Obsah (9)
§ 28Art. 133§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 24Art. 47§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.06.2023 GeschäftszahlW296 2272056-1 Spruch, W296 2272056-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 28Abs. 2 Vw
GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer war als Business Trainer im Rahmen der praktischen Ausbildung von A1 Telekom Austria AG Lehrlingen in der Ausbildungswoche von XXXX eingesetzt.
- Der Beschwerdeführer war als Business Trainer im Rahmen der praktischen Ausbildung von A1 Telekom Austria AG Lehrlingen in der Ausbildungswoche von römisch 40 eingesetzt.
- Am XXXX wurden der für den Beschwerdeführer zuständigen Dienstbehörde Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers im Rahmen der genannten Ausbildungswoche zur Kenntnis gebracht (Disziplinaranzeige), welche daraufhin mit einer mit XXXX datierten und dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellten Disziplinarverfügung (Benennung der Personalnummer, ohne Geschäftszahl) die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.000,-- verhängte.
- Am römisch 40 wurden der für den Beschwerdeführer zuständigen Dienstbehörde Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers im Rahmen der genannten Ausbildungswoche zur Kenntnis gebracht (Disziplinaranzeige), welche daraufhin mit einer mit römisch 40 datierten und dem Beschwerdeführer am römisch 40 zugestellten Disziplinarverfügung (Benennung der Personalnummer, ohne Geschäftszahl) die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.000,-- verhängte.
- Der von der Anwaltskanzlei „ XXXX “ verfasste Einspruch im Namen des Beschwerdeführers, datiert mit XXXX , langte am XXXX postalisch bei der für den Beschwerdeführer zuständigen Dienstbehörde ein.
- Der von der Anwaltskanzlei „ römisch 40 “ verfasste Einspruch im Namen des Beschwerdeführers, datiert mit römisch 40 , langte am römisch 40 postalisch bei der für den Beschwerdeführer zuständigen Dienstbehörde ein.
- Die für den Beschwerdeführer zuständige Dienstbehörde leitete daraufhin die Rechtsangelegenheit des Beschwerdeführers mit Schreiben vom XXXX (ohne Geschäftszahl) an die Bundesdisziplinarbehörde weiter, wo dieses am XXXX einlangte.
- Die für den Beschwerdeführer zuständige Dienstbehörde leitete daraufhin die Rechtsangelegenheit des Beschwerdeführers mit Schreiben vom römisch 40 (ohne Geschäftszahl) an die Bundesdisziplinarbehörde weiter, wo dieses am römisch 40 einlangte.
- Mit Schreiben vom XXXX , bei der für den Beschwerdeführer zuständigen Dienstbehörde am XXXX eingelangt, wurde seitens der Anwaltskanzlei „ XXXX “ im Namen des Beschwerdeführers der Einspruch vom XXXX gegen die Disziplinarverfügung zurückgezogen und die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekanntgegeben.
- Mit Schreiben vom römisch 40 , bei der für den Beschwerdeführer zuständigen Dienstbehörde am römisch 40 eingelangt, wurde seitens der Anwaltskanzlei „ römisch 40 “ im Namen des Beschwerdeführers der Einspruch vom römisch 40 gegen die Disziplinarverfügung zurückgezogen und die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekanntgegeben.
- Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , dem Beschwerdeführer am XXXX per Hinterlegung zugestellt, leitete die Bundesdisziplinarbehörde gem. § 123 Abs. 1 BDG 1979 das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein (Spruchpunkt I.) und wies seinen Antrag auf Zurückziehung des Einspruches vom XXXX zurück (Spruchpunkt II.).
- Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , dem Beschwerdeführer am römisch 40 per Hinterlegung zugestellt, leitete die Bundesdisziplinarbehörde gem. Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein (Spruchpunkt römisch eins.) und wies seinen Antrag auf Zurückziehung des Einspruches vom römisch 40 zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Ausbildungswoche von XXXX als Business Trainer der A1 Telekom Austria AG zwei Lehrlingen beim Glasfaserspleißen auf den Hinterkopf „geschlagen“ und Aussagen wie „Setz dich mal hin wie ein normaler Mitteleuropäer“ getätigt bzw. einen Lehrling gefragt, ob er „Zigeuner“ sei, weil er aus dem
- Bezirk komme und oft siedle, sowie gesagt, dass die Lehrlinge untereinander „keinen Judenstress“ machen sollten.Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Ausbildungswoche von römisch 40 als Business Trainer der A1 Telekom Austria AG zwei Lehrlingen beim Glasfaserspleißen auf den Hinterkopf „geschlagen“ und Aussagen wie „Setz dich mal hin wie ein normaler Mitteleuropäer“ getätigt bzw. einen Lehrling gefragt, ob er „Zigeuner“ sei, weil er aus dem
- Bezirk komme und oft siedle, sowie gesagt, dass die Lehrlinge untereinander „keinen Judenstress“ machen sollten. Es bestehe daher der Verdacht, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten in der A1 Telekom Austria AG Ausbildungswoche von XXXX schuldhaft gegen seine Dienstpflichten gem. §§ 43 Abs. 1, Abs. 2 und 43a iVm 91 BDG 1979 verstoßen.Es bestehe daher der Verdacht, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten in der A1 Telekom Austria AG Ausbildungswoche von römisch 40 schuldhaft gegen seine Dienstpflichten gem. Paragraphen 43, Absatz eins,, Absatz 2 und 43 a in Verbindung mit 91 BDG 1979 verstoßen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, die Rückziehung des Einspruches sei nicht nur außerhalb der vierzehntägigen Frist des § 132 BDG 1979 eingelangt, sondern es mangle dem BDG 1979 – entgegen dem § 49 Abs. 2 VStG – an dem Rechtsinstitut der Rückziehung eines Einspruches ganz generell, weswegen durch den Einspruch eine Entscheidung der Dienstbehörde hinfällig geworden und die Kompetenz auf die Bundesdisziplinarbehörde übergegangen sei. Daher sei bei der Dienstbehörde ab dem Zeitpunkt des Einspruches kein Verfahren mehr anhängig, welches durch die Rückziehung wiederaufleben könne.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, die Rückziehung des Einspruches sei nicht nur außerhalb der vierzehntägigen Frist des Paragraph 132, BDG 1979 eingelangt, sondern es mangle dem BDG 1979 – entgegen dem Paragraph 49, Absatz 2, VStG – an dem Rechtsinstitut der Rückziehung eines Einspruches ganz generell, weswegen durch den Einspruch eine Entscheidung der Dienstbehörde hinfällig geworden und die Kompetenz auf die Bundesdisziplinarbehörde übergegangen sei. Daher sei bei der Dienstbehörde ab dem Zeitpunkt des Einspruches kein Verfahren mehr anhängig, welches durch die Rückziehung wiederaufleben könne.
- Am XXXX , bei der Bundesdisziplinarbehörde am XXXX eingegangen, erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung, der „Rosenauer Prankl Rechtsanwälte OG“ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Am römisch 40 , bei der Bundesdisziplinarbehörde am römisch 40 eingegangen, erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung, der „Rosenauer Prankl Rechtsanwälte OG“ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er zusammengefasst aus, die Anwaltskanzlei „ XXXX “ sei von ihm weder bevollmächtigt, noch mit der Einbringung eines Einspruches gegen die Disziplinarverfügung vom XXXX beauftragt worden. Wohl habe er als Gewerkschaftsmitglied einen Antrag auf Rechtsschutzgewährung bei der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten (GPF) gestellt, er habe jedoch in Folge weder etwas von der GPF noch von einer mit der Gewerkschaft zusammenarbeitenden Rechtsanwaltskanzlei gehört, weswegen er davon ausgegangen sei, die Sache sei erledigt und er habe die Sache dabei bewenden lassen wollen.Darin führte er zusammengefasst aus, die Anwaltskanzlei „ römisch 40 “ sei von ihm weder bevollmächtigt, noch mit der Einbringung eines Einspruches gegen die Disziplinarverfügung vom römisch 40 beauftragt worden. Wohl habe er als Gewerkschaftsmitglied einen Antrag auf Rechtsschutzgewährung bei der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten (GPF) gestellt, er habe jedoch in Folge weder etwas von der GPF noch von einer mit der Gewerkschaft zusammenarbeitenden Rechtsanwaltskanzlei gehört, weswegen er davon ausgegangen sei, die Sache sei erledigt und er habe die Sache dabei bewenden lassen wollen. Der Beschwerdeführer habe in Folge überraschend ein mit XXXX datiertes Schreiben der Anwaltskanzlei „ XXXX “ erhalten, in welchem ihm mitgeteilt worden sei, es sei in seinem Namen „auftragsgemäß“ Einspruch gegen die Disziplinarverfügung eingebracht worden. Da er die genannte Kanzlei nicht beauftragt habe, sei diese zur umgehenden Zurückziehung des Einspruches im Sinne einer Klarstellung gegenüber der Behörde aufgefordert worden. Der Wortlaut der darauffolgenden Übermittlung der Anwaltskanzlei „ XXXX “ an die für den Beschwerdeführer zuständige Dienstbehörde sei unzutreffend gewesen, da in dieser auch die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekanntgegeben worden sei, welches jedoch zu keinem Zeitpunkt bestanden habe.Der Beschwerdeführer habe in Folge überraschend ein mit römisch 40 datiertes Schreiben der Anwaltskanzlei „ römisch 40 “ erhalten, in welchem ihm mitgeteilt worden sei, es sei in seinem Namen „auftragsgemäß“ Einspruch gegen die Disziplinarverfügung eingebracht worden. Da er die genannte Kanzlei nicht beauftragt habe, sei diese zur umgehenden Zurückziehung des Einspruches im Sinne einer Klarstellung gegenüber der Behörde aufgefordert worden. Der Wortlaut der darauffolgenden Übermittlung der Anwaltskanzlei „ römisch 40 “ an die für den Beschwerdeführer zuständige Dienstbehörde sei unzutreffend gewesen, da in dieser auch die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekanntgegeben worden sei, welches jedoch zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, respektive die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache samt ersatzloser Behebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides.
- Beim Bundesverwaltungsgericht langte die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt am XXXX ein.
- Beim Bundesverwaltungsgericht langte die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt am römisch 40 ein.
- Mit Schreiben vom selben Tag, folglich vom XXXX , wurde die Anwaltskanzlei „ XXXX “ vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert, den Nachweis ihrer Bevollmächtigung in der gegenständlichen Causa binnen einer Frist von einer Woche vorzulegen.
- Mit Schreiben vom selben Tag, folglich vom römisch 40 , wurde die Anwaltskanzlei „ römisch 40 “ vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert, den Nachweis ihrer Bevollmächtigung in der gegenständlichen Causa binnen einer Frist von einer Woche vorzulegen.
- Die Anwaltskanzlei „ XXXX “ übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX (abermals) den Schriftsatz mit der Zurückziehung des Einspruches gegen die Disziplinarverfügung vom XXXX samt Vollmachtauflösung und führte aus, sie sei seitens der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten mit Schreiben vom XXXX ersucht worden, die Vertretung des Beschwerdeführers zu übernehmen.
- Die Anwaltskanzlei „ römisch 40 “ übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 (abermals) den Schriftsatz mit der Zurückziehung des Einspruches gegen die Disziplinarverfügung vom römisch 40 samt Vollmachtauflösung und führte aus, sie sei seitens der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten mit Schreiben vom römisch 40 ersucht worden, die Vertretung des Beschwerdeführers zu übernehmen.
- Mit Schreiben vom XXXX wurde die Anwaltskanzlei „ XXXX “ vom Bundesverwaltungsgericht abermals dazu aufgefordert, den Nachweis ihrer Bevollmächtigung in der gegenständlichen Causa binnen einer Frist von einer Woche vorzulegen.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurde die Anwaltskanzlei „ römisch 40 “ vom Bundesverwaltungsgericht abermals dazu aufgefordert, den Nachweis ihrer Bevollmächtigung in der gegenständlichen Causa binnen einer Frist von einer Woche vorzulegen.
- Mit Schreiben XXXX , eingelangt am XXXX , übermittelte die Anwaltskanzlei „ XXXX “ dem Bundesverwaltungsgericht einen an die GPF gerichteten Rechtsschutzantrag des Beschwerdeführers vom XXXX mit der Begründung „Einspruch Disziplinarverfügung“ sowie ein Schreiben der GPF vom XXXX , mit der die Anwaltskanzlei „ XXXX “ um Übernahme der Vertretung des Beschwerdeführers und um Verständigung des Beschwerdeführers ersucht wurde.
- Mit Schreiben römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , übermittelte die Anwaltskanzlei „ römisch 40 “ dem Bundesverwaltungsgericht einen an die GPF gerichteten Rechtsschutzantrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 mit der Begründung „Einspruch Disziplinarverfügung“ sowie ein Schreiben der GPF vom römisch 40 , mit der die Anwaltskanzlei „ römisch 40 “ um Übernahme der Vertretung des Beschwerdeführers und um Verständigung des Beschwerdeführers ersucht wurde.
- Mit Parteiengehör vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer das Schreiben der Anwaltskanzlei „ XXXX “ vom XXXX samt Beilagen übermittelt und die gegenständlich relevanten Regelungen des Rechtsschutzregulativs des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (ÖGB) zur Kenntnis gebracht. Er wurde weiters zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche aufgefordert.
- Mit Parteiengehör vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer das Schreiben der Anwaltskanzlei „ römisch 40 “ vom römisch 40 samt Beilagen übermittelt und die gegenständlich relevanten Regelungen des Rechtsschutzregulativs des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (ÖGB) zur Kenntnis gebracht. Er wurde weiters zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche aufgefordert.
- Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde die GPF aufgefordert, den Beschluss des geschäftsführenden Organs der Gewerkschaft, mit dem dem Beschwerdeführer in der gegenständlichen Rechtssache Rechtsschutz gewährt wurde, sowie die Bevollmächtigung des Bundesgeschäftsführers, in der gegenständlichen Rechtssache für das geschäftsführende Organ der Gewerkschaft aufzutreten, binnen einer Frist von einer Woche vorzulegen.
- Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde die GPF aufgefordert, den Beschluss des geschäftsführenden Organs der Gewerkschaft, mit dem dem Beschwerdeführer in der gegenständlichen Rechtssache Rechtsschutz gewährt wurde, sowie die Bevollmächtigung des Bundesgeschäftsführers, in der gegenständlichen Rechtssache für das geschäftsführende Organ der Gewerkschaft aufzutreten, binnen einer Frist von einer Woche vorzulegen.
- Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , gab der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab. In dieser führte er aus, ihm sei der Inhalt des Rechtsschutzregulativs des ÖGB bislang unbekannt gewesen. Allfällige Bevollmächtigungsregeln, die im Rechtsschutzregulativ des ÖGB ohnehin nicht enthalten seien, seien im gegenständlichen Fall unbeachtlich. Zudem handle es sich beim Rechtsschutzregulativ des ÖGB um AGB, die einer vertraglichen Vereinbarung bedürfen würden, was jedoch nicht erfolgt sei. Im Beitrittsformular der GPF werde nicht darauf verwiesen. Der Beschwerdeführer habe auch keine Möglichkeit gehabt, davon Kenntnis zu erlangen, da er nicht darauf hingewiesen worden sei, wo dieses abrufbar sei, und es ihm auch nicht ausgehändigt worden sei. Selbst im Fall der Anwendbarkeit des Rechtsschutzregulativs des ÖGB könne jedoch nicht von der Bevollmächtigung der Anwaltskanzlei „ XXXX “ ausgegangen werden. Nach dem Ausfüllen des Antrages auf Rechtsschutzgewährung sei es zu keiner Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer oder zu Erklärungen des Beschwerdeführers gekommen. Mit dem Antrag sei nicht automatisch eine Bevollmächtigung für die Einbringung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs verbunden. Für eine Rechtsberatung, für die dasselbe Formular verwendet werde, sei eine Bevollmächtigung nicht notwendig und dem Rechtsschutzregulativ sei nicht zu entnehmen, dass ein Antrag mit einer Bevollmächtigung einhergehe. Vom ÖGB könne ein bestimmter Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt werden, wobei e sich um eine Untervollmacht handle, die jedoch nur zulässig sei, wenn überhaupt eine Vollmacht erteilt worden sei. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht zutreffend. Darüber hinaus sei der ÖGB ein Unternehmer iSd § 1 KSchG, sodass das KSchG anwendbar sei. Nach dem Transparenzgebot sei eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das Formular für den Antrag auf Rechtsschutzgewährung sei ein Vertragsformblatt, sodass die Bevollmächtigung wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sei. Die konkreten Rechtswirkungen des Antrags seien in dem Formular nicht ausgeführt.
- Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , gab der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab. In dieser führte er aus, ihm sei der Inhalt des Rechtsschutzregulativs des ÖGB bislang unbekannt gewesen. Allfällige Bevollmächtigungsregeln, die im Rechtsschutzregulativ des ÖGB ohnehin nicht enthalten seien, seien im gegenständlichen Fall unbeachtlich. Zudem handle es sich beim Rechtsschutzregulativ des ÖGB um AGB, die einer vertraglichen Vereinbarung bedürfen würden, was jedoch nicht erfolgt sei. Im Beitrittsformular der GPF werde nicht darauf verwiesen. Der Beschwerdeführer habe auch keine Möglichkeit gehabt, davon Kenntnis zu erlangen, da er nicht darauf hingewiesen worden sei, wo dieses abrufbar sei, und es ihm auch nicht ausgehändigt worden sei. Selbst im Fall der Anwendbarkeit des Rechtsschutzregulativs des ÖGB könne jedoch nicht von der Bevollmächtigung der Anwaltskanzlei „ römisch 40 “ ausgegangen werden. Nach dem Ausfüllen des Antrages auf Rechtsschutzgewährung sei es zu keiner Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer oder zu Erklärungen des Beschwerdeführers gekommen. Mit dem Antrag sei nicht automatisch eine Bevollmächtigung für die Einbringung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs verbunden. Für eine Rechtsberatung, für die dasselbe Formular verwendet werde, sei eine Bevollmächtigung nicht notwendig und dem Rechtsschutzregulativ sei nicht zu entnehmen, dass ein Antrag mit einer Bevollmächtigung einhergehe. Vom ÖGB könne ein bestimmter Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt werden, wobei e sich um eine Untervollmacht handle, die jedoch nur zulässig sei, wenn überhaupt eine Vollmacht erteilt worden sei. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht zutreffend. Darüber hinaus sei der ÖGB ein Unternehmer iSd Paragraph eins, KSchG, sodass das KSchG anwendbar sei. Nach dem Transparenzgebot sei eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das Formular für den Antrag auf Rechtsschutzgewährung sei ein Vertragsformblatt, sodass die Bevollmächtigung wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sei. Die konkreten Rechtswirkungen des Antrags seien in dem Formular nicht ausgeführt.
- Die GPF reagierte nicht auf die Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .
- Die GPF reagierte nicht auf die Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Der unter I. dargestellte unstrittige Verfahrensgang wird auf Grundlage des Verwaltungs- und Gerichtsaktes den Feststellungen zugrunde gelegt.Der unter römisch eins. dargestellte unstrittige Verfahrensgang wird auf Grundlage des Verwaltungs- und Gerichtsaktes den Feststellungen zugrunde gelegt. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer wurde am XXXX zum Beamten ernannt und ist seit XXXX gem. § 17 Abs. 1 und 1a Poststrukturgesetz (PTSG) der Telekom Austria Aktiengesellschaft auf die Dauer seines Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist derzeit in der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 3 der Verwendungsgruppe 3 eingestuft und wird im Unternehmensbereich „Network“ in der Organisationseinheit „Technical Support & Training, Wien“ auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2/3 dauernd verwendet ( XXXX ).Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer wurde am römisch 40 zum Beamten ernannt und ist seit römisch 40 gem. Paragraph 17, Absatz eins und eins a Poststrukturgesetz (PTSG) der Telekom Austria Aktiengesellschaft auf die Dauer seines Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist derzeit in der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 3 der Verwendungsgruppe 3 eingestuft und wird im Unternehmensbereich „Network“ in der Organisationseinheit „Technical Support & Training, Wien“ auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2/3 dauernd verwendet ( römisch 40 ). Gegen den Beschwerdeführer wurde mittels einer mit XXXX datierten und am XXXX zugestellten Disziplinarverfügung (Benennung der Personalnummer, ohne Geschäftszahl) die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.000,-- verhängt ( XXXX ).Gegen den Beschwerdeführer wurde mittels einer mit römisch 40 datierten und am römisch 40 zugestellten Disziplinarverfügung (Benennung der Personalnummer, ohne Geschäftszahl) die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.000,-- verhängt ( römisch 40 ). Der Beschwerdeführer stellte in Folge am XXXX einen Antrag auf Rechtsschutzgewährung bei der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten (Beilage./A der Beschwerde).Der Beschwerdeführer stellte in Folge am römisch 40 einen Antrag auf Rechtsschutzgewährung bei der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten (Beilage./A der Beschwerde). Die Anwaltskanzlei „ XXXX “ brachte am XXXX im Namen des Beschwerdeführers unter gleichzeitiger Berufung auf eine Bevollmächtigung Einspruch bei der für ihn zuständigen Dienstbehörde ein ( XXXX ), welcher am XXXX von ebendieser Anwaltskanzlei unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung zurückgezogen wurde ( XXXX ).Die Anwaltskanzlei „ römisch 40 “ brachte am römisch 40 im Namen des Beschwerdeführers unter gleichzeitiger Berufung auf eine Bevollmächtigung Einspruch bei der für ihn zuständigen Dienstbehörde ein ( römisch 40 ), welcher am römisch 40 von ebendieser Anwaltskanzlei unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung zurückgezogen wurde ( römisch 40 ). Die Anwaltskanzlei „ XXXX “ wurde weder vom Beschwerdeführer noch gem. § 5 Abs. 2 des Rechtsschutzregulativs des ÖGB aufgrund eines Beschlusses des geschäftsführenden Organs der zuständigen Gewerkschaft (Vorstand, Präsidium usw.) mit der Vertretung betraut, was sich daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer lediglich den Antrag auf Rechtsschutzgewährung stellte, die besagte Anwaltskanzlei jedoch keine schriftliche Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer, sondern lediglich ein Ersuchen der GPF vorlegte ( XXXX ). Einen Beschluss des geschäftsführenden Organs legte die GPF auch nicht vor.Die Anwaltskanzlei „ römisch 40 “ wurde weder vom Beschwerdeführer noch gem. Paragraph 5, Absatz 2, des Rechtsschutzregulativs des ÖGB aufgrund eines Beschlusses des geschäftsführenden Organs der zuständigen Gewerkschaft (Vorstand, Präsidium usw.) mit der Vertretung betraut, was sich daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer lediglich den Antrag auf Rechtsschutzgewährung stellte, die besagte Anwaltskanzlei jedoch keine schriftliche Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer, sondern lediglich ein Ersuchen der GPF vorlegte ( römisch 40 ). Einen Beschluss des geschäftsführenden Organs legte die GPF auch nicht vor. Die Bundesdisziplinarbehörde leitete mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein und wies seinen Antrag auf Zurückziehung des Einspruches vom XXXX zurück ( XXXX ).Die Bundesdisziplinarbehörde leitete mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein und wies seinen Antrag auf Zurückziehung des Einspruches vom römisch 40 zurück ( römisch 40 ).
- Rechtliche Beurteilung: 2.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) 2.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen maßgeblich: 2.2.1. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 idgF (BDG 1979): Verteidiger § 107.
(1)Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder eine Bedienstete oder einen Bediensteten verteidigen lassen.Paragraph 107,
(1)Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder eine Bedienstete oder einen Bediensteten verteidigen lassen. […] Abgekürztes Verfahren Disziplinarverfügung §
- Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn
- die Beamtin oder der Beamte vor der oder dem Dienstvorgesetzten, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,
- eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist oder
- die Beamtin oder der Beamte wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht oder durch ein Verwaltungsgericht bestraft wurde,Paragraph 131, Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn,
- die Beamtin oder der Beamte vor der oder dem Dienstvorgesetzten, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,,
- eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist oder,
- die Beamtin oder der Beamte wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht oder durch ein Verwaltungsgericht bestraft wurde, und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint. Die Disziplinarverfügung ist auch der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezuges, auf den die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden. Einspruch §
- Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Bundesdisziplinarbehörde hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.Paragraph 132, Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Bundesdisziplinarbehörde hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist. 2.2.
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch idgF (ABGB): Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung Bevollmächtigungsvertrag §
- Der Vertrag, wodurch jemand ein ihm aufgetragenes Geschäft im Nahmen des Andern zur Besorgung übernimmt, heißt Bevollmächtigungsvertrag.Paragraph 1002, Der Vertrag, wodurch jemand ein ihm aufgetragenes Geschäft im Nahmen des Andern zur Besorgung übernimmt, heißt Bevollmächtigungsvertrag. […] mündliche oder schriftliche §
- Bevollmächtigungsverträge können mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Die von dem Gewaltgeber dem Gewalthaber hierüber ausgestellte Urkunde wird Vollmacht genannt.Paragraph 1005, Bevollmächtigungsverträge können mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Die von dem Gewaltgeber dem Gewalthaber hierüber ausgestellte Urkunde wird Vollmacht genannt. […] Rechte und Verbindlichkeiten des Gewalthabers §
- Der Gewalthaber ist verpflichtet, das Geschäft seinem Versprechen und der erhaltenen Vollmacht
, emsig und redlich zu besorgen, und allen aus dem Geschäfte entspringenden Nutzen dem Machtgeber zu überlassen. Er ist, ob er gleich eine beschränkte Vollmacht hat, berechtiget, alle Mittel anzuwenden, die mit der Natur des Geschäftes nothwendig verbunden, oder der erklärten Absicht des Machtgebers
sind. Ueberschreitet er aber die Gränzen der Vollmacht; so haftet er für die Folgen.Paragraph 1009, Der Gewalthaber ist verpflichtet, das Geschäft seinem Versprechen und der erhaltenen Vollmacht
, emsig und redlich zu besorgen, und allen aus dem Geschäfte entspringenden Nutzen dem Machtgeber zu überlassen. Er ist, ob er gleich eine beschränkte Vollmacht hat, berechtiget, alle Mittel anzuwenden, die mit der Natur des Geschäftes nothwendig verbunden, oder der erklärten Absicht des Machtgebers
sind. Ueberschreitet er aber die Gränzen der Vollmacht; so haftet er für die Folgen. §
- Trägt der Gewalthaber das Geschäft ohne Noth einem Dritten auf; so haftet er ganz allein für den Erfolg. Wird ihm aber die Bestellung eines Stellvertreters in der Vollmacht ausdrücklich gestattet, oder durch die Umstände unvermeidlich; so verantwortet er nur ein bey der Auswahl der Person begangenes Verschulden.Paragraph 1010, Trägt der Gewalthaber das Geschäft ohne Noth einem Dritten auf; so haftet er ganz allein für den Erfolg. Wird ihm aber die Bestellung eines Stellvertreters in der Vollmacht ausdrücklich gestattet, oder durch die Umstände unvermeidlich; so verantwortet er nur ein bey der Auswahl der Person begangenes Verschulden. […] in Rücksicht eines Dritten §
- In so fern der Gewalthaber nach dem Inhalte der Vollmacht den Gewaltgeber vorstellt, kann er ihm Rechte erwerben und Verbindlichkeiten auflegen. Hat er also innerhalb der Gränzen der offenen Vollmacht mit einem Dritten einen Vertrag geschlossen; so kommen die dadurch gegründeten Rechte und Verbindlichkeiten dem Gewaltgeber und dem Dritten; nicht aber dem Gewalthaber zu. Die dem Gewalthaber ertheilte geheime Vollmacht hat auf die Rechte des Dritten keinen Einfluß.Paragraph 1017, In so fern der Gewalthaber nach dem Inhalte der Vollmacht den Gewaltgeber vorstellt, kann er ihm Rechte erwerben und Verbindlichkeiten auflegen. Hat er also innerhalb der Gränzen der offenen Vollmacht mit einem Dritten einen Vertrag geschlossen; so kommen die dadurch gegründeten Rechte und Verbindlichkeiten dem Gewaltgeber und dem Dritten; nicht aber dem Gewalthaber zu. Die dem Gewalthaber ertheilte geheime Vollmacht hat auf die Rechte des Dritten keinen Einfluß. § 1029.
(1)Ist die Vollmacht nicht schriftlich gegeben worden; so wird ihr Umfang aus dem Gegenstande, und aus der Natur des Geschäftes beurtheilet. Wer einem Andern eine Verwaltung anvertraut hat, von dem wird vermuthet, daß er ihm auch die Macht eingeräumt habe, alles dasjenige zu thun, was die Verwaltung selbst erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist (§. 1009).Paragraph 1029,
(1)Ist die Vollmacht nicht schriftlich gegeben worden; so wird ihr Umfang aus dem Gegenstande, und aus der Natur des Geschäftes beurtheilet. Wer einem Andern eine Verwaltung anvertraut hat, von dem wird vermuthet, daß er ihm auch die Macht eingeräumt habe, alles dasjenige zu thun, was die Verwaltung selbst erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist (Paragraph 1009,).
(2)Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht dem Leistenden bekannte Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen. 2.2.
- Rechtsschutzregulativ des Österreichischen Gewerkschaftsbundes idgF: § 1 Umfang des RechtsschutzesParagraph eins, Umfang des Rechtsschutzes
- Der Österreichische Gewerkschaftsbund kann
den folgenden Bestimmungen Mitgliedern unentgeltlichen Rechtsschutz in Angelegenheiten, die mit dem Lehr-, Arbeits- oder Dienstverhältnis oder der Ausübung einer gewerkschaftlichen beziehungsweise betriebsrätlichen Funktion unmittelbar im Zusammenhang stehen, gewähren. 2. Die unentgeltliche Gewährung von Rechtsschutz erstreckt sich
- a)auf die Rechtsberatung,
- b)auf die Durchführung von Interventionen,
- c)auf die Vertretung vor den zuständigen Gerichten, Ämtern oder Behörden (Arbeitsgerichte, ordentliche Gerichte, Einigungsämter, Schiedsgerichte der Sozialversicherung, kollektivvertragliche Schiedsgerichte, Finanzämter, Sozialversicherungsträger usw.), *)(* Dieser Klammerausdruck muß seit dem ASGG wie folgt lauten: (ordentliche Gerichte, auch in Arbeitsrechts- und Sozialrechtssachen, kollektivvertragliche Schiedsgerichte, Finanzämter, Sozialversicherungsträger usw.))
- c)auf die Vertretung vor den zuständigen Gerichten, Ämtern oder Behörden (Arbeitsgerichte, ordentliche Gerichte, Einigungsämter, Schiedsgerichte der Sozialversicherung, kollektivvertragliche Schiedsgerichte, Finanzämter, Sozialversicherungsträger usw.), *), (* Dieser Klammerausdruck muß seit dem ASGG wie folgt lauten: (ordentliche Gerichte, auch in Arbeitsrechts- und Sozialrechtssachen, kollektivvertragliche Schiedsgerichte, Finanzämter, Sozialversicherungsträger usw.))
- d)auf Rechtshilfe in Exekutions-, Konkurs- oder Ausgleichsverfahren. […] § 3 Verfahren zur Inanspruchnahme eines RechtsschutzesParagraph 3, Verfahren zur Inanspruchnahme eines Rechtsschutzes 1. Die Gewährung eines Rechtsschutzes muß schriftlich oder mündlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der für den Rechtsfall maßgebenden Informationen und Vorlage von Beweismaterial bei der zuständigen Gewerkschaft beantragt werden. Bei mündlicher Entgegennahme des Antrages sind die Informationen und Beweise in einem Protokoll aufzunehmen und vom Rechtsschutzwerber zu unterfertigen. 2. Über die Gewährung des Rechtsschutzes, die Dauer und den Umfang entscheidet das geschäftsführende Organ der Gewerkschaft (Vorstand, Präsidium usw.). Diese Entscheidungsbefugnis kann auch anderen Stellen (zum Beispiel Zentralsekretariat, Rechtsschutzsekretariat) übertragen werden. 3. Der Rechtsschutz nach § 1 Abs. 2 lit. c kann verweigert werden, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als mutwillig oder aussichtslos erscheint. Im Falle der Übertragung der Entscheidungsbefugnis an andere Stellen (Abs. 2) kann der Rechtsschutzwerber bei Verweigerung des Rechtsschutzes Beschwerde an das geschäftsführende Organ der Gewerkschaft (Vorstand, Präsidium usw.) führen, das endgültig entscheidet.3. Der Rechtsschutz nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, kann verweigert werden, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als mutwillig oder aussichtslos erscheint. Im Falle der Übertragung der Entscheidungsbefugnis an andere Stellen (Absatz 2,) kann der Rechtsschutzwerber bei Verweigerung des Rechtsschutzes Beschwerde an das geschäftsführende Organ der Gewerkschaft (Vorstand, Präsidium usw.) führen, das endgültig entscheidet. […] § 5 Art der RechtsschutzbeistellungParagraph 5, Art der Rechtsschutzbeistellung 1. Die Vertretung des Rechtsschutzwerbers erfolgt grundsätzlich durch Beauftragte des Gewerkschaftsbundes. 2. Auf Beschluss des geschäftsführenden Organs der zuständigen Gewerkschaft (Vorstand, Präsidium usw.) kann ein von ihm zu bestimmender Rechtsanwalt mit der Vertretung betraut werden. Ein Anspruch hierauf besteht, außer in den Fällen, in denen Anwaltszwang vorgeschrieben ist, nicht. Im Einvernehmen mit dem Rechtsschutzwerber können über Beschluss des geschäftsführenden Organs der Gewerkschaft (Vorstand, Präsidium usw.) auch andere Institutionen (zum Beispiel Arbeiterkammer) mit der Vertretung betraut werden. 3. Bei Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes oder anderer nichtgewerkschaftlicher Organe ohne ausdrücklichen Beschluss des geschäftsführenden Organs der zuständigen Gewerkschaft (Vorstand, Präsidium usw.) übernimmt der Gewerkschaftsbund keinerlei Verantwortung oder Kosten. […] § 8 SchlussbestimmungParagraph 8, Schlussbestimmung 1. Eine nachträgliche Bewilligung von Rechtsschutz erfolgt in der Regel nicht, kann jedoch in besonders begründeten Fällen, in welchen nachgewiesen wird, dass der Rechtsschutzwerber an der rechtzeitigen Antragstellung verhindert war, über Beschluss des geschäftsführenden Organes der Gewerkschaft (Vorstand, Präsidium usw.) zugelassen werden. 2. Mit der Antragstellung unterwirft sich der Rechtsschutzwerber unbedingt den Bestimmungen dieser Richtlinien. Er hat die Kenntnisnahme derselben schriftlich zu bestätigen. 2.3. Allgemeines zur Vollmacht/Bevollmächtigung: [Erst] im 19. Jahrhundert wird im Privatrecht das Recht der direkten Stellvertretung etabliert und dabei streng zwischen jenem Machtgeber und Machthaber (sog. „Innenverhältnis“) und dem (Rechts)Verhältnis zwischen Machthaber/Stellvertreter und Drittem (sog. „Außenverhältnis“) unterschieden. Dazu kommt, dass im Rahmen dieser Entwicklung auch das rechtsgeschäftliche Instrument zur Erteilung von Vertretungsmacht, die Vollmacht, von der häufig ebenfalls bestehenden vertraglichen Beziehung zwischen Machtgeber und Machthaber (Dienstvertrag oder Auftrag) klar unterschieden wird. Die Vollmacht(serteilung) ist nämlich kein Vertrag, sondern nur ein einseitiges Rechtsgeschäft. Von dieser inneren Verbindung von (bereits bestehender oder doch gleichzeitig begründeter) vertraglicher Beziehung zwischen Machtgeber und Machthaber und zusätzlich erteilter Vollmacht geht auch – als praktisch häufigster Fall – das ABGB aus. Es versieht die §§ 1002 ff ABGB mit der Marginalrubrik: „Bevollmächtigungsvertrag“, trennt also nicht klar zwischen dem der Erteilung von Vertretungsmacht dienenden einseitigen Rechtsgeschäft, der „Vollmacht“ und der (allenfalls) parallel dazu bestehenden vertraglichen Beziehung „Auftrag“.Von dieser inneren Verbindung von (bereits bestehender oder doch gleichzeitig begründeter) vertraglicher Beziehung zwischen Machtgeber und Machthaber und zusätzlich erteilter Vollmacht geht auch – als praktisch häufigster Fall – das ABGB aus. Es versieht die Paragraphen 1002, ff ABGB mit der Marginalrubrik: „Bevollmächtigungsvertrag“, trennt also nicht klar zwischen dem der Erteilung von Vertretungsmacht dienenden einseitigen Rechtsgeschäft, der „Vollmacht“ und der (allenfalls) parallel dazu bestehenden vertraglichen Beziehung „Auftrag“. Einseitige Rechtsgeschäfte, so auch die Vollmacht(serteilung), entstehen durch die Willenserklärung nur einer Partei, wobei die Parteien der Stellvertretung „Machtgeber/in“ (= Vertretene/r), „Machthaber/in“ (= Stellvertreter/
- in)und „Dritte/r“ (= Rechtsgeschäftspartner/in der/s Stellvertreters/Stellvertreterin) heißen. Die Rechtsfolge der direkten Stellvertretung besteht darin, dass die Rechtswirkungen des zwischen Machthaber/in/Stellvertreter/in und Dritten/m abgeschlossenen Rechtsgeschäfts unmittelbar bei der/beim Vertretenen eintreten. Die Voraussetzung der Stellvertretung ist aufgrund des Grundsatzes der Selbstverpflichtung, dass man a limine nur sich selbst berechtigen und verpflichten kann, und dieses Rechtsinstitut knüpft an gewisse Bedingungen an, als die/der Stellvertreter/in eine Vertretungsmacht innehaben muss, sie/er muss als Machthaber/in im Namen der/des Vertretenen, also der/des Machtgeberin/Machtgebers handeln und zudem muss dieses Handeln in (nicht unter!) fremdem Namen offengelegt werden; dh es muss aufgrund des Offenlegungsgrundsatzes der/dem Dritten erkennbar werden („offene“ Vollmacht im Gegensatz zur „geheimen” oder verdeckten bei der indirekten Stellvertretung). Nur unter Einhaltung aller dieser Voraussetzungen treffen die Rechtsfolgen des abgeschlossenen Geschäfts die/den Machtgeber/in/Vertretene/n unmittelbar und nicht nur die/den handelnde/n Stellvertreter/in (selbst). 2.4. Höchstgerichtliche Judikatur: Neben der zahlreich gegebenen höchstgerichtlichen Zivilrechtsjudikatur des Obersten Gerichtshofes zum Rechtsinstitut des Bevollmächtigungsvertrages wird in Folge nur exemplarisch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) dargelegt: In seiner Entscheidung vom 29.01.2008, 2005/05/0252, relevierte der VwGH das Bestehen bzw. zumindest die gleichzeitige Begründung eines dem Bürgerlichen Recht entsprechenden Vollmachtsverhältnisses als unabdingbare, wenn auch nicht hinreichende Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung vor der Behörde. In der Entscheidung des VwGH vom 07.09.1988, 88/18/0073, wird ausgeführt, dass jener angeblich Vertretene, der nichts getan hat, um den Anschein einer Vertretung hervorzurufen, einem Dritten gegenüber nicht haftet (mit Hinweis auf Welser, Vertretung ohne Vollmacht, 1970, 102 ff). Auch ist
der Entscheidung des VwGH vom 13.09.1983, 82/11/0098, dem Vertretenen die Kenntnis des bevollmächtigten Vertreters von Vorgängen, die eine Verjährungs- oder Ausschlusspflicht in Gang setzen, nur dann zuzurechnen, wenn der Bevollmächtigte die Kenntnis von den betreffenden Tatumständen im Zuge der Ausführung des ihm vom Vertretenen erteilten Auftrages erlangt hat (Hinweis OGH v. 13.11.1979, SZ 52/167) und ist entsprechend der Judikatur des OGH
der Entscheidung des VwGH vom 27.10.1969, 1902/67, zwischen der Vollmacht einerseits und dem Auftrag zur rechtsfreundlichen Vertretung anderseits zu unterscheiden. 2.5. Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet das Folgendes: Zu prüfen war seitens des Bundesverwaltungsgerichtes, ob der Beschwerdeführer die Anwaltskanzlei „ XXXX “ rechtlich wirksam bevollmächtigt hatte, für ihn das Rechtsmittel des Einspruchs gegen die Disziplinarverfügung vom XXXX bei der für ihn zuständigen Dienstbehörde einzubringen.Zu prüfen war seitens des Bundesverwaltungsgerichtes, ob der Beschwerdeführer die Anwaltskanzlei „ römisch 40 “ rechtlich wirksam bevollmächtigt hatte, für ihn das Rechtsmittel des Einspruchs gegen die Disziplinarverfügung vom römisch 40 bei der für ihn zuständigen Dienstbehörde einzubringen. Dies ist aus folgendem Grunde zu verneinen: Unstrittig lag zwischen dem Beschwerdeführer und der Anwaltskanzlei „ XXXX “ kein unmittelbar zwischen ihnen abgeschlossener Bevollmächtigungsvertrag im Sinne des § 1002 ABGB vor. Dies wurde auch nicht behauptet. Unstrittig lag zwischen dem Beschwerdeführer und der Anwaltskanzlei „ römisch 40 “ kein unmittelbar zwischen ihnen abgeschlossener Bevollmächtigungsvertrag im Sinne des Paragraph 1002, ABGB vor. Dies wurde auch nicht behauptet. Es lag aber auch keine Bevollmächtigung im Rahmen der Rechtsschutzgewährung, respektive des Rechtsschutzregulatives des ÖGB vor, da der Beschwerdeführer sich trotz seines Antrags auf Rechtsschutzgewährung nicht wirksam gem. § 8 Abs. 2 des Rechtsschutzregulativs den Bestimmungen dieses Regulativs unterwarf, da auf dem Antragsformular nicht ersichtlich ist, dass ihm dieses zur Kenntnis gebracht oder auf eine Möglichkeit der Kenntnisnahme hingewiesen wurde und der Beschwerdeführer die Kenntnisnahme auch nicht schriftlich bestätigte. Es lag aber auch keine Bevollmächtigung im Rahmen der Rechtsschutzgewährung, respektive des Rechtsschutzregulatives des ÖGB vor, da der Beschwerdeführer sich trotz seines Antrags auf Rechtsschutzgewährung nicht wirksam gem. Paragraph 8, Absatz 2, des Rechtsschutzregulativs den Bestimmungen dieses Regulativs unterwarf, da auf dem Antragsformular nicht ersichtlich ist, dass ihm dieses zur Kenntnis gebracht oder auf eine Möglichkeit der Kenntnisnahme hingewiesen wurde und der Beschwerdeführer die Kenntnisnahme auch nicht schriftlich bestätigte. Zudem wurde kein (rechtsgültiger) Beschluss des geschäftsführenden Organs der zuständigen Gewerkschaft (Vorstand, Präsidium usw.) über die Betrauung der Anwaltskanzlei „ XXXX “ mit der Vertretung des Beschwerdeführers gefasst, respektive dem Bundesverwaltungsgericht trotz Verfahrensanordnung kein solcher vorgelegt. Somit wurde die Anwaltskanzlei auch nicht auf diesem Wege wirksam damit beauftragt, für den Beschwerdeführer ein Rechtsmittel gegen die Disziplinarverfügung vom XXXX bei der für ihn zuständigen Dienstbehörde einzubringen.Zudem wurde kein (rechtsgültiger) Beschluss des geschäftsführenden Organs der zuständigen Gewerkschaft (Vorstand, Präsidium usw.) über die Betrauung der Anwaltskanzlei „ römisch 40 “ mit der Vertretung des Beschwerdeführers gefasst, respektive dem Bundesverwaltungsgericht trotz Verfahrensanordnung kein solcher vorgelegt. Somit wurde die Anwaltskanzlei auch nicht auf diesem Wege wirksam damit beauftragt, für den Beschwerdeführer ein Rechtsmittel gegen die Disziplinarverfügung vom römisch 40 bei der für ihn zuständigen Dienstbehörde einzubringen. Zur Frage einer allenfalls vorliegenden Anscheinsvollmacht kann auf die Entscheidung des VwGH vom 19.09.2001, 2001/16/0175, Bezug genommen werden. Demnach versteht man unter dem (ua aus § 1029 Satz 2 ABGB abgeleiteten) Rechtsinstitut der Anscheinsvollmacht, dass die Vertretungsmacht an ein als bloße Wissenserklärung zu qualifizierendes Verhalten des Geschäftsherrn (folglich des Vertretenen!) anknüpft. Dazu ist erforderlich, dass der Vertretene ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet ist, im Dritten den begründeten Glauben zu erwecken, dass der Vertreter zur Abgabe von Erklärungen für den Vertretenen befugt ist. Das Vertrauen des Dritten muss seine Grundlage in einem zurechenbaren Verhalten des Vollmachtgebers haben, welches den äußeren Tatbestand, auf den der Dritte vertraut, begründet. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nach herrschender Auffassung mit aller Strenge zu prüfen.Zur Frage einer allenfalls vorliegenden Anscheinsvollmacht kann auf die Entscheidung des VwGH vom 19.09.2001, 2001/16/0175, Bezug genommen werden. Demnach versteht man unter dem (ua aus Paragraph 1029, Satz 2 ABGB abgeleiteten) Rechtsinstitut der Anscheinsvollmacht, dass die Vertretungsmacht an ein als bloße Wissenserklärung zu qualifizierendes Verhalten des Geschäftsherrn (folglich des Vertretenen!) anknüpft. Dazu ist erforderlich, dass der Vertretene ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet ist, im Dritten den begründeten Glauben zu erwecken, dass der Vertreter zur Abgabe von Erklärungen für den Vertretenen befugt ist. Das Vertrauen des Dritten muss seine Grundlage in einem zurechenbaren Verhalten des Vollmachtgebers haben, welches den äußeren Tatbestand, auf den der Dritte vertraut, begründet. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nach herrschender Auffassung mit aller Strenge zu prüfen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer jedoch kein Verhalten gesetzt, das eine Anscheinsvollmacht der Anwaltskanzlei „ XXXX “ begründen könnte, da er lediglich einen an die GPF gerichteten Antrag auf Rechtsschutzgewährung gestellt hat, in dem die besagte Anwaltskanzlei keine Erwähnung findet. Das allfällige Vertrauen Dritter in das Vorliegen einer Bevollmächtigung der besagten Anwaltskanzlei liegt vielmehr im Handeln der GPF, die die Anwaltskanzlei um Vertretung des Beschwerdeführers ersuchte, ohne dass ein entsprechender Beschluss
dem Rechtsschutzregulativ gefasst wurde.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer jedoch kein Verhalten gesetzt, das eine Anscheinsvollmacht der Anwaltskanzlei „ römisch 40 “ begründen könnte, da er lediglich einen an die GPF gerichteten Antrag auf Rechtsschutzgewährung gestellt hat, in dem die besagte Anwaltskanzlei keine Erwähnung findet. Das allfällige Vertrauen Dritter in das Vorliegen einer Bevollmächtigung der besagten Anwaltskanzlei liegt vielmehr im Handeln der GPF, die die Anwaltskanzlei um Vertretung des Beschwerdeführers ersuchte, ohne dass ein entsprechender Beschluss
dem Rechtsschutzregulativ gefasst wurde. Es lag sohin auf Seiten des Beschwerdeführers keine rechtsgültige Mandatierung an die Anwaltskanzlei „ XXXX “ oder eine solche, welche seiner Ingerenz zuzuordnen wäre, vor, sodass die in § 1017 ABGB genannten Rechtsfolgen nicht eingetreten sind, da das Einschreiten der genannten Anwaltskanzlei ohne Bevollmächtigung erfolgte; der Beschwerdeführer muss nicht die Folgen aufgrund der eigenmächtigen Einbringung des Einspruches gegen die Disziplinarverfügung vom XXXX der für ihn zuständigen Dienstbehörde durch die Anwaltskanzlei „ XXXX “ gegen sich gelten lassen. Es lag sohin auf Seiten des Beschwerdeführers keine rechtsgültige Mandatierung an die Anwaltskanzlei „ römisch 40 “ oder eine solche, welche seiner Ingerenz zuzuordnen wäre, vor, sodass die in Paragraph 1017, ABGB genannten Rechtsfolgen nicht eingetreten sind, da das Einschreiten der genannten Anwaltskanzlei ohne Bevollmächtigung erfolgte; der Beschwerdeführer muss nicht die Folgen aufgrund der eigenmächtigen Einbringung des Einspruches gegen die Disziplinarverfügung vom römisch 40 der für ihn zuständigen Dienstbehörde durch die Anwaltskanzlei „ römisch 40 “ gegen sich gelten lassen. Da aus der Rechtssphäre des Beschwerdeführers kein Einspruch gegen die Disziplinarverfügung vom XXXX der für ihn zuständigen Dienstbehörde binnen in § 132 BDG 1979 normierten Frist eingebracht wurde, ist diese Disziplinarverfügung mit Ablauf des XXXX rechtskräftig geworden. Da aus der Rechtssphäre des Beschwerdeführers kein Einspruch gegen die Disziplinarverfügung vom römisch 40 der für ihn zuständigen Dienstbehörde binnen in Paragraph 132, BDG 1979 normierten Frist eingebracht wurde, ist diese Disziplinarverfügung mit Ablauf des römisch 40 rechtskräftig geworden. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 2.6. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen:
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen: Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Art. 47Abs.
2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
Artikel 47
, Absatz 2, GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung der Verfahrensbeschleunigung, die in einem wie dem vorliegenden Verfahren von höchster Relevanz ist, bei. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, bei deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, bei deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht trotz Antrag des Beschwerdeführers weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG):Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht trotz Antrag des Beschwerdeführers weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl von der Dienstbehörde als auch von der Bundesdisziplinarbehörde und zudem aufgrund von Verfahrensanordnungen bzw. Parteiengehören des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Der für die Beurteilung notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht, wie schon dargelegt, unbestritten fest. Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern vergleiche dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde. 2.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W296.2272056.1.00