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{'item': 'W151 2268469-1'}

Obsah (16)§ 12aArt. 133§ 41§ 20d§ 6§ 20g§ 58§ 17Art. 130§ 12c§ 12§ 12b§ 12d§ 14§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.06.2023 GeschäftszahlW151 2268469-1 Spruch, W151 2268469-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 12aAusl

BG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Kosovo, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 22.12.2022, ABB-Nr: römisch 40 , Externe GZ: römisch 40 , betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft

Paragraph 12 a, AuslBG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, Herr XXXX , stellte am 10.11.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen

§ 41Abs. 2 Z 1 NAG i

Vm. § 12a AuslBG, welcher

§ 20dAbs. 1 Z 2 Ausl

BG an die belangte Behörde übermittelt wurde.

der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte der Beschwerdeführer bei der XXXX (im Folgenden mitbeteiligte Partei oder mbP) als „Hilfskoch od. Küchenhilfe“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 1.700,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden. Als genaue Beschreibung der Tätigkeit wurde wie folgt angeführt:1. Der Beschwerdeführer, Herr römisch 40 , stellte am 10.11.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG, welcher

Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG an die belangte Behörde übermittelt wurde.

der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte der Beschwerdeführer bei der römisch 40 (im Folgenden mitbeteiligte Partei oder mbP) als „Hilfskoch od. Küchenhilfe“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 1.700,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden. Als genaue Beschreibung der Tätigkeit wurde wie folgt angeführt: ● „Zubereitung einfacher Speisen für unsere Gäste (Beilagen, Desserts, Marinaden) ● Unterstützung der Küche bei der Zubereitung von Speisen ● Organisation der Küche ● Organisation/Einkauf der notwendigen Zutaten ● Waschen und Schneiden von Gemüse, Salaten oder Obst.“ 2. Mit Bescheid vom 22.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates

§ 12aAusl

BG AuslBG ab. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 15 Punkte angerechnet werden könnten. Insbesondere könne die belangte Behörde keine Punkte für Berufsausbildung vergeben, da der Beschwerdeführer lediglich den Besuch eines Kurses für Koch nachgewiesen habe, dies jedoch einer österreichischen Berufsausbildung zum Koch nicht entspreche. Damit könnten auch keine Punkte für ausbildungsadäquate Berufserfahrung angerechnet werden, da dies den Abschluss einer entsprechenden fachlichen Ausbildung erfordere.2. Mit Bescheid vom 22.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates

Paragraph 12 a, AuslBG AuslBG ab. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 15 Punkte angerechnet werden könnten. Insbesondere könne die belangte Behörde keine Punkte für Berufsausbildung vergeben, da der Beschwerdeführer lediglich den Besuch eines Kurses für Koch nachgewiesen habe, dies jedoch einer österreichischen Berufsausbildung zum Koch nicht entspreche. Damit könnten auch keine Punkte für ausbildungsadäquate Berufserfahrung angerechnet werden, da dies den Abschluss einer entsprechenden fachlichen Ausbildung erfordere.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er über eine lehrabschlussähnliche Ausbildung verfügt, da er über drei Jahre in diesem Beruf gearbeitet und auch einen formellen Abschluss nachgeholt habe. Zudem habe er die allgemeine Universitätsreife im Kosovo erworben, wodurch Fremdsprachkenntnisse des Kompetenzniveaus B2 erworben wurden.
  2. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2023 zur Entscheidung vorgelegt.
  3. Mit hg. Schreiben vom 21.03.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Nachweise für die vorgebrachten Sprachkenntnisse vorzulegen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der Beschwerdeführer, Herr XXXX , geb. am XXXX , StA Kosovo, stellte am 10.11.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen

§ 41Abs. 2 Z 1 NAG i

Vm. § 12a AuslBG. Der Beschwerdeführer soll bei der XXXX als „Beikoch“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 1.700,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden. Als genaue Beschreibung der Tätigkeit wurde wie folgt angeführt:1.1. Der Beschwerdeführer, Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Kosovo, stellte am 10.11.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG. Der Beschwerdeführer soll bei der römisch 40 als „Beikoch“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 1.700,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden. Als genaue Beschreibung der Tätigkeit wurde wie folgt angeführt: ● „Zubereitung einfacher Speisen für unsere Gäste (Beilagen, Desserts, Marinaden) ● Unterstützung der Küche bei der Zubereitung von Speisen ● Organisation der Küche ● Organisation/Einkauf der notwendigen Zutaten ● Waschen und Schneiden von Gemüse, Salaten oder Obst.“ 1.

  1. Der Beschwerdeführer schloss am 25.08.2021 die technische Mittelschule (Berufsschule) in XXXX , Kosovo ab.1.
  2. Der Beschwerdeführer schloss am 25.08.2021 die technische Mittelschule (Berufsschule) in römisch 40 , Kosovo ab. 1.
  3. Der Beschwerdeführer schloss am 11.10.2022 einen „Kurs für Koch“ an der „Agentur für die Arbeit im Kosovo“ ab. Der Kurs beinhaltete die Module:
  4. Grundlagen des Küchenberufs,
  5. Verteidigung und Sicherheit am Arbeitsplatz,
  6. Vorbereitung von Sortimenten und Bio-Rohmaterial,
  7. Zubereitung von Suppen und Soßen,
  8. Zubereitung von Vorspeisen und Salaten. 1.
  9. Der Beschwerdeführer war von 01.07.2019 bis 31.10.2022 als Koch bei der XXXX tätig, wobei sein Tätigkeitsbereich aus der Zubereitung von Fertiggerichten, Anrichten von Salaten und Zubereitung von Süßigkeiten/Nachtische bestand.1.
  10. Der Beschwerdeführer war von 01.07.2019 bis 31.10.2022 als Koch bei der römisch 40 tätig, wobei sein Tätigkeitsbereich aus der Zubereitung von Fertiggerichten, Anrichten von Salaten und Zubereitung von Süßigkeiten/Nachtische bestand. 1.
  11. Der Beschwerdeführer erbrachte keine Nachweise über Sprachkenntnisse in Englisch. 1.
  12. Dem Beschwerdeführer sind 15 Punkte in der Kategorie „Alter“ und keine Punkte in der Kategorie „Sprachkenntnisse“ anzurechnen. Der Beschwerdeführer erreicht somit insgesamt nicht die Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach Anlage B.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag samt (nachgereichter) Arbeitgebererklärung. Die Feststellungen zur Ausbildung und beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten und aktenkundigen Unterlagen. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer keine Sprachkenntnisse nachgewiesen habe, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Beschwerde beschränkt sich auf das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Abschlusses der Sekundarschule Englischkenntnisse auf Sprachniveau B2 erworben habe. Darüberhinausgehende Sprachnachweise wurden seitens des Beschwerdeführers auch nach entsprechendem Parteiengehör durch das erkennende Gericht vom 21.03.2023 nicht eingebracht (zur rechtlichen Beurteilung des Mittelschulabschlusses im Hinblick auf die behaupteten Sprachkenntnisse siehe unter II.3.).Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer keine Sprachkenntnisse nachgewiesen habe, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Beschwerde beschränkt sich auf das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Abschlusses der Sekundarschule Englischkenntnisse auf Sprachniveau B2 erworben habe. Darüberhinausgehende Sprachnachweise wurden seitens des Beschwerdeführers auch nach entsprechendem Parteiengehör durch das erkennende Gericht vom 21.03.2023 nicht eingebracht (zur rechtlichen Beurteilung des Mittelschulabschlusses im Hinblick auf die behaupteten Sprachkenntnisse siehe unter römisch zwei.3.).
  14. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20gAbs. 1 Ausl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idF BGBl I Nr. 43/2023 lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2023, lauten: „Fachkräfte in Mangelberufen § 12a.Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a,, Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie 1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können, 2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen, 3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“ Anlage B: „Anlage B Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre bis 50 Jahre 15 10 5 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 § 20d:„Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und KünstlerParagraph 20 d, :,, „Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler § 20d.

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

§ 12c

den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

§ 41Abs.

3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung Paragraph 20 d,

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1. als besonders Hochqualifizierter

§ 12, 1.

als besonders Hochqualifizierter

Paragraph 12,, 2. als Fachkraft

§ 12a, 2.

als Fachkraft

Paragraph 12 a,, 3. als Schlüsselkraft

§ 12bZ 1, 3.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 4. als Schlüsselkraft

§ 12bZ 2 (Studienabsolvent), 4.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent), 5. als Schlüsselkraft

§ 12c(Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“), 5.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“), 6. als Stammmitarbeiter

§ 12doder 6.

als Stammmitarbeiter

Paragraph 12 d, oder 7. als Künstler

§ 14

7. als Künstler

Paragraph 14, erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2)Die Zulassung

Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(2)Die Zulassung

Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(2a)…“ Weitere maßgebliche Bestimmungen: Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der für das Jahr 2022 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2022) StF: BGBl. II Nr. 573/2021Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der für das Jahr 2022 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2022) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 573 aus 2021, „§ 1.
(1)Für das Jahr 2022 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte

§ 12aAuslBG für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:

(1)Für das Jahr 2022 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte

Paragraph 12 a, AuslBG für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können: 1. … 47. Gaststättenköche(e)innen 48. …

(2)…“ In der Sache folgt daraus: Der Beschwerdeführer befand sich zum Antragszeitpunkt im 19. Lebensjahr, sodass ihm 15 Punkte in der Kategorie „Alter“ anzurechnen sind. Zu den erforderlichen Sprachkenntnissen nach Anlage B ist auszuführen: Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen. Zum Nachweis von Deutschkenntnissen kommen insbesondere Sprachdiplome oder Kurszeugnisse folgender Einrichtungen in Betracht, in den das entsprechende Sprachniveau

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen dokumentiert ist: ● ÖSD, ● Goethe-Institut, ● Telc GmbH, ● Österreichischer Integrationsfond. Englischkenntnisse können insbesondere durch folgende Sprachdiplome oder Zertifikate nachgewiesen werden: ● Cambridge Certificate (KET, PET, FCE, CAE, CPE), ● TELC-Zertifikat, ● IELTS-Sprachdiplom, ● TOEIC-Sprachdiplom, ● TOEFL-Sprachdiplom (vgl. Deutsch/Novotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz², §§ 12 - 13, Rz 18).vergleiche Deutsch/Novotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz², Paragraphen 12, - 13, Rz 18). Im Sinne der NAG-DV und der FPG-DV und in Anlehnung an die Vorgaben für die NAG-Behörden in § 21a NAG verlangt auch das AMS für den Nachweis der Sprachkenntnisse grundsätzlich ein Sprachdiplom oder ein Kurszeugnis, das nicht älter als ein Jahr ist. Eine Bestätigung über die bloße Teilnahme an einem Sprachkurs (ohne Abschluss) reicht ebenfalls nicht aus. Maßgeblich ist ein anerkanntes Sprachdiplom (das auch ohne Absolvierung eines Sprachkurses nach Absolvierung eines Sprachtests ausgestellt werden kann) oder ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Sprachkurses im entsprechenden Niveau. Der Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen allein über ein Schulzeugnis, das in der Regel schon älter sein wird, reicht nicht aus. Ebenso wenig wird die Absolvierung einer Schule/Universität in einem deutsch-/englischsprachigen Land automatisch als Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse anerkannt werden. Anders ist es bei Personen, die tatsächlich längere Zeit (als Orientierung gelten zwei Jahre) eine Schule/Universität mit deutscher oder englischer Unterrichtssprache besucht haben. Hier wird ein entsprechender Nachweis darüber als Bestätigung der Sprachkenntnisse akzeptiert (aaO).Im Sinne der NAG-DV und der FPG-DV und in Anlehnung an die Vorgaben für die NAG-Behörden in Paragraph 21 a, NAG verlangt auch das AMS für den Nachweis der Sprachkenntnisse grundsätzlich ein Sprachdiplom oder ein Kurszeugnis, das nicht älter als ein Jahr ist. Eine Bestätigung über die bloße Teilnahme an einem Sprachkurs (ohne Abschluss) reicht ebenfalls nicht aus. Maßgeblich ist ein anerkanntes Sprachdiplom (das auch ohne Absolvierung eines Sprachkurses nach Absolvierung eines Sprachtests ausgestellt werden kann) oder ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Sprachkurses im entsprechenden Niveau. Der Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen allein über ein Schulzeugnis, das in der Regel schon älter sein wird, reicht nicht aus. Ebenso wenig wird die Absolvierung einer Schule/Universität in einem deutsch-/englischsprachigen Land automatisch als Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse anerkannt werden. Anders ist es bei Personen, die tatsächlich längere Zeit (als Orientierung gelten zwei Jahre) eine Schule/Universität mit deutscher oder englischer Unterrichtssprache besucht haben. Hier wird ein entsprechender Nachweis darüber als Bestätigung der Sprachkenntnisse akzeptiert (aaO). In der Beschwerde wurde das Vorliegen von Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers damit begründet, dass dieser aufgrund des Abschlusses der Sekundarschule Englischkenntnisse auf Sprachniveau B2 erworben habe. Dies deshalb, da die kosovarische Universitätsreife einer österreichischen Matura vergleichbar sei, für die ein Kompetenzniveau in Englisch B2 vorgesehen sei. Wie soeben ausgeführt reicht der Nachweis von Sprachkenntnissen allein über ein Schulzeugnis jedoch nicht aus, zumal auch weder behauptet noch nachgewiesen wurde, dass es sich bei der technischen Mittelschule (Berufsschule) in XXXX , Kosovo, um eine Schule mit englischer Unterrichtssprache handelt.Wie soeben ausgeführt reicht der Nachweis von Sprachkenntnissen allein über ein Schulzeugnis jedoch nicht aus, zumal auch weder behauptet noch nachgewiesen wurde, dass es sich bei der technischen Mittelschule (Berufsschule) in römisch 40 , Kosovo, um eine Schule mit englischer Unterrichtssprache handelt. Dies wurde dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgehalten und diesem die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. VwGH vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153) entsprechende Nachweise zu erbringen. Der Beschwerdeführer hat diese Möglichkeit dennoch nicht wahrgenommen.Dies wurde dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgehalten und diesem die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht vergleiche VwGH vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153) entsprechende Nachweise zu erbringen. Der Beschwerdeführer hat diese Möglichkeit dennoch nicht wahrgenommen. Folglich sind dem Beschwerdeführer mangels Vorlage geeigneter Nachweise keine Punkte in der Kategorie „Sprachkenntnisse“ anzurechnen. Vor diesem Hintergrund ist auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Frage, ob die erworbene Berufsausbildung des Beschwerdeführers einer einschlägigen österreichischen Berufsausbildung entspricht, nicht weiter einzugehen, da für den Beschwerdeführer im Falle einer Anrechnung seiner Berufsausbildung in der Kategorie „Qualifikation“ 30 Punkte für abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf, somit insgesamt bestenfalls 45 Punkte zu erreichen wären. Die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum von 01.07.2019 bis 31.10.2022 kann schon deshalb nicht zur einer Vergabe von weiteren Punkten als ausbildungsadäquate Berufserfahrung führen, da nur solche Zeiten an Berufserfahrung heranzuziehen sind, die nach Abschluss der für den Mangelberuf erforderlichen Berufsausbildung liegen (vgl. VwGH vom 22.09.2021, Ro 2021/09/0016). Da die gegenständliche Ausbildung erst am 11.10.2022 abgeschlossen wurde, liegen keine anrechenbaren Zeiten der Berufserfahrung des Beschwerdeführers vor.Die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum von 01.07.2019 bis 31.10.2022 kann schon deshalb nicht zur einer Vergabe von weiteren Punkten als ausbildungsadäquate Berufserfahrung führen, da nur solche Zeiten an Berufserfahrung heranzuziehen sind, die nach Abschluss der für den Mangelberuf erforderlichen Berufsausbildung liegen vergleiche VwGH vom 22.09.2021, Ro 2021/09/0016). Da die gegenständliche Ausbildung erst am 11.10.2022 abgeschlossen wurde, liegen keine anrechenbaren Zeiten der Berufserfahrung des Beschwerdeführers vor. Dass im Übrigen die vorherrschende Unternehmenssprache der mbP Englisch ist, und damit allenfalls 5 Zusatzpunkte für Englischkenntnisse zu vergeben wären, wurde weder behauptet noch nachgewiesen und würde am Nichterreichen der Mindestpunkteanzahl ebenso nichts ändern. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer nach den vorliegenden Unterlagen keinesfalls die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach Anlage B erreicht. Die Beschwerde war somit abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor und wurde dem Beschwerdeführer sowohl im behördlichen Verfahren, wie auch im Beschwerdeverfahren ausreichend Parteiengehör gewährt. Somit konnte von der – im Übrigen nicht beantragten – Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da hierdurch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W151.2268469.1.00

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