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{'item': 'W256 2236357-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.06.2023 GeschäftszahlW256 2236357-1 Spruch, W256 2236357-1/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art 12Rn 17).

Andere Informationsformen kann die betroffene Person hingegen nicht verbindlich vorgeben, sondern lediglich Entscheidungsspielräume des Verantwortlichen eröffnen oder erweitern. So kann die betroffene Person von ihrem Anspruch auf elektronische Information abrücken. Auch kann die betroffene Person die Übermittlung postalisch oder in einem anderen elektronischen, ebenfalls gängigen Format verlangen. Der Verordnung ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Verantwortliche dem Verlangen nach Information in einer anderen (von der betroffenen Person vorgegebenen) Form nachkommen muss, sondern nur dass er es darf (Bäcker in Kühling/Buchner [Hrsg.],

Artikel 12, Rn 17).

Dabei ist von Seiten des Verantwortlichen aber immer zu bedenken, dass er der betroffenen Person die Kenntnisnahme der Auskunft zu ermöglichen hat. Es kann daher in bestimmten Fällen sehr wohl erforderlich sein, der betroffenen Person ein anderes (lesbares) Format zu gewähren, wenn nur dadurch die Kenntnisnahme ermöglicht wird (vgl. Bäcker a.a.O., Art 15 Rn 44 sowie Dix in Simitis/Hornung/Spiecker [Hrsg.], Datenschutzrecht, Art 15 Rn 31). Dabei ist von Seiten des Verantwortlichen aber immer zu bedenken, dass er der betroffenen Person die Kenntnisnahme der Auskunft zu ermöglichen hat. Es kann daher in bestimmten Fällen sehr wohl erforderlich sein, der betroffenen Person ein anderes (lesbares) Format zu gewähren, wenn nur dadurch die Kenntnisnahme ermöglicht wird vergleiche Bäcker a.a.O., Artikel 15, Rn 44 sowie Dix in Simitis/Hornung/Spiecker [Hrsg.], Datenschutzrecht, Artikel 15, Rn 31). Gegen eine Übermittlung der E-Mails in elektronischer Form mittels ZIP- Archiv bestehen vor diesem Hintergrund keine Bedenken. Dass dem Beschwerdeführer eine Kenntnisnahme der so übermittelten E-Mails nicht möglich gewesen sei, behauptet der Beschwerdeführer nicht, sondern verweist er in diesem Zusammenhang lediglich auf den damit für ihn verbundenen hohen Bearbeitungsaufwand. Es kann der DSGVO jedoch nicht entnommen werden, dass der Verantwortliche die Daten für die betroffene Person derart aufbereiten muss, damit sie leichter bearbeitet werden können (Bäcker in Kühling/Buchner [Hrsg.],

Art 15Rn 40).

Gegen eine Übermittlung der E-Mails in elektronischer Form mittels ZIP- Archiv bestehen vor diesem Hintergrund keine Bedenken. Dass dem Beschwerdeführer eine Kenntnisnahme der so übermittelten E-Mails nicht möglich gewesen sei, behauptet der Beschwerdeführer nicht, sondern verweist er in diesem Zusammenhang lediglich auf den damit für ihn verbundenen hohen Bearbeitungsaufwand. Es kann der DSGVO jedoch nicht entnommen werden, dass der Verantwortliche die Daten für die betroffene Person derart aufbereiten muss, damit sie leichter bearbeitet werden können (Bäcker in Kühling/Buchner [Hrsg.],

Artikel 15, Rn 40).

Sofern der Beschwerdeführer bemängelt, dass ihm die mit der 1. Anfrage übermittelten E-Mails im Zuge der hier gegenständlichen Auskunft nicht neuerlich übermittelt worden sind, ist Folgendes auszuführen: Das Recht auf Auskunft nach Art 15 Abs. 1 DSGVO kann von der betroffenen Person mehrmals ausgeübt und muss vom Verantwortlichen auch immer für sich allein vollständig beantwortet werden. Nur so kann nämlich – dem Sinn und Zweck des Auskunftsrechts entsprechend – sichergestellt werden, dass die betroffene Person sich über die aktuelle Datenverarbeitung des Verantwortlichen bewusstwerden und damit ihre weiteren Rechte nach der DSGVO ausüben kann. Lediglich im Falle u.a. von häufigen Wiederholungen („exzessiven Anträgen“) kann der Verantwortliche nach Art 12 Abs. 5 DSGVO die Auskunft entweder verweigern oder vom grundsätzlich normierten Grundsatz der Unentgeltlichkeit einer Auskunft abweichen und ein angemessenes Entgelt dafür verlangen (vgl. auch Bäcker in Kühling/Buchner [Hrsg.],

Art 15Rn 9).

Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15, Absatz eins, DSGVO kann von der betroffenen Person mehrmals ausgeübt und muss vom Verantwortlichen auch immer für sich allein vollständig beantwortet werden. Nur so kann nämlich – dem Sinn und Zweck des Auskunftsrechts entsprechend – sichergestellt werden, dass die betroffene Person sich über die aktuelle Datenverarbeitung des Verantwortlichen bewusstwerden und damit ihre weiteren Rechte nach der DSGVO ausüben kann. Lediglich im Falle u.a. von häufigen Wiederholungen („exzessiven Anträgen“) kann der Verantwortliche nach Artikel 12, Absatz 5, DSGVO die Auskunft entweder verweigern oder vom grundsätzlich normierten Grundsatz der Unentgeltlichkeit einer Auskunft abweichen und ein angemessenes Entgelt dafür verlangen vergleiche auch Bäcker in Kühling/Buchner [Hrsg.],

Artikel 15, Rn 9).

Das bedeutet aber nicht, dass jeder (neuerlichen) Auskunft auch Kopien der Daten im oben beschriebenen Sinn anzuschließen sind. Der EuGH hat in seinem Urteil vom

  1. Mai 2023 klargestellt, dass ein Recht auf Erhalt einer Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken nur insoweit besteht, als die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen. Dass das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nicht als (bloße) Dokumentenbeschaffung verstanden sein will, verdeutlicht auch die Bestimmung des Art 15 Abs. 3
  2. Satz DSGVO. Darin wird in Abweichung zu Art 12 Abs. 5 DSGVO angeordnet, dass der Verantwortliche bereits für die
  3. („jede weitere“) Kopie ein angemessenes Entgelt verlangen kann. Dass das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nicht als (bloße) Dokumentenbeschaffung verstanden sein will, verdeutlicht auch die Bestimmung des Artikel 15, Absatz 3,
  4. Satz DSGVO. Darin wird in Abweichung zu Artikel 12, Absatz 5, DSGVO angeordnet, dass der Verantwortliche bereits für die
  5. („jede weitere“) Kopie ein angemessenes Entgelt verlangen kann. Eine „weitere“ Kopie liegt begriffsgemäß dann vor, wenn die betroffene Person dieselbe Kopie ihrer Daten verlangt. Sobald sich der in dieser Kopie enthaltene Datensatz jedoch verändert hat, kann die betroffene Person darüber Auskunft und – sofern es zur Durchsetzung der DSGVO Rechte überhaupt erforderlich ist – eine neue (erste und entgeltfreie) Kopie verlangen (vgl. dazu Dix in Simitis /Hornung/Spiecker [Hrsg.], Datenschutzrecht

(2019)Art 15 Rz 30).Eine „weitere“ Kopie liegt begriffsgemäß dann vor, wenn die betroffene Person dieselbe Kopie ihrer Daten verlangt. Sobald sich der in dieser Kopie enthaltene Datensatz jedoch verändert hat, kann die betroffene Person darüber Auskunft und – sofern es zur Durchsetzung der DSGVO Rechte überhaupt erforderlich ist – eine neue (erste und entgeltfreie) Kopie verlangen vergleiche dazu Dix in Simitis /Hornung/Spiecker [Hrsg.], Datenschutzrecht
(2019)Artikel 15, Rz 30). Eine unbegrenzte Verpflichtung zur (entgeltlichen) Herausgabe bereits bekannter Kopien kann unter Heranziehung der dargelegten Rechtsprechung des EuGHs aus dieser Bestimmung aber nicht abgeleitet werden. Vielmehr bringt der Gesetzgeber durch diese Abkehr von der Unentgeltlichkeit eben gerade zum Ausdruck, dass bereits bekannte Kopien grundsätzlich nicht vom Auskunftsrecht des Art 15 DSGVO erfasst sein sollen, es aber vereinzelt Fälle geben kann, die eine neuerliche Übermittlung solcher Kopien zur wirksamen Ausübung der durch diese Verordnung verliehenen Rechte erforderlich machen können. Nur in diesen zum Zweck der wirksamen Durchsetzung der Betroffenenrechte erforderlichen Fällen kann der Verantwortliche zur neuerlichen Übermittlung einer inhaltsgleichen Kopie und zwar gegen Erhalt eines angemessenen Entgeltes verpflichtet werden. Dabei sind z.B. Konstellationen denkbar, in denen die betroffene Person die bereits erhaltene Kopie nicht (mehr) besitzt oder in denen sie sich im Falle veränderbarer Kopien wie bei Datenbanken über das behauptete Vorliegen einer inhaltsgleichen Kopie beim Verantwortlichen vergewissern möchte. Eine unbegrenzte Verpflichtung zur (entgeltlichen) Herausgabe bereits bekannter Kopien kann unter Heranziehung der dargelegten Rechtsprechung des EuGHs aus dieser Bestimmung aber nicht abgeleitet werden. Vielmehr bringt der Gesetzgeber durch diese Abkehr von der Unentgeltlichkeit eben gerade zum Ausdruck, dass bereits bekannte Kopien grundsätzlich nicht vom Auskunftsrecht des Artikel 15, DSGVO erfasst sein sollen, es aber vereinzelt Fälle geben kann, die eine neuerliche Übermittlung solcher Kopien zur wirksamen Ausübung der durch diese Verordnung verliehenen Rechte erforderlich machen können. Nur in diesen zum Zweck der wirksamen Durchsetzung der Betroffenenrechte erforderlichen Fällen kann der Verantwortliche zur neuerlichen Übermittlung einer inhaltsgleichen Kopie und zwar gegen Erhalt eines angemessenen Entgeltes verpflichtet werden. Dabei sind z.B. Konstellationen denkbar, in denen die betroffene Person die bereits erhaltene Kopie nicht (mehr) besitzt oder in denen sie sich im Falle veränderbarer Kopien wie bei Datenbanken über das behauptete Vorliegen einer inhaltsgleichen Kopie beim Verantwortlichen vergewissern möchte. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die von ihm begehrten E-Mails unbestritten bereits von der mitbeteiligten Partei (im Zuge eines vorangegangenen Auskunftsbegehrens) in elektronischer Form als ZIP-Datei erhalten. Dass er diese „100en an E-Mails“ jeweils einzeln öffnen und lesen müsse, ändert nichts daran, dass ihm eine Kenntnisnahme ihres Inhaltes auch aktuell noch möglich ist. Die Auskunft der mitbeteiligten Partei, dass sie die bereits übermittelten E-Mails nach wir vor verarbeitet, kann daher für die Zwecke des Auskunftsrechts als ausreichend angesehen werden. Eine neuerliche Übermittlung dieser E-Mails in Form einer Kopie ist daher nicht erforderlich, weshalb auch die Bestimmung des Art 15 Abs. 3
  1. Satz DSGVO nicht zum Tragen kam (vgl. dazu auch BGH, 15.06.2021, VI ZR 576/19, welcher das etwaige Bewusstsein des Auskunftswerbers, dass die fragliche Korrespondenz einst gewechselt wurde, als nicht ausreichend ansieht. Vielmehr soll der Verantwortliche Auskunft darüber geben, ob er die im Schriftverkehr enthaltenen personenbezogenen Daten aktuell verarbeitet, insbesondere speichert). Die Auskunft der mitbeteiligten Partei, dass sie die bereits übermittelten E-Mails nach wir vor verarbeitet, kann daher für die Zwecke des Auskunftsrechts als ausreichend angesehen werden. Eine neuerliche Übermittlung dieser E-Mails in Form einer Kopie ist daher nicht erforderlich, weshalb auch die Bestimmung des Artikel 15, Absatz 3,
  2. Satz DSGVO nicht zum Tragen kam vergleiche dazu auch BGH, 15.06.2021, römisch sechs ZR 576/19, welcher das etwaige Bewusstsein des Auskunftswerbers, dass die fragliche Korrespondenz einst gewechselt wurde, als nicht ausreichend ansieht. Vielmehr soll der Verantwortliche Auskunft darüber geben, ob er die im Schriftverkehr enthaltenen personenbezogenen Daten aktuell verarbeitet, insbesondere speichert). zu den Einreichunterlagen Wie im Verfahren hervorgekommen ist, wurden dem Beschwerdeführer sämtliche Einreichunterlagen bereits von der mitbeteiligten Partei übermittelt. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass er diese Unterlagen erhalten hat bzw. besitzt. Es habe aber mehrere Einreichungen von Seiten der mitbeteiligten Partei bei der Baubehörde gegeben und wisse er nicht, welche Unterlagen nun welcher Einreichung zugrunde gelegt wurden. Damit verkennt der Beschwerdeführer aber den Sinn und Zweck des Auskunftsrechts, der – wie bereits dargelegt – ausschließlich darauf gerichtet ist, der betroffenen Person eine Überprüfungsmöglichkeit der sie betreffenden Datenverarbeitungen beim Verantwortlichen einzuräumen. Diesem Sinn und Zweck ist aber nach dem oben Gesagten durch die Auskunft der mitbeteiligten Partei, sie verarbeite die der Baubehörde und auch dem Beschwerdeführer bereits vorgelegten Einreichunterlagen, ausreichend entsprochen. Welchem baubehördlichen Akt diese Unterlagen letztlich zugeordnet (worden) sind, unterliegt nicht dem Verantwortungsbereich der mitbeteiligten Partei und damit auch nicht ihrer Auskunftspflicht. Eine neuerliche Übermittlung der Einreichunterlagen in Form einer Kopie ist daher ebenfalls nicht erforderlich. Die Bestimmung des Art 15 Abs. 3
  3. Satz DSGVO kommt daher auch hier nicht zum Tragen.Eine neuerliche Übermittlung der Einreichunterlagen in Form einer Kopie ist daher ebenfalls nicht erforderlich. Die Bestimmung des Artikel 15, Absatz 3,
  4. Satz DSGVO kommt daher auch hier nicht zum Tragen. zu den korrigierten Rechnungen Wie im Verfahren hervorgekommen ist, verarbeitet die mitbeteiligte Partei keine „korrigierten“ Rechnungen in Bezug auf den Beschwerdeführer, weshalb solche Rechnungen auch nicht der Auskunftspflicht der mitbeteiligten Partei unterliegen können. zum Polierplan Festzuhalten ist, dass der geforderte Polierplan von der mitbeteiligten Partei als Bauträgerin und allein verantwortliche Bauherrin für das auf ihrer Liegenschaft realisierte Bauprojekt erstellt worden ist. Darin finden sich technische Daten über den Aufbau des Bauprojekts. In diesem Plan erfolgt keine Bezugnahme zur Person des Beschwerdeführers und wird der Polierplan auch ausschließlich im das gesamte Bauvorhaben betreffenden elektronischen Ordner durch die mitbeteiligte Partei verarbeitet. Der Beschwerdeführer begehrt nun die Herausgabe dieses Polierplanes. Es seien sein Haus und damit sein (Wohnungs)Eigentum betreffende Daten im Polierplan verarbeitet. Er brauche diese Daten, um Mängel geltend machen zu können bzw. über den genauen Aufbau seines Hauses Bescheid zu wissen. Art. 4 Nr. 1 DSGVO definiert den Begriff „personenbezogene Daten“ als „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen“ und stellt klar, dass „als identifizierbar … eine natürliche Person angesehen [wird], die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann“.Artikel 4, Nr. 1 DSGVO definiert den Begriff „personenbezogene Daten“ als „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen“ und stellt klar, dass „als identifizierbar … eine natürliche Person angesehen [wird], die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann“. In der Verwendung des Ausdrucks „alle Informationen“ im Zusammenhang mit der Bestimmung des Begriffs „personenbezogene Daten“ in dieser Vorschrift kommt das Ziel des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, diesem Begriff eine weite Bedeutung beizumessen, die potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen umfasst, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen „über“ die in Rede stehende Person handelt (vgl. dazu entsprechend Urteil vom
  5. Dezember 2017, Nowak, С-434/16, EU:C:2017:994, Rn. 34).In der Verwendung des Ausdrucks „alle Informationen“ im Zusammenhang mit der Bestimmung des Begriffs „personenbezogene Daten“ in dieser Vorschrift kommt das Ziel des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, diesem Begriff eine weite Bedeutung beizumessen, die potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen umfasst, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen „über“ die in Rede stehende Person handelt vergleiche dazu entsprechend Urteil vom
  6. Dezember 2017, Nowak, С-434/16, EU:C:2017:994, Rn. 34). Sachdaten sind bereits aus sich heraus nicht personenbezogen, da sich ihr Informationsgehalt, also die in der Information verkörperte Aussage, nicht auf eine Person, sondern auf einen Gegenstand bezieht. Wird allerdings mit der Sachinformation gleichzeitig eine Aussage zur Person getroffen, unterfällt die Verarbeitung dieser Information der DSGVO (Karg in Simitis /Hornung/Spiecker (Hrsg), Datenschutzrecht
(2019)Art 4 Nr. 1 Rz 21).Sachdaten sind bereits aus sich heraus nicht personenbezogen, da sich ihr Informationsgehalt, also die in der Information verkörperte Aussage, nicht auf eine Person, sondern auf einen Gegenstand bezieht. Wird allerdings mit der Sachinformation gleichzeitig eine Aussage zur Person getroffen, unterfällt die Verarbeitung dieser Information der DSGVO (Karg in Simitis /Hornung/Spiecker (Hrsg), Datenschutzrecht
(2019)Artikel 4, Nr. 1 Rz 21). Eine Information bezieht sich dann auf eine natürliche Person (und nicht auf eine Sache), wenn ein Inhaltselement, ein Zweckelement oder ein Ergebniselement vorhanden ist. Ein Inhaltselement soll vorliegen, wenn unter Berücksichtigung aller Begleitumstände und unabhängig vom Zweck oder von den Auswirkungen auf die betroffene Person Informationen über eine Person gegeben werden. Ein Zweckelement liegt vor, wenn es möglich ist, die Information zu dem Zweck der Beurteilung, Behandlung oder Beeinflussung einer Person zu verwenden. Auch ohne dass ein Inhalt- oder Zweckelement vorhanden ist, soll schließlich ein Ergebniselement immer dann vorliegen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Angabe unter Berücksichtigung aller Begleitumstände auf die Rechte und Interessen einer bestimmten Person auswirken kann (Klar/Kühling in Kühling/Buchner [Hrsg.],

Art 4Nr.

1 Rn 14 unter Bezugnahme auf den kontextbezogenen Ansatz der Art. 29 Datenschutzgruppe; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 20. Dezember 2017, Nowak, С-434/16, EU:C:2017:994, Rn. 35). Eine Information bezieht sich dann auf eine natürliche Person (und nicht auf eine Sache), wenn ein Inhaltselement, ein Zweckelement oder ein Ergebniselement vorhanden ist. Ein Inhaltselement soll vorliegen, wenn unter Berücksichtigung aller Begleitumstände und unabhängig vom Zweck oder von den Auswirkungen auf die betroffene Person Informationen über eine Person gegeben werden. Ein Zweckelement liegt vor, wenn es möglich ist, die Information zu dem Zweck der Beurteilung, Behandlung oder Beeinflussung einer Person zu verwenden. Auch ohne dass ein Inhalt- oder Zweckelement vorhanden ist, soll schließlich ein Ergebniselement immer dann vorliegen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Angabe unter Berücksichtigung aller Begleitumstände auf die Rechte und Interessen einer bestimmten Person auswirken kann (Klar/Kühling in Kühling/Buchner [Hrsg.],

Artikel 4, Nr.

1 Rn 14 unter Bezugnahme auf den kontextbezogenen Ansatz der Artikel 29, Datenschutzgruppe; vergleiche in diesem Sinne auch Urteil vom

  1. Dezember 2017, Nowak, С-434/16, EU:C:2017:994, Rn. 35). In seiner – von der belangten Behörde zitierten – Entscheidung vom
  2. Juli 2014 Rs C-141/12 und C-372/12, YS ua. [ECLI:EU:C:2014:2081]) führte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorgängerregelung des Art 4 Z 1 DSGVO, nämlich Art. 2 lit. a RL 95/46/EG aus, dass eine (in einer die endgültige Entscheidung vorbereitenden Entwurfsschrift enthaltene) rechtliche Analyse über die Gewährung eines Aufenthaltstitels zwar personenbezogene Daten des Antragstellers enthalten könne, es sich bei ihr selbst jedoch nicht um Daten im Sinne von Art. 2 lit. a der RL handle. Bei einer solchen rechtlichen Analyse handle es sich nämlich nicht um eine Information über denjenigen, der den Aufenthaltstitel beantrage, sondern höchstens, soweit sie sich nicht ohnedies auf eine rein abstrakte Rechtsauslegung beschränke, um eine Information darüber, wie die zuständige Behörde dieses Recht im Fall dieses Antragsstellers anhand der ihr vorliegenden personenbezogenen Daten beurteile und anwende. Diese Auslegung ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut des Art. 2 lit. a, sondern auch gerade aus dem Sinn und Zweck der Richtlinie, nämlich den Schutz des Rechts auf Privatsphäre von Personen in Bezug auf die Verarbeitung sie betreffender Daten sicherzustellen. Auf die Förderung der Transparenz des Entscheidungsprozesses staatlicher Stellen bzw. einer guten Verwaltungspraxis sei die RL hingegen nicht gerichtet. Eine rechtliche Analyse einer dazu ermächtigten staatlichen Stelle könne daher nicht Gegenstand einer Nachprüfung bzw. Berichtigung und damit auch keiner Auskunft sein.In seiner – von der belangten Behörde zitierten – Entscheidung vom
  3. Juli 2014 Rs C-141/12 und C-372/12, YS ua. [ECLI:EU:C:2014:2081]) führte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorgängerregelung des Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO, nämlich Artikel 2, Litera a, RL 95/46/EG aus, dass eine (in einer die endgültige Entscheidung vorbereitenden Entwurfsschrift enthaltene) rechtliche Analyse über die Gewährung eines Aufenthaltstitels zwar personenbezogene Daten des Antragstellers enthalten könne, es sich bei ihr selbst jedoch nicht um Daten im Sinne von Artikel 2, Litera a, der RL handle. Bei einer solchen rechtlichen Analyse handle es sich nämlich nicht um eine Information über denjenigen, der den Aufenthaltstitel beantrage, sondern höchstens, soweit sie sich nicht ohnedies auf eine rein abstrakte Rechtsauslegung beschränke, um eine Information darüber, wie die zuständige Behörde dieses Recht im Fall dieses Antragsstellers anhand der ihr vorliegenden personenbezogenen Daten beurteile und anwende. Diese Auslegung ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut des Artikel 2, Litera a,, sondern auch gerade aus dem Sinn und Zweck der Richtlinie, nämlich den Schutz des Rechts auf Privatsphäre von Personen in Bezug auf die Verarbeitung sie betreffender Daten sicherzustellen. Auf die Förderung der Transparenz des Entscheidungsprozesses staatlicher Stellen bzw. einer guten Verwaltungspraxis sei die RL hingegen nicht gerichtet. Eine rechtliche Analyse einer dazu ermächtigten staatlichen Stelle könne daher nicht Gegenstand einer Nachprüfung bzw. Berichtigung und damit auch keiner Auskunft sein. Nichts Anderes kann für einen von einem für die Errichtung als Bauherr allein verantwortlichen Bauträger zum Zweck der Ausführung des Bauvorhabens erstellten Polierplan gelten. Dabei handelt es sich um eine an den Polier gerichtete Information bzw. Anleitung des Planers, wie ein Bauvorhaben durch (die jeweiligen) Handwerker letztlich im Detail auszuführen ist. Eine solche ausschließlich auf die Ausführung des Bauvorhabens gerichtete Anleitung enthält weder Informationen über zukünftige (Wohnungs)Eigentümer, noch wird dadurch auch unter Berücksichtigung des oben beschriebenen Inhalts-, Zwecks- und Auswirkungselements eine Aussage über solche Personen getroffen. Eine andere Sichtweise kann auch mit dem Sinn und Zweck des Auskunftsrechts nicht in Einklang gebracht werden. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die Zurverfügungstellung eines solchen Plandokumentes erforderlich ist, um dem Beschwerdeführer die wirksame Ausübung der ihm durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen. Auf die (gerichtliche) Geltendmachung allfälliger Baumängel bzw. vertraglicher Zusicherungen ist die DSGVO jedenfalls nicht gerichtet. Da somit in Bezug auf den vorliegenden Polierplan kein Personenbezug vorliegt, kommen die Regeln der DSGVO nicht zur Anwendung. Die Verweigerung der Herausgabe des Polierplanes erfolgte durch die mitbeteiligte Partei daher zu Recht. zu den Baustellenfotos Auch hier ist festzuhalten, dass nach den Feststellungen die vom Beschwerdeführer begehrten Fotos allein zum Zweck der Baustellendokumentation von der mitbeteiligten Partei erstellt wurden und auch allein zu diesem Zweck im elektronischen Ordner zum Bauprojekt verarbeitet werden. Auf diesen Fotos ist weder die Person des Beschwerdeführers abgebildet, noch werden diese Fotos in Zusammenhang mit seiner Person namentlich verarbeitet. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Allerdings würden sich auf diesen Fotos u.a. sein Haus und damit sein Eigentum befinden. Er habe daher Anspruch auf Herausgabe die sein Eigentum betreffenden Fotos. Es ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, dass auch Bilder Informationen über Personen und damit personenbezogene Daten enthalten können. Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings – wie dargestellt – ausschließlich um Fotos, mit welcher der verantwortliche Bauherr sein Bauprojekt zum Zweck der Baustellendokumentation festhält. Welche Informationen über einen (zukünftigen) Wohnungseigentümer aus solchen Bildern gezogen werden können, ist auch unter Berücksichtigung des oben beschriebenen Inhalts-, Zwecks- und Auswirkungselements für das Gericht nicht erkennbar. Ebenso ist nicht ersichtlich, inwiefern die Zurverfügungstellung solcher Fotos der wirksamen Ausübung der durch diese Verordnung verliehenen Rechte dienlich sein soll. Da somit in Bezug auf diese Fotos keinerlei Aussage zum Beschwerdeführer und damit kein Bezug zu ihm hergestellt werden kann, kommen die Regeln der DSGVO auch hier nicht zur Anwendung. Die Verweigerung der Herausgabe dieser Fotos erfolgte durch die mitbeteiligte Partei daher ebenso zu Recht. zu den Fertigstellungsanzeigen Die mitbeteiligte Partei hat dem Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zwei Fertigstellungsanzeigen übermittelt. Sofern der Beschwerdeführer dazu vorbringt, dass ihm die Auskunft zu spät erteilt worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Ziel eines Beschwerdeverfahrens nach Art 15 DSGVO iVm Art 77 DSGVO iVm § 24 DSG ist, dass der Betroffene die ihm zustehenden Auskünfte erhält. Dies ergibt sich schon aus § 24 Abs 5 DSG wonach beispielsweise bei einer nicht erteilten/unvollständigen Auskunft ein entsprechender Leistungsauftrag zu erteilen ist. Eine Rechtsverletzung ist diesbezüglich nicht festzustellen zumal das Rechtsschutzziel mit Erhalt der Auskunft erreicht ist und sich ein eigenständiges Recht auf förmliche Feststellung weder aus der DSGVO noch aus dem DSG ergibt (siehe die zu der vergleichbaren Rechtslage des § 31 DSG 2000 ergangene Entscheidung des VwGH vom 27.09.2007, 2006/06/0330).Sofern der Beschwerdeführer dazu vorbringt, dass ihm die Auskunft zu spät erteilt worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Ziel eines Beschwerdeverfahrens nach Artikel 15, DSGVO in Verbindung mit Artikel 77, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, DSG ist, dass der Betroffene die ihm zustehenden Auskünfte erhält. Dies ergibt sich schon aus Paragraph 24, Absatz 5, DSG wonach beispielsweise bei einer nicht erteilten/unvollständigen Auskunft ein entsprechender Leistungsauftrag zu erteilen ist. Eine Rechtsverletzung ist diesbezüglich nicht festzustellen zumal das Rechtsschutzziel mit Erhalt der Auskunft erreicht ist und sich ein eigenständiges Recht auf förmliche Feststellung weder aus der DSGVO noch aus dem DSG ergibt (siehe die zu der vergleichbaren Rechtslage des Paragraph 31, DSG 2000 ergangene Entscheidung des VwGH vom 27.09.2007, 2006/06/0330). Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es existiert keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art 15 Abs. 3
  4. Satz DSGVO, insbesondere ob daraus ein Recht der betroffenen Person auf Erhalt ihr bereits zur Verfügung gestellter und damit bekannter Kopien abgeleitet werden kann. Auch fehlt es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung dazu, ob die in einem Polierplan enthaltenen (technischen) Daten über den Aufbau eines Bauvorhabens sowie die zum Zweck der Baustellendokumentation angefertigten Fotos über ein solches Bauvorhaben als personenbezogene Daten eines zukünftigen (Wohnungseigentums)Erwerbers gemäß Art 4 Z. 1 DSGVO anzusehen sind. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es existiert keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 15, Absatz 3,
  5. Satz DSGVO, insbesondere ob daraus ein Recht der betroffenen Person auf Erhalt ihr bereits zur Verfügung gestellter und damit bekannter Kopien abgeleitet werden kann. Auch fehlt es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung dazu, ob die in einem Polierplan enthaltenen (technischen) Daten über den Aufbau eines Bauvorhabens sowie die zum Zweck der Baustellendokumentation angefertigten Fotos über ein solches Bauvorhaben als personenbezogene Daten eines zukünftigen (Wohnungseigentums)Erwerbers gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO anzusehen sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W256.2236357.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.