RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.06.2023 GeschäftszahlW159 2267935-1 Spruch, W159 2267935-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , StA. von Indien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren römisch 40 , StA. von Indien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2023 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz sowie §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Indien, Angehöriger der Volksgruppe der Dev und der sunnitischen islamischen Religion, gelangte am 28.10.2022 nach Österreich und stellte am 30.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX am gleichen Tag gab er zu seinem Fluchtgründen an, dass er in seiner Heimat gegen die Regierung protestiert habe und er deswegen als Drogendealer und Verräter angezeigt worden sei. Er sei auch in Untersuchungshaft gesessen und dort schlimm gefoltert worden und nur auf Kaution freigelassen worden. Es würden viele Jugendliche von der Regierung festgenommen und gefoltert, weil sie gegen die Regierung seien und protestieren würden.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Indien, Angehöriger der Volksgruppe der Dev und der sunnitischen islamischen Religion, gelangte am 28.10.2022 nach Österreich und stellte am 30.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch die Polizeiinspektion römisch 40 am gleichen Tag gab er zu seinem Fluchtgründen an, dass er in seiner Heimat gegen die Regierung protestiert habe und er deswegen als Drogendealer und Verräter angezeigt worden sei. Er sei auch in Untersuchungshaft gesessen und dort schlimm gefoltert worden und nur auf Kaution freigelassen worden. Es würden viele Jugendliche von der Regierung festgenommen und gefoltert, weil sie gegen die Regierung seien und protestieren würden. Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 20.12.2022 eine inhaltliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er wohl Urdu zu 90% verstehe, jedoch seine Muttersprache Kashmiri sei. Er sei im Grenzgebiet von Serbien nach Ungarn von Afghanen überfallen worden, welche ihm seine Identitätsdokumente und sein Geld weggenommen hätten. Er habe daher nur mehr ein Foto seines Reisepasses am Handy sowie Kopien von Anzeigen und einen Ablebensnachweis seines Vaters in Kopie. Er sei gesund, sei aber wegen einer Infektion medizinisch behandelt worden. Geboren sei er am XXXX in XXXX in der Provinz Jammu und Kashmir. Er habe in Indien zwei Häuser besessen, eines im Dorf und eines in der Stadt. Probleme habe er in der Stadt gehabt, er habe dann 10.000€ für die Ausstellung eines Reisepasses gezahlt. Es habe nämlich viele Anzeigen gegen ihn gegeben und sei sein Vater von der indischen Armee umgebracht worden. Sechs oder sieben Monate habe er sich in Aserbaidschan aufgehalten und habe ursprünglich die Absicht gehabt, dort um Asyl anzusuchen, aber er habe sich dort nicht sicher gefühlt. Er sei dann mit dem Flugzeug nach Dubai und von dort nach Serbien weitergereist. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter sei in XXXX , seine drei Brüder und drei Schwester alle in Jammu aufhältig. Als er in Aserbaidschan gewesen sei, habe ihm seine Mutter 5.000$ geschickt. Seit er in Serbien gewesen sei, habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen.Er sei gesund, sei aber wegen einer Infektion medizinisch behandelt worden. Geboren sei er am römisch 40 in römisch 40 in der Provinz Jammu und Kashmir. Er habe in Indien zwei Häuser besessen, eines im Dorf und eines in der Stadt. Probleme habe er in der Stadt gehabt, er habe dann 10.000€ für die Ausstellung eines Reisepasses gezahlt. Es habe nämlich viele Anzeigen gegen ihn gegeben und sei sein Vater von der indischen Armee umgebracht worden. Sechs oder sieben Monate habe er sich in Aserbaidschan aufgehalten und habe ursprünglich die Absicht gehabt, dort um Asyl anzusuchen, aber er habe sich dort nicht sicher gefühlt. Er sei dann mit dem Flugzeug nach Dubai und von dort nach Serbien weitergereist. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter sei in römisch 40 , seine drei Brüder und drei Schwester alle in Jammu aufhältig. Als er in Aserbaidschan gewesen sei, habe ihm seine Mutter 5.000$ geschickt. Seit er in Serbien gewesen sei, habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen. Er habe zehn Jahre die Grundschule und zwei Jahre College besucht, drei Jahre Ingenieurwesen für Sicherheit und Medizin studiert. Als er auf die Universität gegangen sei, habe ihn die Polizei immer wieder mitgenommen. Er sei auch zwei Monate im Gefängnis gewesen und sei in der Haft misshandelt worden. Er habe auf eine heiße Platte urinieren müssen und sei er auch auf Eisblöcke gelegt worden. Sie hätten Getreidemühlen gehabt. Nach dem Tod seines Vaters - wobei er durch die indische Armee und nicht wie behauptet durch die pakistanische Armee getötet worden sei – hätten sie hohe Stromkosten gehabt und hätten sie Geld ausleihen müssen. Sie hätten jedoch die Firma wieder „zum Laufen gebracht“ und habe er selbst eine weitere Fabrik für die Herstellung von Furnierholz besessen. Die Polizei hätte gegen ihn falsche Anzeigen verfasst. Sie hätten ihn wieder ins Gefängnis stecken wollen und es sei dann alles von ihm eingefroren worden. Daraufhin sei er geflohen, ein Freund habe ihm bei der Ausreise geholfen. Aber eigentlich hätten seine Mutter und seine Schwestern die Ausreise arrangiert. Er habe Immobilien und Bankomatkarten aus Indien, aber es sei nichts mehr wert. Er möchte auf keinen Fall zurück. Es wäre alles in Kashmir. Seine Familienangehörigen hätten zwei, drei Häuser und mehrere Fabriken. Gefragt, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Indien verfolgt werde, gab er an, dass die indische Armee vor allem die jungen Männer zwischen 18 und 20 Jahren in Kashmir im Visier habe. Wegen seiner Religion werde er jedoch nicht verfolgt. Näher gefragt nach seinen Fluchtgründen gab er an, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil er immer wieder von Polizei mitgenommen worden sei. Junge Leute in Indien können nichts machen, sie würden immer wieder mitgenommen und es werde ihnen irgendetwas angehängt. Indien würden gar nichts für Kashmir tun. Wem beispielsweise ein Grundstück gehöre, werde dort ein Stein hingelegt und werde behauptet, es sei ein heiliger Stein und dann gehöre das Grundstück denen, die den heiligen Stein gefunden hätten. Näher gefragt nach den Protesten, vor allem wann er protestiert habe, gab er an „immer wieder“. Er habe gegen die indischen Behörden protestiert. Es gäbe schon seit 1953 ein Gesetz, wonach die Kashmiri entscheiden dürfte, ob sie zu Indien oder zu Pakistan gehören wollen. Die Inder würden selbst Terroristen ausbilden. Käme es zu Anschlägen, werde behauptet, es seien die Pakistani gewesen. Gefragt, warum er angezeigt worden sei, gab er an, dass sein Vater unbegründet umgebracht worden sei und er wegen der Proteste gegen die Behörden angezeigt worden. Sie wären wegen des Todes ihres Vaters zu Gericht gegangen, aber sie hätten keine Gerechtigkeit bekommen. Er habe eine Anzeige bekommen, weil sein Vater unbegründet umgebracht worden sei und er dagegen protestiert habe. Seine Schwestern hätten ihm mitgeteilt, dass gegen ihn unbegründet eine Anzeige wegen Mordes erstattet worden sei. Befragt nach einer Anzeige wegen Drogenhandels, die er in der Erstbefragung erwähnt habe, gab er an, dass er glaube, dass die Anzeige Drogen betreffe, aber es gehe in Wirklichkeit nur darum, dass sein Leben zerstört werde. Er habe in Indien nicht mit Drogen gehandelt. Er rauche nur gelegentlich normale Zigaretten und seine Familie konsumiere keine Drogen. Er sei zwei Monate in Untersuchungshaft gesessen, ein Monat sei er misshandelt worden, also insgesamt drei Monate. Freigekommen sei er dadurch, dass sein Bruder die Polizei bestochen habe, und zwar mit ungefähr 3.000€, das sei sehr viel in Indien. In Indien sei derzeit die Situation so, dass die Moslems einfach umgebracht würden. Indien sei nicht sicher, bei einer Rückkehr habe er Angst, dass er umgebracht werde. Gefragt nach den näheren Umständen des Todes seines Vaters gab er an, dass er damals noch jung gewesen sei. Er sei in der vierten Klasse der Schule gewesen und habe nur mitbekommen, dass sein Vater mit jemanden von den indischen Behörden befreundet gewesen sei und Offiziere bestochen habe. Sein älterer Bruder, seine Schwester und er seien in dem Zimmer gewesen und hätten gelernt. Dann hätten sie Schüsse gehört und hätten sie sich versteckt. Er habe seinen Vater gesehen, wie er auf einem Sessel gesessen sei und geblutet habe. Er habe ihn noch gefragt, wie es ihm gehe. Dann sei seine Mutter gekommen und dann sei es vorbei gewesen. Der Beschwerdeführer gab an, dass es ein Mann gewesen sei, der seinen Onkel väterlicherseits vorher umgebracht habe. Bei der nächsten Frage behauptete er jedoch, dass sein Onkel nicht umgebracht worden sei. Gefragt nach dem letzten Behördenkontakt in Indien gab er an „als er noch in Indien gewesen sei, später nicht, vor ca. zwei Jahren.“ Er habe alles schildern können.Er sei zwei Monate in Untersuchungshaft gesessen, ein Monat sei er misshandelt worden, also insgesamt drei Monate. Freigekommen sei er dadurch, dass sein Bruder die Polizei bestochen habe, und zwar mit ungefähr 3.000€, das sei sehr viel in Indien. In Indien sei derzeit die Situation so, dass die Moslems einfach umgebracht würden. Indien sei nicht sicher, bei einer Rückkehr habe er Angst, dass er umgebracht werde. , Gefragt nach den näheren Umständen des Todes seines Vaters gab er an, dass er damals noch jung gewesen sei. Er sei in der vierten Klasse der Schule gewesen und habe nur mitbekommen, dass sein Vater mit jemanden von den indischen Behörden befreundet gewesen sei und Offiziere bestochen habe. Sein älterer Bruder, seine Schwester und er seien in dem Zimmer gewesen und hätten gelernt. Dann hätten sie Schüsse gehört und hätten sie sich versteckt. Er habe seinen Vater gesehen, wie er auf einem Sessel gesessen sei und geblutet habe. Er habe ihn noch gefragt, wie es ihm gehe. Dann sei seine Mutter gekommen und dann sei es vorbei gewesen. Der Beschwerdeführer gab an, dass es ein Mann gewesen sei, der seinen Onkel väterlicherseits vorher umgebracht habe. Bei der nächsten Frage behauptete er jedoch, dass sein Onkel nicht umgebracht worden sei. Gefragt nach dem letzten Behördenkontakt in Indien gab er an „als er noch in Indien gewesen sei, später nicht, vor ca. zwei Jahren.“ Er habe alles schildern können. Derzeit wohne er in einem Camp in XXXX . Er versuchte Kontakt mit den Menschen aufzubauen und sich zu integrieren. Derzeit dürfe er nicht arbeiten. Er möchte auch in Österreich ein Unternehmen gründen. Unsicher fühle er sich nur vor den indischen Behörden. Er arbeite ehrenamtlich im Camp und versuche über das Internet Deutsch zu lernen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Woche zur Abgabe einer Stellungnahme zu den ausgehändigten Länderfeststellungen eingeräumt. Er gab jedoch keine Stellungnahme ab.Derzeit wohne er in einem Camp in römisch 40 . Er versuchte Kontakt mit den Menschen aufzubauen und sich zu integrieren. Derzeit dürfe er nicht arbeiten. Er möchte auch in Österreich ein Unternehmen gründen. Unsicher fühle er sich nur vor den indischen Behörden. Er arbeite ehrenamtlich im Camp und versuche über das Internet Deutsch zu lernen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Woche zur Abgabe einer Stellungnahme zu den ausgehändigten Länderfeststellungen eingeräumt. Er gab jedoch keine Stellungnahme ab. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2023, Zl. XXXX , wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt II. dieser Antrag auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen, unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. festgestellt, dass die Abschiebung nach Indien zulässig sei und unter Spruchpunkt VI. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2023, Zl. römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. festgestellt, dass die Abschiebung nach Indien zulässig sei und unter Spruchpunkt römisch sechs. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im Wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, die Beweismittel aufgelistet sowie Feststellungen zur Person und zum Herkunftsstaat getroffen. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit, Staatsangehörigen und Religionszugehörigkeit würden sich aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers ergeben, ebenso jene zur Schulausbildung. Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung und bei der Einvernahme durch das BFA unterschiedliche Angaben gemacht. Auch habe er einerseits angegeben, zwei Monate im Gefängnis gesessen zu sein und habe dann in der Einvernahme widersprüchlich dazu von drei Monaten gesprochen. Auch wären die Angaben insbesondere hinsichtlich der Proteste zur indischen Regierung sehr vage gewesen und würden die Angaben zu näheren Gründen und Details befragt ungenau und wirr. Der Beschwerdeführer habe wohl behauptet, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Indien verfolgt zu werden. Er habe jedoch keine konkrete Verfolgungshandlung gegen ihn selbst nennen können. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer angezeigt worden sei, habe er weiters sehr ungenau geantwortet. Er hätte immer wieder vom Thema abgeschweift. Trotz des angegeben hohen Bildungsstandards habe der Beschwerdeführer nicht konkret angeben können, warum gegen ihn Anzeigen erstattet worden seien. Auch sei er seinen eigenen Angaben zufolge legal mit seinem Reisepass mit dem Flugzeug ausgereist und sei dies ein Indiz, dass die behaupteten Anzeigen nicht der Wahrheit entsprechen würden. Auch die Angaben hinsichtlich seines Aufenthaltes in Aserbaidschan wären sehr ungenau. Es habe sich der Beschwerdeführer auch bei der Befragung hinsichtlich der näheren Umstände des Todes seines Vaters widersprochen, indem er zunächst behauptete, dass der gleiche Mann seinen Vater und seinen Onkel umgebracht habe und wenig später im Widerspruch dazu angeben habe, dass sein Onkel nicht umgebracht worden sei. Trotz der ungeklärten Umstände hinsichtlich des Todes seines Vaters habe er jedenfalls noch zahlreiche Jahre in Indien leben können. Auch die Behauptung, dass in Indien Moslems einfach umgebracht würde, entspreche nicht der Wahrheit und würden diese vielmehr nicht systematisch getötet oder staatlich verfolgt. Bei einer Gesamtschau der Umstände gehe das BFA vielmehr davon aus, dass der Beschwerdeführer letztlich aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich geflohen sei. Zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, letztlich als unglaubwürdig angesehen werden und der Beschwerdeführer überdies angegeben habe, dass der letzte Behördenkontakt 2020 stattgefunden habe und er bis zu seiner Ausreise im April 2022 unbeeinflusst in Indien habe leben können so dass die behauptete Verfolgungsgefahr nicht bis zur Ausreise angedauert habe. Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und der Beweiswürdigung ersichtlich, ergäbe sich aus dem Vorbringenden im Zusammenhang mit den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat keine glaubwürdige Gefährdung im Sinne der GFK.Zu Spruchteil römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, letztlich als unglaubwürdig angesehen werden und der Beschwerdeführer überdies angegeben habe, dass der letzte Behördenkontakt 2020 stattgefunden habe und er bis zu seiner Ausreise im April 2022 unbeeinflusst in Indien habe leben können so dass die behauptete Verfolgungsgefahr nicht bis zur Ausreise angedauert habe. Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und der Beweiswürdigung ersichtlich, ergäbe sich aus dem Vorbringenden im Zusammenhang mit den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat keine glaubwürdige Gefährdung im Sinne der GFK. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere ausgeführt, dass es kein Ziel des Refoulmentschutzes sei, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu bewahren. Dem Beschwerdeführer drohe laut dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation bei einer Rückkehr keine Gefährdung seiner Person und habe er auch keine exzeptionellen Umstände hinsichtlich seiner Person glaubhaft machen können. Auch die aktuelle COVID-19 Pandemie erfordere nicht die Zuerkennung vom subsidiärem Schutz. Weiters wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz nicht erfülle (Spruchpunkt III.). Er verfüge auch über keine Angehörigen in Österreich und keine besonders nahestehenden Bezugspersonen und bestünde kein schützenswürdiges Familienleben in Österreich. Auch gäbe es keine Hinweise auf ein bestehendes Privatleben oder eine tiefergehende Integration. Es sei der Beschwerdeführer insgesamt nicht schutzwürdig und schutzbedürftig und sei daher eine Rückkehrentscheidung zulässig und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen (Spruchpunkt IV.). Es ergäbe sich im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG und stünde einer Abschiebung nach Indien auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass eine solche als zulässig zu bezeichnen sei (Spruchpunkt V.). Weiters hätten keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Rückkehr festgestellt werden können (Spruchpunkt VI.).Zu Spruchteil römisch zwei. wurde insbesondere ausgeführt, dass es kein Ziel des Refoulmentschutzes sei, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu bewahren. Dem Beschwerdeführer drohe laut dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation bei einer Rückkehr keine Gefährdung seiner Person und habe er auch keine exzeptionellen Umstände hinsichtlich seiner Person glaubhaft machen können. Auch die aktuelle COVID-19 Pandemie erfordere nicht die Zuerkennung vom subsidiärem Schutz. Weiters wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 57, Asylgesetz nicht erfülle (Spruchpunkt römisch drei.). Er verfüge auch über keine Angehörigen in Österreich und keine besonders nahestehenden Bezugspersonen und bestünde kein schützenswürdiges Familienleben in Österreich. Auch gäbe es keine Hinweise auf ein bestehendes Privatleben oder eine tiefergehende Integration. Es sei der Beschwerdeführer insgesamt nicht schutzwürdig und schutzbedürftig und sei daher eine Rückkehrentscheidung zulässig und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen (Spruchpunkt römisch vier.). Es ergäbe sich im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG und stünde einer Abschiebung nach Indien auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass eine solche als zulässig zu bezeichnen sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters hätten keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Rückkehr festgestellt werden können (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch die BBU, fristgerecht gegen alle Spruchteile Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zunächst wurde ausgeführt, dass die Familie wegen eines Grundstückes Probleme mit der indischen Armee gehabt habe und wurde in der Folge aus der Geschichte von Kashmir zitiert, wobei besonders auf die Rolle der Armee in dieser Region hingewiesen wurde. Weiters wurde vorgebracht, dass der Vater des Beschwerdeführers wegen finanzieller Schulden seiner Mühle ermordet worden sei und das Gericht dies Schuld paktistanischen Milizionären in die Schuhe geschoben habe. In der Zwischenzeit habe die Familie die Mühle jedoch wieder aufgebaut. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Kindheit regelmäßig an Protesten gegen die Regierung teilgenommen und sei vor allem der indischen Armee gegenüber sehr ablehnend eingestellt. Nachdem er aus der Untersuchungshaft über Bestechung freigelassen worden sei, sei der Beschwerdeführer wegen Besitz von 5 Gramm Drogen angezeigt worden und sei das Verfahren bis heute nicht abgeschlossen. Aufgrund der drohenden Haftstrafe (Strafdrohung bis zehn Jahre) habe der Beschwerdeführer beschlossen, das Land zu verlassen. Er habe trotz hohem Einsatz von Geldmitteln zwei Jahre benötigt, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen und die Ausreise nach Aserbaidschan zu organisieren. Es wurde kritisiert, dass die Befragung nur sehr bruchstückhaft erfolgt wäre und kein Versuch unternommen wurde, die sich über 15 Jahre erstreckenden Ereignisse zusammenzuführen und in einen zeitlichen und kausalen Kontext zu setzen. Auch seien die Länderfeststellungen unvollständig und habe es die Behörde unterlassen, sich mit der Situation der Teilnehmer an den Bauernprotesten und der Befürworter der Unabhängigkeit des Punjab auseinanderzusetzen (??). Weiters wurde aus Länderberichten zur Menschenrechtssituation zu Jammu und Kashmir zitiert und zu solchen hinsichtlich der generellen Sicherheitssituation in Indien. Es sei kein Widerspruch, dass der Beschwerdeführer einmal zwei Monate und einmal drei Monate Gefängnisaufenthalt angegeben habe, denn er sei einen Monat in einem Befragungszentrum angehalten worden und dann zwei Monate im normalen polizeilichen Gewahrsam. Er sei auch nie in seiner Muttersprache Kashmiri einvernommen worden. Der Beschwerdeführer sei auch nicht näher zur angegebenen Folter befragt worden und aufgrund der politischen Überzeugung des Beschwerdeführers, nämlich der Teilnahme an den Bauernprotesten (?) würde die Regierung dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung unterstellen, ebenso wegen der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der sunnitischen Moslems. Das Fluchtvorbringen sei insgesamt als glaubhaft zu werten und decke sich auch mit den fallbezogenen Länderberichten, sodass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung wohl begründet sei und ihm daher Asyl zu gewähren sei. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien in eine aussichtslose Lage geraten würde und allenfalls wegen vorgeworfenen Drogendelikte verurteilt würde. Es bestünde bei einer Rückkehr nach Indien die Gefahr der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit und der Freiheit des Beschwerdeführers, sodass eine ernsthafte Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte geradezu wahrscheinlich sei. Weiters stünde dem Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Schließlich habe die Behörde auch es unterlassen, eine dem Gesetz entsprechende Interessensabwägung bezüglich Art. 8 EMRK durchzuführen und hätte die Rückkehrentscheidung dauerhaft für unzulässig erklärt werden müssen. Schließlich wurde auch (begründet) ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt und zahlreiche Dokumente aus dem Herkunftsstaat in Ablichtung der Beschwerde angeschlossen.Es wurde kritisiert, dass die Befragung nur sehr bruchstückhaft erfolgt wäre und kein Versuch unternommen wurde, die sich über 15 Jahre erstreckenden Ereignisse zusammenzuführen und in einen zeitlichen und kausalen Kontext zu setzen. Auch seien die Länderfeststellungen unvollständig und habe es die Behörde unterlassen, sich mit der Situation der Teilnehmer an den Bauernprotesten und der Befürworter der Unabhängigkeit des Punjab auseinanderzusetzen (??). Weiters wurde aus Länderberichten zur Menschenrechtssituation zu Jammu und Kashmir zitiert und zu solchen hinsichtlich der generellen Sicherheitssituation in Indien. Es sei kein Widerspruch, dass der Beschwerdeführer einmal zwei Monate und einmal drei Monate Gefängnisaufenthalt angegeben habe, denn er sei einen Monat in einem Befragungszentrum angehalten worden und dann zwei Monate im normalen polizeilichen Gewahrsam. Er sei auch nie in seiner Muttersprache Kashmiri einvernommen worden. Der Beschwerdeführer sei auch nicht näher zur angegebenen Folter befragt worden und aufgrund der politischen Überzeugung des Beschwerdeführers, nämlich der Teilnahme an den Bauernprotesten (?) würde die Regierung dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung unterstellen, ebenso wegen der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der sunnitischen Moslems. Das Fluchtvorbringen sei insgesamt als glaubhaft zu werten und decke sich auch mit den fallbezogenen Länderberichten, sodass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung wohl begründet sei und ihm daher Asyl zu gewähren sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien in eine aussichtslose Lage geraten würde und allenfalls wegen vorgeworfenen Drogendelikte verurteilt würde. Es bestünde bei einer Rückkehr nach Indien die Gefahr der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit und der Freiheit des Beschwerdeführers, sodass eine ernsthafte Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte geradezu wahrscheinlich sei. Weiters stünde dem Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Schließlich habe die Behörde auch es unterlassen, eine dem Gesetz entsprechende Interessensabwägung bezüglich Artikel 8, EMRK durchzuführen und hätte die Rückkehrentscheidung dauerhaft für unzulässig erklärt werden müssen. Schließlich wurde auch (begründet) ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt und zahlreiche Dokumente aus dem Herkunftsstaat in Ablichtung der Beschwerde angeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 09.05.2023 an, zu der sich die belangte Behörde entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer legte einen Arbeitsvertrag als Küchenmitarbeiter im XXXX vor sowie ein Unterstützungsschreiben seiner ehemaligen Deutschlehrerin und seiner Freundin. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 09.05.2023 an, zu der sich die belangte Behörde entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer legte einen Arbeitsvertrag als Küchenmitarbeiter im römisch 40 vor sowie ein Unterstützungsschreiben seiner ehemaligen Deutschlehrerin und seiner Freundin. Zur Beschwerdeverhandlung erschien der Beschwerdeführer in Begleitung eines Mitarbeiters seiner ausgewiesenen Vertretung sowie seiner Freundin als Vertrauensperson. Dem Rechtsvertreter wurde aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen zu klären, ob es sich bei dem der Beschwerde angeschlossenen (meiste urdusprachigen) Dokumente um solche handelt, die bereits im Verfahren vor dem BFA vorgelegt worden seien oder um neue Dokumente, die übersetzt werden sollten. Der BF war ausdrücklich mit der Befragung in Urdu und der beigezogenen Dolmetscherin einverstanden. Er hielt sein bisheriges Vorbringen aus der Beschwerde aufrechte, wollte jedoch seine Gründe ergänzen. Er sei wohl indischer Staatsbürger, stamme jedoch aus Jammu und Kashmir und würden sie weder Indien noch Pakistan als Staat akzeptieren. Er gehöre der Volksgruppe der Dev an und sei sunnitischer Moslem. Seine Religion über er in Österreich jedoch nicht aus. Er sei im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , im Territorium Jammu und Kashmir am XXXX geboren. Bis 2005 habe er mit seinen Eltern im Heimatdorf gelebt, dann sei sein Vater getötet worden. Er habe dann in einem Studentenheim in XXXX gewohnt und 2019 habe er Jammu verlassen und haben sich dann in verschiedenen Bundesstaaten Indiens aufgehalten und auf seinen Reisepass gewartet. 2021, vielleicht im April, habe er dann Indien endgültig verlassen. Er habe sich fünf oder sieben Monaten in Aserbaidschan aufgehalten. Er habe Depressionen gehabt und sei sein Gedächtnis dadurch beeinträchtigt. Von Dubai sei er über Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen.Er hielt sein bisheriges Vorbringen aus der Beschwerde aufrechte, wollte jedoch seine Gründe ergänzen. Er sei wohl indischer Staatsbürger, stamme jedoch aus Jammu und Kashmir und würden sie weder Indien noch Pakistan als Staat akzeptieren. Er gehöre der Volksgruppe der Dev an und sei sunnitischer Moslem. Seine Religion über er in Österreich jedoch nicht aus. Er sei im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , im Territorium Jammu und Kashmir am römisch 40 geboren. Bis 2005 habe er mit seinen Eltern im Heimatdorf gelebt, dann sei sein Vater getötet worden. Er habe dann in einem Studentenheim in römisch 40 gewohnt und 2019 habe er Jammu verlassen und haben sich dann in verschiedenen Bundesstaaten Indiens aufgehalten und auf seinen Reisepass gewartet. 2021, vielleicht im April, habe er dann Indien endgültig verlassen. Er habe sich fünf oder sieben Monaten in Aserbaidschan aufgehalten. Er habe Depressionen gehabt und sei sein Gedächtnis dadurch beeinträchtigt. Von Dubai sei er über Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und dann Ingenieurwissenschaften studiert. Er habe einen Bachelor in Gesundheits- und Sicherheitstechnik. Seine Familie habe eine industrielle Mühle besessen. Nach dem Tod seines Vaters hätten sie finanzielle Schwierigkeiten gehabt. Er habe einen Kredit von der Bank aufgenommen und alles wieder zurückgezahlt. Seine Mutter lebe nach wie vor in XXXX .Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und dann Ingenieurwissenschaften studiert. Er habe einen Bachelor in Gesundheits- und Sicherheitstechnik. Seine Familie habe eine industrielle Mühle besessen. Nach dem Tod seines Vaters hätten sie finanzielle Schwierigkeiten gehabt. Er habe einen Kredit von der Bank aufgenommen und alles wieder zurückgezahlt. Seine Mutter lebe nach wie vor in römisch 40 . Sein Vater sei 2005 getötet worden, es sei damals in der vierten Klasse gewesen. Sein Vater, sein Onkel und seine Mutter seien draußen im Garten gewesen. Es seien drei Männer gekommen, welche zu schießen begonnen hätten und hätten sie seinen Vater mehrmals getroffen. Der Mann, der seinen Vater erschossen habe, sei zivil gekleidet gewesen, habe jedoch einen Militärausweis bei sich gehabt. Sowohl die Inder, als auch die Pakistaner meinten jedoch, dass er nicht Armeeangehöriger sei. Gefragt, warum sein Vater getötet worden sei, gab er an, dass er das nicht wisse. Sie hätten viele Ländereien besessen, die indische Armee hätte diese vielleicht beansprucht oder sei sein Vater getötet worden, weil er an Protestveranstaltungen teilgenommen habe. Über Vorhalt, dass auf dem Totenschein ein Todesalter im Todeszeitpunkt von 20 Jahren angeführt sei, weswegen er nicht Vater des 1994 geborenen Beschwerdeführers sein könne, gab der Rechtsvertreter an, dass auf dem in Urdu ausgestellten Totenschein die Ziffer als Alter die Ziffer 40 stehe. Er habe drei Brüder und drei Schwestern. Die drei Schwestern würden alle in Jammu leben, zwei Brüder in Kashmir und ein Bruder in XXXX . Befragt, ob er in Indien Probleme mit der Religionsausübung gehabt habe oder ob er die Religion dort auch nicht ausgeübt habe, gab er an, dass er persönlich keine Probleme gehabt habe. In Jammu und Kashmir würden 97% Moslems leben.Sein Vater sei 2005 getötet worden, es sei damals in der vierten Klasse gewesen. Sein Vater, sein Onkel und seine Mutter seien draußen im Garten gewesen. Es seien drei Männer gekommen, welche zu schießen begonnen hätten und hätten sie seinen Vater mehrmals getroffen. Der Mann, der seinen Vater erschossen habe, sei zivil gekleidet gewesen, habe jedoch einen Militärausweis bei sich gehabt. Sowohl die Inder, als auch die Pakistaner meinten jedoch, dass er nicht Armeeangehöriger sei. Gefragt, warum sein Vater getötet worden sei, gab er an, dass er das nicht wisse. Sie hätten viele Ländereien besessen, die indische Armee hätte diese vielleicht beansprucht oder sei sein Vater getötet worden, weil er an Protestveranstaltungen teilgenommen habe. Über Vorhalt, dass auf dem Totenschein ein Todesalter im Todeszeitpunkt von 20 Jahren angeführt sei, weswegen er nicht Vater des 1994 geborenen Beschwerdeführers sein könne, gab der Rechtsvertreter an, dass auf dem in Urdu ausgestellten Totenschein die Ziffer als Alter die Ziffer 40 stehe. Er habe drei Brüder und drei Schwestern. Die drei Schwestern würden alle in Jammu leben, zwei Brüder in Kashmir und ein Bruder in römisch 40 . Befragt, ob er in Indien Probleme mit der Religionsausübung gehabt habe oder ob er die Religion dort auch nicht ausgeübt habe, gab er an, dass er persönlich keine Probleme gehabt habe. In Jammu und Kashmir würden 97% Moslems leben. Gefragt, ob er sich in Indien politisch betätigt habe, gab er an, dass er mit den lokalen Parteien XXXX und XXXX zusammengearbeitet habe. Gefragt, ob er ein Mitglied oder Funktionär einer Partei gewesen sei, führte er aus, dass er gute Verbindungen zur XXXX gehabt habe. An Demonstrationen habe er jedoch nicht teilgenommen. Er habe auch keinen Kontakt mit extremistischen oder terroristischen Organisationen gehabt. Gefragt, ob er in Indien von der Polizei festgenommen worden sei, führte er aus „Indien hat Kontrolle über Jammu und Kashmir …“. Über nähere Nachfrage gab er an, dass er verhaftet worden sei, weil ihm vorgeworfen worden sei, dass er an Organisationen in Pakistan Geld geschickt habe und dass er 2015 bis 2017 demonstriert habe. Gefragt, an welchen Demonstrationen wann und wo er teilgenommen habe, gab er an, dass er Jugendpräsident gewesen sei. Gefragt, wann und wie oft er demonstriert habe, führte er weiters aus „Ich kann mich nicht erinnern …“. Der Organisator der Demonstrationen sei der XXXX gewesen.Gefragt, ob er sich in Indien politisch betätigt habe, gab er an, dass er mit den lokalen Parteien römisch 40 und römisch 40 zusammengearbeitet habe. Gefragt, ob er ein Mitglied oder Funktionär einer Partei gewesen sei, führte er aus, dass er gute Verbindungen zur römisch 40 gehabt habe. An Demonstrationen habe er jedoch nicht teilgenommen. Er habe auch keinen Kontakt mit extremistischen oder terroristischen Organisationen gehabt. Gefragt, ob er in Indien von der Polizei festgenommen worden sei, führte er aus „Indien hat Kontrolle über Jammu und Kashmir …“. Über nähere Nachfrage gab er an, dass er verhaftet worden sei, weil ihm vorgeworfen worden sei, dass er an Organisationen in Pakistan Geld geschickt habe und dass er 2015 bis 2017 demonstriert habe. Gefragt, an welchen Demonstrationen wann und wo er teilgenommen habe, gab er an, dass er Jugendpräsident gewesen sei. Gefragt, wann und wie oft er demonstriert habe, führte er weiters aus „Ich kann mich nicht erinnern …“. Der Organisator der Demonstrationen sei der römisch 40 gewesen. Gefragt, wann er von der Polizei festgenommen worden sei, gab er an, dass er 2016 verhaftet worden sei und 15 Tage angehalten worden sei. 2017 sei er zwei Monate im Gefängnis und ein Monat in einem Einvernahmezentrum gewesen. Dort sei er gefoltert worden. Er habe auf einen Heizkörper urinieren müssen und sei auf Eis gelegt worden. Befragt, warum er 2016 nach 15 Tagen wieder freigelassen worden sei, gab er an, dass 800 Jugendliche gegen die indische Armee demonstriert hätten und mit Steinen geworfen hätten. 2017 sei er auf Kaution mit Hilfe eines Anwaltes freigekommen. Gefragt, ob in der Folge gerichtliche Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt wurden, gab er an, dass dieses noch nicht abgeschlossen worden sei. Er sei in einem Verfahren zu zehn Jahren Haft und 5.000€ Geldstrafe verurteilt worden. Neuerlich hätten sie jedoch seine Mutter und seinen Bruder mitgenommen, um seinen Aufenthaltsort in Erfahrung bringen zu können. Gefragt, ob er ein schriftliches Urteil erhalten habe, dass er zu neun Jahren Haft verurteilt worden sei, gab er an, dass er nichts Schriftliches habe. Gefragt, was ein FIR sei, führte er aus, dass sie zwei Anzeigen gegen ihn hätten, wegen Drogen und wegen antinationaler Betätigung. Gefragt, warum er selbst Anzeigen wegen Drogenbesitz vorgelegt habe, führte er aus, dass sein Anwalt ihm diese Dokumente gegeben habe, als er aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Nachgefragt, wie er in den Besitz des Heroins gelangt sei, gab er an, dass dies eine fingierte Anzeige gewesen sei. Er habe weder selbst Heroin konsumiert, noch damit gehandelt. Gefragt, wann er zuletzt in Indien Kontakt mit der Polizei gehabt habe, gab er lediglich an, „als ich dort war“. Einen indischen Reisepass habe er über ein Bestechungsgeld von 10.000€ erhalten. Gefragt, nach dem unmittelbaren Anlass der Ausreise, brachte er vor, dass es mehrere Gründe gegeben habe. Einerseits das Verfahren gegen ihn und auch, dass sein Vater an Protesten teilgenommen habe und erschossen worden sei. Wann er ausgereist sei, wisse er nicht mehr. Probleme bei der Ausreise habe es nicht gegeben. Seit drei Monaten habe er Kontakt zu seinen Familienangehörigen über WhatsApp. Sie hätten ihm, als er in Aserbaidschan gewesen sei, 5.000$ geschickt und sei seine Mutter mehrmals zur Polizeistation geladen worden. Seine Schwester hätten sie gesagt, dass er zu Gericht kommen solle. Sie würden ein Verfahren gegen ihn einleiten. Gefragt nach organischen oder psychischen Problemen gab er an, dass er generell gesund sei, er habe jedoch Stress, sei aber derzeit nicht in Behandlung. Er arbeitete derzeit im XXXX und bereite das Frühstück vor und führe mit der anwesenden Vertrauensperson eine Beziehung. Sie würden gelegentlich auch zusammen übernachten. Der Beschwerdeführer habe jedoch ein Zimmer im XXXX . Er habe in Österreich einen Deutschkurs A1 besucht und mache demnächst die Prüfung. Bei einer Rückkehr nach Indien würden sie ihn zu 100% erhängen. Diese Situation bestünde in ganz Indien, nicht nur in Jammu und Kashmir. Am Schluss der Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er noch andere Geschäfte in Indien gehabt habe, und zwar für Spanplatten. Diese sei beschlagnahmt worden und möchte er zu den Länderfeststellungen eine Stellungnahme abgeben. Er arbeitete derzeit im römisch 40 und bereite das Frühstück vor und führe mit der anwesenden Vertrauensperson eine Beziehung. Sie würden gelegentlich auch zusammen übernachten. Der Beschwerdeführer habe jedoch ein Zimmer im römisch 40 . Er habe in Österreich einen Deutschkurs A1 besucht und mache demnächst die Prüfung. Bei einer Rückkehr nach Indien würden sie ihn zu 100% erhängen. Diese Situation bestünde in ganz Indien, nicht nur in Jammu und Kashmir. Am Schluss der Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er noch andere Geschäfte in Indien gehabt habe, und zwar für Spanplatten. Diese sei beschlagnahmt worden und möchte er zu den Länderfeststellungen eine Stellungnahme abgeben. Am Schluss der Verhandlung wurde den Verfahrensparteien das aktuelle Länderinformationsblatt zu Indien unter Einräumung einer Frist von drei Wochen zur Kenntnis gebracht. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass die mit der Beschwerde vorgelegten Dokumente sich mit den bereits vor dem BFA vorgelegten Dokumenten decken und eine Übersetzung nicht erforderlich sei. Besonders wurde darauf hingewiesen, dass nach dem österreichischen Außenministerium ein hohes Risiko in dem neu geschaffenen Unionsterritorium Jammu und Kashmir bestehe und es dort eine hohe Gefahr von terroristischen Anschlägen gäbe, vorallem der so genannten linksextremen Naxaliten. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützt hätten, bei der Rückkehr strafrechtlich verfolgt würden und dem Beschwerdeführer dies vorgeworfen werden könnte, sodass ihm Asyl zu gewähren sei wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
- Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Indien, gehört der Volksgruppe der Dev an und ist sunnitische Moslem, er übt diese Religion aber in Österreich nicht aus. Er wurde am XXXX im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , im Unionsterritorium Jammu und Kashmir in Indien geboren und lebte bis 2019 in diesem Territorium. Der Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre lang die Schule und studierte anschließend Ingenieurwissenschaften. Er verfügt über einen Abschluss als Bachelor in Gesundheits- und Sicherheitstechnik. Der Beschwerdeführer entstammt einer wohlhabenden Familie. Seine Mutter lebt nach wie vor im XXXX . Auch seine drei Brüder und drei Schwestern lebten nach wie vor in Indien. Sein Vater wurde 2005 unter nicht näher feststellbaren Umständen getötet. Der Beschwerdeführer hat selbst in Indien keine Probleme bei seiner Religionsausübung gehabt. Der Beschwerdeführer hat auch jedenfalls nicht an den Bauerprotesten (in Punjab) teilgenommen. Feststellungen zu einer politischen Tätigkeit und einer allfälligen Verfolgung deswegen können mangels glaubhafter Angaben nicht getroffen werden. Auch das Datum der Ausreise aus Indien kann nicht festgestellt werden. Jedenfalls stellte der Beschwerdeführer am 30.10.2022 nach irregulärer Einreise nach Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Indien, gehört der Volksgruppe der Dev an und ist sunnitische Moslem, er übt diese Religion aber in Österreich nicht aus. Er wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , im Unionsterritorium Jammu und Kashmir in Indien geboren und lebte bis 2019 in diesem Territorium. Der Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre lang die Schule und studierte anschließend Ingenieurwissenschaften. Er verfügt über einen Abschluss als Bachelor in Gesundheits- und Sicherheitstechnik. Der Beschwerdeführer entstammt einer wohlhabenden Familie. Seine Mutter lebt nach wie vor im römisch 40 . Auch seine drei Brüder und drei Schwestern lebten nach wie vor in Indien. Sein Vater wurde 2005 unter nicht näher feststellbaren Umständen getötet. Der Beschwerdeführer hat selbst in Indien keine Probleme bei seiner Religionsausübung gehabt. Der Beschwerdeführer hat auch jedenfalls nicht an den Bauerprotesten (in Punjab) teilgenommen. Feststellungen zu einer politischen Tätigkeit und einer allfälligen Verfolgung deswegen können mangels glaubhafter Angaben nicht getroffen werden. Auch das Datum der Ausreise aus Indien kann nicht festgestellt werden. Jedenfalls stellte der Beschwerdeführer am 30.10.2022 nach irregulärer Einreise nach Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schwerwiegenden organischen oder psychischen Erkrankungen und befindet sich auch nicht in Behandlung. Er arbeitet derzeit als Küchenhilfe im XXXX und führt eine Beziehung mit einer dort ebenfalls arbeitenden deutschen Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer hat nach wie vor Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Indien und hat ihn seine Mutter auch finanziell (während seines Aufenthaltes in Aserbaidschan) unterstützt. Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und in Österreich unbescholten.Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schwerwiegenden organischen oder psychischen Erkrankungen und befindet sich auch nicht in Behandlung. Er arbeitet derzeit als Küchenhilfe im römisch 40 und führt eine Beziehung mit einer dort ebenfalls arbeitenden deutschen Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer hat nach wie vor Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Indien und hat ihn seine Mutter auch finanziell (während seines Aufenthaltes in Aserbaidschan) unterstützt. Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und in Österreich unbescholten. Zu Indien wird verfahrensbezogen Folgendes festgestellt: Politische Lage Letzte Änderung: 11.11.2022 Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vgl. CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vgl. FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vergleiche CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022). Das Land ist eine föderale, parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 22.9.2021). Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend von politischer Bedeutung sind (AA 22.9.2021). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Die Hauptstadt Neu Delhi verfügt über einen besonderen Rechtsstatus (AA 25.2.2022). Die horizontale Gewaltenteilung ist in der Verfassung durch ein System der gegenseitigen Kontrolle („Check and Balances“), das weitgehend umgesetzt wird, gewährleistet (BS 23.2.2022).Das Land ist eine föderale, parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 22.9.2021). Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend von politischer Bedeutung sind (AA 22.9.2021). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Die Hauptstadt Neu Delhi verfügt über einen besonderen Rechtsstatus (AA 25.2.2022). Die horizontale Gewaltenteilung ist in der Verfassung durch ein System der gegenseitigen Kontrolle („Check and Balances“), das weitgehend umgesetzt wird, gewährleistet (BS 23.2.2022). Der Präsident des Landes wird von einem Wahlkollegium gewählt, das sich aus den Mitgliedern der beiden Kammern des Parlaments und jenen der gesetzgebenden Versammlungen der Staaten zusammensetzt (INDI 5.2022). Er ist das Staatsoberhaupt und der Premierminister fungiert als Regierungschef (USDOS 12.4.2022). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments, zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird; zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne: Droupadi Murmu, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022; vgl. E+E 27.7.2022).Der Präsident des Landes wird von einem Wahlkollegium gewählt, das sich aus den Mitgliedern der beiden Kammern des Parlaments und jenen der gesetzgebenden Versammlungen der Staaten zusammensetzt (INDI 5.2022). Er ist das Staatsoberhaupt und der Premierminister fungiert als Regierungschef (USDOS 12.4.2022). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments, zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird; zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne: Droupadi Murmu, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022; vergleiche E+E 27.7.2022). Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien (INDI 5.2022; vgl. NPI o.D.) ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.4.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.2.2022).Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien (INDI 5.2022; vergleiche NPI o.D.) ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.4.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.2.2022). Als Premierminister wird normalerweise der Spitzenkandidat der stärksten Parteien bzw. der Mehrheitsfraktion in der Lok Sabha, dem indischen Unterhaus, berufen. Er wird formal vom Unterhaus für fünf Jahre gewählt und kann ebenfalls wiedergewählt werden. Der Premierminister und der Ministerrat führen die Regierungsgeschäfte. Aufgrund der dynastischen Traditionen werden wichtige Entscheidungen oft vom Premierminister und seinen Beraterstäben ohne Abstimmung und Rücksprache mit den jeweiligen Ministerien getroffen (BPB 7.4.2014). Bei den Parlamentswahlen zwischen 11.
- und 19.5.2019 wurden 542 Mitglieder des Unterhauses gewählt. Das von der amtierenden Bharatiya Janata Party (BJP, ’Indische Volkspartei’) angeführte Bündnis erzielte einen weiteren Sieg gegen den Indischen Nationalkongress (INC) und seine oppositionellen Verbündeten (BBC 23.5.2019; vgl. KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (IV o.D.; vgl. PILS 10.11.2020).Bei den Parlamentswahlen zwischen 11.
- und 19.5.2019 wurden 542 Mitglieder des Unterhauses gewählt. Das von der amtierenden Bharatiya Janata Party (BJP, ’Indische Volkspartei’) angeführte Bündnis erzielte einen weiteren Sieg gegen den Indischen Nationalkongress (INC) und seine oppositionellen Verbündeten (BBC 23.5.2019; vergleiche KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (römisch vier o.D.; vergleiche PILS 10.11.2020). Aktivisten und Minderheitengruppen zufolge wandelt sich Indien allmählich von einer säkularen multikulturellen Nation zu einem hinduistisch geprägten Staat. Unter der seit 2014 amtierenden Regierung von Premierminister Narendra Modi ist demnach der säkulare Charakter des Landes ins Hintertreffen geraten (DW 14.8.2022; vgl. FH 24.2.2022). Die Hindutva-Ideologie, von der sich die regierende BJP leiten lässt, befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines „Hindu-Staates“ (einer „Hindu Rashtra“) vor, wobei Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die den Hindus zukommen (HBS 12.7.2022). Die BJP gehört zu einem Netzwerk von Organisationen, in dessen Zentrum die radikal hindunationalistische Kaderorganisation „Rashtriya Swayamsevak Sangh“ (RSS) steht, die ursprünglich von den italienischen Faschisten in den Zwanzigerjahren inspiriert wurde (E+E 3.3.2022; vgl. HBS 12.7.2022).Aktivisten und Minderheitengruppen zufolge wandelt sich Indien allmählich von einer säkularen multikulturellen Nation zu einem hinduistisch geprägten Staat. Unter der seit 2014 amtierenden Regierung von Premierminister Narendra Modi ist demnach der säkulare Charakter des Landes ins Hintertreffen geraten (DW 14.8.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Die Hindutva-Ideologie, von der sich die regierende BJP leiten lässt, befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines „Hindu-Staates“ (einer „Hindu Rashtra“) vor, wobei Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die den Hindus zukommen (HBS 12.7.2022). Die BJP gehört zu einem Netzwerk von Organisationen, in dessen Zentrum die radikal hindunationalistische Kaderorganisation „Rashtriya Swayamsevak Sangh“ (RSS) steht, die ursprünglich von den italienischen Faschisten in den Zwanzigerjahren inspiriert wurde (E+E 3.3.2022; vergleiche HBS 12.7.2022). Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi vom Feber 2020 musste die Partei des Regierungschefs Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020; vgl. DS 11.2.2020). Modis Partei hat vor 2020 bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand Rückschläge hinnehmen müssen (Qa 14.2.2020; vgl. KBS 12.2.2020). Viele Regionalwahlkämpfe fanden inmitten der COVID-19-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, Hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen waren (DS 3.5.2021; vgl. ZO 2.5.2021).Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi vom Feber 2020 musste die Partei des Regierungschefs Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020; vergleiche DS 11.2.2020). Modis Partei hat vor 2020 bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand Rückschläge hinnehmen müssen (Qa 14.2.2020; vergleiche KBS 12.2.2020). Viele Regionalwahlkämpfe fanden inmitten der COVID-19-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, Hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen waren (DS 3.5.2021; vergleiche ZO 2.5.2021). Außenpolitisch wird Indien derzeit vor allem vom Westen kritisch beäugt, da das Land den Krieg Russlands in der Ukraine noch nicht öffentlich verurteilt hat, sich im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegenüber der russischen Aggression gar enthielt. Eine Quelle erklärt, dass das Land eine Mittelposition einnimmt und von neuen günstigen Öllieferungen Moskaus profitiert (FAZ 21.7.2022; vgl. WW 5.3.2022). Einer anderen Quelle zufolge hat sich Indien in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt und verfolgt demnach - nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profiliert hatte - heute eine pro-westliche Politik (BICC 7.2022). Nach wieder anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, z. B. in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten (Anm.: Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 7.2020).21.7.2022; vergleiche WW 5.3.2022). Einer anderen Quelle zufolge hat sich Indien in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt und verfolgt demnach - nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profiliert hatte - heute eine pro-westliche Politik (BICC 7.2022). Nach wieder anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, z. B. in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten Anmerkung, Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 7.2020). Quellen:AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.2.2022): Indien: Politisches Porträt, https://www. auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/politisches-portrait/206048, Zugriff 27.9.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieb ungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 27.9.2022BBC - British Broadcasting Corporation (23.5.2019): Lok Sabha: India general election results 2019, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-48315659, Zugriff 27.9.2022BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2022): Länderinformation Indien: Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indie n/2022_Indien.pdf, Zugriff am 27.9.2022BPB - 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Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.7.2022): Ureinwohnerin Murmu als neues Staatsoberhaupt gewählt, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-ureinwohnerin-als-n eues-staatsoberhaupt-gewaehlt-18190463.html, 27.9.2022, FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.n et/de/dokument/2068733.html, Zugriff 27.9.2022, HBS - Heinrich Böll Stiftung (12.7.2022): Indien: Säkularismus in Gefahr, https://www.bo ell.de/de/2022/07/12/indien-saekularismus-gefahr, Zugriff 27.9.2022, INDI - Gesetzgebung [Indien] (Stand: 5.2022): The Constitution of India, https://legislative. gov.in/sites/default/files/COI_English.pdf, Zugriff 12.9.2022, römisch vier - India Votes (o.D.): 2019 Lok Sabha / Parliamentary Election Results, https://www.indi avotes.com/lok-sabha/2019/all-states/17/0, Zugriff 27.9.2022, KAS - Konrad Adenauer Stiftung (7.2022): Länderbericht, Auslandsbüro Indien, Präsidentschaftswahlen mit Signalwirkung, https://www.kas.de/documents/252038/16191335/Pr% C3%A4sidentschaftswahlen+mit+Signalwirkung.pdf/31978ab9-305e-0f2b-81d3-3c5b499 7aedb?version=1.1&t=1659037564802, Zugriff 27.9.2022KAS - 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National Portal of India [Indien] (o.D.): States and Union Territories, https://knowindi a.india.gov.in/states-uts/, Zugriff 12.9.2022PILS - Parliament of India, Lok Sabha [Indien] (10.11.2020): Seventeenth Lok Sabha, https://loksabhaph.nic.in/Members/PartywiseList.aspx, Zugriff 27.9.2022Qa - Qantara (14.2.2020): Herbe Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, https://de.qantara.de/content/herbe-niederlage-fuer-indiens-regierungschef-m odi-bei-wahl-in-neu-delhi, Zugriff 27.9.2022SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, https://www.swp-b erlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 27.9.2022USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff am 27.9.2022WW - Wirtschaftswoche (5.3.2022): Warum Indien trotz allem zu Russland hält, https: //www.wiwo.de/politik/ausland/krieg-in-der-ukraine-warum-indien-trotz-allem-zu-russlan d-haelt/28129218.html, Zugriff 27.9.2022ZO - Zeit Online (2.5.2021): Modis Partei stagniert bei indischen Regionalwahlen, https: //www.zeit.de/politik/ausland/2021-05/indien-regionalwahlen-bjp-narendra-modi-coron a-pandemie-westbengalen, Zugriff 27.9.2022a.india.gov.in/states-uts/, Zugriff 12.9.2022, PILS - Parliament of India, Lok Sabha [Indien] (10.11.2020): Seventeenth Lok Sabha, https://loksabhaph.nic.in/Members/PartywiseList.aspx, Zugriff 27.9.2022, Qa - Qantara (14.2.2020): Herbe Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, https://de.qantara.de/content/herbe-niederlage-fuer-indiens-regierungschef-m odi-bei-wahl-in-neu-delhi, Zugriff 27.9.2022, SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, https://www.swp-b erlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 27.9.2022, USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff am 27.9.2022, WW - Wirtschaftswoche (5.3.2022): Warum Indien trotz allem zu Russland hält, https: //www.wiwo.de/politik/ausland/krieg-in-der-ukraine-warum-indien-trotz-allem-zu-russlan d-haelt/28129218.html, Zugriff 27.9.2022, ZO - Zeit Online (2.5.2021): Modis Partei stagniert bei indischen Regionalwahlen, https: //www.zeit.de/politik/ausland/2021-05/indien-regionalwahlen-bjp-narendra-modi-coron a-pandemie-westbengalen, Zugriff 27.9.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung: 14.11.2022 Die Sicherheitslage in Indien ist aufgrund der Größe und Vielfalt des Landes und abhängig von Zeit und Ort unterschiedlich. Zivile Unruhen, einschließlich gewaltsamer Ausschreitungen, sind komplex und vielfältig und können Folgendes umfassen: Spannungen zwischen verschiedenen religiösen, sozialen und ethnischen Gemeinschaften; Aufstände, Terroranschläge oder Proteste, die durch ideologische oder politische Ziele motiviert sind; Spannungen entlang umstrittener Grenzgebiete; und Spannungen innerhalb von Gemeinschaften über Themen wie Landbesitz und Ehestreitigkeiten (DFAT 10.12.2020). Dem österreichischen Außenministerium (BMEIA) zufolge besteht in den westlichen Teilen von Ladakh ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 11.10.2022). Das deutsche Auswärtige Amt erachtet die Sicherheitslage hier für grundsätzlich stabil, schließt allerdings einzelne terroristische Aktivitäten nicht aus (AA 18.10.2022). Laut BMEIA besteht weiters ein hohes Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten und in der Gegend westlich von Mulbek, in den Gebieten entlang der pakistanischen und der chinesischen Grenze, in der unmittelbare Nachbarschaft zur pakistanischen Grenze, in den Bundesstaaten Rajasthan und Punjab sowie in den Gebieten westlich der Orte Jaisalmer und Bikaner. In den Bundesstaaten Chhattisgarh und Jharkand, in den östlichen Landesteilen von Maharashtra und Madhya Pradesh, sowie vereinzelt in Odisha und Bihar sind linksgerichtete Aufständische aktiv, die immer wieder Anschläge auf öffentliche Einrichtungen bzw. öffentliche Verkehrsmittel und Sicherheitskräfte verüben (BMEIA 11.10.2022). In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 18.10.2022), Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind ebenfalls vereinzelt aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 11.10.2022). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 24.2.2022; vgl.In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 18.10.2022), Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind ebenfalls vereinzelt aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 11.10.2022). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 24.2.2022; vgl. ÖB 8.2021). Dazu zählen beispielsweise Separatistengruppen wie die United Liberation Front Assom, die National Liberation Front Tripura, der National Socialist Council Nagaland, die Manipur People’s Liberation Front und Weitere (ÖB 8.2021). Die Regierung und die Behörden des Bundesstaates Assam unterzeichneten am 15.9.2022 eine Vereinbarung mit acht bewaffneten Stammesgruppen in Assam, die darauf abzielt, die Gruppen zu integrieren und ihnen politische und wirtschaftliche Rechte zu gewähren (ICG 9.2022; vgl. TOI 15.9.2022). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalenÖB 8.2021). Dazu zählen beispielsweise Separatistengruppen wie die United Liberation Front Assom, die National Liberation Front Tripura, der National Socialist Council Nagaland, die Manipur People’s Liberation Front und Weitere (ÖB 8.2021). Die Regierung und die Behörden des Bundesstaates Assam unterzeichneten am 15.9.2022 eine Vereinbarung mit acht bewaffneten Stammesgruppen in Assam, die darauf abzielt, die Gruppen zu integrieren und ihnen politische und wirtschaftliche Rechte zu gewähren (ICG 9.2022; vergleiche TOI 15.9.2022). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021).(z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021; vergleiche ÖB 8.2021). In der ost- und zentralindischen Bergregion dauert der maoistische Aufstand - gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) (AA 22.9.2021) - an, wo lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, angegriffen und durch Gewalt vertrieben werden und in von der Regierung geführten Lagern leben (FH 24.2.2022). Von Chhattisgarh aus kämpfen die Naxaliten in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andhra Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). In ihrer jetzigen Form sind die naxalitisch-maoistischen Aktivitäten jedoch auf etwa ein Dutzend Bundesstaaten beschränkt. In den Jahren 2019 und 2020 konzentrierten sich, den ACLED-Daten zufolge, 80 % dieserAktivitäten auf nur vier Bundesstaaten - Chhattisgarh, Jharkhand, Odisha und Maharashtra (ACLED 11.3.2021). Am 13.11.2021 wurden bei Feuergefechten zwischen indischen Soldaten und Naxaliten in einem abgelegenen, rohstoffreichen Waldgebiet im Distrikt Gadchiroli im Bundesstaat Maharashtra, etwa 1.000 km östlich von Mumbai, 26 maoistische Rebellen getötet. Drei Einheiten der Streitkräfte wurden schwer verletzt (BAMF 15.11.2021). Der indische Naxalismus entstand in den 1960er-Jahren im Zuge eines Aufstandes armer Landarbeiter gegen Ungerechtigkeit, Unterdrückung und Ausbeutung im Dorf Naxalbari im Unionsstaat Westbengalen als eine linksextremistische Bewegung, die sich u. a. auf Mao Tse-tung beruft, wonach politische Macht aus Gewehrläufen kommt. Die Bewegung fand auch in anderen Teilen Indiens Anhänger. Heute bilden den Kern der Aufständischen und Unterstützer Angehörige unterer Kasten und kastenlose Dalits sowie Adivasi (BPB 18.1.2007; vgl. EB o.D.).Andhra Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). In ihrer jetzigen Form sind die naxalitisch-maoistischen Aktivitäten jedoch auf etwa ein Dutzend Bundesstaaten beschränkt. In den Jahren 2019 und 2020 konzentrierten sich, den ACLED-Daten zufolge, 80 % dieserAktivitäten auf nur vier Bundesstaaten - Chhattisgarh, Jharkhand, Odisha und Maharashtra (ACLED 11.3.2021). Am 13.11.2021 wurden bei Feuergefechten zwischen indischen Soldaten und Naxaliten in einem abgelegenen, rohstoffreichen Waldgebiet im Distrikt Gadchiroli im Bundesstaat Maharashtra, etwa 1.000 km östlich von Mumbai, 26 maoistische Rebellen getötet. Drei Einheiten der Streitkräfte wurden schwer verletzt (BAMF 15.11.2021). Der indische Naxalismus entstand in den 1960er-Jahren im Zuge eines Aufstandes armer Landarbeiter gegen Ungerechtigkeit, Unterdrückung und Ausbeutung im Dorf Naxalbari im Unionsstaat Westbengalen als eine linksextremistische Bewegung, die sich u. a. auf Mao Tse-tung beruft, wonach politische Macht aus Gewehrläufen kommt. Die Bewegung fand auch in anderen Teilen Indiens Anhänger. Heute bilden den Kern der Aufständischen und Unterstützer Angehörige unterer Kasten und kastenlose Dalits sowie Adivasi (BPB 18.1.2007; vergleiche EB o.D.). In Punjab ist der Terrorismus Ende der 1990er-Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan bzw. dem Ausland aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 8.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt zwei Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in Punjab. Im Jahr 2020 wurden drei Personen durch Terrorakte getötet, 2021 waren es zwei Todesopfer und bis zum 11.10.2022 wurden für dieses Jahr keine Opfer verzeichnet [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.a.). Nach wie vor sind auch sogenannte Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (ÖB 8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB 8.2021).Nach wie vor sind auch sogenannte Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (ÖB 8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB 8.2021). Im gesamten Land sind kleinere (BICC 7.2022), u.a. in Großstädten auch schwerere terroristische Anschläge möglich (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 18.10.2022). Die Sicherheitslage bleibt diesbezüglich angespannt. Dies gilt insbesondere im zeitlichen Umfeld staatlicher und religiöser Feiertage sowie von Großereignissen (AA 18.10.2022). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neueIm gesamten Land sind kleinere (BICC 7.2022), u.a. in Großstädten auch schwerere terroristische Anschläge möglich (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 18.10.2022). Die Sicherheitslage bleibt diesbezüglich angespannt. Dies gilt insbesondere im zeitlichen Umfeld staatlicher und religiöser Feiertage sowie von Großereignissen (AA 18.10.2022). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Ordinance) verabschiedet (BICC 7.2022). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 621 Todesopfer durch terroristische Gewalt, für 2020 591, für 2021 585; 2022 wurden bis zum
- Oktober insgesamt 340 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.b.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in der Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 8.2021). Im Juni 2022 kam es in mehreren indischen Bundesstaaten zu gewaltsamen Protesten wegen Äußerungen zweier ehemaliger Sprecher der regierenden Bharatiya Janata Party (BJP), welche als Beleidigung des Propheten Mohammed angesehen wurden (ICG 6.2022; vgl. AI 14.6.2022). Die Zahl der Todesopfer der Gewalttaten belief sich auf zwei. Während die Proteste in Delhi,Äußerungen zweier ehemaliger Sprecher der regierenden Bharatiya Janata Party (BJP), welche als Beleidigung des Propheten Mohammed angesehen wurden (ICG 6.2022; vergleiche AI 14.6.2022). Die Zahl der Todesopfer der Gewalttaten belief sich auf zwei. Während die Proteste in Delhi, Maharashtra, Karnataka, Telangana und Gujarat weitgehend friedlich verliefen, wurden aus Uttar Pradesh (Prayagraj), Howrah in Westbengalen und Teilen von Jammu und Kaschmir Zusammenstöße zwischen der Polizei und Demonstranten gemeldet (QT 11.6.2022). Bauernproteste gab es gegen die Ende 2020 von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors. Widerstand hatte sich vor allem bei Sikhs im Punjab - dem Brotkorb Indiens - formiert, aber auch in anderen Teilen des Landes. Als im Jänner 2021 die Proteste in Neu Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt waren und u. a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellte die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan- Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021). Am 19.11.2021 hat Premierminister Narendra Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021; vgl. DS 6.12.2021).Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021; vergleiche DS 6.12.2021). Quellen:AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2022): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand 19.10.2022), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/indiensicher heit/205998#content_1, Zugriff 19.10.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevantenQuellen:, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2022): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand 19.10.2022), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/indiensicher heit/205998#content_1, Zugriff 19.10.2022, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw% C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_ Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 19.10.2022ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (11.3.2021): Naxal-Maoist Insurgency Trends in India During the Coronavirus Pandemic, https://acleddata.com/2021/03/11/naxal-maois t-insurgency-trends-in-india-during-the-coronavirus-pandemic/, Zugriff 19.10.2022AI -Amnesty International (14.6.2022): India: Excessive use of force, arbitrary detention and punitive measures against protesters must end immediately, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074361.h tml, Zugriff 19.10.2022BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.11.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw47-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 19.10.2022BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (15.11.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw46-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 19.10.2022BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.3.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw12-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 19.10.2021BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2022): Länderinformation Indien, Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff 19.10.2022BMEIA - 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Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2068733.html, Zugriff 19.10.2022ICG - International Crisis Group (9.2022): India and China agreed partial disengagement along disputed Line of Actual Control (LAC), signalling progress in overcoming months-long stalemate, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch#india, Zugriff 19.10.2022ICG - International Crisis Group (6.2022): Anti-Islam remarks by ruling party officials sparked widespread unrest and international condemnation, while govt’s new military recruitment scheme triggered backlash across country, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/july-alerts-and-june-tre nds-2022, Zugriff 19.10.2022ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 19.10.2022QT - The Quint World (11.6.2022): Pan-India Protests, Violence Over Prophet Remarks: 2 Dead, Hundreds Arrested, https://www.thequint.com/news/india/protest-delhi-jama-masjid-nupur-sharm a-prophet-remarks, Zugriff 19.10.2022SATP - South Asia Terrorism Portal (o.D.a.): Data Sheet - Punjab Yearly Fatalities: 2000 - 2022, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-punjab, Zugriff 19.10.2022SATP - South Asia Terrorism Portal (o.D.b.): Data Sheet - India Yearly Fatalities: 2000 - 2022, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india, Zugriff 19.10.2022TOI - Times of India (15.9.2022): Peace pact signed with 8 tribal militant groups of Assam, https: //timesofindia.indiatimes.com/india/peace-pact-signed-with-8-tribal-militant-groups-of-assam/artic leshow/94228567.cms, Zugriff 19.10.2022USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 19.10.2022C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_ Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 19.10.2022, ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (11.3.2021): Naxal-Maoist Insurgency Trends in India During the Coronavirus Pandemic, https://acleddata.com/2021/03/11/naxal-maois t-insurgency-trends-in-india-during-the-coronavirus-pandemic/, Zugriff 19.10.2022, AI -Amnesty International (14.6.2022): India: Excessive use of force, arbitrary detention and punitive measures against protesters must end immediately, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074361.h tml, Zugriff 19.10.2022, BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.11.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw47-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 19.10.2022, BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (15.11.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw46-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 19.10.2022, BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.3.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw12-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 19.10.2021, BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2022): Länderinformation Indien, Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff 19.10.2022, BMEIA - 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Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2068733.html, Zugriff 19.10.2022, ICG - International Crisis Group (9.2022): India and China agreed partial disengagement along disputed Line of Actual Control (LAC), signalling progress in overcoming months-long stalemate, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch#india, Zugriff 19.10.2022, ICG - International Crisis Group (6.2022): Anti-Islam remarks by ruling party officials sparked widespread unrest and international condemnation, while govt’s new military recruitment scheme triggered backlash across country, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/july-alerts-and-june-tre nds-2022, Zugriff 19.10.2022, ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 19.10.2022, QT - The Quint World (11.6.2022): Pan-India Protests, Violence Over Prophet Remarks: 2 Dead, Hundreds Arrested, https://www.thequint.com/news/india/protest-delhi-jama-masjid-nupur-sharm a-prophet-remarks, Zugriff 19.10.2022, SATP - South Asia Terrorism Portal (o.D.a.): Data Sheet - Punjab Yearly Fatalities: 2000 - 2022, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-punjab, Zugriff 19.10.2022, SATP - South Asia Terrorism Portal (o.D.b.): Data Sheet - India Yearly Fatalities: 2000 - 2022, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india, Zugriff 19.10.2022, TOI - Times of India (15.9.2022): Peace pact signed with 8 tribal militant groups of Assam, https: //timesofindia.indiatimes.com/india/peace-pact-signed-with-8-tribal-militant-groups-of-assam/artic leshow/94228567.cms, Zugriff 19.10.2022, USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 19.10.2022 Jammu und Kaschmir Letzte Änderung: 14.11.2022 Das Unionsterritorium Jammu und Kaschmir (bis zum 31.10.2019 ein Bundesstaat) ist Teil der größeren Region Kaschmir, die seit der Teilung des Subkontinents im Jahr 1947 Gegenstand von Streitigkeiten zwischen Indien, Pakistan und China ist. Im August 2019 wurde ein Gesetz verabschiedet, das die Herabstufung von Jammu und Kaschmir vom Status eines Bundesstaates zu dem eines Unionsterritoriums und die Abspaltung eines Teils von Jammu und Kaschmir, der als Region Ladakh bekannt ist, in ein eigenes Unionsterritorium vorsah (EB o.D.; vgl. ÖB 8.2021). Der Widerruf des Autonomiestatuts des einzigen mehrheitlich von Muslimen bewohnten Bundesstaats Jammu und Kaschmir - einer seit Jahrzehnten von politischer Unruhe und Terrorismus gezeichnete Region - ging mit Menschenrechtseinschränkungen einher. So wurden mit der Begründung der Terrorabwehr bürgerliche Freiheiten wie Versammlungs- und Pressefreiheit über Monate hinweg eingeschränkt. Die lokale Bevölkerung wurde unter eine umfassende Kommunikationsblockade von Internet und Telefon gestellt. Lokale Politiker und Aktivisten wurden präventiv inhaftiert oder unter Hausarrest gestellt (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021, BS 23.2.2022). Mit der Union der zwei Territorien in direkter Unterstellung unter die Zentralregierung wurden den Bewohnern viele ihrer bisherigen politischen Rechte entzogen. Bürgerliche Freiheiten wurden beschnitten, um öffentlichen Widerstand gegen die Neuordnung zu unterdrücken. Die indischen Sicherheitskräfte werden häufig der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt (FH 24.2.2022; vgl. BICC 7.2022), aber nur wenige werden bestraft (FH 24.2.2022). Die Regierung schloss 2019 die Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir und beauftragte die National Human Rights Commission of India (NHRC) mit der Überwachung von Menschenrechtsverletzungen im Gebiet. Die NHRC ist für alle Menschenrechtsverletzungen zuständig, außer in bestimmten Fällen, an denen das Militär beteiligt ist (USDOS 12.4.2022).Das Unionsterritorium Jammu und Kaschmir (bis zum 31.10.2019 ein Bundesstaat) ist Teil der größeren Region Kaschmir, die seit der Teilung des Subkontinents im Jahr 1947 Gegenstand von Streitigkeiten zwischen Indien, Pakistan und China ist. Im August 2019 wurde ein Gesetz verabschiedet, das die Herabstufung von Jammu und Kaschmir vom Status eines Bundesstaates zu dem eines Unionsterritoriums und die Abspaltung eines Teils von Jammu und Kaschmir, der als Region Ladakh bekannt ist, in ein eigenes Unionsterritorium vorsah (EB o.D.; vergleiche ÖB 8.2021). Der Widerruf des Autonomiestatuts des einzigen mehrheitlich von Muslimen bewohnten Bundesstaats Jammu und Kaschmir - einer seit Jahrzehnten von politischer Unruhe und Terrorismus gezeichnete Region - ging mit Menschenrechtseinschränkungen einher. So wurden mit der Begründung der Terrorabwehr bürgerliche Freiheiten wie Versammlungs- und Pressefreiheit über Monate hinweg eingeschränkt. Die lokale Bevölkerung wurde unter eine umfassende Kommunikationsblockade von Internet und Telefon gestellt. Lokale Politiker und Aktivisten wurden präventiv inhaftiert oder unter Hausarrest gestellt (AA 22.9.2021; vergleiche ÖB 8.2021, BS 23.2.2022). Mit der Union der zwei Territorien in direkter Unterstellung unter die Zentralregierung wurden den Bewohnern viele ihrer bisherigen politischen Rechte entzogen. Bürgerliche Freiheiten wurden beschnitten, um öffentlichen Widerstand gegen die Neuordnung zu unterdrücken. Die indischen Sicherheitskräfte werden häufig der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt (FH 24.2.2022; vergleiche BICC 7.2022), aber nur wenige werden bestraft (FH 24.2.2022). Die Regierung schloss 2019 die Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir und beauftragte die National Human Rights Commission of India (NHRC) mit der Überwachung von Menschenrechtsverletzungen im Gebiet. Die NHRC ist für alle Menschenrechtsverletzungen zuständig, außer in bestimmten Fällen, an denen das Militär beteiligt ist (USDOS 12.4.2022). Drei Jahre nach der Aufhebung des besonderen Autonomiestatus der Region schränken die indischen Behörden Human Rights Watch zufolge die freie Meinungsäußerung, die friedliche Versammlung und andere Grundrechte in Jammu und Kaschmir ein. Die repressive Politik der Regierung und das Versäumnis, mutmaßliche Übergriffe der Sicherheitskräfte zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, haben für die Einwohner die Unsicherheit erhöht (HRW 2.8.2022). Die Behörden berufen sich auf Gesetze sowie auf Terrorismusvorwürfe, um Razzien durchzuführen und willkürlich Journalisten, Aktivisten und politische Anführer ohne Beweise und ohne gerichtliche Überprüfung festzunehmen (HRW 2.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Diese können im Übrigen Verdächtige bei Sichtkontakt erschießen und Gebäude zerstören, in denen mutmaßlich Kämpfer oder Waffen untergebracht sind (BS 23.2.2022). Der große Handlungsspielraum, der dem Militär und den paramilitärischen Kräften eingeräumt wird, wird auch oft missbraucht (ÖB 8.2021).Regierung und das Versäumnis, mutmaßliche Übergriffe der Sicherheitskräfte zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, haben für die Einwohner die Unsicherheit erhöht (HRW 2.8.2022). Die Behörden berufen sich auf Gesetze sowie auf Terrorismusvorwürfe, um Razzien durchzuführen und willkürlich Journalisten, Aktivisten und politische Anführer ohne Beweise und ohne gerichtliche Überprüfung festzunehmen (HRW 2.8.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Diese können im Übrigen Verdächtige bei Sichtkontakt erschießen und Gebäude zerstören, in denen mutmaßlich Kämpfer oder Waffen untergebracht sind (BS 23.2.2022). Der große Handlungsspielraum, der dem Militär und den paramilitärischen Kräften eingeräumt wird, wird auch oft missbraucht (ÖB 8.2021). In den späten 1980er-Jahren entstanden in der Region militante Organisationen, deren Ziel es war, sich der Kontrolle der indischen Unionsregierung zu widersetzen (EB 25.8.2022). In den letzten drei Jahren sind in Jammu und Kaschmir mehrere neue militante Gruppen entstanden, die durch die Angst und die Wut der Bevölkerung über die Versuche der Zentralregierung, nach 2019 einen demografischen Wandel herbeizuführen, genährt wurden. Ältere Gruppen wie Hizbul Mujahideen und die von Pakistan installierten dschihadistischen Vereinigungen Laschkar-e Taiba und Jaish-e-Mohammed sind immer noch aktiv (ICG 28.6.2022; zu Laschkar-e Taiba vgl. ACLED 18.8.2022 u. zu Jaish-e Mohammed vgl. ACLED 6.10.2022), aber neue Gruppen mit nicht-religiösen Namen wie The Resistance Front, Kashmir Tigers, People’s Anti-Fascist Front oder United Liberation Front of Kashmir stehen jetzt an der Spitze der militanten Aktivitäten, und mehrere haben sich zu Anschlägen auf Hindus und andere Minderheiten bekannt (ICG 28.6.2022; vgl. CFR 12.5.2022, ÖB 8.2021 beispielsweise bzgl. der Gruppe Jaish-e-Mohammed).In den späten 1980er-Jahren entstanden in der Region militante Organisationen, deren Ziel es war, sich der Kontrolle der indischen Unionsregierung zu widersetzen (EB 25.8.2022). In den letzten drei Jahren sind in Jammu und Kaschmir mehrere neue militante Gruppen entstanden, die durch die Angst und die Wut der Bevölkerung über die Versuche der Zentralregierung, nach 2019 einen demografischen Wandel herbeizuführen, genährt wurden. Ältere Gruppen wie Hizbul Mujahideen und die von Pakistan installierten dschihadistischen Vereinigungen Laschkar-e Taiba und Jaish-e-Mohammed sind immer noch aktiv (ICG 28.6.2022; zu Laschkar-e Taiba vergleiche ACLED 18.8.2022 u. zu Jaish-e Mohammed vergleiche ACLED 6.10.2022), aber neue Gruppen mit nicht-religiösen Namen wie The Resistance Front, Kashmir Tigers, People’s Anti-Fascist Front oder United Liberation Front of Kashmir stehen jetzt an der Spitze der militanten Aktivitäten, und mehrere haben sich zu Anschlägen auf Hindus und andere Minderheiten bekannt (ICG 28.6.2022; vergleiche CFR 12.5.2022, ÖB 8.2021 beispielsweise bzgl. der Gruppe Jaish-e-Mohammed). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2018 insgesamt 452 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in der Region Jammu und Kaschmir. Im Jahr 2019 wurden 283 Personen bei Terrorakten getötet, 2020 waren es 321 und im Jahr 2021
- Im Jahr 2022 wurden bis zum
- Oktober insgesamt 225 Todesfälle durch terroristische Gewaltanwendungen aufgezeichnet [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.c). Im Oktober 2021 veranlasste eine neue Welle militanterAngriffe aufAngehörige religiöser Minderheiten in der Region und auf Arbeitsmigranten viele Menschen zur Flucht. Die Sicherheitskräfte reagierten auf den Anstieg der militanten Gewalt mit der kurzzeitigen Festnahme von Hunderten von Zivilisten; die Zunahme der Gewalt, die sowohl von den Militanten als auch von den Sicherheitskräften verursacht wurde, führte in weniger als drei Wochen zum Tod von mindestens 33 Menschen (FH 24.2.2022). Berichten zufolge finden in Jammu und Kaschmir Tötungen sowohl durch staatliche als auch nicht-staatliche Kräfte statt (USDOS 12.4.2022). Terrorgruppen und Rebellenverfügen über spezifische Informationen über die Identität und den Standort von Zielpersonen. In der ersten Hälfte des Jahres 2022 wurden mindestens neun Arbeitsmigranten getötet oder verletzt (ICG 28.6.2022). Anfang 2021 wurde das Waffenstillstandsabkommen von 2003 über die Line of Control - die Defacto-Grenze zwischen dem indischen und dem pakistanischen Teil von Jammu und Kaschmir - erneuert. Die Meinungsverschiedenheiten über Kaschmir halten jedoch an (ICG 28.6.2022). Laut Bonn International Center for Conflict Studies lässt sich aktuell feststellen, dass sich die Situation in der Kaschmirregion entspannt hat und beide Konfliktparteien sich in letzter Zeit annähern. Eine langfristige Lösung liegt dennoch fern. Dabei charakterisieren Annäherung und Eskalation den Konflikt bereits seit einigen Jahren (BICC 7.2022). Quellen:AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevantenQuellen:, AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw% C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_ Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 21.10.2022ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (6.10.2022): ACLED Regional Overview: South Asia and Afghanistan (24 - 30 September 2022), https://acleddata.com/2022/10/06/regiona l-overview-south-asia-and-afghanistan-24-30-september-2022/, Zugriff 21.10.2022ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (18.8.2022): ACLED Regional Overview: South Asia and Afghanistan (6-12 August 2022), https://acleddata.com/2022/08/18/regional-overv iew-south-asia-and-afghanistan-6-12-august-2022/, Zugriff 21.10.2022BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw15-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 21.10.2022BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2022): Länderinformation Indien: Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2022_Indien.pdf, Zugriff am 21.10.2022BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report India, https://www.ecoi.net/en/fi le/local/2069774/country_report_2022_IND.pdf, Zugriff 21.10.2022CFR - Council on Foreign Relations (12.5.2022): Conflict Between India and Pakistan, https: //www.cfr.org/global-conflict-tracker/conflict/conflict-between-india-and-pakistan, Zugriff 25.10.2022EB - Encyclopædia Britannica (25.8.2022): Kashmir, https://www.britannica.com/place/Kashmir-r egion-Indian-subcontinent/The-Kashmir-problem, Zugriff 21.10.2022EB - Encyclopædia Britannica (o. D.): Jammu and Kashmir, https://www.britannica.com/place/Jam mu-and-Kashmir, Zugriff 20.10.2022FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Indian Kashmir, https://www.ecoi .net/de/dokument/2074648.html, Zugriff 21.10.2022HRW - Human Rights Watch (2.8.2022): India: Repression Persists in Jammu and Kashmir, https: //www.ecoi.net/de/dokument/2076653.html, Zugriff 21.10.2022ICG - International Crisis Group (28.6.2022): Violence in Kashmir: Why a Spike in Killings Signals an Ominous New Trend, https://www.crisisgroup.org/asia/south-asia/india-pakistan-kashmir/viole nce-kashmir-why-spike-killings-signals-ominous-new-trend, Zugriff 21.10.2022ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht zu Indien, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.10.2022SATP - South Asia Terrorism Portal (o.D.c.): Datasheet - Jammu & Kashmir, Yearly Fatalities, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-jammukashmir#, Zugriff 7.5.2021USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 21.10.2022Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 21.10.2022, ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (6.10.2022): ACLED Regional Overview: South Asia and Afghanistan (24 - 30 September 2022), https://acleddata.com/2022/10/06/regiona l-overview-south-asia-and-afghanistan-24-30-september-2022/, Zugriff 21.10.2022, ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (18.8.2022): ACLED Regional Overview: South Asia and Afghanistan (6-12 August 2022), https://acleddata.com/2022/08/18/regional-overv iew-south-asia-and-afghanistan-6-12-august-2022/, Zugriff 21.10.2022, BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw15-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 21.10.2022, BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2022): Länderinformation Indien: Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2022_Indien.pdf, Zugriff am 21.10.2022, BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report India, https://www.ecoi.net/en/fi le/local/2069774/country_report_2022_IND.pdf, Zugriff 21.10.2022, CFR - Council on Foreign Relations (12.5.2022): Conflict Between India and Pakistan, https: //www.cfr.org/global-conflict-tracker/conflict/conflict-between-india-and-pakistan, Zugriff 25.10.2022, EB - Encyclopædia Britannica (25.8.2022): Kashmir, https://www.britannica.com/place/Kashmir-r egion-Indian-subcontinent/The-Kashmir-problem, Zugriff 21.10.2022, EB - Encyclopædia Britannica (o. D.): Jammu and Kashmir, https://www.britannica.com/place/Jam mu-and-Kashmir, Zugriff 20.10.2022, FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Indian Kashmir, https://www.ecoi .net/de/dokument/2074648.html, Zugriff 21.10.2022, HRW - Human Rights Watch (2.8.2022): India: Repression Persists in Jammu and Kashmir, https: //www.ecoi.net/de/dokument/2076653.html, Zugriff 21.10.2022, ICG - International Crisis Group (28.6.2022): Violence in Kashmir: Why a Spike in Killings Signals an Ominous New Trend, https://www.crisisgroup.org/asia/south-asia/india-pakistan-kashmir/viole nce-kashmir-why-spike-killings-signals-ominous-new-trend, Zugriff 21.10.2022, ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht zu Indien, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.10.2022, SATP - South Asia Terrorism Portal (o.D.c.): Datasheet - Jammu & Kashmir, Yearly Fatalities, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-jammukashmir#, Zugriff 7.5.2021, USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 21.10.2022 Indiens Grenzregionen Letzte Änderung: 14.11.2022 Indien hat gemeinsame Landgrenzen mit Pakistan, Bangladesch, Bhutan, China, Myanmar und Nepal. Diese Länder bilden zusammen mit den nahe gelegenen Inselstaaten Malediven und Sri Lanka die unmittelbare Nachbarschaft Indiens (WHO 2022). Die Beziehungen Indiens zu seinen Nachbarn in der südasiatischen Region sind seit Jahrzehnten schwierig (BS 23.2.2022). Es gab drei Kriege gegen Pakistan (1947, 1965 und 1999) (CFR 12.5.2022), mit der Volksrepublik China (VR China) wurden bewaffnete Grenzkonflikte ausgetragen, in Bangladesch und Sri Lanka militärisch interveniert und zudem übt Indien militärischen Einfluss auf Nepal aus. Darüber hinaus gibt es bewaffnete Konflikte innerhalb des Landes. Der Kaschmir-Konflikt zwischen Indien und Pakistan gilt als der bedeutendste regionale Konflikt mit Potenzial zur nuklearen Eskalation (BICC 7.2022; vgl. IISS 4.2019, CFR 12.5.2022).Indien hat gemeinsame Landgrenzen mit Pakistan, Bangladesch, Bhutan, China, Myanmar und Nepal. Diese Länder bilden zusammen mit den nahe gelegenen Inselstaaten Malediven und Sri Lanka die unmittelbare Nachbarschaft Indiens (WHO 2022). Die Beziehungen Indiens zu seinen Nachbarn in der südasiatischen Region sind seit Jahrzehnten schwierig (BS 23.2.2022). Es gab drei Kriege gegen Pakistan (1947, 1965 und 1999) (CFR 12.5.2022), mit der Volksrepublik China (VR China) wurden bewaffnete Grenzkonflikte ausgetragen, in Bangladesch und Sri Lanka militärisch interveniert und zudem übt Indien militärischen Einfluss auf Nepal aus. Darüber hinaus gibt es bewaffnete Konflikte innerhalb des Landes. Der Kaschmir-Konflikt zwischen Indien und Pakistan gilt als der bedeutendste regionale Konflikt mit Potenzial zur nuklearen Eskalation (BICC 7.2022; vergleiche IISS 4.2019, CFR 12.5.2022). Indien und Pakistan Indien und Pakistan teilen in einer 3.323 km langen Grenze, entlang den Bundesstaaten Gujarat, Rajasthan, Punjab sowie den Unionsterritorien Jammu und Kaschmir wie auch Ladakh (MHA o.D.). Die Länder teilen sprachliche, kulturelle, geografische und wirtschaftliche Verbindungen, doch sind die Beziehungen der beiden Staaten aufgrund einer Reihe historischer und politischer Ereignisse in ihrer Komplexität verstrickt und werden durch die gewaltsame Teilung BritischIndiens im Jahr 1947, den Konflikt um Jammu und Kaschmir sowie die zahlreichen militärischen Konflikte zwischen den beiden Nationen bestimmt (EFSAS o.D.). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche mehrfach zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Indien wirft Pakistan u. a. vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region Jammu und Kaschmir, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Kaschmirgebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 7.2022). Es finden verstärkt bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen indischen und pakistanischen Truppen entlang der internationalen Grenze und der Waffenstillstandslinie (Line of Control, LoC) statt (AA 18.7.2022; vgl. CRF 12.5.2022). Beide Seiten beschuldigen dabei die jeweils andere Seite, den Waffenstillstand zu verletzen, und behaupten, sie würden nur als Reaktion auf Angriffe schießen (CRF 12.5.2022). Im Feber 2019 verübten von Pakistan unterstützte Militante einen Selbstmordanschlag auf indische Truppen in Pulwama (Jammu und Kaschmir), bei dem indische Sicherheitskräfte getötet wurden. Als Reaktion darauf griff die indische Luftwaffe Lager der Militanten auf pakistanischem (nicht umstrittenem) Gebiet an, woraufhin die pakistanische Luftwaffe Vergeltungsmaßnahmen ergriff (BS 23.2.2022; vgl. ÖB 8.2021). Dieser Vorfall markierte einen neuen Tiefpunkt in den bilateralen Beziehungen zwischen Indien und Pakistan. Die Änderung des Status quo - des Autonomiestatus - in Jammu und Kaschmir im August 2019 wurde wiederum von Pakistan als Provokation empfunden, da das Gebiet umstritten ist (BS 23.2.2022).Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche mehrfach zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Indien wirft Pakistan u. a. vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region Jammu und Kaschmir, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Kaschmirgebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 7.2022). Es finden verstärkt bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen indischen und pakistanischen Truppen entlang der internationalen Grenze und der Waffenstillstandslinie (Line of Control, LoC) statt (AA 18.7.2022; vergleiche CRF 12.5.2022). Beide Seiten beschuldigen dabei die jeweils andere Seite, den Waffenstillstand zu verletzen, und behaupten, sie würden nur als Reaktion auf Angriffe schießen (CRF 12.5.2022). Im Feber 2019 verübten von Pakistan unterstützte Militante einen Selbstmordanschlag auf indische Truppen in Pulwama (Jammu und Kaschmir), bei dem indische Sicherheitskräfte getötet wurden. Als Reaktion darauf griff die indische Luftwaffe Lager der Militanten auf pakistanischem (nicht umstrittenem) Gebiet an, woraufhin die pakistanische Luftwaffe Vergeltungsmaßnahmen ergriff (BS 23.2.2022; vergleiche ÖB 8.2021). Dieser Vorfall markierte einen neuen Tiefpunkt in den bilateralen Beziehungen zwischen Indien und Pakistan. Die Änderung des Status quo - des Autonomiestatus - in Jammu und Kaschmir im August 2019 wurde wiederum von Pakistan als Provokation empfunden, da das Gebiet umstritten ist (BS 23.2.2022). Durch Waffenschmuggel gelangen immer wieder pakistanische Waffen nach Nordindien und dort in die Hände der Rebellengruppen United Liberation Front of Asom (ULFA), National Socialist Council of Nagaland (NSCN), National Democratic Front of Boroland (NDFB). Insbesondere die ULFA ist am Schmuggel beteiligt und erwirbt Waffen in Thailand oder anderen südostasiatischen Ländern, die sie anschließend nach Myanmar, Nepal und Bangladesch liefert oder an maoistische Gruppen im eigenen Land verkauft. Darüber hinaus ist auch der Seeweg eine beliebte Schmuggelroute (BICC 7.2022). Die Regierung hat nach den Mumbai-Anschlägen im November 2008 mit verschärften Anti-Terrormaßnahmen und einer Umstrukturierung der Antiterroreinheiten reagiert und setzt nun auch vermehrt auf internationale Zusammenarbeit, insbesondere um den Druck auf die pakistanische Regierung zu erhöhen, effektive Maßnahmen zur Bekämpfung des von pakistanischem Boden ausgehenden Terrorismus zu ergreifen (ÖB 8.2021). Beispielsweise drängte Indien im August 2021 angesichts der Verbindungen Pakistans zu den Taliban auf Zusagen dieser, dass das Land nicht von extremistischen Gruppen für Anschläge auf Indien genutzt werden wird (HRW 13.1.2022). In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel, „einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen“, heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe „in Wort und Geist“ ab dem 25.2.2021 umzusetzen ist (PIB 25.2.2021; vgl. SZ 26.2.2021).25.2.2021 umzusetzen ist (PIB 25.2.2021; vergleiche SZ 26.2.2021). Indien und China Indien und China teilen laut einer Quelle eine 2.659 km lange Grenze (CIA 25.10.2022). Einer weiteren Quelle zufolge ist ihre gemeinsame Grenze 4.056 km lang (DFAT 10.12.2020). Eigenen Angaben nach verläuft Indiens 3.488 km lange Grenze mit China entlang den Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Sikkim, Uttarakhand, Himachal Pradesh und dem Unionsterritorium Ladakh (MHA o.D.). Indien und China die seit 1962 bestehenden Streitigkeiten über den Grenzverlauf im Himalaja nicht beigelegt. Beide Länder beanspruchen Tausende Quadratkilometer in einem Gebiet, das sich von den Schneewüsten in der Region Ladakh im Westen bis zu den Bergwäldern im Osten zieht (DWN 9.9.2022). Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten „Line of Actual Control“ (LAC), der De-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vgl. FIDH 23.6.2020).(MHA o.D.). Indien und China die seit 1962 bestehenden Streitigkeiten über den Grenzverlauf im Himalaja nicht beigelegt. Beide Länder beanspruchen Tausende Quadratkilometer in einem Gebiet, das sich von den Schneewüsten in der Region Ladakh im Westen bis zu den Bergwäldern im Osten zieht (DWN 9.9.2022). Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten „Line of Actual Control“ (LAC), der De-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vergleiche FIDH 23.6.2020). Im Sommer 2020 kam es an der umstrittenen Grenze in Ladakh, früher Teil von Jammu und Kaschmir, zu einem militärischen Patt zwischen chinesischen und indischen Truppen (BS 23.2.2022; vgl. HT 14.10.2022). Diese stießen im Juni im Galwan-Tal zusammen, wobei es zu den schwersten Kämpfen seit mehr als vier Jahrzehnten gekommen ist und beide Seiten Opfer zu beklagen hatten (THLSC 4.5.2022). Beide Seiten stationierten jeweils mehr als 50.000 Soldaten (HT 14.10.2