Obsah (12)
Art. 133§ 67§ 69§ 78§ 35§ 52§ 61§ 66§ 28§ 59§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.06.2023 GeschäftszahlI403 2263909-2 SpruchI403 2263909-2/2E, I403 2263909-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 08.11.2013 durchgehend im Bundesgebiet hauptgemeldet. Am 20.05.2014 wurde ihm auf Antrag seitens eines Stadtmagistrats eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" ausgestellt. Infolge zweier strafgerichtlicher Verurteilungen wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 09.09.2022, Zl. XXXX
§ 67Abs.
1 und 2 FPG ein für die Dauer von dreieinhalb Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Rechtskraft dieser Entscheidung erteilt. Dieser Bescheid erwuchs erstinstanzlich mit 27.10.2022 in Rechtskraft.Infolge zweier strafgerichtlicher Verurteilungen wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 09.09.2022, Zl. römisch 40
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von dreieinhalb Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Rechtskraft dieser Entscheidung erteilt. Dieser Bescheid erwuchs erstinstanzlich mit 27.10.2022 in Rechtskraft. Am 16.03.2023 stellte der Beschwerdeführer beim BFA den verfahrensgegenständlichen Antrag, das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot
§ 69Abs.
2 FPG aufzuheben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, er lebe bereits seit dem Jahr 2013 und somit seit seinem 9. Lebensjahr in Österreich, in seinem Herkunftsstaat Ungarn habe er lediglich zwei Jahre die Schule besucht. Seine gesamte Familie bestehend aus seiner Mutter und seinen vier Halbgeschwistern seien im Bundesgebiet niedergelassen, sein Vater sei bereits verstorben und seien ihm dessen Angehörige unbekannt. Nach seiner bedingten Haftentlassung habe der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle als Kellner bekommen und sei ihm ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt worden. Sein persönliches Verhalten stelle keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, ansonsten wäre er nicht bedingt nach der Hälfte der von ihm zu verbüßenden Haftstrafe entlassen worden, zudem habe es sich beide Male um Jugendstraftaten gehandelt. In seinem Heimatland würde es dem Beschwerdeführer insbesondere mangels ungarischer Schulbildung an jeglichen Voraussetzungen für eine Integration fehlen. Mögen während der Strafhaft des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes „gerade noch“ gegeben gewesen sein, so lägen diese aktuell nicht mehr vor. Dem Schriftsatz angeschlossen waren ein Dienstvertrag sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug.Am 16.03.2023 stellte der Beschwerdeführer beim BFA den verfahrensgegenständlichen Antrag, das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot
Paragraph 69, Absatz 2, FPG aufzuheben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, er lebe bereits seit dem Jahr 2013 und somit seit seinem 9. Lebensjahr in Österreich, in seinem Herkunftsstaat Ungarn habe er lediglich zwei Jahre die Schule besucht. Seine gesamte Familie bestehend aus seiner Mutter und seinen vier Halbgeschwistern seien im Bundesgebiet niedergelassen, sein Vater sei bereits verstorben und seien ihm dessen Angehörige unbekannt. Nach seiner bedingten Haftentlassung habe der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle als Kellner bekommen und sei ihm ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt worden. Sein persönliches Verhalten stelle keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, ansonsten wäre er nicht bedingt nach der Hälfte der von ihm zu verbüßenden Haftstrafe entlassen worden, zudem habe es sich beide Male um Jugendstraftaten gehandelt. In seinem Heimatland würde es dem Beschwerdeführer insbesondere mangels ungarischer Schulbildung an jeglichen Voraussetzungen für eine Integration fehlen. Mögen während der Strafhaft des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes „gerade noch“ gegeben gewesen sein, so lägen diese aktuell nicht mehr vor. Dem Schriftsatz angeschlossen waren ein Dienstvertrag sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug. Am 21.04.2023 wurde von Polizeibeamten im Auftrag des BFA eine Nachschau an der Meldeadresse des Beschwerdeführers durchgeführt. Hierbei konnte nur dessen Mutter angetroffen werden, welche gegenüber den einschreitenden Beamten angab, der Beschwerdeführer sei mittlerweile nach Deutschland verzogen. Die Mutter wurde im Zuge dessen über die Bestimmungen des Meldegesetzes belehrt und aufgefordert, den Beschwerdeführer ehestmöglich abzumelden. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.05.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.03.2023 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 09.09.2022, Zl. XXXX erlassenen Aufenthaltsverbotes
§ 69Abs.
2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zudem wurde ihm
§ 78
AVG vorgeschrieben, Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von 6,50 Euro zu entrichten und ihm hierfür eine Zahlungsfrist von zwei Wochen eingeräumt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es seien seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes weder ein Wegfall der zur Erlassung maßgebenden Umstände noch etwaige maßgebliche Änderungen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers vorgebracht worden oder hervorgekommen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.05.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.03.2023 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 09.09.2022, Zl. römisch 40 erlassenen Aufenthaltsverbotes
Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde ihm
Paragraph 78, AVG vorgeschrieben, Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von 6,50 Euro zu entrichten und ihm hierfür eine Zahlungsfrist von zwei Wochen eingeräumt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es seien seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes weder ein Wegfall der zur Erlassung maßgebenden Umstände noch etwaige maßgebliche Änderungen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers vorgebracht worden oder hervorgekommen. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 06.06.2023 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie wesentliche Verfahrensmängel moniert. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, das erlassene Aufenthaltsverbot sei alleine auf die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gestützt worden, welche mittlerweile „verbüßt“ seien. Der Beschwerdeführer sei bei Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes ausgereist, lebe nunmehr in Deutschland und arbeite dort in der Gastronomie. Seine Straftaten, welche er zudem als Jugendlicher bzw. junger Erwachsener begangen habe, seien „schon lange her“ und habe er „einen Resozialisierungsprozess durchgemacht“. Das erlassene Aufenthaltsverbot habe den Beschwerdeführer aus seiner Familie gerissen und isoliert, in seinem Heimatland habe er keine Bezugspersonen. Die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes widerspräche nicht nur dem Gesetzeswortlaut (§§ 68, 69 FPG), sondern auch dem Unionsrecht. Der angefochtene Bescheid führe zudem keinerlei Gefahr an, die vom Beschwerdeführer tatsächlich und gegenwärtig ausgehe.Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 06.06.2023 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie wesentliche Verfahrensmängel moniert. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, das erlassene Aufenthaltsverbot sei alleine auf die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gestützt worden, welche mittlerweile „verbüßt“ seien. Der Beschwerdeführer sei bei Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes ausgereist, lebe nunmehr in Deutschland und arbeite dort in der Gastronomie. Seine Straftaten, welche er zudem als Jugendlicher bzw. junger Erwachsener begangen habe, seien „schon lange her“ und habe er „einen Resozialisierungsprozess durchgemacht“. Das erlassene Aufenthaltsverbot habe den Beschwerdeführer aus seiner Familie gerissen und isoliert, in seinem Heimatland habe er keine Bezugspersonen. Die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes widerspräche nicht nur dem Gesetzeswortlaut (Paragraphen 68, 69, FPG), sondern auch dem Unionsrecht. Der angefochtene Bescheid führe zudem keinerlei Gefahr an, die vom Beschwerdeführer tatsächlich und gegenwärtig ausgehe. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.06.2023 vorgelegt und langten am 15.06.2023 in der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ungarn. Er ist gesund und erwerbsfähig, zudem ledig und ohne Sorgepflichten. Seine Identität steht fest. Er stammt aus Pécs im Süden Ungarns und hat in seinem Herkunftsstaat zwei Jahre die Schule besucht. Er verfügt in seinem Herkunftsstaat über keine maßgeblichen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte mehr. Im November 2013 zog der Beschwerdeführer im Alter von 9 Jahren gemeinsam mit seiner Mutter nach Österreich. Seit 08.11.2013 ist er durchgehend im Bundesgebiet hauptgemeldet, zuletzt seit 16.03.2022 laufend bei seiner Mutter als Unterkunftgeberin. Am 20.05.2014 wurde ihm auf Antrag seitens eines Stadtmagistrats eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" ausgestellt. Seine Kernfamilie bestehend aus seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinen vier Halbgeschwistern ist in Österreich niedergelassen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich die Volks- und Hauptschule besucht und wurde schlussendlich in der
- Klasse der Hauptschule ausgeschult. Am 08.08.2019 und am 22.08.2019 ging er jeweils einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als geringfügig beschäftigter Arbeiter und von 14.10.2019 bis 04.10.2020 einer Angestelltenlehre nach, welche er nicht abschloss. Danach ging er nur noch von 03.10.2022 bis 16.11.2022 und von 13.03.2023 bis 03.04.2023 angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter nach, während er zwischenzeitig gehäuft Arbeitslosengeld, Krankengeld und Notstandshilfe bezog. Eine nachhaltige Verfestigung auf dem österreichischen Arbeitsmarkt war zu keinem Zeitpunkt gegeben. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zwei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.07.2020, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit zu 180 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Oktober 2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit vier Mittätern einem Opfer dessen Geldtasche samt Inhalt abgenötigt hatte, indem sie dieses umkreisten, körperlich bedrängten, ihm mehrere Faustschläge gegen den Kopf versetzten, ihn zu Boden stießen und einer der Täter ihm die Geldtasche samt u.a. 30 Euro an Bargeld, Führerschein, E-Card, Verkehrsticket, Zulassungsschein und Bankomatkarte aus der Hosentasche riss, wodurch die Hose des Opfers beschädigt wurde und dieses Kopfschmerzen, Rötungen im Gesicht, eine Abschürfung am rechten Ellenbogen und eine Rötung am rechten Knie erlitt. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung die teilweise Schadensgutmachung gewertet, während erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechens- mit zwei Vergehenstatbeständen berücksichtigt wurde.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 07.07.2020, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit zu 180 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Oktober 2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit vier Mittätern einem Opfer dessen Geldtasche samt Inhalt abgenötigt hatte, indem sie dieses umkreisten, körperlich bedrängten, ihm mehrere Faustschläge gegen den Kopf versetzten, ihn zu Boden stießen und einer der Täter ihm die Geldtasche samt u.a. 30 Euro an Bargeld, Führerschein, E-Card, Verkehrsticket, Zulassungsschein und Bankomatkarte aus der Hosentasche riss, wodurch die Hose des Opfers beschädigt wurde und dieses Kopfschmerzen, Rötungen im Gesicht, eine Abschürfung am rechten Ellenbogen und eine Rötung am rechten Knie erlitt. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung die teilweise Schadensgutmachung gewertet, während erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechens- mit zwei Vergehenstatbeständen berücksichtigt wurde.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.04.2022, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 erster Satz StGB und zwei Mal des Vergehens der Körperverletzung je nach § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Februar 2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter einem Opfer einen wuchtigen Faustschlag in das Gesicht versetzte und der Mittäter diesem 12 Euro aus der Hand nahm, während der Beschwerdeführer das Opfer im Anschluss aufforderte, seine Geldtasche herauszugeben, aus welcher die Täter in der Folge das restliche Bargeld in Höhe von ca. 90 Euro entnahmen. Das Opfer wurde durch den Faustschlag des Beschwerdeführers schwer verletzt (§ 84 Abs. 1 StGB), weil es einen doppelten Kieferbruch, somit eine an sich schwere Körperverletzung, verbunden mit einer 24 Tage übersteigenden Gesundheitsschädigung erlitt. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2021 zwei Personen vorsätzlich am Körper verletzt, indem er einem der Opfer einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieses eine Quetsch-Riss-Wunde und eine Prellung im Bereich der linken Schläfe sowie Abschürfungen an den Knien erlitt, und einem anderen Opfer durch zwei Faustschläge in das Gesicht eine Wunde und Prellung an der rechten Wange zufügte. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers gewertet, erschwerend hingegen, dass er mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art beging und schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden war. Zudem wurde betont, dass aufgrund der einschlägigen Vorstrafe und dem raschen Rückfall aus spezialpräventiven Gründen eine bedingte oder teilbedingte Strafnachsicht nicht in Frage komme.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 11.04.2022, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz 2, erster Satz StGB und zwei Mal des Vergehens der Körperverletzung je nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Februar 2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter einem Opfer einen wuchtigen Faustschlag in das Gesicht versetzte und der Mittäter diesem 12 Euro aus der Hand nahm, während der Beschwerdeführer das Opfer im Anschluss aufforderte, seine Geldtasche herauszugeben, aus welcher die Täter in der Folge das restliche Bargeld in Höhe von ca. 90 Euro entnahmen. Das Opfer wurde durch den Faustschlag des Beschwerdeführers schwer verletzt (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), weil es einen doppelten Kieferbruch, somit eine an sich schwere Körperverletzung, verbunden mit einer 24 Tage übersteigenden Gesundheitsschädigung erlitt. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2021 zwei Personen vorsätzlich am Körper verletzt, indem er einem der Opfer einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieses eine Quetsch-Riss-Wunde und eine Prellung im Bereich der linken Schläfe sowie Abschürfungen an den Knien erlitt, und einem anderen Opfer durch zwei Faustschläge in das Gesicht eine Wunde und Prellung an der rechten Wange zufügte. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers gewertet, erschwerend hingegen, dass er mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art beging und schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden war. Zudem wurde betont, dass aufgrund der einschlägigen Vorstrafe und dem raschen Rückfall aus spezialpräventiven Gründen eine bedingte oder teilbedingte Strafnachsicht nicht in Frage komme. Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2022, Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 67Abs.
1 und 2 FPG ein für die Dauer von dreieinhalb Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Rechtskraft dieser Entscheidung erteilt. Dieser Bescheid erwuchs erstinstanzlich mit 27.10.2022 in Rechtskraft. Sowohl die nunmehr festgestellten persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers, mit Ausnahme seiner beiden jüngsten kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnisse von 03.10.2022 bis 16.11.2022 und von 13.03.2023 bis 03.04.2023, als auch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten, welches in seinen zwei rechtskräftigen Verurteilungen resultierte, waren diesem Bescheid zugrunde gelegt worden.Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2022, Zl. römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von dreieinhalb Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Rechtskraft dieser Entscheidung erteilt. Dieser Bescheid erwuchs erstinstanzlich mit 27.10.2022 in Rechtskraft. Sowohl die nunmehr festgestellten persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers, mit Ausnahme seiner beiden jüngsten kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnisse von 03.10.2022 bis 16.11.2022 und von 13.03.2023 bis 03.04.2023, als auch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten, welches in seinen zwei rechtskräftigen Verurteilungen resultierte, waren diesem Bescheid zugrunde gelegt worden. Am 14.11.2022 wurde der Beschwerdeführer infolge eines in Bezug auf Suchtgift positiven Harntests seitens der Justizanstalt XXXX der Staatsanwaltschaft XXXX wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 und 2 SMG zur Anzeige gebracht. Nach Erstattung eines Abtretungsberichtes an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wurde seitens der Staatsanwaltschaft am 17.04.2023 zur Zl. XXXX im gegebenen Zusammenhang
§ 35Abs.
9 SMG vorläufig von einer Strafverfolgung zurückgetreten.Am 14.11.2022 wurde der Beschwerdeführer infolge eines in Bezug auf Suchtgift positiven Harntests seitens der Justizanstalt römisch 40 der Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins und 2 SMG zur Anzeige gebracht. Nach Erstattung eines Abtretungsberichtes an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wurde seitens der Staatsanwaltschaft am 17.04.2023 zur Zl. römisch 40 im gegebenen Zusammenhang
Paragraph 35, Absatz 9, SMG vorläufig von einer Strafverfolgung zurückgetreten. Am 08.03.2023 wurde der Beschwerdeführer bedingt nach Verbüßung der Hälfte seiner Freiheitsstrafe aus der Haft entlassen. Sein endgültiges Strafende wurde mit 08.09.2023 errechnet. 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – und im zentralen Melderegister sowie Informationsverbund zentrales Fremdenregister hinterlegten - ungarischen Personalausweises fest. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seiner Schulbildung, seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich (spätestens) seit 08.11.2023 fußen auf dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Insbesondere findet sich auch der Bescheid des BFA vom 09.09.2022, Zl. XXXX , mit welchem gegen den Beschwerdeführer
§ 67Abs.
1 und 2 FPG ein für die Dauer von dreieinhalb Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, im Verwaltungsakt.Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich (spätestens) seit 08.11.2023 fußen auf dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Insbesondere findet sich auch der Bescheid des BFA vom 09.09.2022, Zl. römisch 40 , mit welchem gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von dreieinhalb Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, im Verwaltungsakt. Die seitens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ausgeübten angemeldeten Erwerbstätigkeiten gehen aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger hervor, ebenso wie die Feststellungen zu seinem Bezug von Arbeitslosengeld, Krankengeld und Notstandshilfe. Die zwei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sind durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. Die Feststellungen bezüglich den seinen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen der Strafgerichte hinsichtlich der Strafbemessung ergeben sich aus dem Inhalt der zwei im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteile. Die Feststellungen bezüglich des bei der Staatsanwaltschaft XXXX zur Zl. XXXX anhängigen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften fußen auf einer sich im Verwaltungsakt befindlichen Vollzugsinformation der Justizanstalt, aus welcher ersichtlich ist, dass am 10.11.2022 ein Harntest des Beschwerdeführers in Bezug auf Suchtgift positiv verlaufen ist, in Zusammenschau mit einem Verständigungsschreiben der Staatsanwaltschaft XXXX an die belangte Behörde vom 17.04.2023, wonach nach Erstattung eines Abtretungsberichtes an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde im gegebenen Zusammenhang
§ 35Abs.
9 SMG vorläufig von einer Strafverfolgung zurückgetreten wurde.Die Feststellungen bezüglich des bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Zl. römisch 40 anhängigen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften fußen auf einer sich im Verwaltungsakt befindlichen Vollzugsinformation der Justizanstalt, aus welcher ersichtlich ist, dass am 10.11.2022 ein Harntest des Beschwerdeführers in Bezug auf Suchtgift positiv verlaufen ist, in Zusammenschau mit einem Verständigungsschreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 an die belangte Behörde vom 17.04.2023, wonach nach Erstattung eines Abtretungsberichtes an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde im gegebenen Zusammenhang
Paragraph 35, Absatz 9, SMG vorläufig von einer Strafverfolgung zurückgetreten wurde. Die bedingte Haftentlassung des Beschwerdeführers am 08.03.2023 nach Verbüßung der Hälfte seiner Freiheitsstrafe sowie sein endgültig mit 08.09.2023 errechnetes Strafende ergeben sich ebenfalls aus der sich im Verwaltungsakt befindlichen Vollzugsinformation der Justizanstalt in Zusammenschau mit dem unbestrittenen Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
- Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet: „
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte Paragraph 69, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet: „
(1)Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.„
(1)Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3)Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.“ Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ 3.1.
- Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall: Nach der - unverändert aufrechtzuerhaltenden - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG idF des FNG 2014 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156, mwN).Nach der - unverändert aufrechtzuerhaltenden - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG in der Fassung des FNG 2014 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156, mwN). Bei der Entscheidung nach § 69 Abs. 2 FPG kommt es auf Veränderungen der maßgebenden Umstände (zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden) - einschließlich der Rechtslage - an. Stellt sich die Situation im Entscheidungszeitpunkt so dar, dass nunmehr in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine - dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende - aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden dürfte, liegen also gegenwärtig die Voraussetzungen für die Verhängung einer entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr vor, so wäre einem Aufhebungsantrag nach § 69 Abs. 2 FPG stattzugeben. Erbrächte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156, mwN).Bei der Entscheidung nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG kommt es auf Veränderungen der maßgebenden Umstände (zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden) - einschließlich der Rechtslage - an. Stellt sich die Situation im Entscheidungszeitpunkt so dar, dass nunmehr in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine - dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende - aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden dürfte, liegen also gegenwärtig die Voraussetzungen für die Verhängung einer entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr vor, so wäre einem Aufhebungsantrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG stattzugeben. Erbrächte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156, mwN). Die Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden; ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009, mwN).Die Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden; ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat vergleiche VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009, mwN). Darüber hinaus ist im Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes eine Interessenabwägung vorzunehmen, wenn durch das Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Betroffenen eingegriffen wird. Dabei ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 61 Abs. 2 FPG idF FrÄG 2011 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 61 Abs. 3 FPG idF FrÄG 2011 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033, mwN), wobei der damalige § 61 Abs. 2 FPG idF FrÄG 2011 wortident dem nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entspricht, an dessen Maßstab die Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nach aktuell geltender Rechtslage zu prüfen ist (vgl. VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133, mwN).Darüber hinaus ist im Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes eine Interessenabwägung vorzunehmen, wenn durch das Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Betroffenen eingegriffen wird. Dabei ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 61, Absatz 2, FPG in der Fassung FrÄG 2011 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 61, Absatz 3, FPG in der Fassung FrÄG 2011 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033, mwN), wobei der damalige Paragraph 61, Absatz 2, FPG in der Fassung FrÄG 2011 wortident dem nunmehrigen Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG entspricht, an dessen Maßstab die Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nach aktuell geltender Rechtslage zu prüfen ist vergleiche VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133, mwN). Zunächst ist festzustellen, dass sich die Rechtslage seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 09.09.2022 nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Dies wurde im Beschwerdeverfahren auch nicht behauptet. Eine wesentliche Änderung der Rechtslage ist folglich nicht erkennbar. Eine wesentliche Änderung der Sachlage seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes, sei es im Hinblick auf einen etwaigen Wegfall der zur Erlassung maßgebenden Umstände oder hinsichtlich etwaiger maßgeblicher Änderungen in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, ist jedoch ebenso wenig substantiiert vorgebracht worden oder hervorgekommen. Die belangte Behörde hatte das mit Bescheid vom 09.09.2022 seinerzeit gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot im Wesentlichen auf die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit infolge seines schwerwiegenden strafrechtswidrigen Fehlverhaltens gestützt, welches seinen beiden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich aufgrund von qualifizierter Gewalt- und Eigentumskriminalität zugrunde lag (vgl. Punkt II.1.), an deren Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN).Die belangte Behörde hatte das mit Bescheid vom 09.09.2022 seinerzeit gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot im Wesentlichen auf die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit infolge seines schwerwiegenden strafrechtswidrigen Fehlverhaltens gestützt, welches seinen beiden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich aufgrund von qualifizierter Gewalt- und Eigentumskriminalität zugrunde lag vergleiche Punkt römisch zwei.1.), an deren Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da der Beschwerdeführer erst am 08.03.2023 – und somit zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt vor etwa drei Monaten – bedingt aus der Strafhaft entlassen wurde, während sein endgültiges Strafende erst mit 08.09.2023 errechnet wurde, ist gegenständlich noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde, insbesondere, wenn man seinen raschen Rückfall nach seiner ersten Verurteilung bedenkt, welcher eindrucksvoll verdeutlichte, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da der Beschwerdeführer erst am 08.03.2023 – und somit zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt vor etwa drei Monaten – bedingt aus der Strafhaft entlassen wurde, während sein endgültiges Strafende erst mit 08.09.2023 errechnet wurde, ist gegenständlich noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde, insbesondere, wenn man seinen raschen Rückfall nach seiner ersten Verurteilung bedenkt, welcher eindrucksvoll verdeutlichte, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte. Ebenso wenig wurden etwaige maßgebliche Änderungen in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers dargetan, die im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung die nunmehrige Aufhebung des aufrecht bestehenden Aufenthaltsverbotes gebieten würden. All die unter Punkt II.
- festgestellten persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers, mit Ausnahme seiner beiden jüngsten kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnisse von 03.10.2022 bis 16.11.2022 und von 13.03.2023 bis 03.04.2023, waren dem Bescheid des BFA vom 09.09.2022, mit welchem gegen ihn das Aufenthaltsverbot in der Dauer von dreieinhalb Jahren erlassen wurde, zugrunde gelegt worden. Eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers auf dem österreichischen Arbeitsmarkt ist nach wie vor nicht gegeben und bleibt ansonsten insbesondere im Hinblick auf die Kürze der seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes verstrichenen Zeit von lediglich etwa neun Monaten auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ausgehend von der rechtskräftigen Vorentscheidung selbst ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellt, die eine Neubeurteilung im Sinne des Art. 8 EMRK erforderlich macht (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, mwN).Ebenso wenig wurden etwaige maßgebliche Änderungen in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers dargetan, die im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung die nunmehrige Aufhebung des aufrecht bestehenden Aufenthaltsverbotes gebieten würden. All die unter Punkt römisch zwei.
- festgestellten persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers, mit Ausnahme seiner beiden jüngsten kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnisse von 03.10.2022 bis 16.11.2022 und von 13.03.2023 bis 03.04.2023, waren dem Bescheid des BFA vom 09.09.2022, mit welchem gegen ihn das Aufenthaltsverbot in der Dauer von dreieinhalb Jahren erlassen wurde, zugrunde gelegt worden. Eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers auf dem österreichischen Arbeitsmarkt ist nach wie vor nicht gegeben und bleibt ansonsten insbesondere im Hinblick auf die Kürze der seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes verstrichenen Zeit von lediglich etwa neun Monaten auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ausgehend von der rechtskräftigen Vorentscheidung selbst ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellt, die eine Neubeurteilung im Sinne des Artikel 8, EMRK erforderlich macht vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, mwN). Aus dem Gesagten ist somit nach wie vor von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung durch einen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auszugehen und kann ein Rückfall in sein strafrechtliches Verhalten insbesondere in Anbetracht der Kürze der verstrichenen Zeit seit seiner bedingten Haftentlassung nicht zuverlässig ausgeschlossen werden. Ebenso wenig haben sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes in Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse Änderungen ergeben, die eine Aufhebung aus Gründen des Art. 8 EMRK gebieten würden.Aus dem Gesagten ist somit nach wie vor von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung durch einen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auszugehen und kann ein Rückfall in sein strafrechtliches Verhalten insbesondere in Anbetracht der Kürze der verstrichenen Zeit seit seiner bedingten Haftentlassung nicht zuverlässig ausgeschlossen werden. Ebenso wenig haben sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes in Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse Änderungen ergeben, die eine Aufhebung aus Gründen des Artikel 8, EMRK gebieten würden. Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes mit Bescheid vom 09.09.2022 die dafür maßgeblichen Umstände zugunsten des Beschwerdeführers geändert hätten, weshalb auch kein Überwiegen seiner persönlichen Interessen an dessen Aufhebung gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung anzunehmen ist. Die mit der Aufrechterhaltung des rechtskräftig erlassenen Aufenthaltsverbotes einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers sind vielmehr weiterhin im großen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Kauf zu nehmen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
- Zur Vorschreibung von Bundesverwaltungsabgaben (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Vorschreibung von Bundesverwaltungsabgaben (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
§ 59Abs.
1 AVG ist im Spruch des Bescheides neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen.
§ 78Abs.
1 AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegene Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden.
§ 78Abs.
2 AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.
Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist im Spruch des Bescheides neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen.
Paragraph 78, Absatz eins, AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegene Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden.
Paragraph 78, Absatz 2, AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.
Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV), BGBl. Nr. 235/1984 idgF BGBl. I Nr. 5/2008, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten.
Tarif A Ziffer 2, Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV), Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1984, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. Bei der Beurteilung der Frage, ob und allenfalls in wessen Privatinteresse eine Amtshandlung lag, ist die einzelne Amtshandlung nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang jenes Verfahrens zu sehen, dessen Teil sie bildet. Dabei ist auf das jeweilige Verfahrensziel abzustellen (vgl. VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, mwN).Bei der Beurteilung der Frage, ob und allenfalls in wessen Privatinteresse eine Amtshandlung lag, ist die einzelne Amtshandlung nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang jenes Verfahrens zu sehen, dessen Teil sie bildet. Dabei ist auf das jeweilige Verfahrensziel abzustellen vergleiche VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, mwN). Mangels Vorliegens der eine Aufhebung des seinerzeitig erlassenen Aufenthaltsverbotes begründenden Voraussetzungen im Sinne des § 69 Abs. 2 FPG ist der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers von wesentlichen Privatinteressen getragen, welche
§ 78AVG i
Vm § 1 Abs. 1 BVwAbgV eine Gebührenpflicht begründen.Mangels Vorliegens der eine Aufhebung des seinerzeitig erlassenen Aufenthaltsverbotes begründenden Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, FPG ist der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers von wesentlichen Privatinteressen getragen, welche
Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, BVwAbgV eine Gebührenpflicht begründen. Demzufolge war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Demzufolge war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - angesichts des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa eineinhalb Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen, blieben unbestritten. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN).Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - angesichts des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa eineinhalb Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen, blieben unbestritten. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I403.2263909.2.00