RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.06.2023 GeschäftszahlW267 2272311-1 Spruch, W267 2272308-1/3Z W267 2272311-1/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durc
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung:
- Verfahrensgang 1.
- Die Erstbeschwerdeführerin XXXX (im Folgenden auch BF1) ist afghanische Staatsangehörige und reiste gemeinsam mit ihrer Tochter XXXX (Zweitbeschwerdeführerin; im Folgenden auch BF2) ins österreichische Bundesgebiet ein. Am 19.07.2022 stellten die BF1 und die zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige BF2 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.1.
- Die Erstbeschwerdeführerin römisch 40 (im Folgenden auch BF1) ist afghanische Staatsangehörige und reiste gemeinsam mit ihrer Tochter römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin; im Folgenden auch BF2) ins österreichische Bundesgebiet ein. Am 19.07.2022 stellten die BF1 und die zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige BF2 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. 1.
- Am 19.07.2022 fand die Erstbefragung der Beschwerdeführerinnen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. 1.
- Am 24.01.2023 wurden die Beschwerdeführerinnen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. 1.
- In der Folge wies das BFA die Anträge der BF1 und der BF2 auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 25.04.2023,
- Zl. XXXX sowie
- Zl. XXXX , jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Der BF1 und BF2 wurde jeweils gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte der BF1 und BF2 jeweils gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).1.
- In der Folge wies das BFA die Anträge der BF1 und der BF2 auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 25.04.2023,
- Zl. römisch 40 sowie
- Zl. römisch 40 , jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Der BF1 und BF2 wurde jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte der BF1 und BF2 jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). 1.
- Gegen Spruchpunkt I. der oben angeführten Bescheide richtet sich die von der BF1 und BF2 fristgerecht erhobene gemeinsame Beschwerde.1.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. der oben angeführten Bescheide richtet sich die von der BF1 und BF2 fristgerecht erhobene gemeinsame Beschwerde.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen Die BF1 und BF2 führen in Österreich die im Spruch angeführten Namen und die dort angegebenen Geburtsdaten. Die BF sind jeweils Staatsangehörige der islamischen Republik Afghanistan, die auch ihr Heimatstaat ist. Die Muttersprache der BF1 und BF2 ist Paschto. Die BF1 ist die leibliche Mutter der BF2, die im zum Zeitpunkt der Einreise und Asylantragstellung in Österreich noch minderjährig war. Die BF1 und BF2 reisten zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt ins österreichische Bundesgebiet und stellten am 19.07.2022 jeweils Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 25.04.2023,
- Zl. XXXX sowie
- Zl. XXXX , wies das BFA die Anträge der BF1 und BF2 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Der BF1 und BF2 wurde jeweils gemäß § 8 Abs. 1 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte der BF1 und BF2 jeweils gemäß § 8 iVm Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 25.04.2023,
- Zl. römisch 40 sowie
- Zl. römisch 40 , wies das BFA die Anträge der BF1 und BF2 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Der BF1 und BF2 wurde jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz eins, 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte der BF1 und BF2 jeweils gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. der oben angeführten Bescheide erhoben die BF1 und BF2 jeweils fristgerecht (gemeinsam) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Gegen Spruchpunkt römisch eins. der oben angeführten Bescheide erhoben die BF1 und BF2 jeweils fristgerecht (gemeinsam) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 2.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum, zur Staatsangehörigkeit, zum Heimatstaat wie auch zur Muttersprache der BF1 und BF2 ergeben sich aus ihren jeweiligen glaubhaften Angaben dazu vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem BFA. Die Feststellungen zur Zugehörigkeit zu einer Familie gründen sich auf die übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der BF1 und BF2 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem BFA. Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Stellung der Anträge auf internationalen Schutz, zu den bekämpften Bescheiden sowie zur Tatsache der Beschwerdeerhebung ergeben sich aus den Verwaltungsakten des BFA sowie aus den Gerichtsakten des BVwG.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Aussetzung der Beschwerdeverfahren 3.
- Gemäß § 38 AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar.3.
- Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286).Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). 3.
- Mit seinen Beschlüssen vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:3.
- Mit seinen Beschlüssen vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: "
- Ist die Kumulierung von Maßnahmen, die in einem Staat von einem faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur gesetzt, gefördert oder geduldet werden und insbesondere darin bestehen, dass Frauen die Teilhabe an politischen Ämtern und politischen Entscheidungsprozessen verwehrt wird, - keine rechtlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt erhalten zu können, - allgemein der Gefahr von Zwangsverheiratungen ausgesetzt sind, obgleich solche vom faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur zwar verboten wurden, aber den Frauen gegen Zwangsverheiratungen kein effektiver Schutz gewährt wird und solche Eheschließungen zuweilen auch unter Beteiligung von faktisch mit Staatsgewalt ausgestatten Personen im Wissen, dass es sich um eine Zwangsverheiratung handelt, vorgenommen werden, einer Erwerbstätigkeit nicht oder in eingeschränktem Ausmaß überwiegend nur zu Hause nachgehen dürfen,der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen erschwert wird, einer Erwerbstätigkeit nicht oder in eingeschränktem Ausmaß überwiegend nur zu Hause nachgehen dürfen,, der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen erschwert wird, der Zugang zu Bildung - gänzlich oder in großem Ausmaß (etwa indem Mädchen lediglich eine Grundschulausbildung zugestanden wird) - verwehrt wird, sich ohne Begleitung eines (in einem bestimmten Angehörigenverhältnis stehenden) Mannes nicht in der Öffentlichkeit, allenfalls im Fall der Überschreitung einer bestimmten Entfernung zum Wohnort, aufhalten oder bewegen dürfen, ihren Körper in der Öffentlichkeit vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen haben, keinen Sport ausüben dürfen, im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter lit. a des Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter Litera a, des Artikel 9, Absatz eins, dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?
- Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?"
- Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?" 3.
- Im verfahrensgegenständlichen Fall handelt es sich um ein Verfahren, das die BF1 und BF2 betreffend die Zuerkennung internationalen Schutzes zum Ziel hat. Der BF1 und BF2 wurde bereits jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begehren sie jeweils die Zuerkennung des Status von Asylberechtigen. Bei der BF1 und BF2 handelt es sich um afghanische Staatsangehörige, die aufgrund ihres Geschlechts (Frau), ihrer Staatsangehörigkeit und der zum Entscheidungszeitpunkt vorherrschenden Situation in ihrem Herkunftsstaat den vom Verwaltungsgerichtshof oben zitierten Maßnahmen zum Teil ausgesetzt sein könnten. Sie könnten daher allein aufgrund ihres Geschlechts in ihrem Herkunftsstaat von jenen Maßnahmen betroffen sein, die Gegenstand der oben geschilderten, vom EuGH zu klärenden Rechtsfragen ist, ob nämlich die von den machthabenden Taliban in Bezug auf afghanische Frauen gesetzten, oben näher bezeichneten Maßnahmen als Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie anzusehen sind bzw. ob es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend ist, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder für die Beurteilung ihrer Betroffenheit die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich ist.Bei der BF1 und BF2 handelt es sich um afghanische Staatsangehörige, die aufgrund ihres Geschlechts (Frau), ihrer Staatsangehörigkeit und der zum Entscheidungszeitpunkt vorherrschenden Situation in ihrem Herkunftsstaat den vom Verwaltungsgerichtshof oben zitierten Maßnahmen zum Teil ausgesetzt sein könnten. Sie könnten daher allein aufgrund ihres Geschlechts in ihrem Herkunftsstaat von jenen Maßnahmen betroffen sein, die Gegenstand der oben geschilderten, vom EuGH zu klärenden Rechtsfragen ist, ob nämlich die von den machthabenden Taliban in Bezug auf afghanische Frauen gesetzten, oben näher bezeichneten Maßnahmen als Verfolgungshandlungen im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie anzusehen sind bzw. ob es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend ist, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder für die Beurteilung ihrer Betroffenheit die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich ist. Der Beantwortung dieser Fragen durch den EuGH kommt für die Behandlung der verfahrensgegenständlichen gemeinsamen Beschwerde der BF1 und BF2 ebenfalls (wesentliche) Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 17 VwGVG auch vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden § 38 AVG vor, sodass das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die in Punkt 3.
- angeführten, mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes jeweils vom 14.09.2022, EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), vorgelegten Fragen ausgesetzt wird.Der Beantwortung dieser Fragen durch den EuGH kommt für die Behandlung der verfahrensgegenständlichen gemeinsamen Beschwerde der BF1 und BF2 ebenfalls (wesentliche) Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß Paragraph 17, VwGVG auch vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor, sodass das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die in Punkt 3.
- angeführten, mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes jeweils vom 14.09.2022, EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), vorgelegten Fragen ausgesetzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung, in Abschnitt A9 dieses Beschlusses angeführten des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung, in Abschnitt A9 dieses Beschlusses angeführten des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W267.2272311.1.00