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{'item': 'G305 2270143-1'}

Obsah (9)§ 25Art 133§ 24§ 12§ 21a§ 7§ 4§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.06.2023 GeschäftszahlG305 2270143-1 Spruch, G305 2270143-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.556,05 aufgefordert wurde, und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2023, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2023 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Michael WIESLER und Dr. Christoph RADLINGMAYR als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 2022, VSNR: römisch 40 , mit dem der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum römisch 40 2023 bis römisch 40 2021 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wurde und sie

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.556,05 aufgefordert wurde, und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 2023, GZ: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2023 zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. Im Übrigen wird der Bescheid vom XXXX 2022, VSNR: XXXX , mit der Maßgabe abgeändert, als das Arbeitslosengeld für die Zeiträume XXXX 2021 bis XXXX 2021 und XXXX 2021 bis XXXX 2021 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt wird und XXXX verpflichtet ist, EUR 3.108,80 binnen 14 Tagen an die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice zurückzuzahlen. Im Übrigen wird der Bescheid vom römisch 40 2022, VSNR: römisch 40 , mit der Maßgabe abgeändert, als das Arbeitslosengeld für die Zeiträume römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 und römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt wird und römisch 40 verpflichtet ist, EUR 3.108,80 binnen 14 Tagen an die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice zurückzuzahlen. Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2023, GZ: XXXX , wird bestätigt.Die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 2023, GZ: römisch 40 , wird bestätigt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX 2022, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass das von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) im Zeitraum XXXX 2021 bis XXXX 2021 bezogene Arbeitslosengeld

§ 24Abs. 2 Al

VG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und sie

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von insgesamt EUR 2.556,05 verpflichtet sei.1. Mit Bescheid vom römisch 40 2022, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass das von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) im Zeitraum römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 bezogene Arbeitslosengeld

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und sie

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von insgesamt EUR 2.556,05 verpflichtet sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die BF

den vorliegenden Einkommensteuerdaten für das Jahr 2021 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 9.784,23 bezogen habe. Auf Grund Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (EUR 475,86 – Wert 2021) sei sie auch über die Sozialversicherung der Selbständigen versichert gewesen, weshalb Arbeitslosigkeit

§ 12Abs. 1 Al

VG rückwirkend nicht vorgelegen habe. Entsprechend ihres erzielten täglichen Nettoeinkommens aus Gewerbebetrieb (EUR 9.784,23 abzüglich Einkommensteuer iHv EUR 1.225,00 ergebe sich ein Betrag von EUR 8.559,23 / 365 Tage = EUR 23,45 täglich) müsse angeführter Betrag von ihr zurückgefordert werden.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die BF

den vorliegenden Einkommensteuerdaten für das Jahr 2021 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 9.784,23 bezogen habe. Auf Grund Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (EUR 475,86 – Wert 2021) sei sie auch über die Sozialversicherung der Selbständigen versichert gewesen, weshalb Arbeitslosigkeit

Paragraph 12, Absatz eins, AlVG rückwirkend nicht vorgelegen habe. Entsprechend ihres erzielten täglichen Nettoeinkommens aus Gewerbebetrieb (EUR 9.784,23 abzüglich Einkommensteuer iHv EUR 1.225,00 ergebe sich ein Betrag von EUR 8.559,23 / 365 Tage = EUR 23,45 täglich) müsse angeführter Betrag von ihr zurückgefordert werden.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zum XXXX 2022 datierte, am XXXX 2022 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, die die BF mit dem Begehren verband, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben werden möge.
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zum römisch 40 2022 datierte, am römisch 40 2022 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, die die BF mit dem Begehren verband, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben werden möge. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass sie bereits bei der Ameldung ihrer Arbeitslosigkeit der Behörde mitgeteilt hätte, dass sie während des Zeitraumes des Bezugs von Arbeitslosengeld einen Handelsbetrieb mit dem Verkauf von XXXX in Form eines Kleinunternehmens betreibe. Vom AMS sei ihr bestätigt worden, dass diese Tätigkeit nicht schädlich sei. Sie habe somit keine unwahren Angaben gemacht bzw. maßgebliche Tatsachen verschwiegen. Ab dem XXXX 2021 habe sie neben dem bereits betriebenen Kleinunternehmen zusätzlich Einkünfte als XXXX erzielt. Auch diese Tätigkeit habe sie damals dem AMS mitgeteilt. Im Zeitraum vom XXXX 2021 bis XXXX 2021 habe sie keine positiven Einkünfte, sondern einen Verlust in Höhe von EUR 2.982,11 erzielt. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass sie bereits bei der Ameldung ihrer Arbeitslosigkeit der Behörde mitgeteilt hätte, dass sie während des Zeitraumes des Bezugs von Arbeitslosengeld einen Handelsbetrieb mit dem Verkauf von römisch 40 in Form eines Kleinunternehmens betreibe. Vom AMS sei ihr bestätigt worden, dass diese Tätigkeit nicht schädlich sei. Sie habe somit keine unwahren Angaben gemacht bzw. maßgebliche Tatsachen verschwiegen. Ab dem römisch 40 2021 habe sie neben dem bereits betriebenen Kleinunternehmen zusätzlich Einkünfte als römisch 40 erzielt. Auch diese Tätigkeit habe sie damals dem AMS mitgeteilt. Im Zeitraum vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 habe sie keine positiven Einkünfte, sondern einen Verlust in Höhe von EUR 2.982,11 erzielt.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2023, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX 2022 erhobene Beschwerde ab und änderte den angefochtenen Bescheid insofern ab, als sie das Arbeitslosengeld für den Zeitraum XXXX 2021 bis XXXX 2021 und XXXX 2021 bis XXXX 2021 in Höhe von EUR 3.108,80 zurückforderte.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 2023, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom römisch 40 2022 erhobene Beschwerde ab und änderte den angefochtenen Bescheid insofern ab, als sie das Arbeitslosengeld für den Zeitraum römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 und römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 in Höhe von EUR 3.108,80 zurückforderte.
  5. Gegen die der BF mit RSb-Brief im Wege einer Ersatzzustellung am XXXX 2023 zugestellten Beschwerdevorentscheidung richtete sich der zum XXXX 2023 datierte, am XXXX 2023 bei der belangten Behörde eingelangte Vorlageantrag, den sie mit dem Begehren verband, dass ihre gegen den Bescheid vom XXXX 2022 gerichtete Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.
  6. Gegen die der BF mit RSb-Brief im Wege einer Ersatzzustellung am römisch 40 2023 zugestellten Beschwerdevorentscheidung richtete sich der zum römisch 40 2023 datierte, am römisch 40 2023 bei der belangten Behörde eingelangte Vorlageantrag, den sie mit dem Begehren verband, dass ihre gegen den Bescheid vom römisch 40 2022 gerichtete Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.
  7. Am XXXX 2023 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX 2022, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2023 und den dagegen erhobenen Vorlageantrag sowie die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  8. Am römisch 40 2023 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 2022, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 2023 und den dagegen erhobenen Vorlageantrag sowie die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  9. Am 16.06.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Beschwerdeführerin und einer Vertreterin und eines für die Berechnung des Arbeitslosengeldanspruchs der BF zuständigen Organs der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Anlässlich dieser legten sowohl die Behördenvertretung als auch das für die Berechnung des Arbeitslosengeldanspruchs zuständige Organ ausführlich die Berechnungsmethode dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Die am XXXX in XXXX geborene Beschwerdeführerin stand vor ihrer letzten Arbeitslosigkeit von XXXX 2020 bis XXXX 2021 als Angestellte in einem nichtselbständigen Erwerbsverhältnis zur Dienstgeberin XXXX .1.
  12. Die am römisch 40 in römisch 40 geborene Beschwerdeführerin stand vor ihrer letzten Arbeitslosigkeit von römisch 40 2020 bis römisch 40 2021 als Angestellte in einem nichtselbständigen Erwerbsverhältnis zur Dienstgeberin römisch 40 . 1.
  13. Ab dem XXXX 2021 meldete sie sich arbeitssuchend und beantragte sie die Auszahlung von Arbeitslosengeld, sodass sie ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 59,48 täglich bezog. 1.
  14. Ab dem römisch 40 2021 meldete sie sich arbeitssuchend und beantragte sie die Auszahlung von Arbeitslosengeld, sodass sie ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 59,48 täglich bezog. Am XXXX 2021 meldete sich die BF wieder vom Arbeitslosengeldbezug ab.Am römisch 40 2021 meldete sich die BF wieder vom Arbeitslosengeldbezug ab. 1.
  15. Bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes gab die BF an, dass sie selbständig erwerbstätig sei und seit dem XXXX 2020 über eine auf „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ lautenden Gewerbeschein verfüge. 1.
  16. Bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes gab die BF an, dass sie selbständig erwerbstätig sei und seit dem römisch 40 2020 über eine auf „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ lautenden Gewerbeschein verfüge. Im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung führte sie einen Handelsbetrieb, im Zuge dessen sie XXXX verkaufte. Im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung führte sie einen Handelsbetrieb, im Zuge dessen sie römisch 40 verkaufte. Ab XXXX 2021 war zusätzlich als XXXX tätig und übte sie mit dieser Gewerbeberechtigung, mit der sie auch den XXXX betrieb, die Handelsvertretung aus. Ab römisch 40 2021 war zusätzlich als römisch 40 tätig und übte sie mit dieser Gewerbeberechtigung, mit der sie auch den römisch 40 betrieb, die Handelsvertretung aus. Im Jahr 2021 verfügte die BF über eine einzige Gewerbeberechtigung. 1.
  17. Weiters gab sie folgende Erklärungen über das von ihr erzielte Bruttoeinkommen bzw. Umsatz ab: Zeitraum Bruttoeinkommen (in EUR) = Umsatz (ohne Umsatzsteuer) XXXX 2021 römisch 40 2021 89,00 XXXX 2021 römisch 40 2021 0,00 XXXX 2021 römisch 40 2021 406,00 XXXX 2021 römisch 40 2021 612,50 XXXX 2021 römisch 40 2021 618,00 XXXX 2021 römisch 40 2021 1.004,00 Für Ihre Erklärungen verwendete die BF ein mit „Erklärung über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz“ bezeichnetes, bundesweit einheitlich gestaltetes Formular, das folgende Erklärung enthält: „Ich nehme zur Kenntnis, dass ich den Einkommen- bzw. Umsatzsteuerescheid für das erklärte Jahr binnen 14 Tagen ab Bescheiddatum unaufgefordert dem Arbeitsmarktservice vorzulegen habe, da der Anspruch aufgrund dieses Bescheides endgültig beurteilt wird. Sollte kein Bescheid ergehen, erfolgt die endgültige Beurteilung aufgrund geeigneter Nachweise (z.B. Honorarnote, Einnahmen- Ausgabenrechnung).“ Mit dieser Erklärung wurde die BF davon in Kenntnis gesetzt, dass der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 binnen 14 Tagen ab Bescheiddatum unaufgefordert der belangten Behörde vorzulegen ist, um mit diesem Bescheid den Leistungsanspruch endgültig zu beurteilen. 1.
  18. Im Zeitraum XXXX 2021 bis XXXX 2021 und vom XXXX 2021 bis XXXX 2021 bezog die BF Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 59,48 täglich.1.
  19. Im Zeitraum römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 und vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 bezog die BF Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 59,48 täglich. Demnach bezog die BF in den Monaten XXXX 2021 (EUR 59,48 x 13 Tage) EUR 773,24 römisch 40 2021 (EUR 59,48 x 13 Tage) EUR 773,24 XXXX 2021 (EUR 59,48 x 31 Tage) EUR 1.843,88 römisch 40 2021 (EUR 59,48 x 31 Tage) EUR 1.843,88 XXXX 2021 (EUR 59,48 x 30 Tage) EUR 1.784,40 römisch 40 2021 (EUR 59,48 x 30 Tage) EUR 1.784,40 XXXX 2021 (EUR 59,48 x 20 Tage) EUR 1.189,60 römisch 40 2021 (EUR 59,48 x 20 Tage) EUR 1.189,60 XXXX 2021 (EUR 59,48 x 22 Tage) EUR 1.308,56 römisch 40 2021 (EUR 59,48 x 22 Tage) EUR 1.308,56 Gesamt EUR 6.899,68 Insgesamt bezog die BF an 116 Tagen Arbeitslosengeld zu je EUR 59,48 pro Tag. 1.
  20. Vom XXXX 2021 bis XXXX 2021 ruhte das Arbeitslosengeld während eines stattgehabten Kuraufenthalts. In diesem Zeitraum bezog sie Krankengeld.1.
  21. Vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 ruhte das Arbeitslosengeld während eines stattgehabten Kuraufenthalts. In diesem Zeitraum bezog sie Krankengeld. 1.
  22. Vom XXXX 2021 bis XXXX 2021 stand die BF zusätzlich in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zu den Dienstgeberin XXXX .1.
  23. Vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 stand die BF zusätzlich in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zu den Dienstgeberin römisch 40 . Im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnis bezog sie - nach ihren Angaben - ein Bruttoentgelt in Höhe von EUR 467,00 brutto. 1.
  24. Auf Grund der von der für die BF zuständigen Abgabenbehörde dem AMS im XXXX 2022 übermittelten Einkommensteuerdaten für das Jahr 2021 steht fest, dass die BF 1.
  25. Auf Grund der von der für die BF zuständigen Abgabenbehörde dem AMS im römisch 40 2022 übermittelten Einkommensteuerdaten für das Jahr 2021 steht fest, dass die BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 9.784,23 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit EUR 5.342,18 Einkommen gesamt EUR 15.126,41 1.
  26. Die Geringfügigkeitsgrenze für das Kalenderjahr 2021 betrug EUR 475,86 monatlich (BGBl. II Nr. 576/2020). 1.
  27. Die Geringfügigkeitsgrenze für das Kalenderjahr 2021 betrug EUR 475,86 monatlich Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020,).
  28. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen und die Einvernahme der BF in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auf dieser Grundlage wurden die Feststellungen getroffen.
  29. Rechtliche Beurteilung: 3.
  30. Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmungen des § 24 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 38/2017 hat folgenden Wortlaut:3.
  31. Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmungen des Paragraph 24, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, hat folgenden Wortlaut: „§ 24

(1)[…]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“ Die Bestimmung des § 25 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 38/2017, lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.„§ 25.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]“ 3.2.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3), und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist (§ 7 Abs. 2 AlVG).

Abs. 3 kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2). 3.2.

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,), und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist (Paragraph 7, Absatz 2, AlVG).

Absatz 3, kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,). Arbeitslosigkeit ist dann anzunehmen, wenn weder das (letztlich mit Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr nachzuweisende) Einkommen zuzüglich der als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge noch 11,1% des Umsatzes (auf Grundlage des Umsatzsteuerbescheides) die auf den Monat bezogene Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (§ 12 Abs. 6 lit. c) bzw. e); siehe auch §§ 36a und 36b AlVG). Arbeitslosigkeit ist dann anzunehmen, wenn weder das (letztlich mit Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr nachzuweisende) Einkommen zuzüglich der als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge noch 11,1% des Umsatzes (auf Grundlage des Umsatzsteuerbescheides) die auf den Monat bezogene Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (Paragraph 12, Absatz 6, Litera c,) bzw. e); siehe auch Paragraphen 36 a und 36 b AlVG). Bei mehreren Tätigkeiten ist maßgebend, ob die daraus erzielten Einkünfte insgesamt unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen (VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0079). Schon nach dem aus § 50 Abs. 1 AlVG 1977 resultierenden Zweck soll die Behörde in die Lage versetzt werden, jede Änderung in den Verhältnissen der arbeitslosen Person, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Gleiches hat auch für die Angaben, die eine arbeitslose Person in einem auf die Gewährung einer Versicherungsleistung gerichteten Antrag macht, zu gelten. Schon nach dem aus Paragraph 50, Absatz eins, AlVG 1977 resultierenden Zweck soll die Behörde in die Lage versetzt werden, jede Änderung in den Verhältnissen der arbeitslosen Person, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Gleiches hat auch für die Angaben, die eine arbeitslose Person in einem auf die Gewährung einer Versicherungsleistung gerichteten Antrag macht, zu gelten.

§ 25Abs. 1 dritter Satz Al

VG ist die Leistungsempfängerin dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne ihr Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG ist die Leistungsempfängerin dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne ihr Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Das ist insbesondere der Fall, wenn die arbeitslose Person aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit Einkünfte oder Umsätze erzielt, die über der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze nach § 12 Abs. 6 lit. c und e liegen, sodass Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs.1 AlVG nicht vorliegt. Diesbezüglich geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung von einer - aus § 36a bzw. § 36b abgeleiteten - Bindung des AMS an die rechtskräftigen Steuerbescheide aus (unter vielen VwGH vom 29.04.2015, Ro 2014/08/0030; Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, § 25, Rz. 25). Liegt ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid nicht vor, kann abschließend nicht darüber befunden werden, ob eine von der arbeitslosen Person ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze die Arbeitslosigkeit ausschließt (VwGH vom 29.04.2015, Ro 2014/08/0030).Das ist insbesondere der Fall, wenn die arbeitslose Person aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit Einkünfte oder Umsätze erzielt, die über der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 12, Absatz 6, Litera c und e liegen, sodass Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, Absatz eins, AlVG nicht vorliegt. Diesbezüglich geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung von einer - aus Paragraph 36 a, bzw. Paragraph 36 b, abgeleiteten - Bindung des AMS an die rechtskräftigen Steuerbescheide aus (unter vielen VwGH vom 29.04.2015, Ro 2014/08/0030; Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 25,, Rz. 25). Liegt ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid nicht vor, kann abschließend nicht darüber befunden werden, ob eine von der arbeitslosen Person ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze die Arbeitslosigkeit ausschließt (VwGH vom 29.04.2015, Ro 2014/08/0030). Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 dritter Satz ermöglicht es, bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides (oder Umsatzsteuerbescheides) die Empfängerin der un- oder übergebührlichen Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob sie am unberechtigten Empfang ein Verschulden trifft oder nicht. Allerdings darf der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen (siehe dazu Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, § 25, Rz. 27).Der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz ermöglicht es, bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides (oder Umsatzsteuerbescheides) die Empfängerin der un- oder übergebührlichen Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob sie am unberechtigten Empfang ein Verschulden trifft oder nicht. Allerdings darf der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen (siehe dazu Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 25,, Rz. 27). 3.3. Umgelegt auf den Anlassfall bedeutet dies: Auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 2021 vom XXXX 2022 hat die Beschwerdeführerin in den Beobachtungszeiträumen ( XXXX 2021 bis XXXX 2021 und XXXX 2021 bis XXXX 2021) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 9.784,23 und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 5.342,18, sohin gesamt EUR 15.126,41, erzielt. Sie hat zwar der belangten Behörde beide Einkunftsquellen genannt, doch war die Behörde erst mit Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides in die Lage versetzt, die Ungebührlichkeit des in den bezogenen Zeiträumen bezogenen Arbeitslosengeldes zu beziehen.Auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 2021 vom römisch 40 2022 hat die Beschwerdeführerin in den Beobachtungszeiträumen ( römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 und römisch 40 2021 bis römisch 40 2021) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 9.784,23 und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 5.342,18, sohin gesamt EUR 15.126,41, erzielt. Sie hat zwar der belangten Behörde beide Einkunftsquellen genannt, doch war die Behörde erst mit Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides in die Lage versetzt, die Ungebührlichkeit des in den bezogenen Zeiträumen bezogenen Arbeitslosengeldes zu beziehen. Wenn die BF in der Beschwerdeschrift ausführt, dass sie keine unwahren Angaben gemacht bzw. maßgebliche Tatsachen verschwiegen hätte und sie in der Folge vermeint, dass ihrer Auffassung nach kein Rückforderungsanspruch des AMS bestehe, ist ihr zu entgegnen, dass es bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides nicht auf ein etwaiges Verschulden der arbeitslosen Person, sondern einzig darauf ankommt, ob objektiv betrachtet, ein Überbezug über der für das betreffende Jahr maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG vorliegt. Im Übrigen waren auf Grund des Umstandes, dass die BF im Kalenderjahr 2021 über eine einzige Gewerbeberechtigung verfügte, über die sie sämtliche, in diesem Jahr ausgeübten Tätigkeiten abwickelt, die gesamten, im Jahr 2021 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Berechnung zu berücksichtigen. Der Umstand, dass sich die BF am XXXX wieder vom Arbeitslosengeldbezug abmeldete, vermag daran nichts zu ändern.Wenn die BF in der Beschwerdeschrift ausführt, dass sie keine unwahren Angaben gemacht bzw. maßgebliche Tatsachen verschwiegen hätte und sie in der Folge vermeint, dass ihrer Auffassung nach kein Rückforderungsanspruch des AMS bestehe, ist ihr zu entgegnen, dass es bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides nicht auf ein etwaiges Verschulden der arbeitslosen Person, sondern einzig darauf ankommt, ob objektiv betrachtet, ein Überbezug über der für das betreffende Jahr maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG vorliegt. Im Übrigen waren auf Grund des Umstandes, dass die BF im Kalenderjahr 2021 über eine einzige Gewerbeberechtigung verfügte, über die sie sämtliche, in diesem Jahr ausgeübten Tätigkeiten abwickelt, die gesamten, im Jahr 2021 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Berechnung zu berücksichtigen. Der Umstand, dass sich die BF am römisch 40 wieder vom Arbeitslosengeldbezug abmeldete, vermag daran nichts zu ändern. Entsprechend der angestellten Berechnung Einkünfte im Jahr 2021 gesamt EUR 15.126,41 abzüglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - EUR 5.342,18EUR 9.784,23 : 12 Monate =abzüglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - EUR 5.342,18, EUR 9.784,23 : 12 Monate = monatlich EUR 815,35 Die rechnerisch auf das jeweilige Monat entfallenden Einkünfte in Höhe von EUR 815,35 liegen über der für das Kalenderjahr 2021 gelegenen Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG in Höhe von EUR 475,86.Die rechnerisch auf das jeweilige Monat entfallenden Einkünfte in Höhe von EUR 815,35 liegen über der für das Kalenderjahr 2021 gelegenen Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in Höhe von EUR 475,

  1. In Hinblick darauf, dass die BF ihre selbständige Erwerbstätigkeit ordnungsgemäß gemeldet hat, ist das tatsächlich erzielte Einkommen zurückzufordern, das sich wie folgt ermittelt: Einkünfte aus selbständiger Arbeit iHv EUR 9.784,23 brutto (= netto) / 365 Tage =EUR 26,80 täglichEinkünfte aus selbständiger Arbeit iHv EUR 9.784,23 brutto (= netto) / 365 Tage =, EUR 26,80 täglich Umgelegt auf den Beobachtungszeitraum ( XXXX 2021 bis XXXX 2021 und XXXX 2021 bis XXXX 2021), der insgesamt 116 Tage umfasst, ergibt dies ein in diesem Zeitraum erzieltes Einkommen in Höhe von EUR 3.108,80 (= EUR 26,80 x 116 Tage), das der Rückforderung unterliegt.Umgelegt auf den Beobachtungszeitraum ( römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 und römisch 40 2021 bis römisch 40 2021), der insgesamt 116 Tage umfasst, ergibt dies ein in diesem Zeitraum erzieltes Einkommen in Höhe von EUR 3.108,80 (= EUR 26,80 x 116 Tage), das der Rückforderung unterliegt. 3.
  2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G305.2270143.1.00

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