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{'item': 'W240 2269305-1'}

Obsah (4)Artikel 18§§ 4§ 5§§ 4a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.06.2023 GeschäftszahlW240 2269305-1 Spruch, W240 2269305-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feic

Artikel 18Abs.

1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Belgien zuständig ist (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Belgien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). 2. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 31.01.2023 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG, als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages

Artikel 18Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Belgien zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Belgien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass die Identität des BF mangels eines unbedenklichen Personendokuments nicht feststehe. Sie sei schwanger und der errechnete Geburtstermin sei der XXXX

  1. Hinweise auf eine Problemschwangerschaft würden nicht vorliegen. Es könne nicht festgestellt werden, dass im gegenständlichen Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. In Österreich lebe der subsidiär schutzberechtigte Lebensgefährte und Vater des ungeborenen Kindes der BF. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe nicht und habe nur für zwei Wochen in Belgien bestanden. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zu ihrem Partner bestehe nicht. Neben ihrem Lebensgefährten verfüge die BF über keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Eine besondere Integrationsverfestigung habe nicht festgestellt werden können. Die Außerlandesbringung stelle keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatrechts dar. Die Trennung des (ungeborenen) Kindes und des Vaters begründe keine Verletzung des Kindeswohls. Die BF habe sich ihres unsicheren bzw. nicht vorhandenen Aufenthaltsstatus in Österreich vor Eingehen der Beziehung bewusst sein müssen. Der Kontakt zum Lebensgefährten und Kindsvater könne auch aus Belgien aufrecht erhalten bleiben und es bestehe die Möglichkeit aus Belgien eine Familienzusammenführung zu verwirklichen. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gem Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass die Identität des BF mangels eines unbedenklichen Personendokuments nicht feststehe. Sie sei schwanger und der errechnete Geburtstermin sei der römisch 40
  2. Hinweise auf eine Problemschwangerschaft würden nicht vorliegen. Es könne nicht festgestellt werden, dass im gegenständlichen Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. In Österreich lebe der subsidiär schutzberechtigte Lebensgefährte und Vater des ungeborenen Kindes der BF. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe nicht und habe nur für zwei Wochen in Belgien bestanden. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zu ihrem Partner bestehe nicht. Neben ihrem Lebensgefährten verfüge die BF über keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Eine besondere Integrationsverfestigung habe nicht festgestellt werden können. Die Außerlandesbringung stelle keinen Eingriff in das in , Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatrechts dar. Die Trennung des (ungeborenen) Kindes und des Vaters begründe keine Verletzung des Kindeswohls. Die BF habe sich ihres unsicheren bzw. nicht vorhandenen Aufenthaltsstatus in Österreich vor Eingehen der Beziehung bewusst sein müssen. Der Kontakt zum Lebensgefährten und Kindsvater könne auch aus Belgien aufrecht erhalten bleiben und es bestehe die Möglichkeit aus Belgien eine Familienzusammenführung zu verwirklichen. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des , Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gem Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.
  3. Gegen den vorzitierten Bescheid des BFA erhob die BF durch ihre Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte gleichzeitig den Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Es wurde im Wesentlichen auf das bereits getätigte Vorbringen der BF in den Einvernahmen verwiesen. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Die der Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen seien unvollständig und unrichtig. Die BF habe angegeben, mit dem Vater ihres Kindes, der sie unterstütze, zusammenleben zu wollen. Das Verfahren sei in Bezug auf ihre Beziehung und Schwangerschaft einseitig geführt worden. Es handle sich gegenständig um eine vulnerable Person mit speziellen Bedürfnissen. Der Behörde sei es möglich gewesen, festzustellen, ob es sich um eine Problemschwangerschaft handelt. Die belangte Behörde habe den Umstand, dass die BF schwanger sei, den belgischen Behörden nicht bekanntgegeben. Das individuelle Vorbringen der BF sei außer Acht gelassen worden. Die BF habe angegeben, auf die Hilfe ihres Lebensgefährten angewiesen zu sein. Er unterstütze sie in allen Lebensbereichen, auch finanziell. Die Übertragung der Krankenversicherung der BF an die Stadt Wien sei bereits beantragt worden. Dies sei noch nicht bewilligt, weshalb die BF nicht zu ihrem Lebensgefährten ziehen könne. Die Behörde übersehe, dass die BF seit XXXX 2022 mit ihrem Partner traditionell verheiratet sei. Gegenständlich wäre eine Anwendung der humanitären Klausel des Art. 17 Dublin III-VO erforderlich gewesen.
  4. Gegen den vorzitierten Bescheid des BFA erhob die BF durch ihre Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte gleichzeitig den Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Es wurde im Wesentlichen auf das bereits getätigte Vorbringen der BF in den Einvernahmen verwiesen. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Die der Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen seien unvollständig und unrichtig. Die BF habe angegeben, mit dem Vater ihres Kindes, der sie unterstütze, zusammenleben zu wollen. Das Verfahren sei in Bezug auf ihre Beziehung und Schwangerschaft einseitig geführt worden. Es handle sich gegenständig um eine vulnerable Person mit speziellen Bedürfnissen. Der Behörde sei es möglich gewesen, festzustellen, ob es sich um eine Problemschwangerschaft handelt. Die belangte Behörde habe den Umstand, dass die BF schwanger sei, den belgischen Behörden nicht bekanntgegeben. Das individuelle Vorbringen der BF sei außer Acht gelassen worden. Die BF habe angegeben, auf die Hilfe ihres Lebensgefährten angewiesen zu sein. Er unterstütze sie in allen Lebensbereichen, auch finanziell. Die Übertragung der Krankenversicherung der BF an die Stadt Wien sei bereits beantragt worden. Dies sei noch nicht bewilligt, weshalb die BF nicht zu ihrem Lebensgefährten ziehen könne. Die Behörde übersehe, dass die BF seit römisch 40 2022 mit ihrem Partner traditionell verheiratet sei. Gegenständlich wäre eine Anwendung der humanitären Klausel des Artikel 17, Dublin III-VO erforderlich gewesen.
  5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2023 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung gem. § 17 BFA-VG zuerkannt.
  6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2023 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 17, BFA-VG zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: ,
  8. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin (auch BF), eine Staatsangehörige des Benin, stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 31.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der BF ergab keinen EURODAC-Treffer. Aufgrund der Angaben der BF richtete das BFA am 02.02.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Belgien.Aufgrund der Angaben der BF richtete das BFA am 02.02.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Belgien. Mit Schreiben vom 09.02.2023 erklärte sich Belgien zur Wiederaufnahme der BF bereit und teilte seine Zuständigkeit zur Führung ihres Asylverfahrens gem Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO mit.Mit Schreiben vom 09.02.2023 erklärte sich Belgien zur Wiederaufnahme der BF bereit und teilte seine Zuständigkeit zur Führung ihres Asylverfahrens gem Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO mit. Die BF führt eine Beziehung mit einer in Österreich subsidiär schutzberechtigten Person, ist seit XXXX 2022 traditionell mit dieser verheiratet. Ein gemeinsamer Haushalt hat für zwei Wochen in Belgien bestanden.Die BF führt eine Beziehung mit einer in Österreich subsidiär schutzberechtigten Person, ist seit römisch 40 2022 traditionell mit dieser verheiratet. Ein gemeinsamer Haushalt hat für zwei Wochen in Belgien bestanden. Die BF ist schwanger. Der errechnete Geburtstermin ist der XXXX .
  9. Die BF machte im Zuge des Verfahrens geltend, dass sie sich übergeben müsse und öfter an Unterleibsschmerzen leide. Aus der Anamnese im vorgelegten Mutter-Kind-Pass geht zudem hervor, dass die BF psychosozialen Belastungen ausgesetzt ist und einer Operation an der rechten Brust unterzogen wurde. Die BF ist schwanger. Der errechnete Geburtstermin ist der römisch 40 .
  10. Die BF machte im Zuge des Verfahrens geltend, dass sie sich übergeben müsse und öfter an Unterleibsschmerzen leide. Aus der Anamnese im vorgelegten Mutter-Kind-Pass geht zudem hervor, dass die BF psychosozialen Belastungen ausgesetzt ist und einer Operation an der rechten Brust unterzogen wurde. Ergänzende Ermittlungen zum Gesundheitszustand und der Schwangerschaft der BF sowie zur Beziehung zum Kindsvater wurden seitens der belangten Behörde nicht durchgeführt. Im Zuge der von der belangten Behörde durchgeführten Interessenabwägung und Kindeswohlprüfung kommt diese zu dem Schluss, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung durch Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen ein höherer Stellenwert zukommt. Darüber hinaus wird der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang festgestellt.Darüber hinaus wird der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang festgestellt. ,
  11. Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei. Insbesondere liegen nach Durchsicht des gegenständlichen Aktes keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine abschließende nachvollziehbare Beurteilung betreffend den Gesundheitszustand der BF und die Beziehung der BF zum Kindsvater vor. Die Behörde führte aus, es handle sich beim Kindeswohl lediglich um einen „Orientierungsmaßstab“. Die BF müsse sich bereits zum Zeitpunkt des Eingehens einer Beziehung und der Empfängnis des ungeborenen Kindes bewusst gewesen sein, dass sie über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge und auch nicht damit rechnen könnte, dass ein solches gewährt werden würde. Das Familienleben trete in den Hintergrund gegenüber öffentlichen Interessen. Auch der Gesundheitszustand der BF im Zusammenhang mit der Schwangerschaft wurde nicht genügend erhoben, obwohl durch die Anamnese im vorgelegten Mutter-Kind-Pass Grund weitere Ermittlungen angezeigt gewesen wären. Die Beweiserhebung des BFA stellt keine geeignete Ermittlungstätigkeit dar, um ausschließen zu können, dass die BF aufgrund Anordnung zur Außerlandesbringung in ihren gem Art. 3 und Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt werde. Auch der Gesundheitszustand der BF im Zusammenhang mit der Schwangerschaft wurde nicht genügend erhoben, obwohl durch die Anamnese im vorgelegten Mutter-Kind-Pass Grund weitere Ermittlungen angezeigt gewesen wären. Die Beweiserhebung des BFA stellt keine geeignete Ermittlungstätigkeit dar, um ausschließen zu können, dass die BF aufgrund Anordnung zur Außerlandesbringung in ihren gem Artikel 3 und Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechten verletzt werde. Die erstinstanzliche Behörde hat eine abschließende Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes der BF in Summe nicht hinreichend durchgeführt.
  12. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins,). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idgF).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 17, AsylG 2005 idgF). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung seiner durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung seiner durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. der Antrag

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der b zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der b zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: „§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war aufgrund folgender Erwägungen spruchgemäß nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben:Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war aufgrund folgender Erwägungen spruchgemäß nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben: Gegenständlich ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Belgiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Art 13 Abs 1 Dublin III-VO begründet ist, da die BF aus einem Drittstaat kommend illegal nach Belgien eingereist ist. Mit Schreiben vom 09.02.2023 stimmten die belgischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art 18 Abs 1 lit d Dublin III-VO zu.Gegenständlich ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Belgiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in , Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet ist, da die BF aus einem Drittstaat kommend illegal nach Belgien eingereist ist. Mit Schreiben vom 09.02.2023 stimmten die belgischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zu. Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit Belgiens ergibt. Nichtsdestotrotz gibt es Gründe, die einer Überstellung der BF nach Belgien möglicherweise entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Insbesondere liegen nach Durchsicht des gegenständlichen Aktes keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine abschließende nachvollziehbare Beurteilung betreffend Art. 8 EMRK vor. Zudem wurden keine Erhebungen zum Gesundheitszustand der BF vorgenommen und sind hinreichend aktuelle Länderberichte gegenständlicher Entscheidung zugrunde zu legen.Insbesondere liegen nach Durchsicht des gegenständlichen Aktes keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine abschließende nachvollziehbare Beurteilung betreffend Artikel 8, EMRK vor. Zudem wurden keine Erhebungen zum Gesundheitszustand der BF vorgenommen und sind hinreichend aktuelle Länderberichte gegenständlicher Entscheidung zugrunde zu legen. Der Gesundheitszustand der BF im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft wurde nicht genügend erhoben. Aus dem samt Überweisungen vorgelegten Mutter-Kind-Pass der BF ergibt sich, dass die BF psychosozial belastet ist und in der Vergangenheit eine Operation an der rechten Brust vorgenommen wurde. Zudem gab die BF in ihrer Einvernahme an, sich übergeben zu müssen und öfter an Unterleibsschmerzen zu leiden. Obwohl durch die Anamnese im Mutter-Kind-Pass und die Angaben der BF Grund bestanden hätte, weitere Ermittlungen durchzuführen, sind diesbezüglich keine Erhebungen vorgenommen worden. Das allein durch Missachtung der entsprechenden Einreise- und Einwanderungsvorschriften begründete Familienleben trete laut angefochtenem Bescheid fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung in den Hintergrund. Die BF müsse sich laut BFA bereits zum Zeitpunkt des Eingehens einer Beziehung und der Empfängnis des ungeborenen Kindes bewusst gewesen sein, dass sie über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge und auch nicht damit rechnen könnte, dass ein solches gewährt werden würde. Die Behörde führte aus, es handle sich beim Kindeswohl lediglich um einen „Orientierungsmaßstab“. Diese Beurteilung durch die Behörde lässt nicht nur eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand der BF und den Umständen der Beziehung der BF zum Kindsvater vermissen, sondern trägt sie insbesondere auch dem Grundsatz Kindeswohl, dem eine wesentliche Bedeutung zukommt, nicht ausreichend Rechnung, vor allem vor dem Hintergrund der Gesundheitssituation der BF. In einem ähnlich gelagerten Fall etwa wurde mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.02.2023, Ra 2022/18/0164, ein gem § 5 AsylG abweisendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit behoben. Der Verwaltungsgerichtshof maß insbesondere dem Kindeswohl eine große Bedeutung im Zuge der einzelfallbezogenen Interessenabwägung zur Beurteilung eines Eingriffes in Art. 8 EMRK zu. Es bedarf auch im gegenständlichen Fall neben aktueller Feststellungen zum Gesundheitszustand der unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden BF und hinreichender Feststellungen zur Schwangerschaft weiterer Auseinandersetzungen mit dem Familienleben der BF im Bundesgebiet und dem Kindeswohl, um eine hinreichend aktuelle Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, insbesondere aufgrund der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der BF, um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK und auch Art. 8 EMRK geschützten Rechte der BF ausschließen zu können. Dies hat insbesondere auch auf der Grundlage von hinreichend aktuellen Länderberichten zu erfolgen.In einem ähnlich gelagerten Fall etwa wurde mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.02.2023, Ra 2022/18/0164, ein gem Paragraph 5, AsylG abweisendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit behoben. Der Verwaltungsgerichtshof maß insbesondere dem Kindeswohl eine große Bedeutung im Zuge der einzelfallbezogenen Interessenabwägung zur Beurteilung eines Eingriffes in Artikel 8, EMRK zu. Es bedarf auch im gegenständlichen Fall neben aktueller Feststellungen zum Gesundheitszustand der unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden BF und hinreichender Feststellungen zur Schwangerschaft weiterer Auseinandersetzungen mit dem Familienleben der BF im Bundesgebiet und dem Kindeswohl, um eine hinreichend aktuelle Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, insbesondere aufgrund der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der BF, um eine Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK und auch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte der BF ausschließen zu können. Dies hat insbesondere auch auf der Grundlage von hinreichend aktuellen Länderberichten zu erfolgen. Nach Vorliegen der entsprechend erhobenen Ermittlungsergebnisse wird von der belangten Behörde letztlich auch zu prüfen sein, ob eine Einzelfallprüfung im gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei der BF eine reale Gefährdung ihrer durch Art. 3 und Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle ihrer Überstellung nach Belgien vorliegt bzw. ob ihr aktuell aufgrund der ihr gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein Eingriff in Art. 8 EMRK droht.Nach Vorliegen der entsprechend erhobenen Ermittlungsergebnisse wird von der belangten Behörde letztlich auch zu prüfen sein, ob eine Einzelfallprüfung im gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei der BF eine reale Gefährdung ihrer durch Artikel 3 und Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle ihrer Überstellung nach Belgien vorliegt bzw. ob ihr aktuell aufgrund der ihr gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein Eingriff in Artikel 8, EMRK droht. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides in den betroffenen Spruchpunkten sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Wie dargelegt ist im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht abschließend abgeklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.Wie dargelegt ist im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht abschließend abgeklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird. Gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W240.2269305.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.