G. Zusätzlich beantragte er die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses. 2. Am 23.08.2021 stellte der Beschwerdeführer sodann den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
G. Zusätzlich beantragte er die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
G ab (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.). Außerdem wurde der Antrag auf Mängelheilung abgewiesen (Spruchpunkt V.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
G ab (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Außerdem wurde der Antrag auf Mängelheilung abgewiesen (Spruchpunkt römisch fünf.).
G. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Erteilung eines
G. Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN).Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hält sich seit seiner Antragstellung auf Asyl im März 2016 durchgehend in Österreich auf. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers war entweder unrechtmäßig oder ausschließlich auf seinen Antrag auf internationalen Schutz gestützt, wodurch er zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht, abgesehen vom vorübergehenden Aufenthaltsrecht aufgrund seines gestellten Antrags auf internationalen Schutz, verfügte. Er musste sich von Anfang an seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Die Dauer des Asylverfahrens überstieg auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Allein auf die Dauer seines Aufenthaltes im Inland, die auf ihn nicht zuzurechnende Verzögerungen zurückzuführen ist, kann noch nicht das Überwiegen seiner persönlichen Interessen gestützt werden. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist aber auch auf den Grad der Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Der Beschwerdeführer weist einige maßgebliche Integrationsmerkmale auf und setzte zahlreiche Integrationsschritte. Er zeigte sich vor allem in sozialer und sprachlicher Hinsicht bemüht, sich zu integrieren. Im sozialen, sprachlichen und kulturellen Bereich hat der Beschwerdeführer einen fortgeschrittenen Grad an Integration erlangt. Er hat die Integrationsprüfung A2 bestanden und spricht gut Deutsch. Er knüpfte mehrere Bekanntschaften, nahm Ausbildungsangebote wahr und engagiere sich gemeinnützig und führte freiwillige Hilfstätigkeiten aus. Darüber hinaus war er im Zeitraum von 15.03.2017 bis 17.09.2019 auf Grundlage ausgestellter Beschäftigungsbewilligungen fast durchgehend als Erntehelfer und Arbeiter tätig und absolviert bereits seit geraumer Zeit eine Ausbildung für einen Sozialbetreuungsberuf. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher im konkret zu beurteilenden Fall hinsichtlich der bereits erfolgten Integration der Beschwerdeführer in die österreichische Gesellschaft zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles das Interesse der Beschwerdeführer an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme trotz des unberechtigten Asylantrags, der Verletzung der Ausreiseverpflichtung und des bisher unsicheren Aufenthaltsstatus überwiegt. Es sind auch keine Umstände zu erkennen, welche die öffentlichen Interessen an der Ausreise der Beschwerdeführer erheblich verstärken würden. Im Ergebnis war somit der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattzugeben. Da die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung an den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, ist ebenfalls die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses zuzulassen. Aus diesem Grund war der Beschwerde ebenfalls in Bezug auf Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides Folge zu geben. Im Ergebnis war somit der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides stattzugeben. Da die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung an den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, ist ebenfalls die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses zuzulassen. Aus diesem Grund war der Beschwerde ebenfalls in Bezug auf Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides Folge zu geben. Der Beschwerdeführer absolvierte eine Integrationsprüfung A2 und hat somit Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt, weshalb ihm gemäß § 55 Abs 1 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen war.Der Beschwerdeführer absolvierte eine Integrationsprüfung A2 und hat somit Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt, weshalb ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen war. Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs 7 AsylG auszufolgen. Der Beschwerdeführer hat dabei gemäß § 58 Abs 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Gemäß § 54 Abs 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen. Der Beschwerdeführer hat dabei gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Da mit gegenständlichem Erkenntnis ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, waren die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides betreffend die Rückkehrentscheidung und die auf die Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I411.2181722.3.00
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