G, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Zulässigkeit der Abschiebung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 (alias: römisch 40 ), geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2022, Zahl: römisch 40 , betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Zulässigkeit der Abschiebung, zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunktes II. bis IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und werden diese behoben. Es wird festgestellt, dass
Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunktes römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und werden diese behoben. Es wird festgestellt, dass
Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
G 2005, BGBl I 2005/100 idgF, wird XXXX (alias: XXXX ) eine "Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl römisch eins 2005/100 idgF, wird römisch 40 (alias: römisch 40 ) eine "Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2022 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm. § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ihr
1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2022 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
, Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und ihr
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Jahr 2005 in das Bundesgebiet eingereist sei und hier 2009, 2010 bis 2011 und zuletzt von September 2016 bis August 2018 mit einem Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei. Aktuell liege keine Wohnsitzmeldung der Beschwerdeführerin in Österreich vor. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei bereits im Jahr 2010 abgewiesen worden. Am 06.02.2022 sei die Beschwerdeführerin im Zuge einer polizeilichen Kontrolle beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten und am 04.03.2022 aufgefordert worden, das Bundesgebiet zu verlassen. Die Beschwerdeführerin habe das Bundesgebiet bisher nicht freiwillig verlassen. Sie sei verheiratet und habe mit ihrem Ehemann vier Kinder. Der Ehemann und zwei der vier Kinder würden in Österreich über ein Daueraufenthaltsrecht verfügen. Die Beschwerdeführerin lebe von ihrem Ehemann getrennt. Dem Ehemann komme die Obsorge über die vier Kinder zu und würden alle in Österreich leben. Die restlichen Familienangehörigen der Beschwerdeführerin würden in Serbien leben. Die Beschwerdeführerin halte sich seit 17 Jahren in Österreich auf, es könne aber dennoch nicht angenommen werden, dass sie keinerlei Bindungen mehr zum Herkunftsstaat hätte, zumal sie dort aufgewachsen sei. Sie verfüge in Österreich über kein Aufenthaltsrecht und sei ihr dieser Umstand auch bewusst. Der Aufenthalt sei immer unrechtmäßig gewesen und bestünden auch keine beruflichen Bindungen. Eine besondere Integration in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht sei ebenfalls nicht hervorgekommen. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden die persönlichen Interessen an einem Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet überwiegen. Es sei nicht festzustellen gewesen, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Serbien in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Serbien sei zudem ein sicherer Herkunftsstaat. Mit Verfahrensanordnung vom 23.11.2022 wurde der Beschwerdeführerin
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom 23.11.2022 wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 17.12.2022, beim Bundesamt am 17.12.2022 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben, feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel
G erteilen.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 17.12.2022, beim Bundesamt am 17.12.2022 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben, feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG erteilen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, sie würde seit 2005 in Österreich leben und habe sich seither immer nur kurz in Serbien aufgehalten, wo sie unter anderem ihr erstes Kind, geboren habe. Diesem Sohn sei im Jahr 2022 ein humanitärer Aufenthaltstitel
G in Österreich erteilt worden. Die drei weiteren Kinder wären in Österreich geboren, wobei ein Sohn ebenfalls nunmehr über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG verfüge und die beiden anderen Kinder wären in Österreich sogar daueraufenthaltsberechtigt. Sie habe die gesamte Zeit in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann und den Kindern gelebt und sei nunmehr auch wieder mit einem Wohnsitz gemeldet und mit ihrem Ehemann ex lege krankenversichert. Sie bringe die Kinder regelmäßig in Kindergarten und Schule und habe in der Vergangenheit die aufrechte Beziehung zu Ehemann und Kindern nur aus Angst vor Bestrafung abgestritten. Die Beschwerdeführerin spreche fließend Deutsch und sei mit kurzen Unterbrechungen bereits 17 Jahre in Österreich aufhältig. Schon deshalb wäre eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin unzulässig. Auch hätte das Bundesamt berücksichtigen müssen, dass zwei ihrer Kinder in Österreich daueraufenthaltsberechtigt seien, was
3 BFA-VG besonders zu berücksichtigen sei. Die Kinder wären auf die Betreuung durch die Beschwerdeführerin angewiesen. Auch verfüge die Beschwerdeführerin in Serbien über kein soziales Netz mehr und könnte dort mangels Einkommen auch keinen Unterhalt für die Kinder in Österreich leisten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, sie würde seit 2005 in Österreich leben und habe sich seither immer nur kurz in Serbien aufgehalten, wo sie unter anderem ihr erstes Kind, geboren habe. Diesem Sohn sei im Jahr 2022 ein humanitärer Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG in Österreich erteilt worden. Die drei weiteren Kinder wären in Österreich geboren, wobei ein Sohn ebenfalls nunmehr über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG verfüge und die beiden anderen Kinder wären in Österreich sogar daueraufenthaltsberechtigt. Sie habe die gesamte Zeit in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann und den Kindern gelebt und sei nunmehr auch wieder mit einem Wohnsitz gemeldet und mit ihrem Ehemann ex lege krankenversichert. Sie bringe die Kinder regelmäßig in Kindergarten und Schule und habe in der Vergangenheit die aufrechte Beziehung zu Ehemann und Kindern nur aus Angst vor Bestrafung abgestritten. Die Beschwerdeführerin spreche fließend Deutsch und sei mit kurzen Unterbrechungen bereits 17 Jahre in Österreich aufhältig. Schon deshalb wäre eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin unzulässig. Auch hätte das Bundesamt berücksichtigen müssen, dass zwei ihrer Kinder in Österreich daueraufenthaltsberechtigt seien, was
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG besonders zu berücksichtigen sei. Die Kinder wären auf die Betreuung durch die Beschwerdeführerin angewiesen. Auch verfüge die Beschwerdeführerin in Serbien über kein soziales Netz mehr und könnte dort mangels Einkommen auch keinen Unterhalt für die Kinder in Österreich leisten. Mit der Beschwerde wurden nachfolgende Unterlagen vorgelegt: - Patientenbrief einer Gynäkologischen Abteilung vom 29.03.2019 (AS 217); - Kopie von Jahreskarten der Wiener Linien der Beschwerdeführerin von Juni 2021 bis Mai 2022 und von Juni 2022 bis Mai 2023 (AS 219); - Besuchsbestätigungen des Kindergartens der Kinder (AS 221 ff);
GB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 13 ff). 1.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.12.2012 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der Untreue als Beteiligte
Paragraphen 12, dritter Fall, 153 Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 13 ff). Die Verurteilung ist inzwischen getilgt und scheint im Strafregister nicht mehr auf. Die Beschwerdeführerin ist daher strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 21.02.2023).Die Verurteilung ist inzwischen getilgt und scheint im Strafregister nicht mehr auf. Die Beschwerdeführerin ist daher strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 21.02.2023). 1.
G (vgl. Fremdenregisterauszug vom 21.02.2023); den Sohn römisch 40 , geboren am 17.11.2007 in Serbien, serbischer Staatsangehöriger; er verfügt erst seit römisch 40 2022 über einen bis römisch 40 2023 gültigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, AsylG vergleiche Fremdenregisterauszug vom 21.02.2023); den Sohn XXXX , geboren am XXXX 2009 in Österreich, serbischer Staatsangehöriger; er verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ (vgl. Fremdenregisterauszug vom 21.02.2023); den Sohn römisch 40 , geboren am römisch 40 2009 in Österreich, serbischer Staatsangehöriger; er verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ vergleiche Fremdenregisterauszug vom 21.02.2023); die Tochter XXXX , geboren am XXXX 2012 in Österreich, serbische Staatsangehörige; sie verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ (vgl. Fremdenregisterauszug vom 21.02.2023); die Tochter römisch 40 , geboren am römisch 40 2012 in Österreich, serbische Staatsangehörige; sie verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ vergleiche Fremdenregisterauszug vom 21.02.2023); den Sohn XXXX , geboren am XXXX 2013 in Österreich, serbischer Staatsangehöriger; er verfügt erst seit XXXX 2022 über einen bis XXXX 2023 gültigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G (vgl. Fremdenregisterauszug vom 21.02.2023). den Sohn römisch 40 , geboren am römisch 40 2013 in Österreich, serbischer Staatsangehöriger; er verfügt erst seit römisch 40 2022 über einen bis römisch 40 2023 gültigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, AsylG vergleiche Fremdenregisterauszug vom 21.02.2023). Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich nur über nachfolgende Wohnsitzmeldungen (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 21.02.2023 zum vormaligen Nachnamen der Beschwerdeführerin):Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich nur über nachfolgende Wohnsitzmeldungen vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 21.02.2023 zum vormaligen Nachnamen der Beschwerdeführerin): - 12.03.2009 bis 20.11.2009 Hauptwohnsitz bei ihrem (geschiedenen) Ehemann - 22.02.2010 bis 07.06.2011 Hauptwohnsitz - 08.09.2016 bis 02.08.2018 Hauptwohnsitz Unter dem aktuellen Nachnamen weist die Beschwerdeführerin keine Wohnsitzmeldung in Österreich auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 02.05.2023).Unter dem aktuellen Nachnamen weist die Beschwerdeführerin keine Wohnsitzmeldung in Österreich auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 02.05.2023). Tatsächlich lebt sie mit ihrem geschiedenen Ehemann und den gemeinsamen Kindern in Österreich im gemeinsamen Haushalt und führte trotz Scheidungen ein aufrechtes Familienleben (vgl. auch Auszüge aus dem Zentralen Melderegister des (Ex-)Ehemannes und der Kinder jeweils vom 02.05.2023). Tatsächlich lebt sie mit ihrem geschiedenen Ehemann und den gemeinsamen Kindern in Österreich im gemeinsamen Haushalt und führte trotz Scheidungen ein aufrechtes Familienleben vergleiche auch Auszüge aus dem Zentralen Melderegister des (Ex-)Ehemannes und der Kinder jeweils vom 02.05.2023). 1.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG: Wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG (Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung, Durchbeförderung) fällt, hat das Bundesamt
G 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung ist
G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG (Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung, Durchbeförderung) fällt, hat das Bundesamt
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung ist
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
G 2005 idgF BGBl. I Nr. 86/2021 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G 2005 von Amts wegen zu erteilen. Der gegen Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde kommt daher keine Berichtigung zu, sodass die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen war.Der Beschwerdeführerin ist daher kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen. Der gegen Spruchpunkte römisch eins. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde kommt daher keine Berichtigung zu, sodass die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen war. 3.
G idgF BGBl. I Nr. 145/2017 ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung nach dem
G 2005 nicht erteilt wird.3.3.1.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung nach dem
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte § 31 FPG idgF BGBl. I. Nr. 106/2022 lautet auszugsweise:Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte Paragraph 31, FPG idgF Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 106 aus 2022, lautet auszugsweise: „§ 31.
ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (Paragraph 45 b, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung
Paragraph 47, ARHG oder Paragraph 35, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, eingereist sind, 3. geduldet sind (§ 46a) oder3. geduldet sind (Paragraph 46 a,) oder 4. eine Frist für die freiwillige Ausreise
eine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, erhalten haben. (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 145/2017) Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,) […]“
F BGBl. I Nr. 110/2019 hat das Bundesamt mit Bescheid gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, hat das Bundesamt mit Bescheid gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keinen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sie hält sich unstrittig unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.3.
G verfügen. Die Beschwerdeführerin lebt seit über 17 Jahren mit ihrem in Österreich daueraufenthaltsberechtigten, nunmehr geschiedenen Ehemann im gemeinsamen Haushalt in Österreich und hat mit ihm vier gemeinsame minderjährige Kinder im Alter von 15, 14, zehn und neun Jahren, wobei zwei der vier Kinder in Österreich ebenfalls daueraufenthaltsberechtigt sind und zwei weitere Kinder inzwischen über einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG verfügen. Es liegt damit jedenfalls ein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK im Bundesgebiet vor.Es liegt damit jedenfalls ein schützenswertes Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet vor. 3.3.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zweifellos handelt es sich sowohl bei der belangten Behörde als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl bei der belangten Behörde als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8
dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag nach den fremdenpolizeilichen bzw. niederlassungsrechtlichen Bestimmungen vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Die öffentliche Ordnung, hier im Besonderen das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat. 3.3.5. In Abwägung der
EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung der Beschwerdeführerin ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:3.3.5. In Abwägung der
, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung der Beschwerdeführerin ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes: - Aufenthaltsdauer, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts Die Beschwerdeführerin hält sich etwa seit Mitte des Jahres 2005 mit einer kurzen Unterbrechung 2007 sowie wegen Reisen nach Serbien wegen Behördengängen im Bundesgebiet auf, ohne über einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu verfügen. Es wurde im Jahr 2010 einmal ein Aufenthaltstitel beantragt, der jedoch mangels Vorliegens der nötigen Voraussetzungen (insbesondere in finanzieller Hinsicht) von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde abgewiesen wurde. Es sind auch nur wenige bis kaum Bemühungen erkennbar, den Aufenthalt in Österreich auf eine Art zu legalisieren, die nicht von Umgehungsabsichten geprägt war. Der Beschwerdeführerin und ihrem daueraufenthaltsberechtigten, geschiedenen Ehemann war bewusst, dass die Beschwerdeführerin sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielt und haben sie zwei Mal geheiratet und sich wieder scheiden lassen, um die alleinige Obsorge für die damals jeweils geborenen Kinder dem nunmehr geschiedenen Ehemann zu übertragen, sodass dieser für die Kinder in Österreich ein Aufenthaltsrecht erwirken konnte, was jedoch nur bei zwei von vier Kindern erfolgreich gewesen ist. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass den Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden bzw. auch dem Bundesamt der fortgesetzt rechtswidrige Aufenthalt der Beschwerdeführerin hinreichend bekannt gewesen ist und wegen des ausgeprägten Familienlebens schon in der Vergangenheit von der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen abgesehen wurde. Erstmals im Jahr 2022 wurde das Bundesamt durch die Einleitung des beschwerdegegenständlichen Verwaltungsverfahrens in die Richtung einer Aufenthaltsbeendigung tätig und konnte die Beschwerdeführerin zuvor über 17 Jahre hinweg unbehelligt immer wieder nach Österreich einreisen bzw. sich hier aufhalten. Die Beschwerdeführerin hält sich damit jedenfalls unstrittig über 17 Jahre im Bundesgebiet auf. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung zuletzt nicht nachgekommen ist, ist in einem Fall, der durch eine zehn Jahre deutlich übersteigende Dauer des inländischen Aufenthalts (hier mehr als fünfzehn Jahre) gekennzeichnet ist, aber nicht von Belang (vgl. VwGH vom 21.12.2021, Ra 2020/21/0413, mit Verweis auf VwGH vom 04.03.2020, Ra 2020/21/0010).Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung zuletzt nicht nachgekommen ist, ist in einem Fall, der durch eine zehn Jahre deutlich übersteigende Dauer des inländischen Aufenthalts (hier mehr als fünfzehn Jahre) gekennzeichnet ist, aber nicht von Belang vergleiche VwGH vom 21.12.2021, Ra 2020/21/0413, mit Verweis auf VwGH vom 04.03.2020, Ra 2020/21/0010). - Schutzwürdigkeit des Privatlebens Die Beschwerdeführerin begründete ihr Privatleben (und auch ihr Familienleben) in einem Zeitraum, in dem sie sich bewusst rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Sie hat in Österreich ihre vier Kinder aufgezogen und diese zu Kindergarten und Schule begleitet. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich in völliger Isolation leben würde und geht sie seit 01.10.2018 bis laufend einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei einem Sozialmarkt nach. Schon aufgrund der langen Aufenthaltsdauer von über 17 Jahren ist von einem schützenswerten Privatleben in Österreich iSd. Art. 8 EMRK auszugehen.Schon aufgrund der langen Aufenthaltsdauer von über 17 Jahren ist von einem schützenswerten Privatleben in Österreich iSd. Artikel 8, EMRK auszugehen. - Grad der Integration Wie schon oben bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens ausgeführt, geht die Beschwerdeführerin seit Jahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei einem Sozialmarkt nach. Angesichts der Aufenthaltsdauer und der damit verbundenen sozialen Kontakte in Österreich ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über Deutschkenntnisse auf einem Niveau verfügt, welches ihr eine Verständigung im Alltag jedenfalls ermöglicht, wenngleich sie bisher offensichtlich keine Deutschprüfung absolviert hat. Darüber hinaus ist hinsichtlich der langen Aufenthaltsdauer auch auf die ständige Judikatur des VwGH zu verweisen: Es trifft zu, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden kann (vgl. etwa VwGH vom 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom VwGH - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH vom 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001) (vgl. VwGH vom 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN).Es trifft zu, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden kann vergleiche etwa VwGH vom 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom VwGH - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag vergleiche VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH vom 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001) vergleiche VwGH vom 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Der VwGH hat zuletzt abermals ausgesprochen, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden nicht auf eine besonders berücksichtigungswürdige oder exzeptionelle Integration in Österreich bzw. besondere integrative Anstrengungen in sprachlicher, kultureller oder sonstiger Weise abzustellen ist. Durch die Bezugnahme auf eine derart ausgeprägte Integration habe das BVwG den fallgegenständlich anzuwendenden Prüfmaßstab verkannt. Das BVwG hätte bei seiner Interessenabwägung vielmehr überprüfen müssen, ob der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH vom 03.06.2022, Ra 2022/18/0053, mit Verweis auf VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rz 12 zu anerkannten diesbezüglichen Anhaltspunkten).Der VwGH hat zuletzt abermals ausgesprochen, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden nicht auf eine besonders berücksichtigungswürdige oder exzeptionelle Integration in Österreich bzw. besondere integrative Anstrengungen in sprachlicher, kultureller oder sonstiger Weise abzustellen ist. Durch die Bezugnahme auf eine derart ausgeprägte Integration habe das BVwG den fallgegenständlich anzuwendenden Prüfmaßstab verkannt. Das BVwG hätte bei seiner Interessenabwägung vielmehr überprüfen müssen, ob der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH vom 03.06.2022, Ra 2022/18/0053, mit Verweis auf VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rz 12 zu anerkannten diesbezüglichen Anhaltspunkten). - strafrechtliche Unbescholtenheit Zwar wurde die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 in Österreich wegen des Vergehens der Untreue zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten verurteilt, jedoch liegt der Tatzeitraum bereits zwölf Jahre zurück. Die Beschwerdeführerin hat sich seither in strafrechtlicher Hinsicht nichts mehr zu Schulden kommen lassen, sodass die Verurteilung getilgt ist und im Strafregister nicht mehr aufscheint. Die Beschwerdeführerin ist daher zum Entscheidungszeitpunkt strafrechtlich unbescholten. - Bindungen zum Herkunftsstaat Die Beschwerdeführerin ist in Serbien bei ihrem Vater aufgewachsen, der bereits 2010 verstorben ist. Zu ihrer Mutter hat sie seit ihrer Kindheit keinen Kontakt. Es sind auch sonst keine maßgeblichen Bindungen im Herkunftsstaat – insbesondere vor dem Hintergrund des bereits über 17 Jahre andauernden Aufenthalts im Bundesgebiet – erkennbar bzw. wurden diese von der Beschwerdeführerin explizit verneint. - Recht auf körperliche Unversehrtheit Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK –anders als Artikel 3, leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt. Im gegenständlichen Verfahren ergaben sich jedoch keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt, zumal Serbien ein sicherer Herkunftsstaat nach der Herkunftsstaaten-Verordnung ist. - Verfahrensdauer Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde im November 2022 erlassen und die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht im Jänner 2023 vorgelegt. Die Entscheidung erfolgte somit noch im Rahmen der gesetzlichen Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes von sechs Monaten, sodass gegenständlich keine unzumutbare oder bei der gegenständlich vorzunehmenden Abwägung entsprechend zu berücksichtigende lange Verfahrensdauer vorliegt. - die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Wie bereits ausgeführt, hat weder die Beschwerdeführerin noch ihr geschiedener Ehemann bestritten, dass sie beide von der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet wussten. Das Privat- und Familienleben ist daher – zumindest in den ersten Jahren – zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die Beschwerdeführerin ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen ist. Der Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") darf zwar nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Dieser Aspekt hat schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann. Das gilt insbesondere bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt (vgl. VwGH vom 09.03.2023, Ra 2022/18/0294, mit Verweis auf VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).Der Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") darf zwar nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Dieser Aspekt hat schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann. Das gilt insbesondere bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt vergleiche VwGH vom 09.03.2023, Ra 2022/18/0294, mit Verweis auf VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Demnach kommt auch diesem Gesichtspunkt im gegenständlichen Fall keine maßgebliche Bedeutung mehr zu. - Schlussfolgerungen Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist vor allem aufgrund des über 17-jährigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und dem Umstand, dass sie hier mit dem nunmehr geschiedenen Ehemann und den vier gemeinsamen minderjährigen Kindern ein ununterbrochenes Familienleben führt, wobei besonders zu berücksichtigen ist, dass sowohl dem nunmehr Ehemann als auch zwei von vier Kindern in Österreich ein Daueraufenthaltsrecht zukommt (vgl. dazu VwGH vom 11.11.2021, Ra 2019/21/0383), jedenfalls vom Überwiegen der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK auszugehen.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist vor allem aufgrund des über 17-jährigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und dem Umstand, dass sie hier mit dem nunmehr geschiedenen Ehemann und den vier gemeinsamen minderjährigen Kindern ein ununterbrochenes Familienleben führt, wobei besonders zu berücksichtigen ist, dass sowohl dem nunmehr Ehemann als auch zwei von vier Kindern in Österreich ein Daueraufenthaltsrecht zukommt vergleiche dazu VwGH vom 11.11.2021, Ra 2019/21/0383), jedenfalls vom Überwiegen der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keinesfalls die Verweflichkeit der erfolgten Umgehung der Einwanderungsbestimmungen und Täuschung der Behörden durch die Beschwerdeführerin und soll ihr Verhalten auch keineswegs verharmlost werden. Wie bereits dargelegt, ist die Beschwerdeführerin bei der Behörde aber bereits mehrfach in Erscheinung getreten, nämlich einmal bereits im Jahr 2012, als die Beschwerdeführerin wegen einer Straftat förmlich ermahnt wurde, ein aufenthaltsbeendendes Verfahren jedoch unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und familiären Verhältnisse im Inland nicht eingeleitet bzw. weitergeführt wurde, und einmal im Jahr 2018, als das Bundesamt vom Magistrat der Stadt Wien (MA 35) wegen des dort anhängigen Verfahrens über die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den erstgeborenen Sohn der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin seit September 2016 laufend in Österreich mit einem Hauptwohnsitz gemeldet ist. Zwar wurde ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 von der Behörde eingestellt, da die Behörde offenbar davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerin bereits aus dem Bundesgebiet ausgereist ist (AS 79), jedoch ist der Aktenlage auch nicht zu entnehmen, dass die Behörde den Umstand der tatsächlich erfolgten Ausreise bzw. der nicht wieder erfolgten Einreise auch gehörig kontrollierte, zumal eine Wiedereinreise doch nahelag und die Behörde davon in Kenntnis war, dass die Beschwerdeführerin über Jahre ein Familienleben in Österreich führte und ihre Familienmitglieder weiter im Inland verblieben. Im konkret vorliegenden Einzelfall wurde das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin durch ihren langen Aufenthalt im Inland und der Untätigkeit der Behörde erheblich relativiert. Da im gegenständlichen Fall die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und
2 und 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Da im gegenständlichen Fall die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. 3.3.6.
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt wird.3.3.6.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt wird. „§ 55.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.„§ 55.
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und, 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.„§ 9.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.
Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,
Abs. 1 in die Zeit von
Absatz eins, in die Zeit von
1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht
Abs. 2 angerechnet.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht
Absatz 2, angerechnet.
Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)
1 oder 2 NAG besitzt oder5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,),
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder, 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,,
G 2005 auszufolgen, die Beschwerdeführerin hat dabei
G 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, die Beschwerdeführerin hat dabei
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. 3.3.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte, zumal der Beschwerde vollinhaltlich stattgegeben wurde.Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte, zumal der Beschwerde vollinhaltlich stattgegeben wurde. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G315.2265497.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.