GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Datenschutzbehörde zurückverwiesen.A) Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Datenschutzbehörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: In ihrer Beschwerde vom 28. November 2020 brachten XXXX und XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligte) vor, dass ihre Nachbarn, die Beschwerdeführer, Videoüberwachungskameras auf ihrem Grundstück angebracht hätten, welche so eingerichtet sein dürften, dass auch das Grundstück der Mitbeteiligten und auch der Servitutsweg erfasst werden würde. Die Mitbeteiligten müssten unweigerlich diesen im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Servitutsweg verwenden und hierbei einen Bereich, auf welchen vom Haus der Beschwerdeführer direkte Sicht gegeben sei, passieren. Die Mitbeteiligten hätten im August 2020 Kenntnis davon erlangt, dass mit dieser Videoüberwachungsanlage Bereiche überwacht werden würden, welche auch sie und ihre Besucher betreffen würden. Es bestehe der Verdacht, dass die Beschwerdeführer diese personenbezogenen Daten der Mitbeteiligten aufzeichnen bzw. dauerhaft speichern würden. Die Mitbeteiligten hätten aber einer derartigen Datenerfassung mittels Videoüberwachung niemals zugestimmt und seien auch keine Gründe bekannt, welche eine solche Videoüberwachungsanlage bzw. eine dauerhafte Speicherung personenbezogener Daten erforderlich machen würde. Außerdem hätten die Beschwerdeführer keine tauglichen Hinweise betreffend die Videoüberwachung angebracht. Es bestehe daher der begründete Verdacht, dass die Beschwerdeführer durch diese Datenverarbeitung gegen das Grundrecht auf Datenschutz
Der Beschwerde waren ein Grundbuchsauszug, Lichtbilder, welche eine Kamera auf der Hauswand der Beschwerdeführer und eine andere am Carport der Beschwerdeführer zeigen sollen, und ein Katasterplan beigelegt. Weiters wurde die Einvernahme der Parteien sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheins begehrt.In ihrer Beschwerde vom 28. November 2020 brachten römisch 40 und römisch 40 (im Folgenden: Mitbeteiligte) vor, dass ihre Nachbarn, die Beschwerdeführer, Videoüberwachungskameras auf ihrem Grundstück angebracht hätten, welche so eingerichtet sein dürften, dass auch das Grundstück der Mitbeteiligten und auch der Servitutsweg erfasst werden würde. Die Mitbeteiligten müssten unweigerlich diesen im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Servitutsweg verwenden und hierbei einen Bereich, auf welchen vom Haus der Beschwerdeführer direkte Sicht gegeben sei, passieren. Die Mitbeteiligten hätten im August 2020 Kenntnis davon erlangt, dass mit dieser Videoüberwachungsanlage Bereiche überwacht werden würden, welche auch sie und ihre Besucher betreffen würden. Es bestehe der Verdacht, dass die Beschwerdeführer diese personenbezogenen Daten der Mitbeteiligten aufzeichnen bzw. dauerhaft speichern würden. Die Mitbeteiligten hätten aber einer derartigen Datenerfassung mittels Videoüberwachung niemals zugestimmt und seien auch keine Gründe bekannt, welche eine solche Videoüberwachungsanlage bzw. eine dauerhafte Speicherung personenbezogener Daten erforderlich machen würde. Außerdem hätten die Beschwerdeführer keine tauglichen Hinweise betreffend die Videoüberwachung angebracht. Es bestehe daher der begründete Verdacht, dass die Beschwerdeführer durch diese Datenverarbeitung gegen das Grundrecht auf Datenschutz
Paragraph eins, DSG sowie allenfalls gegen Artikel 5, 6, 13 und 14 DSGVO verstoßen hätten. Der Beschwerde waren ein Grundbuchsauszug, Lichtbilder, welche eine Kamera auf der Hauswand der Beschwerdeführer und eine andere am Carport der Beschwerdeführer zeigen sollen, und ein Katasterplan beigelegt. Weiters wurde die Einvernahme der Parteien sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheins begehrt. Mit Schreiben vom 19. November 2020 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführer auf, zur Beschwerde der Mitbeteiligten wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung Stellungnahme zu nehmen. Die Beschwerdeführer wurden darin unter anderem aufgefordert, Screenshots von jeder Kamera, die den Aufnahmebereich zeigen, sowie Fotos der Kameras, auf denen die Position der Kameras von außen erkennbar sei, vorzulegen. Weiters wurde auf die Befugnisse der belangten Behörde nach Art. 58 Abs. 1 lit. a DSGVO und § 22 Abs. 2 DSG (Einschau vor Ort) aufmerksam gemacht. Darüber hinaus wurden die Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Mitbeteiligten auch einen Verstoß gegen Art. 13-14 DSGVO (Informationspflicht) behaupten würden, da in Bezug auf die Videoüberwachungskameras keine Informationen ausgehängt seien oder den Beschwerdeführern auch auf sonstige Weise keine Informationen mitgeteilt worden seien. Die Beschwerdeführer wurden auch diesbezüglich zur Stellungnahme aufgefordert. Abschließend wurden die Beschwerdeführer bezüglich der Beschwerde zur Verletzung der Informationspflicht darauf aufmerksam gemacht, dass es die Möglichkeit
6 DSG gebe, bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich zu beseitigen, indem den Mitbeteiligten die Informationen
Art. 14 DSGVO nachträglich mitgeteilt werden. Mit Schreiben vom 19. November 2020 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführer auf, zur Beschwerde der Mitbeteiligten wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung Stellungnahme zu nehmen. Die Beschwerdeführer wurden darin unter anderem aufgefordert, Screenshots von jeder Kamera, die den Aufnahmebereich zeigen, sowie Fotos der Kameras, auf denen die Position der Kameras von außen erkennbar sei, vorzulegen. Weiters wurde auf die Befugnisse der belangten Behörde nach Artikel 58, Absatz eins, Litera a, DSGVO und Paragraph 22, Absatz 2, DSG (Einschau vor Ort) aufmerksam gemacht. Darüber hinaus wurden die Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Mitbeteiligten auch einen Verstoß gegen Artikel 13 -, 14, DSGVO (Informationspflicht) behaupten würden, da in Bezug auf die Videoüberwachungskameras keine Informationen ausgehängt seien oder den Beschwerdeführern auch auf sonstige Weise keine Informationen mitgeteilt worden seien. Die Beschwerdeführer wurden auch diesbezüglich zur Stellungnahme aufgefordert. Abschließend wurden die Beschwerdeführer bezüglich der Beschwerde zur Verletzung der Informationspflicht darauf aufmerksam gemacht, dass es die Möglichkeit
Paragraph 24, Absatz 6, DSG gebe, bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich zu beseitigen, indem den Mitbeteiligten die Informationen
Artikel 14, DSGVO nachträglich mitgeteilt werden. Mit ihrer Stellungnahme vom
Abs 1 lit c DSGVO.Im Rahmen des Parteiengehörs wiederholten die Mitbeteiligten in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2021 ihr bisheriges Vorbringen und führten ergänzend aus, dass das Haus der Beschwerdeführer auch von den erwachsenen Kindern der Beschwerdeführer bewohnt werde. Daher ergebe sich zumindest die Vermutung, dass auch diese Personen Zugang zu den Aufnahmen hätten. Durch die Kameras der Beschwerdeführer würde zumindest teilweise der römisch 40 erfasst, wodurch jede Fahr- und Gehbewegung – insbesondere auch der Mitbeteiligten – erfasst werde. Dadurch würden sich die Mitbeteiligten überwacht fühlen. Von dieser Videoüberwachung könnten darüber hinaus stets Personen (insbesondere Zusteller, Besucher, Dienstleister etc) erfasst werden, die vor der Errichtung der Videoüberwachung gar nicht um ihre Zustimmung befragt werden konnten. Der vorgelegte Aufnahmebereich zeige deutlich, dass ein erheblicher Teil des Wegs von der gegenständlichen Überwachung erfasst sei. Insgesamt entspreche die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung nicht dem Grundsatz der Datenminimierung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Datenschutzbeschwerde der Mitbeteiligten wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführer die Mitbeteiligten dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzen, indem sie auf ihrer Liegenschaft XXXX eine Bildverarbeitung (in Form einer Videoüberwachungsanlage) durchführen, deren Aufnahmebereich auch Teile eines von den Mitbeteiligten genutzten Servitutsweges, und dadurch die Zufahrt zu dem Grundstück der Mitbeteiligten, erfasst (Spruchpunkt 1.). Den Beschwerdeführern wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von 4 Wochen bei sonstiger Exekution, a. den Aufnahmebereich der Videoüberwachungsanlage derart einzuschränken, dass der von den Mitbeteiligten benutzte Servitutsweg nicht erfasst wird und b. die Videoüberwachungsanlage geeignet zu kennzeichnen (Spruchpunkt 2.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Datenschutzbeschwerde der Mitbeteiligten wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführer die Mitbeteiligten dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzen, indem sie auf ihrer Liegenschaft römisch 40 eine Bildverarbeitung (in Form einer Videoüberwachungsanlage) durchführen, deren Aufnahmebereich auch Teile eines von den Mitbeteiligten genutzten Servitutsweges, und dadurch die Zufahrt zu dem Grundstück der Mitbeteiligten, erfasst (Spruchpunkt 1.). Den Beschwerdeführern wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von 4 Wochen bei sonstiger Exekution, a. den Aufnahmebereich der Videoüberwachungsanlage derart einzuschränken, dass der von den Mitbeteiligten benutzte Servitutsweg nicht erfasst wird und b. die Videoüberwachungsanlage geeignet zu kennzeichnen (Spruchpunkt 2.). Dazu stellte die belangte Behörde fest, dass zwischen den Parteien ein nachbarschaftliches Verhältnis bestehe. Die Beschwerdeführer würden auf ihrem Grundstück eine Videoüberwachungsanlage bestehend aus zwei Videoüberwachungskameras betreiben. Eine Videoüberwachungskamera sei auf der Hauswand der Beschwerdeführer, die zweite am Carport der Beschwerdeführer montiert. Auf den Aufnahmebereichen sei eine Privatstraße ersichtlich, die im Eigentum der Beschwerdeführer stehe und die auch von den Mitbeteiligten aufgrund einer eingeräumten Dienstbarkeit verwendet werde. Beide Kameras würden den Aufnahmebereich in Echtzeit überwachen. Eine Speicherung der Aufnahmen finde nicht statt. Die Beschwerdeführer hätten sich entschlossen, die Videoüberwachungsanlage zu installieren, um sich im Falle eines ausgelösten Alarms auf ihrem Grundstück ein Bild von der Situation auf ihrer Liegenschaft verschaffen zu können. Ferner wurde festgestellt, dass die Videoüberwachung nicht gekennzeichnet sei. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass sie sich auf das glaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführer stütze. Die Feststellung, wonach es zu keiner Speicherung der Bildaufnahmen komme, gründe sich darauf, dass dafür keine Anhaltspunkte vorliegen würden, sondern lediglich Mutmaßungen der Mitbeteiligten. Rechtlich wurde ausgeführt, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten mittels Bildverarbeitungsanlagen (Videoüberwachung) zum Eigentumsschutz im privaten Bereich auf die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden könne, wonach die Verarbeitung zur Wahrung des berechtigten Interesses des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sei. Im vorliegenden Fall bestehe zwar grundsätzlich ein Interesse der Beschwerdeführer, die Videokameras zum Schutze ihrer Liegenschaft zu betreiben, jedoch sei die Datenverarbeitung nicht in dem Ausmaß erforderlich, dass auch der Servitutsweg, welcher von den Mitbeteiligten als Zufahrt zu ihrer Liegenschaft genutzt werde, erfasst sei. Die Mitbeteiligten hätten ein überwiegendes Interesse daran, ihr Grundstück und die Zufahrt zu diesem derart zu verwenden, dass ihr Privat- und Familienleben geschützt werde und sie keinen „Aufzeichnungen“ durch Kameras unterworfen werden würden. Darüber hinaus würden die Beschwerdeführer durch das „teilweise Mitaufzeichnen“ des Servitutsweges auch nicht dem Grundsatz der Datenminimierung
Zur Kennzeichnungspflicht wurde ausgeführt, dass es Sinn und Zweck der Kennzeichnung einer Bildverarbeitung sei, dass eine betroffene Person über den Umstand einer solchen Bildverarbeitung in Kenntnis versetzt werde und, dass im Rahmen einer solchen Kennzeichnung der Verantwortliche für die Verarbeitung hervorgehe. Im vorliegenden Fall befänden sich die Mitbeteiligten „zweifelsfrei“ bereits in Kenntnis der Bildverarbeitung der gegenständlichen Kameras und sei ihnen auch bekannt, dass die Beschwerdegegner für diese Kameras als Verantwortliche iSd Art. 4 Z 7 DSGVO zu qualifizieren seien. Im Ergebnis sei auszuführen, dass die belangte Behörde
2 lit. d DSGVO über Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten, einen Verantwortlichen anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge auf eine bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu ändern bzw. durchzuführen. Da der Aufnahmebereich der Videokameras auch den von den Mitbeteiligten genutzten Servitutsweg erfasse, sei den Beschwerdeführern
dieser Bestimmung aufzutragen, den Aufnahmebereich der Videokameras derart zu beschränken, dass dieser Servitutsweg nicht erfasst werde. Ebenso nehmen die belangte Behörde das gegenständliche Verfahren zum Anlass, um den Beschwerdeführern amtswegig aufzutragen, ihre Videoüberwachungsanlage geeignet zu kennzeichnen, indem sie die in Art. 13 Abs. 1 lit. a – f enthaltenen Informationen bereitstellen, was durch Befestigung eines aussagekräftigen Piktogramms erfolgen könne.Rechtlich wurde ausgeführt, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten mittels Bildverarbeitungsanlagen (Videoüberwachung) zum Eigentumsschutz im privaten Bereich auf die Bestimmung des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO gestützt werden könne, wonach die Verarbeitung zur Wahrung des berechtigten Interesses des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sei. Im vorliegenden Fall bestehe zwar grundsätzlich ein Interesse der Beschwerdeführer, die Videokameras zum Schutze ihrer Liegenschaft zu betreiben, jedoch sei die Datenverarbeitung nicht in dem Ausmaß erforderlich, dass auch der Servitutsweg, welcher von den Mitbeteiligten als Zufahrt zu ihrer Liegenschaft genutzt werde, erfasst sei. Die Mitbeteiligten hätten ein überwiegendes Interesse daran, ihr Grundstück und die Zufahrt zu diesem derart zu verwenden, dass ihr Privat- und Familienleben geschützt werde und sie keinen „Aufzeichnungen“ durch Kameras unterworfen werden würden. Darüber hinaus würden die Beschwerdeführer durch das „teilweise Mitaufzeichnen“ des Servitutsweges auch nicht dem Grundsatz der Datenminimierung
Zur Kennzeichnungspflicht wurde ausgeführt, dass es Sinn und Zweck der Kennzeichnung einer Bildverarbeitung sei, dass eine betroffene Person über den Umstand einer solchen Bildverarbeitung in Kenntnis versetzt werde und, dass im Rahmen einer solchen Kennzeichnung der Verantwortliche für die Verarbeitung hervorgehe. Im vorliegenden Fall befänden sich die Mitbeteiligten „zweifelsfrei“ bereits in Kenntnis der Bildverarbeitung der gegenständlichen Kameras und sei ihnen auch bekannt, dass die Beschwerdegegner für diese Kameras als Verantwortliche iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zu qualifizieren seien. Im Ergebnis sei auszuführen, dass die belangte Behörde
, Absatz 2, Litera d, DSGVO über Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten, einen Verantwortlichen anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge auf eine bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu ändern bzw. durchzuführen. Da der Aufnahmebereich der Videokameras auch den von den Mitbeteiligten genutzten Servitutsweg erfasse, sei den Beschwerdeführern
dieser Bestimmung aufzutragen, den Aufnahmebereich der Videokameras derart zu beschränken, dass dieser Servitutsweg nicht erfasst werde. Ebenso nehmen die belangte Behörde das gegenständliche Verfahren zum Anlass, um den Beschwerdeführern amtswegig aufzutragen, ihre Videoüberwachungsanlage geeignet zu kennzeichnen, indem sie die in Artikel 13, Absatz eins, Litera a, – f enthaltenen Informationen bereitstellen, was durch Befestigung eines aussagekräftigen Piktogramms erfolgen könne. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wurde insbesondere vorgebracht, dass ein Widerruf der im Jahr 2017 erteilten Zustimmung der Mitbeteiligten hinsichtlich der gegenständlichen Videokameras nicht erfolgt sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den relevanten Sachverhalt amtswegig zu ermitteln. Sie habe das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die Mitbeteiligten in die gegenständliche Positionierung und Ausrichtung der beiden Videokameras zugestimmt hätten, völlig außer Acht gelassen. Sie habe sich weder mit der Frage auseinandergesetzt, ob aufgrund der Einstellwinkel und der geringen Auflösung der Videokameras überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet werden würden, noch mit der Frage, auf welcher Rechtsgrundlage die Videoüberwachung erfolge. Aufgrund der Einstellwinkel sei davon auszugehen, dass die Kennzeichen eines Fahrzeuges nicht erkennbar seien und sei fraglich, ob die abgebildete Person mit hinreichender Sicherheit identifiziert werden könne. Auch habe die belangte Behörde nicht ermittelt, ob die Mitbeteiligten die Möglichkeit hätten – außer der Privatstraße, die im Eigentum der Beschwerdeführer stehe –, einen anderen Zufahrtsweg zu wählen. Die Mitbeteiligten hätten der Installation der Videoüberwachungskameras zumindest konkludent zugestimmt, indem sie bei der Positionierung und der Wahl der Einstellwinkel mitgewirkt hätten. Zudem sei die Videoüberwachung nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO rechtmäßig. Eine Echtzeitüberwachung mit einer Kamera, die eine niedrige Bildauflösung habe, stelle das gelindeste Mittel dar, um das Betretungsverbot des im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden XXXX sicherzustellen. Das Einverständnis der Mitbeteiligten im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX zu GZ XXXX sei zudem als vertragliche Vereinbarung zu werten, sodass die Videoüberwachung auch aus diesem Grund als zulässig zu beurteilen gewesen wäre. Den Ausführungen der belangten Behörde zur unzureichenden Kennzeichnung der Videokameras wurde entgegengehalten, dass
Abs 4 DSGVO die Absätze 1, 2 und 3 leg cit keine Anwendung finden würden, da die Mitbeteiligten bereits über die erforderlichen Informationen verfügen würden. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer – um weitere Streitigkeiten zu vermeiden – die Ausrichtung der gegenständlichen Videokameras so eingeschränkt hätten, dass durch diese der gegenständliche XXXX nicht mehr erfasst werde. Die Videoüberwachungskameras würden daher – wie aus den beigeschlossenen Fotos vom Aufnahmebereich der Videokameras ersichtlich – nur mehr jenen Bereich erfassen, die im Eigentum der Beschwerdeführer stehe und nicht von Dritten (wie etwa Servitutsberechtigten) betreten werden dürfe. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wurde insbesondere vorgebracht, dass ein Widerruf der im Jahr 2017 erteilten Zustimmung der Mitbeteiligten hinsichtlich der gegenständlichen Videokameras nicht erfolgt sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den relevanten Sachverhalt amtswegig zu ermitteln. Sie habe das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die Mitbeteiligten in die gegenständliche Positionierung und Ausrichtung der beiden Videokameras zugestimmt hätten, völlig außer Acht gelassen. Sie habe sich weder mit der Frage auseinandergesetzt, ob aufgrund der Einstellwinkel und der geringen Auflösung der Videokameras überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet werden würden, noch mit der Frage, auf welcher Rechtsgrundlage die Videoüberwachung erfolge. Aufgrund der Einstellwinkel sei davon auszugehen, dass die Kennzeichen eines Fahrzeuges nicht erkennbar seien und sei fraglich, ob die abgebildete Person mit hinreichender Sicherheit identifiziert werden könne. Auch habe die belangte Behörde nicht ermittelt, ob die Mitbeteiligten die Möglichkeit hätten – außer der Privatstraße, die im Eigentum der Beschwerdeführer stehe –, einen anderen Zufahrtsweg zu wählen. Die Mitbeteiligten hätten der Installation der Videoüberwachungskameras zumindest konkludent zugestimmt, indem sie bei der Positionierung und der Wahl der Einstellwinkel mitgewirkt hätten. Zudem sei die Videoüberwachung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO rechtmäßig. Eine Echtzeitüberwachung mit einer Kamera, die eine niedrige Bildauflösung habe, stelle das gelindeste Mittel dar, um das Betretungsverbot des im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden römisch 40 sicherzustellen. Das Einverständnis der Mitbeteiligten im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 zu GZ römisch 40 sei zudem als vertragliche Vereinbarung zu werten, sodass die Videoüberwachung auch aus diesem Grund als zulässig zu beurteilen gewesen wäre. Den Ausführungen der belangten Behörde zur unzureichenden Kennzeichnung der Videokameras wurde entgegengehalten, dass
, Absatz 4, DSGVO die Absätze 1, 2 und 3 leg cit keine Anwendung finden würden, da die Mitbeteiligten bereits über die erforderlichen Informationen verfügen würden. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer – um weitere Streitigkeiten zu vermeiden – die Ausrichtung der gegenständlichen Videokameras so eingeschränkt hätten, dass durch diese der gegenständliche römisch 40 nicht mehr erfasst werde. Die Videoüberwachungskameras würden daher – wie aus den beigeschlossenen Fotos vom Aufnahmebereich der Videokameras ersichtlich – nur mehr jenen Bereich erfassen, die im Eigentum der Beschwerdeführer stehe und nicht von Dritten (wie etwa Servitutsberechtigten) betreten werden dürfe. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In ihrer Stellungnahme vom
GVG hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde durch Erkenntnis zu erledigen, sofern sie nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde durch Erkenntnis zu erledigen, sofern sie nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Das Verwaltungsgericht hat
Absatz 3, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach der Rechtsprechung kann von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden, beispielsweise wenn die belangte Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat bzw. wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren²
2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen. Die Behörde hat sich bei all diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
Paragraph 39, Absatz 2, AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen. Die Behörde hat sich bei all diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Die Behörde hat
dem Grundsatz der arbiträren Ordnung zu bestimmen, welche Tatsachen zu beweisen sind (Beweisthema), sie hat die aufzunehmenden Beweise und deren Reihenfolge festzulegen und dabei alle ihr sich bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und alle Umstände zu erheben, die sich nach der Sachlage anbieten oder sachdienlich erweisen könnten. Sie ist aber nicht verpflichtet, von Amts wegen Ermittlungen anzustellen, die aller Voraussicht nach überflüssig sind (Hengstschläger/Leeb, AVG § 39, Rz 20, (Stand 01.07.2005, rdb.at).Die Behörde hat
dem Grundsatz der arbiträren Ordnung zu bestimmen, welche Tatsachen zu beweisen sind (Beweisthema), sie hat die aufzunehmenden Beweise und deren Reihenfolge festzulegen und dabei alle ihr sich bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und alle Umstände zu erheben, die sich nach der Sachlage anbieten oder sachdienlich erweisen könnten. Sie ist aber nicht verpflichtet, von Amts wegen Ermittlungen anzustellen, die aller Voraussicht nach überflüssig sind (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39,, Rz 20, (Stand 01.07.2005, rdb.at). Soweit § 39 Abs. 2 AVG mangels besonderer Regelung in den Verwaltungsvorschriften uneingeschränkt zur Anwendung kommt, steht es im Ermessen der Behörde, aufgrund eines Antrags oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Soweit Paragraph 39, Absatz 2, AVG mangels besonderer Regelung in den Verwaltungsvorschriften uneingeschränkt zur Anwendung kommt, steht es im Ermessen der Behörde, aufgrund eines Antrags oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung abzuhalten.
Absatz 1 AVG bedürfen Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für die ein Vorhandensein des Gesetzes eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.
Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für die ein Vorhandensein des Gesetzes eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.
Abs. 2 hat die Behörde im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Absatz 2, hat die Behörde im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Abs. 3 ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Absatz 3, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Fragestellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist.
Paragraph 46, kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Fragestellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist.
und 51 AVG können sowohl Zeugen als auch Beteiligte vernommen werden, wobei die §§ 48 und 49 auch auf die Vernehmung von Beteiligten zum Zweck der Beweisführung anzuwenden sind.
Paragraph 48 und 51 AVG können sowohl Zeugen als auch Beteiligte vernommen werden, wobei die Paragraphen 48 und 49 auch auf die Vernehmung von Beteiligten zum Zweck der Beweisführung anzuwenden sind. Die Behörde ist verpflichtet, von Amts wegen ein Beweisverfahren
f AVG durchzuführen, um den vollständigen, rechtlich relevanten (maßgeblichen) und wahren Sachverhalt festzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45, Rz. 1 mwN). Dies ist der Ausfluss der Offizialmaxime sowie des Grundsatzes der materiellen Wahrheit.Die Behörde ist verpflichtet, von Amts wegen ein Beweisverfahren
Paragraphen 45 f, f, AVG durchzuführen, um den vollständigen, rechtlich relevanten (maßgeblichen) und wahren Sachverhalt festzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45,, Rz. 1 mwN). Dies ist der Ausfluss der Offizialmaxime sowie des Grundsatzes der materiellen Wahrheit. Dies deckt sich im Übrigen auch mit Art 57 Abs. 1 lit f und h DSGVO, welcher ebenfalls eine Untersuchungspflicht der Aufsichtsbehörde in Bezug auf Beschwerden von Betroffenen (lit.
befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist. Nach Art 57 Abs. 1 lit h DSGVO muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet, Untersuchungen über die Anwendung dieser Verordnung durchführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde.Nach Artikel 57, Absatz eins, Litera h, DSGVO muss sich jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes
befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist. Nach Artikel 57, Absatz eins, Litera h, DSGVO muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet, Untersuchungen über die Anwendung dieser Verordnung durchführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde. Die in Art 57 Abs. 1 lit h DSGVO enthaltene Vorgabe, dass die Aufsichtsbehörde den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen hat, bringt zum Ausdruck, dass sie hier zur Wahrung der Betroffenenrechte rasch und effizient vorzugehen hat (Selmayr in Ehmann/Selmayr [Hrsg.], Datenschutzgrundverordnung², Art, 57, Rn 8). Dass sie – im Fall einer Beschwerde eines Betroffenen – nicht zur ordnungsgemäßen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes verpflichtet wäre, kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Die in Artikel 57, Absatz eins, Litera h, DSGVO enthaltene Vorgabe, dass die Aufsichtsbehörde den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen hat, bringt zum Ausdruck, dass sie hier zur Wahrung der Betroffenenrechte rasch und effizient vorzugehen hat (Selmayr in Ehmann/Selmayr [Hrsg.], Datenschutzgrundverordnung², Art, 57, Rn 8). Dass sie – im Fall einer Beschwerde eines Betroffenen – nicht zur ordnungsgemäßen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes verpflichtet wäre, kann daraus aber nicht abgeleitet werden. zur Beschwerde der Mitbeteiligten wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (Spruchpunkt 1.): Art. 5 DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest und bestimmt in dessen Abs. 1 lit. a und c, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“) sowie dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen (‚Datenminimierung‘). Artikel 5, DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest und bestimmt in dessen Absatz eins, Litera a und c, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“) sowie dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen (‚Datenminimierung‘). Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Art. 6 DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung - kumulativ zu den anderen in Art. 5 Abs. 1 geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss (vgl. Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Art 5 Rz 8f). Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Artikel 6, DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung - kumulativ zu den anderen in Artikel 5, Absatz eins, geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss vergleiche Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Artikel 5, Rz 8f). Nach Art 6 Abs. 1 lit.a DSGVO ist die Verarbeitung u.a. rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera a, DSGVO ist die Verarbeitung u.a. rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat. Im vorliegenden Fall behaupteten die Mitbeteiligten in ihrer an die belangte Behörde gerichteten verfahrenseinleitenden Beschwerde u.a. eine Verletzung in ihrem Recht auf Geheimhaltung, weil die Beschwerdeführer anhand zweier Kameras auch Teile ihres Grundstückes sowie eines Teils des von ihnen benutzten und im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Weges aufzeichnen bzw. dauerhaft speichern würden. Einer derartigen Datenerfassung mittels Videoüberwachung hätten die Mitbeteiligten niemals zugestimmt und seien auch keine Gründe bekannt, welche eine solche dauerhafte Speicherung personenbezogener Daten erforderlich machen würden. Die Beschwerdeführer hielten dem entgegen, es werde ausschließlich ihre Liegenschaft von den beiden Kameras erfasst und zwar ausnahmslos in Echtzeit und lediglich zum Zweck der Sicherung ihres Eigentums in der Weise, dass sie sich im Falle eines Alarms Überblick über die Situation verschaffen könnten. Dieser Art der Videoüberwachung hätten die Mitbeteiligten im Zuge eines (auszugsweise vorgelegten) gerichtlichen Vergleichs auch zugestimmt. Dazu wiederholten die Mitbeteiligten ihr Vorbringen, wonach der begründete Verdacht bestehe, dass es zu Aufnahmen komme. Der damaligen Zustimmung habe ein anderer Sachverhalt zugrundgelegen. Die Beschwerdeführer haben sich im gesamten Verfahren folglich darauf berufen, dass die vorliegende Videoüberwachung entsprechend der von den Mitbeteiligten erteilten Zustimmung und damit zulässig betrieben werde und zwar werde anhand der Kameras ausschließlich der Weg in Echtzeit zum Zweck der Sicherung des Eigentums erfasst. Die Mitbeteiligten bestreiten das Vorliegen einer Zustimmung nicht, allerdings liege nunmehr ein anderer Sachverhalt vor. Es bestehe der Verdacht, dass die Beschwerdeführer den Weg und auch ihr Grundstück anhand der Kameras dauerhaft und damit nicht nur in Echtzeit aufzeichnen würden. Wesentlicher Gegenstand des Verfahrens war daher nicht nur die Frage, ob anhand von Kameras eine Bildverarbeitung der Mitbeteiligten mittels Echtzeit oder Aufzeichnung erfolgt, sondern auch, ob sie einer solchen nicht allenfalls zugestimmt haben. Die belangte Behörde hat sich mit der zentralen Frage der Zustimmung im Wege ihrer Ermittlungen jedoch überhaupt nicht auseinandergesetzt. Auch im angefochtenen Bescheid ist sie auf diese, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung allenfalls entscheidende Frage nicht ansatzweise eingegangen und das obwohl sie dem Vorbringen der Beschwerdeführer in Bezug auf den (ebenfalls strittigen) Betrieb der Kameras sogar folgte und lediglich eine Videoüberwachung des Weges in Echtzeit zum Zweck der Sicherung des Eigentums feststellte. Für eine Speicherung der Bildaufnahmen – so die belangte Behörde – gebe es keine Anhaltspunkte, sondern lediglich Mutmaßungen der Mitbeteiligten. Objektive Beweise dafür, dass die Mitbeteiligten einer solchen Videoüberwachung nicht zustimmen bzw. zugestimmt haben, sind im elektronischen Akt nicht enthalten. Allein schon aufgrund des unklaren Vorbringens der Verfahrensparteien über den Umfang der an sich unstrittigen Zustimmungserklärung wäre die belangte Behörde jedoch verpflichtet gewesen, dazu Ermittlungen anzustellen. Allein der Umstand, dass sie ein solches Vorbringen einfach übersieht bzw. übergeht, kann nicht dazu führen, dass sie von ihrer grundsätzlichen Ermittlungspflicht entbunden wird. Ebenso fehlen im Übrigen auch Nachweise dafür, dass eine Überwachung lediglich in Echtzeit vorliegt. Die belangte Behörde beschränkte ihre diesbezüglichen Ermittlungen auf mehrmaliges Einholen von Stellungnahmen und begründete letztlich ihre eigenen Feststellungen allein damit, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer in diesem Fall ohne nähere Ausführungen glaubwürdig(er) sei. Damit hat die belangte Behörde übersehen, dass sie sich nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit schriftlichen Stellungnahmen als Beweismittel begnügen darf. In Fällen - wie vorliegend -, in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit hingegen erforderlich, die handelnden Personen förmlich als Zeugen oder Parteien zu vernehmen (vgl. VwGH, 09.05.2017, Ro 2014/08/0065 m.w.H.).Damit hat die belangte Behörde übersehen, dass sie sich nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit schriftlichen Stellungnahmen als Beweismittel begnügen darf. In Fällen - wie vorliegend -, in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit hingegen erforderlich, die handelnden Personen förmlich als Zeugen oder Parteien zu vernehmen vergleiche VwGH, 09.05.2017, Ro 2014/08/0065 m.w.H.). In seinem erst kürzlich ergangenen Beschluss vom 10. März 2023, Ra 2020/04/0085 sprach der Verwaltungsgerichtshof in einem hier vergleichbaren Fall und auf diese Rechtsprechung bezugnehmend bereits aus, dass die Einholung bloßer schriftlicher Stellungnahmen bei einander widersprechender Behauptungen der Verfahrensparteien zur zentralen und zu klärenden Tatfrage des Betriebs einer Videokamera einem ordentlichen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nicht genügt und die belangte Partei in einem solchen Fall bestenfalls bloß ansatzweise ermittelt hat. Die widersprechenden Angaben der Verfahrensparteien hätten die belangte Behörde daher dazu veranlassen müssen, das Ermittlungsverfahren nicht lediglich auf die Einholung von Stellungnahmen zu beschränken, sondern Beweise aufzunehmen. Zumindest wären dabei die Beschwerdeführer und die Mitbeteiligten zu befragen bzw. auch die Durchführung eines Augenscheins – wie letztlich auch beantragt – in Betracht zu ziehen gewesen. Ob sich daraus Anhaltspunkte für weitere Beweisaufnahmen ergeben hätten, ist ohne Durchführung dieses Beweises nicht beurteilbar. Dadurch, dass die belangte Behörde eine Verletzung der Mitbeteiligten in ihrem Recht auf Geheimhaltung bejahte, ohne dazu jedoch in irgendeiner Form (geeignet) zu ermitteln, ist der Sachverhalt somit in einem wesentlichen Punkt umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierende Ermittlungslücke eine Zurückverweisung
GVG in Bezug auf Spruchpunkt 1. erforderlich und auch gerechtfertigt ist.Dadurch, dass die belangte Behörde eine Verletzung der Mitbeteiligten in ihrem Recht auf Geheimhaltung bejahte, ohne dazu jedoch in irgendeiner Form (geeignet) zu ermitteln, ist der Sachverhalt somit in einem wesentlichen Punkt umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierende Ermittlungslücke eine Zurückverweisung
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG in Bezug auf Spruchpunkt 1. erforderlich und auch gerechtfertigt ist. Eine Nachholung des Ermittlungsverfahrens und damit eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Insbesondere im Hinblick auf die durch die erforderliche Gerichtsbesetzung des Verwaltungsgerichts nötige Terminkoordinierung zur Durchführung solcher Beweisaufnahmen liegt die Nachholung der genannten Ermittlungsschritte auch nicht im Interesse der Raschheit iSd § 28 Abs. 2 Ziffer 2 VwGVG begründet.Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Insbesondere im Hinblick auf die durch die erforderliche Gerichtsbesetzung des Verwaltungsgerichts nötige Terminkoordinierung zur Durchführung solcher Beweisaufnahmen liegt die Nachholung der genannten Ermittlungsschritte auch nicht im Interesse der Raschheit iSd Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 VwGVG begründet. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren in Bezug auf diese Punkte zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren in Bezug auf diese Punkte zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der erfolgten Bildverarbeitung der Mitbeteiligten durch die Beschwerdeführer und der behaupteten Zustimmung dazu (geeignet) auseinanderzusetzen und darüber abzusprechen haben. Dabei wird sich die belangte Behörde auch mit dem Vorbringen der aktuellen Bildverarbeitung, insbesondere mit dem in der Bescheidbeschwerde und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführer, es liege aktuell überhaupt keine Bildverarbeitung (mehr) vor, auseinanderzusetzen haben. zum amtswegigen Leistungsauftrag (Spruchpunkt 2a.) Die belangte Behörde hat aufgrund ihrer Ermittlungsergebnisse zu Spruchpunkt 1) in Spruchpunkt 2a) von Amts wegen einen Leistungsauftrag erlassen. Weitere Ermittlungsschritte oder Ergebnisse finden sich dazu im Akt nicht. Da – wie ausgeführt – schon die Ermittlungshandlungen zu 1) unzureichend waren, kann auch der darauf aufbauende Leistungsauftrag keinen ausreichenden Bestand haben. Dementsprechend war auch in Bezug auf Spruchpunkt 2a. mit einer Zurückverweisung vorzugehen. zur Informationspflicht (Spruchpunkt 2b.) Die Mitbeteiligten haben in ihrer verfahrenseinleitenden Beschwerde neben der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung auch eine Verletzung im Recht auf Information nach Art 13 und 14 DSGVO geltend gemacht. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführer mit diesem Beschwerdevorbringen konfrontiert und ihnen dabei gleichzeitig mitgeteilt, dass eine solche Information gegenüber den Mitbeteiligten nachgeholt und insofern die Rechtsverletzung beseitigt werden könne. Daraufhin brachten die Beschwerdeführer vor, dass die von der Videoüberwachung ausschließlich betroffenen Personen (die Mitbeteiligten sowie eine weitere namentlich nicht genannte Person) Kenntnis über den Einstellwinkel der Kameras und den Umstand der Echtzeitüberwachung hätten. Eine Kennzeichnungspflicht liege insofern nicht vor. Die Mitbeteiligten haben in ihrer verfahrenseinleitenden Beschwerde neben der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung auch eine Verletzung im Recht auf Information nach Artikel 13 und 14 DSGVO geltend gemacht. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführer mit diesem Beschwerdevorbringen konfrontiert und ihnen dabei gleichzeitig mitgeteilt, dass eine solche Information gegenüber den Mitbeteiligten nachgeholt und insofern die Rechtsverletzung beseitigt werden könne. Daraufhin brachten die Beschwerdeführer vor, dass die von der Videoüberwachung ausschließlich betroffenen Personen (die Mitbeteiligten sowie eine weitere namentlich nicht genannte Person) Kenntnis über den Einstellwinkel der Kameras und den Umstand der Echtzeitüberwachung hätten. Eine Kennzeichnungspflicht liege insofern nicht vor. Im angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde dem Vorbringen der Beschwerdeführer folgend fest, dass die Mitbeteiligten über die vorliegende Videoüberwachung informiert seien, eine Kennzeichnung jedoch nicht vorliege. Insofern sei von Amts wegen den Beschwerdeführern in Ausübung ihrer Abhilfebefugnisse nach Art 58 Abs. 2 lit d DSGVO eine Kennzeichnung nach Art 13 DSGVO aufzutragen gewesen. Ein Abspruch über die diesbezügliche Beschwerde der Mitbeteiligten fand im angefochtenen Bescheid nicht statt. Im angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde dem Vorbringen der Beschwerdeführer folgend fest, dass die Mitbeteiligten über die vorliegende Videoüberwachung informiert seien, eine Kennzeichnung jedoch nicht vorliege. Insofern sei von Amts wegen den Beschwerdeführern in Ausübung ihrer Abhilfebefugnisse nach Artikel 58, Absatz 2, Litera d, DSGVO eine Kennzeichnung nach Artikel 13, DSGVO aufzutragen gewesen. Ein Abspruch über die diesbezügliche Beschwerde der Mitbeteiligten fand im angefochtenen Bescheid nicht statt. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Notwendigkeit der Kennzeichnung einer Videoüberwachungsanlage, mit welcher Bildaufnahmen ohne Einfluss der Entscheidungsmöglichkeit der betroffenen Person angefertigt werden, nach Art. 14 und nicht nach Art 13 DSGVO zu beurteilen ist (vgl. Scholz in Simitis/Hornung/Spiecker [Hrsg.], Art 6 Anhang 1, Rn 126). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Notwendigkeit der Kennzeichnung einer Videoüberwachungsanlage, mit welcher Bildaufnahmen ohne Einfluss der Entscheidungsmöglichkeit der betroffenen Person angefertigt werden, nach Artikel 14 und nicht nach Artikel 13, DSGVO zu beurteilen ist vergleiche Scholz in Simitis/Hornung/Spiecker [Hrsg.], Artikel 6, Anhang 1, Rn 126). Art 14 Abs. 5 lit. a DSGVO sieht – wie im Übrigen auch Art 13 Abs. 4 DSGVO – vor, dass soweit die betroffene Person bereits über die entsprechenden Informationen verfügt, eine Informationspflicht (Kennzeichnungspflicht) nach Abs. 1 und 4 nicht zur Anwendung gelangt. Artikel 14, Absatz 5, Litera a, DSGVO sieht – wie im Übrigen auch Artikel 13, Absatz 4, DSGVO – vor, dass soweit die betroffene Person bereits über die entsprechenden Informationen verfügt, eine Informationspflicht (Kennzeichnungspflicht) nach Absatz eins und 4 nicht zur Anwendung gelangt. Im vorliegenden Fall behaupten die Beschwerdeführer, neben den beiden Mitbeteiligten sei ausschließlich eine weitere Person von der – von der belangten Behörde auch festgestellten – Videoüberwachung des Weges in Echtzeit betroffen und sei auch diese – wie auch die Mitbeteiligten – darüber bereits informiert (worden). Die belangte Behörde hat sich mit diesem Vorbringen in keiner Weise auseinandergesetzt. Dass sie nicht nur wegen einer behaupteten Verletzung der Informationspflicht gegenüber den Mitbeteiligten, sondern generell in Bezug auf sämtliche von der Videoüberwachung allfällig betroffenen Personen von Amts wegen ermittelt, wurde den Beschwerdeführern jedenfalls weder bekanntgemacht, noch finden sich dazu im Akt irgendwelche (Ermittlungs)Schritte von Seiten der Behörde. Dementsprechend hat sich die belangte Behörde damit auch im angefochtenen Bescheid in keiner Weise beschäftigt. Die Angabe der Beschwerdeführer, es seien sämtliche von der Überwachungsanlage betroffenen Personen darüber bereits informiert (worden) und liege insofern keine (weitere) Kennzeichnungspflicht vor, hätte die belangte Behörde aber zu Ermittlungen in diese Richtung veranlassen müssen, sei es durch Befragung der Beschwerdeführer oder der davon betroffenen Personen als Zeugen. Dadurch, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführern eine Kennzeichnung nach Art 13 (richtig: Art 14) DSGVO von Amts wegen auftrug, ohne zu ihrem (im antragsgebundenen Beschwerdeverfahren erstatteten) Vorbringen, es seien bereits sämtliche Betroffenen darüber informiert worden, in irgendeiner Form (geeignet) zu ermitteln, ist der Sachverhalt somit in einem wesentlichen Punkt umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierende Ermittlungslücke eine Zurückverweisung
GVG auch in diesem Punkt erforderlich und auch gerechtfertigt ist.Dadurch, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführern eine Kennzeichnung nach Artikel 13, (richtig: Artikel 14,) DSGVO von Amts wegen auftrug, ohne zu ihrem (im antragsgebundenen Beschwerdeverfahren erstatteten) Vorbringen, es seien bereits sämtliche Betroffenen darüber informiert worden, in irgendeiner Form (geeignet) zu ermitteln, ist der Sachverhalt somit in einem wesentlichen Punkt umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierende Ermittlungslücke eine Zurückverweisung
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auch in diesem Punkt erforderlich und auch gerechtfertigt ist. Eine Nachholung des Ermittlungsverfahrens und damit eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Insbesondere im Hinblick auf die durch die erforderliche Gerichtsbesetzung des Verwaltungsgerichts nötige Terminkoordinierung zur Durchführung solcher Beweisaufnahmen liegt die Nachholung der genannten Ermittlungsschritte auch nicht im Interesse der Raschheit iSd § 28 Abs. 2 Ziffer 2 VwGVG begründet.Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Insbesondere im Hinblick auf die durch die erforderliche Gerichtsbesetzung des Verwaltungsgerichts nötige Terminkoordinierung zur Durchführung solcher Beweisaufnahmen liegt die Nachholung der genannten Ermittlungsschritte auch nicht im Interesse der Raschheit iSd Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 VwGVG begründet. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher nicht gegeben. Folglich war das Verfahren auch in Bezug auf Spruchpunkt 2b zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind daher nicht gegeben. Folglich war das Verfahren auch in Bezug auf Spruchpunkt 2b zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der Behauptung, es seien sämtliche Betroffenen von der Videoüberwachung bereits informiert worden, (geeignet) auseinanderzusetzen und darüber abzusprechen haben. Dabei wird sie sich allenfalls auch damit auseinanderzusetzen haben, ob die nunmehr erfolgte Kennzeichnung den in Art 14 DSGVO normierten Vorgaben entspricht.Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der Behauptung, es seien sämtliche Betroffenen von der Videoüberwachung bereits informiert worden, (geeignet) auseinanderzusetzen und darüber abzusprechen haben. Dabei wird sie sich allenfalls auch damit auseinanderzusetzen haben, ob die nunmehr erfolgte Kennzeichnung den in Artikel 14, DSGVO normierten Vorgaben entspricht. Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall
GVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22).Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar vergleiche zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 22). zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W256.2250085.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.