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{'item': 'W215 2263148-1'}

Obsah (5)§ 3Art. 133§ 8§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.06.2023 GeschäftszahlW215 2263148-1 Spruch, W215 2263148-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

, Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. erstinstanzliches Asylverfahren: Der Beschwerdeführer reiste bereits XXXX problemlos, legal von der Jemenitische Republik aus, um XXXX zu arbeiten. XXXX wurde ihm, in der Botschaft seines Herkunftsstaates, am XXXX ein jemenitischer Reisepass ausgestellt. Nach XXXX Aufenthalt XXXX reiste der Beschwerdeführer XXXX illegal nach Österreich und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer reiste bereits römisch 40 problemlos, legal von der Jemenitische Republik aus, um römisch 40 zu arbeiten. römisch 40 wurde ihm, in der Botschaft seines Herkunftsstaates, am römisch 40 ein jemenitischer Reisepass ausgestellt. Nach römisch 40 Aufenthalt römisch 40 reiste der Beschwerdeführer römisch 40 illegal nach Österreich und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung am XXXX gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an:In der Erstbefragung am römisch 40 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an: „…
  2. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): Im Jemen herrscht Krieg XXXX . Ich möchte nicht in den Krieg ziehen weshalb ich damals nach XXXX geflüchtet. Dort habe ich gearbeitet, aber ich habe Angst, dass ich wieder in den Jemen zurückgeschoben werde. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe. Im Jemen herrscht Krieg römisch 40 . Ich möchte nicht in den Krieg ziehen weshalb ich damals nach römisch 40 geflüchtet. Dort habe ich gearbeitet, aber ich habe Angst, dass ich wieder in den Jemen zurückgeschoben werde. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe. 11.
  3. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Ich habe Angst vor dem Krieg. 11.
  4. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Fall Ihrer Rückkehr in Ihrem Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? Nein. 12…“ In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.11.2021 und nach Vorlage seines Reisepasses XXXX , ausgestellt am XXXX (nach Dokumentenüberprüfung echt) und eines Personalausweises (nach Dokumentenüberprüfung eine Totalfälschung), führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe seinen Herkunftsstaat bereits XXXX verlassen und hätte nicht nach Österreich gewollt, sein Zielland seien die Niederlande gewesen. Der Beschwerdeführer XXXX Der Beschwerdeführer sei wegen des Krieges bereits XXXX eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten und XXXX gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Probleme mit Behörden oder sonstigen staatlichen Organisationen in der Jementischen Republik gehabt, sei nie verhaftet oder festgenommen worden. XXXX In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.11.2021 und nach Vorlage seines Reisepasses römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 (nach Dokumentenüberprüfung echt) und eines Personalausweises (nach Dokumentenüberprüfung eine Totalfälschung), führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe seinen Herkunftsstaat bereits römisch 40 verlassen und hätte nicht nach Österreich gewollt, sein Zielland seien die Niederlande gewesen. Der Beschwerdeführer römisch 40 Der Beschwerdeführer sei wegen des Krieges bereits römisch 40 eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten und römisch 40 gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Probleme mit Behörden oder sonstigen staatlichen Organisationen in der Jementischen Republik gehabt, sei nie verhaftet oder festgenommen worden. römisch 40 XXXX …“ römisch 40 …“ Der Beschwerdeführer widerholte sein Vorbringen in einer weiteren niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.09.2022 und gab weiters an XXXX , ein weiterer Bruder lebe nach wie vor XXXX . Zum vorgelegten, gefälschten Personalausweis befragt, gab der Beschwerdeführer am:Der Beschwerdeführer widerholte sein Vorbringen in einer weiteren niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.09.2022 und gab weiters an römisch 40 , ein weiterer Bruder lebe nach wie vor römisch 40 . Zum vorgelegten, gefälschten Personalausweis befragt, gab der Beschwerdeführer am: „…Mein Personalausweis ist zu hundert Prozent echt. […] Den Ausweis den ich hier habe ist nur eine Kopie von meinem Personalausweis ist im Jemen. Ich habe das Original im Jemen verloren…“ Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2022, Zahl 1284634006-211323665, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2022, Zahl 1284634006-211323665, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. 2. Beschwerdeverfahren: Nur gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2022, Zahl 1284634006-211323665, zugestellt am 12.10.2022, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 03.11.2022 die gegenständliche Beschwerde wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der Beschwerde waren XXXX beigefügt.Nur gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2022, Zahl 1284634006-211323665, zugestellt am 12.10.2022, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 03.11.2022 die gegenständliche Beschwerde wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der Beschwerde waren römisch 40 beigefügt. Die Beschwerdevorlage vom 18.11.2022 langte am 25.11.2022 im Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Ladungen vom 03.03.2023 wurde vom Bundesverwaltungsgericht für den 24.04.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Zur Verhandlung erschien der Beschwerdeführer in Begleitung seines bevollmächtigten Rechtsvertreters. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschien nicht. Es wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe von Stellungnahmen ein. Am 09.05.2023 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers im Bundesverwaltungsgericht ein. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 05.06.2023 ein Schreiben des Beschwerdeführers, samt Kopie einer Seite eines Führerscheins übermittelt, worin ein anderes Geburtsdatum angegeben ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen:

  1. a)Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Jementischen Republik, gehört der Volksgruppe der Araber an, Religionsbekenntnis sunnitischer Islam. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat XXXX Er hat im Herkunftsstaat nach seiner XXXX , keine Berufsausbildung und arbeitete XXXX . Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Jementischen Republik, gehört der Volksgruppe der Araber an, Religionsbekenntnis sunnitischer Islam. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat römisch 40 Er hat im Herkunftsstaat nach seiner römisch 40 , keine Berufsausbildung und arbeitete römisch 40 . Der Beschwerdeführer verließ bereits XXXX problemlos, legal seinen Herkunftsstaat, um XXXX zu arbeiten. Die Eltern des ledigen, kinderlosen Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Jementischen Republik, ebenso seine XXXX .Der Beschwerdeführer verließ bereits römisch 40 problemlos, legal seinen Herkunftsstaat, um römisch 40 zu arbeiten. Die Eltern des ledigen, kinderlosen Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Jementischen Republik, ebenso seine römisch 40 .
  2. b)Zum bisherigen Verfahrensverlauf: Der Beschwerdeführer reiste bereits XXXX problemlos, legal von der Jemenitische Republik aus, um XXXX zu arbeiten und stellte nach illegaler Einreise am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer reiste bereits römisch 40 problemlos, legal von der Jemenitische Republik aus, um römisch 40 zu arbeiten und stellte nach illegaler Einreise am römisch 40 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2022, Zahl 1284634006-211323665, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2022, Zahl 1284634006-211323665, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Nur gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde.Nur gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Für den 24.04.2023 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

  1. c)Zu den Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer lebte im Heimatort bis zu seiner legalen Ausreise im Jahr XXXX ; seine Eltern XXXX leben nach wie vor problemlos im Herkunftsstaat. Nach XXXX reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich und stellte hier am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, weil er wusste, dass ihm wegen der aktuell unsicheren Lage in der Jementischen Republik subsidiärer Schutz gewährt wird. Der Beschwerdeführer lebte im Heimatort bis zu seiner legalen Ausreise im Jahr römisch 40 ; seine Eltern römisch 40 leben nach wie vor problemlos im Herkunftsstaat. Nach römisch 40 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich und stellte hier am römisch 40 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, weil er wusste, dass ihm wegen der aktuell unsicheren Lage in der Jementischen Republik subsidiärer Schutz gewährt wird. Der Beschwerdeführer hatte nie Probleme mit den Behörden der Jementischen Republik, war im Herkunftsstaat nie politisch engagiert oder interessiert, hatte in der Jementischen Republik keinerlei Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber, oder seiner Religion und war nie an Kampfhandlungen beteiligt. XXXX römisch 40
  2. d)Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Politische Lage Die Bevölkerung der Jemenitischen Republik wird im Jahr 2023 auf mehr als 31,5 Millionen Einwohner geschätzt (CIA letzte Aktualisierung 23.05.2023, abgefragt am 30.05.2023). Die Jemenitische Republik ist 527.968 Quadratkilometer groß (CIA letzte Aktualisierung 23.05.2023, abgefragt am 30.05.2023). Das Land liegt im Südwesten der Arabischen Halbinsel, grenzt im Westen an das Rote Meer, im Süden an den Indischen Ozean (Golf von Aden), im Osten an Oman, im Nordosten und Norden an Saudi-Arabien (AA Überblick Stand 12.08.2019, abgefragt am 30.05.2023). Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung lebt in den Asir-Bergen (Teil der größeren Sarawat-Berge), die sich im äußersten Westen des Landes befinden (CIA letzte Aktualisierung 23.05.2023, abgefragt am 30.05.2023). Die Hauptstadt des Landes ist Sanaa (CIA letzte Aktualisierung 23.05.2023, abgefragt am 30.05.2023; WKO Stand April 2023). Es gibt 22 Gouvernements (Bezirke) bzw. 21 Gouvernements und den Hauptstadtbezirk. Es gibt eine zentralistische Verwaltung mit dezentralen Ansätzen (CIA letzte Aktualisierung 23.05.2023, abgefragt am 30.05.2023; AA Überblick Stand 12.08.2019, abgefragt am 30.05.2023). Der Jemen ist eine Republik mit einer Verfassung, die einen Präsidenten, ein Parlament und eine unabhängige Justiz vorsieht (USDOS 20.03.2023). Die Regierungsform ist ein konstitutionelles Präsidialsystem (AA Überblick Stand 12.08.2019, abgefragt am 30.05.2023). Sowohl die politische als auch die Sicherheitslage ist im ganzen Land ausgesprochen volatil (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 30.05.2023). Die staatlichen Institutionen sind landesweit nur noch sehr eingeschränkt funktionsfähig (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 30.05.2023). Die Brookings Institution teilte das Land im März 2021 in „sieben Jemen“ ein: 1. Die Huthi im Norden Im nördlichen Hochland, wo viel der jemenitischen Bevölkerung vor dem Krieg lebte, sind die Huthi an der Macht. Im Jahr 2015 intervenierte Saudi-Arabien militärisch, um zu verhindern, dass die Huthi-Bewegung eine Hisbollah-artige vom Iran unterstützte und bewaffnete Gruppe an seiner südlichen Grenze wird [Anm.: die Hisbollah ist eine libanesische Partei und Miliz, die auch als Terrororganisation eingestuft ist]. Aber der Krieg hat die Huthi und Iran einander noch näher gebracht, z.B. in der Bereitstellung von Raketenkomponenten und Ausbildern sowie Wirtschaftshilfe durch den Iran. Im Jahr 2019 wurden Botschafter ausgetauscht, im Fall des Iran ein Mitglied der Islamischen Revolutionswächter [Anm.: eine mächtige militärische Organisation] (BI 25.03.2021). Zum Zeitpunkt der saudischen Intervention im Jahr 2015 herrschten die Huthi noch gemeinsam mit Ex-Präsident Saleh im Hochland, nachdem sie in der Zeit 2004-2010 gegeneinander gekämpft hatten. Jetzt waren Präsident Hadi und Saudi-Arabien ihre gemeinsamen Gegner. Als die UN-Sanktionen Salehs Netzwerk schwächten wurde er auch von den Huthi ausmanövriert und schließlich im Dezember 2017 getötet. Seither widmen sich die Huthi der Umstrukturierung des Regierungsapparats in Gebieten unter ihrer Kontrolle, um so ihre Entmachtung – und auch die Wiedervereinigung des Jemen verunmöglichen soll (BI 25.03.2021). 2. Die Küste am Roten Meer Entlang der Küste des Roten Meers führt Salehs Neffe Tariq eine Gruppe von Kämpfern an, die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten unterstützt wird und welche entlang der Front in Hodaida gegen die Huthi positioniert sind (BI 25.03.2021). 3. Taiz In der Region Taiz halten die Huthi den nördlichen Teil. Die Islah, eine politische Partei mit Verbindungen zur Muslimbruderschaft, hat den Machtkampf innerhalb der anti-Huthi Allianz gegen die 35. Panzerbrigade und gegen die Abu al-Abbas-Gruppe in der Kontrolle um die Stadt Taiz und den Großteil des südlichen Umlands gewonnen (BI 25.03.2021). 4. Aden Der sezessionistisch ausgerichtete Southern Transitional Council (STC) hält seit der Vertreibung von Präsident Hadis Truppen im August 2019 die südliche Hafenstadt Aden. Die Truppen des STC sind mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) verbündet und erhalten von diesen Unterstützung, denn die VAE lehnt die Islah aufgrund ihrer Verbindungen zur Muslimbruderschaft ab. Der STC kontrolliert auch die Insel Sokotra (BI 25.03.2021). 5. Lahj Nördlich von Aden ist eine andere von den VAE unterstützte Gruppe aktive – die salafistisch geführten Giants Brigades („Riesenbrigaden“). Viele dieser Kämpfer in Lahj sind ebenfalls für eine Sezession – aber nicht unter STC-Führung (BI 25.03.2021). 6. Marib und Hadramawt In Marib, dem Schauplatz der aktuellen Huthi-Offensive, hat die Islah-Partei das Sagen. Die Region Hadramawt ist gespalten zwischen den von den VAE unterstützten Hadrami Elite Forces, welche die Küste kontrollieren, und Einheiten im Landesinneren, welche mit der Islah verbündet sind. Präsident Hadis Truppen halten somit das „Machtdreieck“ des Jemen: die Öl- und Gasfelder von Marib, Shabwa und Hadramawt (BI 25.03.2021). 7. al-Mahra In al-Mahra an Jemens östlicher Grenze spielt sich zwischen Saudi-Arabien und dem Oman ein Kampf um Einfluss bei den lokalen Stämmen ab. Saudi-Arabien baute in den letzten drei Jahren seine Militärpräsenz an der omanischen Grenze durch mindestens zwei Dutzend Basen aus und rekrutierte lokale Kämpfer für paramilitärische Einheiten. Der Oman sieht al-Mahra als Teil seines Einflussbereichs und arbeitet daran, die saudische Präsenz zu untergraben (BI 25.03.2021). Zu der gesellschaftspolitischen Rolle von Stammesführern im Jemen-Krieg Überall im Jemen wurde der Einfluss der Stammesführer durch den Verlust von Finanzhilfe durch die Regierung in Sanaa und durch Saudi-Arabien im Jahr 2014 geringer. Einige Stammesführer auf beiden Seiten sind Teil der aktuellen Patronage-Netzwerke und haben sich bereichert. Die Mehrheit wurde jedoch an den Rand gedrängt und kämpft mit immer komplexeren Lagen, welche sie und ihre Gemeinschaften bedrohen (Masdar 17.02.2020). Die meisten Kämpfer auf beiden Seiten sind Mitglieder von Stämmen und wurden direkt oder indirekt von Stammesführern rekrutiert. Zehntausende dieser Männer wurden im Kampf getötet, und ihre Stammesführer tragen gegenüber ihren Stämmen die Verantwortung für die von ihnen Rekrutierten. Daraus ergibt sich die Erwartungshaltung, dass die Stammesführer für die Familien der Gefallenen sorgen und medizinische Hilfe für die Verwundeten organisieren. Das bedingt einen starken Wunsch der Stammesführer nach einem Ende des Kriegs (Masdar 17.02.2020). Die Huthi gingen in den von ihnen beherrschten Gebieten systematisch gegen Stammesstrukturen vor und unterwarfen die Stämme als potentielle Bedrohung ihrer Macht. Die Mittel der Huthi umfassen unter anderem Entführungen, Folter, Hinrichtungen, das Sprengen von Häusern und die Konfiszierung von Besitz. Die überlebenden Scheichs wurden Großteils durch Netzwerke von „mushrifeen“ (Anm.: eine Art Administratoren) an den Rand gedrängt. Diese stammen normalerweise nicht aus dem betreffenden Stamm, sondern kommen oft aus Saada und Hajjah, und verfügen nun über mehr Macht über die Stämme als die Scheichs je hatten (Masdar 17.02.2020).Die Huthi gingen in den von ihnen beherrschten Gebieten systematisch gegen Stammesstrukturen vor und unterwarfen die Stämme als potentielle Bedrohung ihrer Macht. Die Mittel der Huthi umfassen unter anderem Entführungen, Folter, Hinrichtungen, das Sprengen von Häusern und die Konfiszierung von Besitz. Die überlebenden Scheichs wurden Großteils durch Netzwerke von „mushrifeen“ Anmerkung, eine Art Administratoren) an den Rand gedrängt. Diese stammen normalerweise nicht aus dem betreffenden Stamm, sondern kommen oft aus Saada und Hajjah, und verfügen nun über mehr Macht über die Stämme als die Scheichs je hatten (Masdar 17.02.2020). Trotz der Schlüsselrolle der Stammesführer bei der Mobilisierung von Kämpfern variieren die Motive und Umstände. Im Norden, wo die Huthi eine Art „Polizeistaat“ eingerichtet haben, soll die Rekrutierung von Kämpfern der Machtstärkung der Huthi dienen, was aber viele Scheichs als Rückkehr zum Imamat als Herrschaftsform auf Kosten der Stämme ablehnen. Daher kommt es im Norden zu vielen Zwangsrekrutierungen: Scheichs, welche nicht bei der Rekrutierung helfen, werden marginalisiert oder brutal bestraft. Aus den Provinzen Al-Baydha, Amran und Ibb werden Hinrichtungen von Stammesführern berichtet. Die Huthi fördern andere, ihnen loyale Personen in den Stämmen mit Geld und Ressourcen als Konkurrenz zu den Scheichs, um unkooperative Stammesführer zu deklassieren. Immer mehr sind die Mushrifeen für die Rekrutierung zuständig. Einige Scheichs kooperieren durch indirekte Rekrutierungen z.B., wenn sie auf Befehl der Huthi eine Anzahl von Kinder für „Kulturkurse“ bereitstellen sollen, weil sie sonst ihren Kopf riskieren. Diese zweimonatigen „Kulturkurse“ dienen der Indoktrinierung mit Huthi-Ideologie und der Kampfausbildung. Viele Scheichs beugen sich den Huthi angesichts ihres schwindenden Einflusses (Masdar 17.02.2020). In den Gebieten, welche nicht von den Huthi kontrolliert werden, haben die Scheichs nicht ihren Status verloren. Sie werden ermutigt und belohnt, aber nicht zur Rekrutierung von Kämpfern gezwungen. Hauptmotivation für Stammesführer wie -mitglieder ist der Wunsch nach Verteidigung ihrer Heime gegen die Huthi (Masdar 17.02.2020). Da Deeskalation Teil der Stammeskultur ist, halten Stammesführer von beiden Seiten ihren Respekt auch im Fall politischer Differenzen aufrecht. Sie können manchmal erfolgreich kurze Waffenstillstände und die Evakuierung von Zivilisten aushandeln. Sie konnten auch z.B. erfolgreich den Austausch Tausender Gefangener zwischen Huthis, Regierung und den Stämmen einfädeln. Aber trotzdem sind die Möglichkeiten der Stammesführer zur Milderung des Kriegs auf nationaler Ebene oder bei politischen Konflikten beschränkt. Die Scheichs halten sich nach Möglichkeit aus den Machtkämpfen der politischen Elite aus Angst, ihre Stämme in Gewalt hineinzuziehen, heraus. Eine De-Eskalation des Kriegs bleibt allein vom politischen Willen der Konfliktparteien und ihrer regionalen Verbündeten abhängig (Masdar 17.02.2020). In Marib stellen die Stämme bei aller Unterschiedlichkeit die letzte Verteidigungslinie der Regierung [Hadi] gegen die Huthi dar. Dort behandeln die Stämme die Islah-Partei wie einen Staat, was durch Gouverneur al-Aradah als Scheich des Abidah-Stammes gefördert wurde (SCSS 04.05.2021). Der Rücktritt von Präsident Ali Abdullah Saleh im Jahr 2011 nach 33-jähriger Amtszeit hinterließ ein Machtvakuum, das mehrere Akteure zu füllen versuchten und nach wie vor versuchen: Die Separatistenbewegung in Südjemen („Hirak“), al-Qaida on the Arabian Peninsula (AQAP), der sog. „Islamische Staat“ (IS), die Islah-Partei (der lokale Ableger der Muslimbruderschaft mit salafistischen Einflüssen) und natürlich nicht zuletzt die Huthis. Spätestens mit Ausbruch des Bürgerkriegs 2014 wurde die Weltöffentlichkeit mit einer Gruppierung konfrontiert, die – scheinbar überraschend – die jemenitische Hauptstadt Sanaa eingenommen hatte. Seit mehr als sieben Jahren hält nun der Krieg zwischen den Huthi Rebellen und der jemenitischen Regierung (BAMF 07.03.2022). Der Name „Houthi“ bezeichnet einen Stamm aus dem nördlichen Jemen und ist das Adjektiv zu „Houth“, einem Ort im Gouvernement Amran. Die unter der Bezeichnung „Huthis“ bekannte Rebellenbewegung bezeichnet sich selbst seit 2011 jedoch als „Ansar Allah“ (ar. „Unterstützer Gottes“) und lehnt die Bezeichnung „Houthis“ zumindest seit 2011 ab (BAMF 07.03.2022). Seit 2019 eskalieren die Spannungen zwischen der Regierung von Präsident Hadi und dem 2017 gegründeten Südübergangsrat (Southern Transitional Council, STC) regelmäßig. Dieser ist zwar formell Teil der Anti-Huthi Koalition, strebt aber langfristig ein unabhängiges Südarabien an und hat somit eine eigene, der jemenitischen Regierung diametral entgegenstehende politische Agenda. Während Saudi-Arabien Präsident Hadi unterstützt, fördern die Vereinigten Arabischen Emirate den Südübergangsrat. Im August 2019 hat der Südübergangsrat nach Gefechten mit Regierungstruppen die Kontrolle über die Stadt Aden erlangt. Diese zunehmenden internen Streitigkeiten der Anti-Huthi Koalition und deren damit einhergehende Schwächung nutzten die Huthis vor allem ab Ende 2019, um ihren Machtbereich weiter Richtung Osten auszudehnen: Bis Mai 2020 hatten sie große Teile im Südwesten von al-Jawf eingenommen und waren von Norden und Westen bis ins Gouvernement Marib vorgedrungen. Im weiteren Verlauf des Jahres 2020 konnten die Huthis ihren Machtbereich weiter ausdehnen, vor allem an den östlichen Frontlinien in den Gouvernements al-Jawf und Marib. Seit Februar 2021 haben die Huthis eine Offensive auf die Stadt Marib im gleichnamigen Gouvernement gestartet, um die letzte von der Regierung kontrollierte größere Stadt im nördlichen Jemen einzunehmen. Zudem ist Marib reich an Öl- und Gasvorkommen. Die Gefechte in Marib halten bis dato an (Stand: Februar 2022) und haben zu hohen Opferzahlen geführt. Gleichzeitig haben die Huthis Mitte 2021 begonnen, ihre Drohnen- und Raketenangriffe gegen Ziele in Saudi-Arabien zu intensivieren. Die Luftschläge der Koalition gegen Ziele im Territorium der Huthis werden von der Koalition als Reaktion auf die Drohnenangriffe bezeichnet, die Huthis hingegen nennen die „eskalierende Aggression der Koalition“ wiederum als Grund für die Drohnenangriffe. In der zweiten Jahreshälfte 2021 brachten die Huthis außerdem das gesamte Gouvernement al-Bayda unter ihre Kontrolle und drangen bis nach Shabwa vor. Im November gab die Anti-Huthi Koalition bekannt, ihre Truppen aus Hodeida abzuziehen. Die Stadt sowie der unmittelbare südlich gelegene Küstenstreifen stehen somit erstmals seit 2018 wieder unter Kontrolle der Huthis (BAMF 07.03.2022). Die Kontrolle der international anerkannten Regierung war in weiten Teilen des Landes aufgrund des Einflusses der vom Iran unterstützten Ansar Allah-Bewegung (umgangssprachlich als Huthis bekannt) und anderer nichtstaatlicher Akteure begrenzt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden 2012 statt, als Abdrabbuh Mansour Hadi ein zweijähriges Mandat als Präsident gewann. Am 07. April gab Präsident Hadi eine präsidiale Erklärung ab, in der er seine Befugnisse auf einen achtköpfigen Präsidialrat übertrug, der als Exekutivorgan der Regierung fungiert, dessen Mitglieder am 17. April in Aden vereidigt wurden (USDOS 20.03.2023). (CIA, The World Factbook, Jemen, letzte Aktualisierung am 23.05.2023, abgefragt am 30.05.2023, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen/ USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Jemen, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/yemen/ AA, Auswärtiges Amt, Jemen, Überblick Stand 12.08.2019, abgefragt am 30.05.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/jemen-node/jemen/202270?view= BI, Brookings Institution (Johnsen, Gregory D.), The end of Yemen, 25.03.2021 https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2021/03/25/the-end-of-yemen/, Zugriff des BFA am 15.12.2021 Masdar, Al-Masdar Online, Analysis: Tribal sheikhs and the war in Yemen, 17.02.2020, https://al-masdaronline.net/national/345, Zugriff des BFA am 15.12.2021 SCSS, Sana'a Center for Strategic Studies (Al-Arami, Ahmed Al-Tars), Tribes and the State in Marib, 04.05.2021, https://sanaacenter.org/publications/analysis/13901, Zugriff des BFA am 16.12.2021 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 49, Jemen, Stand Februar 2022, 07.03.2022, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683812/683817/683697/22719033/-/Deutschland._Bundesamt_f%FCr_Migration_und_Fl%FCchtlinge%2C_Jemen_-_Die_Houthis%2C_01.02.2022._%28L%E4nderreport___49%29.pdf AA, Auswärtiges Amt, Jemen, Reise- und Sicherheitshinweise unverändert gültig seit 30.03.2022, Stand 30.05.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/jemen-node/jemensicherheit/202260 WKO, Wirtschaftskammer Österreich, Länderprofil Jemen, Stand April 2023, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-jemen.pdf) Sicherheitslage Für die gesamte Jemenitische Republik besteht eine Reisewarnung (Sicherheitsstufe 06). Vor allen Reisen - auch auf die Insel Sokotra - wird gewarnt. Aufgrund der Kampfhandlungen und der allgemein unvorhersehbaren Sicherheitslage gilt eine Reisewarnung für den Jemen. Überfälle von Piraten können in den Gewässern vor dem Jemen nicht ausgeschlossen werden (BMEIA Stand 30.05.2023). Vor Reisen nach Jemen wird gewarnt (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 30.05.2023). Am 08.05.2023 hat der Südübergangsrat (Southern Transitional Council, STC) unter Beteiligung weiterer prosezessionistischer Gruppen eine „Nationale Charta“ verabschiedet. In dieser wird unter anderem ein unabhängiger Staat Südjemen in den Grenzen vor Mai 1990 gefordert. Der STC ist eine 2017 gegründete Organisation, die formal mit der jemenitischen Regierung kooperiert, jedoch eigene Ziele verfolgt; es kommt regelmäßig zu gewaltsamen Konflikten zwischen mit dem STC verbundenen Milizen und dem jemenitischen Militär (BAMF 15.05.2023). Am 06.05.2023 flammten die Kämpfe um Taiz kurzfristig wieder auf. Mindestens drei Kämpfer der Huthis starben. Dieser Angriff steht in einer ganzen Reihe von Versuchen der Huthis, in der Region mit schnellen, kleinen Vorstößen Stellungen zu übernehmen (BAMF 08.05.2023). Am 19.04.2023 sind bei einer Massenpanik im Rahmen einer Spendenaktion in der Hauptstadt Sanaa mindestens 78 Menschen getötet und Dutzende verletzt worden. Die Spendenaktion wurde durch private Geschäftsleute im Rahmen des Ramadans initiiert, es wurden rund zehn USD pro Person ausgegeben. Noch ist unklar, wie es zu der Panik kam, einige Medien berichten von einer zu kleinen Zugangstür, welche für den Ansturm nicht ausgelegt war; andere berichten, dass Sicherheitskräfte der Huthis aus noch unbekannten Gründen in die Luft geschossen hätten, dabei sei eine elektrische Leitung getroffen worden, wodurch eine Explosion und schlussendlich die Massenpanik ausgelöst worden sei (BAMF 24.04.2023). Am 09.04.2023 haben Friedensverhandlungen zwischen den Huthis und Vertretern Saudi-Arabiens unter Vermittlung Omans in Sanaa begonnen. Ziele der Verhandlungen sind unter anderem die Erneuerung des im Oktober 2022 ausgelaufenen Waffenstillstandes, eine Aufhebung der saudischen Luft- und Seeblockade sowie das Ende der Besatzung von Taizz durch Huthi-Streitkräfte. Die Verhandlungen endeten am 14.04.2023 zwar ohne konkrete Ergebnisse, Berichten zufolge wurden jedoch Fortschritte erzielt (BAMF 17.04.2023).Am 09.04.2023 haben Friedensverhandlungen zwischen den Huthis und Vertretern , Saudi-Arabiens unter Vermittlung Omans in Sanaa begonnen. Ziele der Verhandlungen sind unter anderem die Erneuerung des im Oktober 2022 ausgelaufenen Waffenstillstandes, eine Aufhebung der saudischen Luft- und Seeblockade sowie das Ende der Besatzung von Taizz durch Huthi-Streitkräfte. Die Verhandlungen endeten am 14.04.2023 zwar ohne konkrete Ergebnisse, Berichten zufolge wurden jedoch Fortschritte erzielt (BAMF 17.04.2023). Am 21.03.2023 haben Kämpfer der Huthis einen Angriff auf den Bezirk Harib im Gouvernement Marib gestartet, dabei kamen mindestens zehn Regierungssoldaten ums Leben, Dutzende Familien wurden vertrieben. Der Vorfall ereignete sich wenige Tage, nachdem der UN-Sondergesandte Hans Grundberg den UN-Sicherheitsrat über die Lage in Jemen informiert und von intensiveren diplomatischen Bemühungen zur Beendigung des Konflikts berichtet hatte. Im April 2022 wurde durch die UN ein Waffenstillstand vermittelt; dieser führte zu einem deutlichen Rückgang der Kampfhandlungen und lief Anfang Oktober 2022 aus. Zu großflächigen Kämpfen ist es seitdem nicht gekommen, vor allem in den Frontlinien in Marib und Taizz wurden die Kampfhandlungen jedoch nie ganz eingestellt und hatten sich zuletzt noch intensiviert (BAMF 27.03.2023). Erstmals seit 2016 konnte am 25.02.2023 ein Frachter mit kommerziellen Gütern den Hafen von Hodeida anlaufen, welcher sich unter Kontrolle der Huthis befindet. Alle Schiffe, die von den Huthis kontrollierte Gebiete ansteuern, brauchen eine Genehmigung des United Nations Verification & Inspection Mechanism for Yemen (UNVIWM); bislang wurden Genehmigungen nur für bestimmte Güter erteilt, bspw. Nahrungsmittel, Speiseöl und Treibstoff. Unter Vermittlung der UN laufen momentan Gespräche zwischen der jemenitischen Regierung und den Huthis, um den im Oktober 2022 ausgelaufenen Waffenstillstand zu erneuern (BAMF 27.02.2023). (ACLED 08.02.2023) Im Jahr 2022 nahm der Konflikt eine neue Wendung. Die seit 2020 andauernden Vorstöße der Huthis in das ölreiche Gouvernement Marib wurden plötzlich durch die Intervention der von den Vereinigten Arabischen Emiraten unterstützten Kräfte gestoppt. Die daraufhin folgenden Konfrontationen verursachten die höchste politische Gewalt im Land seit März 2021. Die Huthis reagierten auf diesen Rückschlag mit Raketen- und Drohnenangriffen, welche die ersten Todesopfer auf dem Boden der Vereinigten Arabischen Emirate forderten, was die Verwundbarkeit Abu Dhabis bei hochpräzisen Angriffen aufzeigt. Insgesamt gab es bei diesen Konfrontationen ein beispielloses militärisches Gleichgewicht zwischen den Kriegsparteien. Auf regionaler Ebene führte eine Annäherung zwischen dem Iran und Saudi-Arabien dazu, dass Teheran eine entscheidende Rolle dabei spielte, die Kriegsparteien zu einer Lösung zu bewegen. Unterdessen erhöhte der Ausbruch des Krieges in der Ukraine den internationalen Druck den Jemen-Krieg zu beenden. Die Krise zwang die internationalen Geber, die für den Jemen bestimmten Hilfsgelder zu kürzen und provozierte gleichzeitig einen Anstieg der Weizen-, Treibstoff- und Düngemittelpreise, was die bereits katastrophale humanitäre Lage im Land weiter zu verschlechtern drohte. Der UN-Sondergesandte für den Jemen, Hans Grundberg, nutzte diese Entwicklungen und sicherte sich einen Waffenstillstand zwischen den Huthis und der international anerkannten Regierung (IRG), der vom 02.04. bis zum 02.10.2022 dauerte. Der Waffenstillstand ermöglichte eine politische Neukonfiguration der IRG, wobei Präsident Hadi durch ein Presidential Leadership Council (PLC) unter der Leitung des ehemaligen Innenministers Rashad Al-Alimi mit Mitgliedern der großen Anti-Huthi Fraktionen, ersetzt wurde. Der landesweite Stopp der offensiven Militäroperationen führte zu einem Rückgang der gemeldeten Todesfälle in Zusammenhang mit Konfrontationen zwischen den Kriegsparteien um 90% im Vergleich zu den sechs Monaten vor dem Waffenstillstand. Gleichzeitig wurden die Luftangriffe von Kampfflugzeugen der von Saudi-Arabien geführten Koalition (SLC) vollständig eingestellt. Doch während des Waffenstillstands setzte sich die politische Gewalt fort. Konfrontationen zwischen Huthi-Kräften und Kräften der Unterstützung der international anerkannten Regierung (IRG) von Präsident Abdrabbuh Mansur Hadi führten zu mindestens 450 gemeldeten Todesfällen, während interne Kämpfe den „IRG-Feld fragmentierten“. Lokale Stammeskonflikte gewannen wieder an Dynamik und die Zahl der zivilen Opfer blieb aufgrund der verschärften Repression und der erhöhten Mobilität in Konfliktgebieten auf hohem Niveau. Mit dem Ende des Waffenstillstands am 02.10.2022 trat der Konflikt in eine neue Phase ein. Die politische Gewalt blieb Ende 2022 auf niedrigem Niveau. Dennoch führten die Huthis im Oktober und November 2022 beispiellose Drohnenangriffe auf die südlichen Häfen des Jemen durch und verhinderten damit effektiv den Export von landeseigenem Erdöl und Erdgas. Diese neue Strategie der Huthis zielte darauf ab, die international anerkannte Regierung (IRG) unter Druck zu setzen, die Forderungen der Huthis zu akzeptieren, um den Waffenstillstand zu erneuern (ACLED 08.02.2023). Konkurrierende Stammes-, Partei- und konfessionelle Einflüsse reduzieren in vielen Bereichen die Möglichkeiten der Regierung deren Autorität auszuüben. In Teilen des Nordens kontrollieren Huthi Kräfte die meisten der verbliebenen nationalen Sicherheitseinheiten und andere ehemalige staatliche Institutionen. Die jemenitische Regierung besetzte nationale Sicherheitseinheiten in Gebieten unter ihrer Kontrolle, obwohl große Gebiete unter nomineller Regierung des Jemen effektiv von Stammesführern und lokalen Militärkommandanten kontrolliert wurden. Der Übergangsrat des Südens (STC) und angegliederte bewaffnete Gruppen übernahmen die Verantwortung für die Sicherheit in weiten Teilen des Südens, einschließlich der vorübergehenden Hauptstadt der Regierung, Aden. Die zivilen Behörden hatten keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab Berichte wonach Sicherheitskräfte, egal welcher Konfliktpartei sie angehören, Misshandlungen begingen (USDOS 20.03.2023). Sowohl die politische als auch die Sicherheitslage ist im ganzen Land ausgesprochen volatil. Die Gewährleistung der Sicherheit durch staatliche Behörden ist nicht sichergestellt. Der bewaffnete Konflikt zwischen Huthi-Rebellen und der Regierung und ihren Unterstützern dauert weiter an. Anfang August 2019 kam es zu schweren Gefechten zwischen südlichen Separatisten und der Regierung loyalen Truppen in der Hafenstadt Aden. In der Folge kommt es immer wieder zu Kämpfen zwischen diesen Gruppen in den südlichen Provinzen Abyan, Shabwai sowie vereinzelt in Aden selbst. Daneben kommt es auch in Taizz immer wieder zu Kämpfen. Teile des Landes sind von täglichen Bombardierungen, Raketenangriffen und Kampfhandlungen am Boden betroffen. Nach Angaben der Vereinten Nationen hat der Konflikt seit März 2015 über 10.000 zivile Opfer gefordert. Die weiterhin fortdauernden Kampfhandlungen stellen für die Zivilbevölkerung weiterhin eine erhebliche Gefährdung dar. Ein Ende des Jemen-Konflikts ist nicht absehbar. Die staatlichen Institutionen sind landesweit nur noch sehr eingeschränkt funktionsfähig. Bereits im September 2014 hatten Milizen der schiitisch-zaiditischen Huthi-Bewegung die Kontrolle über weite Landesteile, darunter auch die Hauptstadt Sanaa, übernommen und auch Teile der Sicherheitskräfte unter ihre Kontrolle gebracht. Die staatlichen Sicherheitsorgane sind nur bedingt funktionsfähig und können im Einzelfall keinen ausreichenden Schutz garantieren. Die südjemenitische Bewegung („al-hirak al-ganubi“) strebt die Unabhängigkeit bzw. Autonomie des seit 1990 mit dem Nordjemen vereinigten Südens an. Es kommt weiterhin sehr rasch zu Versorgungsengpässen und Massendemonstrationen, zum Teil verbunden mit gewaltsamen Ausschreitungen. Die Spannungen zwischen Nord- und Südjemen und die zunehmende Fragmentierung des Landes tragen zur Instabilität des Landes bei (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 30.05.2023). Am 01.04.2022 kündigte der UN-Sondergesandte für den Jemen einen zweimonatigen humanitären Waffenstillstand zwischen der Regierung und den Huthis an, der zur Einstellung der meisten Militäroperationen führte, obwohl die Scharmützel in einigen von den Huthi kontrollierten Gebieten andauerten. Nach Berichten der Vereinten Nationen und anderer Beobachterorganisationen führte der Waffenstillstand zu einem deutlichen Rückgang der zivilen Opfer, erhöhte die Lieferungen von lebenswichtigen Gütern, verbesserte die Bewegungsfreiheit und erleichterte einen besseren humanitären Zugang in mehreren Gebieten des Landes. Der Waffenstillstand ermöglichte auch die Wiederaufnahme kommerzieller Flüge zum und vom Flughafen Sanaa, erleichterte die Einfahrt von Öltankern in den Hafen von Hudaydah und beinhaltete Konsultationen zur Öffnung von Straßen im Gouvernement Ta'iz und anderen Gouvernements. Die Verhandlungen über die Öffnung gesperrter Straßen wurden zum Jahresende 2022 fortgesetzt (USDOS 20.03.2023). Den Vereinten Nationen gelang es zweimal, den Waffenstillstand zu erneuern. Am 02.10.2022 lehnten die Huthis einen Vorschlag der Vereinten Nationen ab, sie weiter auszudehnen. Obwohl der Waffenstillstand bis zum Jahresende nicht verlängert wurde, hielten die wichtigsten Waffenstillstandsbedingungen weiter und die Gespräche zwischen den Parteien wurden fortgesetzt, wobei die Vereinten Nationen berichteten, dass es weiterhin keine größere militärische Eskalation durch die Konfliktparteien gab, da die Verhandlungen über einen dauerhafteren Waffenstillstand fortgesetzt wurden (USDOS 20.03.2023). Bei einem Drohnenangriff am 30.01.2023 im Gouvernement Marib sind drei mutmaßliche Mitglieder der jemenitischen al-Qaida (AQAP) getötet wurden. Jemenitischen Offiziellen zufolge handelte es sich um US-Drohnen. Die USA führen seit 2002 Drohnenangriffe gegen al-Qaida in Jemen durch, in den letzten Jahren hat die Häufigkeit jedoch stark abgenommen (BAMF 06.02.2023). In Jemen kommt es immer wieder zu terroristischen Anschlägen durch regionale Ableger der Terrornetzwerke Al-Qaida und des sogenannten Islamischen Staates. Wiederholt wurde im Internet auch mit Entführungen nicht-muslimischer Ausländer in Jemen und auf der gesamten Arabischen Halbinsel gedroht. Westliche Ausländer – darunter nicht zuletzt deutsche Staatsangehörige – sind besonders gefährdet. Weite Teile des Landes stehen nicht unter der Kontrolle der Regierung. Regelmäßig kommt es zu terroristischen Anschlägen auf Sicherheitskräfte sowie zu Sabotageakten an Infrastruktureinrichtungen. Entführungen sind in der Vergangenheit mehrfach vorgekommen und können sich im ganzen Lande ereignen. Auch Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel hat wiederholt zu Entführungen aufgerufen; es liegen Hinweise auf konkrete Planungen für Entführungen westlicher Ausländer durch das Terrornetzwerk vor (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 30.05.2023). Zwischen 14.04. und 16.04.2023 hat ein im März 2023 beschlossener Gefangenenaustausch zwischen den Kriegsparteien stattgefunden. Insgesamt wurden über 800 Gefangene zwischen Saudi-Arabien, den Huthis und der international anerkannten Regierung Jemens unter Federführung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) in ihre Heimat zurückgeführt, darunter vier von den Huthis zum Tode verurteilte Journalisten (BAMF 17.04.2023). Bei Reisen innerhalb des Landes und Fahrten abseits befestigter Straßen bestehen erhebliche Gefahren durch nicht eindeutig lokalisierte Minenfelder. Es verblieben Minen insbesondere entlang der Hauptstraße von Aden nach Sanaa bis Al-Anad, entlang der Küstenstraßen östlich von Aden sowie westlich von Mukalla und um die Hafenstadt Bir Ali. Neue Minenfelder soll es insbesondere in den neuralgischen Konfliktgebieten mit Kampfhandlungen am Boden geben (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 30.05.2023). Bei Minenunglücken sind in Jemen mehrere Menschen getötet und verletzt worden. Am 16.12.2022 explodierte eine Mine in der Provinz Hodeidah und tötete drei Menschen im Alter von zwölf, 15 und 35 Jahren und verletzte eine weitere Person. Am selben Tag kam bei einer Minenexplosion in Abyan eine Person ums Leben und fünf weitere wurden verletzt; es handelte sich um Kämpfer des Southern Transitional Council. In Jemen werden mehr als zwei Mio. ausgelegte Landminen vermutet (BAMF 01.03.2023). Am 03.02.2023 wurde bei der Explosion einer Landmine in der Hafenstadt Hodeida ein Jugendlicher getötet, ein weiterer wurde schwer verletzt. Einen Tag zuvor wurden in Taizz vier Personen, darunter drei Kinder, durch die Explosion einer Landmine ebenfalls schwer verletzt. Seit dem Ausbruch der Kampfhandlungen 2014 haben sowohl Huthis als auch jemenitische Regierungstruppen Landminen eingesetzt, weite Teile Jemens gelten als mit Kampfmitteln kontaminiert. Allein im Januar 2023 wurden 32 Personen in Jemen durch Landminen oder Blindgänger getötet (BAMF 13.02.2023). Vor den Küsten besteht weiterhin ein Risiko von Piratenangriffen und Kaperungen. Nach wie vor sind auch Schiffe tief im Arabischen Meer gefährdet, angegriffen und gekapert zu werden. Trotz der internationalen Bemühungen zur Eindämmung der Piraterie bleibt die Zahl der Piratenangriffe hoch; ein wirksamer Schutz kann nicht garantiert werden. Aufgrund der militärischen Bedeutung der Inseln im Roten Meer sind diese zum Großteil militärisches Sperrgebiet. Wegen Fischereirechten im Roten Meer treten regelmäßig Konflikte mit Eritrea auf. Im Gebiet Bab al-Mandab und den Gewässern vor Somalia werden zunehmend Piraterievorfälle sowie Probleme wegen des Flüchtlingsschmuggels von Somalia nach Jemen gemeldet (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 30.05.2023). Sicherheitsvorfälle im Seeverkehr im Jahr 2022: (Quelle: Expertengremium, Bericht UN-Sicherheitsrat S/2023/130, 21.02.2023) Die Kriminalität ist hoch. Waffen sind im Land durch den Konflikt weit verbreitet und so auch schwere Waffen im Besitz von Kriminellen. Es besteht landesweit eine sehr hohe Gefahr, zum Opfer von bewaffneten Raubüberfällen, Entführungen und „car-jacking“ zu werden, insbesondere mit hochwertigen Fahrzeugen und Geländewagen (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 30.05.2023). (BMEIA, Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation, Republik Jemen, unverändert gültig seit 10.03.2023, Stand 30.05.2023, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jemen/ AA, Auswärtiges Amt, Jemen, Reise- und Sicherheitshinweise unverändert gültig seit 30.03.2022, Stand 30.05.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/jemen-node/jemensicherheit/202260 UN-Sicherheitsrat, Endbericht der Sachverständigengruppe zum Jemen, entsprechend Resolution 2140

(2014), S 2023/130, 21.02.2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088405/N2277093.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Jemen, Kurzzusammenfassung Juli bis Dezember 2022, 01.03.2023, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/23743620/23743287/24041283/-/Deutschland._Bundesamt_f%FCr_Migration_und_Fl%FCchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_%3F_Jemen%2C_Juli_bis_Dezember_2022._01.01.2023.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 06.02.2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw06-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 13.02.2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw07-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.02.2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090239/briefingnotes-kw09-2023.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.03.2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw13-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3 USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Jemen, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/yemen/ ACLED, Armed Conflict Location & Event Data Project, Jemen, Beobachtungsliste Konflikte 2023, 08.02.2023, https://acleddata.com/conflict-watchlist-2023/yemen/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 17.04.2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw16-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=5 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 24.04.2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw17-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 08.05.2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw19-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 15.05.2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw20-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2) Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber es gab keine Anzeichen dafür, dass es irgendeine Form unabhängiger Justiz gab (USDOS 20.03.2023). Die Expertengruppe des UN-Sicherheitsrats (POE) berichtete, dass das Justizsystem schwach sei sowie, dass die Konfliktparteien und Sicherheitskräfte selbst die wenigen Anordnungen oder Entscheidungen, welche die Justiz in Fällen willkürlicher Festnahme oder Inhaftierung erlassen habe, weitgehend missachteten (USDOS 20.03.2023). Zusätzlich zu den etablierten Gerichten gibt es ein Stammesjustizsystem für nichtstrafrechtliche Angelegenheiten. Stammesrichter, in der Regel angesehene Scheichs, entschieden oft nicht kriminelle Fälle nach Stammesrecht, die in der Regel eine öffentliche, nicht formelle Anklage beinhalteten. Stammesmediation betonte oft den sozialen Zusammenhalt mehr als die Bestrafung, manchmal auf Kosten der Rechte der Angeklagten auf ein ordnungsgemäßes Verfahren. Die Öffentlichkeit respektierte die Ergebnisse von Stammesprozessen oft mehr als das formelle Gerichtssystem, welches von vielen als korrupt und nicht unabhängig angesehen wurde (USDOS 20.03.2023). Vier Männer wurden am 21.03.2023 von einem Gericht in Sanaa wegen Anstiftung zum Chaos, Beleidigung der Huthis und Störung des öffentlichen Friedens zu Haftstrafen zwischen sechs Monaten und drei Jahren verurteilt. Sie hatten auf YouTube Videos veröffentlicht, in denen sie den Huthis Korruption und Misswirtschaft vorwarfen und waren im Dezember 2022 bzw. Januar 2023 dafür verhaftet worden (BAMF 27.03.2023). Das Gesetz sieht eine begrenzte Möglichkeit vor, zivilrechtliche Rechtsbehelfe bei Menschenrechtsverletzungen als deliktische Ansprüche gegen Privatpersonen einzulegen. Im Laufe des Jahres gab es keine Berichte über solche Bemühungen. Bürger können die Regierung nicht direkt verklagen, aber sie können die Staatsanwaltschaft ersuchen, eine Untersuchung einzuleiten (USDOS 20.03.2023). (BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.03.2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw13-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3 USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Jemen, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/yemen/) Sicherheitsbehörden Die wichtigsten Einheiten der international anerkannten Regierung des Jemen, die für die innere Sicherheit zuständig sind, sind die Organisation für politische Sicherheit und das Nationale Sicherheitsbüro. Laut Gesetz unterstehen beide Organisationen dem Innenminister und danach dem Präsidenten. Die Kriminalpolizei, welche die meisten strafrechtlichen Ermittlungen und Verhaftungen durchführt, die paramilitärischen Spezialsicherheitskräfte und die Anti-Terror-Einheit unterstehen ebenfalls dem Innenminister. Die vom Verteidigungsministerium beaufsichtigten Einheiten übten auch einige Funktionen der inneren Sicherheit aus (USDOS 20.03.2023). Konkurrierende Stammes-, Partei- und konfessionelle Einflüsse reduzieren in vielen Bereichen die Möglichkeiten der Regierung deren Autorität auszuüben. In Teilen des Nordens kontrollieren Huthi Kräfte die meisten der verbliebenen nationalen Sicherheitseinheiten und andere ehemalige staatliche Institutionen. Der jemenitischen Regierung unterstehen nationale Sicherheitseinheiten in Gebieten unter ihrer Kontrolle. Obwohl große Gebiete offiziell der Regierung des Jemen unterstehen, wurden diese de facto von Stammesführern und lokalen Militärkommandanten kontrolliert. Der Übergangsrat des Südens (STC) und angegliederte bewaffnete Gruppen übernahmen die Verantwortung für die Sicherheit in weiten Teilen des Südens, einschließlich der interimistischen Regierungshauptstadt Aden. Die zivilen Behörden hatten keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab Berichte wonach Sicherheitskräfte, egal welcher Konfliktpartei sie angehören, Misshandlungen begingen (USDOS 20.03.2023). Das Gesetz verbietet willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, dennoch hielten alle Konfliktparteien weiterhin willkürlich Personen fest. Das Fehlen funktionierender legitimer staatlicher Institutionen war das übergeordnete Hindernis für funktionierende Rechtsstaatlichkeit (USDOS 20.03.2023). (USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Jemen, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/yemen/) Folter/unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung. Obwohl das Gesetz keine umfassende Definition von Folter enthält, gibt es Bestimmungen die Haftstrafen von bis zu zehn Jahren für Personen vorsehen, die wegen Folter verurteilt wurden. In einem Bericht vom September 2021 stellte die Gruppe namhafter internationaler und regionaler Experten des UN-Menschenrechtsrats für den Jemen (GEE) fest, dass alle Konfliktparteien an Folter und anderen Formen der Misshandlung beteiligt waren. Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und Migranten gehörten zu den Opfern dieser Misshandlungen. Dies war der letzte Bericht, den die GEE vor der Entscheidung des UN-Menschenrechtsrats das Mandat im Jahr 2021 nicht zu verlängern, erstellte (USDOS 20.03.2023). Körperliche Strafen sind im jemenitischen Strafgesetzbuch für eine Reihe an Vergehen vorgesehen: Ehebruch, homosexuelle Handlungen und Alkoholkonsum können unter anderem auch mit Auspeitschung bestraft werden. Auf Diebstahl steht die Amputation der (rechten) Hand. Laut Berichten der Huthis werden diese Strafen angewandt (BAMF 07.03.2022). Straflosigkeit bei Sicherheitskräften ist nach wie vor ein erhebliches Problem, einschließlich des Mangels an wirksamen Mechanismen zur Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen. Die zivile Kontrolle der Sicherheitsbehörden blieb schwach. Es gab keine Informationen wonach die Regierung Mitarbeiter wegen behaupteter Menschenrechtsverletzungen strafrechtlich verfolgt hat oder, dass Huthis, oder der Übergangsrat des Südens (STC), Maßnahmen ergriffen hätten um Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 20.03.2023). Im Januar stellte die Expertengruppe des UN-Sicherheitsrats (POE) fest, dass Folter und Misshandlung endemisch waren und von allen Parteien begangen wurden (USDOS 20.03.2023). (BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 49, Jemen, Stand Februar 2022, 07.03.2022, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683812/683817/683697/22719033/-/Deutschland._Bundesamt_f%FCr_Migration_und_Fl%FCchtlinge%2C_Jemen_-_Die_Houthis%2C_01.02.2022._%28L%E4nderreport___49%29.pdf USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Jemen, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/yemen/) Korruption Obwohl das Gesetz strafrechtliche Sanktionen für Korruption im öffentlichen Dienst vorsieht, setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um. Im Laufe des Jahres 2022 gab es Berichte über Korruption von Behördenvertretern. Die Verfassung verlangt die Zustimmung eines Fünftels der Parlamentsmitglieder, um strafrechtliche Ermittlungen gegen einen stellvertretenden Minister oder einen hochrangigen Beamten durchzuführen. Das Gesetz erfordert zudem eine Zweidrittelmehrheit im Parlament und die Erlaubnis des Präsidenten, um die Ergebnisse der strafrechtlichen Ermittlungen dem Generalstaatsanwalt zur Anklage vorzulegen. Die Regierung hat dieses Verfahren nie angewandt (USDOS 20.03.2023). Im Corruption Perceptions Index 2022 von Transparency International (Anmerkung: Der Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor), lag der Jemen auf Platz 176 von 180 und wurde mit 16 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt [TI 2022]). Korruption war im ganzen Land allgegenwärtig und Beobachter berichteten von Korruption in fast allen Regierungsbüros. Von Bewerbern für Regierungsjobs wurde oft erwartet, dass sie ihre Positionen durch Bestechung kaufen. Viele Regierungsbeamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes, darunter Lehrer und Beschäftigte im Gesundheitswesen, wurden aufgrund fehlender staatlicher Ressourcen nicht bezahlt, während die Gehaltslisten des öffentlichen Sektors weiterhin durch „Geisterarbeiter“ belastet wurden, die Gehälter für Arbeiten erhielten, die sie nicht ausführten. Korruption wirkte sich auch regelmäßig auf das öffentliche Beschaffungswesen aus (USDOS 20.03.2023). (USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Jemen, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/yemen/ TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2022, https://www.transparency.org/en/countries/yemen) Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Das Gesetz regelt die Gründung und Tätigkeit von NGOs. Die Regierungsbehörden verlangten eine jährliche NGO-Registrierung. Das Gesetz verlangt von der Regierung, einen Grund für die Verweigerung einer Registrierung anzugeben z. B., wenn die Aktivitäten einer NGO „schädlich“ für den Staat sind. Die Beteiligung von NGOs an politischen oder religiösen Aktivitäten ist verboten. Das Gesetz erlaubt ausländische Finanzierung von NGOs. Das Gesetz schreibt vor, dass die Regierung interne Wahlen bei NGOs beobachten muss (USDOS 20.03.2023). Nichtregierungsorganisationen wurden in der Vergangenheit von Huthi-Behörden geschlossen und deren Mitarbeiter teilweise verhaftet. Als Begründung wurden Verrat oder die Verschwörung mit ausländischen Mächten vorgebracht. Die Huthis haben darüber hinaus eine Behörde geschaffen, die internationale Nichtregierungsorganisationen überwacht (BAMF 07.03.2022). (BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 49, Jemen, Stand Februar 2022, 07.03.2022, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683812/683817/683697/22719033/-/Deutschland._Bundesamt_f%FCr_Migration_und_Fl%FCchtlinge%2C_Jemen_-_Die_Houthis%2C_01.02.2022._%28L%E4nderreport___49%29.pdf USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Jemen, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/yemen/) Wehrdienst und Rekrutierung Im Jahr 2001 wurde die Wehrpflicht in der Jemenitische Republik abgeschafft. Das gesetzliche Mindestalte für die freiwillige Meldung zum zweijährigen Wehrdienst beträgt 18 Jahre, wobei seit Beginn des Bürgerkriegs im Jahr 2014 Informationen nur eingeschränkt vorhanden sind (CIA letzte Aktualisierung 23.05.2023, abgefragt am 30.05.2023). Alle Kriegsparteien haben Minderjährige rekrutiert. Nichtsdestotrotz scheint diese Praxis bei den Huthis stärker verbreitet zu sein – 82 % aller untersuchten Fälle von Kindersoldaten im Jahr 2020 wurden von den Huthis rekrutiert. Berichte legen nahe, dass überwiegend Jungen zwischen 12 und 17 Jahren von den Huthis rekrutiert werden, vereinzelt jedoch auch Kinder im Alter von gerade einmal sieben Jahren. Vorwiegend werden sie als „Laufburschen“ eingesetzt, um die Soldaten an der Front mit Nahrungsmitteln oder Munition zu versorgen, aber auch als Kombattanten oder um Landminen auszulegen. Mädchen werden von den Huthis ebenfalls rekrutiert und beispielsweise als Teil der (ausschließlich weiblichen) Zainabiyat-Truppen, als Informantinnen oder Sanitäterinnen eingesetzt. Rekrutiert werden die Kinder und Jugendlichen mithilfe von finanziellen Anreizen, ideologischer Beeinflussung oder schlicht Zwang. Berichten zufolge lag die Zahl der von den Huthis (zwangs-)rekrutierten Minderjährigen bei über 10.000, geographischer Schwerpunkt sind die Gouvernements Amran, Sanaa und Dhamar. Seit 2018 haben die Huthis ihre Bemühungen zur Rekrutierung minderjähriger intensiviert und dutzende Trainingscamps eröffnet. Diese Camps weisen Parallelen zu den Sommercamps der „Gläubigen Jugend“ zu Beginn der 1990er Jahre auf, denn auch die gegenwärtigen Camps stützen sich stark auf ideologisches Indoktrinierung. Nach erfolgter Indoktrinierung und Radikalisierung werden die Kinder und Jugendlichen militärisch trainiert. Die steigende Zahl von Kindersoldaten in den Reihen der Huthis ist nicht zuletzt eine direkte Folge der schlechten humanitären Lage: Der Großteil der minderjährigen Rekruten entstammt armen bzw. extrem verarmten Familien, die auf den Sold angewiesen sind (BAMF 07.03.2022). Alle Konfliktparteien waren in die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten verwickelt. Laut eines am 18.04.2022 veröffentlichten UN-Berichts über den UN-Aktionsplan zur Stärkung des Schutzes von Kindern, die vom bewaffneten Konflikt im Jemen betroffen sind, gab es seit Beginn des Konflikts fast 3.500 verifizierte Fälle, in denen Kinder als Kindersoldaten rekrutiert wurden. Zu Beginn des Waffenstillstands im April 2022 unterzeichneten Huthis mit den Vereinten Nationen einen Plan, um die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden und die Tötung und Verstümmelung von Kindern zu stoppen. Laut Human Rights Watch (HRW) hatten die Konfliktparteien eine schlechte Bilanz bei der Einhaltung der in den UN-Aktionsplänen eingegangenen Verpflichtungen. Huthi Führer hatten bereits 2012 versprochen, den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden, ebenso wie die Regierung im Jahr
  1. Die Huthis hielten weiterhin „Sommerlager“ ab, um Kindersoldaten zu rekrutieren, obwohl sie versprochen hatten, diese Rekrutierung einzustellen. Laut Bericht von Arab News vom 22.05.2022 behaupteten Regierungsbeamte und Aktivisten, dass Huthis die Lager weiterhin nutzten, um Minderjährige zu radikalisieren und zu indoktrinieren, damit diese Soldaten werden (USDOS 20.03.2023). (BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 49, Jemen, Stand Februar 2022, 07.03.2022, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683812/683817/683697/22719033/-/Deutschland._Bundesamt_f%FCr_Migration_und_Fl%FCchtlinge%2C_Jemen_-_Die_Houthis%2C_01.02.2022._%28L%E4nderreport___49%29.pdf CIA, The World Factbook, Jemen, letzte Aktualisierung am 23.05.2023, abgefragt am 30.05.2023, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen/) Allgemeine Menschenrechtslage Am 11.03.2023 fand ein Treffen zwischen Vertretern der international anerkannten Regierung Jemens und der Huthis unter Beteiligung der UN und des International Committee of the Red Cross (ICRC) in Genf statt. Thema des Treffens war der Austausch von Kriegsgefangenen, dieser ist Teil der sog. „Stockholm-Vereinbarung“ von 2018 (BAMF 13.03.2023). Das Gesetz verbietet Verhaftungen oder die Zustellung von Vorladungen zwischen Sonnenuntergang und Morgengrauen, aber lokale NGOs berichteten, dass Sicherheitsmitarbeiter der Regierung, des Übergangsrats des Südens (STC) und der Huthis einige Personen, die verdächtigt wurden Verbrechen begangen zu haben, nachts ohne Haftbefehl in ihren Häusern festgenommen haben (USDOS 20.03.2023). Es gab zahlreiche Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen, begangen von Behördenvertretern, regierungsnahen, rebellischen, terroristischen und ausländischen Kräften (USDOS 20.03.2023). Die 2012 durch das Präsidialdekret Nr. 140 gegründete Nationale Kommission zur Untersuchung mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen (Nationale Kommission) ist das führende Gremium innerhalb der Regierung, welches mit der Einleitung formeller Untersuchungen zu Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen durch alle Konfliktparteien beauftragt ist. Von 01.01.2021 bis 30.07.2022 untersuchte die Nationale Kommission 97 Fälle mutmaßlicher außergerichtlicher Hinrichtungen im ganzen Land. Dazu gehörten 42 Fälle von gemeldeten außergerichtlichen Tötungen die von Huthi begangen wurden, 23 Fälle die von staatlich unterstützten Militär- und Sicherheitskräften begangen wurden und 32 Fälle die von anderen nichtstaatlichen Akteuren begangen wurden (USDOS 20.03.2023). Zwischen Januar 2021 und Juli 2022 dokumentierte die Nationale Kommission 859 Fälle von mutmaßlicher Inhaftierung und gewaltsamem verschwinden lassen, die von allen Parteien im ganzen Land begangen wurden. Berichten zufolge waren Huthi für 665 dieser Fälle verantwortlich, während die international anerkannte Regierung und die ihr angeschlossenen Sicherheitsdienste für 166 Fälle verantwortlich waren (USDOS 20.03.2023). Die Vereinten Nationen, Nichtregierungsorganisationen, Medien sowie humanitäre und internationale Organisationen berichteten von einer unverhältnismäßigen und wahllosen Gewaltanwendung bei allen Konfliktparteien, zivile Opfer und Schäden an Infrastruktur, die durch Beschuss, Luftangriffe und Landminen verursacht wurden und eine der Hauptursachen für zivile Todesfälle waren. Beobachter berichteten nach Inkrafttreten des Waffenstillstands im April 2022 von einem deutlichen Rückgang an Militäroperationen und einem daraus resultierenden deutlichen Rückgang ziviler Opfer. Die Expertengruppe des UN-Sicherheitsrats (POE) beschrieb Straflosigkeit als Normalzustand, wobei Opfern von Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht und die Menschenrechtsnormen fast keine Unterstützung zur Verfügung steht (USDOS 20.03.2023). Stammesmilizen und terroristische Gruppen, darunter bewaffnete Elemente von al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und ein lokaler Ableger des IS, begingen ebenfalls erhebliche Menschenrechtsverletzungen (USDOS 20.03.2023). (BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 13.03.2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw11-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3 USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Jemen, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/yemen/) Meinungs- und Pressefreiheit Obwohl die Verfassung freie Meinungsäußerung vorsieht, auch für Pressevertreter „innerhalb der Grenzen des Gesetzes“, fordert das Gesetz Journalisten auf, die nationale Einheit zu wahren und verbietet Kritik am Staatsoberhaupt. Regierungsnahe Akteure respektierten diese Rechte nicht und die Huthis schränkten die Meinungsfreiheit in den von ihnen kontrollierten Gebieten mit Gewalt und Einschüchterung erheblich ein (USDOS 20.03.2023). Alle Konfliktparteien schränkten die Meinungsfreiheit stark ein (USDOS 20.03.2023). Die Pressefreiheit unter den Huthi-Rebellen ist eingeschränkt. Neben den von den Huthis kontrollierten Medien gibt es freie Medienhäuser und Journalisten. Diese sind in ihrer Arbeit jedoch eingeschränkt, da sie von den Huthi-Behörden unter Generalverdacht der Kooperation mit der Anti-Huthi Koalition gestellt werden (BAMF 07.03.2022). Am 24.03.2023 haben hunderte Personen im Gouvernement Ibb gegen die Huthis protestiert, nachdem Hamdi Abdul Razaq, ein Kritiker der Huthis, von diesen verhaftet und anschließend in Gewahrsam gestorben war. Razaq hatte auf YouTube Videos gepostet, in denen er die Huthis als korrupt und repressiv bezeichnete (BAMF 27.03.2023). Die Zensur beeinträchtigte die Freiheit des Internets und Huthis drangen in den „Cyberspace“ ein. Die von den Huthis kontrollierte „Public Telecommunications Corporation“ und Internetdienstanbieter blockierten systematisch den Zugang der Nutzer zu Websites und „Internetdomänen", welche die Huthis als gefährlich für ihre politischen Interessen beurteilten (USDOS 20.03.2023). Am 10.01.2023 wurde bekannt, dass drei YouTubern, welche Ende Dezember festgenommen wurden, der Prozess vor dem Spezialisierten Strafgericht in Sanaa gemacht wird. Die YouTuber hatten den Huthi-Behörden in ihren Videos Korruption sowie Ausbeutung der jemenitischen Bevölkerung vorgeworfen und wurden daraufhin verhaftet. Berichten zufolge wurden die drei Männer wegen Verbreitung von Falschinformationen, Aufwiegelung der Bevölkerung sowie Verletzung des öffentlichen Interesses angeklagt. Die UN sowie NGOs werfen dem Spezialisierten Strafgericht in Sanaa regelmäßig die Missachtung rechtsstaatlicher Prinzipien und das Fällen politisch motivierter Urteile vor (BAMF 16.01.2023). Zwischen 14.
  2. und 16.04.2023 hat ein im März 2023 beschlossener Gefangenenaustausch zwischen den Kriegsparteien stattgefunden. Insgesamt wurden über 800 Gefangene zwischen Saudi-Arabien, den Huthis und der international anerkannten Regierung Jemens unter Federführung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) in ihre Heimat zurückgeführt, darunter vier von den Huthis zum Tode verurteilte Journalisten (BAMF 17.04.2023). (BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.03.2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw13-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 49, Jemen, Stand Februar 2022, 07.03.2022, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683812/683817/683697/22719033/-/Deutschland._Bundesamt_f%FCr_Migration_und_Fl%FCchtlinge%2C_Jemen_-_Die_Houthis%2C_01.02.2022._%28L%E4nderreport___49%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 16.01.2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw03-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=5 USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Jemen, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/yemen/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 17.04.2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw16-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=5) Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Das Gesetz sieht die Freiheit der friedlichen Versammlung und Vereinigung vor, aber diese Rechte wurden in der Praxis nicht respektiert (USDOS 20.03.2023). Laut Mwatana for Human Rights haben die Huthi-Behörden Proteste gegen die sich verschlechternde Lebensbedingungen mittels exzessiver Gewalt aufgelöst und Demonstrierende verhaftet (BAMF 07.03.2022). Amnesty International berichtete, dass alle Konfliktparteien die friedliche Versammlung von Menschenrechtsverteidigern, Journalisten, politischen Gegnern und vermeintlichen Kritikern weiterhin einschränkten (USDOS 20.03.2023). Das Gesetz sieht zwar die Vereinigungsfreiheit vor, regelt aber auch Vereine und Stiftungen, sowie die Gründung und Tätigkeit von NGOs (USDOS 20.03.2023). (BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 49, Jemen, Stand Februar 2022, 07.03.2022, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683812/683817/683697/22719033/-/Deutschland._Bundesamt_f%FCr_Migration_und_Fl%FCchtlinge%2C_Jemen_-_Die_Houthis%2C_01.02.2022._%28L%E4nderreport___49%29.pdf USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Jemen, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/yemen/) Haftbedingungen Die Haftbedingungen waren hart und entsprachen nicht den internationalen Standards. Beobachterorganisationen berichteten von Überfüllung, eingeschränkter Belüftung, extrem hohen Temperaturen und Luftfeuchtigkeit, sowie mangelndem Zugang zu natürlichem Licht, sanitären Einrichtungen, Gesundheitsversorgung, Wasser und ausreichenden Mahlzeiten. Die Regierung übte eine begrenzte Kontrolle über die Gefängniseinrichtungen aus. Huthis, der STC und Stämme in ländlichen Gebieten betrieben in den Gebieten, die unter ihrer jeweiligen Kontrolle standen, Haftanstalten (USDOS 20.03.2023). Nach Abschluss des Gefangenenaustausches zwischen den Huthis und der international anerkannten Regierung am 16.04.2023 sind nun Details zu den Haftbedingungen bekannt geworden. Ehemalige Inhaftierte in den von Huthis kontrollierten Gebieten berichten von Tageslichtentzug, Isolationshaft, Demütigungen, Schlägen durch Stöcke und Kabel, Elektroschocks, mangelhafte Versorgung mit Nahrungsmitteln sowie unzureichende medizinische Behandlung. Vorwürfe von Ex-Häftlingen der international anerkannten Regierung umfassen unter anderem Schläge, Beleidigungen und mangelhafte medizinische Versorgung (BAMF 08.05.2023). In den von den Huthis kontrollierten Gebiete befinden sich rund 203 offizielle Haftanstalten, davon 78 staatliche Gefängnisse und 125 privat betriebene. Die Eröffnung neuer Gefängnisse in den eroberten Gebieten soll eine Priorität in der Innenpolitik der Huthis sein. Die Huthis haben neben offiziellen Gefängnissen auch eine Reihe informeller und geheim gehaltener Gefängnisse und Haftanstalten eingerichtet, unter anderem in den Kellern öffentlicher Gebäude, Wohnhäusern und Schulen. Die durch die Huthis betriebenen Gefängnisse entsprechen nicht den internationalen Standards und werden als „lebensgefährlich“ bezeichnet (BAMF 07.03.2022). Stämme in ländlichen Gebieten betrieben nicht autorisierte „private“ Haftanstalten, die auf traditioneller Stammesjustiz basierten. Stammesführer brachten gelegentlich „problematische“ Stammesangehörige in private Gefängnisse, die manchmal einfach Räume im Haus eines Scheichs waren, um sie für nicht kriminelle Handlungen zu bestrafen. „Stammesbehörden“ inhaftierten Personen oft aus persönlichen Gründen, ohne dass es zu einem formellen Gerichtsverfahren oder einer gerichtlichen Verurteilung kam (USDOS 20.03.2023). (BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 49, Jemen, Stand Februar 2022, 07.03.2022, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683812/683817/683697/22719033/-/Deutschland._Bundesamt_f%FCr_Migration_und_Fl%FCchtlinge%2C_Jemen_-_Die_Houthis%2C_01.02.2022._%28L%E4nderreport___49%29.pdf USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Jemen, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/yemen/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 08.05.2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw19-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4) Todesstrafe Im jemenitischen Strafgesetzbuch wird eine Reihe von Verbrechen mit dem Tod bestraft, unter anderem Mord, Homosexualität oder Hochverrat. Artikel 485 der jemenitischen StPO legt als Hinrichtungsmethode Enthauptung durch ein Schwert oder Erschießen fest. Gegenwärtig scheinen Hinrichtungen ausschließlich durch Erschießen vollzogen zu werden. Auf Ehebruch steht nach klassischem islamischen Recht der Tod durch Steinigung; zumindest bis zum Jahr 2012 wurde laut Human Rights Watch in Jemen keine Steinigung durchgeführt. Die Huthis scheinen dieser Tradition treu geblieben zu sein: Es liegen für die von den Huthis kontrollierten Teile Jemens weder Berichte über Steinigungen noch über verhängte Todesurteile aufgrund von Ehebruch vor. Im August 2017 vollzogen die Huthi-Behörden erstmals öffentliche Hinrichtungen. Die beiden Hingerichteten waren wegen sexuellem Missbrauch und der Tötung von Kindern zum Tode verurteilt worden. Seit 2021 scheinen öffentliche Hinrichtungen zunehmend in Fällen durchgeführt zu werden, in denen Verurteilungen wegen Hochverrat oder Spionage für die Anti-Huthi Koalition vorliegen. Analog verhält es sich mit dem öffentlichen Zurschaustellen der exekutierten Personen: Neben Verbrechen an Kindern scheint diese über den Tod hinausgehende Bestrafung vornehmlich bei Verbrechen zum Nachteil (prominenter) Anhänger der Huthi-Bewegung gewählt zu werden. Im September 2021 wurden neun Personen hingerichtet, denen vorgeworfen wurde, die Anti-Huthi-Koalition mittels Informationsbeschaffung und Spionage bei der Tötung eines hochrangigen Huthi-Politikers unterstützt zu haben. Die Erschießungen fanden in Sanaa auf einem öffentlichen Platz statt und wurden auf Großbildschirmen übertragen. Unter den Hingerichteten befand sich ein junger Mann, der zum Tatzeitpunkt minderjährig war. Zwar verbietet das jemenitische Strafgesetzbuch die Todesstrafe für Personen, welche zum Tatzeitpunkt das
  3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; doch bereits vor Ausbruch des Bürgerkriegs wurden Fälle bekannt, in denen Jugendliche zwischen 15 und 17 nicht vor einem Jugendgericht, sondern vor einem regulären Gericht angeklagt und auch zum Tode verurteilt wurden. Die Huthis scheinen sich auch in diesem Fall an der Rechtspraxis ante bellum zu orientieren (BAMF 07.03.2022). Die Zahl der Exekutionen erhöhte sich von fünf im Jahr 2020 auf zumindest 14 im Jahr 2021, wobei die Vollstreckungen im Jahr 2021 durch Erschießen erfolgten. Im Jahr 2021 gab es zumindest neun öffentliche Hinrichtungen und es wurden zumindest 298 Todesstrafen verhängt (AI 24.05.2022). Im Vergleich zum Jahr 2021 reduzierten sich die Zahl der Exekutionen im Jahr 2022 signifikant von 14 auf vier. Im Jahr 2022 gab es, im Vergleich zum Vorjahr, eine erhebliche Reduktion auf zumindest 78 verhängten Todesstrafen (AI 16.05.2023). (AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2021, 24.05.2022, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/5418/2022/en/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 49, Jemen, Stand Februar 2022, 07.03.2022, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683812/683817/683697/22719033/-/Deutschland._Bundesamt_f%FCr_Migration_und_Fl%FCchtlinge%2C_Jemen_-_Die_Houthis%2C_01.02.2022._%28L%E4nderreport___49%29.pdf AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2022, 16.05.2023, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/6548/2023/en/) Religionsfreiheit 99,1 % der Bevölkerung der Jemenitischen Republik sind Muslime, davon ca. 65 % Sunniten und 35 % Schiiten (Zaiditen). Zu den restlichen 0,9 % zählen Juden, Bahai, Hindus und Christen, von denen viele Flüchtlinge sind, oder nur eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung haben (CIA letzte Aktualisierung 23.05.2023, abgefragt am 30.05.2023). Islam als offizielle Staatsreligion (sunnitische Schafe'iten im Süden, schiitische Zaiditen im Norden sowie ismailitische Minderheit); daneben kleine Gemeinden von jemenitischen Juden, Zwölferschiiten und Bahá'i sowie von ausländischen Christen und Hindus (AA Überblick Stand 12.08.2019, abgefragt am 30.05.2023). Mehr als 99 Prozent der Bevölkerung sind Muslime (Schätzung 2010) und assoziieren ihren Glauben entweder mit dem Schafe'iten Orden des sunnitischen Islam oder dem Zaiditen Islam, einer eigenen Form des schiitischen Islam. Es gibt eine beträchtliche Anzahl von sunnitischen Anhängern der Maliki- und Hanbali-Schulen und die ismailitische Schiiten, sowie Zwölferschiiten. Obwohl es keine offiziellen Statistiken gibt schätzt die US-Regierung, dass 65 Prozent der Bevölkerung Sunniten und 35 Prozent Zaiditen sind. Die NGO ACAPS schätzt, dass 55 Prozent der Muslime sunnitische Schafe'iten und 45 Prozent schiitische Zaiditen sind. Hindus, Bahá'i, Christen (von denen viele Wirtschaftsmigranten sind) und Juden machen zusammen weniger als ein Prozent der Bevölkerung aus (USDOS 15.05.2023). Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion. Sie sieht Gedanken- und Meinungsfreiheit „innerhalb der Grenzen der Gesetze“ vor, erwähnt jedoch nicht die Religions-, Glaubens- oder Gewissensfreiheit. Die Verfassung schreibt vor, dass die Scharia die Quelle aller Gesetze ist, obwohl sie in einem hybriden Rechtssystem mit säkularen Rechtsmodellen des Common Law und des Zivilgesetzes koexistiert. Das Gesetz verbietet die Herabwürdigung des Islam, die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion und die Missionierung von Muslimen. Apostasie ist ein Kapitalverbrechen und Blasphemie wird mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet. Der Konflikt, der 2014 zwischen der Regierung unter der Führung von Präsident Abd Rabbuh Mansour Hadi und Ansar Allah, einer schiitischen Zaiditen-Bewegung, besser bekannt als die Huthis, begann, dauerte das ganze Jahr 2022 über an. Die Parteien einigten sich auf einen zweimonatigen Waffenstillstand, der von den Vereinten Nationen vermittelt wurde und am 02.04.2022, dem ersten Tag des Ramadans, begann. Die Parteien einigten sich auf zwei weitere, jeweils zweimonatige, Verlängerungen, wobei die letzte offiziell am 02.10.2022 endete. Dennoch waren am Ende des Jahres 2022 die wichtigsten Bedingungen des Waffenstillstandsabkommens in Kraft, darunter das Aussetzen von Luftangriffen der von Saudi-Arabien geführten Koalition, keine regionalen Angriffe von Huthi-Rebellen und eine deutliche Reduzierung der Kämpfe im Land. Die Kontrolle der Regierung war während des Jahres in weiten Teilen des Territoriums des Landes begrenzt, was die Möglichkeiten einschränkte, gegen Religionsfreiheitsverstöße vorzugehen, einschließlich solcher, die von Sicherheitspersonal, Stammesführern oder lokalen Militärkommandeuren in Gebieten unter deren nomineller Kontrolle begangen wurden. In einer Fernsehansprache am 07.04.2022 übertrug Hadi seine Befugnisse an einen achtköpfigen Präsidialrat unter der Leitung von Rashad Al-Alimi, der rivalisierende Nicht-Huthi Anführer zusammenbrachte, darunter den Führer des Übergangsrats des Südens (STC), Aidarous Al-Zubaidi. Die meisten Analysten erklärten weiterhin, dass politische und wirtschaftliche Fragen die größeren Treiber des Konflikts seien, als Religion. Während die Ideologie der Huthis (und die einiger ihrer Gegner) in religiösen Begriffen verwurzelt ist, sind nicht alle jemenitischen Zaiditen Huthi, und nicht alle Huthi-Anhänger sind Zaiditen (USDOS 15.05.2023). Zaiditen (arab. Zaidīya) sind ein Zweig der Schiiten. Die Zaiditen führen sich zurück auf den Sohn des vierten schiitischen Imams, Zaid ibn ʿAlī. Während sich Imamatslehre und Recht wesentlich von denen der Zwölferschia und den Ismaʿiliten unterscheiden, stehen die Zaiditen den Sunniten relativ nahe (bpb o.D.). Medienberichten zufolge unterstützt der mehrheitlich schiitische Iran die Huthi, die ihre historischen Wurzeln in einer zaidischen Erweckungsbewegung haben. Im April 2020 haben die Huthi-Behörden per Dekret die seit ihrer Übernahme von Sanaa im Jahr 2015 bestehende Praxis festgeschrieben, eine Wohltätigkeitssteuer (Zakat) von 20 % auf alle wirtschaftlichen Aktivitäten zu erheben, die mit natürlichen Ressourcen zu tun haben, und diese Einnahmen an die schiitische Minderheit der Zaidi-Haschemiten (die sich auf die Abstammung vom Propheten Mohammed berufen) umzuverteilen. Die Wiedereinführung dieser Praxis rief in den von den Huthi kontrollierten Gebieten breite und öffentliche Kritik hervor, da die Behörden versuchen, ein konfessionelles, politisch-wirtschaftliches System durchzusetzen, das nicht mit der nationalen, nicht-konfessionellen Tradition des Landes vereinbar sei. In den nördlichen Gebieten, die traditionell von den Huthi kontrolliert werden, gab es Berichte über fortgesetzte Bemühungen der Huthi, ihre religiösen Bräuche den Nicht-Zaidis aufzuzwingen, einschließlich eines Musikverbots, der Verpflichtung für Frauen, Vollschleier zu tragen, und des Verbots der Vermischung der Geschlechter in den Cafés, sofern die Paare keine Kinder haben oder keine Heiratsurkunde vorweisen können (USDOS 05.2021). Gegen Ende des Jahres 2022 kontrollierten die Huthis weiterhin etwa ein Drittel des Territoriums des Landes, in welchem 70 bis 80 Prozent der Bevölkerung leben. Medien berichteten, dass die Huthis in den von ihnen kontrollierten Gebieten eine strenge Auslegung des Zaidismus durchsetzen, die von anderen zaiditischen Schiiten im Land nicht geteilt wird. Personen, die ihrer Interpretation dieser Praktiken und Doktrinen nicht folgten, wurden diskriminiert, insbesondere religiöse Minderheiten und Frauen (USDOS 15.05.2023). Die Regierung und Human Rights Watch schrieben den Huthis einen Raketenangriff vom 31.10.2021 auf die sunnitische Sheikh Al-Hajouri Moschee und das Zentrum im Distrikt Juba im Gouvernement Marib zu. Der Angriff tötete und verwundete Dutzende, aber keine Partei übernahm die Verantwortung. Quellen schrieben den Huthis im Laufe des Jahres 2021 verschiedene Verstöße gegen die Religionsfreiheit zu, darunter einen Raketenangriff auf eine andere Moschee in Marib am 10.06.2021, die „systematische und stillschweigende Vernichtung" der Bahá'i-Glaubensgemeinschaft, die Inhaftierung und körperliche Misshandlung christlicher Pastoren, Druck auf Christen ihrem Glauben abzuschwören und die anhaltende Inhaftierung von Levi Salem Musa Marhabi, einem Juden, der seit 2016 inhaftiert ist, weil er angeblich geholfen hat, eine alte Thorarolle aus dem Land zu entfernen. Huthis zwangen im Laufe des Jahres 2021 drei jüdische Familien aus dem Land, sodass nur noch schätzungsweise vier bis sechs Juden im Land blieben, darunter Marhabi. Medien berichteten im November 2021, dass Huthis den christlichen Konvertiten Mushir Al-Khalidi ins Exil geschickt hätten, nachdem sie ihn vier Jahre lang festgehalten hatten. Quellen beschuldigten Huthis religiöse Praktiken einzuschränken, indem sie religiöse Veranstaltungen „besteuern“ und „Dekrete“ erlassen, um anderen Gruppen religiöse Huthi Normen aufzuzwingen (USDOS 02.06.2022). Die Verfassung schreibt vor, dass der Präsident ein Moslem sein muss, der „seine islamischen Pflichten ausübt“. Sie erlaubt jedoch Nicht-Muslimen für das Parlament zu kandidieren, solange sie „ihre religiösen Pflichten erfüllen“. Das Gesetz verbietet keine politischen Parteien, die auf Religion basieren, aber es besagt, dass Parteien nicht behaupten dürfen, der alleinige Vertreter einer Religion zu sein, nicht gegen den Islam sein dürfen oder die Mitgliedschaft auf eine bestimmte religiöse Gruppe beschränken dürfen (USDOS 15.05.2023). (CIA, The World Factbook, Jemen, letzte Aktualisierung am 23.05.2023, abgefragt am 30.05.2023, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen/ AA, Auswärtiges Amt, Jemen, Überblick Stand 12.08.2019, abgefragt am 30.05.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/jemen-node/jemen/202270?view= Bpb, Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (o.D.): Zaiditen, https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/islam-lexikon/21746/zaiditen, Zugriff des BFA am 14.12.2021 USDOS, US Department of State 2020 Report on International Religious Freedom: Yemen, 05.2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051733.html, Zugriff des BFA am 30.11.2021 USDOS, United States Department of State, Jahresbericht Religionsfreiheit 2021, Jemen, 02.06.2022, https://www.state.gov/reports/2021-report-on-international-religious-freedom/yemen/ USDOS, United States Department of State, Jahresbericht Religionsfreiheit 2022, Jemen, 15.05.2023, https://www.state.gov/reports/2022-report-on-international-religious-freedom/yemen) Ethnische Minderheiten und Sprache Die Bevölkerung der Jemenitischen Republik besteht überwiegend aus Arabern, aber es gibt auch Afrikanische-Araber, Asiaten und Europäer (CIA letzte Aktualisierung 23.05.2023, abgefragt am 30.05.2023). Die Amtssprache ist Arabisch (CIA letzte Aktualisierung 23.05.2023, abgefragt am 30.05.2023; WKO Stand April 2023). (CIA, The World Factbook, Jemen, letzte Aktualisierung am 23.05.2023, abgefragt am 30.05.2023, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen/ WKO, Wirtschaftskammer Österreich, Länderprofil Jemen, Stand April 2023, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-jemen.pdf) Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor. Es gab jedoch viele Einschränkungen dieser Freiheiten (USDOS 20.03.2023). Regierungsnahe Kräfte, Huthis und Stammeskräfte unterhielten Kontrollpunkte an den Hauptstraßen. In vielen Regionen schränkten häufig bewaffnete Stammesangehörige die Bewegungsfreiheit ein, betrieben eigene Kontrollpunkte, manchmal mit Militär- oder Sicherheitsmitarbeitern und setzten Reisende oft körperlichen Schikanen, Erpressungen, Diebstählen oder kurzfristigen Entführungen, um Lösegeld zu erpressen, aus. Die durch den Konflikt verursachten Schäden an Straßen, Brücken und anderer Infrastruktur behinderten den Waren- und Personenverkehr im ganzen Land, darunter auch humanitärer Hilfe und kommerzielle Lieferungen (USDOS 20.03.2023). Die Luftfahrtbehörde der Huthis hat verkündet, zwischen dem 25.
  4. und 30.03.2023 keine Landeerlaubnis für Flüge mit humanitären Hilfsgütern für den Flughafen Sanaa zu erteilen. Das Landeverbot schließt auch UN-Flüge mit ein. Nach Angaben der Huthis liegt der Grund im angeblichen Verbot kommerzieller Flüge von und nach Sanaa durch die von Saudi-Arabien angeführte Anti Huthi Koalition. Die Anschuldigungen der Huthis konnten nicht bestätigt werden, kommerzielle Flüge zwischen Sanaa und Amman finden auch nach Ablauf des Waffenstillstands statt, zuletzt am 24.03.2023 (BAMF 27.03.2023). (USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Jemen, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/yemen/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.03.2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw13-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3) Rückkehr Für die gesamte Jemenitische Republik besteht eine Reisewarnung (Sicherheitsstufe 06). Vor allen Reisen - auch auf die Insel Sokotra - wird gewarnt. Aufgrund der Kampfhandlungen und der allgemein unvorhersehbaren Sicherheitslage gilt eine Reisewarnung für den Jemen (BMEIA Stand 30.05.2023). UNHCR fordert die Staaten weiterhin auf, jemenitische Staatsangehörige und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Jemen haben, nicht zwangsweise in irgendeinen Teil des Landes zurückzuführen. Das Rückführungsverbot dient als Mindeststandard und sollte so lange aufrechterhalten werden, bis sich die Sicherheits-, Rechtsstaatlichkeits- und Menschenrechtslage im Jemen soweit verbessert hat, dass eine sichere und menschenwürdige Rückkehr von Personen, die keinen internationalen Schutz mehr benötigen, möglich ist (UNHCR 10.2021). Vor Reisen nach Jemen wird gewarnt (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 30.05.2023). (BMEIA, Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation, Republik Jemen, unverändert gültig seit 10.03.2023, Stand 30.05.2023, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jemen/ UNHCR, UN High Commissioner for Refugees, Position on Returns to Yemen, Update I; UNHCR Position on Returns to Yemen, Update I, 10.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063008/6171436e4.pdf, Zugriff des BFA am 30.11.2021UNHCR, UN High Commissioner for Refugees, Position on Returns to Yemen, Update römisch eins; UNHCR Position on Returns to Yemen, Update römisch eins, 10.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063008/6171436e4.pdf, Zugriff des BFA am 30.11.2021 AA, Auswärtiges Amt, Jemen, Reise- und Sicherheitshinweise unverändert gültig seit 30.03.2022, Stand 30.05.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/jemen-node/jemensicherheit/202260)
  5. Beweiswürdigung: a) Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnte nach Vorlage seines jemenitischen Reisepasses bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden. Zusammen mit einem Schreiben, welches am 05.06.2023 im Bundesverwaltungsgericht einlangte, wurde die Kopie einer Seite eines Führerscheins in Vorlage gebracht, auf der zu lesen ist, der Beschwerdeführer sei am XXXX geboren:Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnte nach Vorlage seines jemenitischen Reisepasses bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden. Zusammen mit einem Schreiben, welches am 05.06.2023 im Bundesverwaltungsgericht einlangte, wurde die Kopie einer Seite eines Führerscheins in Vorlage gebracht, auf der zu lesen ist, der Beschwerdeführer sei am römisch 40 geboren: Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung am 24.04.2023 ausdrücklich angegeben am XXXX geboren zu sein:Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung am 24.04.2023 ausdrücklich angegeben am römisch 40 geboren zu sein: „…R: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte nach Vorlage Ihres jemenitischen Reisepasses im Original Ihre Identität feststellen (Anmerkung: Kopie im Akt BFA Seite 93ff). Bitte geben Sie trotzdem heute nochmals Ihre persönlichen Daten bekannt. P: Ich heiße XXXX , Staatsangehörigkeit Jemen, Volksgruppe Araber, Religionsbekenntnis sunnitischer Islam.P: Ich heiße römisch 40 , Staatsangehörigkeit Jemen, Volksgruppe Araber, Religionsbekenntnis sunnitischer Islam. PV: P ersucht, dass nicht nur ein, sondern alle drei Vornamen aus dem Reisepass übernommen werden. Anmerkung: Die Vornamen werden in der gesamten Verhandlungsschrift ergänzt…“ (Verhandlungsschrift Seite 05) Aus dem jemenitische Reisepass XXXX , ausgestellt am XXXX , welcher zum Nachweis der Identität im Original in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt wurde, geht zweifelsfrei das Geburtsdatum XXXX hervor und laut einer, von der erstinstanzlichen Behörde in Auftrag gegeben, Dokumentenüberprüfung ist dieser echt. Aus dem jemenitische Reisepass römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 , welcher zum Nachweis der Identität im Original in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt wurde, geht zweifelsfrei das Geburtsdatum römisch 40 hervor und laut einer, von der erstinstanzlichen Behörde in Auftrag gegeben, Dokumentenüberprüfung ist dieser echt. Die Vorlage einer Seite eines Führerscheins am 05.06.2023 – bloß in Kopie – nicht ausgestellt von den Behörden des Herkunftsstaates, sondern XXXX , kann unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits einen angeblichen Personalausweis - der sich nach von der erstinstanzlichen Behörde in Auftrag gegeben Dokumentenüberprüfung als Totalfälschung erwiesen hat - nichts daran ändern, dass ein echtes, staatliches Dokument, ausgestellt von den Behörden des Herkunftsstaates Jementische Republik nachweist, dass der Beschwerdeführer am XXXX in der Jementischen Republik geboren wurde. Die Vorlage einer Seite eines Führerscheins am 05.06.2023 – bloß in Kopie – nicht ausgestellt von den Behörden des Herkunftsstaates, sondern römisch 40 , kann unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits einen angeblichen Personalausweis - der sich nach von der erstinstanzlichen Behörde in Auftrag gegeben Dokumentenüberprüfung als Totalfälschung erwiesen hat - nichts daran ändern, dass ein echtes, staatliches Dokument, ausgestellt von den Behörden des Herkunftsstaates Jementische Republik nachweist, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 in der Jementischen Republik geboren wurde. Die Feststellungen zu Wohnort, Schulbildung und Verwandten im Herkunftsstaat beruhen auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Lauf des Verfahrens. b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführliche Darstellung siehe I. Verfahrensgang.Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführliche Darstellung siehe römisch eins. Verfahrensgang. c) Zu den Fluchtgründen: Die Feststellungen zum Ausreisejahr beruhen auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Lauf des Verfahrens. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer nie Probleme mit den Behörden der Jementischen Republik hatte, in der Jementischen Republik keinerlei Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber oder seiner Religion hatte und nie an Kampfhandlungen beteiligt war, beruhen einerseits auf den Angaben des Beschwerdeführers im Lauf des Verfahrens und andererseits darauf, dass sich der Beschwerdeführer bewusst an die Behörden der Jemenitischen Republik XXXX wandte, die ihm problemlos seinen Reisepass ausstellten.Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer nie Probleme mit den Behörden der Jementischen Republik hatte, in der Jementischen Republik keinerlei Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber oder seiner Religion hatte und nie an Kampfhandlungen beteiligt war, beruhen einerseits auf den Angaben des Beschwerdeführers im Lauf des Verfahrens und andererseits darauf, dass sich der Beschwerdeführer bewusst an die Behörden der Jemenitischen Republik römisch 40 wandte, die ihm problemlos seinen Reisepass ausstellten. Während der Beschwerdeführer ursprünglich angab wegen der allgemein unsicheren Lage im Herkunftsstaat XXXX Während der Beschwerdeführer ursprünglich angab wegen der allgemein unsicheren Lage im Herkunftsstaat römisch 40 XXXX römisch 40 d) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung am 24.04.2023 dargetanen Dokumentationsmaterial und etwas aktuelleren Berichten derselben Quellen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Jementischen Republik. Da der Beschwerdeführer bereits als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich lebt, sind diesbezügliche Themen (z.B. medizinische Versorgung, Grundversorgung, …) nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Asylgewährung In Spruchpunkt I. des Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

§ 3Abs. 1 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des , Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/18/0384).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 26.11.2020, , Ra 2020/18/0384). Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX Wie weiter oben 2. Beweiswürdigung c zu den Fluchtgründen dargelegt, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der nötigen Gewissheit ausschließen, dass XXXX Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 Wie weiter oben 2. Beweiswürdigung c zu den Fluchtgründen dargelegt, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der nötigen Gewissheit ausschließen, dass römisch 40 Auf Grund der Länderfeststellungen d zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, kann in seinem konkreten Fall keine innerstaatliche Fluchtalternative im Herkunftsstaat festgestellt werden. Der Beschwerdeführer kann somit glaubhaft machen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung wegen zumindest unterstellter politischer Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte. Der Beschwerdeführer kann somit glaubhaft machen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung wegen zumindest unterstellter politischer Gesinnung im Sinne des , Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte. Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung (§ 3 Abs. 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016).Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung (Paragraph 3, Absatz 4, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,).

§ 3Abs. 5 Asyl

G ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (Vw

GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil diese Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wird ausgeführt, dass eine Gefährdung des Beschwerdeführers nicht mit der nötigen Gewissheit ausgeschlossen werden kann. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im konkreten Fall ist die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012,, nicht zulässig, weil diese Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wird ausgeführt, dass eine Gefährdung des Beschwerdeführers nicht mit der nötigen Gewissheit ausgeschlossen werden kann. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W215.2263148.1.00

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