VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.556,05 aufgefordert wurde, und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2023, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2023 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Michael WIESLER und Dr. Christoph RADLINGMAYR als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 2022, VSNR: römisch 40 , mit dem der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum römisch 40 2023 bis römisch 40 2021 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wurde und sie
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.556,05 aufgefordert wurde, und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 2023, GZ: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2023 zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. Im Übrigen wird der Bescheid vom XXXX 2022, VSNR: XXXX , mit der Maßgabe abgeändert, als das Arbeitslosengeld für die Zeiträume XXXX 2021 bis XXXX 2021 und XXXX 2021 bis XXXX 2021 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt wird und XXXX verpflichtet ist, EUR 3.108,80 binnen 14 Tagen an die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice zurückzuzahlen. Im Übrigen wird der Bescheid vom römisch 40 2022, VSNR: römisch 40 , mit der Maßgabe abgeändert, als das Arbeitslosengeld für die Zeiträume römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 und römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt wird und römisch 40 verpflichtet ist, EUR 3.108,80 binnen 14 Tagen an die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice zurückzuzahlen. Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2023, GZ: XXXX , wird bestätigt.Die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 2023, GZ: römisch 40 , wird bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX 2022, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass das von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) im Zeitraum XXXX 2021 bis XXXX 2021 bezogene Arbeitslosengeld
VG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und sie
VG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von insgesamt EUR 2.556,05 verpflichtet sei.1. Mit Bescheid vom römisch 40 2022, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass das von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) im Zeitraum römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 bezogene Arbeitslosengeld
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und sie
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von insgesamt EUR 2.556,05 verpflichtet sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die BF
den vorliegenden Einkommensteuerdaten für das Jahr 2021 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 9.784,23 bezogen habe. Auf Grund Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (EUR 475,86 – Wert 2021) sei sie auch über die Sozialversicherung der Selbständigen versichert gewesen, weshalb Arbeitslosigkeit
VG rückwirkend nicht vorgelegen habe. Entsprechend ihres erzielten täglichen Nettoeinkommens aus Gewerbebetrieb (EUR 9.784,23 abzüglich Einkommensteuer iHv EUR 1.225,00 ergebe sich ein Betrag von EUR 8.559,23 / 365 Tage = EUR 23,45 täglich) müsse angeführter Betrag von ihr zurückgefordert werden.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die BF
den vorliegenden Einkommensteuerdaten für das Jahr 2021 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 9.784,23 bezogen habe. Auf Grund Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (EUR 475,86 – Wert 2021) sei sie auch über die Sozialversicherung der Selbständigen versichert gewesen, weshalb Arbeitslosigkeit
Paragraph 12, Absatz eins, AlVG rückwirkend nicht vorgelegen habe. Entsprechend ihres erzielten täglichen Nettoeinkommens aus Gewerbebetrieb (EUR 9.784,23 abzüglich Einkommensteuer iHv EUR 1.225,00 ergebe sich ein Betrag von EUR 8.559,23 / 365 Tage = EUR 23,45 täglich) müsse angeführter Betrag von ihr zurückgefordert werden.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.„§ 25.
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]“ 3.2.
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3), und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist (§ 7 Abs. 2 AlVG).
Abs. 3 kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2). 3.2.
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,), und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist (Paragraph 7, Absatz 2, AlVG).
Absatz 3, kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,). Arbeitslosigkeit ist dann anzunehmen, wenn weder das (letztlich mit Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr nachzuweisende) Einkommen zuzüglich der als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge noch 11,1% des Umsatzes (auf Grundlage des Umsatzsteuerbescheides) die auf den Monat bezogene Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (§ 12 Abs. 6 lit. c) bzw. e); siehe auch §§ 36a und 36b AlVG). Arbeitslosigkeit ist dann anzunehmen, wenn weder das (letztlich mit Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr nachzuweisende) Einkommen zuzüglich der als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge noch 11,1% des Umsatzes (auf Grundlage des Umsatzsteuerbescheides) die auf den Monat bezogene Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (Paragraph 12, Absatz 6, Litera c,) bzw. e); siehe auch Paragraphen 36 a und 36 b AlVG). Bei mehreren Tätigkeiten ist maßgebend, ob die daraus erzielten Einkünfte insgesamt unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen (VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0079). Schon nach dem aus § 50 Abs. 1 AlVG 1977 resultierenden Zweck soll die Behörde in die Lage versetzt werden, jede Änderung in den Verhältnissen der arbeitslosen Person, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Gleiches hat auch für die Angaben, die eine arbeitslose Person in einem auf die Gewährung einer Versicherungsleistung gerichteten Antrag macht, zu gelten. Schon nach dem aus Paragraph 50, Absatz eins, AlVG 1977 resultierenden Zweck soll die Behörde in die Lage versetzt werden, jede Änderung in den Verhältnissen der arbeitslosen Person, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Gleiches hat auch für die Angaben, die eine arbeitslose Person in einem auf die Gewährung einer Versicherungsleistung gerichteten Antrag macht, zu gelten.
VG ist die Leistungsempfängerin dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne ihr Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG ist die Leistungsempfängerin dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne ihr Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Das ist insbesondere der Fall, wenn die arbeitslose Person aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit Einkünfte oder Umsätze erzielt, die über der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze nach § 12 Abs. 6 lit. c und e liegen, sodass Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs.1 AlVG nicht vorliegt. Diesbezüglich geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung von einer - aus § 36a bzw. § 36b abgeleiteten - Bindung des AMS an die rechtskräftigen Steuerbescheide aus (unter vielen VwGH vom 29.04.2015, Ro 2014/08/0030; Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, § 25, Rz. 25). Liegt ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid nicht vor, kann abschließend nicht darüber befunden werden, ob eine von der arbeitslosen Person ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze die Arbeitslosigkeit ausschließt (VwGH vom 29.04.2015, Ro 2014/08/0030).Das ist insbesondere der Fall, wenn die arbeitslose Person aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit Einkünfte oder Umsätze erzielt, die über der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 12, Absatz 6, Litera c und e liegen, sodass Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, Absatz eins, AlVG nicht vorliegt. Diesbezüglich geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung von einer - aus Paragraph 36 a, bzw. Paragraph 36 b, abgeleiteten - Bindung des AMS an die rechtskräftigen Steuerbescheide aus (unter vielen VwGH vom 29.04.2015, Ro 2014/08/0030; Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 25,, Rz. 25). Liegt ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid nicht vor, kann abschließend nicht darüber befunden werden, ob eine von der arbeitslosen Person ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze die Arbeitslosigkeit ausschließt (VwGH vom 29.04.2015, Ro 2014/08/0030). Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 dritter Satz ermöglicht es, bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides (oder Umsatzsteuerbescheides) die Empfängerin der un- oder übergebührlichen Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob sie am unberechtigten Empfang ein Verschulden trifft oder nicht. Allerdings darf der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen (siehe dazu Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, § 25, Rz. 27).Der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz ermöglicht es, bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides (oder Umsatzsteuerbescheides) die Empfängerin der un- oder übergebührlichen Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob sie am unberechtigten Empfang ein Verschulden trifft oder nicht. Allerdings darf der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen (siehe dazu Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 25,, Rz. 27). 3.3. Umgelegt auf den Anlassfall bedeutet dies: Auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 2021 vom XXXX 2022 hat die Beschwerdeführerin in den Beobachtungszeiträumen ( XXXX 2021 bis XXXX 2021 und XXXX 2021 bis XXXX 2021) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 9.784,23 und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 5.342,18, sohin gesamt EUR 15.126,41, erzielt. Sie hat zwar der belangten Behörde beide Einkunftsquellen genannt, doch war die Behörde erst mit Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides in die Lage versetzt, die Ungebührlichkeit des in den bezogenen Zeiträumen bezogenen Arbeitslosengeldes zu beziehen.Auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 2021 vom römisch 40 2022 hat die Beschwerdeführerin in den Beobachtungszeiträumen ( römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 und römisch 40 2021 bis römisch 40 2021) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 9.784,23 und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 5.342,18, sohin gesamt EUR 15.126,41, erzielt. Sie hat zwar der belangten Behörde beide Einkunftsquellen genannt, doch war die Behörde erst mit Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides in die Lage versetzt, die Ungebührlichkeit des in den bezogenen Zeiträumen bezogenen Arbeitslosengeldes zu beziehen. Wenn die BF in der Beschwerdeschrift ausführt, dass sie keine unwahren Angaben gemacht bzw. maßgebliche Tatsachen verschwiegen hätte und sie in der Folge vermeint, dass ihrer Auffassung nach kein Rückforderungsanspruch des AMS bestehe, ist ihr zu entgegnen, dass es bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides nicht auf ein etwaiges Verschulden der arbeitslosen Person, sondern einzig darauf ankommt, ob objektiv betrachtet, ein Überbezug über der für das betreffende Jahr maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze
2 ASVG vorliegt. Im Übrigen waren auf Grund des Umstandes, dass die BF im Kalenderjahr 2021 über eine einzige Gewerbeberechtigung verfügte, über die sie sämtliche, in diesem Jahr ausgeübten Tätigkeiten abwickelt, die gesamten, im Jahr 2021 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Berechnung zu berücksichtigen. Der Umstand, dass sich die BF am XXXX wieder vom Arbeitslosengeldbezug abmeldete, vermag daran nichts zu ändern.Wenn die BF in der Beschwerdeschrift ausführt, dass sie keine unwahren Angaben gemacht bzw. maßgebliche Tatsachen verschwiegen hätte und sie in der Folge vermeint, dass ihrer Auffassung nach kein Rückforderungsanspruch des AMS bestehe, ist ihr zu entgegnen, dass es bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides nicht auf ein etwaiges Verschulden der arbeitslosen Person, sondern einzig darauf ankommt, ob objektiv betrachtet, ein Überbezug über der für das betreffende Jahr maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG vorliegt. Im Übrigen waren auf Grund des Umstandes, dass die BF im Kalenderjahr 2021 über eine einzige Gewerbeberechtigung verfügte, über die sie sämtliche, in diesem Jahr ausgeübten Tätigkeiten abwickelt, die gesamten, im Jahr 2021 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Berechnung zu berücksichtigen. Der Umstand, dass sich die BF am römisch 40 wieder vom Arbeitslosengeldbezug abmeldete, vermag daran nichts zu ändern. Entsprechend der angestellten Berechnung Einkünfte im Jahr 2021 gesamt EUR 15.126,41 abzüglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - EUR 5.342,18EUR 9.784,23 : 12 Monate =abzüglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - EUR 5.342,18, EUR 9.784,23 : 12 Monate = monatlich EUR 815,35 Die rechnerisch auf das jeweilige Monat entfallenden Einkünfte in Höhe von EUR 815,35 liegen über der für das Kalenderjahr 2021 gelegenen Geringfügigkeitsgrenze
2 ASVG in Höhe von EUR 475,86.Die rechnerisch auf das jeweilige Monat entfallenden Einkünfte in Höhe von EUR 815,35 liegen über der für das Kalenderjahr 2021 gelegenen Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in Höhe von EUR 475,
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G305.2270143.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.