5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. A) Der Beschwerde wird
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerinnen (in weiterer Folge kurz „BF“ oder
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch „BF1“ und „BF2“ genannt), nordmazedonische Staatsbürgerinnen, stellten am XXXX .2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerinnen (in weiterer Folge kurz „BF“ oder
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch „BF1“ und „BF2“ genannt), nordmazedonische Staatsbürgerinnen, stellten am römisch 40 .2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit den im Spruch genannten Bescheiden hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten betreffend BF1
Vm § 2 Z 13 AsylG und § 6 Abs. 1 AsylG und betreffend BF2
Vm § 2 Z 13 AsylG abgewiesen. Der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde hinsichtlich BF1
Vm § 9 Abs. 2 AsylG und hinsichtlich BF2
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AslyG abgewiesen. Außerdem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt und gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2. Z 2 FPG erlassen sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig sei. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Den BF wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt.Mit den im Spruch genannten Bescheiden hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten betreffend BF1
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG und betreffend BF2
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde hinsichtlich BF1
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und hinsichtlich BF2
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AslyG abgewiesen. Außerdem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig sei. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Den BF wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Gegen die angefochtenen Bescheide wurden am 01.06.2023 Beschwerden erhoben. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) § 18 BFA-VG lautet:Paragraph 18, BFA-VG lautet: „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
BFA-VG stammten und sich im Falle der Rückkehr keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung für sie ergeben würde. Ferner handle es sich bei den eingebrachten Asylanträgen um Folgeanträge; die BF hätten den Antrag gestellt, als die Frist zur freiwilligen Ausreise aus dem ersten Verfahren abgelaufen sei. Das Bundesamt hat gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 6 BFA-VG den Beschwerden gegen die Entscheidungen die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die BF aus einem sicheren Herkunftsstaat
Paragraph 19, BFA-VG stammten und sich im Falle der Rückkehr keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung für sie ergeben würde. Ferner handle es sich bei den eingebrachten Asylanträgen um Folgeanträge; die BF hätten den Antrag gestellt, als die Frist zur freiwilligen Ausreise aus dem ersten Verfahren abgelaufen sei. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten und es sei den Beschwerdeführern auch zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsland abzuwarten. Das Interesse auf einen Verbleib in Österreich trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes fehlen wesentliche Informationen, die zur Beurteilung der Frage über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung notwendig sind. Die Verfahrensdokumentation scheint insgesamt nicht vollständig zu sein. Im vorliegenden Fall kann nach derzeitiger Aktenlage innerhalb der gesetzlichen Frist daher nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, dass die Effektuierung der Rückkehrentscheidung in den in Aussicht genommenen Zielstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G315.2257871.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.