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{'item': 'W272 2265576-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.06.2023 GeschäftszahlW272 2265576-1 Spruch, W272 2265576-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G aberkannt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt und auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Vater des BF den Status im Jahr 2004 aufgrund des Krieges sowie der Hilfe für die Widerstandskämpfer erhalten habe. Die Umstände, die damals zur Erteilung des Status des Asylberechtigten geführt hätten, würden nun nicht mehr vorliegen, da es zu einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der maßgeblichen Umstände in seinem Herkunftsstaat gekommen sei und andere Gründe für die Beibehaltung des Schutzes nicht festgestellt hätten werden können. Ebenso gäbe es keine Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Aufgrund der Aufenthaltsverfestigung und da der Vater einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erhalten habe, werde im gegenständlichen Bescheid keine Entscheidung über eine Rückkehrentscheidung getroffen.2.2. Dem Vater des BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder Bundesamt) vom 27.06.2022, Zahl römisch 40 , der

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt und auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Vater des BF den Status im Jahr 2004 aufgrund des Krieges sowie der Hilfe für die Widerstandskämpfer erhalten habe. Die Umstände, die damals zur Erteilung des Status des Asylberechtigten geführt hätten, würden nun nicht mehr vorliegen, da es zu einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der maßgeblichen Umstände in seinem Herkunftsstaat gekommen sei und andere Gründe für die Beibehaltung des Schutzes nicht festgestellt hätten werden können. Ebenso gäbe es keine Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Aufgrund der Aufenthaltsverfestigung und da der Vater einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erhalten habe, werde im gegenständlichen Bescheid keine Entscheidung über eine Rückkehrentscheidung getroffen.

  1. Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom XXXX , Gz. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß § 288 Abs. 4 StGB in Anwendung des § 37 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 4,00, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 90 Tagen, verurteilt. Der BF wurde schuldig erkannt, am 29.08.2016 als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt zu haben, indem er vor Polizeibeamten behauptet habe, dass sein Bruder das Unfallauto gelenkt habe. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit, die geständige Verantwortung gewertet sowie die Tatsache, dass der BF zum Tatzeitpunkt unter 21 Jahre alt gewesen ist. Erschwerend kamen keine Umstände hinzu.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom römisch 40 , Gz. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß Paragraph 288, Absatz 4, StGB in Anwendung des Paragraph 37, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 4,00, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 90 Tagen, verurteilt. Der BF wurde schuldig erkannt, am 29.08.2016 als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt zu haben, indem er vor Polizeibeamten behauptet habe, dass sein Bruder das Unfallauto gelenkt habe. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit, die geständige Verantwortung gewertet sowie die Tatsache, dass der BF zum Tatzeitpunkt unter 21 Jahre alt gewesen ist. Erschwerend kamen keine Umstände hinzu.
  3. Das BFA leitete gegen den BF ein Aberkennungsverfahren infolge Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung geführt haben, ein, und zwar sowohl wegen geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat als auch infolge geänderter persönlicher Umstände. Zudem läge ein Anhaltspunkt für eine Straffälligkeit des BF vor, weshalb ihm der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ seitens der für dieses Verfahren örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft nicht erteilt werden hätte können.
  4. Der BF wurde diesbezüglich am 12.01.2022 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen, die Vernehmung wurde mit Zustimmung des BF in deutscher Sprache geführt. Der BF gab im Wesentlichen zusammengefasst an, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und Moslem zu sein. Er besitze keinen russischen Reisepass und sei im Alter von vier Jahren nach Österreich gekommen. Er habe eine Lehre als Glaser absolviert und zuletzt bis August 2021 als Geselle gearbeitet. Das Beschäftigungsverhältnis habe er gekündigt, weil er nach England in die Bundesliga gehen wolle. In der Russischen Föderation habe er noch Großeltern, jedoch habe lediglich seine Mutter ein- bis zweimal im Jahr Kontakt zu ihrer Mutter, also seiner Großmutter. Der BF selbst habe keinen Kontakt zu seinen Großeltern und wisse er auch nicht, wovon oder wie diese leben würden. Er selbst sei nach seiner Ausreise nie wieder in der Russischen Föderation gewesen. Befragt, welche Gründe gegen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprächen, gab der BF an, dass sein Familienname ein Problem sei und er nicht in der Russischen Föderation leben könne. Zudem sei er in Österreich aufgewachsen. Dem BF wurde mitgeteilt, dass ihm aufgrund des langjährigen Aufenthalts ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen sei, der bei erneuter Straffälligkeit aber auch wieder entzogen werden könne.
  5. Der BF wurde diesbezüglich am 12.01.2022 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen, die Vernehmung wurde mit Zustimmung des BF in deutscher Sprache geführt. Der BF gab im Wesentlichen zusammengefasst an, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und Moslem zu sein. Er besitze keinen russischen Reisepass und sei im Alter von vier Jahren nach Österreich gekommen. Er habe eine Lehre als Glaser absolviert und zuletzt bis August 2021 als Geselle gearbeitet. Das Beschäftigungsverhältnis habe er gekündigt, weil er nach England in die Bundesliga gehen wolle. In der Russischen Föderation habe er noch Großeltern, jedoch habe lediglich seine Mutter ein- bis zweimal im Jahr Kontakt zu ihrer Mutter, also seiner Großmutter. Der BF selbst habe keinen Kontakt zu seinen Großeltern und wisse er auch nicht, wovon oder wie diese leben würden. Er selbst sei nach seiner Ausreise nie wieder in der Russischen Föderation gewesen. Befragt, welche Gründe gegen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprächen, gab der BF an, dass sein Familienname ein Problem sei und er nicht in der Russischen Föderation leben könne. Zudem sei er in Österreich aufgewachsen. Dem BF wurde mitgeteilt, dass ihm aufgrund des langjährigen Aufenthalts ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen sei, der bei erneuter Straffälligkeit aber auch wieder entzogen werden könne.
  6. Das Bundesamt teilte dem BF mit als „Parteiengehör“ bezeichnetem Schreiben vom 10.11.2022 mit, dass für die Gewährung des Aufenthaltstitels plus gemäß § 55 AsylG noch Dokumente, nämlich entweder ein Arbeitsvertrag, ein Zertifikat über eine Deutschprüfung Niveau A2, ein Zeugnis über einen Hauptschulabschluss oder über eine erfolgreich abgeschlossene Lehre, benötigt würden und räumte ihm eine zweiwöchige Frist zur Nachreichung ein.
  7. Das Bundesamt teilte dem BF mit als „Parteiengehör“ bezeichnetem Schreiben vom 10.11.2022 mit, dass für die Gewährung des Aufenthaltstitels plus gemäß Paragraph 55, AsylG noch Dokumente, nämlich entweder ein Arbeitsvertrag, ein Zertifikat über eine Deutschprüfung Niveau A2, ein Zeugnis über einen Hauptschulabschluss oder über eine erfolgreich abgeschlossene Lehre, benötigt würden und räumte ihm eine zweiwöchige Frist zur Nachreichung ein.
  8. Der BF legte dem Bundesamt die Schulnachricht der Polytechnischen Schule Bregenz, Schuljahr 2014/15, sowie das Jahres- und Abschlusszeugnis der Tiroler Fachberufsschule für Glastechnik, Schuljahr 2017/18 vom 27.04.2018 und den Lehrbrief vom 29.10.2018 vor, mit dem bestätigt wurde, dass der BF den Lehrberuf Glasbautechniker erlernt und die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg bestanden habe.
  9. Das Bundesamt erließ am 12.12.2022 den gegenständlichen Bescheid, mit dem es dem BF den

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G aberkannte. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt und auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG) wurde gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Gemäß § 58 Abs. 2 und 3 iVm § 55 Abs. 1 AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt.7. Das Bundesamt erließ am 12.12.2022 den gegenständlichen Bescheid, mit dem es dem BF den

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannte. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt und auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz (FPG) wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt. 7.

  1. In der Begründung führte das Bundesamt zunächst den bisherigen Verfahrensgang aus, jedoch wurde zur Einvernahme vom 12.01.2022 (wohl irrtümlich) das Einvernahmeprotokoll des Vaters des BF übernommen. Das BFA gelangte zusammengefasst zur Feststellung, dass die Identität des BF nicht feststehe und er den Status des Asylberechtigten im Familienverfahren erhalten habe, da seinem Vater und seiner Schwester dieser Status gewährt worden wäre. Die Umstände, die bei den Familienangehörigen zur Erteilung des Status geführt hätten, lägen nun nicht mehr vor, da es zu einer grundlegenden und dauerhaften Änderung dieser maßgeblichen Umstände gekommen sei. Andere Gründe für die Beibehaltung des Schutzes hätten nicht festgestellt werden können, ebenso lägen keine Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vor. Eine Niederlassung im Herkunftsstaat sei reell möglich, ebenso eine Existenzgründung. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien im Herkunftsstaat gesichert. Der BF gehe in Österreich derzeit einer Arbeit nach uns halte sich seine Familie in Österreich auf. Der BF erfülle die erforderlichen speziellen Kriterien für die Gewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 55 AsylG.7.
  2. In der Begründung führte das Bundesamt zunächst den bisherigen Verfahrensgang aus, jedoch wurde zur Einvernahme vom 12.01.2022 (wohl irrtümlich) das Einvernahmeprotokoll des Vaters des BF übernommen. Das BFA gelangte zusammengefasst zur Feststellung, dass die Identität des BF nicht feststehe und er den Status des Asylberechtigten im Familienverfahren erhalten habe, da seinem Vater und seiner Schwester dieser Status gewährt worden wäre. Die Umstände, die bei den Familienangehörigen zur Erteilung des Status geführt hätten, lägen nun nicht mehr vor, da es zu einer grundlegenden und dauerhaften Änderung dieser maßgeblichen Umstände gekommen sei. Andere Gründe für die Beibehaltung des Schutzes hätten nicht festgestellt werden können, ebenso lägen keine Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vor. Eine Niederlassung im Herkunftsstaat sei reell möglich, ebenso eine Existenzgründung. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien im Herkunftsstaat gesichert. Der BF gehe in Österreich derzeit einer Arbeit nach uns halte sich seine Familie in Österreich auf. Der BF erfülle die erforderlichen speziellen Kriterien für die Gewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 55, AsylG. 7.
  3. Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich die Feststellung, wonach sich die Umstände, welche beim Vater bzw. der Schwester des BF zur Zuerkennung geführt hätte, nicht mehr vorlägen, aufgrund der Angaben des BF in der Einvernahme am 12.01.2022 ergäben würden. Der BF habe keine konkrete Rückkehrbefürchtung angegeben. Bezüglich der veränderten Lage im Herkunftsstaat werde auf den Akteninhalt des Vaters bzw. der Schwester verwiesen. Er habe angegeben, dass er Verwandte in Tschetschenien habe, denen es gut gehen würde, sodass er – zumindest anfänglich – bei diesen unterkommen könnte. Zur Situation des BF in Österreich führte das Bundesamt aus, dass sein Vater, seine Mutter, seine Geschwister, seine Ehefrau und seine Kinder in Österreich leben würden und diesen ein Aufenthaltsrecht zukomme; diese Feststellung sei anhand des Akteninhalts der Familienangehörigen getroffen worden. Eine Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, da sich die gesamte Familie des BF in Österreich befinde, der BF erwerbstätig sei und über sehr gute Deutschkenntnisse verfüge. Aufgrund der vorgelegten Dokumente (Schulzeugnisse und Lehrbrief) werde dem BF daher die Aufenthaltsberechtigung plus gewährt. 7.
  4. In rechtlicher Beurteilung führte das Bundesamt aus, dass der Bezugsperson des BF rechtskräftig der Status des Asylberechtigten aufgrund eines der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe aberkannt worden sei. Daher sei auch beim BF – nach vorhingehender Abklärung, ob bei diesem die Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bestünden – ein Endigungsgrund nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK eingetreten. Da er sich seit der Zuerkennung mehr als fünf Jahre durchgehend in Österreich aufgehalten habe, sei eine Aufenthaltsverfestigung im Sinne des § 7 Abs. 3 AsylG eingetreten. Da dem BF von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde rechtskräftig ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei, stünde die in § 7 Abs. 3 AsylG „nominierte“ Ablaufhemmung einer Aberkennung des Asylstatus aufgrund des Eintritts eines Endigungsgrundes nicht entgegen. Zur dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der BF über ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK verfüge. Zufolge den Feststellungen und der Beweiswürdigung sei der BF in Österreich verfestigt und nicht straffällig, seine Eltern und Geschwister würden in Österreich leben. Da er auch die erforderlichen weiteren Kriterien erfülle, sei dem BF aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.7.
  5. In rechtlicher Beurteilung führte das Bundesamt aus, dass der Bezugsperson des BF rechtskräftig der Status des Asylberechtigten aufgrund eines der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe aberkannt worden sei. Daher sei auch beim BF – nach vorhingehender Abklärung, ob bei diesem die Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bestünden – ein Endigungsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK eingetreten. Da er sich seit der Zuerkennung mehr als fünf Jahre durchgehend in Österreich aufgehalten habe, sei eine Aufenthaltsverfestigung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG eingetreten. Da dem BF von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde rechtskräftig ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei, stünde die in Paragraph 7, Absatz 3, AsylG „nominierte“ Ablaufhemmung einer Aberkennung des Asylstatus aufgrund des Eintritts eines Endigungsgrundes nicht entgegen. Zur dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der BF über ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK verfüge. Zufolge den Feststellungen und der Beweiswürdigung sei der BF in Österreich verfestigt und nicht straffällig, seine Eltern und Geschwister würden in Österreich leben. Da er auch die erforderlichen weiteren Kriterien erfülle, sei dem BF aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 12.01.2023 durch seine zur Vertretung im Beschwerdeverfahren bevollmächtigte Rechtsberaterin fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF gelte – ebenso wie sein Vater – als politisch verfolgt. Der Vater habe aus Unwissen nichts gegen den Bescheid, mit dem ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden sei, unternommen und sei dieser daher in Rechtkraft erwachsen. Die Verfolgung sei jedoch noch immer aktuell und habe die gravierende Änderung der Lage in der Russischen Föderation noch weitere Verfolgungsgründe mit sich gebracht, die bei der Bescheiderlassung überhaupt nicht berücksichtigt worden wären. Das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und das Verfahren nicht mit der erforderlichen Sorgfalt geführt, zumal es im Bescheid die Einvernahme des Vaters angeführt habe. Zudem sei die Einvernahme des BF am 12.01.2022 erfolgt, der Bescheid jedoch – ohne dass bis dahin weitere Verfahrensschritte erkennbar gesetzt worden wären – erst am 12.12.2022 und somit elf Monate später erlassen worden, wodurch das BFA die gesetzliche Entscheidungsfrist des § 73 AVG von sechs Monaten verletzt habe. Zudem habe sich die Lage in der Russischen Föderation ab dem 24.02.2022 gravierend geändert und seien durch die Teilmobilmachung vom 21.09.2022 neue Verfolgungsgründe für den BF eingetreten; dies habe das Bundesamt nicht berücksichtigt. Die Behörde habe auch nicht ausreichend ermittelt, ob sich die Lage tatsächlich derart gebessert habe, dass dem BF konkret keine Verfolgung mehr drohe. Es sei allgemein bekannt, dass politisch Verfolgte auch noch Jahrzehnte später verfolgt werden. Zudem hätte die Behörde erkennen müssen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr die Einberufung zum Militärdienst drohe, da er sich seit seiner Kindheit in Österreich befunden und somit dem ordentlichen Militärdienst entzogen habe. Eine Einberufung könne auch dazu führen, dass er in das Kriegsgebiet entsendet werde und zur Teilnahme an kriegsverbrecherischen Handlungen in der Ukraine gezwungen werde. Der BF habe aufgrund des langjährigen Aufenthalts keine Bindungen mehr in die Russische Föderation, er habe dort nur entfernte Verwandte und beherrsche die russische Sprache nur mittelmäßig. Außerdem wäre er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit höchstwahrscheinlich diskriminierenden Maßnahmen unterworfen. Aufgrund der mangelhaften Befragungen habe die Behörde zudem nicht ermittelt, dass dem BF eine Beschaffung eines russischen Reisepasses unmöglich sei, auch wegen der fehlenden Bestätigung über seinen Wehrdienst, und sei daher eine Rückkehr nach Russland nicht möglich. Darüber hinaus seien die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und veraltet und würden sich nicht mit der konkreten Situation des BF befassen. Zum einen hätte das BFA erkennen müssen, dass die Verfolgung des BF nach wie vor aktuell sei und sich zudem die Situation für wehrpflichtige Männer in Tschetschenien schwerwiegend und nachteilig verändert habe. Auch ergäbe sich aus den Länderberichten, dass in Tschetschenien weiterhin massive Menschenrechtsverletzungen begangen würden und es zu außergerichtlichen Hinrichtungen sowie Folter von ehemaligen Widerstandskämpfen komme. Auch die aktuelle Situation im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg habe das Bundesamt überhaupt nicht berücksichtigt.Das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und das Verfahren nicht mit der erforderlichen Sorgfalt geführt, zumal es im Bescheid die Einvernahme des Vaters angeführt habe. Zudem sei die Einvernahme des BF am 12.01.2022 erfolgt, der Bescheid jedoch – ohne dass bis dahin weitere Verfahrensschritte erkennbar gesetzt worden wären – erst am 12.12.2022 und somit elf Monate später erlassen worden, wodurch das BFA die gesetzliche Entscheidungsfrist des Paragraph 73, AVG von sechs Monaten verletzt habe. Zudem habe sich die Lage in der Russischen Föderation ab dem 24.02.2022 gravierend geändert und seien durch die Teilmobilmachung vom 21.09.2022 neue Verfolgungsgründe für den BF eingetreten; dies habe das Bundesamt nicht berücksichtigt. Die Behörde habe auch nicht ausreichend ermittelt, ob sich die Lage tatsächlich derart gebessert habe, dass dem BF konkret keine Verfolgung mehr drohe. Es sei allgemein bekannt, dass politisch Verfolgte auch noch Jahrzehnte später verfolgt werden. Zudem hätte die Behörde erkennen müssen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr die Einberufung zum Militärdienst drohe, da er sich seit seiner Kindheit in Österreich befunden und somit dem ordentlichen Militärdienst entzogen habe. Eine Einberufung könne auch dazu führen, dass er in das Kriegsgebiet entsendet werde und zur Teilnahme an kriegsverbrecherischen Handlungen in der Ukraine gezwungen werde. Der BF habe aufgrund des langjährigen Aufenthalts keine Bindungen mehr in die Russische Föderation, er habe dort nur entfernte Verwandte und beherrsche die russische Sprache nur mittelmäßig. Außerdem wäre er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit höchstwahrscheinlich diskriminierenden Maßnahmen unterworfen. Aufgrund der mangelhaften Befragungen habe die Behörde zudem nicht ermittelt, dass dem BF eine Beschaffung eines russischen Reisepasses unmöglich sei, auch wegen der fehlenden Bestätigung über seinen Wehrdienst, und sei daher eine Rückkehr nach Russland nicht möglich. Darüber hinaus seien die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und veraltet und würden sich nicht mit der konkreten Situation des BF befassen. Zum einen hätte das BFA erkennen müssen, dass die Verfolgung des BF nach wie vor aktuell sei und sich zudem die Situation für wehrpflichtige Männer in Tschetschenien schwerwiegend und nachteilig verändert habe. Auch ergäbe sich aus den Länderberichten, dass in Tschetschenien weiterhin massive Menschenrechtsverletzungen begangen würden und es zu außergerichtlichen Hinrichtungen sowie Folter von ehemaligen Widerstandskämpfen komme. Auch die aktuelle Situation im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg habe das Bundesamt überhaupt nicht berücksichtigt. Das Bundesamt habe aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens auch mangelhafte Feststellungen getroffen, da es nicht ausgeführt habe, von welchem Sachverhalt ausgegangen werde und sei daher nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Erwägungen die vorliegende Entscheidung erlassen worden wäre. Insbesondere würden Feststellungen zur Verfolgung und aktuellen Situation von Angehörigen (ehemaliger) politischer Verfolgter gänzlich fehlen. Nichtzutreffend seien zudem die Feststellungen, dass keine stichhaltigen Gründe vorliegen würden, die gegen eine Rückkehr des BF in die Russische Föderation sprächen, dies unter Hinweis auf die fehlenden Anknüpfungspunkte des BF sowie die derzeitige Situation in der Russischen Föderation und dem Vorhandensein von Verfolgungsgründen. Die mangelhafte Ermittlung im Zusammenhang mit dem damaligen Fluchtgrund und die aktuelle Veränderung der Situation in der Russischen Föderation seien kaum berücksichtigt worden, sodass die Ausführungen des Bundesamtes nicht nachvollziehbar seien. Auch im Bescheid des Vaters des BF sei zu den Feststellungen nicht näher ermittelt worden. Es würden weitere Ausführungen dazu, weshalb dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, fehlen und habe die Behörde keinen Bezug darauf genommen, wie sich die Lage für Familienangehörige (ehemals) politisch Verfolgter nunmehr darstelle und habe das Bundesamt daher die erforderliche Sorgfalt bei der Prüfung der angeblich geänderten Sicherheitslage unterlassen. Das Bundesamt habe allgemeine Textbausteine in der Beweiswürdigung verwendet und nicht auf die persönliche Situation des BF Bezug genommen. Diesbezüglich werde auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) verwiesen, wonach das bloße Anführen von Textbausteinen, die nicht im Zusammenhang mit dem beurteilenden Sachverhalt stehen, Aktenwidrigkeit darstellt (VwGH vom 23.09.2010, 1010/21/0008). Das Bundesamt habe auch angenommen, dass es dem BF zumutbar sei, sich unter den Schutz des Heimatsstaates zu stellen, aber nicht näher ausgeführte, weshalb es zu dieser Annahme gekommen sei („aufgrund des oben Aufgezeigten“). Nicht zuletzt sei die rechtliche Beurteilung absolut mangelhaft und enthalte lediglich kurze Ausführungen zur Aberkennung des Asylstatus. Der Vater des BF habe als Unterstützer der Widerstandskämpfer im tschetschenischen Krieg seine regierungsfeindliche politische Gesinnung aufgezeigt. Dem BF drohe daher als Familienangehörigen ebenfalls eine asylrelevante politische Verfolgung, da ihm aufgrund der Angehörigeneigenschaft zumindest eine regierungsfeindliche politische Gesinnung unterstellt würde. Zudem würden Familienangehörige von verfolgten Personen laut UNHCR zu dem von Verfolgung gefährdeten Personenkreis gehören, sodass die Befürchtung des BF gerechtfertigt sei und werde diesbezüglich auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2001, 98/20/0312, verwiesen, wonach die Asylrelevanz auch der dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgrund der „sozialen Gruppe“ zuzuordnenden Fälle der „Sippenhaftung“ abzuleiten sei. Der BF weise zudem eigene Verfolgungsgründe auf, nämlich die drohende Einberufung in die russische Armee, eine damit verbundene mögliche Versetzung in das ukrainische Kriegsgebiet sowie die Teilnahme an den kriegsverbrecherischen Handlungen und werde diesbezüglich auf die EuGH-Entscheidungen vom 19.11.2020, Rs. C-238/19, und vom 26.02.2015, Rs. C-472/13, verwiesen. Für den BF bestünde – insbesondere in Tschetschenien – keine Möglichkeit, einen Wehrersatzdienst in Anspruch zu nehmen und führe eine Verweigerung zu einer unverhältnismäßigen Verfolgung und Bestrafung. Dem BF würde aufgrund der Verweigerung eine feindselige politische Gesinnung unterstellt werden und drohe dem BF daher in der Russischen Föderation eine Verfolgung aus politischen Gründen.Nicht zuletzt sei die rechtliche Beurteilung absolut mangelhaft und enthalte lediglich kurze Ausführungen zur Aberkennung des Asylstatus. Der Vater des BF habe als Unterstützer der Widerstandskämpfer im tschetschenischen Krieg seine regierungsfeindliche politische Gesinnung aufgezeigt. Dem BF drohe daher als Familienangehörigen ebenfalls eine asylrelevante politische Verfolgung, da ihm aufgrund der Angehörigeneigenschaft zumindest eine regierungsfeindliche politische Gesinnung unterstellt würde. Zudem würden Familienangehörige von verfolgten Personen laut UNHCR zu dem von Verfolgung gefährdeten Personenkreis gehören, sodass die Befürchtung des BF gerechtfertigt sei und werde diesbezüglich auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2001, 98/20/0312, verwiesen, wonach die Asylrelevanz auch der dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Verfolgungsgrund der „sozialen Gruppe“ zuzuordnenden Fälle der „Sippenhaftung“ abzuleiten sei. Der BF weise zudem eigene Verfolgungsgründe auf, nämlich die drohende Einberufung in die russische Armee, eine damit verbundene mögliche Versetzung in das ukrainische Kriegsgebiet sowie die Teilnahme an den kriegsverbrecherischen Handlungen und werde diesbezüglich auf die EuGH-Entscheidungen vom 19.11.2020, Rs. C-238/19, und vom 26.02.2015, Rs. C-472/13, verwiesen. Für den BF bestünde – insbesondere in Tschetschenien – keine Möglichkeit, einen Wehrersatzdienst in Anspruch zu nehmen und führe eine Verweigerung zu einer unverhältnismäßigen Verfolgung und Bestrafung. Dem BF würde aufgrund der Verweigerung eine feindselige politische Gesinnung unterstellt werden und drohe dem BF daher in der Russischen Föderation eine Verfolgung aus politischen Gründen. Beantragt wurde unter einem, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
  7. Das BFA legte diese Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) mit Schreiben vom 13.01.2023, hg. eingelangt am 16.01.2023, vor und wurde diese der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.04.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF sowie dessen Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin teilnahmen; ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 11 vom 03.02.2023, den EUAA-Länderbericht zur medizinischen Versorgung vom 29.09.2022, die Covid-19-Risikogruppen-Verordnung (BGBl. II Nr. 203/2020), die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation Russische Föderation und Tschetschenien vom 13.12.2022, 20.12.2022: Ukraine-Krieg, Teilmobilmachung, Wehrersatzdienst, Repressalien, sowie die Anfragebeantwortung vom 14.04.2022: Rekrutierungen für den Krieg gegen die Ukraine, Sozialleistungen für Staatsangehörige in Bezug auf den Ukraine-Krieg und die Situation von Rückkehrern aus dem Ausland, die Anfragebeantwortung vom 29.03.2022 zur militärischen Desertion, sowie den EUAA-Bericht vom Dezember 2022: The Russian Federation – Military Service, zum Parteiengehör.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.04.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF sowie dessen Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin teilnahmen; ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 11 vom 03.02.2023, den EUAA-Länderbericht zur medizinischen Versorgung vom 29.09.2022, die Covid-19-Risikogruppen-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,), die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation Russische Föderation und Tschetschenien vom 13.12.2022, 20.12.2022: Ukraine-Krieg, Teilmobilmachung, Wehrersatzdienst, Repressalien, sowie die Anfragebeantwortung vom 14.04.2022: Rekrutierungen für den Krieg gegen die Ukraine, Sozialleistungen für Staatsangehörige in Bezug auf den Ukraine-Krieg und die Situation von Rückkehrern aus dem Ausland, die Anfragebeantwortung vom 29.03.2022 zur militärischen Desertion, sowie den EUAA-Bericht vom Dezember 2022: The Russian Federation – Military Service, zum Parteiengehör. Die mündliche Beschwerdeverhandlung umfasste auch die Beschwerden der Mutter sowie der Schwestern des BF gegen deren Bescheide, mit denen ihnen ebenfalls der Status der Asylberechtigten aberkannt und der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, sowie keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt worden war. Diese Beschwerden wurden von den jeweiligen Beschwerdeführerinnen vollumfänglich zurückgezogen und wurden diese Verfahren (Zahlen XXXX ) mit hg. Beschlüssen vom 27.04.2023 wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.Die mündliche Beschwerdeverhandlung umfasste auch die Beschwerden der Mutter sowie der Schwestern des BF gegen deren Bescheide, mit denen ihnen ebenfalls der Status der Asylberechtigten aberkannt und der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, sowie keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt worden war. Diese Beschwerden wurden von den jeweiligen Beschwerdeführerinnen vollumfänglich zurückgezogen und wurden diese Verfahren (Zahlen römisch 40 ) mit hg. Beschlüssen vom 27.04.2023 wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt. Der BF legte eine schriftliche Stellungnahme zu den vorab übermittelten Länderberichten vor und wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass der BF demnach mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zum Militärdienst einberufen und auch im Ukraine-Krieg eingesetzt werden würde. Eine Weigerung würde zu entsprechenden Konsequenzen führen, die jedenfalls als Verletzung von Leib und Leben iSd Art. 2 oder 3 EMRK beurteilt werden müssten. Auch sei der Familienname des BF in Tschetschenien bekannt, erst im Februar 2022 seien zwei Personen mit demselben Nachnamen aufgrund einer konstruierten Anklage wegen „Unterstützung einer illegalen bewaffneten Gruppe“ zu langen Haftstrafen verurteilt worden, nachdem sie von Sicherheitskräften aus einem Versteck entführt und nach Tschetschenien verschleppt worden wären (Verweis auf Amnesty International Report 2022/23: Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2022,
  10. März 2023).Der BF legte eine schriftliche Stellungnahme zu den vorab übermittelten Länderberichten vor und wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass der BF demnach mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zum Militärdienst einberufen und auch im Ukraine-Krieg eingesetzt werden würde. Eine Weigerung würde zu entsprechenden Konsequenzen führen, die jedenfalls als Verletzung von Leib und Leben iSd Artikel 2, oder 3 EMRK beurteilt werden müssten. Auch sei der Familienname des BF in Tschetschenien bekannt, erst im Februar 2022 seien zwei Personen mit demselben Nachnamen aufgrund einer konstruierten Anklage wegen „Unterstützung einer illegalen bewaffneten Gruppe“ zu langen Haftstrafen verurteilt worden, nachdem sie von Sicherheitskräften aus einem Versteck entführt und nach Tschetschenien verschleppt worden wären (Verweis auf Amnesty International Report 2022/23: Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2022,
  11. März 2023). Zu Beginn wurde vom BF und seiner rechtlichen Vertreterin nochmals klargestellt, dass die Beschwerde lediglich gegen die Spruchpunkte I. und II. gerichtet sei.Zu Beginn wurde vom BF und seiner rechtlichen Vertreterin nochmals klargestellt, dass die Beschwerde lediglich gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gerichtet sei. 10.
  12. In der in deutscher Sprache geführten mündlichen Verhandlung gab der BF an, seit XXXX nach islamischem Recht verheiratet zu sein. Zu seinen Verwandten in Tschetschenien habe er nicht viel Kontakt, nur einmal im Monat über WhatsApp zu seiner Großmutter, aber er wisse nicht, wie sie leben. Bei der Pilgerfahrt habe er seinen 29-jährigen Cousin kennengelernt, der in Tschetschenien Arzt sei, er wisse aber nicht mehr über ihn. Der BF sei nicht Mitglied einer politischen Partei oder anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung gewesen. Bei Wettkämpfen trete er mit der alten tschetschenischen Flagge und der österreichischen Flagge auf, zuletzt am XXXX bei der
  13. Auflage des Wettbewerbs „National Fighting Championship“ und davor im April 2022, im Mai 2019 in Kroatien und im April 2019 in Österreich. Er fühle sich als Österreicher und als Tschetschene, in dem einen Land sei er geboren und in Österreich sei er aufgewachsen. Der BF traue sich jedoch nicht, öffentlich gegen Kadyrow oder die Russische Föderation aufzutreten oder persönlich Kritik zu äußern. Bei anderen Wettkämpfen habe er die alte tschetschenische Flagge nicht verwendet, da auch Wettkämpfer aus Grosny vom Club der Kadyrows dabei gewesen wären und ihm Familie und Freunde deshalb davon abgeraten hätten. In Österreich kämpfe er von September bis Dezember ca. alle zwei Wochen, sonst auch gelegentlich international. Im Amateurbereich habe er bis vor zwei Jahren manchmal ein T-Shirt mit der alten tschetschenischen Flagge getragen. Über seine rund 2.100 Follower des Social-Media-Accounts habe er keinen Überblick; wenn diese offensichtlich mit Kadyrow zu tun hätten, nehme er Freundschaftsanfragen nicht an und schaue er sich jeweils die Profile an. Er schließe aber nicht aus, dass auch Fake-Profile darunter seien.10.
  14. In der in deutscher Sprache geführten mündlichen Verhandlung gab der BF an, seit römisch 40 nach islamischem Recht verheiratet zu sein. Zu seinen Verwandten in Tschetschenien habe er nicht viel Kontakt, nur einmal im Monat über WhatsApp zu seiner Großmutter, aber er wisse nicht, wie sie leben. Bei der Pilgerfahrt habe er seinen 29-jährigen Cousin kennengelernt, der in Tschetschenien Arzt sei, er wisse aber nicht mehr über ihn. Der BF sei nicht Mitglied einer politischen Partei oder anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung gewesen. Bei Wettkämpfen trete er mit der alten tschetschenischen Flagge und der österreichischen Flagge auf, zuletzt am römisch 40 bei der
  15. Auflage des Wettbewerbs „National Fighting Championship“ und davor im April 2022, im Mai 2019 in Kroatien und im April 2019 in Österreich. Er fühle sich als Österreicher und als Tschetschene, in dem einen Land sei er geboren und in Österreich sei er aufgewachsen. Der BF traue sich jedoch nicht, öffentlich gegen Kadyrow oder die Russische Föderation aufzutreten oder persönlich Kritik zu äußern. Bei anderen Wettkämpfen habe er die alte tschetschenische Flagge nicht verwendet, da auch Wettkämpfer aus Grosny vom Club der Kadyrows dabei gewesen wären und ihm Familie und Freunde deshalb davon abgeraten hätten. In Österreich kämpfe er von September bis Dezember ca. alle zwei Wochen, sonst auch gelegentlich international. Im Amateurbereich habe er bis vor zwei Jahren manchmal ein T-Shirt mit der alten tschetschenischen Flagge getragen. Über seine rund 2.100 Follower des Social-Media-Accounts habe er keinen Überblick; wenn diese offensichtlich mit Kadyrow zu tun hätten, nehme er Freundschaftsanfragen nicht an und schaue er sich jeweils die Profile an. Er schließe aber nicht aus, dass auch Fake-Profile darunter seien. Befragt zu seiner derzeitigen Situation in Österreich gab der BF an, dass sein älterer Bruder einen Daueraufenthaltstitel habe und auch ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden sei, für eine Beschwerde sei es zu spät gewesen. Er habe durch die Familie seiner Frau auch Kontakt zu Österreichern, auch im Verein habe er österreichische Freunde. Er sei in der Vorbereitungszeit für Wettkämpfe auch in Deutschland, da es in Österreich keinen Trainingspartner für ihn gebe. Er lebe mit seiner Frau und seinem Vater im gemeinsamen Haushalt. Derzeit sei er beim AMS gemeldet. Zu den Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass er wisse, dass damals Krieg in Tschetschenien geherrscht und sein Vater dort geholfen habe. Auch dessen Brüder seien involviert gewesen und im Krieg getötet worden. Alle jene, die im Krieg gewesen seien, würden auch heute noch verfolgt und trage er den selben Familiennamen wie sein Vater, weshalb auch er verfolgt werden würde. Befragt zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr gab der BF an, dass er gehört habe, dass Personen mit Elektroschockern gefoltert oder auch verschwinden würden. Er befürchte, wenn er seiner Sportausübung Mixed-Martial-Arts berühmter werde, ins Visier der Behörden zu kommen, zum einen wegen seines Familiennamens, aber auch, weil er die alte tschetschenische Flagge bei Wettkämpfen gezeigt habe. Andere tschetschenische Kämpfer oder deren Familien in Tschetschenien seien bedroht worden, dass ihnen oder der Familie etwas passieren werde, und seien diese dann zurückgekehrt. Auch deshalb habe und wolle er keinen Kontakt zu seinen Verwandten in Tschetschenien. Ein bekannter tschetschenischer Kämpfer namens XXXX , der in Schweden gelebt und auch die schwedische Staatsbürgerschaft gehabt habe, sei auf diese Art von Kadyrow bedroht worden und kämpfe dieser nun gegen seinen Willen für Kadyrow. Ein Freund des BF, XXXX , habe bis 2019 für Österreich gekämpft und habe immer freundlich zu Kadyrow sein müssen, da sonst seine Familie gefährdet gewesen wäre. Dieser habe für die Sicherheit seiner Familie z.B. „freundliche Fotos“ mit Kadyrow machen müssen, obwohl er dies nicht gewollt habe. Der BF sei im Bereich Mixed-Martial-Arts die Nummer 40 in der Rangliste, im Bereich Wrestling werde er nicht geführt, da er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitze. In Deutschland sei er die Nummer 50 und Europaweit die Nummer
  16. Bei dem Wettkampf in XXXX seien etwa 4.000 Menschen vor Ort gewesen, den Livestream hätten sich 6.000 bis 8.000 Menschen angesehen. Bei den anderen Kämpfen seien etwa 500 bis 1.000 Zuschauer gewesen, die ihn mit der alten tschetschenischen Flagge gesehen hätten.Zu den Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass er wisse, dass damals Krieg in Tschetschenien geherrscht und sein Vater dort geholfen habe. Auch dessen Brüder seien involviert gewesen und im Krieg getötet worden. Alle jene, die im Krieg gewesen seien, würden auch heute noch verfolgt und trage er den selben Familiennamen wie sein Vater, weshalb auch er verfolgt werden würde. Befragt zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr gab der BF an, dass er gehört habe, dass Personen mit Elektroschockern gefoltert oder auch verschwinden würden. Er befürchte, wenn er seiner Sportausübung Mixed-Martial-Arts berühmter werde, ins Visier der Behörden zu kommen, zum einen wegen seines Familiennamens, aber auch, weil er die alte tschetschenische Flagge bei Wettkämpfen gezeigt habe. Andere tschetschenische Kämpfer oder deren Familien in Tschetschenien seien bedroht worden, dass ihnen oder der Familie etwas passieren werde, und seien diese dann zurückgekehrt. Auch deshalb habe und wolle er keinen Kontakt zu seinen Verwandten in Tschetschenien. Ein bekannter tschetschenischer Kämpfer namens römisch 40 , der in Schweden gelebt und auch die schwedische Staatsbürgerschaft gehabt habe, sei auf diese Art von Kadyrow bedroht worden und kämpfe dieser nun gegen seinen Willen für Kadyrow. Ein Freund des BF, römisch 40 , habe bis 2019 für Österreich gekämpft und habe immer freundlich zu Kadyrow sein müssen, da sonst seine Familie gefährdet gewesen wäre. Dieser habe für die Sicherheit seiner Familie z.B. „freundliche Fotos“ mit Kadyrow machen müssen, obwohl er dies nicht gewollt habe. Der BF sei im Bereich Mixed-Martial-Arts die Nummer 40 in der Rangliste, im Bereich Wrestling werde er nicht geführt, da er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitze. In Deutschland sei er die Nummer 50 und Europaweit die Nummer
  17. Bei dem Wettkampf in römisch 40 seien etwa 4.000 Menschen vor Ort gewesen, den Livestream hätten sich 6.000 bis 8.000 Menschen angesehen. Bei den anderen Kämpfen seien etwa 500 bis 1.000 Zuschauer gewesen, die ihn mit der alten tschetschenischen Flagge gesehen hätten. Befragt, wie er zum Krieg in der Ukraine stünde, gab der BF an, dass er Krieg im Allgemeinen nicht möge und nichts damit zu tun haben wolle. Er habe gehört, dass diejenigen, die zurückkehren und gegen Kadyrow seien, sofort in den Krieg geschickt würden. 10.
  18. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Vater des BF als Zeuge befragt und gab dieser an, er habe nur einen sowjetischen, aber nie einen russischen Reisepass besessen. Er habe zehn Schwestern und acht Brüder, von diesen seien drei im ersten Tschetschenien-Krieg gestorben. Er habe nur selten über WhatsApp Kontakt zum Gratulieren bzw. frage er einmal im Jahr nach, wie es ihnen gehe. Die Geschwister hätten Angst und befürchten, dass sie Probleme bekommen, wenn er sich bei ihnen melde. Er sei wegen des Krieges geflohen, viele aus der Familie hätten gekämpft, sein älterer Bruder habe einen Rebellentrupp angeführt. Er selbst habe nicht unmittelbar an Kämpfen teilgenommen, jedoch habe er die Widerstandskämpfer durch die Versorgung mit Essen und die Lieferung von anderen notwendigen Sachen unterstützt. Er habe befürchtet, dass er wie die anderen auch gefangen genommen, vergewaltigt und gefoltert werde. Die Situation sei auch im zweiten Tschetschenien-Krieg so gewesen und sei er deshalb geflohen. Er sei nicht direkt bedroht worden. Man habe ihm aber erzählt, dass auch von ihm ein Foto im Polizeirevier aufgehängt worden sei, so wie auch von anderen Kämpfern und Unterstützern, er selbst habe das Foto nicht gesehen. Glaublich im Jahr 2000 sei er mit einigen Männern bei sich zu Hause gewesen, als Leute vom Militär gekommen seien. Seine Gäste hätten Widerstand geleistet, woraufhin das Haus angezündet worden und ein Mann dadurch getötet worden sei. In den Jahren 2001 bis 2003 habe er sich versteckt, er habe Wohnungen gemietet und sei in Moscheen untergetaucht. Seit seiner Ausreise sei er nicht mehr nach Tschetschenien oder in die Russische Föderation zurückgekehrt. Der Zeuge gab an, an Veranstaltungen und Demonstrationen für das unabhängige Tschetschenien in Deutschland, Belgien und Straßburg teilgenommen zu haben. Bei diesen Protestveranstaltungen habe er sich registrieren und seinen Namen bekannt geben müssen und habe er Fotos von diesen Demonstrationen.
  19. Mit Schreiben vom 10.05.2023 legte der BF durch seine rechtliche Vertretung – wie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgetragen – Fotos vor, die den Vater des BF als Teilnehmer an Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die Herrschaft Kadyrows in Tschetschenien als auch gegen den Angriffskrieg durch Russland in der Ukraine zeigten. Der Vater habe dabei die alte tschetschenische Flagge gehisst und damit seine oppositionelle Gesinnung offenkundig gemacht. Auf anderen Fotos sei ersichtlich, dass der Vater des BF diesen in dessen Karriere als Mixed-Martial-Arts Kämpfer unterstützt habe und sei auch auf diesen Fotos die alte Flagge Tschetscheniens deutlich sichtbar. Zu der sich aus den sportlichen Erfolgen und der in diesem Zusammenhang zunehmenden Bekanntheit des BF als erfolgreicher Mixed-Martial-Arts-Kämpfer ergebenden Asylrelevanz werde auf den beiliegenden Zeitungsartikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) verwiesen, wonach diese Sportart insbesondere in Tschetschenien als „Nationalsport gehypt“ werde und Mixed-Martial-Arts-Kämpfer als „Nationalhelden“ gefeiert werden würden. Es sei daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der BF bereits in den Fokus Kadyrows geraten sei. Aus den Zeitungsberichten ergäbe sich, dass Kadyrow über den Erfolg berühmter Kämpfer seine eigene Unbesiegbarkeit und Stärke demonstrieren wolle. Wenn sich nun aber ein bekannter Kämpfer dieses „Nationalsports“, wie es der BF sei, offen gegen die Herrschaft Kadyrows positioniere, müsse angenommen werden, dass dies von Kadyrow als besonders feindliche Haltung angesehen werde. Zudem komme das anhaltende politische Engagement des Vaters und die wohl sohin der gesamten Familie zugeschriebene oppositionelle Haltung. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Kadyrow hinnehmen würde, dass sich ein zunehmend bekannter Kämpfer ausgerechnet dieser Sportart so offen gegen die Herrschaft in Tschetschenien positioniert und wäre der BF daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit politisch motivierten Verfolgungshandlungen, wie etwa willkürlicher Festnahme, „Verschleppung“ oder Haft, jedenfalls aber besonders schwerer Gewalt und Folter ausgesetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige - Beschwerde erwogen:
  20. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  21. Zur Person des BF: 1.1.
  22. Die Identität des BF steht fest. Der BF wurde am XXXX in XXXX , Teilrepublik Tschetschenien, geboren. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Der BF spricht Tschetschenisch und Deutsch. Der BF ist seit XXXX mit einer österreichischen Staatsbürgerin traditionell islamisch verheiratet.1.1.
  23. Die Identität des BF steht fest. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 , Teilrepublik Tschetschenien, geboren. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Der BF spricht Tschetschenisch und Deutsch. Der BF ist seit römisch 40 mit einer österreichischen Staatsbürgerin traditionell islamisch verheiratet. 1.1.
  24. In der Russischen Föderation, Teilrepublik Tschetschenien, lebt die Großmutter mütterlicherseits und einige Cousins und Cousinen des BF. Zur Großmutter hat er einmal im Monat Kontakt über WhatsApp, zu den anderen Verwandten hat der BF keinen Kontakt. 1.1.
  25. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom XXXX , Gz. XXXX , wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß § 288 Abs. 4 StGB in Anwendung des § 37 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 4,00, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 90 Tagen, verurteilt. Der BF wurde schuldig erkannt, am 29.08.2016 als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt zu haben, indem er vor Polizeibeamten behauptet habe, dass sein Bruder das Unfallauto gelenkt habe. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit, die geständige Verantwortung gewertet sowie die Tatsache, dass der BF zum Tatzeitpunkt unter 21 Jahre alt gewesen ist. Erschwerend kamen keine Umstände hinzu.1.1.
  26. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom römisch 40 , Gz. römisch 40 , wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß Paragraph 288, Absatz 4, StGB in Anwendung des Paragraph 37, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 4,00, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 90 Tagen, verurteilt. Der BF wurde schuldig erkannt, am 29.08.2016 als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt zu haben, indem er vor Polizeibeamten behauptet habe, dass sein Bruder das Unfallauto gelenkt habe. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit, die geständige Verantwortung gewertet sowie die Tatsache, dass der BF zum Tatzeitpunkt unter 21 Jahre alt gewesen ist. Erschwerend kamen keine Umstände hinzu. Vom BF geht keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. 1.1.
  27. Der BF ist arbeitsfähig, gesund und gegen Covid-19 geimpft. 1.
  28. Zu den Fluchtgründen des BF und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat: 1.2.
  29. Der BF ist aufgrund seiner oppositionellen politischen Gesinnung einer konkreten und individuell gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt. Der BF hat aufgrund der Ausreise im Alter von vier Jahren noch keinen Militärdienst geleistet und wird im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zum Wehrdienst einberufen werden, ein Einsatz in der Ukraine als Grundwehrdienstleistender ist nicht wahrscheinlich. Der BF war in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation weder vorbestraft noch inhaftiert, er ist kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, hat sich im Herkunftsstaat nicht politisch betätigt und hatte bis zur Ausreise keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden. Der BF ist politisch gegen das derzeitige tschetschenische und russische Staatssystem und deren Regierungschefs. Er tritt öffentlich und publikumswirksam international vor mehreren tausenden Leuten mit der „alten“ tschetschenischen Fahne auf und zeigt daher seine Abneigungen gegen das tschetschenische System. Der Vater des BF tritt ebenfalls weiterhin gegen das herrschende tschetschenische und russische Staatssystem auf und unterstützt Oppositionelle, welche sich im Ausland befinden öffentlichkeitswirksam. Es ist daher weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Vater des BF in der Russischen Föderation aufgrund der (unterstellten) politischen Einstellung gegen das russische bzw. tschetschenische Herrschaftssystem einer willkürlichen Verhaftung, Folter und Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ausgesetzt. Dem Vater des BF wird es nicht möglich sein in einer anderen Region, als seinem Herkunftsort Zuflucht zu finden, um so den staatlichen Behörden entgehen zu können. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation droht dem BF sowohl aufgrund seiner sportlichen Tätigkeit als Mixed-Martial-Arts-Kämpfer, der sich weder mit der Politik Kadyrows noch Putins oder mit der Kriegsführung in der Ukraine identifizieren kann und will, als auch aufgrund der Familienangehörigkeit zu seinem Vater, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuell und konkret Lebensgefahr bzw. zumindest ein Eingriff in die körperliche Integrität durch russische/tschetschenische Behörden. Die Umstände welche zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben, haben sich nicht wesentlich geändert. 1.
  30. Zur Situation des BF in Österreich: 1.3.
  31. Der BF reiste im Dezember 2003 illegal nach Österreich ein und stellte seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 12.02.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.3.
  32. Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2007, Zahl XXXX , abgeleitet vom Vater (und der Schwester) der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.3.
  33. Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2007, Zahl römisch 40 , abgeleitet vom Vater (und der Schwester) der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.3.
  34. Dem Vater des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2004, Zahl XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Entscheidung wurde im Bescheid nicht näher oder personenbezogen begründet. Lediglich aus dem bezughabenden Verwaltungsakt geht hervor, dass der Vater des BF in Tschetschenien die Widerstandskämpfer durch Hilfsleistungen unterstützt hat.1.3.
  35. Dem Vater des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2004, Zahl römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Entscheidung wurde im Bescheid nicht näher oder personenbezogen begründet. Lediglich aus dem bezughabenden Verwaltungsakt geht hervor, dass der Vater des BF in Tschetschenien die Widerstandskämpfer durch Hilfsleistungen unterstützt hat. 1.3.
  36. Das BFA hat infolge Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung geführt haben, ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und am 12.12.2022 den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassen, mit dem dem BF der

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G aberkannt (Spruchpunkt I.) und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG) wurde gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem BF gemäß § 58 Abs. 2 und 3 iVm § 55 Abs. 1 AsylG BF eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt (Spruchpunkt IV.).1.3.4. Das BFA hat infolge Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung geführt haben, ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und am 12.12.2022 den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassen, mit dem dem BF der

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz (FPG) wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem BF gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG BF eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). 1.3.

  1. Der BF ist seit ca. 19,5 Jahren in Österreich aufhältig und lebt mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt. In Österreich leben auch die Eltern sowie die (zum Teil minderjährigen) Geschwister des BF. Der Vater, die Mutter, der ältere Bruder und die beiden Schwestern verfügen über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Allen Familienangehörigen wurde der Status der Asylberechtigten aberkannt. Der BF hat in Österreich die Schule besucht, die Lehre als Glasbautechniker mit gutem Erfolg abgeschlossen und bis August 2021 auch als Glasbautechniker gearbeitet. Die Stelle hat er im August 2021 gekündigt, da er als Mixed-Martial-Arts-Kämpfer nach England gehen wollte, woraus nicht geworden ist. Seitdem ist der BF arbeitslos gemeldet. 1.
  2. Die allgemeine Lage in der Russischen Föderation stellt sich im Übrigen wie folgt dar: Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Version 11 vom 03.02.2023, den EUAA-Länderbericht zur medizinischen Versorgung vom 29.09.2022, die Covid-19-Risikogruppen-Verordnung (BGBl. II Nr. 203/2020), die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation Russische Föderation und Tschetschenien vom 13.12.2022, 20.12.2022: Ukraine-Krieg, Teilmobilmachung, Wehrersatzdienst, Repressalien, sowie die Anfragebeantwortung vom 14.04.2022: Rekrutierungen für den Krieg gegen die Ukraine, Sozialleistungen für Staatsangehörige in Bezug auf den Ukraine-Krieg und die Situation von Rückkehrern aus dem Ausland, die Anfragebeantwortung vom 29.03.2022 zur militärischen Desertion, sowie den EUAA-Bericht vom Dezember 2022: The Russian Federation – Military Service, ausgegangen und werden diese in Auszügen wiedergegeben:Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Version 11 vom 03.02.2023, den EUAA-Länderbericht zur medizinischen Versorgung vom 29.09.2022, die Covid-19-Risikogruppen-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,), die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation Russische Föderation und Tschetschenien vom 13.12.2022, 20.12.2022: Ukraine-Krieg, Teilmobilmachung, Wehrersatzdienst, Repressalien, sowie die Anfragebeantwortung vom 14.04.2022: Rekrutierungen für den Krieg gegen die Ukraine, Sozialleistungen für Staatsangehörige in Bezug auf den Ukraine-Krieg und die Situation von Rückkehrern aus dem Ausland, die Anfragebeantwortung vom 29.03.2022 zur militärischen Desertion, sowie den EUAA-Bericht vom Dezember 2022: The Russian Federation – Military Service, ausgegangen und werden diese in Auszügen wiedergegeben: 1.4.
  3. Länderinformation der Staatendokumentation zur Russischen Föderation: Politische Lage Letzte Änderung: 06.10.2022 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vergleiche Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vergleiche Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vergleiche SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): - Einiges Russland (Edinaja Rossija): 325 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) - Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) - sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) - Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) - Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew) - 2 Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vergleiche KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Art. 66 der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vgl. Tass 20.9.2021).Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Artikel 66, der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vergleiche Tass 20.9.2021). Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am
  4. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vergleiche Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vergleiche RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am
  5. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vergleiche HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021a): Russische Föderation: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/steckbrief/201534, Zugriff 25.7.2022  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021b): Russische Föderation: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 5.8.2022  BPB – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (2.7.2020): Verfassungsreferendum in Russland, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/312075/verfassungsreferendum-in-russland/, Zugriff 5.8.2022  BS – Bertelsmann Stiftung

(2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 25.7.2022  Duma [Russland] (o.D.): Фракции [Fraktionen], http://duma.gov.ru/duma/factions/, Zugriff 5.8.2022  Economist (9.2.2022): A new low for global democracy, https://www.economist.com/graphic-detail/2022/02/09/a-new-low-for-global-democracy, Zugriff 25.7.2022  EU-Rat (16.8.2022): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/, Zugriff 23.8.2022  FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068627.html, Zugriff 3.8.2022  FH – Freedom House (o.D.): Nations in Transit 2022: Russia, https://freedomhouse.org/country/russia/nations-transit/2022, Zugriff 25.7.2022  HRW – Human Rights Watch (21.4.2022): Ukraine: Russian Forces’ Trail of Death in Bucha; Preserving Evidence Critical for War Crimes Prosecutions, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071639.html, Zugriff 8.8.2022  KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (21.9.2021): Dumawahlen in Russland, https://www.kas.de/documents/252038/10987758/Dumawahlen+in+Russland+2021.pdf/c13c4370-b205-5006-df18-792676ab4044?version=1.1&t=1632755687458, Zugriff 5.8.2022  KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (7.2020): Länderbericht: Russlands neue Verfassung, https://www.kas.de/documents/252038/7938566/Russlands+neue+Verfassung.pdf/98a99078-4c44-87ac-bf83-a5f18d21df10?version=1.0&t=1593680876015, Zugriff 5.8.2022  Kremlin.ru [Russland] (30.9.2022): Подписание договоров о принятии ДНР, ЛНР, Запорожской и Херсонской областей в состав России [Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der DVR, LVR, der Regionen Saporischschja und Cherson], http://kremlin.ru/events/president/news/69465, Zugriff 3.10.2022  Lenta (27.9.2022): Объявлены окончательные результаты референдума в ДНР [Verkündet wurden die Endresultate des Referendums in der DVR], https://lenta.ru/news/2022/09/27/dnrr/, Zugriff 3.10.2022  NDR/Tagesschau.de – Norddeutscher Rundfunk/Tagesschau (28.9.2022): Nach Ende der Scheinreferenden: Separatisten-Chefs bitten um Annexion, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/scheinreferenden-annexion-101.html, Zugriff 3.10.2022  OHCHR – Office of the High Commissioner for Human Rights [UN] (5.7.2022): High Commissioner for Human Rights: High Numbers of Civilian Casualties in Ukraine Raise Concerns that Attacks by Russia are not Complying with International Humanitarian Law, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2022/07/high-commissioner-human-rights-high-numbers-civilian-casualties-ukraine, Zugriff 21.7.2022  OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (25.6.2021): RUSSIAN FEDERATION: STATE DUMA ELECTIONS 19 September 2021 - ODIHR NEEDS ASSESSMENT MISSION REPORT 31 May-4 June 2021, https://www.osce.org/files/f/documents/0/f/491066_0.pdf, Zugriff 5.8.2022  OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (6.6.2018): Russian Federation: Presidential Election 18 March 2018 - ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/2/4/383577_0.pdf, Zugriff 5.8.2022  Rat – Rat der Europäischen Union (28.9.2022): Pressemitteilung: Ukraine: Erklärung des Hohen Vertreters im Namen der Europäischen Union zu den illegalen Scheinreferenden Russlands in den Regionen Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2022/09/28/ukraine-declaration-by-the-high-representative-on-behalf-of-the-european-union-on-the-illegal-sham-referenda-by-russia-in-the-donetsk-kherson-luhansk-and-zaporizhzhia-regions/, Zugriff 3.10.2022  RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (30.9.2022a): Указ Президента Российской Федерации от 29.09.2022 № 686 'О признании Херсонской области' [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 29.09.2022, № 686, 'Über die Anerkennung der Region Cherson’], publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202209300002?type=pdf, Zugriff 3.10.2022  RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (30.9.2022b): Указ Президента Российской Федерации от 29.09.2022 № 685 'О признании Запорожской области' [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 29.09.2022, № 685, 'Über die Anerkennung der Region Saporischschja’], publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202209300001?type=pdf, Zugriff 3.10.2022  RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (4.7.2020): Конституция Российской Федерации [Verfassung der Russischen Föderation], http://publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202007040001?type=pdf, Zugriff 13.7.2022  Ria.ru – RIA Nowosti (6.10.2021): Итоги выборов в Госдуму — 2021 [Staatsduma-Wahlergebnisse 2021], https://ria.ru/20210919/vybory_gosduma-1749875690.html, Zugriff 5.8.2022  Russland-Analysen (Nr. 407) (1.10.2021a): Der gleiche Eintopf, nur aufgewärmt: Die Dumawahlen 2021 und das zunehmend hegemonial-autoritäre Regime in Russland, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf, Zugriff 5.8.2022  Russland-Analysen (Nr. 407) (1.10.2021b): Chronik:
  1. September 2021, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf, Zugriff 5.8.2022  Standard, Der (30.9.2022): Annexion: Putins Propaganda-Rede im Kreml, https://www.derstandard.at/story/2000139593596/putin-zu-annektierten-ukrainischen-gebietenfuer-immer-unsere-buerger, Zugriff 3.10.2022  SW – Staatssekretariat für Wirtschaft [Schweiz] (3.8.2022): Ukraine: Schweiz setzt neue Sanktionen um, https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/seco/nsb-news.msg-id-89874.html, Zugriff 8.8.2022  SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (14.10.2021): SWP-Aktuell (Nr. 67): Russlands Dumawahl 2021, https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2021A67_dumawahl_2021.pdf, Zugriff 5.8.2022  Tass [Russland] (4.10.2022): Совфед единогласно одобрил законы о принятии новых субъектов в Россию [Föderationsrat billigte einstimmig Gesetze über Aufnahme neuer Subjekte], https://tass.ru/politika/15947447, Zugriff 4.10.2022  Tass [Russland] (20.9.2021): United Russia candidates win most regional governors’ elections, https://tass.com/politics/1340323, Zugriff 5.8.2022  UG – Universität Göteborg / V-Dem-Institut (Varieties of Democracy) (3.2022): Democracy Report 2022: Autocratization Changing Nature?, https://v-dem.net/media/publications/dr_2022.pdf, Zugriff 25.7.2022  UN – United Nations (27.9.2022): So-called referenda in Russian-controlled Ukraine ‘cannot be regarded as legal’: UN political affairs chief, https://news.un.org/en/story/2022/09/1128161, Zugriff 3.10.2022  USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html, Zugriff 20.7.2022  WZ – Wiener Zeitung (27.6.2022): Sanktionen: G7 verschärfen Kurs gegen Russland erheblich, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2152420-G7-verschaerfen-Kurs-gegen-Russland-erheblich.html, Zugriff 8.8.2022  ZOIS – Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien (3.11.2021): Spotlight 39/2021: Russland auf dem Weg zum Zentralstaat?, https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/russland-auf-dem-weg-zum-zentralstaat, Zugriff 5.8.2022 Tschetschenien Letzte Änderung: 29.08.2022 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.b). Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrov sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil dieser Personen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB 30.6.2021). Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vergleiche AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vgl. FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vergleiche Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vergleiche FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022). Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vgl. AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KK 15.3.2022; vgl. OFAC 8.8.2022, EUR-Lex 25.7.2014).Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vergleiche AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KK 15.3.2022; vergleiche OFAC 8.8.2022, EUR-Lex 25.7.2014). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf, Zugriff 13.7.2022  BS – Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 25.7.2022  Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.8.2022  ER – Europarat / Parliamentary Assembly (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 10.8.2022  EUR-Lex (EU-Rechtsdatenbank) (25.7.2014): COUNCIL IMPLEMENTING REGULATION (EU) No 810/2014 of 25 July 2014 implementing Regulation (EU) No 269/2014 concerning restrictive measures in respect of actions undermining or threatening the territorial integrity, sovereignty and independence of Ukraine, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/GA/TXT/?uri=CELEX%3A32014R0810, Zugriff 10.8.2022  EUR-Lex (EU-Rechtsdatenbank) (25.7.2014): COUNCIL IMPLEMENTING REGULATION (EU) No 810 aus 2014, of 25 July 2014 implementing Regulation (EU) No 269 aus 2014, concerning restrictive measures in respect of actions undermining or threatening the territorial integrity, sovereignty and independence of Ukraine, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/GA/TXT/?uri=CELEX%3A32014R0810, Zugriff 10.8.2022  FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068627.html, Zugriff 3.8.2022  FR – Föderationsrat [Russland] (o.D.b): Чеченская Республика [Tschetschenische Republik], http://council.gov.ru/structure/regions/CE/, Zugriff 10.8.2022  HRW – Human Rights Watch (9.2.2022): Moscow Plays a Weak Hand on Lawlessness in Chechnya, https://www.hrw.org/news/2022/02/09/moscow-plays-weak-hand-lawlessness-chechnya, Zugriff 9.8.2022  KK – Kaukasischer Knoten (15.3.2022): Кадыров Рамзан Ахматович [Kadyrov Ramzan Achmatovič], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/85366, Zugriff 10.8.2022  KR – Kavkaz.Realii (9.5.2022): Премьер-министр Чечни уже месяц исполняет обязанности Кадырова [Premierminister Tschetscheniens vertritt seit bereits einem Monat Kadyrov], https://www.kavkazr.com/a/premjer-ministr-chechni-uzhe-mesyats-ispolnyaet-obyazannosti-kadyrova/31840824.html, Zugriff 10.8.2022  ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022  OFAC – Office of Foreign Assets Control [USA] (8.8.2022): Specially Designated Nationals List: Sanctions List Search - KADYROV, https://sanctionssearch.ofac.treas.gov/Details.aspx?id=23343, Zugriff 10.8.2022  ORF – Österreichischer Rundfunk (30.3.2022): Ramsan Kadyrow: Putins Mann fürs Grobe mit tragender Rolle, https://orf.at/stories/3256468, Zugriff 9.8.2022  RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (3.2.2022): Putin Meets Chechen Leader Amid Outcry Over Threats Against Activist's Family, https://www.ecoi.net/de/dokument/2067631.html, Zugriff 9.8.2022  Ria.ru – RIA Novosti (6.10.2021): Итоги выборов в Госдуму — 2021 [Staatsduma-Wahlergebnisse 2021], https://ria.ru/20210919/vybory_gosduma-1749875690.html, Zugriff 5.8.2022  Ria.ru – RIA Novosti (21.9.2021): Итоги выборов глав регионов России [Wahlergebnisse der regionalen Oberhäupter Russlands], https://ria.ru/20210919/vybory_gubernatorov-1749880926.html, Zugriff 9.8.2022  Russland-Analysen (Nr. 407) (1.10.2021c): Sonntagsfrage und Ergebnis der Wahl zur Staatsduma 2021, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf, Zugriff 5.8.2022  SZ – Süddeutsche Zeitung (3.3.2022): Mordpläne gegen Tschetschenen, https://www.sueddeutsche.de/politik/tschetschenien-auftragsmord-muenchen-1.5540824, Zugriff 9.8.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung: 01.09.2022 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 5.8.2022). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Metro, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 4.5.2022). Für die Russische Föderation stellen Terrorismusbekämpfung und der Umgang mit extremistischen islamischen Gruppen (darunter Gruppen mit Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie Kämpfer, die aus Syrien zurückkehren) eine Priorität dar (USDOS 16.12.2021). Seit November 2020 wurden wegen angeblicher Zugehörigkeit zu Hizb ut-Tahrir mindestens acht Personen verurteilt und mehrere Dutzend Personen festgenommen. Hizb ut-Tahrir ist eine islamistische Bewegung, welche gewaltlos ein Kalifat errichten will. Russland hat Hizb ut-Tahrir aufgrund von Terrorismusvorwürfen im Jahr 2003 verboten (HRW 13.1.2022). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
(2022), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 44. Rang von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2022). Russland ist ein Mitglied des Globalen Forums zur Terrorismusbekämpfung (Global Counterterrorism Forum) (USDOS 16.12.2021; vgl. GCTF o.D.). Für die Russische Föderation stellen Terrorismusbekämpfung und der Umgang mit extremistischen islamischen Gruppen (darunter Gruppen mit Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie Kämpfer, die aus Syrien zurückkehren) eine Priorität dar (USDOS 16.12.2021). Seit November 2020 wurden wegen angeblicher Zugehörigkeit zu Hizb ut-Tahrir mindestens acht Personen verurteilt und mehrere Dutzend Personen festgenommen. Hizb ut-Tahrir ist eine islamistische Bewegung, welche gewaltlos ein Kalifat errichten will. Russland hat Hizb ut-Tahrir aufgrund von Terrorismusvorwürfen im Jahr 2003 verboten (HRW 13.1.2022). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
(2022), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den
  1. Rang von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2022). Russland ist ein Mitglied des Globalen Forums zur Terrorismusbekämpfung (Global Counterterrorism Forum) (USDOS 16.12.2021; vergleiche GCTF o.D.). Am 24.2.2022 begann Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Rat 16.8.2022). In russischen Regionen nahe der Ukraine kam es in letzter Zeit zu mehreren Vorfällen, darunter größere Brände in Belgorod und bei einem Öldepot in Brjansk im April 2022 (Gov.uk 25.8.2022). In fünf russischen Regionen nahe der Ukraine (Rostow, Krasnodar, Saratow, Woronesch und Wolgograd) wurde der Notstand ausgerufen (AA 5.8.2022). In der russischen Region Kursk, welche an die Ukraine grenzt, werden mehrere grenzüberschreitende Artilleriebeschüsse von ukrainischer und russischer Seite sowie Sabotageakte gegen Infrastruktureinrichtungen gemeldet. Die Situation in Kursk wird zunehmend volatil (ACLED 18.8.2022). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (MT 8.6.2022). Stattdessen spricht Russland von einer 'Spezialoperation' in der Ukraine (Presse 11.8.2022). Die folgenden zwei Karten stellen sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 24.2.-12.8.2022 dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: Kampfhandlungen (schwarz) und Explosionen/Ferngewalt (rot). Quelle: ACLED o.D. Quelle: ACLED o.D. Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.8.2022): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 11.8.2022  ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (18.8.2022): Regional Overview: Europe, Caucasus, and Central Asia 6-12 August 2022, https://acleddata.com/2022/08/18/regional-overview-europe-caucasus-and-central-asia-6-12-august-2022/, Zugriff 18.8.2022  ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (o.D.): Events Overview: Russia 24.2.-12.8.2022, https://acleddata.com/2022/08/18/regional-overview-europe-caucasus-and-central-asia-6-12-august-2022/, Zugriff 1.9.2022  EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (4.5.2022): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 11.8.2022  GCTF – Global Counterterrorism Forum (o.D.): GCTF Members, https://www.thegctf.org/Who-we-are/Structure/Members, Zugriff 11.8.2022  Gov.uk – Webseite der Regierung [Vereinigtes Königreich] (25.8.2022): Foreign travel advice Russia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/russia, Zugriff 26.8.2022  HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 3.8.2022  IEP – Institute for Economics & Peace (3.2022): Global Terrorism Index 2022: Measuring the Impact of Terrorism, https://www.economicsandpeace.org/wp-content/uploads/2022/03/GTI-2022-web-09062022.pdf, Zugriff 11.8.2022  MT – Moscow Times (8.6.2022): Russia's Interior Ministry Creates New Department to Enforce Martial Law, https://www.themoscowtimes.com/2022/06/08/russias-interior-ministry-creates-new-department-to-enforce-martial-law-a77932, Zugriff 12.8.2022  Presse, Die (11.8.2022): Angriff auf der Krim: Ein schmerzhafter Schlag für Russland, https://www.diepresse.com/6176299/angriff-auf-der-krim-ein-schmerzhafter-schlag-fuer-russland, Zugriff 12.8.2022  Rat – Europäischer Rat (16.8.2022): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/, Zugriff 23.8.2022  USDOS – US Department of State [USA] (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065361.html, Zugriff 11.8.2022 Nordkaukasus Letzte Änderung: 01.09.2022 Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vgl. Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat (ÖB 30.6.2021). Das Kaukasus-Emirat und außerdem der Kongress der Völker Itschkerijas und Dagestans gehören zu denjenigen Organisationen, welche von der Russischen Föderation als Terrororganisationen eingestuft werden (NAK o.D.a). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Kara­tschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vgl. KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). Terroranschläge ziehen staatlicherseits u.a. kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 12.4.2022).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vergleiche Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat (ÖB 30.6.2021). Das Kaukasus-Emirat und außerdem der Kongress der Völker Itschkerijas und Dagestans gehören zu denjenigen Organisationen, welche von der Russischen Föderation als Terrororganisationen eingestuft werden (NAK o.D.a). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Kara­tschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vergleiche KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). Terroranschläge ziehen staatlicherseits u.a. kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 12.4.2022). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022) und gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen von sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Anti-Terror-Operationen durchgeführt (KK 10.7.2021). Tschetschenische Behörden wenden kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen regelmäßig an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 12.4.2022). In Tschetschenien gibt es eine Anti-Terrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Kadyrow ist (NAK o.D.c). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KK 15.11.2021). In Dagestan sind bei Verhaftungen von Verdächtigen im Zuge der Terrorbekämpfung mitunter auch Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der instabilen sozioökonomischen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB 30.6.2021). In Dagestan nimmt der Widerstand immer mehr die Form von Sabotageakten und von Partisanen-Aktivitäten an (KK 18.5.2022). Es gibt in Dagestan eine Anti-Terrorismus-Kommission, welche vom Republikoberhaupt Melikow geleitet wird (NAK o.D.b). Quellen:  Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.8.2022  ER – Europarat / Parliamentary Assembly (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 10.8.2022  Gov.uk – Webseite der Regierung [Vereinigtes Königreich] (25.8.2022): Foreign travel advice Russia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/russia, Zugriff 26.8.2022  KK – Kaukasischer Knoten (4.8.2022): В июле 2022 года жертв вооруженного конфликта на Северном Кавказе зафиксировано не было [Im Juli 2022 keine Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/379820/, Zugriff 29.8.2022  KK – Kaukasischer Knoten (6.7.2022): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе во II квартале 2022 года убито 2 человека [Im
  2. Quartal 2022 wurden durch den bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus 2 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/378859/, Zugriff 18.8.2022  KK – Kaukasischer Knoten (6.7.2022): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе во römisch zwei квартале 2022 года убито 2 человека [Im
  3. Quartal 2022 wurden durch den bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus 2 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/378859/, Zugriff 18.8.2022  KK – Kaukasischer Knoten (18.5.2022): Дагестан: хроника террора (1996-2022 годы) [Dagestan: Chronik des Terrors (1996-2022)], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/73122/, Zugriff 18.8.2022  KK – Kaukasischer Knoten (5.4.2022): В I квартале 2022 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе жертв не зафиксировано [Im
  4. Quartal 2022 keine Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/374864/, Zugriff 18.8.2022  KK – Kaukasischer Knoten (5.4.2022): В römisch eins квартале 2022 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе жертв не зафиксировано [Im
  5. Quartal 2022 keine Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/374864/, Zugriff 18.8.2022  KK – Kaukasischer Knoten (4.1.2022): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе в IV квартале 2021 года убито 2 человека [Im
  6. Quartal 2021 wurden durch den bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus 2 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/371915/, Zugriff 18.8.2022  KK – Kaukasischer Knoten (4.1.2022): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе в römisch vier квартале 2021 года убито 2 человека [Im
  7. Quartal 2021 wurden durch den bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus 2 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/371915/, Zugriff 18.8.2022  KK – Kaukasischer Knoten (15.11.2021): Угрозы Кадырова отнять землю возмутили ингушских пользователей сети [Drohungen Kadyrows, sich Land anzueignen, riefen bei Inguscheten online Empörung hervor], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/370165/, Zugriff 19.8.2022  KK – Kaukasischer Knoten (11.10.2021): В III квартале 2021 года жертвами вооруженного конфликта на Северном Кавказе стали восемь человек [Im
  8. Quartal 2021 wurden acht Personen Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/368960/, Zugriff 18.8.2022 KK – Kaukasischer Knoten (11.10.2021): В römisch drei квартале 2021 года жертвами вооруженного конфликта на Северном Кавказе стали восемь человек [Im
  9. Quartal 2021 wurden acht Personen Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/368960/, Zugriff 18.8.2022  KK – Kaukasischer Knoten (10.7.2021): Чечня после

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