RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.06.2023 GeschäftszahlG309 2271772-1 Spruch, G309 2271772-1/11E Schriftliche Ausfertigung des am 17.05.2023 mündlich verkündeten Erkenn
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. beschlossen: A) Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr wird stattgegeben. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 17.10.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid vom 07.02.2023 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Antrag gemäß § 5 Abs 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gemäß § 61 Abs 1 Z 1 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung des BF nach Deutschland angeordnet. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
- Mit Bescheid vom 07.02.2023 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung des BF nach Deutschland angeordnet. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
- Der BF reiste zu einem nicht bekannten Zeitpunkt wieder nach Österreich ein und meldete einen Hauptwohnsitz in XXXX an.
- Der BF reiste zu einem nicht bekannten Zeitpunkt wieder nach Österreich ein und meldete einen Hauptwohnsitz in römisch 40 an.
- Der BF wurde über Anordnung des BFA nach den Bestimmungen des § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und von Organen des BFA einvernommen.
- Der BF wurde über Anordnung des BFA nach den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und von Organen des BFA einvernommen.
- Am 05.05.2023 erließ das BFA (belangte Behörde) einen (Mandats-)Bescheid, mit welchem über den BF gemäß Art 28 Abs 1 und 2 Dublin-VO iVm § 76 Abs 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet wurde.
- Am 05.05.2023 erließ das BFA (belangte Behörde) einen (Mandats-)Bescheid, mit welchem über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet wurde.
- Der BF brachte im Wege seiner Vertretung fristgerecht eine Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft ein. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass die belangte Behörde die falsche Rechtsgrundlage gewählt habe. Es sei erkennbar kein „Dublin-Bezug“ vorliegend, da der BF in Deutschland bereits subsidiär schutzberechtigt sei. Der BF sei gemäß Art 21 SDÜ berechtigt, sich drei Monate innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten frei im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten zu bewegen.
- Der BF brachte im Wege seiner Vertretung fristgerecht eine Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft ein. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass die belangte Behörde die falsche Rechtsgrundlage gewählt habe. Es sei erkennbar kein „Dublin-Bezug“ vorliegend, da der BF in Deutschland bereits subsidiär schutzberechtigt sei. Der BF sei gemäß Artikel 21, SDÜ berechtigt, sich drei Monate innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten frei im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten zu bewegen.
- Am 17.05.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung, ein Dolmetscher und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
- Am 19.05.2023 langte der Antrag des BFA auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF heißt XXXX , ist am XXXX geboren und Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er spricht sehr gut Deutsch und weiters Punjabi, Englisch, Spanisch und Rumänisch. Der BF leidet an keinen lebensbedrohenden Erkrankungen.1.
- Der BF heißt römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er spricht sehr gut Deutsch und weiters Punjabi, Englisch, Spanisch und Rumänisch. Der BF leidet an keinen lebensbedrohenden Erkrankungen. 1.
- Der BF ist ledig und Vater von zwei mj. Kindern (4 Jahre und 1 Jahr alt). Die Mutter der mj. Kinder und Lebensgefährtin des BF ist rumänische Staatsangehörige. Die Lebensgefährtin des BF und die beiden Kinder wohnen in XXXX . Zuvor hatte der BF mit ihnen in Deutschland in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt.1.
- Der BF ist ledig und Vater von zwei mj. Kindern (4 Jahre und 1 Jahr alt). Die Mutter der mj. Kinder und Lebensgefährtin des BF ist rumänische Staatsangehörige. Die Lebensgefährtin des BF und die beiden Kinder wohnen in römisch 40 . Zuvor hatte der BF mit ihnen in Deutschland in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt. 1.
- Die Familienangehörigen des BF (Eltern, 4 Schwestern und 5 Brüder) leben in Afghanistan. Er hat in Österreich keinen weiteren Angehörigen, in Deutschland lebt eine Tante des BF in Dänemark ein Onkel und in Holland ein Cousin. 1.
- In Österreich stellte der BF am 17.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 07.02.2023 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Des Weiteren wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung des BF nach Deutschland erlassen, welche in Rechtskraft erwachsen ist. Dieser Anordnung ist der BF nachgekommen und nach Deutschland ausgereist. 1.
- Bereits im Jahr 2016 hat der BF in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er ist in Deutschland subsidiär schutzberechtigt und verfügt über einen gültigen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland und wurde auch ein Reiseausweis von den deutschen Behörden ausgestellt. Das Asylverfahren in Deutschland wurde durch die Erteilung des Aufenthaltstitels als subsidiär Schutzberechtigter vollständig und rechtskräftig abgeschlossen. 1.
- Der BF reiste neuerlich nach Österreich ein und meldete sich an der Wohnadresse seiner Lebensgefährtin und der mj. Kinder in XXXX am 27.04.2023 mit Hauptwohnsitz an, wo er fortan lebte.1.
- Der BF reiste neuerlich nach Österreich ein und meldete sich an der Wohnadresse seiner Lebensgefährtin und der mj. Kinder in römisch 40 am 27.04.2023 mit Hauptwohnsitz an, wo er fortan lebte. 1.
- Am 05.05.2023 suchte er aus eigenen Stücken die belangte Behörde in XXXX auf, da er vor hatte in Österreich wohnen, leben, und arbeiten zu wollen. Der BF wurde niederschriftlich einvernommen, auf Grund eines erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen, und in weiterer Folge der verfahrensgegenständliche Schubhaftbescheid erlassen.1.
- Am 05.05.2023 suchte er aus eigenen Stücken die belangte Behörde in römisch 40 auf, da er vor hatte in Österreich wohnen, leben, und arbeiten zu wollen. Der BF wurde niederschriftlich einvernommen, auf Grund eines erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen, und in weiterer Folge der verfahrensgegenständliche Schubhaftbescheid erlassen. 1.
- Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Der BF ist aufgrund der rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung unrechtmäßig in Österreich aufhältig. Er stellte im Stande der Schubhaft durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Deutschland. Dieser Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgelehnt. 1.
- Es können keine Tatsachen festgestellt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass sich der BF dem Verfahren, oder der Abschiebung nach Deutschland entziehen oder ein diesbezügliches Verfahren wesentlich erschwert sein würde. Fluchtgefahr ist beim BF nicht gegeben. 1.
- Der BF verfügt derzeit über ein Barvermögen von EUR 5.--.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die angeführte Staatsangehörigkeit beruhen auf den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteinhalt sowie aus den Ermittlungsergebnissen in der mündlichen Verhandlung. Dass der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem Strafregisterauszug. Die Feststellungen zu seiner Asylantragstellung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt (BFA-GZ XXXX vom 07.02.2023). Die Feststellungen zu seiner Asylantragstellung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt (BFA-GZ römisch 40 vom 07.02.2023). Der Status des BF als subsidiär Schutzberechtigter in Deutschland ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, aus den Feststellungen im Bescheid (Seite 5) und aus einer vorgelegten Kopie des Aufenthaltstitels sowie Reiseausweises. Dass der BF mit seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen mj. Kindern in XXXX an seiner gemeldeten Hauptwohnsitzadresse bis zu seiner Festnahme gewohnt hat, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben und einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass der BF mit seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen mj. Kindern in römisch 40 an seiner gemeldeten Hauptwohnsitzadresse bis zu seiner Festnahme gewohnt hat, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben und einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dem Haftbericht zufolge verfügte der BF zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über Barmittel in der Höhe von 5,00 Euro. Aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Deutschland gestellt hat, welcher abgewiesen wurde. Eine Fluchtgefahr ist beim BF zu verneinen, da der BF einen gesicherten Wohnsitz bei seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern hat und auch bereit ist, freiwillig nach Deutschland zurückzukehren. Um bei seiner Familie wohnen zu können, war der alleinige Grund warum der BF nach Österreich eingereist und sich an der Adresse seiner Familie mit Hauptwohnsitz angemeldet hat. Es sind keinerlei Tatsachen feststellbar, warum sich der BF an dieser Adresse nicht aufhalten sollte.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit: Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet: § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Art. 28 der Dublin-III-VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013) lautet:Artikel 28, der Dublin-III-VO (Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013,) lautet:
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle, dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend. (…..) Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). 3.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich fallbezogen: Das BFA stützte die vorliegende zu beurteilende Schubhaft auf Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III - Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG. Nach dieser Bestimmung darf Schubhaft angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO vorliegen.Das BFA stützte die vorliegende zu beurteilende Schubhaft auf Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin römisch drei - Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG. Nach dieser Bestimmung darf Schubhaft angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO vorliegen. Demnach dürfen Personen, die dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegen, zwar nicht allein deshalb in Haft genommen werden, jedoch „zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren“ dann, wenn nach einer Einzelfallprüfung „erhebliche Fluchtgefahr“ besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17.11.2016, GZ: Ra 2016/21/0270, ausführt, ist die Dublin III-VO auf Personen, welchen der Status des Asylberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat bereits zuerkannt wurde, nicht anwendbar. Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte, außer ihr Antrag ist in Bezug auf die Gewährung von Asyl in diesem Mitgliedstaat noch anhängig, wofür im vorliegenden Fall allerdings keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Gemäß § 4a Asylgesetz ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wen dem Fremden in ein einem anderen EWR-Staat bereits der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Bei einer solchen Entscheidung handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin III-VO. Eine Zurückweisung eines Asylantrages nach § 5 Asylgesetz kommt nur in Betracht, wenn eine Erledigung des Antrages nach §§ 4 oder 4a AsylG nicht vorgenommen werden kann.Gemäß Paragraph 4 a, Asylgesetz ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wen dem Fremden in ein einem anderen EWR-Staat bereits der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Bei einer solchen Entscheidung handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin III-VO. Eine Zurückweisung eines Asylantrages nach Paragraph 5, Asylgesetz kommt nur in Betracht, wenn eine Erledigung des Antrages nach Paragraphen 4, oder 4a AsylG nicht vorgenommen werden kann. Da die Dublin III-VO auf den verfahrensgegenständlichen Fall nicht anwendbar ist, erweist sich die auf diese Verordnung gestützte Schubhaft schon alleine aus diesem Grund als rechtswidrig. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (vgl. VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162; 26.01.2012, 2008/21/0626; 11.06.2013, 2012/21/0114). Da die Dublin III-VO auf den verfahrensgegenständlichen Fall nicht anwendbar ist, erweist sich die auf diese Verordnung gestützte Schubhaft schon alleine aus diesem Grund als rechtswidrig. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten vergleiche VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162; 26.01.2012, 2008/21/0626; 11.06.2013, 2012/21/0114). Da sich der angefochtene Schubhaftbescheid - wie bereits dargelegt - als rechtswidrig erwiesen hat, war auch die Anhaltung in Schubhaft von 05.05.2023, 16:40 Uhr bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung am 17.05.2023, für rechtswidrig zu erklären. Festzustellen ist des Weiteren, dass sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als rechtswidrig erweist, zumal gegen BF mit Bescheid vom 07.02.2023 gemäß § 61 Abs. 1 FPG eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen wurde. Eine solche Anordnung bleibt gemäß § 61 Abs. 2 FPG 18 Monate ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Festzustellen ist des Weiteren, dass sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als rechtswidrig erweist, zumal gegen BF mit Bescheid vom 07.02.2023 gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen wurde. Eine solche Anordnung bleibt gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 18 Monate ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine mögliche Überstellung nach Deutschland kann demnach auf Grund des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Rückübernahme von Personen an der Grenze (Rückübernahmeabkommen) erfolgen. Hier wurde zwischen Österreich und Deutschland vereinbart, dass jede Vertragspartei auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Drittstaatsangehörige auf ihr Gebiet übernimmt, welche nicht oder nicht mehr die auf dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei gültigen Bedingungen zur Einreise oder zum Aufenthalt erfüllen, wenn diese Staatsangehörigen über einen Sichtvermerk oder über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen, die von der ersuchten Vertragspartei erteilt worden und noch gültig ist. Das trifft im Fall des BF, dem im Hinblick auf die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten von Seiten Deutschlands ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt worden war, zu. Zu einem etwaigen Sicherungsbedarf bis zu dieser in Aussicht genommenen Überstellung ist festzuhalten, dass der BF zwar rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist ist, sich aber nach der Einreise an der Adresse seiner Lebensgefährtin und seinen 2 mj. Kindern mit Hauptwohnsitz angemeldet hat und aus eigenen Stücken das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgesucht hat, um sich über die Möglichkeiten eines Aufenthalts im Bundesgebiet zu erkundigen. Als dem BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme mitgeteilt wurde, dass dies nicht möglich sei, gab der BF an, nach Deutschland zurückkehren zu wollen. Überdies stellte der BF bereits im Stande der Schubhaft einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Deutschland, welcher abgelehnt wurde. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Dass der BF bereits versucht hätte, unterzutauchen oder sich einer Überstellung zu entziehen, geht aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht hervor. Im Gegenteil: der BF hat in seiner Einvernahme angegeben, nach Deutschland zurückkehren zu wollen Zudem verfügt der BF an der Wohnadresse seiner Lebensgefährtin und seinen 2 mj. Kindern über eine Unterkunftsmöglichkeit und war dort bis zu seiner Festnahme mit Hauptwohnsitz gemeldet und auch wohnhaft. Es war deshalb auch auszusprechen, dass auch die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. 3.
- Der mit "Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" betitelte § 35 VwGVG lautet:3.
- Der mit "Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet: "§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt: "
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro." "Nach der zu § 79a AVG ergangenen Rechtsprechung zum Kostenersatz über Beschwerden wegen Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt findet bei einem bloß teilweisen Obsiegen hinsichtlich von mehreren als Einheit zu wertenden Amtshandlungen ein Kostenersatz nicht statt (vgl. das Erkenntnis vom 31.Jänner 2013, Zl. 2008/04/0216, mwN). "Nach der zu Paragraph 79 a, AVG ergangenen Rechtsprechung zum Kostenersatz über Beschwerden wegen Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt findet bei einem bloß teilweisen Obsiegen hinsichtlich von mehreren als Einheit zu wertenden Amtshandlungen ein Kostenersatz nicht statt vergleiche das Erkenntnis vom 31.Jänner 2013, Zl. 2008/04/0216, mwN). Die Frage nach der Übertragbarkeit dieser Rechtssprechung auf § 35 VwGVG ist zu bejahen, weil § 79a AVG dem § 35 VwGVG entspricht (vgl. RV 2009 BlgNR XXIV GP, 8), sie stellt damit keine grundsätzliche Rechtsfrage dar." (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070)Die Frage nach der Übertragbarkeit dieser Rechtssprechung auf Paragraph 35, VwGVG ist zu bejahen, weil Paragraph 79 a, AVG dem Paragraph 35, VwGVG entspricht vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 24 GP, 8), sie stellt damit keine grundsätzliche Rechtsfrage dar." (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) Da der Beschwerde zur Gänze stattgegeben wurde, ist der BF obsiegende Partei und das BFA unterlegene Partei. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen war folglich gemäß § 35 VwGVG abzuweisen. Der BF stellte diesbezüglich keinen Antrag. Da der Beschwerde zur Gänze stattgegeben wurde, ist der BF obsiegende Partei und das BFA unterlegene Partei. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen war folglich gemäß Paragraph 35, VwGVG abzuweisen. Der BF stellte diesbezüglich keinen Antrag. 3.
- Zum Beschluss über die Stattgebung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. l Z l lit a ZPO eine geeignete Rechtsgrundlage. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Abs. l Z l Litera a, ZPO eine geeignete Rechtsgrundlage. Der BF verfügt nicht über ausreichende finanzielle Mittel und ist daher außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Laut Haftauskunft verfügt der BF über ein Barvermögen von EUR 5,
- Es war daher gemäß § 8a iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen. Es war daher gemäß Paragraph 8 a, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen. 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkte B. und D.): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G309.2271772.1.00