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{'item': 'I411 2181722-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.06.2023 GeschäftszahlI411 2181722-3 Spruch, I411 2181722-3/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 8EMRK gemäß § 55 Abs 1 Asyl

G. Zusätzlich beantragte er die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses. 2. Am 23.08.2021 stellte der Beschwerdeführer sodann den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G. Zusätzlich beantragte er die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Art 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.). Außerdem wurde der Antrag auf Mängelheilung abgewiesen (Spruchpunkt V.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G ab (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Außerdem wurde der Antrag auf Mängelheilung abgewiesen (Spruchpunkt römisch fünf.).

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Entscheidung des Bundesamtes inhaltlich falsch sei.
  2. Am 16.05.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung erschien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer ist ledig, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 29.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der im Instanzenzug letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2019, GZ: I421 2181722-1/5E, abgewiesen wurde. Nach Abschluss des Asylverfahrens kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb im Bundesgebiet. Am 26.08.2019 leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein, dessen Status nach wie vor „laufend“ ist. Der Beschwerdeführer wurde nach Erlassung eines Mitwirkungsbescheides am 04.10.2019 vor der nigerianischen Delegation vorstellig, von welcher er als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert wurde. Ein gültiges Heimreisezertifikat wurde bislang nicht ausgestellt. Während seines Aufenthalts setzte der Beschwerdeführer zahlreiche Integrationsschritte und zeigte sich insbesondere in sozialer, sprachlicher und kultureller Hinsicht bemüht, sich zu integrieren. Er hat eine Integrationsprüfung A2 bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Niveau A2 und zu Werte und Orientierungswissen bestanden und zuletzt von 10.05.2021 bis 29.06.2021 an einer Volkshochschule den Kurs „Deutsch als Fremdsprache B1/2“ besucht. In der mündlichen Verhandlung konnte er jede ihm auf Deutsch gestellte Frage, die nicht vom Dolmetscher übersetzt wurde, verstehen und selbständig in kurzen und einfachen Sätzen beantworten. Der Beschwerdeführer engagierte sich auch freiwillig in einem Sozialmarkt und in einem Seniorenzentrum und war im Zeitraum von 15.03.2017 bis 17.09.2019 auf Grundlage ausgestellter Beschäftigungsbewilligungen fast durchgehend als Erntehelfer und Arbeiter tätig. Von 13.10.2021 bis 15.11.2021 und von 04.04.2022 bis 26.06.2022 absolvierte er Praktika und seit 13.09.2021 besucht er eine Schule für Sozialbetreuungsberufe. Im Herbst 2022 begann er die Ausbildung für einen Sozialberuf. Ferner hat er im Bundesgebiet vor allem im Umfeld der Schule für Sozialbetreuungsberufe mehrere Bekanntschaften geschlossen, von denen er Empfehlungsschreiben bzw. Unterstützungserklärungen vorlegen konnte. Außerdem ist er im Besitz eines mit 18.08.2021 datierten und aufschiebend bedingten Arbeitsvorvertrags. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
  5. Beweiswürdigung: Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgende Erwägungen getroffen: 2.
  6. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen, insbesondere zum Asylverfahren und zum Verfahren über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, ergeben sich primär aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2019, GZ: I421 2181722-1/5E, und vom 20.01.2020, GZ: I414 2181722-2/6E. Im eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung ist dokumentiert, dass das Verfahren über die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer nach wie vor laufend ist und bislang kein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde. Soweit Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers getroffen wurden, ergeben sich diese aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung und aus den vorgelegten Unterlagen (Zeugnis zur Integrationsprüfung A2, Teilnahmebestätigung für Deutschkurs, Bestätigungen über die absolvierten Praktika, freiwillig geleisteten Tätigkeiten und über den Besuch einer Schule für Sozialbetreuungsberufe, Arbeitsvorvertrag, Lohnabrechnungen für die Tätigkeit als Arbeiter und Erntehelfer). Dass der Beschwerdeführer in Österreich als Arbeiter oder Erntehelfer tätig war, ergibt sich auch aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  9. Zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus: 3.1.
  10. Rechtslage Gemäß § 52 Abs 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)) erreicht wird (Z 2). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen (§ 55 Abs 2 AsylG).Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, AsylG). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG-DV sind einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3 leg. cit.) u.a. ein gültiges Reisedokument (Z 1) sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser (Z 2) gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV sind einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3, leg. cit.) u.a. ein gültiges Reisedokument (Ziffer eins,) sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser (Ziffer 2,) gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen. Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
  11. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  12. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
  13. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
  14. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (§ 4 Abs 1 AsylG-DV.
  15. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV. 3.2.
  16. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Erteilung eines

Art 8EMRK gemäß § 55 Abs 1 Asyl

G. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G. Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN).Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hält sich seit seiner Antragstellung auf Asyl im März 2016 durchgehend in Österreich auf. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers war entweder unrechtmäßig oder ausschließlich auf seinen Antrag auf internationalen Schutz gestützt, wodurch er zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht, abgesehen vom vorübergehenden Aufenthaltsrecht aufgrund seines gestellten Antrags auf internationalen Schutz, verfügte. Er musste sich von Anfang an seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Die Dauer des Asylverfahrens überstieg auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Allein auf die Dauer seines Aufenthaltes im Inland, die auf ihn nicht zuzurechnende Verzögerungen zurückzuführen ist, kann noch nicht das Überwiegen seiner persönlichen Interessen gestützt werden. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist aber auch auf den Grad der Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Der Beschwerdeführer weist einige maßgebliche Integrationsmerkmale auf und setzte zahlreiche Integrationsschritte. Er zeigte sich vor allem in sozialer und sprachlicher Hinsicht bemüht, sich zu integrieren. Im sozialen, sprachlichen und kulturellen Bereich hat der Beschwerdeführer einen fortgeschrittenen Grad an Integration erlangt. Er hat die Integrationsprüfung A2 bestanden und spricht gut Deutsch. Er knüpfte mehrere Bekanntschaften, nahm Ausbildungsangebote wahr und engagiere sich gemeinnützig und führte freiwillige Hilfstätigkeiten aus. Darüber hinaus war er im Zeitraum von 15.03.2017 bis 17.09.2019 auf Grundlage ausgestellter Beschäftigungsbewilligungen fast durchgehend als Erntehelfer und Arbeiter tätig und absolviert bereits seit geraumer Zeit eine Ausbildung für einen Sozialbetreuungsberuf. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher im konkret zu beurteilenden Fall hinsichtlich der bereits erfolgten Integration der Beschwerdeführer in die österreichische Gesellschaft zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles das Interesse der Beschwerdeführer an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme trotz des unberechtigten Asylantrags, der Verletzung der Ausreiseverpflichtung und des bisher unsicheren Aufenthaltsstatus überwiegt. Es sind auch keine Umstände zu erkennen, welche die öffentlichen Interessen an der Ausreise der Beschwerdeführer erheblich verstärken würden. Im Ergebnis war somit der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattzugeben. Da die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung an den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, ist ebenfalls die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses zuzulassen. Aus diesem Grund war der Beschwerde ebenfalls in Bezug auf Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides Folge zu geben. Im Ergebnis war somit der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides stattzugeben. Da die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung an den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, ist ebenfalls die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses zuzulassen. Aus diesem Grund war der Beschwerde ebenfalls in Bezug auf Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides Folge zu geben. Der Beschwerdeführer absolvierte eine Integrationsprüfung A2 und hat somit Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt, weshalb ihm gemäß § 55 Abs 1 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen war.Der Beschwerdeführer absolvierte eine Integrationsprüfung A2 und hat somit Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt, weshalb ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen war. Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs 7 AsylG auszufolgen. Der Beschwerdeführer hat dabei gemäß § 58 Abs 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Gemäß § 54 Abs 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen. Der Beschwerdeführer hat dabei gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Da mit gegenständlichem Erkenntnis ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, waren die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides betreffend die Rückkehrentscheidung und die auf die Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I411.2181722.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.