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{'item': 'G305 2269349-1'}

Obsah (10)Art 133§ 68§ 293§ 21§ 1§§ 33§ 18§ 81§ 36§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.06.2023 GeschäftszahlG305 2269349-1 Spruch, G305 2269349-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX 2023, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass der Antrag der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF), auf Erlassung eines Feststellungsbescheides vom XXXX hinsichtlich der Höhe ihres Anspruchs auf die Notstandshilfe ab dem XXXX 2023

§ 68Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idg

F. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde.1. Mit Bescheid vom römisch 40 2023, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass der Antrag der römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF), auf Erlassung eines Feststellungsbescheides vom römisch 40 hinsichtlich der Höhe ihres Anspruchs auf die Notstandshilfe ab dem römisch 40 2023

Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde am XXXX 2023 eingebrachte, zum XXXX 2023 datierte Beschwerde.
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde am römisch 40 2023 eingebrachte, zum römisch 40 2023 datierte Beschwerde.
  3. Am XXXX 2023 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX 2023, VSNR: XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  4. Am römisch 40 2023 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 2023, VSNR: römisch 40 , die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  5. Am XXXX 2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
  6. Am römisch 40 2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Die am XXXX in XXXX geborene Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsangehörige, hat ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (zuletzt an der Adresse XXXX , XXXX ) [Amtswegig eingeholte ZMR-Abfrage vom 29.03.2023]. 1.
  9. Die am römisch 40 in römisch 40 geborene Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsangehörige, hat ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (zuletzt an der Adresse römisch 40 , römisch 40 ) [Amtswegig eingeholte ZMR-Abfrage vom 29.03.2023]. 1.
  10. Zuletzt arbeitete die Beschwerdeführerin von XXXX 2005 bis XXXX 2006 bei der Dienstgeberin XXXX in einem vollversicherungspflichtigen, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis.1.
  11. Zuletzt arbeitete die Beschwerdeführerin von römisch 40 2005 bis römisch 40 2006 bei der Dienstgeberin römisch 40 in einem vollversicherungspflichtigen, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis. Seit dem XXXX 2006 bis laufend scheinen bei ihr keine, die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habenden Dienstverhältnisse im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger mehr auf [HV-Abfrage vom 16.06.2023].Seit dem römisch 40 2006 bis laufend scheinen bei ihr keine, die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habenden Dienstverhältnisse im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger mehr auf [HV-Abfrage vom 16.06.2023]. Stattdessen scheinen bei ihr bei der Dienstgeberin XXXX mehrere kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse auf, so insbesondere vom XXXX 2014 bis XXXX 2015, XXXX 2015 bis XXXX 2016, XXXX 2016 bis XXXX 2017, XXXX 2017 bis XXXX 2017, XXXX 2017 bis XXXX 2018, XXXX 2018 bis XXXX 2018, XXXX 2019 bis XXXX 2019, XXXX 2021 bis XXXX 2021 und von XXXX 2021 bis XXXX
  12. Stattdessen scheinen bei ihr bei der Dienstgeberin römisch 40 mehrere kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse auf, so insbesondere vom römisch 40 2014 bis römisch 40 2015, römisch 40 2015 bis römisch 40 2016, römisch 40 2016 bis römisch 40 2017, römisch 40 2017 bis römisch 40 2017, römisch 40 2017 bis römisch 40 2018, römisch 40 2018 bis römisch 40 2018, römisch 40 2019 bis römisch 40 2019, römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 und von römisch 40 2021 bis römisch 40
  13. 1.
  14. Seit dem XXXX 2006 ist sie arbeitssuchend gemeldet und steht sie seither bis laufend im Bezug von Mitteln aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe), wobei der Bezug immer wieder durch den Bezug von Krankengeld unterbrochen war.1.
  15. Seit dem römisch 40 2006 ist sie arbeitssuchend gemeldet und steht sie seither bis laufend im Bezug von Mitteln aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe), wobei der Bezug immer wieder durch den Bezug von Krankengeld unterbrochen war. Zuletzt bezog sie Notstandshilfe in Höhe von EUR 36,17 täglich. 1.
  16. Am XXXX 2023 erhielt sie vom AMS auf Grund ihrer Teilnahme an einem Kurs eine Mitteilung über die Höhe ihres aktuellen Leistungsanspruchs.1.
  17. Am römisch 40 2023 erhielt sie vom AMS auf Grund ihrer Teilnahme an einem Kurs eine Mitteilung über die Höhe ihres aktuellen Leistungsanspruchs. 1.
  18. Gegen diese Mitteilung erhob sie mit Schreiben vom XXXX 2023 Beschwerde, in der sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend vorbrachte, dass die Bemessungsgrundlage aus der Jahresbemessungsgrundlage 2004 in Höhe von EUR 3.360,00 nie aufgewertet worden sei und seit dem Jahr 2013 stets die Bemessungsgrundlage von 2004 herangezogen werde. Auch seien bei der Berechnung des Nettobetrages nie die aktuellen Progressionsstufen und die damit verbundenen Steuersätze und Steuerabsetzbeträge verwendet worden. Obwohl zur Milderung der kalten Progression von der Regierung der § 33 EStG die Progressionsstufen und Steuersätze angepasst worden seien, würden vom AMS die Progressionsstufen mit den entsprechenden Steuersätzen, Steuerabsetzbeträgen etc. aus 2004 verwendet werden. Auch werde der Freibetrag wegen Behinderung/Diät nicht berücksichtigt. Die Deckelung erfolge falsch bzw. liege der vom AMS angegebene Tagsatz der Notstandshilfe unter dem Existenzminimum. In Bezug auf das Existenzminimum sei der Ausgleichszulagenzusatz

§ 293Abs.

1 sublit. Bb ASVG um ein Sechstel zu erhöhen, da die Zahlungen des AMS nur 12 mal p.a. erfolgen, während Pensionen 14 mal p.a. zur Überweisung gelangten. Somit dürften für die Deckelung der Notstandshilfe beim Verwenden von Exekutionstabellen nur die „b-Tabellen“ herangezogen werden. Seit dem Jahr 2019 sei der Tagsatz der Notstandshilfe unverändert mit EUR 36,17, der unter dem Existenzminimum und auch unter dem Ausgleichszulagensatz

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG liege, angesetzt. Da das spezielle Gesetz Vorrang gegenüber dem allgemeinen Gesetz habe, seien bei der Ermittlung des Nettoeinkommens die Bestimmungen des EStG maßgeblich und bei der Deckelung der Notstandshilfe die Bestimmungen der Exekutionsordnung. 1.5. Gegen diese Mitteilung erhob sie mit Schreiben vom römisch 40 2023 Beschwerde, in der sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend vorbrachte, dass die Bemessungsgrundlage aus der Jahresbemessungsgrundlage 2004 in Höhe von EUR 3.360,00 nie aufgewertet worden sei und seit dem Jahr 2013 stets die Bemessungsgrundlage von 2004 herangezogen werde. Auch seien bei der Berechnung des Nettobetrages nie die aktuellen Progressionsstufen und die damit verbundenen Steuersätze und Steuerabsetzbeträge verwendet worden. Obwohl zur Milderung der kalten Progression von der Regierung der Paragraph 33, EStG die Progressionsstufen und Steuersätze angepasst worden seien, würden vom AMS die Progressionsstufen mit den entsprechenden Steuersätzen, Steuerabsetzbeträgen etc. aus 2004 verwendet werden. Auch werde der Freibetrag wegen Behinderung/Diät nicht berücksichtigt. Die Deckelung erfolge falsch bzw. liege der vom AMS angegebene Tagsatz der Notstandshilfe unter dem Existenzminimum. In Bezug auf das Existenzminimum sei der Ausgleichszulagenzusatz

Paragraph 293, Absatz eins, sublit. Bb ASVG um ein Sechstel zu erhöhen, da die Zahlungen des AMS nur 12 mal p.a. erfolgen, während Pensionen 14 mal p.a. zur Überweisung gelangten. Somit dürften für die Deckelung der Notstandshilfe beim Verwenden von Exekutionstabellen nur die „b-Tabellen“ herangezogen werden. Seit dem Jahr 2019 sei der Tagsatz der Notstandshilfe unverändert mit EUR 36,17, der unter dem Existenzminimum und auch unter dem Ausgleichszulagensatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG liege, angesetzt. Da das spezielle Gesetz Vorrang gegenüber dem allgemeinen Gesetz habe, seien bei der Ermittlung des Nettoeinkommens die Bestimmungen des EStG maßgeblich und bei der Deckelung der Notstandshilfe die Bestimmungen der Exekutionsordnung. 1.

  1. Mit E-Mail vom XXXX 2023 erging eine Mitteilung der belangten Behörde an die BF, dass eine Beschwerde gegen die behördliche Mitteilung vom XXXX 2023 nicht möglich sei und dass sie stattdessen einen Feststellungsbescheid anfordern und gegen diesen eine Beschwerde einreichen könne.1.
  2. Mit E-Mail vom römisch 40 2023 erging eine Mitteilung der belangten Behörde an die BF, dass eine Beschwerde gegen die behördliche Mitteilung vom römisch 40 2023 nicht möglich sei und dass sie stattdessen einen Feststellungsbescheid anfordern und gegen diesen eine Beschwerde einreichen könne. 1.4.
  3. In der Folge richtete sie am XXXX 2023 einen auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides gerichteten Antrag an die belangte Behörde, den sie mit einer gleichlautenden Begründung, wie ihre Eingabe vom XXXX 2023, versah.1.4.
  4. In der Folge richtete sie am römisch 40 2023 einen auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides gerichteten Antrag an die belangte Behörde, den sie mit einer gleichlautenden Begründung, wie ihre Eingabe vom römisch 40 2023, versah. 1.4.
  5. Mit Bescheid vom XXXX 2023 wies die belangte Behörde den auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides gerichteten Antrag der BF vom XXXX 2023

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.1.4.2. Mit Bescheid vom römisch 40 2023 wies die belangte Behörde den auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides gerichteten Antrag der BF vom römisch 40 2023

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. 1.

  1. Dem gegenständlichen Verfahren sind bereits mehrere gleichgelagerte Verfahren vorausgegangen, auf die im Folgenden kurz eingegangen wird: 1.5.
  2. Erstes Verfahren: 1.5.1.
  3. Bereits mit Schreiben vom XXXX 2020 brachte die BF gegenüber der belangten Behörde vor, dass die Höhe der Notstandshilfe falsch berechnet worden sei, was sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründete, dass sie im Jahr 2006/2007 in Summe 30 Wochen Zahlungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten habe und die Notstandshilfe von 92% ab 2014

der Notstandshilfe-VO mit dem Existenzminimum gedeckelt worden sei, obwohl der Tagsatz des Existenzminimums 2019 und jener von 2020 über dem Tagsatz der Notstandshilfe von 92% gelegen sei. Zudem habe sie während des Bezuges des Arbeitslosengeldes ihr XXXX Lebensjahr erreicht, wonach sie Anspruch auf Arbeitslosenbezug von 39 Wochen gehabt hätte und es nie zu einer Deckelung der Notstandshilfe gekommen wäre. Außerdem sei ihre Behinderung von 60% nicht berücksichtigt worden.1.5.1.1. Bereits mit Schreiben vom römisch 40 2020 brachte die BF gegenüber der belangten Behörde vor, dass die Höhe der Notstandshilfe falsch berechnet worden sei, was sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründete, dass sie im Jahr 2006 aus 2007, in Summe 30 Wochen Zahlungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten habe und die Notstandshilfe von 92% ab 2014

der Notstandshilfe-VO mit dem Existenzminimum gedeckelt worden sei, obwohl der Tagsatz des Existenzminimums 2019 und jener von 2020 über dem Tagsatz der Notstandshilfe von 92% gelegen sei. Zudem habe sie während des Bezuges des Arbeitslosengeldes ihr römisch 40 Lebensjahr erreicht, wonach sie Anspruch auf Arbeitslosenbezug von 39 Wochen gehabt hätte und es nie zu einer Deckelung der Notstandshilfe gekommen wäre. Außerdem sei ihre Behinderung von 60% nicht berücksichtigt worden. 1.5.1.

  1. In der Folge erließ die belangte Behörde einen zum XXXX 2020 datierten Bescheid, worin sie feststellte, dass der ab dem XXXX 2019 Notstandshilfe ab XXXX 2019 in Höhe von täglich EUR 36,17 gebühre.1.5.1.
  2. In der Folge erließ die belangte Behörde einen zum römisch 40 2020 datierten Bescheid, worin sie feststellte, dass der ab dem römisch 40 2019 Notstandshilfe ab römisch 40 2019 in Höhe von täglich EUR 36,17 gebühre. In der Begründung dieses Bescheides heißt es wie folgt: „Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld errechnet sich aufgrund der Bemessungsgrundlage

§ 21Abs. 1 Al

VG in der Höhe von € 3.360,-- (Höchstbeitragsgrundlage aus dem Jahr 2004).„Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld errechnet sich aufgrund der Bemessungsgrundlage

Paragraph 21, Absatz eins, AlVG in der Höhe von € 3.360,-- (Höchstbeitragsgrundlage aus dem Jahr 2004). Daraus resultierte ein tägliches Arbeitslosengeld in der Höhe von € 39,31 und daraus die Notstandshilfe in der Höhe von € 36,17 täglich.

§ 21Al

VG wird für die Beurteilung des Anspruches die Bemessungsgrundlage in der Höhe € 3.360,-- herangezogen.

Paragraph 21, AlVG wird für die Beurteilung des Anspruches die Bemessungsgrundlage in der Höhe € 3.360,-- herangezogen. Für die Beurteilung der Notstandshilfe war daher

§ 1Abs.

1, Z. 2 NH-VO 92 % des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 39,31 heranzuziehen, woraus sich eine Höhe Ihrer Notstandshilfe im Ausmaß von € 36,17 täglich errechnet.Für die Beurteilung der Notstandshilfe war daher

Paragraph eins, Absatz eins,, Ziffer 2, NH-VO 92 % des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 39,31 heranzuziehen, woraus sich eine Höhe Ihrer Notstandshilfe im Ausmaß von € 36,17 täglich errechnet. Weiters kommt bei Ihnen die Bezugsdauer von 39 Wochen nicht zur Anweisung, da Sie bei der Geltendmachung Ihres Anspruches am 5.4.2006 noch nicht das XXXX Lebensjahr vollendet hatten und Sie nach diesem Datum keine neue Anwartschaft aufgrund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses nachweisen konnten.“Weiters kommt bei Ihnen die Bezugsdauer von 39 Wochen nicht zur Anweisung, da Sie bei der Geltendmachung Ihres Anspruches am 5.4.2006 noch nicht das römisch 40 Lebensjahr vollendet hatten und Sie nach diesem Datum keine neue Anwartschaft aufgrund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses nachweisen konnten.“ 1.5.1.3. Ihre gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde, die bei der belangten Behörde am XXXX 2020 eingelangt war, begründete die BF damit, dass

§ 21Abs. 3 Al

VG für die Berechnung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe unter Berücksichtigung von gesetzlich zustehenden Freibeträgen

§§ 33bis 35 ESt

G, wie z.B. bei Behinderung, ein Nettobetrag zu berechnen sei. Ein entsprechender Freibetrag sei aufgrund der rückwirkenden Zuerkennung des Behindertenstatus nicht berücksichtigt worden. Zudem habe die belangte Behörde bei der Deckelung der Notstandshilfe nicht das Nettoeinkommen zur Berechnung der Deckelung

den Exekutionstabellen des Justizministeriums herangezogen, sondern sei von der Pfändungsfreigrenze ausgegangen.1.5.1.3. Ihre gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde, die bei der belangten Behörde am römisch 40 2020 eingelangt war, begründete die BF damit, dass

Paragraph 21, Absatz 3, AlVG für die Berechnung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe unter Berücksichtigung von gesetzlich zustehenden Freibeträgen

Paragraphen 33 bis 35 EStG, wie z.B. bei Behinderung, ein Nettobetrag zu berechnen sei. Ein entsprechender Freibetrag sei aufgrund der rückwirkenden Zuerkennung des Behindertenstatus nicht berücksichtigt worden. Zudem habe die belangte Behörde bei der Deckelung der Notstandshilfe nicht das Nettoeinkommen zur Berechnung der Deckelung

den Exekutionstabellen des Justizministeriums herangezogen, sondern sei von der Pfändungsfreigrenze ausgegangen. 1.5.1.

  1. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX 2020 wurde die gegen den Bescheid vom XXXX 2020 gerichtete Beschwerde der BF abgewiesen.1.5.1.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 2020 wurde die gegen den Bescheid vom römisch 40 2020 gerichtete Beschwerde der BF abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus: „Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen: Sie haben letztmals im Zuge Ihrer Antragstellung am XXXX 2006 eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben. Aufgrund der vorliegenden Bemessungsgrundlage aus dem Jahr 2004 in der Höhe von Euro 3.375,36 (Höchstbemessungsgrundlage 2006 Euro 3.360,) wurde Ihnen Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 39,31 angewiesen.Sie haben letztmals im Zuge Ihrer Antragstellung am römisch 40 2006 eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben. Aufgrund der vorliegenden Bemessungsgrundlage aus dem Jahr 2004 in der Höhe von Euro 3.375,36 (Höchstbemessungsgrundlage 2006 Euro 3.360,) wurde Ihnen Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 39,31 angewiesen. Erstmals wurde Ihnen im Zuge Ihrer Antragstellung am XXXX 2013 Notstandshilfe in der Höhe von Euro 36,17 angewiesen.Erstmals wurde Ihnen im Zuge Ihrer Antragstellung am römisch 40 2013 Notstandshilfe in der Höhe von Euro 36,17 angewiesen. Zuletzt stellten Sie am XXXX 2019 einen Antrag auf Notstandshilfe. Es wurde Ihnen Notstandshilfe in der Höhe von Euro 36,17 angewiesen.Zuletzt stellten Sie am römisch 40 2019 einen Antrag auf Notstandshilfe. Es wurde Ihnen Notstandshilfe in der Höhe von Euro 36,17 angewiesen. (…) Sie haben im Zuge Ihrer Antragstellung am XXXX 2006 eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben. Die Antragstellung erfolgte in der ersten Jahreshälfte insofern war gem. § 21 Abs. 1 AlVG die Beitragsgrundlage des vorletzten Kalenderjahres für die Beurteilung der Höhe Ihres Leistungsanspruchs heranzuziehen. Diese lag entsprechend der Speicherung im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bei Euro 3.375,36.Sie haben im Zuge Ihrer Antragstellung am römisch 40 2006 eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben. Die Antragstellung erfolgte in der ersten Jahreshälfte insofern war gem. Paragraph 21, Absatz eins, AlVG die Beitragsgrundlage des vorletzten Kalenderjahres für die Beurteilung der Höhe Ihres Leistungsanspruchs heranzuziehen. Diese lag entsprechend der Speicherung im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bei Euro 3.375,
  3. (…) Es wurde Ihnen erstmals im Zuge der Antragstellung im Jahr 2013 Notstandshilfe in der Höhe von Euro 36,17 zuerkannt.
  4. Monatliches Bruttoentgelt und Sonderzahlungen Grenzbetrag / Sozialversicherungspflicht: € 388,69 Brutto Sonderzahlungsanteil monatlich: € 480,00 Bruttoentgelt laufend monatlich: € 2.880,00
  5. Ermittlung des Netto-Entgelts Laufendes Brutto-Entgelt monatlich: € 2.880,00 - SV-Beiträge: € 518,40 (18,00 %) = zu versteuerndes Monatseinkommen: € 2.361,60 zu versteuerndes Jahreseinkommen: € 28.339,20 - Werbungskosten: € 132,00 - Sonderausgaben: € 60,00 = Lohnsteuerbemessungsgrundlage: € 28.147,20 Jahreslohnsteuer: € 7.122,05 - Verkehrsabsetzbetrag: € 291,00 - Arbeitnehmerabsetzbetrag: € 54,00 = Jahreslohnsteuer nach Abzug des Freibetrags: € 6.777,05 zu versteuerndes Netto Jahreseinkommen: € 21.562,15 = Netto laufend monatlich: € 1.796,84
  6. Ermittlung der Sonderzahlungen Netto Sonderzahlung monatlich: € 480,00 Sonderzahlung jährlich: € 5.760,00 - Sozialversicherungsbeiträge: € 979,20 (17,00 %) = zu versteuernde Sonderzahlungen: € 4.780,80 - Freibetrag: € 620,00 = Steuerbemessungsgrundlage: € 4.160,80 - Lohnsteuer für Sonderzahlungen: € 249,64 (6,00 %) = Netto Sonderzahlungen jährlich: € 4.531,16 Netto Sonderzahlungen monatlich: € 377,59
  7. Nettobetrag für Leistung Netto laufend monatlich: € 1.796,84 + netto Sonderzahlungen monatlich: € 377,59 = Netto gesamt monatlich: € 2.174,43 täglicher Nettobetrag: € 71,48 Grundwerte für die folgende Berechnung (Prozent vom Anspruch) Grundbetrag: € 39,31 (55,00 %) täglicher Ausgleichszulagenrichtsatz (AZR): € 27,92 Obergrenze (ohne FZ Bezug): € 42,89 (60,00 %)
  8. Anspruchsermittlung Täglicher AZ-Richtsatz: € 27,92 NH Berechnungsgrundlage (Grundbetrag + allfälligem Ergänzungsbetrag ohne FZ) € 39,31 Verminderungsprozentsatz NH 92 % täglich brutto NH: € 36,17 Neuer Anspruch: € 36,17
  9. HV-DAM Leistung wird mit 92 % von 70% der Bemessungsgrundlage gemeldet € 72,12 HV-DAM Leistungsart NH HV-DAM Tagsatz € 36,17 HV-DAM Bemessung € 72,12 Da der tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes in der Höhe von Euro 39,31 über dem Ausgleichszulagenrichtsatz von täglich Euro 27,92 liegt, war Ihr Notstandshilfebezug mit 92 % vom Arbeitslosengeldbezug zu bemessen. Eine gesetzliche Regelung, die ab einem bestimmten Alter 95 % zuerkennt, ist nicht vorhanden. Auch sehen die gesetzlichen Bestimmungen keine zusätzlichen Leistungen aufgrund einer Behinderung vor. Ihr Notstandshilfebezug wurde seit dem Jahr 2013 jährlich dem Index entsprechend angepasst. (…)“ 1.5.1.
  10. Gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde erhob die BF einen Vorlageantrag. 1.5.1.
  11. Anlässlich einer am XXXX 2020 im Beisein der BF und ihrer damaligen Rechtsvertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung zog die BF ihre gegen den Ausgangsbescheid gerichtete Beschwerde zurück und kam es mit mündlich verkündetem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2021 zur Einstellung des beim Bundesverwaltungsgericht zur GZ: G312 2231465-1/10Z anhängig gemachten Verfahrens.1.5.1.
  12. Anlässlich einer am römisch 40 2020 im Beisein der BF und ihrer damaligen Rechtsvertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung zog die BF ihre gegen den Ausgangsbescheid gerichtete Beschwerde zurück und kam es mit mündlich verkündetem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2021 zur Einstellung des beim Bundesverwaltungsgericht zur GZ: G312 2231465-1/10Z anhängig gemachten Verfahrens. 1.5.
  13. Zweites Verfahren 1.5.2.
  14. Mit Bescheid vom XXXX 2020 sprach die belangte Behörde über eine Eingabe der BF vom XXXX 2020 dahingehend ab, dass ihr im Zeitraum XXXX 2020 bis XXXX 2020 die Notstandshilfe in Höhe von EUR 39,31 täglich gebühre.1.5.2.
  15. Mit Bescheid vom römisch 40 2020 sprach die belangte Behörde über eine Eingabe der BF vom römisch 40 2020 dahingehend ab, dass ihr im Zeitraum römisch 40 2020 bis römisch 40 2020 die Notstandshilfe in Höhe von EUR 39,31 täglich gebühre. In der Begründung dieses Bescheides heißt es wörtlich: „

§ 21Al

VG wird für die Beurteilung des Anspruches die Bemessungsgrundlage in der Höhe € 3.360,-- herangezogen.„

Paragraph 21, AlVG wird für die Beurteilung des Anspruches die Bemessungsgrundlage in der Höhe € 3.360,-- herangezogen. Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld errechnet sich aufgrund der Bemessungsgrundlage

§ 21Abs. 1 Al

VG in der Höhe von € 3.360,-- (Höchstbeitragsgrundlage aus dem Jahr 2004).Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld errechnet sich aufgrund der Bemessungsgrundlage

Paragraph 21, Absatz eins, AlVG in der Höhe von € 3.360,-- (Höchstbeitragsgrundlage aus dem Jahr 2004). Daraus resultierte ein tägliches Arbeitslosengeld in der Höhe von € 39,31 und daraus die Notstandshilfe in der Höhe von € 36,17 täglich.

§ 18Al

VG haben Sie mit Mitteilung vom XXXX 2020 die Anpassung Ihres Leistungsanspruches erhalten, mit dieser der Nationalrat als Unterstützung bei der Bewältigung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise beschlossen hat, die Höhe der im Zeitraum XXXX 2020 bis XXXX 2020 gebührende Notstandshilfe auf die Höhe des Arbeitslosengeldes anzupassen.

Paragraph 18, AlVG haben Sie mit Mitteilung vom römisch 40 2020 die Anpassung Ihres Leistungsanspruches erhalten, mit dieser der Nationalrat als Unterstützung bei der Bewältigung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise beschlossen hat, die Höhe der im Zeitraum römisch 40 2020 bis römisch 40 2020 gebührende Notstandshilfe auf die Höhe des Arbeitslosengeldes anzupassen. Daraus resultiert eine tägliche Notstandshilfe in der Höhe von Euro 39,31 täglich. DETAILLIERTE BERECHNUNG

  1. Monatliches Bruttoentgelt und Sonderzahlungen Grenzbetrag / Sozialversicherungspflicht: € 388,69 Brutto Sonderzahlungsanteil monatlich: € 480,00 Bruttoentgelt laufend monatlich: € 2.880,00
  2. Ermittlung des Netto-Entgelts Laufendes Brutto-Entgelt monatlich: € 2.880,00 - SV-Beiträge: € 518,40 (18,00 %) = zu versteuerndes Monatseinkommen: € 2.361,60 zu versteuerndes Jahreseinkommen: € 28.339,20 - Werbungskosten: € 132,00 - Sonderausgaben: € 60,00 = Lohnsteuerbemessungsgrundlage: € 28.147,20 Jahreslohnsteuer: € 7.122,05 - Verkehrsabsetzbetrag: € 291,00 - Arbeitnehmerabsetzbetrag: € 54,00 = Jahreslohnsteuer nach Abzug des Freibetrags: € 6.777,05 zu versteuerndes Netto Jahreseinkommen: € 21.562,15 = Netto laufend monatlich: € 1.796,84
  3. Ermittlung der Sonderzahlungen Netto Sonderzahlung monatlich: € 480,00 Sonderzahlung jährlich: € 5.760,00 - Sozialversicherungsbeiträge: € 979,20 (17,00 %) = zu versteuernde Sonderzahlungen: € 4.780,80 - Freibetrag: € 620,00 = Steuerbemessungsgrundlage: € 4.160,80 - Lohnsteuer für Sonderzahlungen: € 249,64 (6,00 %) = Netto Sonderzahlungen jährlich: € 4.531,16 Netto Sonderzahlungen monatlich: € 377,59
  4. Nettobetrag für Leistung Netto laufend monatlich: € 1.796,84 + netto Sonderzahlungen monatlich: € 377,59 = Netto gesamt monatlich: € 2.174,43 täglicher Nettobetrag: € 71,48 Grundwerte für die folgende Berechnung (Prozent vom Anspruch) Grundbetrag: € 39,31 (55,00 %) täglicher Ausgleichszulagenrichtsatz (AZR): € 32,22 Obergrenze (ohne FZ Bezug): € 42,89 (60,00 %)
  5. Anspruchsermittlung Anspruch mit FZ: € 39,31 Neuer Anspruch: € 39,31
  6. HV-DAM Leistung wird mit 70% der Bemessungsgrundlage gemeldet € 78,40 HV-DAM Leistungsart AL HV-DAM Tagsatz € 39,31 HV-DAM Bemessung € 78,40“ 1.5.2.
  7. In der gegen diesen Bescheid am XXXX 2020 erhobenen Beschwerde brachte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass sie den Antrag auf Notstandshilfe am XXXX 2013 gestellt habe und deshalb das Bruttogehalt von 2005 als Basis heranzuziehen gewesen sei. Weiters seien 16 Jahre alte SV- und Steuer-Prozentsätze verwendet worden, was eine Verletzung der österreichischen Bundesverfassung darstelle. Zudem seien die Freibeträge für Behinderung und Diätverpflegung nicht berücksichtigt worden und die Werte der Existenzminimumtabelle nicht herangezogen worden.1.5.2.
  8. In der gegen diesen Bescheid am römisch 40 2020 erhobenen Beschwerde brachte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass sie den Antrag auf Notstandshilfe am römisch 40 2013 gestellt habe und deshalb das Bruttogehalt von 2005 als Basis heranzuziehen gewesen sei. Weiters seien 16 Jahre alte SV- und Steuer-Prozentsätze verwendet worden, was eine Verletzung der österreichischen Bundesverfassung darstelle. Zudem seien die Freibeträge für Behinderung und Diätverpflegung nicht berücksichtigt worden und die Werte der Existenzminimumtabelle nicht herangezogen worden. 1.5.2.
  9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2020 wies die Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX 2020 erhobene Beschwerde ab und begründete diese ihre Entscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst wie folgt: 1.5.2.
  10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 2020 wies die Behörde die gegen den Bescheid vom römisch 40 2020 erhobene Beschwerde ab und begründete diese ihre Entscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst wie folgt: „Sie haben letztmals im Zuge Ihrer Antragstellung am XXXX 2006 eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben. Aufgrund der vorliegenden Bemessungsgrundlage aus dem Jahr 2004 in der Höhe von Euro 3375,36 (Höchstbemessungsgrundlage 2006 Euro 3.360,) wurde Ihnen Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 39,31 angewiesen. Erstmals wurde Ihnen im Zuge Ihrer Antragstellung am XXXX 2013 Notstandshilfe in der Höhe von Euro 36,17 angewiesen.„Sie haben letztmals im Zuge Ihrer Antragstellung am römisch 40 2006 eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben. Aufgrund der vorliegenden Bemessungsgrundlage aus dem Jahr 2004 in der Höhe von Euro 3375,36 (Höchstbemessungsgrundlage 2006 Euro 3.360,) wurde Ihnen Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 39,31 angewiesen. Erstmals wurde Ihnen im Zuge Ihrer Antragstellung am römisch 40 2013 Notstandshilfe in der Höhe von Euro 36,17 angewiesen. Zuletzt stellten Sie am XXXX 2019 einen Antrag auf Notstandshilfe. Es wurde Ihnen Notstandshilfe in der Höhe von Euro 36,17 angewiesen.Zuletzt stellten Sie am römisch 40 2019 einen Antrag auf Notstandshilfe. Es wurde Ihnen Notstandshilfe in der Höhe von Euro 36,17 angewiesen. Für den Zeitraum von XXXX 2020 bis XXXX 2020 wurde Ihnen Notstandshilfe in der Höhe Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld nachbezahlt bzw. angewiesen.Für den Zeitraum von römisch 40 2020 bis römisch 40 2020 wurde Ihnen Notstandshilfe in der Höhe Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld nachbezahlt bzw. angewiesen. (…) Sie haben im Zuge Ihrer Antragstellung am XXXX 2006 eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben. Die Antragstellung erfolgte in der ersten Jahreshälfte insofern war gem. § 21 Abs. 1 AlVG die Beitragsgrundlage des vorletzten Kalenderjahres für die Beurteilung der Höhe Ihres Leistungsanspruchs heranzuziehen. Diese lag entsprechend der Speicherung im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bei Euro 3.375,26.Sie haben im Zuge Ihrer Antragstellung am römisch 40 2006 eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben. Die Antragstellung erfolgte in der ersten Jahreshälfte insofern war gem. Paragraph 21, Absatz eins, AlVG die Beitragsgrundlage des vorletzten Kalenderjahres für die Beurteilung der Höhe Ihres Leistungsanspruchs heranzuziehen. Diese lag entsprechend der Speicherung im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bei Euro 3.375,
  11. Ihr Leistungsanspruch berechnete sich folgendermaßen:
  12. Monatliches Bruttoentgelt und Sonderzahlungen Grenzbetrag / Sozialversicherungspflicht: € 388,69 Brutto Sonderzahlungsanteil monatlich: € 480,00 Bruttoentgelt laufend monatlich: € 2.880,00
  13. Ermittlung des Netto-Entgelts Laufendes Brutto-Entgelt monatlich: € 2.880,00 - SV-Beiträge: € 518,40 (18,00 %) = zu versteuerndes Monatseinkommen: € 2.361,60 zu versteuerndes Jahreseinkommen: € 28.339,20 - Werbungskosten: € 132,00 - Sonderausgaben: € 60,00 = Lohnsteuerbemessungsgrundlage: € 28.147,20 Jahreslohnsteuer: € 7.122,05 - Verkehrsabsetzbetrag: € 291,00 - Arbeitnehmerabsetzbetrag: € 54,00 = Jahreslohnsteuer nach Abzug des Freibetrags: € 6.777,05 zu versteuerndes Netto Jahreseinkommen: € 21.562,15 = Netto laufend monatlich: € 1.796,84
  14. Ermittlung der Sonderzahlungen Netto Sonderzahlung monatlich: € 480,00 Sonderzahlung jährlich: € 5.760,00 - Sozialversicherungsbeiträge: € 979,20 (17,00 %) = zu versteuernde Sonderzahlungen: € 4.780,80 - Freibetrag: € 620,00 = Steuerbemessungsgrundlage: € 4.160,80 - Lohnsteuer für Sonderzahlungen: € 249,64 (6,00 %) = Netto Sonderzahlungen jährlich: € 4.531,16 Netto Sonderzahlungen monatlich: € 377,59
  15. Nettobetrag für Leistung Netto laufend monatlich: € 1.796,84 + netto Sonderzahlungen monatlich: € 377,59 = Netto gesamt monatlich: € 2.174,43 täglicher Nettobetrag: € 71,48 Grundwerte für die folgende Berechnung (Prozent vom Anspruch) NETTO80: € 57,18 (80,00%) NETTO60: € 42,89 (60,00%) NETTO55: € 39,31 (55,00%)
  16. Anspruchsermittlung Grundbetrag € 39,31 täglicher AZ-Richtsatz: € 23,00 Neuer Anspruch: € 39,31 Sie haben nach Ihrer Antragstellung im Jahr 2006 keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosegeld mehr erworben. Eine Neuberechnung Ihres Leistungsanspruchs aufgrund einer Antragstellung auf Notstandshilfe ist gesetzlich nicht vorgesehen. Insofern auch die Bemessungsgrundlage aus dem Jahr 2005 nicht herangezogen werden kann. Die Höhe Ihres Anspruchs auf Notstandshilfe bemisst sich nach § 36 AlVG. (…)Die Höhe Ihres Anspruchs auf Notstandshilfe bemisst sich nach Paragraph 36, AlVG. (…) Bereits mit (noch nicht rechtskräftigem) Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX 2020 wurde die Höhe Ihres Nothilfeanspruchs festgestellt.Bereits mit (noch nicht rechtskräftigem) Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom römisch 40 2020 wurde die Höhe Ihres Nothilfeanspruchs festgestellt.

§ 81Abs. 5 Al

VG gebührt die für den Zeitraum XXXX bis XXXX 2020 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe

§ 36Abs.

1 zuletzt zu Grunde zu legen war.

Paragraph 81, Absatz 5, AlVG gebührt die für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 2020 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe

Paragraph 36, Absatz eins, zuletzt zu Grunde zu legen war. Für den Zeitraum XXXX 2020 bis XXXX 2020 erhalten Sie daher Notstandshilfe im Ausmaß Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld und somit Euro 39,31 täglich. (…)“Für den Zeitraum römisch 40 2020 bis römisch 40 2020 erhalten Sie daher Notstandshilfe im Ausmaß Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld und somit Euro 39,31 täglich. (…)“ 1.5.2.

  1. Gegen die am XXXX 2020 erlassene Beschwerdevorentscheidung der BF richtete sich deren Vorlageantrag, den die Behörde zum Anlass nahm, den Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und die maßgeblichen Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage zu bringen.1.5.2.
  2. Gegen die am römisch 40 2020 erlassene Beschwerdevorentscheidung der BF richtete sich deren Vorlageantrag, den die Behörde zum Anlass nahm, den Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und die maßgeblichen Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage zu bringen. 1.5.2.
  3. Mit Eingabe vom XXXX 2021 erklärte die BF im Wege ihrer Rechtvertretung, dass sie die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX 2020 erhobene Beschwerde zurückziehe. 1.5.2.
  4. Mit Eingabe vom römisch 40 2021 erklärte die BF im Wege ihrer Rechtvertretung, dass sie die gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 2020 erhobene Beschwerde zurückziehe. 1.5.2.
  5. Mit Beschluss vom 25.03.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht das hg. zur GZ: G302 2237264-1/5E anhängig gemachte Verfahren ein. 1.5.
  6. Drittes Verfahren 1.5.3.
  7. Mit einer weiteren, zum XXXX 2021 datierten Schriftsatzeingabe beantragte die Beschwerdeführerin abermals die Ausstellung eines Bescheides und begründete sie ihre Eingabe im Kern damit, dass im Jahr 2013 keine Aufwertung im Sinne des § 21 Abs. 1 AlVG erfolgt sei und die speziellen Rechtsvorschriften (EStG und Lohnsteuer-RL) für die Berechnung des Nettoeinkommens unter Berücksichtigung des FB wegen Behinderung nicht beachtet worden seien (§§ 2, 25 Abs. 1lit. 3b, 33, 35 EStG mit den dazugehörigen Erläuterungen in der Lohnsteuer -RL).1.5.3.
  8. Mit einer weiteren, zum römisch 40 2021 datierten Schriftsatzeingabe beantragte die Beschwerdeführerin abermals die Ausstellung eines Bescheides und begründete sie ihre Eingabe im Kern damit, dass im Jahr 2013 keine Aufwertung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, AlVG erfolgt sei und die speziellen Rechtsvorschriften (EStG und Lohnsteuer-RL) für die Berechnung des Nettoeinkommens unter Berücksichtigung des FB wegen Behinderung nicht beachtet worden seien (Paragraphen 2, 25, Absatz eins l, i, t, 3b, 33, 35 EStG mit den dazugehörigen Erläuterungen in der Lohnsteuer -RL). 1.5.3.
  9. Mit Bescheid vom XXXX 2021 sprach die belangte Behörde aus, dass der auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Höhe ihres Anspruchs auf Notstandshilfe

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde. 1.5.3.2. Mit Bescheid vom römisch 40 2021 sprach die belangte Behörde aus, dass der auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Höhe ihres Anspruchs auf Notstandshilfe

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde. 1.5.3.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine Beschwerde der BF, worin diese im Kern ausführte, dass die Berechnung der Notstandshilfe den gesetzlichen Vorschriften widerspreche. 1.5.3.
  2. Mit Erkenntnis vom 27.09.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom XXXX 2021 erhobene Beschwerde ab und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass anlassbezogen entschiedene Sache vorgelegen habe, weil die Höhe des Arbeitslosengeldes und in der Folge der Notstandshilfe auf der Antragstellung der BF vom XXXX 2006 auf der Beitragsgrundlage des Jahres 2004 beruhten. Ihr Anspruch errechne sich daher aufgrund der Bemessungsgrundlage

§ 21Abs. 1 Al

VG in Höhe von EUR 3.360,-. Die Bemessungsgrundlage wurde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidungen vom XXXX 2020 und XXXX 2020 herangezogen und steht für die BF mangels zwischenzeitlich vorliegender Beschäftigung nach wie vor in Geltung. Mit ihrer Eingabe habe die BF erneut, wie in den vorangegangen Verfahren auch, eine generelle fehlerhafte Berechnung der belangten Behörde geltend gemacht. Auf Grund dieser unangefochten gebliebenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2021 in Rechtskraft erwachsen.1.5.3.4. Mit Erkenntnis vom 27.09.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom römisch 40 2021 erhobene Beschwerde ab und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass anlassbezogen entschiedene Sache vorgelegen habe, weil die Höhe des Arbeitslosengeldes und in der Folge der Notstandshilfe auf der Antragstellung der BF vom römisch 40 2006 auf der Beitragsgrundlage des Jahres 2004 beruhten. Ihr Anspruch errechne sich daher aufgrund der Bemessungsgrundlage

Paragraph 21, Absatz eins, AlVG in Höhe von EUR 3.360,-. Die Bemessungsgrundlage wurde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidungen vom römisch 40 2020 und römisch 40 2020 herangezogen und steht für die BF mangels zwischenzeitlich vorliegender Beschäftigung nach wie vor in Geltung. Mit ihrer Eingabe habe die BF erneut, wie in den vorangegangen Verfahren auch, eine generelle fehlerhafte Berechnung der belangten Behörde geltend gemacht. Auf Grund dieser unangefochten gebliebenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2021 in Rechtskraft erwachsen.

  1. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen und die Einvernahme der BF in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auf dieser Grundlage wurden die Feststellungen getroffen.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.1.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.1.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH vom 26.03.2021, Ra 2020/06/0119).Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH vom 26.03.2021, Ra 2020/06/0119). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist nur die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den neuerlichen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Höhe der Notstandshilfe

§ 68Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat (vgl dazu Vw

GH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist nur die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den neuerlichen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Höhe der Notstandshilfe

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat vergleiche dazu VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Der Rechtsmittelbehörde ist jedoch verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren,

  1. Aufl., 1433 mwH; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68 AVG, Rz 46).Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Der Rechtsmittelbehörde ist jedoch verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren,
  2. Aufl., 1433 mwH; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 68, AVG, Rz 46). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH vom 08.09.1977, Zl. 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH vom 23.05.1995, Zl. 94/04/0081). 3.
  3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Als Vergleichsentscheidungen sind im gegenständlichen Fall die rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidungen der belangten Behörde vom XXXX 2020, XXXX 2020 und XXXX 2021 maßgeblich, mit welchen die belangte Behörde die Höhe der Notstandshilfe der BF festgestellt wurde.Als Vergleichsentscheidungen sind im gegenständlichen Fall die rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidungen der belangten Behörde vom römisch 40 2020, römisch 40 2020 und römisch 40 2021 maßgeblich, mit welchen die belangte Behörde die Höhe der Notstandshilfe der BF festgestellt wurde. Bereits einen Monat, nachdem die BF ihre Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 24.02.2021 nach ausführlicher Erörterung der Berechnungsmodalitäten im Beisein ihrer Rechtsvertretung zurückgezogen hatte, brachte sie am XXXX 2021 einen neuen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Notstandshilfe ein. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX 2021 zurück. Bereits einen Monat, nachdem die BF ihre Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 24.02.2021 nach ausführlicher Erörterung der Berechnungsmodalitäten im Beisein ihrer Rechtsvertretung zurückgezogen hatte, brachte sie am römisch 40 2021 einen neuen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Notstandshilfe ein. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom römisch 40 2021 zurück. Am XXXX 2023 richtete die BF neuerlich einen Antrag auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Höhe der Notstandshilfe, worin sie der belangten Behörde, wie schon in den Vorverfahren den Vorwurf machte, dass sie die Jahresbemessungsgrundlage für das Jahr 2004 in Höhe von EUR 3.360,00 herangezogen hätte, die nie aufgewertet worden wäre. Auch machte sie, wie schon in der Vergangenheit, der Behörde einen angeblichen Berechnungsfehler in Hinblick auf die Höhe der von ihr (bis laufend bezogenen) Notstandshilfe in Höhe von EUR 36,17 täglich zum Vorhalt. Am römisch 40 2023 richtete die BF neuerlich einen Antrag auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Höhe der Notstandshilfe, worin sie der belangten Behörde, wie schon in den Vorverfahren den Vorwurf machte, dass sie die Jahresbemessungsgrundlage für das Jahr 2004 in Höhe von EUR 3.360,00 herangezogen hätte, die nie aufgewertet worden wäre. Auch machte sie, wie schon in der Vergangenheit, der Behörde einen angeblichen Berechnungsfehler in Hinblick auf die Höhe der von ihr (bis laufend bezogenen) Notstandshilfe in Höhe von EUR 36,17 täglich zum Vorhalt. Diesfalls ist auszuführen, dass die BF seit dem XXXX 2021 Notstandshilfe in Höhe von EUR 36,17 bezieht.Diesfalls ist auszuführen, dass die BF seit dem römisch 40 2021 Notstandshilfe in Höhe von EUR 36,17 bezieht. Auch wenn die Notstandshilfe immer nur für den Zeitraum von 364 Tage gewährt wird und danach ein neuer Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe zu stellen ist, liegt im gegenständlichen Fall entschiedene Sache vor; dies aus folgenden Gründen: Die Höhe des Arbeitslosengeldes und in weiterer Folge der Notstandshilfe beruht aufgrund der Antragstellung der BF am XXXX 2006 auf der Beitragsgrundlage des Jahres
  4. Ihr Anspruch errechnet sich daher aufgrund der Bemessungsgrundlage

§ 21Abs. 1 Al

VG in Höhe von EUR 3.360,-. Diese Bemessungsgrundlage wurde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidungen vom XXXX 2020 und XXXX 2020 herangezogen und steht für die BF mangels zwischenzeitlich vorliegender Beschäftigung nach wie vor in Geltung.Die Höhe des Arbeitslosengeldes und in weiterer Folge der Notstandshilfe beruht aufgrund der Antragstellung der BF am römisch 40 2006 auf der Beitragsgrundlage des Jahres 2004. Ihr Anspruch errechnet sich daher aufgrund der Bemessungsgrundlage

Paragraph 21, Absatz eins, AlVG in Höhe von EUR 3.360,-. Diese Bemessungsgrundlage wurde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidungen vom römisch 40 2020 und römisch 40 2020 herangezogen und steht für die BF mangels zwischenzeitlich vorliegender Beschäftigung nach wie vor in Geltung. Mit ihrem am XXXX 2023 eingebrachten Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Höhe ihres Anspruchs auf die Notstandshilfe macht sie erneut, wie in den vorangegangen Verfahren auch, eine generelle fehlerhafte Berechnung der belangten Behörde geltend. Ihr im Antrag vom XXXX 2023 enthaltenes Vorbringen wurde bereits in den vorangegangenen Verfahren behandelt, weshalb die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX 2023 diesen Antrag wegen entschiedener Sche zurückgewiesen hat.Mit ihrem am römisch 40 2023 eingebrachten Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Höhe ihres Anspruchs auf die Notstandshilfe macht sie erneut, wie in den vorangegangen Verfahren auch, eine generelle fehlerhafte Berechnung der belangten Behörde geltend. Ihr im Antrag vom römisch 40 2023 enthaltenes Vorbringen wurde bereits in den vorangegangenen Verfahren behandelt, weshalb die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 2023 diesen Antrag wegen entschiedener Sche zurückgewiesen hat. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2023 sind keine Umstände dargetan worden, die für eine grundlegende Änderung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts gesprochen hätten. Demnach liegt über das im Antrag vom XXXX 2023 enthaltene Begehren bereits eine rechtskräftige Entscheidung vor.Auch in der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2023 sind keine Umstände dargetan worden, die für eine grundlegende Änderung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts gesprochen hätten. Demnach liegt über das im Antrag vom römisch 40 2023 enthaltene Begehren bereits eine rechtskräftige Entscheidung vor. Da die BF keine Gründe vorbrachte, die für eine Sachverhaltsänderung sprächen und in Hinblick auf die Höhe der Notstandshilfe eine neue Berechnung rechtfertigen könnte, sondern im Wesentlichen das in den vorangegangen Verfahren bereits behandelte Argument der fehlerhaften Berechnung wiederholte, wies die belangte Behörde den Antrag der BF zu Recht wegen entschiedener Sache zurück. 3.3. Aus den angeführten Gründen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G305.2269349.1.00

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