← Österreich

{'item': 'W198 2268310-1'}

Obsah (15)§ 28§ 3Art. 133§ 8Art. 101Art. 102Art. 105§ 9§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.06.2023 GeschäftszahlW198 2268310-1 Spruch, W198 2268310-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und XXXX

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 12.10.2021 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
  2. Am 13.10.2021 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinem Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Syrien aufgrund des Krieges und weil er zur Armee einrücken hätte müssen, verlassen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben, weil er zur Armee müsste.
  3. Am 21.12.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er in XXXX , im Gouvernement XXXX geboren sei und dort bis 2012 gelebt habe. Im Jahr 2012 sei er mit seiner Familie aufgrund des Krieges nach XXXX umgezogen. Er habe 8 Jahre lang die Schule besucht. Danach habe er im Friseurgeschäft seines Bruders gearbeitet. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Syrien Militärdienst leisten müsste. Sein Bruder XXXX sei von der syrischen Armee zur FSA gegangen. Im Jahr 2011 seien er und sein Bruder XXXX von der syrischen Armee geschlagen worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, zur Armee zu müssen und verhaftet zu werden, da sein Bruder die syrische Armee verlassen habe.
  4. Am 21.12.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er in römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 geboren sei und dort bis 2012 gelebt habe. Im Jahr 2012 sei er mit seiner Familie aufgrund des Krieges nach römisch 40 umgezogen. Er habe 8 Jahre lang die Schule besucht. Danach habe er im Friseurgeschäft seines Bruders gearbeitet. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Syrien Militärdienst leisten müsste. Sein Bruder römisch 40 sei von der syrischen Armee zur FSA gegangen. Im Jahr 2011 seien er und sein Bruder römisch 40 von der syrischen Armee geschlagen worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, zur Armee zu müssen und verhaftet zu werden, da sein Bruder die syrische Armee verlassen habe.
  5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 27.01.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.10.2021

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und wurde ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 27.01.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.10.2021

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Fluchtgrund und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer an ein asylrelevantes Merkmal anknüpfenden Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe maßgeblicher Intensität oder einer sonstigen Verfolgung maßgeblicher Intensität in der Vergangenheit ausgesetzt gewesen bzw. aktuell ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer habe keine glaubhafte Verfolgung im Sinne der GFK vorgebracht und seien weder aus der Aktenlage noch im Laufe des Verfahren asylrelevante Gründe hervorgekommen. Aufgrund der instabilen Lage in Syrien sei dem Beschwerdeführer jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren.

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 01.03.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im wehrpflichtigen Alter sei und im Falle einer Rückkehr zum Wehrdienst eingezogen werden würde. In weiterer Folge wurde auf Berichte zur allgemeinen Lage in Syrien verwiesen und ausgeführt, dass es sich gegenständlich um eine asylrelevante Verfolgung handle, da die Weigerung den Militärdienst abzuleisten sowie die illegale Ausreise vom syrischen Regime als politisch oppositioneller Akt gewertet werden würde.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 01.03.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im wehrpflichtigen Alter sei und im Falle einer Rückkehr zum Wehrdienst eingezogen werden würde. In weiterer Folge wurde auf Berichte zur allgemeinen Lage in Syrien verwiesen und ausgeführt, dass es sich gegenständlich um eine asylrelevante Verfolgung handle, da die Weigerung den Militärdienst abzuleisten sowie die illegale Ausreise vom syrischen Regime als politisch oppositioneller Akt gewertet werden würde.
  3. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 09.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer heißt XXXX , ist syrischer Staatsbürger und wurde am XXXX in XXXX im Gouvernement XXXX geboren. Er lebte dort bis Jahr 2012, und zog danach mit seiner Familie nach XXXX , im Gouvernement XXXX . Im Jahr 2014 verließ der Beschwerdeführer Syrien und lebte daraufhin fünf Jahre im Libanon. Am 11.11.2020 verließ er den Libanon und reiste in der Folge weiter nach Österreich, wo er am 12.10.2021 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seine Identität steht fest.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , ist syrischer Staatsbürger und wurde am römisch 40 in römisch 40 im Gouvernement römisch 40 geboren. Er lebte dort bis Jahr 2012, und zog danach mit seiner Familie nach römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 . Im Jahr 2014 verließ der Beschwerdeführer Syrien und lebte daraufhin fünf Jahre im Libanon. Am 11.11.2020 verließ er den Libanon und reiste in der Folge weiter nach Österreich, wo er am 12.10.2021 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer hat in Syrien 8 Jahre lang die Schule besucht und danach im Friseurgeschäft seines Bruders gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er ist gesund und arbeitsfähig. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben im Libanon, einer seiner Brüder lebt in Deutschland. Zu seiner Familie hat der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Zum Fluchtgrund: Die Heimatregion des Beschwerdeführers XXXX , im Gouvernement XXXX , und der letzte Aufenthaltsort des Beschwerdeführers XXXX , im Gouvernement XXXX , stehen unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Die Heimatregion des Beschwerdeführers römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 , und der letzte Aufenthaltsort des Beschwerdeführers römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 , stehen unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Der 24-jährige wehrdienstpflichtige Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet und ist von diesem nicht befreit. Der Beschwerdeführer lehnt es ab, im Bürgerkrieg zu kämpfen. Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetz werden junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Die Ausnahmen können teils schwieriger in Anspruch genommen werden und werden fallweise nicht angewendet. Die Verpflichtung zum Wehrdienst blieb von den verschiedenen Amnestien betreffend Vergehen gegen das Militärstrafgesetzbuch unberührt und müssen auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, mit Zwangsrekrutierung rechnen. Die Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung oder eines (zivilen) Ersatzdienstes besteht in Syrien nicht. Wehrdienstverweigerung kann seitens der Regierung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen, angesehen werden. Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per Definition zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee, Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten. Grundsätzlich ist die Möglichkeit vorgesehen, sich durch Zahlung einer Befreiungsgebühr vom Ableisten des Militärdienstes freizukaufen. Hierbei ist zwischen dem Freikauf vom Wehrdienst durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern und der (gesetzlich vorgesehenen) Möglichkeit der Zahlung einer Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland zu unterscheiden. Betreffend die etwaige Bezahlung von Bestechungsgeldern ist anzumerken, dass dies den Länderberichten zufolge nicht als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. Zwar war es vor dem Konflikt gängige Praxis, sich vom Wehrdienst freizukaufen; dies schützt jedoch nicht davor – manchmal auch noch Jahre später – trotzdem zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion, welche sich unter Kontrolle des syrischen Regimes befindet, als junger, männlicher syrischer Staatsangehöriger von Seiten der syrischen Militärbehörde aufgefordert wird, den Militärdienst anzutreten bzw. sich bei der Rekrutierungsbehörde zu melden, wo er der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Im Falle einer Weigerung würde er zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden. Die Regierung betrachtet Wehrdienstverweigerung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Zur Lage im Herkunftsstaat/maßgebliche Situation in Syrien: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom BVwG herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 8 vom 29.12.2022, wiedergegeben: Sicherheitslage Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie durch die letzte türkischen Offensive im Nordosten ausgelöst, verlässliche grundsätzliche Aussagen respektive die Einschätzung von Trends schwierig machen. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (LIB). Die Konfliktintensität hat weiter abgenommen; die Sicherheitslage stellt sich jedoch nach wie vor volatil und instabil dar. Dies trifft auch auf die von der Regierung kontrollierten Gebiete zu. Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (LIB). Der Sondergesandte des Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen hat am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat vor den besorgniserregenden und gefährlichen Entwicklungen in Syrien gewarnt. Dabei wies er insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (LIB). Die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen für die Arabische Republik Syrien stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind. Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze. Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien, die sie als "Operation Claw-Sword" bezeichnet und die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielt, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße getroffen hat. Die Türkei hat seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien gestartet. Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (LIB) Streitkräfte Die syrischen Streitkräfte bestehen aus dem Heer, der Marine, der Luftwaffe, den Luftabwehrkräften und den National Defense Forces (NDF, regierungstreue Milizen und Hilfstruppen). Aktuelle Daten zur Anzahl der Soldaten in der syrischen Armee existieren nicht. Vor dem Konflikt sollen die Truppen eine Mannstärke von geschätzt 300.000 Personen gehabt haben. Zu Jahresbeginn 2013 war etwa ein Viertel bis ein Drittel aller Soldaten, Reservisten und Wehrpflichtigen desertiert bzw. zur Opposition übergelaufen (zwischen 60.000-100.000 Mann). Weitere rd. 50.000 Soldaten fielen durch Verwundung, Invalidität, Haft oder Tod aus. Letztlich konnte das Regime 2014 nur mehr über rd. 70.000-100.000 loyale und mittlerweile auch kampferprobte Soldaten zurückgreifen. 2014 hat die syrische Armee mit Restrukturierungsmaßnahmen begonnen und seit 2016 werden irreguläre Milizen im begrenzten Ausmaß in die regulären Streitkräfte integriert. Mit Stand Dezember 2022 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (LIB). Die syrische Armee war der zentrale Faktor für das Überleben des Regimes während des Bürgerkriegs. Im Laufe des Krieges hat ihre Kampffähigkeit jedoch deutlich abgenommen und mit Stand September 2022 war die syrische Armee in jeglicher Hinsicht grundsätzlich auf die Unterstützung Russlands, Irans bzw. sympathisierender, vornehmlich schiitischer Milizen, angewiesen – d.h. ein eigenständiges Handeln, Durchführung von Militäroperationen usw. sind nicht oder nur in äußerst eingeschränktem Rahmen möglich (LIB). Im Zuge des Konfliktes hat das Regime loyale Einheiten in größere Einheiten der Streitkräfte eingegliedert, um eine bessere Kontrolle ausüben und ihre Effektivität im Kampf verbessern zu können. Der Aufbau basiert auf dem sogenannten Qutaʿa-System [arab. Sektor, Landstück]. Hierbei wird jeder Division (firqa) ein bestimmtes Gebiet (qutaʿa) zugeteilt. Mit diesem System wurde in der Vergangenheit verhindert, dass Offiziere überlaufen. Gleichzeitig hatte der Divisionskommandeur für den Fall eines Zusammenbruchs der Kommunikation oder für Notfälle freie Hand über dieses Gebiet. Dadurch kann der Präsident auch den Einfluss einzelner Divisionskommandeure einschränken, indem er sie gegeneinander ausspielt (LIB). Das syrische Regime und damit auch die militärische Führung unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und "rein militärischen Zielen". Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per Definition zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen "schmutzigen" Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird. Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee, Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten (LIB). Wehrdienst und Rekrutierungen Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
  5. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (LIB).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  6. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (LIB). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Beobachtet wurde, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen weniger stark in Anspruch nimmt. Die im März 2020 und Mai 2021 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetzbuch, darunter Fahnenflucht; die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (LIB). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (LIB). Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten (LIB). Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (LIB). Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten. Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (LIB). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (LIB). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden, berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren. Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (LIB). Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch. Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen. Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (LIB). Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen. Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt, und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches "Hochfahren" dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.9.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (LIB). Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit, nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte. Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (LIB). Im November 2020 erließ die Armeeführung der syrischen Regierung zwei Verwaltungserlässe, mit denen der Militärdienst für bestimmte Kategorien von Offizieren und Ärzten, die bis Januar 2021 zwei, bzw. siebeneinhalb Jahre als Reservisten gedient haben, faktisch beendet wird. Ende März 2020 beendeten zwei Erlässe mit
  7. April 2020 den Militärdienst für bestimmte Kategorien von ehemals Wehrpflichtigen, welche nach dem Wehrdienst nicht abgerüstet worden waren, sowie von einberufenen Reservisten. Zwei weitere Erlässe – Berichten zufolge im November 2020 – beendeten den Einsatz und die Einberufung bestimmter Profile von Reservisten (LIB). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab. Gleichzeitig werden Berichten aus dem Jahr 2021 zufolge weiterhin neue Rekruten und Reservisten eingezogen, und Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten. Alle Eingezogenen können laut European Union Agency for Asylum (EUAA) potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen sowie ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus „versöhnten“ Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Disloyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt. (LIB). Wehrdienstverweigerung/Desertion Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter. Von der zweiten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und relativ wenige werden derzeit deswegen verhaftet (LIB). In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (LIB). Rückkehrüberlegungen syrischer Männer werden auch durch ihren Militärdienststatus beeinflusst. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (LIB). Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer „Befreiungsgebühr“ wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet. Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (LIB). Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen“. Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann (LIB). Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben. Das Wehrersatzgeld ist nach einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu. Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (LIB). Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine Befreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres Vermögens, bzw. des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder zu entgehen (LIB). Gesetzliche Lage und aktuelle Handhabung Wehrdienstentzug wird

dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit garantierter Folter und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden. Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (LIB).Wehrdienstentzug wird

dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit garantierter Folter und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden. Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (LIB).

Art. 101

wird Desertion mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Die Todesstrafe ist

Art. 102

bei Überlaufen zum Feind und

Art. 105bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen.

Die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen. Es gibt jedoch Fälle von militärischer Desertion, die dem Militärgericht übergeben werden, eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z. B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie. In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem viele Deserteure und Überläufer, denen durch die „Versöhnungsabkommen“ Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (LIB).

Artikel 101

, wird Desertion mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Die Todesstrafe ist

Artikel 102

, bei Überlaufen zum Feind und

Artikel 105, bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen.

Die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen. Es gibt jedoch Fälle von militärischer Desertion, die dem Militärgericht übergeben werden, eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z. B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie. In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem viele Deserteure und Überläufer, denen durch die „Versöhnungsabkommen“ Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (LIB). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung. Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (LIB).Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung. Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (LIB). Im Rahmen sog. lokaler „Versöhnungsabkommen“ in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus dem Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Ein Monitoring durch VN oder andere Akteure zur Situation der Rückkehrer ist nicht möglich, da vielerorts kein Zugang für sie besteht; viele möchten darüber hinaus nicht als Flüchtlinge identifiziert werden. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein. Zudem sind in den „versöhnten Gebieten“ Männer im entsprechenden Alter auch mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (LIB). Die Informationslage bezüglich wehrpflichtiger Rückkehrer ist widersprüchlich: Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutze das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen wurden. Einem Experten sind hingegen keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind. Ihm zufolge kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut einem Experten wäre es aber wahnsinnig, als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine „Befreiungsgebühr“ bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen (LIB). Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit oder ohne mangelhaftem Training direkt an die Front geschickt wird. Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als „Kanonenfutter“), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Leute mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen – es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden. Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (LIB). Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen dokumentierte im ersten Halbjahr 2022 die Festnahme, Folter und Misshandlung von neun Männern, die der Wehrpflicht nicht nachgekommen oder übergelaufen waren. Unter anderem betraf dies Überläufer, die nach einer Amnestie zurückkehrten und dann verhaftet wurden (LIB).

  1. Beweiswürdigung: Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, der Herkunft, der Volksgruppe, der Religion sowie die Feststellungen zu seinen Lebensumständen und seinem Familienstand beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften und im Laufe des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben sowie auf dem vorgelegten syrischen Personalausweis. Die Feststellung zur Muttersprache des Beschwerdeführers beruht auf seinen Ausführungen in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen werden konnte. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen sowie zu seinem schulischen Werdegang und seiner Berufserfahrung, sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozioökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Die Feststellung, dass ein Bruder des Beschwerdeführers in Deutschland lebt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers bei der Einvernahme vor dem BFA. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 16.06.
  2. Zum Fluchtgrund: Die Machtverhältnisse im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers und an der letzten Wohnadresse des Beschwerdeführers werden im Länderinformationsblatt sowie der aktuellen Karte von Liveuamaps (Liveuamap - Live Universal Awareness Map: Map of Syrian Civil War, https://syria.liveuamap.com) übereinstimmend dargestellt. Entgegen der Ansicht des BFA erachtet das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in Zusammenhang mit dem von ihm befürchteten Einzug zum Wehrdienst bei der syrischen Armee im Falle einer Rückkehr, für glaubhaft. Auch wenn sich zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA unwesentliche Abweichungen ergeben haben, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in einer Gesamtbetrachtung plausibel und mit den Länderberichten vereinbar. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer bis dato in Syrien keinen Wehrdienst geleistet hat und er nicht vom Wehrdienst befreit ist, ergeben sich aus dessen übereinstimmenden Angaben im Verfahren vor dem BFA, im Beschwerdeverfahren und den Feststellungen des BFA im angefochtenen Bescheid. Dass der Beschwerdeführer für die syrische Armee wehrdienstpflichtig ist, ergibt sich aus seinem Alter und Gesundheitszustand sowie daraus, dass Befreiungsgründe bislang weder vorgebracht wurden noch hervorgekommen sind. Es geht aus seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde hervor, dass er den Wehrdienst nicht ableisten möchte und brachte das in der Beschwerde nochmals deutlich zum Ausdruck. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA nicht ausdrücklich erwähnte, dass er den Wehrdienst verweigern würde, da er zum einen nicht danach gefragt wurde und zum anderen ihm die Asylrelevanz nicht bewusst sein konnte. Dies insbesondere auch aus dem Grund, dass er zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtlich vertreten war. Die belangte Behörde lehnte die Asylrelevanz des Fluchtvorbringens unter anderem ab, weil gegen den Beschwerdeführer keine konkreten Rekrutierungsmaßnahmen gesetzt worden seien und er keinen Einberufungsbefehl bekommen habe. Dabei verkennt das BFA, dass es für eine Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime nicht (unbedingt) darauf ankommt, ob eine Einberufung zum Militärdienst vor der Ausreise bereits erfolgt ist, ob eine behördliche Suche (wegen des Militärdienstes) bereits (vor der Ausreise) stattgefunden hat oder ob die Ausreise legal erfolgen konnte, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist, was anhand der Situation (hinsichtlich der Einberufung zum Militärdienst) im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen ist. Zudem ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht bei der Musterung war und keinen Einberufungsbefehl erhalten hat, da er Syrien bereits im Alter von 15 Jahren verlassen hat und aus den Länderberichten hervorgeht, dass laut Gesetz syrische junge Männer erst im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen sind, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der körperlich gesund und mit seinen 24 Jahren im wehrpflichtigen Alter ist, im Falle der Rückkehr in seine Herkunftsregion, welche unter der Kontrolle des syrischen Regimes steht, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von den syrischen Behörden zum Antritt des Wehrdienstes aufgefordert wird und wenn er dieser Aufforderung nicht nachkommt, aus Sicht des syrischen Regimes als „fahnenflüchtig“ gilt. Der Beschwerdeführer befürchtet daher zu Recht, im Zuge des Bürgerkrieges im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion einen Einberufungsbefehl zu erhalten bzw. unmittelbar rekrutiert zu werden, und hat er sich durch seinen Auslandsaufenthalt aus Sicht der syrischen Behörden daher dem Wehrdienst entzogen. Die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers erweisen sich vor diesem Hintergrund als plausibel. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seine Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte. Aus den auf Basis der zitierten Länderberichte getroffenen Feststellungen war sohin zu schließen, dass die Wehrpflichtverletzung erkannt und der Beschwerdeführer inhaftiert bzw. eingezogen werden würde. Die Feststellungen zur Wehrpflicht und ihrer Durchsetzung bzw. den Konsequenzen einer Entziehung sowie zur Verwicklung der Streitkräfte in Kriegsverbrechen, ergeben sich aus den getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den zitierten Länderinformationen. Ferner ist anzumerken, dass den Länderberichten entnommen werden kann, dass selbst die Zahlung einer Befreiungsgebühr – so diese überhaupt leistbar wäre – kein hinreichender Schutz vor der Rekrutierung bzw. Inhaftierung ist. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem weiteren Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers (Desertion seines Bruders) kann unterbleiben, da die soeben dargelegte Gefährdung für sich alleine ausreicht, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Zur Lage im Herkunftsstaat/maßgebliche Situation in Syrien: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht ebenfalls kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs.

2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgabe der Beschwerde

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeit-punkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeit-punkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 10.06.1998, Zl. 96/20/0287) Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH, 10.06.1998, Zl. 96/20/0287) Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er die Ableistung des Militärdienstes in Syrien ablehnt. Wie sich aus den Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ergibt, droht dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seine Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung in den Militärdienst. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien besteht daher im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil er sich durch seine Ausreise dem syrischen Militärdienst, in dessen Rahmen er zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen (wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung) gezwungen und bei Weigerung mit Haft und Folter bedroht werden würde, entzogen hat und somit als politischer Gegner des syrischen Regimes angesehen werden würde (vgl. VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548). Zudem ist die den Wehrdienstverweigerern angedrohte Haftstrafe in der Regel mit Folter verbunden, was eindeutig über das hinausgeht, „was erforderlich ist, damit der betreffende Staat sein legitimes Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft ausüben kann“ (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330, mit Verweis EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd).Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er die Ableistung des Militärdienstes in Syrien ablehnt. Wie sich aus den Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ergibt, droht dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seine Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung in den Militärdienst. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien besteht daher im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil er sich durch seine Ausreise dem syrischen Militärdienst, in dessen Rahmen er zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen (wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung) gezwungen und bei Weigerung mit Haft und Folter bedroht werden würde, entzogen hat und somit als politischer Gegner des syrischen Regimes angesehen werden würde vergleiche VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548). Zudem ist die den Wehrdienstverweigerern angedrohte Haftstrafe in der Regel mit Folter verbunden, was eindeutig über das hinausgeht, „was erforderlich ist, damit der betreffende Staat sein legitimes Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft ausüben kann“ (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330, mit Verweis EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd). Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer gelungen, eine drohende Verfolgung durch das Regime in seinem Herkunftsstaat aufgrund der Wehrdienstverweigerung und damit seiner politischen Überzeugung glaubhaft zu machen. Anträge auf internationalen Schutz sind

§ 3Abs. 3 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2). Anträge auf internationalen Schutz sind

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund , (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,). Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist für den Beschwerdeführer auszuschließen, da die befürchtete Verfolgung gerade vom syrischen Regime selbst ausgeht. Mit Bescheid vom 27.01.2023 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Anhaltspunkte für eine seither erfolgte wesentliche Änderung der Sachlage im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers haben sich aus den zwischenzeitlich teilweise aktualisierten Länderberichten nicht ergeben. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative würde folglich im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0181, mwN). Mit Bescheid vom 27.01.2023 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Anhaltspunkte für eine seither erfolgte wesentliche Änderung der Sachlage im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers haben sich aus den zwischenzeitlich teilweise aktualisierten Länderberichten nicht ergeben. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative würde folglich im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0181, mwN). Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Nachdem dem Beschwerdeführer bereits im Hinblick auf die ihm drohende Einziehung zum Militärdienst der syrischen Armee der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war, war auf sein Vorbringen der Desertion seines Bruders nicht mehr einzugehen. Dem Beschwerdeführer ist daher

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlings-eigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer ist daher

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlings-eigenschaft zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. , Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich bereits aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und dem Vorbringen des Beschwerdeführers während des erstinstanzlichen Verfahrens, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Die mündliche Erörterung lässt daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W198.2268310.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.