Obsah (10)
§ 18Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.06.2023 GeschäftszahlG304 2273397-1 Spruch, G304 2273397-1/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat du
§ 18Abs.
5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, , , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z. 1 PG erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.),
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z. 5 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt V.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI). 1. Mit dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, PG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt römisch fünf.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs). 2. Gegen Spruchpunkte IV. – VI. wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. 2. Gegen Spruchpunkte römisch vier. – römisch sechs. wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. 3. Am 13.06.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Beschwerde gegen den in der Sprucheinleitung angeführten BFA-Bescheid samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien. 1.2. Er wurde im August 2022, rechtskräftig (
- rk)mit 02.02.2023, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 2. und 3. Fall, Abs. 2. Z. 2, Abs. 4 Z. 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 Z. 5 Fall, Abs. 2 Z. 2 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten strafrechtlich verurteilt. 1.2. Er wurde im August 2022, rechtskräftig (
- rk)mit 02.02.2023, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 2. und 3. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 5, Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten strafrechtlich verurteilt. 1.2.1. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF zu 1. und 2. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestehend zumindest aus dem BF und dem im Urteil namentlich genannten gesondert strafrechtlich verfolgten Mittäter – zwischen 20. Februar und 24. März 2022 in einer bestimmten Stadt im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift 1. in einer das 25-fache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge ein- und ausgeführt hat, nämlich 474,1 Gramm Heroin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 15,64% Heroin und 0,95% Monoacetylmorphin, von Serbien über Ungarn nach Österreich, durch vorherige Vereinbarung der Rollenverteilung im Suchtgifthandel in Serbien, 2. in einer die Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen hat, nämlich von dem unter 1. angeführten Suchtgift zumindest 100 Gramm Heroin, indem er es an mehrere im Urteil namentlich genannte Personen und an bislang unbekannte Abnehmer verkauft hat, wobei zumindest 20 Gramm an eine, 2 Gramm an eine weitere, 2 Gramm wieder an eine andere und rund 25 Gramm an eine weitere namentlich bekannte Person verkauft worden ist; 3. erworben und besessen, nämlich Cannabiskraut, wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat. Der BF wurde wegen dieser strafbaren Handlungen am 24.03.2022 festgenommen und (tags darauf) in eine Justizanstalt verbracht. 1.2.2. Der BF war bereits im Jahr 2018 wegen Cannabishandel zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, davon 1 Jahr unbedingt, strafrechtlich verurteilt worden, und hat seine Haftstrafe in seinem Herkunftsland verbüßt. 1.3. Mit Schreiben des BFA vom 02.03.2023 wurde der BF von der Beabsichtigung, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen, verständigt, und ihm damit auch die Möglichkeit gegeben, zu seinen persönlichen Verhältnissen Stellung zu nehmen. Der BF hat dieses Schreiben nachweislich am 08.03.2023 übernommen. Eine Stellungnahme dazu langte weder in der dem BF dafür gewährten Frist, noch danach beim BFA ein. 1.4. Folglich wurde mit Bescheid des BFA vom 11.05.2023 gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt unbefristetes Einreiseverbot erlassen. 1.5. Der BF brachte in seiner Beschwerde vor, dass er sowohl in Serbien als auch in Frankreich, Deutschland und der Schweiz Familienangehörigen habe. Die Ehegattin, ein mj Kind sowie der Vater des BF seien in Serbien aufhältig, seine Mutter, zwei Halbschwestern und ein Halbbruder in Frankreich. Darüber hinaus habe er zwei Schwestern und Tanten in Deutschland sowie zwei Schwestern, Onkeln und Tanten in der Schweiz. Der BF habe zu diesen Familienangehörigen regelmäßig Kontakt, habe sie bisher auch regelmäßig besucht, und möchte den persönlichen Kontakt zu seinen Familienangehörigen aufrecht halten (AS 190). An späterer Stelle seiner Beschwerde verwies der BF ohne nähere Konkretisierung auf ein in Frankreich, Deutschland und in der Schweiz bestehendes ausgeprägtes Privat- und Familienleben (AS 200). Ein auch in Österreich bestehendes Privat- und Familienleben bzw. Familienangehörige in Österreich hat der BF in seiner Beschwerde nicht erwähnt. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides3.1. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides Mit Spruchpunkt VI. wurde „einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung“
§ 18Abs.
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Spruchpunkt römisch sechs. wurde „einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung“
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
§ 18Abs.
2 Z. 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
§ 18Abs. 5 BFA-VG hat das BVw
G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. 3.1.
- Der BF wurde vor kurzem – im Februar 2023 – rk wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitstrafe von drei Jahren und sechs Monaten strafrechtlich verurteilt, wobei der Suchtgifthandel das für Menschen besonders gefährliche Suchtgift Heroin und der unerlaubte Umgang mit Suchtgift den Erwerb und Besitz von Cannabiskraut, ausschließlich zum eigenen Gebrauch, betroffen hat. Er befindet sich seit 25.03.2022 in Haft. Der BF war auch in Serbien, seinem Heimatland wegen Suchtgift- bzw. Cannabishandel zu einer Haftstrafe – von einem Jahr unbedingt und 3 Jahren bedingt – strafrechtlich verurteilt worden und hat die über ihn in seinem Heimatland verhängte unbedingte einjährige Freiheitsstrafe bereits in seinem Heimatland in Haft verbüßt. Im Hinblick auf die vom BF in Zusammenhang mit Suchtgift begangenen für die Gesundheit der Menschen im Land besonders gefährlichen strafbaren Handlungen war die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet für unbedingt erforderlich zu halten, hat der BF doch mit seinem sowohl in seinem Heimatland Serbien als auch in Österreich betriebenen Suchtgifthandel unter Beweis gestellt, jederzeit zu solch verwerfliche Straftaten bereit und fähig zu sein, und war im gegenständlichen Fall von diesbezüglich hoher Rückfallgefahr auszugehen, dies unter Berücksichtigung, dass der BF in Österreich in kriminellen Kreisen bzw. im Suchtgiftmilieu aufhältig war und niemanden hat, der einen positiven Einfluss auf ihn ausüben konnte, und unter Bedachtnahme darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 5.10.2020, Ra 2020/19/0314, mwN), und dass die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie u.a. durch die Erlassung eines Einreiseverbotes bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in Kauf zu nehmen ist (vgl. VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0270, mwN).Im Hinblick auf die vom BF in Zusammenhang mit Suchtgift begangenen für die Gesundheit der Menschen im Land besonders gefährlichen strafbaren Handlungen war die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet für unbedingt erforderlich zu halten, hat der BF doch mit seinem sowohl in seinem Heimatland Serbien als auch in Österreich betriebenen Suchtgifthandel unter Beweis gestellt, jederzeit zu solch verwerfliche Straftaten bereit und fähig zu sein, und war im gegenständlichen Fall von diesbezüglich hoher Rückfallgefahr auszugehen, dies unter Berücksichtigung, dass der BF in Österreich in kriminellen Kreisen bzw. im Suchtgiftmilieu aufhältig war und niemanden hat, der einen positiven Einfluss auf ihn ausüben konnte, und unter Bedachtnahme darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 5.10.2020, Ra 2020/19/0314, mwN), und dass die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie u.a. durch die Erlassung eines Einreiseverbotes bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in Kauf zu nehmen ist vergleiche VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0270, mwN). Der BF nahm in seiner Beschwerde auf in Deutschland, Frankreich und der Schweiz, nicht jedoch auch auf in Österreich lebende Familienangehörige bzw. auf ein in Frankreich, Deutschland und der Schweiz, nicht jedoch auch in Österreich bestehendes ausgeprägtes Privat- und Familienleben Bezug, und brachte in seiner Beschwerde nichts vor, was eine reale Gefahr der Verletzung seiner Konventionsreche nach Art. 2, 3 oder hinsichtlich eines etwaigen in Österreich bestehenden Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK annehmen lassen können hätte. Der BF nahm in seiner Beschwerde auf in Deutschland, Frankreich und der Schweiz, nicht jedoch auch auf in Österreich lebende Familienangehörige bzw. auf ein in Frankreich, Deutschland und der Schweiz, nicht jedoch auch in Österreich bestehendes ausgeprägtes Privat- und Familienleben Bezug, und brachte in seiner Beschwerde nichts vor, was eine reale Gefahr der Verletzung seiner Konventionsreche nach Artikel 2, 3, oder hinsichtlich eines etwaigen in Österreich bestehenden Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK annehmen lassen können hätte. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.
- Zur Anregung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen In der Beschwerde wurde unter anderem angeregt, „das BVwG möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (…).“ (AS 200) Diese Anregung steht zusammen mit konkreten Anträgen unter der Überschrift „Anträge“. Da es sich diesbezüglich dem eindeutigen Wortlaut nach jedoch nur um eine „Anregung“, nicht jedoch um einen „Antrag“ (auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) handelt, war nicht darüber zu entscheiden und nicht weiter darauf einzugehen. 3.
- Entfall der mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
6a BFA-VG kann unbeschadet des Abs. 7 das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren entscheiden.
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann unbeschadet des Absatz 7, das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren entscheiden.
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte
§ 21Abs.
6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen entschieden werden. Im gegenständlichen Fall konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen entschieden werden. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G304.2273397.1.00