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{'item': 'G315 2265497-1'}

Obsah (27)§ 57§ 9§ 55Art 133§ 10§ 52§ 46§§ 12§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 58§ 46a§ 47§ 61§ 66§ 67§ 53Art. 8§ 8§ 11§ 41§ 43a§ 54§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.06.2023 GeschäftszahlG315 2265497-1 Spruch, G315 2265497-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 57Asyl

G, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Zulässigkeit der Abschiebung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 (alias: römisch 40 ), geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2022, Zahl: römisch 40 , betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Zulässigkeit der Abschiebung, zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunktes II. bis IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und werden diese behoben. Es wird festgestellt, dass

§ 9BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei.

Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunktes römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und werden diese behoben. Es wird festgestellt, dass

Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005, BGBl I 2005/100 idgF, wird XXXX (alias: XXXX ) eine "Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl römisch eins 2005/100 idgF, wird römisch 40 (alias: römisch 40 ) eine "Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2022 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 1 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ihr

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2022 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

, Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und ihr

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Jahr 2005 in das Bundesgebiet eingereist sei und hier 2009, 2010 bis 2011 und zuletzt von September 2016 bis August 2018 mit einem Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei. Aktuell liege keine Wohnsitzmeldung der Beschwerdeführerin in Österreich vor. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei bereits im Jahr 2010 abgewiesen worden. Am 06.02.2022 sei die Beschwerdeführerin im Zuge einer polizeilichen Kontrolle beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten und am 04.03.2022 aufgefordert worden, das Bundesgebiet zu verlassen. Die Beschwerdeführerin habe das Bundesgebiet bisher nicht freiwillig verlassen. Sie sei verheiratet und habe mit ihrem Ehemann vier Kinder. Der Ehemann und zwei der vier Kinder würden in Österreich über ein Daueraufenthaltsrecht verfügen. Die Beschwerdeführerin lebe von ihrem Ehemann getrennt. Dem Ehemann komme die Obsorge über die vier Kinder zu und würden alle in Österreich leben. Die restlichen Familienangehörigen der Beschwerdeführerin würden in Serbien leben. Die Beschwerdeführerin halte sich seit 17 Jahren in Österreich auf, es könne aber dennoch nicht angenommen werden, dass sie keinerlei Bindungen mehr zum Herkunftsstaat hätte, zumal sie dort aufgewachsen sei. Sie verfüge in Österreich über kein Aufenthaltsrecht und sei ihr dieser Umstand auch bewusst. Der Aufenthalt sei immer unrechtmäßig gewesen und bestünden auch keine beruflichen Bindungen. Eine besondere Integration in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht sei ebenfalls nicht hervorgekommen. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden die persönlichen Interessen an einem Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet überwiegen. Es sei nicht festzustellen gewesen, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Serbien in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Serbien sei zudem ein sicherer Herkunftsstaat. Mit Verfahrensanordnung vom 23.11.2022 wurde der Beschwerdeführerin

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom 23.11.2022 wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 17.12.2022, beim Bundesamt am 17.12.2022 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben, feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G erteilen.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 17.12.2022, beim Bundesamt am 17.12.2022 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben, feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG erteilen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, sie würde seit 2005 in Österreich leben und habe sich seither immer nur kurz in Serbien aufgehalten, wo sie unter anderem ihr erstes Kind, geboren habe. Diesem Sohn sei im Jahr 2022 ein humanitärer Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G in Österreich erteilt worden. Die drei weiteren Kinder wären in Österreich geboren, wobei ein Sohn ebenfalls nunmehr über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG verfüge und die beiden anderen Kinder wären in Österreich sogar daueraufenthaltsberechtigt. Sie habe die gesamte Zeit in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann und den Kindern gelebt und sei nunmehr auch wieder mit einem Wohnsitz gemeldet und mit ihrem Ehemann ex lege krankenversichert. Sie bringe die Kinder regelmäßig in Kindergarten und Schule und habe in der Vergangenheit die aufrechte Beziehung zu Ehemann und Kindern nur aus Angst vor Bestrafung abgestritten. Die Beschwerdeführerin spreche fließend Deutsch und sei mit kurzen Unterbrechungen bereits 17 Jahre in Österreich aufhältig. Schon deshalb wäre eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin unzulässig. Auch hätte das Bundesamt berücksichtigen müssen, dass zwei ihrer Kinder in Österreich daueraufenthaltsberechtigt seien, was

§ 9Abs.

3 BFA-VG besonders zu berücksichtigen sei. Die Kinder wären auf die Betreuung durch die Beschwerdeführerin angewiesen. Auch verfüge die Beschwerdeführerin in Serbien über kein soziales Netz mehr und könnte dort mangels Einkommen auch keinen Unterhalt für die Kinder in Österreich leisten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, sie würde seit 2005 in Österreich leben und habe sich seither immer nur kurz in Serbien aufgehalten, wo sie unter anderem ihr erstes Kind, geboren habe. Diesem Sohn sei im Jahr 2022 ein humanitärer Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG in Österreich erteilt worden. Die drei weiteren Kinder wären in Österreich geboren, wobei ein Sohn ebenfalls nunmehr über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG verfüge und die beiden anderen Kinder wären in Österreich sogar daueraufenthaltsberechtigt. Sie habe die gesamte Zeit in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann und den Kindern gelebt und sei nunmehr auch wieder mit einem Wohnsitz gemeldet und mit ihrem Ehemann ex lege krankenversichert. Sie bringe die Kinder regelmäßig in Kindergarten und Schule und habe in der Vergangenheit die aufrechte Beziehung zu Ehemann und Kindern nur aus Angst vor Bestrafung abgestritten. Die Beschwerdeführerin spreche fließend Deutsch und sei mit kurzen Unterbrechungen bereits 17 Jahre in Österreich aufhältig. Schon deshalb wäre eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin unzulässig. Auch hätte das Bundesamt berücksichtigen müssen, dass zwei ihrer Kinder in Österreich daueraufenthaltsberechtigt seien, was

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG besonders zu berücksichtigen sei. Die Kinder wären auf die Betreuung durch die Beschwerdeführerin angewiesen. Auch verfüge die Beschwerdeführerin in Serbien über kein soziales Netz mehr und könnte dort mangels Einkommen auch keinen Unterhalt für die Kinder in Österreich leisten. Mit der Beschwerde wurden nachfolgende Unterlagen vorgelegt: - Patientenbrief einer Gynäkologischen Abteilung vom 29.03.2019 (AS 217); - Kopie von Jahreskarten der Wiener Linien der Beschwerdeführerin von Juni 2021 bis Mai 2022 und von Juni 2022 bis Mai 2023 (AS 219); - Besuchsbestätigungen des Kindergartens der Kinder (AS 221 ff);

  1. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 13.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.03.2023 wurde die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter aufgefordert im Verfahren mitzuwirken und konkret an sie gerichtete Fragen schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen zu beantworten. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin innerhalb derselben Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt.
  3. Am 18.04.2023 langte die mit 17.04.2023 datierte schriftliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. Unter einem wurden nachfolgende Unterlagen vorgelegt: - Bestätigung über eine ehrenamtliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin in einem Sozialmarkt von Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr seit 01.10.2018 (vgl. OZ 4);- Bestätigung über eine ehrenamtliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin in einem Sozialmarkt von Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr seit 01.10.2018 vergleiche OZ 4); - serbisches Scheidungsurteil samt Übersetzung ins Deutsche, rechtskräftig am 14.09.2017 (vgl. OZ 4);- serbisches Scheidungsurteil samt Übersetzung ins Deutsche, rechtskräftig am 14.09.2017 vergleiche OZ 4); - Eidesstattliche Erklärung des geschiedenen Ehemannes der Beschwerdeführerin über die aufrechte Lebensgemeinschaft und der Scheidung aus obsorgerechtlichen Gründen in Serbien (vgl. OZ 4);- Eidesstattliche Erklärung des geschiedenen Ehemannes der Beschwerdeführerin über die aufrechte Lebensgemeinschaft und der Scheidung aus obsorgerechtlichen Gründen in Serbien vergleiche OZ 4); II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Die Beschwerdeführerin führt die im Spruch angeführte Identität und ist serbische Staatsangehörige (vgl. aktenkundige Kopie des serbischen Reisepasses, AS 95; Fremdenregisterauszug vom 21.02.2023).1.
  6. Die Beschwerdeführerin führt die im Spruch angeführte Identität und ist serbische Staatsangehörige vergleiche aktenkundige Kopie des serbischen Reisepasses, AS 95; Fremdenregisterauszug vom 21.02.2023). 1.
  7. Die Beschwerdeführerin ist in Serbien geboren und aufgewachsen. Sie gehört der Volksgruppe der Roma an und hat die Grundschule besucht. Sie ist getrennt von der Mutter bei ihrem Vater aufgewachsen, der 2010 verstarb. Zur Mutter hat sie seit ihrer Kindheit keinen Kontakt (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 18.04.2023, OZ 4).1.
  8. Die Beschwerdeführerin ist in Serbien geboren und aufgewachsen. Sie gehört der Volksgruppe der Roma an und hat die Grundschule besucht. Sie ist getrennt von der Mutter bei ihrem Vater aufgewachsen, der 2010 verstarb. Zur Mutter hat sie seit ihrer Kindheit keinen Kontakt vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 18.04.2023, OZ 4). 1.
  9. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2005 heiratete die Beschwerdeführerin das erste Mal XXXX , geboren am XXXX , serbischer Staatsangehöriger, der eigenen Angaben nach bereits seit dem Jahr 1991 in Österreich lebt und über entsprechende Aufenthaltstitel verfügte (vgl. Eidesstattliche Erklärung des Ehemannes, OZ 4, iVm. Fremdenregisterauszug vom 21.02.2023). Daraufhin zog die Beschwerdeführerin ohne über einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu verfügen zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens aber am 19.07.2005 zu ihrem Ehemann nach Österreich (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 18.04.2023, OZ 4, in Verbindung mit Mitversicherungsbestätigung der ÖGK vom 02.03.2022 ab 19.07.2005; darüber hinaus seitens des Bundesamtes unbestritten).1.
  10. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2005 heiratete die Beschwerdeführerin das erste Mal römisch 40 , geboren am römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger, der eigenen Angaben nach bereits seit dem Jahr 1991 in Österreich lebt und über entsprechende Aufenthaltstitel verfügte vergleiche Eidesstattliche Erklärung des Ehemannes, OZ 4, in Verbindung mit Fremdenregisterauszug vom 21.02.2023). Daraufhin zog die Beschwerdeführerin ohne über einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu verfügen zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens aber am 19.07.2005 zu ihrem Ehemann nach Österreich vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 18.04.2023, OZ 4, in Verbindung mit Mitversicherungsbestätigung der ÖGK vom 02.03.2022 ab 19.07.2005; darüber hinaus seitens des Bundesamtes unbestritten). Zur Geburt des ersten Sohnes kehrte die Beschwerdeführerin vorübergehend im Jahr 2007 nach Serbien zurück. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ließen sich zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 2007 und 2008 das erste Mal scheiden (vgl. Eidesstattliche Erklärung des Ehemannes, OZ 4).Zur Geburt des ersten Sohnes kehrte die Beschwerdeführerin vorübergehend im Jahr 2007 nach Serbien zurück. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ließen sich zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 2007 und 2008 das erste Mal scheiden vergleiche Eidesstattliche Erklärung des Ehemannes, OZ 4). Die Beschwerdeführerin kehrte daraufhin aber wieder mit ihrem geschiedenen Ehemann und dem in Serbien geborenen ersten Sohn wieder nach Österreich zurück, ohne jedoch über einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu verfügen (vgl. Eidesstattliche Erklärung des Ehemannes, OZ 4; schriftliche Stellungnahme vom 18.04.2023, OZ 4; darüber hinaus unstrittig).Die Beschwerdeführerin kehrte daraufhin aber wieder mit ihrem geschiedenen Ehemann und dem in Serbien geborenen ersten Sohn wieder nach Österreich zurück, ohne jedoch über einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu verfügen vergleiche Eidesstattliche Erklärung des Ehemannes, OZ 4; schriftliche Stellungnahme vom 18.04.2023, OZ 4; darüber hinaus unstrittig). Im März 2009 wurde der zweite Sohn der Beschwerdeführerin mit ihrem (Ex-)Ehemann in Österreich geboren (vgl. Fremdenregisterauszug vom 21.02.2023).Im März 2009 wurde der zweite Sohn der Beschwerdeführerin mit ihrem (Ex-)Ehemann in Österreich geboren vergleiche Fremdenregisterauszug vom 21.02.2023). Am 24.04.2010 heiratete die Beschwerdeführerin ihren (Ex-)Ehemann zum zweiten Mal in Serbien (vgl. aktenkundiges Scheidungsurteil samt deutscher Übersetzung iVm. Eidesstaatlicher Erklärung des Ehemannes, OZ 4). Am 24.04.2010 heiratete die Beschwerdeführerin ihren (Ex-)Ehemann zum zweiten Mal in Serbien vergleiche aktenkundiges Scheidungsurteil samt deutscher Übersetzung in Verbindung mit Eidesstaatlicher Erklärung des Ehemannes, OZ 4). Sie kehrte daraufhin wieder mit ihrem (Ex-)Ehemann nach Österreich zurück und beantragte am 24.06.1010 einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige, der am 08.01.2013 mangels Nachweises einer ausreichenden Unterkunft bzw. wegen fehlenden Unterhaltsmitteln abgewiesen wurde (vgl. Fremdenregisterauszug vom 02.04.2013, AS 25). Sie kehrte daraufhin wieder mit ihrem (Ex-)Ehemann nach Österreich zurück und beantragte am 24.06.1010 einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige, der am 08.01.2013 mangels Nachweises einer ausreichenden Unterkunft bzw. wegen fehlenden Unterhaltsmitteln abgewiesen wurde vergleiche Fremdenregisterauszug vom 02.04.2013, AS 25). In Österreich wurde inzwischen im Juli 2012 das dritte gemeinsame Kind (eine Tochter) geboren (vgl. Fremdenregisterauszug vom 21.02.2023).In Österreich wurde inzwischen im Juli 2012 das dritte gemeinsame Kind (eine Tochter) geboren vergleiche Fremdenregisterauszug vom 21.02.2023). 1.
  11. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.12.2012 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der Untreue als Beteiligte

§§ 12dritter Fall, 153 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall St

GB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 13 ff). 1.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.12.2012 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der Untreue als Beteiligte

Paragraphen 12, dritter Fall, 153 Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 13 ff). Die Verurteilung ist inzwischen getilgt und scheint im Strafregister nicht mehr auf. Die Beschwerdeführerin ist daher strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 21.02.2023).Die Verurteilung ist inzwischen getilgt und scheint im Strafregister nicht mehr auf. Die Beschwerdeführerin ist daher strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 21.02.2023). 1.

  1. Im August 2013 wurde der dritte gemeinsame Sohn der Beschwerdeführerin und ihres (Ex-)Ehemannes in Österreich geboren (vgl. Fremdenregisterauszug vom 21.02.2023).1.
  2. Im August 2013 wurde der dritte gemeinsame Sohn der Beschwerdeführerin und ihres (Ex-)Ehemannes in Österreich geboren vergleiche Fremdenregisterauszug vom 21.02.2023). 1.
  3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2016 wurde die Beschwerdeführerin förmlich ermahnt und ihr mitgeteilt, dass ihre strafgerichtliche Verurteilung vom 04.12.2012 dazu geeignet wäre, die Beendigung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet zu verfügen, ein aufenthaltsbeendendes Verfahren jedoch unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und familiären Verhältnisse nicht eingeleitet bzw. weitergeführt werde. Sie werde ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass sie im Falle eines weiteren Fehlverhaltens damit zu rechnen habe, dass ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung gegen sie geführt werde (vgl. aktenkundiges Schreiben, AS 39).1.
  4. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2016 wurde die Beschwerdeführerin förmlich ermahnt und ihr mitgeteilt, dass ihre strafgerichtliche Verurteilung vom 04.12.2012 dazu geeignet wäre, die Beendigung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet zu verfügen, ein aufenthaltsbeendendes Verfahren jedoch unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und familiären Verhältnisse nicht eingeleitet bzw. weitergeführt werde. Sie werde ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass sie im Falle eines weiteren Fehlverhaltens damit zu rechnen habe, dass ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung gegen sie geführt werde vergleiche aktenkundiges Schreiben, AS 39). 1.
  5. Am 14.09.2017 ließen sich die Beschwerdeführerin und ihr nunmehr geschiedener Ehemann rechtskräftig und einvernehmlich abermals in Serbien scheiden (vgl. aktenkundiges Scheidungsurteil samt deutscher Übersetzung iVm. Eidesstaatlicher Erklärung des Ehemannes, OZ 4). 1.
  6. Am 14.09.2017 ließen sich die Beschwerdeführerin und ihr nunmehr geschiedener Ehemann rechtskräftig und einvernehmlich abermals in Serbien scheiden vergleiche aktenkundiges Scheidungsurteil samt deutscher Übersetzung in Verbindung mit Eidesstaatlicher Erklärung des Ehemannes, OZ 4). Infolge der zweiten Scheidung hat die Beschwerdeführerin offensichtlich wieder ihren früheren Nachnamen „ XXXX “ angenommen (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 18.04.2023, OZ 4).Infolge der zweiten Scheidung hat die Beschwerdeführerin offensichtlich wieder ihren früheren Nachnamen „ römisch 40 “ angenommen vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 18.04.2023, OZ 4). 1.
  7. Per E-Mail vom 04.05.2018 wurde das Bundesamt vom Magistrat der Stadt Wien (MA 35) wegen des dort anhängigen Verfahrens über die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den erstgeborenen Sohn der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit September 2016 laufend in Österreich mit einem Hauptwohnsitz gemeldet sei und zwei ihrer vier Kinder mit dem (Ex-)Ehemann bereits über Aufenthaltstitel verfügen würden. Der erstgeborene Sohn sei ebenso seit Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und sei der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 04.05.2018 abgewiesen worden. Für den letztgeborenen Sohn sei überhaupt noch nie ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt worden. Nach den Informationen der Behörde würden die Beschwerdeführerin mit ihrem nunmehr geschiedenen Ehemann und den gemeinsamen Kindern tatsächlich im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. aktenkundige E-Mail vom 04.05.208, AS 41).1.
  8. Per E-Mail vom 04.05.2018 wurde das Bundesamt vom Magistrat der Stadt Wien (MA 35) wegen des dort anhängigen Verfahrens über die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den erstgeborenen Sohn der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit September 2016 laufend in Österreich mit einem Hauptwohnsitz gemeldet sei und zwei ihrer vier Kinder mit dem (Ex-)Ehemann bereits über Aufenthaltstitel verfügen würden. Der erstgeborene Sohn sei ebenso seit Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und sei der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 04.05.2018 abgewiesen worden. Für den letztgeborenen Sohn sei überhaupt noch nie ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt worden. Nach den Informationen der Behörde würden die Beschwerdeführerin mit ihrem nunmehr geschiedenen Ehemann und den gemeinsamen Kindern tatsächlich im gemeinsamen Haushalt leben vergleiche aktenkundige E-Mail vom 04.05.208, AS 41). Daraufhin wurde mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom 19.02.2020 das Verfahren gegen die Beschwerdeführer wegen der Annahme ihrer Ausreise der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 eingestellt (vgl. AS 77 ff). Daraufhin wurde mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom 19.02.2020 das Verfahren gegen die Beschwerdeführer wegen der Annahme ihrer Ausreise der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 eingestellt vergleiche AS 77 ff). 1.
  9. Am 06.02.2022 wurde die Beschwerdeführerin im Zuge eines Polizeieinsatzes am Wohnort der Beschwerdeführerin in Österreich beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten, festgenommen und angezeigt (vgl. AS 85 ff). 1.
  10. Am 06.02.2022 wurde die Beschwerdeführerin im Zuge eines Polizeieinsatzes am Wohnort der Beschwerdeführerin in Österreich beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten, festgenommen und angezeigt vergleiche AS 85 ff). Am 04.03.2022 der Beschwerdeführerin in der Folge eine Information über ihre Verpflichtung zur Ausreise übermittelt (vgl. AS 105). Die Beschwerdeführerin stellte eine freiwillige Ausreise in Aussicht und legte dazu ein Busticket nach Serbien vor, reiste tatsächlich aber nicht aus dem Bundesgebiet aus (vgl. AS 109 ff). Am 04.03.2022 der Beschwerdeführerin in der Folge eine Information über ihre Verpflichtung zur Ausreise übermittelt vergleiche AS 105). Die Beschwerdeführerin stellte eine freiwillige Ausreise in Aussicht und legte dazu ein Busticket nach Serbien vor, reiste tatsächlich aber nicht aus dem Bundesgebiet aus vergleiche AS 109 ff). 1.
  11. Zum Entscheidungszeitpunkt ist die Beschwerdeführerin von ihrem nunmehr zweifach geschiedenen Ehemann XXXX , geboren am 23.04.1980, serbischer Staatsangehöriger, geschieden, eine neuerliche Heirat ist aber beabsichtigt (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 18.04.2023, OZ 4). Der geschiedene Ehemann verfügt in Österreich über einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ (vgl. Fremdenregisterauszug vom 21.02.2023).1.
  12. Zum Entscheidungszeitpunkt ist die Beschwerdeführerin von ihrem nunmehr zweifach geschiedenen Ehemann römisch 40 , geboren am 23.04.1980, serbischer Staatsangehöriger, geschieden, eine neuerliche Heirat ist aber beabsichtigt vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 18.04.2023, OZ 4). Der geschiedene Ehemann verfügt in Österreich über einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ vergleiche Fremdenregisterauszug vom 21.02.2023). Sie hat mit ihm vier gemeinsame Kinder, und zwar:  den Sohn XXXX , geboren am 17.11.2007 in Serbien, serbischer Staatsangehöriger; er verfügt erst seit XXXX 2022 über einen bis XXXX 2023 gültigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Asyl

G (vgl. Fremdenregisterauszug vom 21.02.2023); den Sohn römisch 40 , geboren am 17.11.2007 in Serbien, serbischer Staatsangehöriger; er verfügt erst seit römisch 40 2022 über einen bis römisch 40 2023 gültigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, AsylG vergleiche Fremdenregisterauszug vom 21.02.2023);  den Sohn XXXX , geboren am XXXX 2009 in Österreich, serbischer Staatsangehöriger; er verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ (vgl. Fremdenregisterauszug vom 21.02.2023); den Sohn römisch 40 , geboren am römisch 40 2009 in Österreich, serbischer Staatsangehöriger; er verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ vergleiche Fremdenregisterauszug vom 21.02.2023);  die Tochter XXXX , geboren am XXXX 2012 in Österreich, serbische Staatsangehörige; sie verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ (vgl. Fremdenregisterauszug vom 21.02.2023); die Tochter römisch 40 , geboren am römisch 40 2012 in Österreich, serbische Staatsangehörige; sie verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ vergleiche Fremdenregisterauszug vom 21.02.2023);  den Sohn XXXX , geboren am XXXX 2013 in Österreich, serbischer Staatsangehöriger; er verfügt erst seit XXXX 2022 über einen bis XXXX 2023 gültigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Asyl

G (vgl. Fremdenregisterauszug vom 21.02.2023). den Sohn römisch 40 , geboren am römisch 40 2013 in Österreich, serbischer Staatsangehöriger; er verfügt erst seit römisch 40 2022 über einen bis römisch 40 2023 gültigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, AsylG vergleiche Fremdenregisterauszug vom 21.02.2023). Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich nur über nachfolgende Wohnsitzmeldungen (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 21.02.2023 zum vormaligen Nachnamen der Beschwerdeführerin):Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich nur über nachfolgende Wohnsitzmeldungen vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 21.02.2023 zum vormaligen Nachnamen der Beschwerdeführerin): - 12.03.2009 bis 20.11.2009 Hauptwohnsitz bei ihrem (geschiedenen) Ehemann - 22.02.2010 bis 07.06.2011 Hauptwohnsitz - 08.09.2016 bis 02.08.2018 Hauptwohnsitz Unter dem aktuellen Nachnamen weist die Beschwerdeführerin keine Wohnsitzmeldung in Österreich auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 02.05.2023).Unter dem aktuellen Nachnamen weist die Beschwerdeführerin keine Wohnsitzmeldung in Österreich auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 02.05.2023). Tatsächlich lebt sie mit ihrem geschiedenen Ehemann und den gemeinsamen Kindern in Österreich im gemeinsamen Haushalt und führte trotz Scheidungen ein aufrechtes Familienleben (vgl. auch Auszüge aus dem Zentralen Melderegister des (Ex-)Ehemannes und der Kinder jeweils vom 02.05.2023). Tatsächlich lebt sie mit ihrem geschiedenen Ehemann und den gemeinsamen Kindern in Österreich im gemeinsamen Haushalt und führte trotz Scheidungen ein aufrechtes Familienleben vergleiche auch Auszüge aus dem Zentralen Melderegister des (Ex-)Ehemannes und der Kinder jeweils vom 02.05.2023). 1.

  1. Die Beschwerdeführerin arbeitet seit 01.10.2018 durchgehend ehrenamtlich in einem Sozialmarkt (vgl. aktenkundige Bestätigung, OZ 4). Sozialversichert erwerbstätig war die Beschwerdeführerin bisher in Österreich nicht, sie war jedoch immer wieder mit ihrem Ehemann mitversichert (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 21.02.2023 und vom 02.05.2023; Mitversicherungsbestätigung der ÖGK vom 02.03.2022 ab 19.07.2005).1.
  2. Die Beschwerdeführerin arbeitet seit 01.10.2018 durchgehend ehrenamtlich in einem Sozialmarkt vergleiche aktenkundige Bestätigung, OZ 4). Sozialversichert erwerbstätig war die Beschwerdeführerin bisher in Österreich nicht, sie war jedoch immer wieder mit ihrem Ehemann mitversichert vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 21.02.2023 und vom 02.05.2023; Mitversicherungsbestätigung der ÖGK vom 02.03.2022 ab 19.07.2005). 1.
  3. In Serbien hat sie keine maßgeblichen familiären oder sozialen Bindungen mehr. Ihr Vater ist bereits 2010 verstorben, mit der Mutter hat sie seit ihrer Kindheit keinen Kontakt (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 18.04.2023, OZ 4).1.
  4. In Serbien hat sie keine maßgeblichen familiären oder sozialen Bindungen mehr. Ihr Vater ist bereits 2010 verstorben, mit der Mutter hat sie seit ihrer Kindheit keinen Kontakt vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 18.04.2023, OZ 4). 1.
  5. Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Sie leidet an keinen Erkrankungen, die in Serbien nicht behandelbar wären (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 18.04.2023, OZ 4).1.
  6. Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Sie leidet an keinen Erkrankungen, die in Serbien nicht behandelbar wären vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 18.04.2023, OZ 4). Schon aufgrund der Aufenthaltsdauer von über 17 Jahren ist im Fall der Beschwerdeführerin von einer berücksichtigungswürdigen gesellschaftlichen Integration auszugehen.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten unter zentraler Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr von der belangten Behörde gewährten schriftlichen Parteiengehörs sowie der schriftlichen Stellungnahme vom 18.04.2023 im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und den vorgelegten Unterlagen, darunter auch einer eidesstattlichen Erklärung ihres nunmehr geschiedenen Ehemannes. 2.
  9. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie ihres gültigen serbischen Reisepasses, an dessen Echtheit keine Zweifel aufgekommen sind. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters hinsichtlich der Beschwerdeführerin, ihres nunmehr geschiedenen Ehemannes und ihrer vier Kinder Einsicht in das Fremdenregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde weiters eine Abfrage im Strafregister vorgenommen. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der schriftlichen Stellungnahme zum Parteiengehör vom 20.04.2022 (AS 155 f) sowie der Beschwerde und der schriftlichen Stellungnahme vom 17.04.2023 und den jeweils beigelegten Unterlagen. Die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres nunmehr geschiedenen Ehemannes stimmen überein und sind auch mit den vorgelegten Unterlagen in Einklang zu bringen. Die Beschwerdeführerin leugnet auch nicht, sich immer rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten zu haben und, dass sich das Paar sogar zwei Mal trotz aufrechter Beziehung zum nunmehr geschiedenen Ehemann scheiden ließ, um für die Kinder in Österreich abgeleitet vom daueraufenthaltsberechtigten geschiedenen Ehemann leichter ein Aufenthaltsrecht erwirken zu können. Demnach sieht das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall keinen Anlass, an den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres nunmehr geschiedenen Ehemannes im gegenständlichen Verfahren zu zweifeln, zumal auch keinerlei Hinweise dahingehend hervorgekommen sind, dass diese Angaben nicht den Tatsachen entsprechen würden. Das Vorbringen erweist sich daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als glaubwürdig und wird dem gegenständlichen Verfahren auch zugrundegelegt.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG: Wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG (Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung, Durchbeförderung) fällt, hat das Bundesamt

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung ist

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG (Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung, Durchbeförderung) fällt, hat das Bundesamt

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung ist

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF BGBl. I Nr. 86/2021 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Im Ermittlungsverfahren sind keine Umstände zu Tage getreten, welche auf eine Verwirklichung der in § 57 Abs. 1 AsylG 2005 alternativ genannten Tatbestände hindeuten würden, insbesondere wurden von der Beschwerdeführerin selbst nichts dahingehend dargetan und auch in der Beschwerde kein diesbezügliches Vorbringen erstattet.Im Ermittlungsverfahren sind keine Umstände zu Tage getreten, welche auf eine Verwirklichung der in Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 alternativ genannten Tatbestände hindeuten würden, insbesondere wurden von der Beschwerdeführerin selbst nichts dahingehend dargetan und auch in der Beschwerde kein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet war ausweislich der Feststellungen nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurde schließlich nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet war ausweislich der Feststellungen nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurde schließlich nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. Der Beschwerdeführerin ist daher kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen. Der gegen Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde kommt daher keine Berichtigung zu, sodass die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen war.Der Beschwerdeführerin ist daher kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen. Der gegen Spruchpunkte römisch eins. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde kommt daher keine Berichtigung zu, sodass die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen war. 3.

  1. Rückkehrentscheidung und Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (Spruchpunkte II. bis IV):3.
  2. Rückkehrentscheidung und Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier): 3.3.1.

§ 10Abs. 2 Asyl

G idgF BGBl. I Nr. 145/2017 ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung nach dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG (Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung, Durchbeförderung) fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.3.3.1.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung nach dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG (Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung, Durchbeförderung) fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte § 31 FPG idgF BGBl. I. Nr. 106/2022 lautet auszugsweise:Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte Paragraph 31, FPG idgF Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 106 aus 2022, lautet auszugsweise: „§ 31.

(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;„§ 31.
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,,
  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
  5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  6. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet; […]
  7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.[…],
  8. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
(1a)Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
(1a)Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
  1. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
  2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung

§ 47

ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (Paragraph 45 b, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung

Paragraph 47, ARHG oder Paragraph 35, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, eingereist sind, 3. geduldet sind (§ 46a) oder3. geduldet sind (Paragraph 46 a,) oder 4. eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55erhalten haben.4.

eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, erhalten haben. (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 145/2017) Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,) […]“

§ 52Abs. 1 Z 1 FPG idg

F BGBl. I Nr. 110/2019 hat das Bundesamt mit Bescheid gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, hat das Bundesamt mit Bescheid gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keinen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sie hält sich unstrittig unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.3.

  1. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.3.3.
  2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt. Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003).Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928 aus 2003,). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, römisch zehn, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93). Die Beschwerdeführerin lebt seit über 17 Jahren mit ihrem in Österreich daueraufenthaltsberechtigten, nunmehr geschiedenen Ehemann im gemeinsamen Haushalt in Österreich und hat mit ihm vier gemeinsame minderjährige Kinder im Alter von 15, 14, zehn und neun Jahren, wobei zwei der vier Kinder in Österreich ebenfalls daueraufenthaltsberechtigt sind und zwei weitere Kinder inzwischen über einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G verfügen. Die Beschwerdeführerin lebt seit über 17 Jahren mit ihrem in Österreich daueraufenthaltsberechtigten, nunmehr geschiedenen Ehemann im gemeinsamen Haushalt in Österreich und hat mit ihm vier gemeinsame minderjährige Kinder im Alter von 15, 14, zehn und neun Jahren, wobei zwei der vier Kinder in Österreich ebenfalls daueraufenthaltsberechtigt sind und zwei weitere Kinder inzwischen über einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG verfügen. Es liegt damit jedenfalls ein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK im Bundesgebiet vor.Es liegt damit jedenfalls ein schützenswertes Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet vor. 3.3.

  1. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.3.3.
  2. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zweifellos handelt es sich sowohl bei der belangten Behörde als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl bei der belangten Behörde als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8

(2)EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8,
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87). Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten regelmäßig ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfSlg. 17.516/2005).Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten regelmäßig ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfSlg. 17.516 aus 2005,). 3.3.
  1. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).3.3.
  2. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vergleiche VfSlg. 18.223 aus 2007,). Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vergleiche VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren – was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann – ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR U 24.11.1998, Mitchell gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 40.447/98; U 05.09.2000, Solomon gegen die Niederlande, Nr. 44.328/98; 31.1.2006, U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99). Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224 aus 2007, und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen. Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.203/2010 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (vgl. auch VfSlg. 19.357/2011). Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.203 aus 2010, eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen vergleiche auch VfSlg. 19.357 aus 2011,). Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten wie insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes, relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (VwGH 2.10.1996, Zl. 95/21/0169; 28.06.2007, Zl. 2006/21/0114; VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls

dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag nach den fremdenpolizeilichen bzw. niederlassungsrechtlichen Bestimmungen vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Die öffentliche Ordnung, hier im Besonderen das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat. 3.3.5. In Abwägung der

Art. 8

EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung der Beschwerdeführerin ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:3.3.5. In Abwägung der

Artikel 8

, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung der Beschwerdeführerin ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes: - Aufenthaltsdauer, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts Die Beschwerdeführerin hält sich etwa seit Mitte des Jahres 2005 mit einer kurzen Unterbrechung 2007 sowie wegen Reisen nach Serbien wegen Behördengängen im Bundesgebiet auf, ohne über einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu verfügen. Es wurde im Jahr 2010 einmal ein Aufenthaltstitel beantragt, der jedoch mangels Vorliegens der nötigen Voraussetzungen (insbesondere in finanzieller Hinsicht) von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde abgewiesen wurde. Es sind auch nur wenige bis kaum Bemühungen erkennbar, den Aufenthalt in Österreich auf eine Art zu legalisieren, die nicht von Umgehungsabsichten geprägt war. Der Beschwerdeführerin und ihrem daueraufenthaltsberechtigten, geschiedenen Ehemann war bewusst, dass die Beschwerdeführerin sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielt und haben sie zwei Mal geheiratet und sich wieder scheiden lassen, um die alleinige Obsorge für die damals jeweils geborenen Kinder dem nunmehr geschiedenen Ehemann zu übertragen, sodass dieser für die Kinder in Österreich ein Aufenthaltsrecht erwirken konnte, was jedoch nur bei zwei von vier Kindern erfolgreich gewesen ist. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass den Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden bzw. auch dem Bundesamt der fortgesetzt rechtswidrige Aufenthalt der Beschwerdeführerin hinreichend bekannt gewesen ist und wegen des ausgeprägten Familienlebens schon in der Vergangenheit von der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen abgesehen wurde. Erstmals im Jahr 2022 wurde das Bundesamt durch die Einleitung des beschwerdegegenständlichen Verwaltungsverfahrens in die Richtung einer Aufenthaltsbeendigung tätig und konnte die Beschwerdeführerin zuvor über 17 Jahre hinweg unbehelligt immer wieder nach Österreich einreisen bzw. sich hier aufhalten. Die Beschwerdeführerin hält sich damit jedenfalls unstrittig über 17 Jahre im Bundesgebiet auf. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung zuletzt nicht nachgekommen ist, ist in einem Fall, der durch eine zehn Jahre deutlich übersteigende Dauer des inländischen Aufenthalts (hier mehr als fünfzehn Jahre) gekennzeichnet ist, aber nicht von Belang (vgl. VwGH vom 21.12.2021, Ra 2020/21/0413, mit Verweis auf VwGH vom 04.03.2020, Ra 2020/21/0010).Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung zuletzt nicht nachgekommen ist, ist in einem Fall, der durch eine zehn Jahre deutlich übersteigende Dauer des inländischen Aufenthalts (hier mehr als fünfzehn Jahre) gekennzeichnet ist, aber nicht von Belang vergleiche VwGH vom 21.12.2021, Ra 2020/21/0413, mit Verweis auf VwGH vom 04.03.2020, Ra 2020/21/0010). - Schutzwürdigkeit des Privatlebens Die Beschwerdeführerin begründete ihr Privatleben (und auch ihr Familienleben) in einem Zeitraum, in dem sie sich bewusst rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Sie hat in Österreich ihre vier Kinder aufgezogen und diese zu Kindergarten und Schule begleitet. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich in völliger Isolation leben würde und geht sie seit 01.10.2018 bis laufend einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei einem Sozialmarkt nach. Schon aufgrund der langen Aufenthaltsdauer von über 17 Jahren ist von einem schützenswerten Privatleben in Österreich iSd. Art. 8 EMRK auszugehen.Schon aufgrund der langen Aufenthaltsdauer von über 17 Jahren ist von einem schützenswerten Privatleben in Österreich iSd. Artikel 8, EMRK auszugehen. - Grad der Integration Wie schon oben bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens ausgeführt, geht die Beschwerdeführerin seit Jahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei einem Sozialmarkt nach. Angesichts der Aufenthaltsdauer und der damit verbundenen sozialen Kontakte in Österreich ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über Deutschkenntnisse auf einem Niveau verfügt, welches ihr eine Verständigung im Alltag jedenfalls ermöglicht, wenngleich sie bisher offensichtlich keine Deutschprüfung absolviert hat. Darüber hinaus ist hinsichtlich der langen Aufenthaltsdauer auch auf die ständige Judikatur des VwGH zu verweisen: Es trifft zu, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden kann (vgl. etwa VwGH vom 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom VwGH - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH vom 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001) (vgl. VwGH vom 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN).Es trifft zu, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden kann vergleiche etwa VwGH vom 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom VwGH - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag vergleiche VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH vom 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001) vergleiche VwGH vom 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Der VwGH hat zuletzt abermals ausgesprochen, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden nicht auf eine besonders berücksichtigungswürdige oder exzeptionelle Integration in Österreich bzw. besondere integrative Anstrengungen in sprachlicher, kultureller oder sonstiger Weise abzustellen ist. Durch die Bezugnahme auf eine derart ausgeprägte Integration habe das BVwG den fallgegenständlich anzuwendenden Prüfmaßstab verkannt. Das BVwG hätte bei seiner Interessenabwägung vielmehr überprüfen müssen, ob der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH vom 03.06.2022, Ra 2022/18/0053, mit Verweis auf VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rz 12 zu anerkannten diesbezüglichen Anhaltspunkten).Der VwGH hat zuletzt abermals ausgesprochen, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden nicht auf eine besonders berücksichtigungswürdige oder exzeptionelle Integration in Österreich bzw. besondere integrative Anstrengungen in sprachlicher, kultureller oder sonstiger Weise abzustellen ist. Durch die Bezugnahme auf eine derart ausgeprägte Integration habe das BVwG den fallgegenständlich anzuwendenden Prüfmaßstab verkannt. Das BVwG hätte bei seiner Interessenabwägung vielmehr überprüfen müssen, ob der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH vom 03.06.2022, Ra 2022/18/0053, mit Verweis auf VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rz 12 zu anerkannten diesbezüglichen Anhaltspunkten). - strafrechtliche Unbescholtenheit Zwar wurde die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 in Österreich wegen des Vergehens der Untreue zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten verurteilt, jedoch liegt der Tatzeitraum bereits zwölf Jahre zurück. Die Beschwerdeführerin hat sich seither in strafrechtlicher Hinsicht nichts mehr zu Schulden kommen lassen, sodass die Verurteilung getilgt ist und im Strafregister nicht mehr aufscheint. Die Beschwerdeführerin ist daher zum Entscheidungszeitpunkt strafrechtlich unbescholten. - Bindungen zum Herkunftsstaat Die Beschwerdeführerin ist in Serbien bei ihrem Vater aufgewachsen, der bereits 2010 verstorben ist. Zu ihrer Mutter hat sie seit ihrer Kindheit keinen Kontakt. Es sind auch sonst keine maßgeblichen Bindungen im Herkunftsstaat – insbesondere vor dem Hintergrund des bereits über 17 Jahre andauernden Aufenthalts im Bundesgebiet – erkennbar bzw. wurden diese von der Beschwerdeführerin explizit verneint. - Recht auf körperliche Unversehrtheit Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK –anders als Artikel 3, leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt. Im gegenständlichen Verfahren ergaben sich jedoch keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt, zumal Serbien ein sicherer Herkunftsstaat nach der Herkunftsstaaten-Verordnung ist. - Verfahrensdauer Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde im November 2022 erlassen und die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht im Jänner 2023 vorgelegt. Die Entscheidung erfolgte somit noch im Rahmen der gesetzlichen Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes von sechs Monaten, sodass gegenständlich keine unzumutbare oder bei der gegenständlich vorzunehmenden Abwägung entsprechend zu berücksichtigende lange Verfahrensdauer vorliegt. - die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Wie bereits ausgeführt, hat weder die Beschwerdeführerin noch ihr geschiedener Ehemann bestritten, dass sie beide von der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet wussten. Das Privat- und Familienleben ist daher – zumindest in den ersten Jahren – zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die Beschwerdeführerin ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen ist. Der Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") darf zwar nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Dieser Aspekt hat schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann. Das gilt insbesondere bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt (vgl. VwGH vom 09.03.2023, Ra 2022/18/0294, mit Verweis auf VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).Der Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") darf zwar nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Dieser Aspekt hat schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann. Das gilt insbesondere bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt vergleiche VwGH vom 09.03.2023, Ra 2022/18/0294, mit Verweis auf VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Demnach kommt auch diesem Gesichtspunkt im gegenständlichen Fall keine maßgebliche Bedeutung mehr zu. - Schlussfolgerungen Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist vor allem aufgrund des über 17-jährigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und dem Umstand, dass sie hier mit dem nunmehr geschiedenen Ehemann und den vier gemeinsamen minderjährigen Kindern ein ununterbrochenes Familienleben führt, wobei besonders zu berücksichtigen ist, dass sowohl dem nunmehr Ehemann als auch zwei von vier Kindern in Österreich ein Daueraufenthaltsrecht zukommt (vgl. dazu VwGH vom 11.11.2021, Ra 2019/21/0383), jedenfalls vom Überwiegen der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK auszugehen.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist vor allem aufgrund des über 17-jährigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und dem Umstand, dass sie hier mit dem nunmehr geschiedenen Ehemann und den vier gemeinsamen minderjährigen Kindern ein ununterbrochenes Familienleben führt, wobei besonders zu berücksichtigen ist, dass sowohl dem nunmehr Ehemann als auch zwei von vier Kindern in Österreich ein Daueraufenthaltsrecht zukommt vergleiche dazu VwGH vom 11.11.2021, Ra 2019/21/0383), jedenfalls vom Überwiegen der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keinesfalls die Verweflichkeit der erfolgten Umgehung der Einwanderungsbestimmungen und Täuschung der Behörden durch die Beschwerdeführerin und soll ihr Verhalten auch keineswegs verharmlost werden. Wie bereits dargelegt, ist die Beschwerdeführerin bei der Behörde aber bereits mehrfach in Erscheinung getreten, nämlich einmal bereits im Jahr 2012, als die Beschwerdeführerin wegen einer Straftat förmlich ermahnt wurde, ein aufenthaltsbeendendes Verfahren jedoch unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und familiären Verhältnisse im Inland nicht eingeleitet bzw. weitergeführt wurde, und einmal im Jahr 2018, als das Bundesamt vom Magistrat der Stadt Wien (MA 35) wegen des dort anhängigen Verfahrens über die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den erstgeborenen Sohn der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin seit September 2016 laufend in Österreich mit einem Hauptwohnsitz gemeldet ist. Zwar wurde ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 von der Behörde eingestellt, da die Behörde offenbar davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerin bereits aus dem Bundesgebiet ausgereist ist (AS 79), jedoch ist der Aktenlage auch nicht zu entnehmen, dass die Behörde den Umstand der tatsächlich erfolgten Ausreise bzw. der nicht wieder erfolgten Einreise auch gehörig kontrollierte, zumal eine Wiedereinreise doch nahelag und die Behörde davon in Kenntnis war, dass die Beschwerdeführerin über Jahre ein Familienleben in Österreich führte und ihre Familienmitglieder weiter im Inland verblieben. Im konkret vorliegenden Einzelfall wurde das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin durch ihren langen Aufenthalt im Inland und der Untätigkeit der Behörde erheblich relativiert. Da im gegenständlichen Fall die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und

§ 9Abs.

2 und 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Da im gegenständlichen Fall die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. 3.3.6.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt wird.3.3.6.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt wird. „§ 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.„§ 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn, 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und, 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Der mit „Modul 1 der Integrationsvereinbarung“ betitelte § 9 IntG idgF BGBl. I Nr. 42/2020 lautet auszugsweise:Der mit „Modul 1 der Integrationsvereinbarung“ betitelte Paragraph 9, IntG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020, lautet auszugsweise: „§ 9.
(1)Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.„§ 9.

(1)Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2)Der Erfüllungspflicht

Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.

(2)Der Erfüllungspflicht

Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,

(2a)Fällt das Ende der Erfüllungspflicht

Abs. 1 in die Zeit von

  1. März 2020 bis
  2. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Abs. 2 bis zum
  3. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.

(2a)Fällt das Ende der Erfüllungspflicht

Absatz eins, in die Zeit von

  1. März 2020 bis
  2. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Absatz 2 bis zum
  3. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,

(3)Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht

Abs. 2 angerechnet.

(3)Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht

Absatz 2, angerechnet.

(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11vorlegt,

(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  2. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt oder5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,),

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,,
  2. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder, 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.

(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht

Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;

(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht

Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,,

  1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden; […]“ Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine bestandene Integrationsprüfung noch eine sonstige Deutsch-Sprachprüfung. Sie erfüllt somit nicht Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Darüber hinaus übt die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt auch keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, aus welcher sie ein monatliches Einkommen erwirtschaftet, welches über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG liegt.Darüber hinaus übt die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt auch keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, aus welcher sie ein monatliches Einkommen erwirtschaftet, welches über der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegt. Der Beschwerdeführer erfüllt somit nicht die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer erfüllt somit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG
  2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerdeführerin eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 7 Asyl

G 2005 auszufolgen, die Beschwerdeführerin hat dabei

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, die Beschwerdeführerin hat dabei

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. 3.3.

  1. Behebung der der Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung und Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides):3.3.
  2. Behebung der der Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung und Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Da die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wurde, waren die genannten Spruchteile bzw. Spruchpunkte zu beheben. 3.
  3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte, zumal der Beschwerde vollinhaltlich stattgegeben wurde.Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte, zumal der Beschwerde vollinhaltlich stattgegeben wurde. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G315.2265497.1.00

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