäft gearbeitet, wo Schokolade hergestellt wird und verkauft wird. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF: Ja, meine Gesundheit ist gut. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF: Nein. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Nein. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Ja. RI: Zählen Sie mir bitte auf in welche Schule bzw. Klasse bzw. Kindergarten Ihre Kinder im Bundesgebiet gehen? BF: Die Tochter XXXX besucht die Musik- und Gymnastikschule. Sie ist im XXXX . Wie die Schule heißt, weiß ich nicht. Dies ist ein Kindergarten. In die Schule geht sie erst nächstes Jahr. Mein Sohn XXXX geht auch in den Kindergarten.BF: Die Tochter römisch 40 besucht die Musik- und Gymnastikschule. Sie ist im römisch 40 . Wie die Schule heißt, weiß ich nicht. Dies ist ein Kindergarten. In die Schule geht sie erst nächstes Jahr. Mein Sohn römisch 40 geht auch in den Kindergarten. RI: Welche Sprache sprechen Sie zu Hause mit Ihrer Frau und Ihren Kindern im Bundesgebiet? BF: Ich spreche Tschetschenisch und Russisch. RI: Wie geht es Ihrer derzeitigen Lebensgefährtin gesundheitlich? BF: Es geht ihr eigentlich gut, aber sie klagt über Fußschmerzen, wenn sie mit dem Kind unterwegs ist. RI: Nimmt Ihre Lebensgefährtin Medikamente? BF: Nein. RI: Ist Ihre derzeitige Lebensgefährtin in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Sie geht zum Kinderarzt, aber nicht für sich. RI: Welcher Arbeit geht Ihre Lebensgefährtin im Bundesgebiet nach? BF: Sie verkauft die Schokolade. Das Geschäft ist im XXXX .BF: Sie verkauft die Schokolade. Das Geschäft ist im römisch 40 . RI: Wie geht es Ihren Kindern gesundheitlich? Sind diese gesund? BF: Ja. RI: Nehmen Ihrer Kinder Medikamente zur Zeit? BF: Nein. RI: Sind Ihre Kinder in ärztlicher oder therapeutischer Behandlu

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.