RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.06.2023 GeschäftszahlW200 2271309-2 Spruch, W200 2271309-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 24.03.2023 hat das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, den Antrag des Beschwerdeführers vom 09.06.2022 auf (I.) Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld aufgrund der Schädigung vom 27.04.2013 gemäß § 1 Abs. 1 und § 6a iVm § 10 Abs. 1 in der bis 31.12.2019 gültigen Fassung des VOG, den Antrag vom 09.06.2022 auf (II.) Ersatz des Verdienstentganges aufgrund der Schädigung vom 27.04.2013 gemäß § 1 Abs. 1 und 3 sowie § 3 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 in der bis 31.12.2019 gültigen Fassung des VOG, das Ansuchen vom 09.06.2022 um (III.) Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsgemäßen Kostenbeteiligungen einschließlich der Rezeptgebühren gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz und § 10 Abs. 1 in der bis 31.12.2019 gültigen Fassung des VOG, das Ansuchen vom 09.06.2022 um (IV.) orthopädische Versorgung gemäß § 5 iVm § 10 Abs. 1 in der bis 31.12.2019 gültigen Fassung des VOG und das Ansuchen vom 09.06.2022 auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung gemäß § 4 Abs. 5 VOG abgewiesen.Mit Bescheid vom 24.03.2023 hat das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, den Antrag des Beschwerdeführers vom 09.06.2022 auf (römisch eins.) Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld aufgrund der Schädigung vom 27.04.2013 gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 6 a, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, in der bis 31.12.2019 gültigen Fassung des VOG, den Antrag vom 09.06.2022 auf (römisch zwei.) Ersatz des Verdienstentganges aufgrund der Schädigung vom 27.04.2013 gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, in der bis 31.12.2019 gültigen Fassung des VOG, das Ansuchen vom 09.06.2022 um (römisch drei.) Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsgemäßen Kostenbeteiligungen einschließlich der Rezeptgebühren gemäß Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 10, Absatz eins, in der bis 31.12.2019 gültigen Fassung des VOG, das Ansuchen vom 09.06.2022 um (römisch vier.) orthopädische Versorgung gemäß Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, in der bis 31.12.2019 gültigen Fassung des VOG und das Ansuchen vom 09.06.2022 auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VOG abgewiesen. Vom Antragsteller wurde dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben und mit Antrag vom 17.04.2023, beim BVwG eingelangt am 05.05.2023, Verfahrenshilfe beantragt. Dies begründet er damit, dass das dem Bescheid zugrunde liegende Gutachten nicht auf dem letzten wissenschaftlichen Stand sei. Trotz der Befunde sei PTBS nicht erkannt worden. Der 57-jährige Antragsteller bezieht Rehageld in Höhe von 1.032,61 € monatlich (auszuzahlende Stelle: ÖGK mit Einbehalt von 71,30 €). Für die Benützung einer Mietwohnung (Haus) hat er monatlich 150,00 € zu zahlen (zuzüglich 110,87 € mtl. bzw. 332,61 € pro Quartal Stromkosten und 58,78 € mtl. bzw. 176,35 € pro Quartal Betriebskosten). Laut abgegebenem Vermögensbekenntnis hat er an Vermögen 664,29 € auf seinem Bank- bzw. Girokonto, 5,00 € auf seinem Sparbuch und 57,00 € Barvermögen. Zudem verfügt er laut Vermögensbekenntnis über ein Kraftfahrzeug im Wert von 800,00 €. Er hat Schulden in Höhe von 2.929,75 €. Dem Vermögensbekenntnis beigelegt waren Kontoauszüge, eine Stromrechnung sowie „Daten des Steuerkontos“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Gewährung der Verfahrenshilfe § 8a VwGVG:Paragraph 8 a, VwGVG: „Verfahrenshilfe § 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a,
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird. […]“
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird. […]“ Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu § 8a VwGVG).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG). Im konkreten Fall erfüllt der Antragsteller unstrittig das in § 8a Abs. 1 leg. cit. als Voraussetzung festgehaltene persönliche Kriterium der geringen Vermögensverhältnisse und ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung von Vornherein auch nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos. Bei Verfahren nach dem Verbrechensopfergesetz handelt es sich darüber hinaus um Verfahren komplexer Natur, über die Erfolgsaussichten können – abgesehen zur Verfristung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Gewährung von Pauschalentschädigung (Spruchpunkt I des Bescheides des SMS vom 24.03.2023) - derzeit keine Aussagen getätigt werden.Im konkreten Fall erfüllt der Antragsteller unstrittig das in Paragraph 8 a, Absatz eins, leg. cit. als Voraussetzung festgehaltene persönliche Kriterium der geringen Vermögensverhältnisse und ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung von Vornherein auch nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos. Bei Verfahren nach dem Verbrechensopfergesetz handelt es sich darüber hinaus um Verfahren komplexer Natur, über die Erfolgsaussichten können – abgesehen zur Verfristung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Gewährung von Pauschalentschädigung (Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des SMS vom 24.03.2023) - derzeit keine Aussagen getätigt werden. Letztlich ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass das gegenständliche Beschwerdeverfahren für den Antragsteller erhebliche Bedeutung hat. Im Rahmen einer Gesamtabwägung ist im konkreten Fall folglich von einem Überwiegen jener Umstände auszugehen, die die Gewährung der Verfahrenshilfe für geboten erscheinen lassen. Folglich ist dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG stattzugeben.Folglich ist dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W200.2271309.2.00