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{'item': 'W151 2268698-1'}

Obsah (17)§ 12bArt. 133§ 41§ 6§ 20g§ 58§ 17Art. 130§ 108§ 12c§ 12§ 12a§ 12d§ 14§ 4b§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.06.2023 GeschäftszahlW151 2268698-1 Spruch, W151 2268702-1/11E W151 2268698-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 12bZ 1 Ausl

BG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerden von

  1. der römisch 40 GmbH und
  2. römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Iran, beide vertreten durch ANC Legal Office in 1010 Wien, Kantgasse 3/1/9, gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 08.11.2022 in den Fassungen der Beschwerdevorentscheidungen vom 08.02.2023, ABB-Nr. römisch 40 , externe GZ: römisch 40 betreffend Nichtzulassung des römisch 40 zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden abgewiesen. B) Die Revisionen sind

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revisionen sind

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Zweitbeschwerdeführer, Herr XXXX , stellte am 18.07.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte als Sonstige Schlüsselkraft

§ 41Abs.

2 Z 2 NAG. 1. Der Zweitbeschwerdeführer, Herr römisch 40 , stellte am 18.07.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte als Sonstige Schlüsselkraft

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. Aus der dem Antrag beigelegten Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die „ XXXX GmbH (in Gründung)“ als Dienstgeberin beabsichtigte, den Zweitbeschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit „Leiter der Abteilung für internationalen Außenhandel mit Baumaterialien“ mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von € 3.420,-- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 38,5 Stunden zu beschäftigen. Weiters wurde angegeben, dass die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei.Aus der dem Antrag beigelegten Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die „ römisch 40 GmbH (in Gründung)“ als Dienstgeberin beabsichtigte, den Zweitbeschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit „Leiter der Abteilung für internationalen Außenhandel mit Baumaterialien“ mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von € 3.420,-- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 38,5 Stunden zu beschäftigen. Weiters wurde angegeben, dass die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei. 2. Mit Bescheiden vom 08.11.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung des Antragstellers als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates

§ 12bZ 1 Ausl

BG ab. Das Unternehmen mit Sitz am XXXX sei am 22.09.2022 in das Firmenbuch mit den Geschäftszweigen Handel mit Waren jeder Art sowie Import und Export von Waren aller Art und Projektentwicklung eingetragen worden. Das Unternehmen habe keine weiteren Angestellten beschäftigt. Die betriebliche Notwendigkeit zur Einstellung eines Leiters der Abteilung internationaler Außenhandel sei offensichtlich nicht gegeben.2. Mit Bescheiden vom 08.11.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung des Antragstellers als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ab. Das Unternehmen mit Sitz am römisch 40 sei am 22.09.2022 in das Firmenbuch mit den Geschäftszweigen Handel mit Waren jeder Art sowie Import und Export von Waren aller Art und Projektentwicklung eingetragen worden. Das Unternehmen habe keine weiteren Angestellten beschäftigt. Die betriebliche Notwendigkeit zur Einstellung eines Leiters der Abteilung internationaler Außenhandel sei offensichtlich nicht gegeben.

  1. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer gemeinsam fristgerecht Beschwerde und führten aus, dass die (Anm.: nach Änderung des Firmenwortlauts) XXXX GmbH (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) beabsichtige, baldmöglichst und unter Mitwirkung des als Abteilungsleiter anzustellenden Zweitbeschwerdeführers weitere Angestellte zu beschäftigen. Hätte das AMS Parteiengehör gewährt, hätte die Positionsbezeichnung geändert werden können. Das AMS habe jedoch das Recht auf Parteiengehör verletzt und den Bescheid mit Verfahrensmängeln belastet.
  2. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer gemeinsam fristgerecht Beschwerde und führten aus, dass die Anmerkung, nach Änderung des Firmenwortlauts) römisch 40 GmbH (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) beabsichtige, baldmöglichst und unter Mitwirkung des als Abteilungsleiter anzustellenden Zweitbeschwerdeführers weitere Angestellte zu beschäftigen. Hätte das AMS Parteiengehör gewährt, hätte die Positionsbezeichnung geändert werden können. Das AMS habe jedoch das Recht auf Parteiengehör verletzt und den Bescheid mit Verfahrensmängeln belastet.
  3. Mit Bescheiden (Beschwerdevorentscheidungen) vom 08.02.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerden ab. Das AMS schloss aus den Gesamtumständen, dass der Betrieb nur gegründet worden sei, um dem Zweitbeschwerdeführer die Einreise und den Aufenthalt als Drittstaatsangehöriger in Österreich zu ermöglichen. Die Firmenadresse sei ein virtuelles Büro in Wien. Der Betrieb verfüge also über keine eigenen Räumlichkeiten. Dem Zweitbeschwerdeführer sei bereits eine Rot-Weiß-Rot – Karte für eine Tätigkeit bei der XXXX GmbH erteilt worden, welche dieselbe Geschäftsadresse wie die Zweitbeschwerdeführerin gehabt, und in der der Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin dieselbe Funktion innegehabt habe. Im Zuge eines Konkursverfahrens seien die Versicherungszeiten des Zweitbeschwerdeführers von der ÖGK gelöscht worden, da die XXXX GmbH keine Geschäftstätigkeit entfaltet habe und der Zweitbeschwerdeführer tatsächlich nicht beschäftigt gewesen sei. Zudem sei nicht anzunehmen, dass der Zweitbeschwerdeführer als erfolgreicher Unternehmer im Iran den Aktivitäten seines Unternehmens als Angestellter eines neu gegründeten Unternehmens in Österreich nachgehen werde, da er diese Tätigkeiten bereits jetzt selbständig im Iran ausübe. Aus dem gesamten Ablauf sei zu schließen, dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich keine Geschäftstätigkeiten entfalten werde und nur gegründet worden sei, um dem Zweitbeschwerdeführer einen Aufenthaltstitel in Österreich zu verschaffen.
  4. Mit Bescheiden (Beschwerdevorentscheidungen) vom 08.02.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerden ab. Das AMS schloss aus den Gesamtumständen, dass der Betrieb nur gegründet worden sei, um dem Zweitbeschwerdeführer die Einreise und den Aufenthalt als Drittstaatsangehöriger in Österreich zu ermöglichen. Die Firmenadresse sei ein virtuelles Büro in Wien. Der Betrieb verfüge also über keine eigenen Räumlichkeiten. Dem Zweitbeschwerdeführer sei bereits eine Rot-Weiß-Rot – Karte für eine Tätigkeit bei der römisch 40 GmbH erteilt worden, welche dieselbe Geschäftsadresse wie die Zweitbeschwerdeführerin gehabt, und in der der Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin dieselbe Funktion innegehabt habe. Im Zuge eines Konkursverfahrens seien die Versicherungszeiten des Zweitbeschwerdeführers von der ÖGK gelöscht worden, da die römisch 40 GmbH keine Geschäftstätigkeit entfaltet habe und der Zweitbeschwerdeführer tatsächlich nicht beschäftigt gewesen sei. Zudem sei nicht anzunehmen, dass der Zweitbeschwerdeführer als erfolgreicher Unternehmer im Iran den Aktivitäten seines Unternehmens als Angestellter eines neu gegründeten Unternehmens in Österreich nachgehen werde, da er diese Tätigkeiten bereits jetzt selbständig im Iran ausübe. Aus dem gesamten Ablauf sei zu schließen, dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich keine Geschäftstätigkeiten entfalten werde und nur gegründet worden sei, um dem Zweitbeschwerdeführer einen Aufenthaltstitel in Österreich zu verschaffen.
  5. Mit Eingabe vom 27.02.2023 stellten die Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.
  6. Die Beschwerden wurden unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2023 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der Zweitbeschwerdeführer, Herr XXXX , geb. am XXXX , StA. Iran, stellte am 18.07.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte als Sonstige Schlüsselkraft

§ 41Abs. 2 Z 2 NAG. Dieser soll bei der „ XXXX Gmb

H“ als Dienstgeberin für die berufliche Tätigkeit „Leiter der Abteilung für internationalen Außenhandel mit Baumaterialien“ mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von € 3.420,-- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 38,5 Stunden beschäftigt werden.1.1. Der Zweitbeschwerdeführer, Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Iran, stellte am 18.07.2022 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte als Sonstige Schlüsselkraft

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. Dieser soll bei der „ römisch 40 GmbH“ als Dienstgeberin für die berufliche Tätigkeit „Leiter der Abteilung für internationalen Außenhandel mit Baumaterialien“ mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von € 3.420,-- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 38,5 Stunden beschäftigt werden. 1.

  1. Der Zweitbeschwerdeführer schloss ein Bachelorstudium „Bergbauingenieurwesen“ und ein Hochschulstudium im Studiengang „Master“ im Fach Bauingenieurwesen – konstruktiver Ingenieurbau“ ab. Zudem verfügt er über einen Abschluss eines PhD-Studiums im Studienfach „Bauingenieurwesen-Konstruktion“ und einen Master of Science in Business Management. Er verfügt über zehn Jahre ausbildungsadäquate Berufserfahrung im Iran. Der Zweitbeschwerdeführer legte einen TOEFL Nachweis mit einem Score von 99 von 120 Punkten vor. Er verfügt damit jedenfalls über Sprachkenntnisse Englisch auf Sprachniveau B
  2. Der Antragsteller erreicht 60 Punkte und damit die Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach Anlage C zum AuslBG. 1.
  3. Die Erstbeschwerdeführerin ist eine GmbH. Der mit Ersteintragung in das Firmenbuch vom 22.09.2022 Sitz der GmbH ist XXXX . Ihr Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter ist XXXX , geb. am XXXX . Geschäftszweig laut Firmenbuch ist der Handel mit Waren jeder Art sowie Import und Export von Waren aller Art sowie Projektentwicklung.1.
  4. Die Erstbeschwerdeführerin ist eine GmbH. Der mit Ersteintragung in das Firmenbuch vom 22.09.2022 Sitz der GmbH ist römisch 40 . Ihr Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter ist römisch 40 , geb. am römisch 40 . Geschäftszweig laut Firmenbuch ist der Handel mit Waren jeder Art sowie Import und Export von Waren aller Art sowie Projektentwicklung. 1.
  5. Bis dato wurde keine Geschäftstätigkeit durch die Erstbeschwerdeführerin entfaltet. Die Erstbeschwerdeführerin hat kein Geschäftslokal. Bei ihrer Firmenadresse handelt es sich um ein virtuelles Büro des Unternehmens XXXX . Sie beschäftigt keine weiteren Mitarbeiter. Sie hat weder einen Businessplan, noch eine Darstellung der Geschäftstätigkeiten seit Gründung der Gesellschaft, noch eine Gewinn- und Verlustaufstellung vorgelegt.1.
  6. Bis dato wurde keine Geschäftstätigkeit durch die Erstbeschwerdeführerin entfaltet. Die Erstbeschwerdeführerin hat kein Geschäftslokal. Bei ihrer Firmenadresse handelt es sich um ein virtuelles Büro des Unternehmens römisch 40 . Sie beschäftigt keine weiteren Mitarbeiter. Sie hat weder einen Businessplan, noch eine Darstellung der Geschäftstätigkeiten seit Gründung der Gesellschaft, noch eine Gewinn- und Verlustaufstellung vorgelegt. 1.
  7. Es ist keine Gewähr gegeben, dass die Erstbeschwerdeführerin die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte als sonstige Schlüsselkraft nicht vorliegen.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Zweitbeschwerdeführers und zum gegenständlichen Antrag ergeben sich aus dem unstrittigen Inhalt des Verwaltungsaktes. Die Feststellungen zu den abgeschlossenen Studien des Zweitbeschwerdeführers, zu dessen Berufserfahrung und zu seinen Sprachkenntnissen gründen sich auf die im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Dass der Zweitbeschwerdeführer aufgrund dessen die Mindestpunkteanzahl nach Anlage C zum AuslBG erreicht, war bereits im Verwaltungsverfahren unstrittig und waren auch dem erkennenden Gericht keine gegenteiligen Anhaltspunkte ersichtlich. Das gebotene Bruttoentgelt ist einerseits der Arbeitgebererklärung, andererseits dem aktenkundigen Arbeitsvorvertrag vom 15.07.2022 zu entnehmen. Eintragung, Sitz und Geschäftszweig der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus dem Firmenbuch (vgl. hierzu Eintragungsbeschluss des Handelsgerichts Wien vom 21.09.2022). Dass die Erstbeschwerdeführerin weder über ein Geschäftslokal (bloß virtuelles Büro eines entsprechenden Serviceanbieters), noch über Angestellte verfügt, ist unstrittig (vgl. hierzu die Ausführungen in Beschwerde und Stellungnahme vom 05.05.2023).Eintragung, Sitz und Geschäftszweig der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus dem Firmenbuch vergleiche hierzu Eintragungsbeschluss des Handelsgerichts Wien vom 21.09.2022). Dass die Erstbeschwerdeführerin weder über ein Geschäftslokal (bloß virtuelles Büro eines entsprechenden Serviceanbieters), noch über Angestellte verfügt, ist unstrittig vergleiche hierzu die Ausführungen in Beschwerde und Stellungnahme vom 05.05.2023). Dass die Erstbeschwerdeführerin bis dato keine Geschäftstätigkeit entfaltet hat, folgt daraus, dass diese trotz Aufforderung durch das erkennende Gericht mit Parteiengehör vom 03.04.2023 weder eine Darstellung der Geschäftstätigkeiten noch eine Gewinn- und Verlustaufstellung seit der Unternehmensgründung vorgelegt hat. Weiters hat sie keinen Businessplan vorgelegt. In der daraufhin eingebrachten Stellungnahme des Geschäftsführers vom 05.05.2023 wurden keinerlei konkrete Informationen dargelegt, die ansatzweise eine Einschätzung des laufenden Geschäftsbetriebes, der wirtschaftlichen Lage und der Kalkulation bzw. der zu erwartenden Gewinne der Erstbeschwerdeführerin zulassen würden. Der vage Hinweis in der genannten Stellungnahme auf diverse Beratungsgespräche mit potentiellen Interessenten oder etwa auch die im Verwaltungsverfahren vorgelegte E-Mail-Korrespondenz betreffend durchgeführte Immobilienbesichtigungen (vgl. E-Mail der Rechtsvertretung vom 20.01.2023, Beilagen 29 und 30) genügt hierfür nicht, zumal allein daraus kein Rückschluss auf Art und Umfang potentieller Aufträge gezogen werden kann. Dass die Erstbeschwerdeführerin auch weder über ein Geschäftslokal, noch über sonstige Angestellten verfügt, vervollständigt das Bild. Dass die Erstbeschwerdeführerin bis dato keine Geschäftstätigkeit entfaltet hat, folgt daraus, dass diese trotz Aufforderung durch das erkennende Gericht mit Parteiengehör vom 03.04.2023 weder eine Darstellung der Geschäftstätigkeiten noch eine Gewinn- und Verlustaufstellung seit der Unternehmensgründung vorgelegt hat. Weiters hat sie keinen Businessplan vorgelegt. In der daraufhin eingebrachten Stellungnahme des Geschäftsführers vom 05.05.2023 wurden keinerlei konkrete Informationen dargelegt, die ansatzweise eine Einschätzung des laufenden Geschäftsbetriebes, der wirtschaftlichen Lage und der Kalkulation bzw. der zu erwartenden Gewinne der Erstbeschwerdeführerin zulassen würden. Der vage Hinweis in der genannten Stellungnahme auf diverse Beratungsgespräche mit potentiellen Interessenten oder etwa auch die im Verwaltungsverfahren vorgelegte E-Mail-Korrespondenz betreffend durchgeführte Immobilienbesichtigungen vergleiche E-Mail der Rechtsvertretung vom 20.01.2023, Beilagen 29 und 30) genügt hierfür nicht, zumal allein daraus kein Rückschluss auf Art und Umfang potentieller Aufträge gezogen werden kann. Dass die Erstbeschwerdeführerin auch weder über ein Geschäftslokal, noch über sonstige Angestellten verfügt, vervollständigt das Bild. Es konnte somit aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Stellungnahmen vom der Erstbeschwerdeführerin nicht ansatzweise nachgewiesen werden, aus welcher Geschäftstätigkeit die Erstbeschwerdeführerin einen Gewinn zu erwirtschaften beabsichtigt, mit dem das geplante Gehalt des Zweitbeschwerdeführers von € 3.420,-- pro Monat abgedeckt werden kann und somit die die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden können.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20gAbs. 1 Ausl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerden Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idF BGBl. I Nr. 43/2023 lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2023, lauten: „Voraussetzungen § 4

(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4,,
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
  1. ...
  2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält, ... Prüfung der Arbeitsmarktlage § 4b.Paragraph 4 b,
(1)Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.
(1)Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins,) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (Paragraph 4 c,) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Paragraph 17,) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.
(2)… Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen § 12b.Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b,, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie 1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

§ 108Abs.

3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder 1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder 2. … und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen

Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen

Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall. Anlage C Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte

§ 12b

Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte

Paragraph 12 b, Ziffer eins Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 20 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 § 20d:Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und KünstlerParagraph 20 d, :,, Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler § 20d.

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

§ 12c

den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

§ 41Abs.

3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung Paragraph 20 d,

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1. als besonders Hochqualifizierter

§ 12, 1.

als besonders Hochqualifizierter

Paragraph 12,, 2. als Fachkraft

§ 12a, 2.

als Fachkraft

Paragraph 12 a,, 3. als Schlüsselkraft

§ 12bZ 1, 3.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 4. als Schlüsselkraft

§ 12bZ 2 (Studienabsolvent), 4.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent), 5. als Schlüsselkraft

§ 12c(Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“), 5.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“), 6. als Stammmitarbeiter

§ 12doder 6.

als Stammmitarbeiter

Paragraph 12 d, oder 7. als Künstler

§ 14

7. als Künstler

Paragraph 14, erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2)Die Zulassung

Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(2)Die Zulassung

Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(2a)…“ Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Zweitbeschwerdeführer soll laut Arbeitgebererklärung von der Erstbeschwerdeführerin als „Leiter der Abteilung für internationalen Außenhandel mit Baumaterialien“ mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von € 3.420,-- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 38,5 Stunden beschäftigt werden. Den Feststellungen zufolge erfüllt der Zweitbeschwerdeführer aufgrund seiner Qualifikationen, der ausbildungsadäquaten Berufserfahrung und der nachgewiesenen Sprachkenntnisse unstrittig die erforderliche Mindestpunkteanzahl nach Anlage C. Das gebotene monatliche Bruttoentgelt erfüllt die Voraussetzungen des § 12b Abs. 1 Z 1 AuslBG.Den Feststellungen zufolge erfüllt der Zweitbeschwerdeführer aufgrund seiner Qualifikationen, der ausbildungsadäquaten Berufserfahrung und der nachgewiesenen Sprachkenntnisse unstrittig die erforderliche Mindestpunkteanzahl nach Anlage C. Das gebotene monatliche Bruttoentgelt erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 12 b, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG. Dennoch führen die Beschwerden nicht zum Erfolg: Die Rot-Weiß-Rot-Karte sonstige Schlüsselkraft ermöglicht, dass eine drittstaatsangehörige Arbeitskraft für eine/n inländische/n Arbeitgeber/in tätig werden kann, wenn die erforderlichen Voraussetzungen (§ 12b Z 1 AuslbG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AuslBG) vorliegen und die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes nach Prüfung

§ 4bAusl

BG eine Erteilung zulässt.Die Rot-Weiß-Rot-Karte sonstige Schlüsselkraft ermöglicht, dass eine drittstaatsangehörige Arbeitskraft für eine/n inländische/n Arbeitgeber/in tätig werden kann, wenn die erforderlichen Voraussetzungen (Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslbG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG) vorliegen und die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes nach Prüfung

Paragraph 4 b, AuslBG eine Erteilung zulässt. Der Prüfung

§ 4bAusl

BG ist das Anforderungsprofil zugrunde zu legen, das in den betrieblichen Notwendigkeiten seine Deckung finden muss. Die belangte Behörde hat somit eine Notwendigkeitsprüfung durchzuführen. Die betriebliche Notwendigkeit wird jedenfalls zu bejahen sein, wenn das Anforderungsprofil und damit die für die Arbeitsstelle in Aussicht genommenen Person bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise (also objektiv) erforderlich sind, um den Betrieb in seinem wirtschaftlichen Bestand zu sichern. Der Prüfung

Paragraph 4 b, AuslBG ist das Anforderungsprofil zugrunde zu legen, das in den betrieblichen Notwendigkeiten seine Deckung finden muss. Die belangte Behörde hat somit eine Notwendigkeitsprüfung durchzuführen. Die betriebliche Notwendigkeit wird jedenfalls zu bejahen sein, wenn das Anforderungsprofil und damit die für die Arbeitsstelle in Aussicht genommenen Person bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise (also objektiv) erforderlich sind, um den Betrieb in seinem wirtschaftlichen Bestand zu sichern. Die Erstbeschwerdeführerin hat bisher keinen Geschäftsbetrieb entfaltet. Der Begriff „betriebliche Notwendigkeit“ setzt aber einen Geschäftsbetrieb voraus, dessen grundsätzlicher Bestand durch die Einstellung eines Arbeitnehmers gesichert werden soll. Für die Einstellung des Zweitbeschwerdeführers kann somit mangels vorliegenden Geschäftsbetriebes auch keine betriebliche Notwendigkeit geltend gemacht werden. Dass es nach dem Willen des Gesetzgebers ausreichend ist, die Geschäftstätigkeit überhaupt erst durch die Einstellung der beantragten sonstigen Schlüsselkraft aufzunehmen, kann nicht unterstellt werden, zumal beispielsweise eine eigene Rot-Weiß-Rot-Karte für Start-up-Gründer vorgesehen ist (vergleiche § 41 NAG und § 24 AuslBG). Dass es nach dem Willen des Gesetzgebers ausreichend ist, die Geschäftstätigkeit überhaupt erst durch die Einstellung der beantragten sonstigen Schlüsselkraft aufzunehmen, kann nicht unterstellt werden, zumal beispielsweise eine eigene Rot-Weiß-Rot-Karte für Start-up-Gründer vorgesehen ist (vergleiche Paragraph 41, NAG und Paragraph 24, AuslBG). Auch wird festgehalten, dass § 4 Absatz 1 Ziffer 4 AuslBG als eine der Voraussetzungen vorsieht, dass die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält. Auch wird festgehalten, dass Paragraph 4, Absatz 1 Ziffer 4 AuslBG als eine der Voraussetzungen vorsieht, dass die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierbei eine Prognoseentscheidung betreffend die Zuverlässigkeit des Arbeitgebers zu treffen (vgl. dazu beispielsweise VwGH 21.01.1994, 93/09/0406). Im Beschwerdefall liegen jedoch Umstände vor, welche dies als zweifelhaft erscheinen lassen:Das Bundesverwaltungsgericht hat hierbei eine Prognoseentscheidung betreffend die Zuverlässigkeit des Arbeitgebers zu treffen vergleiche dazu beispielsweise VwGH 21.01.1994, 93/09/0406). Im Beschwerdefall liegen jedoch Umstände vor, welche dies als zweifelhaft erscheinen lassen: Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, bedeutet das zu den Tatbestandsvoraussetzungen gehörende rechtserhebliche Tatbestandsmerkmal des "Gegebenerscheinens der Gewähr", dass keine Umstände vorliegen dürfen, die für das in Aussicht genommene Beschäftigungsverhältnis die künftige Einhaltung der in Betracht kommenden allgemeinen und besonderen lohnrechtlichen und arbeitsrechtlichen (die seit der Nov BGBl 1988/231 auch die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften mitumfassen) Vorschriften, insb der gesetzlichen, satzungsgemäßen und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie jener der Arbeitsverfassung und des Arbeitnehmerschutzes, als zweifelhaft erscheinen lassen (VwGH 06.06.2001, 98/09/0016 mit Hinweis E 21.1.1988, 87/09/0236). Der Begriff "Arbeitsbedingungen" ist weit zu verstehen. Er erfasst nicht bloß die Hauptleistungen aus dem Arbeitsvertrag, also insbesondere das Entgelt und andere aus dem Arbeitsverhältnis entspringende Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien, wie Arbeitszeit, Freizeit, Feiertagsarbeit, sondern überhaupt jede Frage, welche die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb oder Unternehmen betrifft (aaO). Im gegenständlichen Fall wurde bis dato keine Geschäftstätigkeit durch die Erstbeschwerdeführerin entfaltet. Sie verfügt weder über ein Geschäftslokal, noch über Angestellte. Es wurde auch weder ein nachvollziehbarer Businessplan, noch eine Darstellung der Geschäftstätigkeiten seit Gründung der Gesellschaft, und ebenso keine Gewinn- und Verlustaufstellung vorgelegt, sodass für das Bundesverwaltungsgericht berechtigte Zweifel bestehen, dass die vorgesehene Entlohnung von € 3.420,-- pro Monat, somit der vertraglich geschuldete Lohn, dem Zweitbeschwerdeführer auch gesichert ausgezahlt werden könnte. In diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Partei eine Mitwirkungspflicht trifft, wenn der entscheidungswesentliche Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann (vgl. VwGH vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Die Erstbeschwerdeführerin hat zwar eine Stellungnahme abgegeben, diese bestätigte jedoch lediglich die korrekte Rechtsansicht der belangten Behörde. In diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Partei eine Mitwirkungspflicht trifft, wenn der entscheidungswesentliche Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann vergleiche VwGH vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Die Erstbeschwerdeführerin hat zwar eine Stellungnahme abgegeben, diese bestätigte jedoch lediglich die korrekte Rechtsansicht der belangten Behörde. Es ist folglich keine Gewähr gegeben, dass die Erstbeschwerdeführerin die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte als sonstige Schlüsselkraft schon aus diesem Grund nicht vorliegen. Die Beschwerden waren daher abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W151.2268698.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.