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I411 2132803-3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.06.2023 GeschäftszahlI411 2132803-3 SpruchI411 2132803-3/2E, I411 2132803-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Marokko, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 27.07.2016, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Marokko fest (Spruchpunkt III.) und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 27.07.2016, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Marokko fest (Spruchpunkt römisch drei.) und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen erhob der Antragsteller Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Erkenntnis vom 25.06.2020, GZ: XXXX , als unbegründet abwies.Dagegen erhob der Antragsteller Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Erkenntnis vom 25.06.2020, GZ: römisch 40 , als unbegründet abwies. Die gegen das Erkenntnis vom 25.06.2020 eingebrachte Revision wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofs mit dem am 22.04.2021 gefassten Beschluss, Ra 2020/18/0293-13, zurückgewiesen.
  2. Daraufhin stellte der Antragsteller am 24.08.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs 1 AsylG.
  3. Daraufhin stellte der Antragsteller am 24.08.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Mit dem Bescheid des BFA vom 08.11.2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.). Ferner erließ das Bundesamt gegen den Antragsteller ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).Mit dem Bescheid des BFA vom 08.11.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner erließ das Bundesamt gegen den Antragsteller ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller durch seine damalige Rechtsvertretung Rechtsanwalt Mag. XXXX eine Beschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2022, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen wurde.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller durch seine damalige Rechtsvertretung Rechtsanwalt Mag. römisch 40 eine Beschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2022, GZ: römisch 40 , als unbegründet abgewiesen wurde.
  4. In weiterer Folge brachte der Antragsteller am 31.01.2023 durch Rechtsanwalt Mag. XXXX beim Bundesamt den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs 1 AsylG ein, dem eine Strafregisterbescheinigung beigelegt worden ist.
  5. In weiterer Folge brachte der Antragsteller am 31.01.2023 durch Rechtsanwalt Mag. römisch 40 beim Bundesamt den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG ein, dem eine Strafregisterbescheinigung beigelegt worden ist. Inhaltlich wird im Wiederaufnahmeantrag im Wesentlichen vorgebracht, dass aus den vorherigen Entscheidungen hervorgehe, dass der Antragsteller strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Der Antragsteller habe nach Durchsicht eines vom Magistrat ergangenen Bescheides vom 23.12.2022, der am 29.12.2022 zugestellt worden sei, festgestellt, dass sämtliche angeführte strafgerichtlichen Verurteilungen unrichtig seien. Damals habe der Antragsteller nicht über ein Beweismittel für seine gerichtliche Unbescholtenheit verfügt. Die von der Behörde der antragstellenden Partei vorgeworfenen strafgerichtlichen Verurteilungen seien unrichtig. Er könne sich an keine gerichtliche Verurteilung erinnern. Es habe ein Verfahren gegeben, dieses sei jedoch durch die Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Gemäß der Strafregisterbescheinigung vom 20.01.2023 scheine keine Verurteilung auf. Es sei daher nicht verständlich, wie gegen den Antragsteller aufgrund strafgerichtlicher Verurteilungen eine Rückkehrentscheidung samt 8-jährigem Einreiseverbot erlassen habe werden können. Aus den vorliegenden Umständen sei die Voraussetzung des § 69 Abs 1 Z 2 AVG eindeutig erfüllt, da nach den vorliegenden Informationen gemäß der Strafregisterbescheinigung vom 20.01.2023 die antragstellende Partei unbescholten sei. Der Wiederaufnahmeantrag sei rechtszeitig, da der Antragsteller erst im Zuge der letzten zwei Wochen diese Information durch die Strafregisterbescheinigung erhalten habe. Aus den vorliegenden Umständen sei die Voraussetzung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG eindeutig erfüllt, da nach den vorliegenden Informationen gemäß der Strafregisterbescheinigung vom 20.01.2023 die antragstellende Partei unbescholten sei. Der Wiederaufnahmeantrag sei rechtszeitig, da der Antragsteller erst im Zuge der letzten zwei Wochen diese Information durch die Strafregisterbescheinigung erhalten habe.
  6. Am 13.04.2023 gab Rechtsanwalt Mag. XXXX bekannt, dass das Rechtsvertretungsverhältnis zum Antragsteller aufgelöst und beendet wurde.
  7. Am 13.04.2023 gab Rechtsanwalt Mag. römisch 40 bekannt, dass das Rechtsvertretungsverhältnis zum Antragsteller aufgelöst und beendet wurde.
  8. Mit Schriftsatz vom 03.05.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 10.05.2023, leitete das Bundesamt den Wiederaufnahmeantrag zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Zur Person des Antragstellers: Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Marokko und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht und stand in allen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof sowie den Strafgerichten fest. Dies aufgrund seines bis 12.11.2020 gültigen Reisepasses lautend auf XXXX , geb. XXXX . Der Reisepass weist diesen Namen auch in der lateinischen Schreibweise mit XXXX aus.Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Marokko und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht und stand in allen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof sowie den Strafgerichten fest. Dies aufgrund seines bis 12.11.2020 gültigen Reisepasses lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 . Der Reisepass weist diesen Namen auch in der lateinischen Schreibweise mit römisch 40 aus. Nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellte er am 22.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2020, GZ: XXXX , abgewiesen wurde.Nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellte er am 22.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2020, GZ: römisch 40 , abgewiesen wurde. Seiner aus der negativen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz erwachsenen Ausreiseverpflichtung kam er nicht nach, sondern verblieb er im Bundesgebiet. Am 24.08.2021 beantragte der Antragsteller sodann die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach § 56 Abs 1 AsylG.Am 24.08.2021 beantragte der Antragsteller sodann die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2022, GZ: XXXX , wurde dieser Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Instanzenzug abgewiesen und gleichzeitig gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 8-jährigen Einreiseverbot erlassen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2022, GZ: römisch 40 , wurde dieser Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Instanzenzug abgewiesen und gleichzeitig gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 8-jährigen Einreiseverbot erlassen. Einer der tragenden Gründe für die Erlassung des Einreiseverbots war die wiederholte Straffälligkeit des Antragstellers. Er wurde in Österreich mehrmals strafgerichtlich verurteilt: 1.) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 02.08.2018 zu XXXX wurde er wegen §§ 133 Abs 1, 127 und 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen, verurteilt.1.) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 02.08.2018 zu römisch 40 wurde er wegen Paragraphen 133, Absatz eins, 127 und 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen, verurteilt. 2.) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.05.2019 zu XXXX wurde er wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Nichteinbringsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen worden ist, verurteilt.2.) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 15.05.2019 zu römisch 40 wurde er wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Nichteinbringsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen worden ist, verurteilt. Der Verurteilung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Antragsteller am 15.12.2018 in XXXX einem Mann eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht hat, indem er ihm mit einem Bierglas Schläge gegen den Hals, ins Gesicht und auf den Kopf versetzte, wodurch dieser eine Schnittwunde verbunden mit einem Hämatom im Bereich des Halses und multiple Schnittverletzungen im Bereich des Gesichts, insbesondere der Stirn, sowie auf dem Kopf erlitt.Der Verurteilung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Antragsteller am 15.12.2018 in römisch 40 einem Mann eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht hat, indem er ihm mit einem Bierglas Schläge gegen den Hals, ins Gesicht und auf den Kopf versetzte, wodurch dieser eine Schnittwunde verbunden mit einem Hämatom im Bereich des Halses und multiple Schnittverletzungen im Bereich des Gesichts, insbesondere der Stirn, sowie auf dem Kopf erlitt. 3.) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.09.2021 zu XXXX wurde er wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.3.) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 17.09.2021 zu römisch 40 wurde er wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Der Antragsteller wurde für schuldig befunden, am 07.07.2021 in XXXX einen Mann am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt und dadurch eine schwere Körperverletzung bei ihm herbeizuführen versucht zu haben, indem er mit einer Bierflasche auf dessen Kopf schlug, wodurch der Mann in Form einer Schnittverletzung im Bereich des linken Ohrs (sohin leicht) verletzt wurde.Der Antragsteller wurde für schuldig befunden, am 07.07.2021 in römisch 40 einen Mann am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt und dadurch eine schwere Körperverletzung bei ihm herbeizuführen versucht zu haben, indem er mit einer Bierflasche auf dessen Kopf schlug, wodurch der Mann in Form einer Schnittverletzung im Bereich des linken Ohrs (sohin leicht) verletzt wurde. Es wird sohin festgestellt, dass der Antragsteller dreimal von österreichischen Strafgerichten verurteilt wurde. Mit Schriftsatz vom 31.01.2023 stellte der Antragsteller den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, welches mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2022, GZ: XXXX , abgeschlossen wurde. Mit Schriftsatz vom 31.01.2023 stellte der Antragsteller den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, welches mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2022, GZ: römisch 40 , abgeschlossen wurde. Aufs Wesentliche zusammengefasst bringt der Antragsteller vor, unbescholten zu sein und verweist auf eine Strafregisterbescheinigung die von der Landespolizeidirektion Oberösterreich am 20.01.2023 für XXXX , geb. XXXX ausgestellt wurde und in der keine Verurteilung aufscheint. Die vom Antragsteller vorgelegten Strafregisterbescheinigung wurde allerdings nicht mit dem korrekten Vornamen des Antragstellers, nämlich XXXX abgefragt. Bei Abfrage unter XXXX scheinen die oben angeführten Verurteilungen jedenfalls im Strafregister der Republik Österreich auf. Aufs Wesentliche zusammengefasst bringt der Antragsteller vor, unbescholten zu sein und verweist auf eine Strafregisterbescheinigung die von der Landespolizeidirektion Oberösterreich am 20.01.2023 für römisch 40 , geb. römisch 40 ausgestellt wurde und in der keine Verurteilung aufscheint. Die vom Antragsteller vorgelegten Strafregisterbescheinigung wurde allerdings nicht mit dem korrekten Vornamen des Antragstellers, nämlich römisch 40 abgefragt. Bei Abfrage unter römisch 40 scheinen die oben angeführten Verurteilungen jedenfalls im Strafregister der Republik Österreich auf. Sohin wird weiters festgestellt, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mutwillig gestellt wurde, da der Antragsteller wider besseren Wissens vorbringt, in Österreich strafgerichtlich unbescholten zu sein.
  11. Beweiswürdigung: Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgende Erwägungen getroffen: 2.
  12. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Unterlagen zu den vorangegangen Verfahren, in den Wiederaufnahmeantrag und die vom Antragsteller unter dem Namen XXXX vorgelegte Strafregisterbescheinigung. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Unterlagen zu den vorangegangen Verfahren, in den Wiederaufnahmeantrag und die vom Antragsteller unter dem Namen römisch 40 vorgelegte Strafregisterbescheinigung. Ergänzend wurden aktuelle Auszüge aus dem Strafregister unter den Namen XXXX und XXXX abgefragt.Ergänzend wurden aktuelle Auszüge aus dem Strafregister unter den Namen römisch 40 und römisch 40 abgefragt. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  13. Zur Person des Antragstellers und zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt: Die Feststellungen ergeben sich primär aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2022, GZ: XXXX , und aus den Unterlagen zum Asylverfahren und dem Verfahren über den gestellten Antrag Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Abs 1 AsylG.Die Feststellungen ergeben sich primär aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2022, GZ: römisch 40 , und aus den Unterlagen zum Asylverfahren und dem Verfahren über den gestellten Antrag Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Die Identität des Antragstellers und sein korrekter Vorname Oualid stehen aufgrund der im Akt einliegenden Kopie seines bis 12.11.2020 gültigen Reisepasses fest. Der in lateinischer Transkription aufscheinende Vorname im marokkanischen Reisepass weist die Schreibweise „Oualid“ auf Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers ergeben sich zweifelsfrei aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich, die mit den richtigen Identitätsdaten des Antragstellers erfolgt ist, und aus den im Akt einliegenden Strafurteilen, die ebenfalls sämtlich auf den Namen XXXX lauten. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers ergeben sich zweifelsfrei aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich, die mit den richtigen Identitätsdaten des Antragstellers erfolgt ist, und aus den im Akt einliegenden Strafurteilen, die ebenfalls sämtlich auf den Namen römisch 40 lauten. Vollständigkeitshalber ist außerdem anzumerken, dass vom Bundesverwaltungsgericht zwei Auszüge aus dem Strafregister abgefragt wurden, einmal mit dem richtigen Vornamen des Antragstellers ( XXXX ) und einmal mit dem falschen ( XXXX ).Vollständigkeitshalber ist außerdem anzumerken, dass vom Bundesverwaltungsgericht zwei Auszüge aus dem Strafregister abgefragt wurden, einmal mit dem richtigen Vornamen des Antragstellers ( römisch 40 ) und einmal mit dem falschen ( römisch 40 ). Da in der vorgelegten Strafregisterbescheinigung vom 20.01.2023 der Vorname des Antragstellers nicht richtig eingetragen ist ( XXXX anstatt richtigerweise XXXX ), war die diesbezügliche Feststellung zu treffen. Da in der vorgelegten Strafregisterbescheinigung vom 20.01.2023 der Vorname des Antragstellers nicht richtig eingetragen ist ( römisch 40 anstatt richtigerweise römisch 40 ), war die diesbezügliche Feststellung zu treffen. Die Feststellung, dass der Antrag auf Wiederaufnahme mutwillig gestellt wurde und der Antragsteller wider besseren Wissens seine Unbescholtenheit vorbrachte, resultiert auf den vorliegenden Strafurteilen. Da der Antragsteller bei den Strafverhandlungen - und Verurteilungen - stets persönlich anwesend war, den Verhandlungen jeweils ein Dolmetscher für die arabische Sprache beigegeben war, ist sein Vorbringen, „sich an keine gerichtliche Verurteilung“ erinnern zu können, tatsachenwidrig und daher nicht glaubhaft. Dieses Vorbringen sollte durch die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung, die keine Verurteilung ausweist, untermauert werden. Der Strafregisterauszug wurde allerdings wissentlich unter der falschen Schreibweise seines Vornamens beantragt und ausgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht war binnen kürzester Zeit durch Abfrage des Strafregisters unter der korrekten Schreibweise des Vornamens die Verurteilungen zu ermitteln. Sohin ist der Mutwille des Antragstellers offenbar, da er wider besseres Wissen die Tätigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes unter solchen Umständen in Anspruch genommen hat, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar war.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  15. Zur Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens: 3.1.
  16. Rechtslage Der für das gegenständliche Verfahren relevante § 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Der für das gegenständliche Verfahren relevante Paragraph 32, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  4. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  5. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. 3.1.
  1. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall Im vorliegenden Fall behauptet der Antragsteller im Wiederaufnahmeantrag, strafgerichtlich unbescholten zu sein. Dieses Vorbringen entspricht jedoch offenkundig nicht den Tatsachen, da er mehrmals strafgerichtlich verurteilt wurde. Mangels eines vorliegenden Wiederaufnahmegrunds im Sinne des § 32 Abs 1 VwGVG war daher der gestellte Antrag auf Wiederaufnahme abzuweisen.Mangels eines vorliegenden Wiederaufnahmegrunds im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG war daher der gestellte Antrag auf Wiederaufnahme abzuweisen. 3.
  2. Zur Verhängung der Mutwillensstrafe: 3.2.
  3. Rechtslage Gemäß § 35 AVG, welcher gemäß § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden ist, kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.Gemäß Paragraph 35, AVG, welcher gemäß Paragraph 17, VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden ist, kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen. 3.2.
  4. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl etwa VwGH 28.6.2006, 2002/13/0133, sowie VwSlg 18337 A/2006, mwN). Bei der Mutwillensstrafe handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe (§ 34 AVG), nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens (VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist vergleiche etwa VwGH 28.6.2006, 2002/13/0133, sowie VwSlg 18337 A/2006, mwN). Bei der Mutwillensstrafe handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe (Paragraph 34, AVG), nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens (VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271). Gegenständlich liegt das mutwillige Verhalten des Antragstellers in der vorsätzlichen Stellung eines Wiederaufnahmeantrags unter dem aktenwidrigen Vorbringen nicht vorbestraft zu sein, dem von vornherein keine Aussicht auf Erfolg zukam. Der Antragsteller behauptete unter Verweis auf eine Strafregisterbescheinigung, in welcher nicht sein richtiger Vorname festgehalten ist, unbescholten zu sein, obwohl ihm bewusst ist, dass er mehrmals strafgerichtlich verurteilt wurde. Zudem war der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über den gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG und bei der Einbringung des Wiederaufnahmeantrags durch den selben Rechtsanwalt vertreten. Seiner (damaligen) Rechtsvertretung musste die Aussichtlosigkeit des Vorbringens im Wiederaufnahmeantrag ebenfalls bewusst sein, zumal der berufsmäßige Parteienvertreter selbst in dem von ihm unterfertigten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beide Schreibweisen des Vornamens anführt, jedoch nur den Strafregisterauszug lautend auf XXXX dem Antrag beilegte und damit den Anschein erweckte, der Antragsteller sei nicht vorbestraft.Zudem war der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über den gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG und bei der Einbringung des Wiederaufnahmeantrags durch den selben Rechtsanwalt vertreten. Seiner (damaligen) Rechtsvertretung musste die Aussichtlosigkeit des Vorbringens im Wiederaufnahmeantrag ebenfalls bewusst sein, zumal der berufsmäßige Parteienvertreter selbst in dem von ihm unterfertigten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beide Schreibweisen des Vornamens anführt, jedoch nur den Strafregisterauszug lautend auf römisch 40 dem Antrag beilegte und damit den Anschein erweckte, der Antragsteller sei nicht vorbestraft. Mit dem grund- und aussichtslos gestellten Wiederaufnahmeantrag behelligte der Antragsteller das Bundesverwaltungsgericht vorsätzlich und mutwillig. Die Bearbeitung des Antrags war zeitaufwendig, erforderte entsprechende Ermittlungsschritte und wirkte sich zwangsläufig zu Lasten redlicher Beschwerdeführer aus, die tatsächlich Rechtsschutz und die Arbeitskapazität des Bundesverwaltungsgerichts benötigen. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 726,-- war daher im konkreten Fall erforderlich, um den Antragsteller von weiterem Fehlverhalten abzuhalten. Die Höhe der Mutwillensstrafe, die dem Höchstbetrag entspricht, ist in Anbetracht der offenkundigen Mutwilligkeit des Antragstellers und zur präventiven Verhinderung der grundlosen Inanspruchnahme von Gerichts- oder Behördenkapazitäten unter Vorlage offenkundig falscher Bescheinigungsmittel, gerechtfertigt. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsteller über seine drei strafgerichtlichen Verurteilungen die sich in den letzten fünf Jahren ereigneten, zweifellos bescheid wusste, zumal er bei den Urteilsverkündungen stets persönlich anwesend war. Daher stellt das Abfragen eines Strafregisterauszuges unter der wissentlich falschen Schreibweise seines Vornamens mit dem Ziel, hierdurch seine Vorstraften zu verschleiern, um letztlich durch die angestrebte Wiederaufnahme des Verfahrens doch noch einen Aufenthaltstitel zu erhalten bzw. das achtjährige Einreiseverbot zu beheben, einen besonderen Mutwillen dar, welche die maximale Ausschöpfung des Strafbetrages jedenfalls rechtfertigt. Damit kann der Antragsteller auch vor möglichen weiteren Versuchen, Behörden und Gerichte der Republik Österreich, mutwillig in Anspruch zu nehmen, abgehalten werden. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend der Wiederaufnahme eines Verfahrens bzw. der Verhängung von Mutwillensstrafen, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend der Wiederaufnahme eines Verfahrens bzw. der Verhängung von Mutwillensstrafen, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I411.2132803.3.00

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