RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.06.2023 GeschäftszahlW257 2231101-1 Spruch, W257 2231101-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Spruchpunkt I., vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.07.2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Spruchpunkt römisch eins., vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.07.2022, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm Abs. 4 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (nunmehr „BF“) stellte am 17.09.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Er führte aus, dass er syrischer Staatsangehöriger sei und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre. Seine Muttersprache sei Arabisch und er gehöre der arabischen Volksgruppe an. Er stamme aus der Stadt XXXX bei XXXX , wo er acht Jahre lang in die Schule gegangen sei und als Koch/Kellner gearbeitet habe. Zuletzt habe er sich in Syrien im Dorf XXXX aufgehalten. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern, fünf Brüder und drei Schwestern würden allesamt im Libanon leben. Ein weiterer Bruder sei anerkannter Flüchtling in Norwegen. Syrien habe er im Jänner 2014 verlassen und sich danach bis zum Jahr 2018 im Libanon aufgehalten. Er habe in Österreich einen Asylantrag gestellt, obgleich Norwegen sein Zielland gewesen wäre. Er sei über die Türkei, Griechenland und den Balkan hierhergekommen.
- Der Beschwerdeführer (nunmehr „BF“) stellte am 17.09.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Er führte aus, dass er syrischer Staatsangehöriger sei und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre. Seine Muttersprache sei Arabisch und er gehöre der arabischen Volksgruppe an. Er stamme aus der Stadt römisch 40 bei römisch 40 , wo er acht Jahre lang in die Schule gegangen sei und als Koch/Kellner gearbeitet habe. Zuletzt habe er sich in Syrien im Dorf römisch 40 aufgehalten. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern, fünf Brüder und drei Schwestern würden allesamt im Libanon leben. Ein weiterer Bruder sei anerkannter Flüchtling in Norwegen. Syrien habe er im Jänner 2014 verlassen und sich danach bis zum Jahr 2018 im Libanon aufgehalten. Er habe in Österreich einen Asylantrag gestellt, obgleich Norwegen sein Zielland gewesen wäre. Er sei über die Türkei, Griechenland und den Balkan hierhergekommen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass sich sein Land im Krieg befinde. Er müsse dort zum Militär und das habe er nicht wollen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor dem syrischen Regime. Da er geflüchtet sei, müsse er dort in Gefängnis oder würde gleich umgebracht werden. Er habe seitens der staatlichen Behörden mit Sanktionen zu rechnen, weil er von der Armee geflüchtet sei.
- Am 12.02.2020 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er nach eingehender Belehrung, dass er den Dolmetscher sehr gut verstehe. Er werde sich bemühen, alsbaldigst Personaldokumente vorzulegen und gab an, aus dem Dorf XXXX bei der Stadt XXXX nahe XXXX zu stammen. Er habe Syrien, wo er in der Landwirtschaft tätig gewesen sei, 2013 verlassen und sich danach im Libanon aufgehalten, wo er in einem Restaurant gearbeitet habe. Syrien habe er wegen der Unruhen und der Einberufung zum Militärdienst verlassen. Im Libanon habe er das Gefühl gehabt, dass die dortigen Milizen mit denen in Syrien kooperieren würden. Außerdem sei sein Aufenthaltstitel dort nicht verlängert worden. Man habe dort einen Bürgen gebraucht, um den Aufenthaltstitel verlängern zu können und die Behörden hätten es einem so schwer wie möglich gemacht. Das Gesetz mit dem Bürgen habe es seit 2014 gegeben. Seitdem habe er sich illegal im Libanon aufgehalten. Es sei halbwegs möglich gewesen, sich dort aufzuhalten, jedoch habe man nicht von der Polizei kontrolliert werden dürfen. Auf Dauer sei diese Furcht vor einer Festnahme und Abschiebung kein Zustand gewesen. In der Türkei hätte Flüchtlinge keine Rechte, weshalb er dort ebenfalls nicht geblieben wäre. In seinem Heimatdorf habe er zusammen mit seinen Eltern, acht Brüdern und drei Schwestern gelebt.
- Am 12.02.2020 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er nach eingehender Belehrung, dass er den Dolmetscher sehr gut verstehe. Er werde sich bemühen, alsbaldigst Personaldokumente vorzulegen und gab an, aus dem Dorf römisch 40 bei der Stadt römisch 40 nahe römisch 40 zu stammen. Er habe Syrien, wo er in der Landwirtschaft tätig gewesen sei, 2013 verlassen und sich danach im Libanon aufgehalten, wo er in einem Restaurant gearbeitet habe. Syrien habe er wegen der Unruhen und der Einberufung zum Militärdienst verlassen. Im Libanon habe er das Gefühl gehabt, dass die dortigen Milizen mit denen in Syrien kooperieren würden. Außerdem sei sein Aufenthaltstitel dort nicht verlängert worden. Man habe dort einen Bürgen gebraucht, um den Aufenthaltstitel verlängern zu können und die Behörden hätten es einem so schwer wie möglich gemacht. Das Gesetz mit dem Bürgen habe es seit 2014 gegeben. Seitdem habe er sich illegal im Libanon aufgehalten. Es sei halbwegs möglich gewesen, sich dort aufzuhalten, jedoch habe man nicht von der Polizei kontrolliert werden dürfen. Auf Dauer sei diese Furcht vor einer Festnahme und Abschiebung kein Zustand gewesen. In der Türkei hätte Flüchtlinge keine Rechte, weshalb er dort ebenfalls nicht geblieben wäre. In seinem Heimatdorf habe er zusammen mit seinen Eltern, acht Brüdern und drei Schwestern gelebt. Er sei syrischer Staatsangehöriger, Araber und sunnitischer Moslem. Er sei gesund und habe in Syrien nach neun Jahren Grundschule in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Libanon habe er in einem Restaurant gearbeitet. Es gebe gegen ihn kein Strafverfahren, jedoch werde er in Syrien gesucht, weil er den Militärdienst verweigert und 2011 einige Male in seinem Dorf an friedlichen Demonstrationen teilgenommen habe. Sein Cousin habe ihm mitgeteilt, dass er gesucht werde. Dieser sei 2012 inhaftiert worden und habe seinen Namen verraten. Auf Nachfrage vermeinte der BF, dass sein Cousin nicht seinen Namen verraten habe, sondern man ihn nur gefragt habe, jedoch jemand anderer ihn verraten hätte. Bis zu seiner Ausreise habe er sich in seinem Dorf versteckt. Dieses sei vom syrischen Regime jedoch nicht ständig patrouilliert worden. Er selbst sei weder vorbestraft noch sei er politisch aktiv gewesen noch habe er einer bewaffneten Gruppierung angehört noch habe er persönlich Probleme mit Behörden seines Heimatstaates gehabt. Er sei ledig und habe keine Kinder. Ein Bruder würde in Syrien aufhältig sein. Seine Eltern, acht Brüder und drei Schwester würden im Libanon leben. Ein Bruder sei in Norwegen anerkannter Flüchtling. Er sei in regelmäßigen Kontakt zu diesem. Sein Vater sei im Libanon aufenthaltsberechtigt. Die weiteren Familienangehörigen würden dort illegal leben. Zu seinem Fluchtgrund gefragt, führte er im Wesentlichen aus, dass er Im Jahr 2011 (April oder Mai) zum Militär einberufen worden sei und er zu diesem Zeitpunkt beschlossen habe, Syrien zu verlassen. 2013 habe er dann illegal und endgültig sein Heimatland verlassen. Im Falle einer Rückkehr würde er sofort verhaftet werden. Er wolle auch an keinen Kriegshandlungen teilnehmen und in Sicherheit leben. In seinem Heimatdorf hatten immer wieder Milizen und die syrische Armee die Herrschaft innegehabt. Er habe aber weder Kontakt mit diesen Besatzern gehabt noch hätten diese ihn rekrutieren wollen. In seiner Heimatregion habe es Kampfhandlungen gegeben. Einen Einberufungsbefehl habe er nicht erhalten. Hierzu würde das Militärbuch ausreichen. Er habe jedoch 2011 ein Schreiben bekommen, dass er bei der Militärbehörde vorsprechen solle. Verfolgungshandlungen, die direkt gegen ihn gerichtet gewesen wären, verneinte der BF. Sein Bruder könne unbehelligt in Syrien leben, weil er noch vor dem Kriegsbeginn seinen Militärdienst abgeleistet hätte. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr habe er wegen einer staatlichen Verfolgung Angst um sein Leben. Er fürchte eine sofortige Verhaftung und die Todesstrafe. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen verzichtete der BF auf eine Aushändigung dieser sowie die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme. In Österreich lebe er von der Grundversorgung. Er besuche einen Deutschkurs und versuche, die Sprache zu lernen. Er sei auch kein Mitglied in sonstigen Vereinen. Er habe hier keine Verwandten bzw. österreichische Freunde. Danach erfolgte die wortwörtliche Rückübersetzung und der BF bestätigte, dass alles richtig aufgenommen worden wäre. Er wurde auch über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. Er habe nichts mehr hinzuzufügen und den Dolmetscher einwandfrei verstanden. Danach bestätigte er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift.
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zugestellt am 05.05.2020, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , zugestellt am 05.05.2020, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF glaubhaft angeben habe können, dass er aufgrund des Bürgerkrieges und der instabilen Sicherheitslage sein Heimatland verlassen habe. Allerdings sei eine bestehende Rekrutierungsabsicht des BF seitens der syrischen Armee nicht glaubhaft. Diesbezüglich wäre der BF bereits wegen der unterschiedlichen Daten für das Verlassen Syriens nicht glaubwürdig. Während er in der Erstbefragung noch vermeinte, dass er Syrien 2014 verlassen habe, habe er sich aber in der Einvernahme darauf berufen, dass er Ende 2012/Anfang 2013 bzw. im Februar 2013 Syrien verlassen habe und er im April/Mai 2011 zum Militärdienst eingezogen hätte werden sollen. Diese Angaben seien auch dahingehend zu betrachten gewesen, dass der BF bereits im Mai 2010 volljährig gewesen wäre und zum Militärdienst herangezogen hätte werden können. Es wäre ihm auch nicht möglich gewesen, sein Wehrdienstbuch oder den genannten Einberufungsbefehlt vorzulegen. Da der BF widersprüchliche Angaben getätigt habe und er keinerlei Bescheinigungsmittel für sein Vorbringen habe vorlegen können, könne diesem Vorbringen kein Glaube geschenkt werden. Ebenfalls wären die Angaben über Demonstrationsteilnahmen in seinem Heimatdorf widersprüchlich und fernab jedweder Lebenserfahrung gewesen, zumal es nicht nachvollziehbar gewesen sei, dass der BF demonstriere, obgleich er sich im Dorf verstecken würde, weil er befürchte, einberufen zu werden. Weder habe der BF gleichbleibend Angaben über die Machtverhältnisse in seinem Heimatdorf und den Verrat durch seinen Cousin machen können, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass der BF lediglich einen asylrechtlich relevanten Sachverhalt habe konstruieren wollen. Aufgrund mangelnder Aktualität sei eine Verfolgung aufgrund der Demonstrationsteilnahme auszuschließen. Auch ein mögliches Interesse der syrischen Armee an einer Rekrutierung müsse bezweifelt werden, zumal keine Rekrutierung zum Ausreisezeitpunkt angestanden sei und sich der BF daher nicht dem Wehrdienst entzogen habe. Eine Verfolgungsgefahr wegen einer unterstellten politischen Gesinnung sei auch nicht gegeben, zumal sich der BF im Zuge seines jahrelangen Aufenthaltes im Ausland auch nicht politisch aktiv gezeigt hätte könnte. Der BF habe Syrien aufgrund des Krieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen. Es sei jedoch nicht hervorgekommen, dass der BF einer Verfolgungsgefahr aus Gründen der GFK ausgesetzt gewesen sei und solche auch zukünftig nicht zu erwarten wäre. Der BF habe keine individuelle Verfolgungshandlung glaubhaft machen können. Aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat sei dem BF, unter der Berücksichtigung der EMRK, subsidiärer Schutz in Österreich und somit ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht von einem Jahr zu gewähren gewesen.
- Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem BF am 29.04.2020 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
- Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem BF am 29.04.2020 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
- Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 15.05.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Als Beschwerdegründe wurden die Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, in Folge mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angeführt.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 15.05.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Als Beschwerdegründe wurden die Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, in Folge mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angeführt. Die belangte Behörde habe verkannt, dass der BF tatsächlich einen mündlichen Einberufungsbefehl erhalten habe und er nach dessen Erhalt im Mai 2011 zum Militär hätte gehen müssen. Der BF sei nach wie vor wehrdienstpflichtig und den Länderberichten sei auch zu entnehmen, dass Deserteure willkürlich zwangsrekrutiert oder bestraft werden würden. Der BF habe sich nachvollziehbar darauf berufen habe, dass er aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung geflohen sei. Daher habe der BF im Wesentlichen gleichbleibend ausgeführt, dass er aus wohlbegründeter Furcht sein Heimatland verlassen habe. Als Militärdienstverweigerer drohe dem BF in Syrien eine asylrechtlich relevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Wehrdienstverweigerer. Er wäre aufgrund dieser Weigerung als Regimegegner angesehen. Aufgrund seiner unterstellten politischen Gesinnung als Wehrdienstverweigerer würde daher eine asylrechtlich relevante Verfolgung vorliegen, weshalb der angefochtene Bescheid mangelhaft sei. Ebenfalls wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.05.2020 vorgelegt und sind am 19.05.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
- Am 25.02.2021 gab der BF bekannt, nunmehr durch die BBU GmbH in gegenständlichem Verfahren rechtsfreundlich vertreten zu sein.
- In einer am 30.06.2022 durch seine rechtsfreundliche Vertretung eingebrachte Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der BF nicht in der Lage gewesen sei, das Vorbringen früher zu erstatten, weil er kurz vor polizeilicher Erstbefragung und Einvernahme mehrere Monate auf der Flucht und daher zu den Befragungszeitpunkten übermüdet, aufgeregt und nervös gewesen sei. Er sei aufgrund seiner geistigen Konstitution zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen, alle für ihn fluchtrelevanten Umstände vollständig und widerspruchsfrei vorzubringen. Der BF habe daher womöglich vergessen, wichtige Umstände zu erwähnen bzw. bestehe bei Übersetzungen durch Dolmetscher immer die Gefahr, dass Antworten nicht im gleichen Sinngehalt übersetzt werden würden. Dies beziehe sich auf ein allfälliges ergänzendes Vorbringen und diene ebenso zur Erklärung der von der belangten Behörde in den Befragungen vermeintlich georteten „Widersprüchen“. Sowohl das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien als auch die UNHCR-Richtlinien würden keinen Zweifel darüber offenlassen, dass Militärdienstverweigerern im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohe. Zu der Situation der Rückkehrer in Syrien würden sich im bereits zitierten LIB weiteren Berichten zur Lage in Syrien Feststellungen wiederfinden, dass die syrische Regierung Listen mit Namen von Personen führe, die als in irgendeiner Form regierungsfeindlich angesehen werden würden. Die Aufnahme in diese Listen könne aus sehr unterschiedlichen Gründen erfolgen und sogar vollkommen willkürlich sein. Der BF sei jung, gesund, im wehrfähigen Alter und hat seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet. Er würde nicht unter die Ausnahmebestimmungen nach dem syrischen Wehrdienstgesetz fallen, zumal trotz Befreiung oder Aufschub aufgrund der derzeitigen Willkür und der Korruption des Systems eine Einziehung ohnedies jederzeit möglich wäre. Im Fall einer Rückkehr würde dieser jedenfalls die Aufmerksamkeit von Polizisten, Angehörigen des Militärs oder von Grenzkontrollorganen auf sich ziehen. Der BF ist habe sich durch illegale Ausreise dem Wehrdienst – zu dessen Ableistung er im Ausreisezeitpunkt gesetzlich verpflichtet gewesen wäre – entzogen. Er gelte somit als Wehrdienstentzieher und hätte im Fall einer Rückkehr mit verschiedensten Repressionen wie Folter, Inhaftierung, sofortiger Einziehung in den Wehrdienst oder Tötung zu rechnen. Dabei spiele es keinerlei Rolle, ob der BF jemals einen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten habe. So sei den aktuellen Länderfeststellungen insbesondere zu entnehmen, dass Männer im Alter des BF gezwungen werden, den Wehrdienst zu leisten und das „Herausfiltern" von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints weit verbreitet sei. Damit falle der BF auch in die von UNHCR angeführte Risikogruppe, „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“ würden. Darüber hinaus sei anzumerken, dass bereits die illegale Ausreise aus Syrien und die Asylantragstellung in Europa genügen würden, um in Syrien schwerwiegende Verfolgungshandlungen befürchten zu müssen. Das syrische Regime unterstelle in solchen Fällen eine oppositionelle politische Gesinnung. Gegenwärtig sei der BF nicht nur illegal aus Syrien ausgereist und habe im Ausland einen Asylantrag gestellt, sondern habe auch mehrmals an regierungskritischen Protesten teilgenommen und sich durch Ausreise dem Wehrdienst entzogen. Wegen der Wehrdienstentzug des BF wären auch mehrmals Behördenmitarbeiter in sein Heimatdorf gekommen und hätten nach ihm gefragt/gesucht (wobei er jeweils zu diesen Zeitpunkten nicht anwesend gewesen sei). Als zusätzlicher Gefährdungsfaktor komme in casu noch dazu, dass die Familie des BF (also alle Personen, die den Namen XXXX tragen) in Syrien bekanntermaßen als oppositionell gelte. In dem Heimatdorf des BF würden fast alle diesen Nachnamen tragen, weil sein Großvater dieses Dorf gewissermaßen gegründet habe und dort ansässige Einwohner über mehrere Ecken miteinander verwandt wären. Seit jeher sei – auch seitens des syrischen Regimes – bekannt, dass das Dorf bzw. die Großfamilie XXXX eine regime-kritische oppositionelle Haltung vertreten würde. Deshalb hätten mittlerweile fast alle Einwohner des Dorfes die Flucht ergriffen und wären aus Syrien ausgereist. Auch alle engen Angehörigen würden bereits im Ausland leben, nur noch ein Bruder des BF lebe in Syrien.Als zusätzlicher Gefährdungsfaktor komme in casu noch dazu, dass die Familie des BF (also alle Personen, die den Namen römisch 40 tragen) in Syrien bekanntermaßen als oppositionell gelte. In dem Heimatdorf des BF würden fast alle diesen Nachnamen tragen, weil sein Großvater dieses Dorf gewissermaßen gegründet habe und dort ansässige Einwohner über mehrere Ecken miteinander verwandt wären. Seit jeher sei – auch seitens des syrischen Regimes – bekannt, dass das Dorf bzw. die Großfamilie römisch 40 eine regime-kritische oppositionelle Haltung vertreten würde. Deshalb hätten mittlerweile fast alle Einwohner des Dorfes die Flucht ergriffen und wären aus Syrien ausgereist. Auch alle engen Angehörigen würden bereits im Ausland leben, nur noch ein Bruder des BF lebe in Syrien. Die bekannte regimekritische Haltung der Familie werde glaubwürdig durch den Umstand belegt, dass in der Vergangenheit bereits mehrmals Verwandte des BF mit dem syrischen Regime in Konflikt geraten seien. So sei u.a. ein Cousin des BF vom syrischen Regime bereits einmal inhaftiert worden, letztlich aufgrund der Tatsache, dass er den Namen XXXX tragen würde. Aber auch ein Bruder des BF habe in Norwegen, aufgrund einer anerkannten Wehrdienstverweigerung sowie Verfolgung aus politischen Gründen, bereits Asyl erhalten. Daher bestehe für den BF im Fall einer Rückkehr auch die Gefahr einer Reflexverfolgung, aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie XXXX .Die bekannte regimekritische Haltung der Familie werde glaubwürdig durch den Umstand belegt, dass in der Vergangenheit bereits mehrmals Verwandte des BF mit dem syrischen Regime in Konflikt geraten seien. So sei u.a. ein Cousin des BF vom syrischen Regime bereits einmal inhaftiert worden, letztlich aufgrund der Tatsache, dass er den Namen römisch 40 tragen würde. Aber auch ein Bruder des BF habe in Norwegen, aufgrund einer anerkannten Wehrdienstverweigerung sowie Verfolgung aus politischen Gründen, bereits Asyl erhalten. Daher bestehe für den BF im Fall einer Rückkehr auch die Gefahr einer Reflexverfolgung, aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie römisch 40 . Deshalb wird dem BF im Fall einer Rückkehr eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden, insbesondere da die Schwelle, vom syrischen Regime als oppositionell wahrgenommen zu werden, auch laut aktualisierten UNHCR-Erwägungen sehr niedrig sei. Im Fall des BF liege eine Kumulation von Fluchtgründen nach der GFK vor, weil ihm vom syrischen Regime eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden würde, er Gefahr laufe, zum Wehrdienst in den syrischen Bürgerkrieg eingezogen zu werden, er sich durch seine Flucht aus Syrien dem Wehrdienst entzogen habe , womit als Wehrdienstentzieher gelte – und aufgrund der Zugehörigkeit zur „ XXXX “-Großfamilie spezieller (Reflex-)Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie sowie aus politischen Gründen ausgesetzt sei.Im Fall des BF liege eine Kumulation von Fluchtgründen nach der GFK vor, weil ihm vom syrischen Regime eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden würde, er Gefahr laufe, zum Wehrdienst in den syrischen Bürgerkrieg eingezogen zu werden, er sich durch seine Flucht aus Syrien dem Wehrdienst entzogen habe , womit als Wehrdienstentzieher gelte – und aufgrund der Zugehörigkeit zur „ römisch 40 “-Großfamilie spezieller (Reflex-)Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie sowie aus politischen Gründen ausgesetzt sei. Somit liege eine asylrelevante Verfolgung aus politischen Gründen sowie aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie vor und es sei dem BF jedenfalls gemäß § 3 AsylG der Asylstatus zuzuerkennen.Somit liege eine asylrelevante Verfolgung aus politischen Gründen sowie aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie vor und es sei dem BF jedenfalls gemäß Paragraph 3, AsylG der Asylstatus zuzuerkennen.
- Am 01.07.2022 erfolgte seitens des BF durch seine Rechtsvertretung eine Urkundenvorlage zu seiner am 30.06.2022 eingebrachten Stellungnahme. Diese bestand aus Aufenthaltstitel verschiedener europäischer Staaten (Deutschland und Norwegen), wobei alle Personen den Nachnamen des BF tragen.
- Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 04.07.2022, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF, ebenso wie seine Rechtsvertretung, persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 17.06.2022 entschuldigt, auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Nach eingehender Belehrung und Verzicht auf Verlesung des Aktes gab der BF an, dass es ihm gut gehe und er im bisherigen Verfahren immer die Wahrheit gesagt habe. Danach wurde der Akteninhalt, insbesondere die Schriftstücke seit Eingang der Beschwerde, erörtert. Der BF gab an gesund zu sein. Er gehe nicht arbeiten, weil zuletzt den Deutschkurs A2 abgeschlossen habe und er sich derzeit damit beschäftige, den Führerschein zu erlangen. Zu den bisherigen Aussagen vermeinte der BF, dass er sich nicht sicher sei, beim ersten Interview alles gesagt zu haben. Beim zweiten könne er sich an die Einzelheiten nicht erinnern. Er sei heute jedenfalls in der Lage alle Fragen zu beantworten. Er sei in XXXX geboren und aufgewachsen. Nach dem Versuch, ihn rekrutieren zu wollen, sei er dann geflohen. Abgesehen von einem Bruder in XXXX würden sich alle seine Verwandten derzeit außerhalb von Syrien befinden. Von den anderen Brüdern wäre einer in Norwegen und einer im Libanon und der Rest wäre in Deutschland. Seine Mutter sei in Deutschland, sein Vater im Libanon. Sie wären geschieden.Er sei in römisch 40 geboren und aufgewachsen. Nach dem Versuch, ihn rekrutieren zu wollen, sei er dann geflohen. Abgesehen von einem Bruder in römisch 40 würden sich alle seine Verwandten derzeit außerhalb von Syrien befinden. Von den anderen Brüdern wäre einer in Norwegen und einer im Libanon und der Rest wäre in Deutschland. Seine Mutter sei in Deutschland, sein Vater im Libanon. Sie wären geschieden. Er sei von Ende 2012 für drei Jahre im Libanon gewesen. Er werde von dem Regime gesucht, weil er es abgelehnt habe, rekrutiert zu werden. Außerdem habe er bei den Demonstrationen teilgenommen und er würde als Oppositioneller bekannt sein. Er sei mit seinen Cousins und Freunden sehr oft zu den Demonstrationen gegangen. Ihre Namen wären an das Regime bzw. an die Sicherheitsstellen weitergegeben worden und wären dort momentan aktenkundig. Jeder der bei Demonstrationen in Syrien mitmache, werde als Verräter betrachtet, festgenommen, gefoltert und sehr oft nicht am Leben gelassen. Er sei aktenkundig, weil er bei den Demonstrationen gewesen und er nicht zum Militär gegangen sei. In jeder Stadt, in jedem Dorf und in jeder Region gäbe es Sicherheitsbeamte des Regimes, die die Namen aller Demonstranten aufschreiben und weiterleiten, außerdem würden die Demonstrationen auch per Video aufgenommen werden. Ob er auf den Aufnahmen sei, wisse er nicht. Seine Brüder und Cousins hätten aber das gleiche Problem. Da er in einer kleinen Gegend gelebt hätte, wären bei den Demonstrationen um die 50 Personen beteiligt gewesen. Ob alle Namen aufgeschrieben worden wären, wisse er nicht. Sein Name sei aufgeschrieben worden, weil ein Verwandter festgenommen worden sei und bei der Befragung nach dem BF gefragt worden wäre. Auf Nachfrage, warum er dies nicht bei der Behörde angeführt habe, vermeinte der BF er habe es immer betont, dass sein Name bei der Behörde sei und er gesucht werde. Er sei oft, wohl etwa zehn Mal bei Demonstrationen gewesen. Ob da jedes Mal sein Name notiert worden wäre, wisse er nicht. Auf Vorhalt, dass er bei der Behörde gesagt habe, dass er 4 bis 5 Mal auf Demonstrationen gewesen wäre und heute 10 Mal, vermeinte der BF dass er oft an Demonstrationen teilgenommen habe, er sich auf Nachfrage aber nicht auf eine Zahl festlegen habe können. Die Demonstrationen hätten von Ende 2011 bzw. Anfang 2012 monatelang angedauert. Es sei ihm bekannt gewesen, dass man bei Demonstrationen möglicherweise gefilmt werde. Über seinen Einberufungsbefehl befragt, gab der BF an, dass er 2011 in Kenntnis gesetzt worden wäre, dass er zum Militär gehen müsse. 2012 sei er dann telegraphisch benachrichtigt worden. Er könne keinen Beweis erbringen, dass er zum Militär gehen hätte müssen. Auch sein Wehrbuch habe er nicht mitgenommen, als er geflohen sei, weil er es nicht für wichtig empfunden habe und sein Haus im Krieg zerstört worden wäre. Er sei anfangs dem Einberufungsbefehl nicht gefolgt und wäre in seiner Gegend geblieben. Er habe sich nicht frei bewegen dürfen, weil bei jedem Kontrollstützpunkt die Gefahr groß gewesen wäre, dass er verhaftet werde. Er sei wegen dieses Einberufungsbefehls aus Syrien geflohen und aus Angst vor dem Regime. Er sei nach dem Einberufungsbefehl im Dorf geblieben, allerdings habe er nicht in seinem Zuhause übernachten können. Er sei oft bei seiner Großmutter oder seinen Tanten und Onkeln gewesen. Syrien habe er Ende 2012 verlassen und sei dann 3 bis 3 ½ Jahre im Libanon geblieben. Den Libanon habe er endgültig im Jahr 2017 verlassen. Bezüglich des Einberufungsbefehl sei er im April 2012 telegraphisch benachrichtigt worden. Beim Militär sei er nie gewesen. Der in Syrien verbliebene Bruder habe auch an den Demonstrationen teilgenommen und sei zum Reservedienst gerufen worden, was dieser abgelehnt habe. Er lebe jetzt in XXXX , über das Assad-Regime keine Kontrolle habe.Bezüglich des Einberufungsbefehl sei er im April 2012 telegraphisch benachrichtigt worden. Beim Militär sei er nie gewesen. Der in Syrien verbliebene Bruder habe auch an den Demonstrationen teilgenommen und sei zum Reservedienst gerufen worden, was dieser abgelehnt habe. Er lebe jetzt in römisch 40 , über das Assad-Regime keine Kontrolle habe. Sein Bruder sei nicht geflohen, weil er eine Familie und kleine Kinder habe. Im Falle einer Rückkehr könnten er nicht bei seinem Bruder leben, weil dieser selbst in einer Untermiete lebe. Er könne auch nicht bei ihm leben, wenn er ein größeres Quartier hätte. Das sei alles, was er sagen könne. Er habe nach dem Einberufungsbefehl an Demonstrationen teilgenommen. An wie vielen ungefähr, wisse er nicht mehr. Er habe diese Details vergessen und möchte keinen Fehler machen. Er habe an den Demonstrationen trotz Einberufungsbefehl und möglicher Beobachtung durch die Regierung teilgenommen, weil er gedacht habe, dass das Regime sein Ende erreicht hätte. Auf Nachfrage, warum er dann geflohen sei, vermeinte der BF, dass dies nicht der Fall gewesen sei und das Regime schrecklich gegen die Menschen vorgegangen sei. Im Libanon habe er in einem Gasthaus gearbeitet. In seinem Heimatdorf hätten Vertreter des Regimes 2-3 Mal bei ihm zu Hause nach ihm gesucht, jedoch sei er glücklicherweise nicht zu Hause gewesen. Er glaube, dass nach ihm gesucht worden wäre, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe und er vom Militär gesucht worden wäre. Die Familie XXXX werde vom Regime als Regimegegner bezeichnet. In seinem Dorf gäbe es kein Mitglied seiner Familie mehr.In seinem Heimatdorf hätten Vertreter des Regimes 2-3 Mal bei ihm zu Hause nach ihm gesucht, jedoch sei er glücklicherweise nicht zu Hause gewesen. Er glaube, dass nach ihm gesucht worden wäre, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe und er vom Militär gesucht worden wäre. Die Familie römisch 40 werde vom Regime als Regimegegner bezeichnet. In seinem Dorf gäbe es kein Mitglied seiner Familie mehr. Aus welchen Gründen seine Familie vom Regime als Oppositionelle wahrgenommen werde, vermeinte der BF, dass er als Kind den Grund nicht verstanden, aber später habe er mitbekommen, dass die ganze Familie gegen das Regime sei. Es wären viele festgenommen und gefoltert worden. Er könne sich dezidiert, an einem Namen erinnern. Dies sei sein Cousin gewesen. Eine Einziehung zum Militärdienst wäre auch möglich, wenn man keinen schriftlichen Einberufungsbefehl bekommen habe. Wenn man nicht freiwillig gehe, werde man schriftlich benachrichtigt. Die bereits vorgelegten Kopien der Ausweise seiner Angehörigen sollten darlegen, dass diese Personen allesamt Asyl erhalten hätten. Dies sei aus den folgenden Dokumenten allerdings nicht zweifelsfrei ersichtlich. Vom ersten Einberufungsbefehl bis zur Ausreise wären 16 Monate vergangen. Zwischen dem ersten und dem zweiten Einberufungsbefehl wären 6-7 Monate vergangen. BF: Damals habe das Regime die Kontrolle über seine Gegend gehabt, weshalb sein Bruder auch diese Gegend verlassen habe. In XXXX habe das Regime die Macht gehabt. In seinem kleinen Dorf sei die Kontrolle aber nicht so, wie in XXXX , gewesen.Vom ersten Einberufungsbefehl bis zur Ausreise wären 16 Monate vergangen. Zwischen dem ersten und dem zweiten Einberufungsbefehl wären 6-7 Monate vergangen. BF: Damals habe das Regime die Kontrolle über seine Gegend gehabt, weshalb sein Bruder auch diese Gegend verlassen habe. In römisch 40 habe das Regime die Macht gehabt. In seinem kleinen Dorf sei die Kontrolle aber nicht so, wie in römisch 40 , gewesen. Bezugnehmend auf die Länderberichte verwies die Rechtsvertretung des BF auf die Stellungnahme vom 01.07.
- Danach erfolgte der Schluss der mündlichen Verhandlung. Gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG entfiel die Verkündung der EntscheidungDanach erfolgte der Schluss der mündlichen Verhandlung. Gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG entfiel die Verkündung der Entscheidung
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.07.2021, GZ: W257 2231101-1/11E, wurde Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 24.04.2020, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.07.2021, GZ: W257 2231101-1/11E, wurde Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 24.04.2020, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Beweiswürdigend wurde zum Vorbringen des BF festzuhalten, dass eine bestehende Rekrutierungsabsicht des BF seitens der syrischen Armee nicht glaubhaft gemacht haben werden können. Diesbezüglich sei der BF bereits nicht glaubwürdig gewesen, weil er stark divergierenden Datumsangaben für das Verlassen Syriens gemacht hätte und sich der BF daher noch jahrelang nach dem Erreichen der Volljährigkeit und dem ersten Rekrutierungsversuch im April/Mai 2011in Syrien aufgehalten habe. Über den Einberufungsbefehl befragt, habe der BF angegeben, dass er 2011 in Kenntnis gesetzt worden wäre, dass er zum Militär gehen müsse und er erst 2012 telegraphisch benachrichtigt worden sei. Er habe aber weder sein Wehrdienstbuch noch den genannten Einberufungsbefehl vorlegen können. Dass er weder seinen Einberufungsbefehl noch sein Wehrbuch mitgenommen habe, als er geflohen sei, weil er es nicht für wichtig empfunden habe, müsse als Schutzbehauptung gewertet werden, zumal dies doch die wichtigsten Bescheinigungsmittel sind, um eine Flucht vor einer Einberufung zum Militär darlegen zu können. Da der BF widersprüchliche Angaben getätigt habe und er keinerlei Bescheinigungsmittel für sein Vorbringen habe vorlegen können, könne diesem Vorbringen kein Glaube geschenkt werden. Daher sei eine Einberufung durch die syrische Armee und eine mögliche Zwangsrekrutierung nicht nur unglaubwürdig, sondern beruht diese nur auf rein subjektiven Befürchtungen. Auch grenze es an ein Ding der Unmöglichkeit, sich in einem kleinen Dorf solange versteckt zu halten, wenn das Regime tatsächlich nach einem suchen würde. Vielmehr müsse angenommen, dass das Regime gar keinen großen Einfluss auf das Dorf gehabt hat, zumal der BF selbst vermeinte, dass auch sonstige Milizen dieses kontrolliert hätten und die Regierung dort nicht so einen Einfluss gehabt hätte. Ebenfalls wären die Angaben über Demonstrationsteilnahmen in seinem Heimatdorf widersprüchlich und fernab jedweder Lebenserfahrung gewesen, zumal es nicht nachvollziehbar gewesen sei, dass der BF gegen das Regime demonstrieren würde, obgleich er sich im Dorf verstecken würde, weil er befürchten würde, einberufen zu werden. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG habe sich dieser Eindruck vom BF verstärkt, weil er abermals vermeinte, dass nach dem Erhalt des Einberufungsbefehls an Demonstrationen teilgenommen habe. Auch entspreche es jedweder Lebenserfahrung, dass das Regime ein Dorf, in dem angeblich ein derart großer Widerstand gegen die Regierung vorherrsche, derart gewähren lassen würde, dass es dort oftmals zu Demonstrationen komme, ohne wirklich gegen die Demonstranten vorzugehen. Eine Verfolgungsgefahr wegen einer unterstellten politischen Gesinnung ist auch deswegen nicht gegeben, weil sich der BF im Zuge seines jahrelangen Aufenthaltes im Ausland auch nicht politisch aktiv gezeigt hätte könnte. Im Ergebnis könne die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat daher nicht als „wohlbegründet“ im Sinn der GFK angesehen werden.
- Gegen das Erkenntnis des BVwG erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (nunmehr: „VfGH“) und außerordentliche Revison an den Verwaltungsgerichtshof (nunmehr: „VwGH“). Mit Beschluss des VwGH vom XXXX 2022, XXXX , wurde dem BF die Verfahrenshilfe bewilligt.
- Gegen das Erkenntnis des BVwG erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (nunmehr: „VfGH“) und außerordentliche Revison an den Verwaltungsgerichtshof (nunmehr: „VwGH“). Mit Beschluss des VwGH vom römisch 40 2022, römisch 40 , wurde dem BF die Verfahrenshilfe bewilligt.
- Mit Schriftsatz vom 11.10.2022 wurde die außerordentliche Revision dahingehend begründet, dass im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht gerade eine Auseinandersetzung mit wesentlichen Beweisergebnissen, nämlich mit den Länderberichten, in welchen auch das Vorbringen des Revisionswerbers Deckung gefunden habe, unterlassen habe. Diese Länderberichte würden zusammengefasst festhalten, dass Männer im wehrdienstfähigen Alter, die ohne Ableistung des Wehrdienstes nach Syrien zurückkehren würden, jedenfalls von Einziehung zum Militärdienst, Haft und Todesstrafe bedroht wären. Konsequenzen wie Haft, Folter und Tod wären insbesondere vom Profil der gesuchten Person abhängig. So seien Wehrdienstpflichtige, denen eine oppositionelle Gesinnung oder nur eine Verwandtschaft mit Personen unterstellt werde, welchen eine regimefeindliche Einstellung nachgesagt werde, besonders gefährdet. Ausnahmen hiervon bestünden lediglich bei Bezahlung hoher "Befreiungsgelder", die dazu führen können, dass ein Wehrdienstpflichtiger aus den Datenbanken des Geheimdienstes gelöscht werde, wobei auch das nicht sicher sei. Zudem würden die Länderberichte festhalten, dass eingezogene Wehrdienstpflichtige gezwungen sein könnten, an Verbrechen gegen die Menschlichkeit teilzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht habe nicht feststellen können, dass der BF ein "Befreiungsgeld" bezahlt hätte oder dass auf ihn irgendein Befreiungstatbestand von der Wehrdienstpflicht zutreffen würde. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass der Revisionswerber im wehrdienstfähigen Alter sei, jedoch eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit wesentlichen Sachverhaltsfragen, insbesondere weshalb der Revisionswerber bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht inhaftiert, gefoltert oder getötet werden sollte, unterlassen. Das Bundesverwaltungsgericht habe es auch unterlassen, im Hinblick auf die Ergebnisse der Länderberichte, die sich mit dem Vorbringen des BF decken würden, ergänzende Erhebungen durchzuführen, etwa ergänzende Stellungnahmen der Länderdokumentationen oder der syrischen Botschaft zum Herkunftsort des BF oder zur Frage einzuholen, ob der BF als Wehrdienstverweigerer auf Fahndungslisten des Militärs oder des Geheimdienstes aufscheine. Es handle sich auch bei diesen Verfahrensfehlern um derart offenkundige und schwerwiegende Fehler, dass eine Korrektur durch den VwGH unter den Gesichtspunkten der Rechtseinheit und Rechtssicherheit unbedingt erforderlich sei.
- Mit Beschluss des VwGH vom XXXX 2022, XXXX , wurde beschlossen, dass der erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde. Dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den BF - dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, habe der BF nicht dargelegt, zumal die angefochtene Entscheidung keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung darstellt (vgl. VwGH 2.2.2021, Ra 2021/19/0003). Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben gewesen.
- Mit Beschluss des VwGH vom römisch 40 2022, römisch 40 , wurde beschlossen, dass der erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde. Dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den BF - dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, habe der BF nicht dargelegt, zumal die angefochtene Entscheidung keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung darstellt vergleiche VwGH 2.2.2021, Ra 2021/19/0003). Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei daher gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben gewesen.
- Mit Erkenntnis des VfGH vom XXXX , XXXX , wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973) verletzt worden sei. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts werde aufgehoben.
- Mit Erkenntnis des VfGH vom römisch 40 , römisch 40 , wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973,) verletzt worden sei. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts werde aufgehoben. Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreife, liege unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001) vor.Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreife, liege unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,) vor. Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler sei dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei eine bereits erlittene Verfolgung keine Voraussetzung für die Asylgewährung. Maßgeblich ist vielmehr die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht im Sinne einer Prognoseentscheidung (vgl. VfSlg 19.086/2010; VfGH 26.9.2012, U741/12; 19.2.2016, E992/2015). Für die Asylgewährung komme es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Entscheidend sei, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/18/0384 mwN).Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler sei dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei eine bereits erlittene Verfolgung keine Voraussetzung für die Asylgewährung. Maßgeblich ist vielmehr die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht im Sinne einer Prognoseentscheidung vergleiche VfSlg 19.086 aus 2010,; VfGH 26.9.2012, U741/12; 19.2.2016, E992/2015). Für die Asylgewährung komme es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Entscheidend sei, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/18/0384 mwN). Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, der Beschwerdeführer sei im Jahr XXXX geboren, stamme aus der Stadt XXXX bei XXXX und habe Syrien bereits im Jahr 2013 verlassen. Zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten drohenden Einberufung zur Ableistung des Wehrdienstes in Syrien habe das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe auf Grund von Widersprüchlichkeiten zu seiner Ausreise zwischen Erstbefragung und Einvernahme vor dem BFA und fehlender Bescheinigungsmittel (Wehrbuch, Einberufungsbefehl aus dem Jahr 2012) eine Einberufung bzw. Zwangsrekrutierung nicht glaubhaft machen können. Die Behauptung, der Beschwerdeführer würde auf Grund seines wehrfähigen Alters zum Kriegsdienst gezwungen werden, ließe keinen Rückschluss auf eine Verfolgungsgefahr zu. Da weder der Erhalt eines Einberufungsbefehls noch eine sich aus einer allfälligen Reservistenliste ergebende Einberufung als Reservist festgestellt worden sei, sei eine Verfolgungsgefahr wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung auf Grund einer möglichen Verweigerung einer Einberufung nicht anzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, der Beschwerdeführer sei im Jahr römisch 40 geboren, stamme aus der Stadt römisch 40 bei römisch 40 und habe Syrien bereits im Jahr 2013 verlassen. Zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten drohenden Einberufung zur Ableistung des Wehrdienstes in Syrien habe das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe auf Grund von Widersprüchlichkeiten zu seiner Ausreise zwischen Erstbefragung und Einvernahme vor dem BFA und fehlender Bescheinigungsmittel (Wehrbuch, Einberufungsbefehl aus dem Jahr 2012) eine Einberufung bzw. Zwangsrekrutierung nicht glaubhaft machen können. Die Behauptung, der Beschwerdeführer würde auf Grund seines wehrfähigen Alters zum Kriegsdienst gezwungen werden, ließe keinen Rückschluss auf eine Verfolgungsgefahr zu. Da weder der Erhalt eines Einberufungsbefehls noch eine sich aus einer allfälligen Reservistenliste ergebende Einberufung als Reservist festgestellt worden sei, sei eine Verfolgungsgefahr wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung auf Grund einer möglichen Verweigerung einer Einberufung nicht anzunehmen. Damit unterlasse es das Bundesverwaltungsgericht, sich unter Bezugnahme auf entsprechende Länderinformationen mit der im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Einberufungs- bzw. Rekrutierungssituation von im wehrdienstfähigen Alter befindlichen männlichen syrischen Staatsangehörigen auseinanderzusetzen. So sei den dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen (Länderinformationsblatt vom
- April 2022, S 86 ff., 95) unter anderem zu entnehmen, dass für männliche syrische Staatsangehörige im Alter von 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines zweijährigen Wehrdienstes gesetzlich verpflichtend sei und auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehrten, mit Zwangsrekrutierungen rechnen müssten. In Syrien bestehe keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter der Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren und seien dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung ausgesetzt. Zur Lage von rückkehrenden wehrpflichtigen Männern hält das Bundesverwaltungsgericht in seinen Länderfeststellungen weiters fest, es seien Fälle von Rückkehrern dokumentiert, die auf Grund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen worden seien. Es gebe verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden; Gefängnis bedeute immer auch Folter. Das Bundesverwaltungsgericht setze sich in seiner Entscheidung nicht mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers als im wehrdienstfähigen Alter befindlichen Mannes, der seinen Angaben zufolge den Wehrdienst beim syrischen Militär noch nicht abgeleistet habe, auseinander. Es habe weder festgestellt, ob dem – aus XXXX bei XXXX stammenden – Beschwerdeführer insbesondere angesichts seines Alters von (im Entscheidungszeitpunkt) 30 Jahren bei seiner Rückkehr nach Syrien eine Einberufung oder zwangsweise Einziehung drohe noch welche Auswirkungen eine Rückkehr des Beschwerdeführers als potentiell zukünftiges Mitglied der syrischen Armee vor dem Hintergrund des herrschenden Bürgerkrieges in Syrien (vgl. dazu das Länderinformationsblatt vom
- April 2022, S 69, sowie VfGH 22.9.2022, E1138/2022) hätte. Aus der Entscheidung gehe in der Folge auch nicht hervor, ob der Beschwerdeführer als potentiell zukünftiges Mitglied der syrischen Armee Gefahr liefe, selbst an der Begehung von Kriegsverbrechen oder Menschenrechtsverletzungen beteiligt zu werden (vgl. erneut VfGH 20.9.2022, E1138/2022).Das Bundesverwaltungsgericht setze sich in seiner Entscheidung nicht mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers als im wehrdienstfähigen Alter befindlichen Mannes, der seinen Angaben zufolge den Wehrdienst beim syrischen Militär noch nicht abgeleistet habe, auseinander. Es habe weder festgestellt, ob dem – aus römisch 40 bei römisch 40 stammenden – Beschwerdeführer insbesondere angesichts seines Alters von (im Entscheidungszeitpunkt) 30 Jahren bei seiner Rückkehr nach Syrien eine Einberufung oder zwangsweise Einziehung drohe noch welche Auswirkungen eine Rückkehr des Beschwerdeführers als potentiell zukünftiges Mitglied der syrischen Armee vor dem Hintergrund des herrschenden Bürgerkrieges in Syrien vergleiche dazu das Länderinformationsblatt vom
- April 2022, S 69, sowie VfGH 22.9.2022, E1138/2022) hätte. Aus der Entscheidung gehe in der Folge auch nicht hervor, ob der Beschwerdeführer als potentiell zukünftiges Mitglied der syrischen Armee Gefahr liefe, selbst an der Begehung von Kriegsverbrechen oder Menschenrechtsverletzungen beteiligt zu werden vergleiche erneut VfGH 20.9.2022, E1138/2022). Indem das Bundesverwaltungsgericht somit seine Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen habe, habe es sein Erkenntnis mit Willkür belastet.
- Mit Schriftsatz des BVwG vom 16.05.2023 wurde dem BF und dem BFA ein Parteigengehör zugestellt. In diesem wurde den Verfahrensparteien in der Anlage das VfGH-Erkenntnis vom XXXX 2023 übermittelt und eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt worden.
- Mit Schriftsatz des BVwG vom 16.05.2023 wurde dem BF und dem BFA ein Parteigengehör zugestellt. In diesem wurde den Verfahrensparteien in der Anlage das VfGH-Erkenntnis vom römisch 40 2023 übermittelt und eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, trägt den im Spruch erwähnten Namen, ist am XXXX Syrien geboren, Araber und sunnitischer Moslem. Er befindet sich nicht in medizinischer Behandlung und ist gesund. Er ist ledig und hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, trägt den im Spruch erwähnten Namen, ist am römisch 40 Syrien geboren, Araber und sunnitischer Moslem. Er befindet sich nicht in medizinischer Behandlung und ist gesund. Er ist ledig und hat keine Kinder. In Syrien lebt noch ein Bruder. Seine Eltern wären geschieden, wobei sich sei Vater, zusammen mit einem Bruder, im Libanon und seine Mutter sich in Deutschland aufhalten würde. Ein weiterer Bruder lebt ebenfalls in Deutschland, ein anderer in Norwegen. Er verfügt über eine achtjährige Schulbildung. Er hat Arbeitserfahrung in der Gastronomie. Syrien hat der BF bereits im Jahr 2013 verlassen. Danach hat er ca. vier Jahre im Libanon und ca. 1,5 Jahre in der Türkei gelebt, ehe er über Griechenland und zahlreiche Staaten des Balkans nach Österreich gekommen ist, wo er am 17.09.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er stammt aus der Stadt XXXX bei XXXX . Zuletzt hat er sich in Syrien im Dorf XXXX aufgehalten.Er stammt aus der Stadt römisch 40 bei römisch 40 . Zuletzt hat er sich in Syrien im Dorf römisch 40 aufgehalten. Dem BF wurde Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX der der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Dem BF wurde Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 der der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 1.
- Zu den Fluchtgründen und zur Gefährdung bei einer Rückkehr nach Syrien: Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst in Syrien nicht abgeleistet und auch niemals an militärischen Fortbildungen oder Übungen teilgenommen. Er hat Syrien im Jahr 2013 verlassen. Zuvor hat man ihm mitgeteilt, dass er seinen Wehrdienst abzuleisten habe. Ein Wehrbuch oder einen Einberufungsbefehl hat der BF nicht vorlegen können. Der Beschwerdeführer ist im wehrdienstpflichtigen Alter. Seit dem Jahr 2010 ist der BF volljährig. Noch bevor der BF zum Militärdienst einberufen wurde, ist er im Jahr 2013 in den Libanon gegangen, wo vier Jahre lang aufhielt, ehe er in die Türkei ging. Von ist er nach einem eineinhalbjährigen Aufenthalt nach Europa weitergereist. Der Beschwerdeführer hat aktuell den Wehrdienst anzutreten und wird von der syrischen Regierung gesucht. Der Beschwerdeführer lehnt einen Militärdienst bei der syrischen Armee klar ab. Ob der Beschwerdeführer an seinem Heimatort in Gefahr läuft, zur Ableistung des Wehrdienstes zwangsrekrutiert oder wegen Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden, kann dahingestellt bleiben, denn bei einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien droht ihm die reale Gefahr, als Mann in einem noch wehrfähigen Alter (bis 42 Jahre) zum Wehrdienst bei der syrischen Armee eingezogen und/oder wegen Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden. Ob die bzw. welche nordostsyrischen Grenzübergänge aktuell ausreichend sicher sind, um eine zumutbare und legale Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien zu ermöglichen, kann – unter anderem mit Blick auf die allgemein bekannten Tatsachen der Erdbebenserie im Februar 2023 mit massiven Auswirkungen auf Nordsyrien und der aus dieser folgenden chaotischen Situation an den nordsyrischen Grenzübergängen – nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Eine hinsichtlich des Reiseweges zumutbare und legale Rückkehr nach Syrien ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit daher nur über den Flughafen in Damaskus möglich, der derzeit von der syrischen Regierung kontrolliert wird. Infolgedessen besteht für den Beschwerdeführer die reale Gefahr, dass er am Flughafen in Damaskus bzw. an einem Grenzkontrollposten verhaftet und dem Wehrdienst der syrischen Armee zugeführt und/oder wegen Wehrdienstverweigerung bestraft wird. Die dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohende reale Gefahr, an einem Grenzkontrollposten aufgegriffen und aufgrund der Entziehung vom Wehrdienst verhaftet zu werden, würde in einer Gefängnisstrafe resultieren, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Anwendung von Folter verbunden wäre. Wenn der Beschwerdeführer Wehrdienst eingezogen werden würde, wäre dies eine unmittelbare Bedrohung für sein Leben, zumal es sehr wahrscheinlich wäre, dass er als Wehrdienstverweigerer in Hochrisikogebieten eingesetzt und in gefährliche Kampfsituationen eingebunden werden würde. Bei Ableistung des Wehrdienstes wäre der Beschwerdeführer zudem mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen, wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung, gezwungen. Die syrische Regierung betrachtet Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Der Beschwerdeführer ist daher aufgrund der ihm von der syrischen Regierung zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung in Gefahr, in Syrien unmittelbar, konkret und persönlich verfolgt zu werden. Dass dem Beschwerdeführer an seinem Heimatort eine unmittelbare, konkrete und persönliche Verfolgung durch die Kurden drohen würde, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Im Verfahren wurden folgende Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen: ● Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Gesamtaktualisierung vom 29.12.2022 (Version 8) ● EUAA Country Guidance Syria vom Februar 2023 ● EUAA Syria Targeting of individuals vom September 2022 ● UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom März 2021 ● ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien „Zahl der RückkehrerInnen nach Syrien aus dem EU-Raum seit 2019; Behandlung von RückkehrerInnen aus dem EU-Raum“ vom 01.09.2022 ● ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien „Wehrdienstverweigerung und Desertion“ vom 08.09.2022 ● Anfragebeantwortung der Staatendokumentation auf Anfrage des BFA RD Kärnten zu Syrien „Website des syrischen Verteidigungsministeriums - Einberufung“ vom 18.05.2021 1.3.
- Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Gesamtaktualisierung vom 29.12.2022 (Version 8): „[…] Politische Lage Letzte Änderung: 29.12.2022 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 25.2.2019). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer anderer religiöser Minderheiten. In der Praxis hängt der politische Zugang nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten (FH 24.2.2022). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen ("Shabiha"). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Ein Ende der Kampfhandlungen in Syrien ist nicht in Sicht. Der Konflikt ist eingefroren, das Land ist geteilt. Dank russischer Unterstützung hat Machthaber Bashar al-Assad seine Macht wieder gefestigt, auch wenn seine Truppen nur einen Teil des Landes – die Rede ist von rund zwei Dritteln – kontrollieren (DF 16.11.2022). Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige. Die syrische Verfassung stellt auch sicher, dass die Ba'ath-Partei die Mehrheit in allen Regierungsgremien und Vereinigungen der Bevölkerung, wie Arbeiter- und Frauenorganisationen, hat (USDOS 12.4.2022). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft in Frage stellen könnten (FH 24.2.2022). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch Verfassung und bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich. Durch diese Entwicklungen der letzten Jahre sind die Schutzmöglichkeiten des Individuums vor staatlicher Gewalt und Willkür – welche immer schon begrenzt waren – weiterhin deutlich verringert worden (AA 29.11.2021). Ausländische Akteure wie Iran, Russland und die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den vom Regime kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik häufig den von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen oder der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) untergeordnet (FH 24.2.2022). […] Wahlen Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern der Aufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach Außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien zu "managen" und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren. Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Personen (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden nach zweimaligem Verschieben des Wahltermins aufgrund der COVID-19-Pandemie die dritten Parlamentswahlen seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs statt. Vom Urnengang ausgeschlossen waren Syrer, die außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete im Nordwesten und Nordosten Syriens lebten (COAR 27.7.2020). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 % (BS 23.2.2022). Die herrschende Ba'ath-Partei von Präsident Bashar al-Assad gewann wie erwartet die Mehrheit. Die Ba'ath-Partei und deren Verbündete schlossen sich zum Bündnis der "Nationalen Einheit" zusammen (DS 21.7.2020) und erhielten 70 % der Parlamentssitze (Duclos 31.7.2020). Die übrigen Sitze gingen an Parteien, die mit der Ba'ath-Partei verbündet sind, und an nominell unabhängige Kandidaten mit Verbindungen zu Präsident Assad (COAR 27.7.2020). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt kein Al-Jumhuriya.net Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba'ath-Partei (AAN/MEI 24.7.2020). Somit ist die Reihung auf der Liste durch das Regime und die Nachrichtendienste wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen (BS 23.2.2022). Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie in einigen syrischen Botschaften Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit 95,1 % (78 % Wahlbeteiligung, ÖB 1.10.2021) gewann und damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 % und 3,3 % der Stimmen (DS 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als "weder frei noch fair" und als "betrügerisch", und die Opposition nannte sie eine "Farce" (DS 28.5.2021).Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie in einigen syrischen Botschaften Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit 95,1 % (78 % Wahlbeteiligung, ÖB 1.10.2021) gewann und damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 % und 3,3 % der Stimmen (DS 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als "weder frei noch fair" und als "betrügerisch", und die Opposition nannte sie eine "Farce" (DS 28.5.2021). Der politische Prozess gemäß UN-Sicherheitsratsresolution 2254 unter Ägide der Vereinten Nationen stagniert, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden Blockadehaltung des jegliche Zugeständnisse verweigernden Regimes (AA 29.11.2021). Am 22.11.2022 fand das
- Treffen des sogenannten Astana-Formats zu Syrien statt. Es bietet ein Forum für die drei Garantenstaaten des syrischen Friedens - Russland, die Türkei und Iran - sowie für Delegierte der syrischen Regierung und Opposition, um sozioökonomische und humanitäre Fragen sowie Fragen des Staatsaufbaus zu erörtern (FB 22.11.2022). Bei dieser Gelegenheit bekräftigten die Länder ihr festes Engagement für die Souveränität, Unabhängigkeit, Einheit und territoriale Integrität Syriens sowie die Notwendigkeit, den Kampf gegen den Terrorismus fortzusetzen (NA 23.11.2022). Gebietskontrolle Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Diese jüngste Phase der Deeskalation ist jedoch von Natur aus unbeständig und konnte vor allem dank des fragilen russisch-türkischen Bündnisses im Nordwesten Syriens und der vorübergehenden, aber immer noch andauernden US-Präsenz im Nordosten Syriens aufrechterhalten werden. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (IPS 20.5.2022). Vor allem Teile des Nordens, Nordwestens und Nordostens Syriens befinden sich weiterhin außerhalb der Kontrolle der Regierung (OHCHR 28.6.2022). [ Anm.: Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Sicherheitslage". ] Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Diese jüngste Phase der Deeskalation ist jedoch von Natur aus unbeständig und konnte vor allem dank des fragilen russisch-türkischen Bündnisses im Nordwesten Syriens und der vorübergehenden, aber immer noch andauernden US-Präsenz im Nordosten Syriens aufrechterhalten werden. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (IPS 20.5.2022). Vor allem Teile des Nordens, Nordwestens und Nordostens Syriens befinden sich weiterhin außerhalb der Kontrolle der Regierung (OHCHR 28.6.2022). [ Anmerkung, Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Sicherheitslage". ] Am Syrienkonflikt ist eine Vielzahl von Akteure beteiligt (IL 12.8.2022). Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren (BS 29.4.2020). Die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) sind nicht in der Lage, Gebiete von der Türkei zurückzuerobern. Die Amerikaner, Russen, Israelis und Iraner akzeptieren die derzeitige Pattsituation (MEI 26.4.2022). Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben (BS 29.4.2020). Das Regime hat zwei Lehren aus dem Konflikt gezogen: Widerspruch mit allen Mitteln niederzuschlagen und verschiedene Akteure gegeneinander auszuspielen, um an der Macht zu bleiben. Aber diese Taktik bringt nicht wirkliche Stabilität oder Sicherheit. Ein permanenter Kampf um ein Minimum an Kontrolle inmitten eines sich verschlechternden sozioökonomischen Umfelds, in dem seine Souveränität von internen und externen Akteuren infrage gestellt wird, ist die Folge (BS 23.2.2022). Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) dominiert (MEI 26.4.2022). Die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen (BS 23.2.2022). - Für mehr Informationen siehe insbesondere Unterkapitel "Nordwest-Syrien" im Kapitel "Sicherheitslage". Der Islamische Staat (IS) wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten (FH 4.3.2020). Im Nordosten aber auch in anderen Teilen des Landes verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). Nordost-Syrien 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, 'Ain al-'Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen "Rojava" bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vgl. KAS 4.12.2018). 2018 übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrin mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). - Anmerkung: Siehe dazu auch die Karten zum aktuellen Frontverlauf in den Unterkapiteln "Nordwest-Syrien" sowie "Sicherheitslage" im Kapitel Sicherheitslage.2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, 'Ain al-'Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen "Rojava" bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vergleiche KAS 4.12.2018). 2018 übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrin mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). - Anmerkung: Siehe dazu auch die Karten zum aktuellen Frontverlauf in den Unterkapiteln "Nordwest-Syrien" sowie "Sicherheitslage" im Kapitel Sicherheitslage. Der militärische Arm der PYD, die YPG, ist die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet "belohnt" zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018a). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 12.4.2022). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung (Syrian Democratic Council; politischer Arm der SDF) und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren. Die Zusammenarbeit auf technischer Ebene resp. der Güteraustausch (Raffinierung/Kauf von Erdöl; Aufkauf von Weizen) hat sich auch verkompliziert (ÖB 1.10.2021). Im Juni 2022 erklärte Präsident Erdoğan, dass eine neue türkische Militäroperation geplant sei, die sich gegen Gebiete an der syrisch-türkischen Grenze wie Kobane ('Ayn al-'Arab), Tal Rifa'at und Manbij richten würde, die von den kurdisch SDF kontrolliert werden (AJ 18.11.2022). - Anmerkung: Siehe hierzu auch das Unterkapitel "Türkische Militäroffensive in Nordsyrien" im Kapitel "Sicherheitslage" Das syrische Regime, die HTS und andere bewaffnete Gruppen in Idlib sowie die PYD in ihren Regionen haben autoritäre Systeme beibehalten oder aufgebaut. Dabei setzt das Regime am meisten und die PYD am wenigsten auf gewaltsame Unterdrückung zur Machterhaltung. Doch selbst im günstigsten Fall sind die Möglichkeiten der Bürger, ihren Interessen Gehör zu verschaffen, stark eingeschränkt (BS 23.2.2022). Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018). Die kurdischen Führungskräfte der YPG erklären, ihr Ziel sei die regionale Autonomie innerhalb eines dezentralisierten Syriens, nicht die Unabhängigkeit (Reuters 14.11.2022). Die PYD ist weniger gewalttätig in ihrer Repression, übt aber eine strikte Kontrolle in ihrem Einflussbereich aus. Während die kurdische Verfassung demokratisch ist, trägt die Herrschaft der PYD starke autoritäre Züge; der politische Wettbewerb ist nicht offen, sondern wird sorgfältig kontrolliert (BS 23.2.2022). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP (Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak) nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der Democratic Union Party (PYD), welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Die Türkei betrachtet die YPG als syrischen Ableger der PKK. Obwohl die USA und die EU die PKK als Terrororganisation betrachten, betrachten sie die YPG als eine eigenständige Organisation und führen sie nicht auf ihren Terrorlisten (SWP 30.5.2022). […]Das syrische Regime, die HTS und andere bewaffnete Gruppen in Idlib sowie die PYD in ihren Regionen haben autoritäre Systeme beibehalten oder aufgebaut. Dabei setzt das Regime am meisten und die PYD am wenigsten auf gewaltsame Unterdrückung zur Machterhaltung. Doch selbst im günstigsten Fall sind die Möglichkeiten der Bürger, ihren Interessen Gehör zu verschaffen, stark eingeschränkt (BS 23.2.2022). Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018). Die kurdischen Führungskräfte der YPG erklären, ihr Ziel sei die regionale Autonomie innerhalb eines dezentralisierten Syriens, nicht die Unabhängigkeit (Reuters 14.11.2022). Die PYD ist weniger gewalttätig in ihrer Repression, übt aber eine strikte Kontrolle in ihrem Einflussbereich aus. Während die kurdische Verfassung demokratisch ist, trägt die Herrschaft der PYD starke autoritäre Züge; der politische Wettbewerb ist nicht offen, sondern wird sorgfältig kontrolliert (BS 23.2.2022). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP Anmerkung, Kurdistan Democratic Party - Irak) nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der Democratic Union Party (PYD), welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Die Türkei betrachtet die YPG als syrischen Ableger der PKK. Obwohl die USA und die EU die PKK als Terrororganisation betrachten, betrachten sie die YPG als eine eigenständige Organisation und führen sie nicht auf ihren Terrorlisten (SWP 30.5.2022). […] Sicherheitslage Letzte Änderung: 29.12.2022 Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Es ist zu beachten, dass die durch die türkischen Offensiven im Nordosten ausgelöste Dynamik verlässliche grundsätzliche Aussagen und Trendeinschätzungen schwierig macht. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB 1.10.2021). […] Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Militärisch kontrolliert das syrische Regime den Großteil des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die andauernde und massive militärische Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans bzw. durch von Iran unterstützte Milizen einschließlich Hizbollah, der bewaffnete oppositionelle Kräfte wenig entgegensetzen können. Die Streitkräfte des Regimes selbst sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.11.2021). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen hat am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat vor den besorgniserregenden und gefährlichen Entwicklungen in Syrien gewarnt. Dabei wies er insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen für die Arabische Republik Syrien stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien, die sie als "Operation Claw-Sword" bezeichnet und die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielt, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße getroffen hat (HRW 7.12.2022). Die Türkei hat seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien gestartet (France24 20.11.2022). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022) [Zur von Präsident Erdogan ankündigten Militäroffensive siehe das Unterkapitel "Türkische Militäroperationen in Nordsyrien" im Kapitel "Sicherheitslage"]. Im Nordwesten Syriens führte das Vordringen der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen. Russland verstärkte seine Luftangriffe in Idlib, und die Türkei griff kurdische und Regimekräfte an. Russland setzte die Bombardierungen in der Provinz Idlib am 7.,
- und 17.10.2022 fort und belastete damit den Waffenstillstand vom März 2020 (ICG 10.2022). […] Mittlerweile leben 66 % der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien (ÖB 1.10.2021). Mehr als zwei Drittel der im Land verbliebenen Bevölkerung leben in Gebieten unter Kontrolle des syrischen Regimes. Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte HTS sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und ihr nahestehender bewaffneter Gruppierungen in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten SDF und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex, die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren (AA 29.11.2021). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021). In weiten Teilen des Landes besteht eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. Laut der COI gab es in Afrin und Ra's al-'Ayn zwischen Juli 2020 und Juni 2021 zahlreiche Sicherheitsvorfälle durch Sprengkörper und Sprengfallen (u.a. IEDs), die häufig an belebten Orten detonierten und bei denen mindestens 243 Zivilisten ums Leben kamen. Laut dem UN Humanitarian Needs Overview von 2020 sind in Syrien 11,5 Mio. Menschen der Gefahr durch Minen und Fundmunition ausgesetzt. 43 % der besiedelten Gebiete Syriens gelten als kontaminiert. Ca. 25 % der dokumentierten Opfer durch Minenexplosionen waren Kinder. UNMAS (United Nations Mine Action Service) hat insgesamt bislang mehr als 12.000 Opfer erfasst. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zor sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Trotz eines "Memorandum of Understanding" zwischen der zuständigen UNMAS und Syrien behindert das Regime durch Restriktionen, Nicht-Erteilung notwendiger Visa und Vorgaben weiterhin die Arbeit von UNMAS sowie zahlreicher, auf Minenaufklärung und -Räumung spezialisierter internationaler NGOs in unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten (AA 29.11.2021). Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022; vgl WP 30.11.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. IS-Anschläge blieben im Jahr 2021 auf konstant hohem Niveau. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt weiterhin im Nordosten des Landes. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Es sind zudem Berichte über zunehmende Anschläge in Regimegebieten, insbesondere der zentralsyrischen Wüsten- und Bergregion, in Hama und Homs, bekannt geworden. Mehrere Tausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befinden sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF. Der IS verfügt weiter über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien, bleibt damit als asymmetrischer Akteur präsent, baut Untergrundstrukturen aus und erreicht damit sogar erneut temporäre und punktuelle Gebietskontrolle (AA 29.11.2021). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich 10 bis 15 Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung von Syrien pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vergleiche DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022; vergleiche WP 30.11.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 6.12.2022). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. IS-Anschläge blieben im Jahr 2021 auf konstant hohem Niveau. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt weiterhin im Nordosten des Landes. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Es sind zudem Berichte über zunehmende Anschläge in Regimegebieten, insbesondere der zentralsyrischen Wüsten- und Bergregion, in Hama und Homs, bekannt geworden. Mehrere Tausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befinden sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF. Der IS verfügt weiter über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien, bleibt damit als asymmetrischer Akteur präsent, baut Untergrundstrukturen aus und erreicht damit sogar erneut temporäre und punktuelle Gebietskontrolle (AA 29.11.2021). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich 10 bis 15 Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung von Syrien pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). […] Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021). […]Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). […] Informationen zur Untersuchung von Chemiewaffeneinsätzen in Syrien Seit der im November 2017 an russischen Vetos im VN-Sicherheitsrat gescheiterten Verlängerung des Mandats des „Joint Investigative Mechanism“ (JIM) fehlte ein Mechanismus, der die Urheberschaft von Chemiewaffeneinsätzen feststellt. Ein, gegen heftigen Widerstand Russlands im Juni 2018 angenommener Beschluss erlaubt nun der Organisation für das Verbot von Chemischen Waffen (OPCW), die Verantwortlichen der Chemiewaffenangriffe in Syrien im Rahmen eines hierfür neu gebildeten „Investigation and Identification Team“ (IIT) zu ermitteln. Dies gilt auch für vergangene, von der Fact Finding Mission (FFM) bestätigte Einsätze, die der 2016/17 tätige JIM nicht abschließend behandelt hat. Im April 2021 legte das IIT seinen zweiten Ermittlungsbericht vor, demzufolge hinreichende Belege vorliegen, dass der Chemiewaffeneinsatz in der Stadt Saraqib im Februar 2018 auf Kräfte des syrischen Regimes zurückzuführen ist. Ein erster Bericht des IIT wurde am 8.4.2020 vorgelegt. Die Untersuchung dreier Angriffe im März 2017 kam zu dem Ergebnis, dass hinreichende Belege vorliegen, dass die syrischen Luftstreitkräfte für den Einsatz von Sarin am
- und 30.3.2017 sowie Chlorgas am 25.3.2017 in Latamenah verantwortlich sind. Die unabhängigen internationalen Experten der FFM gehen, davon unabhängig, weiter Meldungen zu mutmaßlichen Chemiewaffeneinsätzen nach. So kommt der FFM-Bericht vom 1.3.2019 zu dem Ergebnis, dass bei der massiven Bombardierung von Duma am 7.4.2018 erneut Chemiewaffen (Chlor) eingesetzt wurden („reasonable grounds“). Auch eine Untersuchungskommission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen kam zu diesem Ergebnis. Pressemeldungen zufolge soll das Assad-Regime am 19.5.2019 wiederholt Chlorgas in Kabana/Jabal al-Akrad im Gouvernement Lattakia eingesetzt haben. Die US-Regierung hat hierzu erklärt, dass auch sie über entsprechende Hinweise verfüge, um den Chlorgaseinsatz entsprechend zuzuordnen. Untersuchungen durch FFM bzw. IIT stehen noch aus. Am 1.10.2020 veröffentlichte die FFM zwei weitere Untersuchungsberichte zu vermuteten Chemiewaffeneinsätzen in Saraqib (1.8.2016) und Aleppo (24.11.2018). In beiden Fällen konnte die OPCW angesichts der vorliegenden Informationslage nicht sicher feststellen, ob chemische Waffen zum Einsatz gekommen sind (AA 29.11.2021). Am 26.1.2022 veröffentlichte die Untersuchungskommission der OPCW einen Bericht, in dem sie zu dem Schluss kommt, dass es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.9.2015 in Marea, Syrien, ein chemischer Blisterstoff als Waffe eingesetzt wurde (OPCW 26.1.2022). In einem weiteren Bericht vom 1.2.2022, kommt die OPCW zu dem Schluss, dass es außerdem hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.10.2016 in Kafr Zeita, Syrien, eine industrielle Chlorflasche als chemische Waffe eingesetzt wurde (OPCW 1.2.2022). Eine umfangreiche Analyse des Global Public Policy Institute (GPPi) von 2019 konnte auf Basis der analysierten Daten im Zeitraum 2012 bis 2018 mindestens 336 Einsätze von Chemiewaffen im Syrien-Konflikt bestätigen und geht bei 98 % der Fälle von der Urheberschaft des syrischen Regimes aus (AA 29.11.2021) Das Regime zeigt sich weiterhin nicht willens, die noch offenen Fragen zu seinem Chemiewaffenprogramm aufzuklären. Daher hat die Vertragsstaatenkonferenz des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ) Syrien im April 2021 mit dem Entzug der Stimmrechte sanktioniert. Diese Entscheidung gilt bis zur Erfüllung verschiedener Auflagen, insbesondere der vollständigen Offenlegung von Chemiewaffenbeständen (AA 29.1.2021). […] "Versöhnungsabkommen" (auch "Beilegungsabkommen") Letzte Änderung: 29.12.2022 Die sogenannten "Versöhnungsabkommen" sind Vereinbarungen, die Einzelpersonen, Männern und Frauen, die in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten leben, die von der syrischen Regierung während militärischer Operationen zurückerobert wurden, auferlegt werden (NMFA 6.2021; vgl. STDOK 8.2017). Der Abschluss der sogenannten „reconciliation agreements“ [in anderen Quellen auch als "settlement agreements" bezeichnet] folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat (ÖB 1.10.2021). Diese Versöhnungsabkommen sind de facto Kapitulationsvereinbarungen (NMFA 5.2022; vgl. SACD 8.11.2021, TIMEP 15.10.2021). Diese Vereinbarungen wurden meist dann unterzeichnet, wenn eine Pattsituation erreicht war, und es dem syrischen Regime nicht gelang, die militärische Macht zu übernehmen (SACD 8.11.2021; vgl. TIMEP 15.10.2021). Laut der Syrian Association for Citizen's Dignity (SACD), eine 2018 gegründete zivilgesellschaftliche Basisbewegung aus Syrien, gehörten zu den Taktiken bisher auch Belagerungen, bei denen das Regime die Menschen in diesen Gebieten nicht nur der Grundversorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten beraubte, sondern sie auch mit Luftangriffen und Granaten beschoss, die Infrastruktur zerstörte und Zivilisten tötete, um das Gebiet schließlich zur Kapitulation und zur Unterzeichnung eines Versöhnungsabkommens zu zwingen (SACD 8.11.2021). Die Regierung hat vor allem Mitglieder der bewaffneten Opposition und bestimmte Gruppen von Zivilisten gezwungen, diese Gebiete zu verlassen oder den Versöhnungsprozess als Bedingung für ihren Verbleib zu durchlaufen (NMFA 5.2022). Im letzteren Fall wird die Person aufgefordert, sich beim Sicherheitsdienst oder dem Sicherheitskomitee in dem Gebiet zu melden. Die Person wird dann festgenommen, befragt und gezwungen, eine Erklärung zu unterschreiben, in der sie sich verpflichtet, den Sicherheitsdienst über jegliche Aktivitäten der Opposition in dem Gebiet, in dem sie oder er lebt, zu informieren. Männer, die sich dem Militärdienst entziehen wollen, werden nach Feststellung ihres Status an Militäreinheiten übergeben. Es gibt Quellen, die berichten, dass diejenigen, die freigelassen werden, ein Dokument erhalten. Versöhnungsprozesse scheinen auf Ad-hoc-Basis durchgeführt zu werden, was bedeutet, dass Unterschiede auftreten und keine eindeutige Beschreibung des Prozesses gegeben werden kann (NMFA 5.2022). In vielen Fällen, meist kurz nach der Klärung ihres Status, werden diese Menschen wieder verhaftet, gefoltert und verschwinden gelassen (NMFA 6.2021; vgl. ÖB 1.10.2021).Die sogenannten "Versöhnungsabkommen" sind Vereinbarungen, die Einzelpersonen, Männern und Frauen, die in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten leben, die von der syrischen Regierung während militärischer Operationen zurückerobert wurden, auferlegt werden (NMFA 6.2021; vergleiche STDOK 8.2017). Der Abschluss der sogenannten „reconciliation agreements“ [in anderen Quellen auch als "settlement agreements" bezeichnet] folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat (ÖB 1.10.2021). Diese Versöhnungsabkommen sind de facto Kapitulationsvereinbarungen (NMFA 5.2022; vergleiche SACD 8.11.2021, TIMEP 15.10.2021). Diese Vereinbarungen wurden meist dann unterzeichnet, wenn eine Pattsituation erreicht war, und es dem syrischen Regime nicht gelang, die militärische Macht zu übernehmen (SACD 8.11.2021; vergleiche TIMEP 15.10.2021). Laut der Syrian Association for Citizen's Dignity (SACD), eine 2018 gegründete zivilgesellschaftliche Basisbewegung aus Syrien, gehörten zu den Taktiken bisher auch Belagerungen, bei denen das Regime die Menschen in diesen Gebieten nicht nur der Grundversorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten beraubte, sondern sie auch mit Luftangriffen und Granaten beschoss, die Infrastruktur zerstörte und Zivilisten tötete, um das Gebiet schließlich zur Kapitulation und zur Unterzeichnung eines Versöhnungsabkommens zu zwingen (SACD 8.11.2021). Die Regierung hat vor allem Mitglieder der bewaffneten Opposition und bestimmte Gruppen von Zivilisten gezwungen, diese Gebiete zu verlassen oder den Versöhnungsprozess als Bedingung für ihren Verbleib zu durchlaufen (NMFA 5.2022). Im letzteren Fall wird die Person aufgefordert, sich beim Sicherheitsdienst oder dem Sicherheitskomitee in dem Gebiet zu melden. Die Person wird dann festgenommen, befragt und gezwungen, eine Erklärung zu unterschreiben, in der sie sich verpflichtet, den Sicherheitsdienst über jegliche Aktivitäten der Opposition in dem Gebiet, in dem sie oder er lebt, zu informieren. Männer, die sich dem Militärdienst entziehen wollen, werden nach Feststellung ihres Status an Militäreinheiten übergeben. Es gibt Quellen, die berichten, dass diejenigen, die freigelassen werden, ein Dokument erhalten. Versöhnungsprozesse scheinen auf Ad-hoc-Basis durchgeführt zu werden, was bedeutet, dass Unterschiede auftreten und keine eindeutige Beschreibung des Prozesses gegeben werden kann (NMFA 5.2022). In vielen Fällen, meist kurz nach der Klärung ihres Status, werden diese Menschen wieder verhaftet, gefoltert und verschwinden gelassen (NMFA 6.2021; vergleiche ÖB 1.10.2021). Die von der Regierung angebotenen Versöhnungsabkommen sind an verschiedene Bedingungen geknüpft (STDOK 8.2017; vgl. ÖB 1.10.2021). Die Bedingungen dieser Abkommen unterscheiden sich von Fall zu Fall (STDOK 8.2017). Sie beinhalteten oft die Ausweisung von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden. Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB 1.10.2021). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA 13.11.2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden (STDOK 8.2017). Im Rahmen von Versöhnungsabkommen gemachte Garantien der Regierung gegenüber Individuen oder Gemeinschaften werden jedoch nicht eingehalten (EIP 7.2019; vgl. BS 23.2.2022). Die syrischen Behörden haben Einzelpersonen verhaftet, nachdem ihnen die Freilassung zugesichert wurde, und Vereinbarungen über die Freistellung von der Wehrpflicht und über den Dienstort neuer Wehrpflichtiger gebrochen (BS 23.2.2022). Die von der Regierung angebotenen Versöhnungsabkommen sind an verschiedene Bedingungen geknüpft (STDOK 8.2017; vergleiche ÖB 1.10.2021). Die Bedingungen dieser Abkommen unterscheiden sich von Fall zu Fall (STDOK 8.2017). Sie beinhalteten oft die Ausweisung von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden. Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB 1.10.2021). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA 13.11.2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden (STDOK 8.2017). Im Rahmen von Versöhnungsabkommen gemachte Garantien der Regierung gegenüber Individuen oder Gemeinschaften werden jedoch nicht eingehalten (EIP 7.2019; vergleiche BS 23.2.2022). Die syrischen Behörden haben Einzelpersonen verhaftet, nachdem ihnen die Freilassung zugesichert wurde, und Vereinbarungen über die Freistellung von der Wehrpflicht und über den Dienstort neuer Wehrpflichtiger gebrochen (BS 23.2.2022). Zuletzt wurde nach Ablauf einer in den sog. Versöhnungsabkommen ausgehandelten einjährigen Frist auch aus den ehemaligen Oppositionshochburgen Ost-Ghouta sowie Dara'a und Quneitra im Süden Syriens ein erneuter Anstieg von Verhaftungen als oppositionell geltender Personen oder humanitärer Helfer sowie Zwangsrekrutierungen berichtet. Während ein Versöhnungsabkommen in einer Region geachtet wird, kann dies bei Überquerung eines Checkpoints bereits missachtet werden, und es kann zu willkürlichen Verhaftungen kommen (AA 4.12.2020). In neuen Versöhnungsabkommen im Süden Syriens erzwang das Regime die Vertreibung von Zivilisten - ohne Beweise für ihre Beteiligung an den Feindseligkeiten - allein aufgrund ihrer öffentlichen Opposition gegen das Regime oder der Weigerung ehemaliger Oppositionskämpfer, sich den Reihen der Regimetruppen anzuschließen. Die erzwungene Vertreibung in Syrien hat erhebliche Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung, da Familien auseinandergerissen werden und die Zivilbevölkerung gezwungen ist, in Vertriebenenlagern zu leben, in denen es an grundlegenden Dingen fehlt (TIMEP 15.10.2021). Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien zurückhaltend, über die Situation in diesen Gebieten zu berichten (USDOS 12.4.2022). Soweit bekannt, gibt es auch individuelle Versöhnungsabkommen für Syrer, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehren wollen, bzw. für Vertriebene, die in ein Gebiet unter der Kontrolle der Behörden zurückkehren. Der Abschluss eines individuellen Versöhnungsabkommens ist auch hier kein genau definiertes Verfahren und kann von Person zu Person und von Botschaft zu Botschaft variieren; in der Regel beinhaltet es jedoch die Unterzeichnung eines Dokuments in einer Botschaft, in dem die Person ihre "Straftat" zugibt. Versöhnungsabkommen bieten allerdings keinen Schutz vor Menschenrechtsverletzungen (NMFA 5.2022; vgl. HRW 13.1.2022). In den letzten Jahren wurden zahlreiche Fälle von Verhaftungen und anderen Verstößen gegen die Abkommen durch die syrischen Behörden dokumentiert (NMFA 5.2022). Die syrischen Behörden und regierungsnahe Milizen verhaften und misshandeln weiterhin willkürlich Menschen, oder lassen sie verschwinden, darunter auch Personen, die sogenannte Versöhnungsabkommen unterzeichnet haben (HRW 13.1.2022; vgl. TIMEP 15.10.2021). [...]Soweit bekannt, gibt es auch individuelle Versöhnungsabkommen für Syrer, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehren wollen, bzw. für Vertriebene, die in ein Gebiet unter der Kontrolle der Behörden zurückkehren. Der Abschluss eines individuellen Versöhnungsabkommens ist auch hier kein genau definiertes Verfahren und kann von Person zu Person und von Botschaft zu Botschaft variieren; in der Regel beinhaltet es jedoch die Unterzeichnung eines Dokuments in einer Botschaft, in dem die Person ihre "Straftat" zugibt. Versöhnungsabkommen bieten allerdings keinen Schutz vor Menschenrechtsverletzungen (NMFA 5.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). In den letzten Jahren wurden zahlreiche Fälle von Verhaftungen und anderen Verstößen gegen die Abkommen durch die syrischen Behörden dokumentiert (NMFA 5.2022). Die syrischen Behörden und regierungsnahe Milizen verhaften und misshandeln weiterhin willkürlich Menschen, oder lassen sie verschwinden, darunter auch Personen, die sogenannte Versöhnungsabkommen unterzeichnet haben (HRW 13.1.2022; vergleiche TIMEP 15.10.2021). [...] Nordwest-Syrien Letzte Änderung: 29.12.2022 Während die Assad-Regierung die Kontrolle über etwa 70 % Syriens wiedererlangt oder aufrechterhalten hat, stellt die nordwestliche Region, insbesondere das Gouvernement Idlib, ein bedeutendes Widerstandsgebiet der Rebellen dar (USCIRF 11.2022). In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte verbleibende Hochburg der Opposition. Die Region wird von der dschihadistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) beherrscht, beherbergt aber auch etablierte Rebellengruppen (BBC 15.3.2022). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021). Die Türkei hat die HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Idlib ist bereits seit den Anfängen des Konfliktes eine Oppositionshochburg. Im März 2015 übernahmen oppositionelle Gruppierungen die Kontrolle über die Provinz (CRS 2.1.2019). Im Mai 2017 wurden durch eine Vereinbarung in Astana (Kasachstan) zwischen Russland und Iran (als Verbündete des syrischen Regimes) einerseits, und der Türkei (als Unterstützer der Rebellen) andererseits, vier Deeskalationszonen eingerichtet, die unter anderem ganz Idlib sowie auch Teile der Provinzen Lattakia, Aleppo und Hama umfassten. Einheiten der syrischen Regierung führen jedoch trotz dieser Vereinbarung militärische Operationen in diesem Gebiet durch und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte der Deeskalationszone im Nordwesten zurück (CRS 2.1.2019; vgl. KAS 6.2020). Im März 2020 wurde ein Waffenstillstand zwischen Russland und der Türkei geschlossen, der eine von Russland unterstützte Offensive der Regierung auf die Provinz Idlib beendete. Der Waffenstillstand wurde in den letzten zwei Jahren wiederholt verletzt, wobei zahlreiche Menschen getötet und verletzt wurden (VOA 6.11.2022).Während die Assad-Regierung die Kontrolle über etwa 70 % Syriens wiedererlangt oder aufrechterhalten hat, stellt die nordwestliche Region, insbesondere das Gouvernement Idlib, ein bedeutendes Widerstandsgebiet der Rebellen dar (USCIRF 11.2022). In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte verbleibende Hochburg der Opposition. Die Region wird von der dschihadistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) beherrscht, beherbergt aber auch etablierte Rebellengruppen (BBC 15.3.2022). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021). Die Türkei hat die HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Idlib ist bereits seit den Anfängen des Konfliktes eine Oppositionshochburg. Im März 2015 übernahmen oppositionelle Gruppierungen die Kontrolle über die Provinz (CRS 2.1.2019). Im Mai 2017 wurden durch eine Vereinbarung in Astana (Kasachstan) zwischen Russland und Iran (als Verbündete des syrischen Regimes) einerseits, und der Türkei (als Unterstützer der Rebellen) andererseits, vier Deeskalationszonen eingerichtet, die unter anderem ganz Idlib sowie auch Teile der Provinzen Lattakia, Aleppo und Hama umfassten. Einheiten der syrischen Regierung führen jedoch trotz dieser Vereinbarung militärische Operationen in diesem Gebiet durch und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte der Deeskalationszone im Nordwesten zurück (CRS 2.1.2019; vergleiche KAS 6.2020). Im März 2020 wurde ein Waffenstillstand zwischen Russland und der Türkei geschlossen, der eine von Russland unterstützte Offensive der Regierung auf die Provinz Idlib beendete. Der Waffenstillstand wurde in den letzten zwei Jahren wiederholt verletzt, wobei zahlreiche Menschen getötet und verletzt wurden (VOA 6.11.2022). Aus dem Nordwesten Syriens wurde eine deutliche Zunahme der konfliktbezogenen Aktivitäten gemeldet: Die Streitkräfte der Regierung setzten verstärkt Artilleriebeschuss ein. Im
- Quartal 2022 verzeichnete ACLED 1.412 Konfliktfälle zwischen den Streitkräften der Regierung und ihren Verbündeten und den bewaffneten Oppositionsgruppen.