RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.06.2023 GeschäftszahlG305 2270007-1 Spruch, G305 2270007-1/12E G305 2270007-2/11E G305 2270007-3/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Michael WIESLER und Dr. Christoph RADLINGMAYR über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , auf Gewährung der Verfahrenshilfe in Hinblick auf die zu GZ: G305 2270007-1, G305 2270207-1 und G305 2270203-1 anhängigen Beschwerdeverfahren b e s c h l o s s e n: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Michael WIESLER und Dr. Christoph RADLINGMAYR über den Antrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , auf Gewährung der Verfahrenshilfe in Hinblick auf die zu GZ: G305 2270007-1, G305 2270207-1 und G305 2270203-1 anhängigen Beschwerdeverfahren b e s c h l o s s e n: A) Der auf die Gewährung der Verfahrenshilfe gerichtete Antrag wird a b g e w i e s e n. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Mit Bescheid vom XXXX 2023, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) gegenüber XXXX , XXXX , XXXX , (im Folgenden: Antragsteller oder kurz: ASt) aus, dass er zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe des Gesamtbetrages von EUR 2.381,99 verpflichtet sei.1.
- Mit Bescheid vom römisch 40 2023, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) gegenüber römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , (im Folgenden: Antragsteller oder kurz: ASt) aus, dass er zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe des Gesamtbetrages von EUR 2.381,99 verpflichtet sei. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass auf Grund einer Entscheidung des Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle XXXX , vom XXXX 2023 die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages bestehe.In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass auf Grund einer Entscheidung des Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle römisch 40 , vom römisch 40 2023 die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages bestehe. 1.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die zum XXXX 2023 datierte, am XXXX 2023 der belangten Behörde überbrachte Beschwerde des BF.1.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die zum römisch 40 2023 datierte, am römisch 40 2023 der belangten Behörde überbrachte Beschwerde des BF. 2.
- Mit Bescheid vom XXXX 2023, GZ: XXXX , sprach das AMS gegenüber dem Antragsteller aus, dass die Notstandshilfe gemäß § 33 Abs. 2 iVm. den §§ 38, 24 Abs. 1 und 7 AlVG mangels Verfügbarkeit ab dem XXXX 2022 eingestellt werde und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er nach seinen Angaben nicht mobil sei, weil er kein eigenes Fahrzeug habe und abgelegen am Berg wohne. Er müsse einen Fußmarsch von ca. 7 km zurücklegen, um ein öffentliches Verkehrsmittel und in weiterer Folge einen Arbeitsort mit diesem zu erreichen. Somit stehe er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.2.
- Mit Bescheid vom römisch 40 2023, GZ: römisch 40 , sprach das AMS gegenüber dem Antragsteller aus, dass die Notstandshilfe gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 38, 24, Absatz eins und 7 AlVG mangels Verfügbarkeit ab dem römisch 40 2022 eingestellt werde und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er nach seinen Angaben nicht mobil sei, weil er kein eigenes Fahrzeug habe und abgelegen am Berg wohne. Er müsse einen Fußmarsch von ca. 7 km zurücklegen, um ein öffentliches Verkehrsmittel und in weiterer Folge einen Arbeitsort mit diesem zu erreichen. Somit stehe er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. 2.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich dem AMS am XXXX 2023 überbrachte Beschwerde des BF.2.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich dem AMS am römisch 40 2023 überbrachte Beschwerde des BF.
- Mit Schriftsatzeingabe, verbessert mit Eingabe vom XXXX 2023, hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe eingebracht. Im Kern brachte der BF darin begründend vor, dass ihm in der Teuerungswelle alles genommen worden sei und er über kein Einkommen verfüge. Es möge nach erfolgter Prüfung Verfahrenshilfe gewährt werden, damit sein Rechtsbeistand einen „ordentlichen Vorlageantrag“ einreichen könne.
- Mit Schriftsatzeingabe, verbessert mit Eingabe vom römisch 40 2023, hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe eingebracht. Im Kern brachte der BF darin begründend vor, dass ihm in der Teuerungswelle alles genommen worden sei und er über kein Einkommen verfüge. Es möge nach erfolgter Prüfung Verfahrenshilfe gewährt werden, damit sein Rechtsbeistand einen „ordentlichen Vorlageantrag“ einreichen könne. In dem auf die Gewährung der Verfahrenshilfe gerichteten Antragsformular brachte er vor, dass er verheiratet sei, in einem eigenen Haus wohne und für die Benützung seiner Wohnung monatlich EUR 450,0 zu zahlen habe. Er habe keine Einkünfte. An Vermögenswerten habe er ein Haus, das im Grundbuch der Katastralgemeinde XXXX zur EZ XXXX eingetragen sei. Die Höhe des aus seinem Vermögen erfließenden Jahresertrages bezeichnete er mit EUR 100,
- Er verfüge weder über ein Sparbuch, noch über ein Bank- bzw. Girokonto noch über Wertpapiere oder über einen Bausparvertrag oder Lebensversicherungen. Ebensowenig verfüge er über ein Kraftfahrzeug, noch über ein Motorboot, oder ein Segelboot oder über einen Wohnwagen. Aus dem Titel der Wohnbauförderung habe er bei der XXXX Schulden in Höhe von EUR 49.540,
- Zur Vorlage brachte der ASt unter anderen einen Pachtvertrag zwischen ihm und seiner Ehegattin. Daraus geht hervor, dass er dieser eine land- und forstwirtschaftliche Fläche im Ausmaß von 26 ha zu einem Jahrespachtzins von 100,00 verpachtet hat. Konkret sind 20 ha Alm und 6 ha Grünland vom Pachtvertrag zwischen ihm und seiner Ehegattin betroffen. Aus einem vom ASt im Rahmen des Verbesserungsverfahrens vorgelegten Feststellungsbescheid des Finanzamtes XXXX vom XXXX 2016 ergibt sich, dass dieser Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Alpen und unproduktiven Flächen im Ausmaß von insgesamt 63,8385 ha ist.In dem auf die Gewährung der Verfahrenshilfe gerichteten Antragsformular brachte er vor, dass er verheiratet sei, in einem eigenen Haus wohne und für die Benützung seiner Wohnung monatlich EUR 450,0 zu zahlen habe. Er habe keine Einkünfte. An Vermögenswerten habe er ein Haus, das im Grundbuch der Katastralgemeinde römisch 40 zur EZ römisch 40 eingetragen sei. Die Höhe des aus seinem Vermögen erfließenden Jahresertrages bezeichnete er mit EUR 100,
- Er verfüge weder über ein Sparbuch, noch über ein Bank- bzw. Girokonto noch über Wertpapiere oder über einen Bausparvertrag oder Lebensversicherungen. Ebensowenig verfüge er über ein Kraftfahrzeug, noch über ein Motorboot, oder ein Segelboot oder über einen Wohnwagen. Aus dem Titel der Wohnbauförderung habe er bei der römisch 40 Schulden in Höhe von EUR 49.540,
- Zur Vorlage brachte der ASt unter anderen einen Pachtvertrag zwischen ihm und seiner Ehegattin. Daraus geht hervor, dass er dieser eine land- und forstwirtschaftliche Fläche im Ausmaß von 26 ha zu einem Jahrespachtzins von 100,00 verpachtet hat. Konkret sind 20 ha Alm und 6 ha Grünland vom Pachtvertrag zwischen ihm und seiner Ehegattin betroffen. Aus einem vom ASt im Rahmen des Verbesserungsverfahrens vorgelegten Feststellungsbescheid des Finanzamtes römisch 40 vom römisch 40 2016 ergibt sich, dass dieser Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Alpen und unproduktiven Flächen im Ausmaß von insgesamt 63,8385 ha ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A): 1.
- Zu Spruchteil A): Abweisung des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe: 1.1.
- Die auf den gegenständlichen Anlassfall anzuwendende Bestimmung des § 8a VwGVG hat nachstehenden, auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut:1.1.
- Die auf den gegenständlichen Anlassfall anzuwendende Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG hat nachstehenden, auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut: „§ 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.„§ 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. [...]“ 1.1.2. Die Artikel 47 und 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl 2012/C 326/02, lauten auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: „Artikel 47 Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.“ „Artikel 51 Anwendungsbereich
(1)Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden.“ 1.1.
- Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Durch die Bestimmung des § 8a VwGV soll dem Erkenntnis des VfGH vom 25.06.2015 zur Zl. G 7/2015, wonach die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch abseits der Verwaltungsstrafverfahren in Administrativverfahren gewährleistet sein muss, Rechnung getragen werden. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe kommt nach dieser Bestimmung zunächst nur insoweit in Betracht, als durch Bundes- oder Landesgesetz hinsichtlich der Regelung von Verfahrenshilfe nicht anderes bestimmt ist, was zur Folge hat, dass die Bestimmung daher nur subsidiär zur Anwendung gelangt. Dabei ist wesentlich, dass in den betreffenden Materiengesetzen zur Verfahrenshilfe entsprechende Regelungen, die eine unentgeltliche Unterstützung der Partei im Verfahren gewährleisten, vorhanden sind (siehe dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Aufl., Wien 2017, K2 zu § 8a VwGVG). Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der Verfahrenshilfe besteht jedoch nur, wenn nachstehende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:Durch die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGV soll dem Erkenntnis des VfGH vom 25.06.2015 zur Zl. G 7 aus 2015,, wonach die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch abseits der Verwaltungsstrafverfahren in Administrativverfahren gewährleistet sein muss, Rechnung getragen werden. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe kommt nach dieser Bestimmung zunächst nur insoweit in Betracht, als durch Bundes- oder Landesgesetz hinsichtlich der Regelung von Verfahrenshilfe nicht anderes bestimmt ist, was zur Folge hat, dass die Bestimmung daher nur subsidiär zur Anwendung gelangt. Dabei ist wesentlich, dass in den betreffenden Materiengesetzen zur Verfahrenshilfe entsprechende Regelungen, die eine unentgeltliche Unterstützung der Partei im Verfahren gewährleisten, vorhanden sind (siehe dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Aufl., Wien 2017, K2 zu Paragraph 8 a, VwGVG). Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der Verfahrenshilfe besteht jedoch nur, wenn nachstehende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: * Art 6 EMRK und Art. 47 GRC erfordern die Bewilligung;* Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC erfordern die Bewilligung; * der notwendige Unterhalt der Partei wird durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt; * die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar mutwillig erscheinen; * die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar aussichtslos erscheinen (Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht,
- Aufl., K 5 zu § 8a VwGVG).* die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar aussichtslos erscheinen (Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht,
- Aufl., K 5 zu Paragraph 8 a, VwGVG). In seinem Urteil vom 22.12.2010, Rs C-279/09, hat der EuGH festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwaltes umfassen können, einzelfallbezogen nach Maßgabe folgender Kriterien zu erfolgen haben: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen (VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Verfahrenshilfe nicht in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. In seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung der Bestimmung des § 40 VwGVG führte, fasste der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahingehend zusammen, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten zum Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe RV 1255 der Beilagen XXV. GP, Erl. zu § 8a VwGVG).In seinem Urteil vom 22.12.2010, Rs C-279/09, hat der EuGH festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwaltes umfassen können, einzelfallbezogen nach Maßgabe folgender Kriterien zu erfolgen haben: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen (VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Verfahrenshilfe nicht in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. In seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung der Bestimmung des Paragraph 40, VwGVG führte, fasste der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahingehend zusammen, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten zum Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe Regierungsvorlage 1255 der Beilagen römisch 25 . GP, Erl. zu Paragraph 8 a, VwGVG). Demnach ist ein Verfahrenshilfeantrag nur dann zu bewilligen, wenn der notwendige Unterhalt einer Partei durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt und die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig und nicht offenbar aussichtslos erscheint. Diese für die Bewilligung der Verfahrenshilfe erforderlichen Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, was zur Folge hat, dass Verfahrenshilfe nicht schon dann zu bewilligen ist, wenn der notwendige Unterhalt einer Partei durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt ist. Zudem darf die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig und nicht offenbar aussichtslos erscheinen. In Hinblick auf die Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts durch die Kosten der Verfahrensführung ist vorauszuschicken, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwaltspflicht nicht besteht. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich kostenlos und kann anlassbezogen nicht erblickt werden, weshalb es dem ASt nicht möglich sein sollte, die Prozesshandlungen im anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus Eigenem zu setzen. Anlassbezogen hat der Antragsteller seine gegen die oben näher bezeichneten Bescheide des AMS erhobenen Beschwerden mit einem Verfahrenshilfeantrag verbunden. Diesen begründet er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er durch die Verfahrenshilfe in die Lage versetzt werden soll, einen „ordentlichen Vorlageantrag“ im Wege seiner Rechtsvertretung einzubringen. Die behauptete Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts begründete er im Kern damit, dass er kein Einkommen habe und ihm durch die Teuerungswelle alles genommen worden sei. Hierzu ist festzuhalten, dass die inflationsbedingte Teuerung in gleichem Ausmaß alle Bürgerinnen und Bürger betrifft, sodass sich daraus für den ASt nichts ableiten lässt. Aus dem Antragsformular geht weiter hervor, dass er Eigentümer eines Hauses sei und er für die Benützung der Wohnung EUR 450,00 monatlich zu zahlen habe. Das erscheint nicht nachvollziehbar, zumal der ASt angegeben hat, dass er in seinem eigenen Haus wohnt. Dies wird auch durch den beigelegten Grundbuchsauszug belegt. Aus dem im Verbesserungsverfahren vorgelegten, zum XXXX 2016 nachgereichten Feststellungsbescheid des Finanzamtes XXXX über die Festlegung des Einheitswerts der Liegenschaft des ASt ergibt sich, dass die im Grundbuch noch als Miteigentümerin aufscheinende XXXX , geb. XXXX , zwischenzeitig verstorben ist. Wem er daher Wohnkosten in Höhe von EUR450,00 zu zahlen hätte und aus welchem Titel hat der ASt im gesamten Verfahren nicht dargetan. Aus dem Antragsformular geht weiter hervor, dass er Eigentümer eines Hauses sei und er für die Benützung der Wohnung EUR 450,00 monatlich zu zahlen habe. Das erscheint nicht nachvollziehbar, zumal der ASt angegeben hat, dass er in seinem eigenen Haus wohnt. Dies wird auch durch den beigelegten Grundbuchsauszug belegt. Aus dem im Verbesserungsverfahren vorgelegten, zum römisch 40 2016 nachgereichten Feststellungsbescheid des Finanzamtes römisch 40 über die Festlegung des Einheitswerts der Liegenschaft des ASt ergibt sich, dass die im Grundbuch noch als Miteigentümerin aufscheinende römisch 40 , geb. römisch 40 , zwischenzeitig verstorben ist. Wem er daher Wohnkosten in Höhe von EUR450,00 zu zahlen hätte und aus welchem Titel hat der ASt im gesamten Verfahren nicht dargetan. Darüber hinaus hat der ASt, aus einem mit seiner Ehegattin abgeschlossenen Pachtvertrag dieser eine Fläche im Ausmaß von 25 ha zu einem überaus geringen Pachtzins von EUR 100,00 jährlich verpachtet. Wenn der ASt sich damit ärmer darzustellen sucht, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er seine Einkunftschancen mit einem derart niedrigen Pachtzins schmälert. Wenn es in der Begründung des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe heißt, dass er mit der Gewährung der Verfahrenshilfe in die Lage versetzt werden möchte, im Wege seiner Rechtsvertretung einen „ordentlichen Vorlageantrag“ einbringen zu können, ist ihm zu entgegnen, dass er die verfahrensgegenständlichen Bescheide selbst mit richtig bezeichneten Rechtsmitteln bekämpft hat und das Niveau der gegen die Bescheid erhobenen Rechtsmittel über jenem der üblicherweise vor dem erkennenden Gericht eingebrachten Schriftsätze liegt. Damit hat der ASt bewiesen, dass er in der Lage ist, sich selbst zu vertreten. 1.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 1.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der fallbezogen maßgebliche Sachverhalt konnte schon durch die Aktenlage als hinreichend geklärt erachtet werden. Im Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurden keine Tatsachenfragen aufgeworfen, die einer Klärung durch das erkennende Gericht bedurft hätten. Gegenständlich war auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der fallbezogen maßgebliche Sachverhalt konnte schon durch die Aktenlage als hinreichend geklärt erachtet werden. Im Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurden keine Tatsachenfragen aufgeworfen, die einer Klärung durch das erkennende Gericht bedurft hätten. Gegenständlich war auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G305.2270007.1.00