RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.06.2023 GeschäftszahlI415 2273489-1 SpruchI415 2273489-1/3E, I415 2273489-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes Lässer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX XXXX Staatsangehörigkeit: TUNESIEN, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, BFA, XXXX , vom 15.05.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes Lässer als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 römisch 40 Staatsangehörigkeit: TUNESIEN, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, BFA, römisch 40 , vom 15.05.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
(2022): Tunesien Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/TUN, Zugriff 13.4.2022 FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068830.html, Zugriff 13.4.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022 Bewegungsfreiheit, Letzte Änderung: 11.01.2023 Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022), Emigration sowie Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 12.4.2022). Mit Inkrafttreten der neuen Verfassung bleiben wichtige bürgerliche, politische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte, die schon in der Verfassung 2014 enthalten waren, erhalten. Darunter fällt auch die Bewegungsfreiheit (AI 19.8.2022).Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022), Emigration sowie Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 12.4.2022). Mit Inkrafttreten der neuen Verfassung bleiben wichtige bürgerliche, politische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte, die schon in der Verfassung 2014 enthalten waren, erhalten. Darunter fällt auch die Bewegungsfreiheit (AI 19.8.2022). Am 24.7.2021 verlängerte Präsident Saïed den Ausnahmezustand, der seit seiner Verhängung im Jahr 2015 nach einer Reihe von Terroranschlägen fast ununterbrochen verlängert worden war (HRW 13.1.2022). Ferner genehmigte Präsident Saïed, nach dem 25.7.2021, Berichten zufolge die Anwendung von Reiseverboten für Personen mit anhängigen Gerichtsverfahren und die Regierung schloss im Laufe des Jahres aufgrund von COVID-19-Bedenken vorübergehend ihre Grenze zu Libyen (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2017 verabschiedete der Gesetzgeber Maßnahmen, die die Behörden verpflichten, strengere Verfahren zu durchlaufen, um Reiseverbote zu erlassen oder Pässe einzuziehen. Allerdings haben die Behörden im Rahmen des Ausnahmezustands weitreichende Befugnisse, die Bewegungsfreiheit von Personen einzuschränken, ohne formale Anklagen zu erheben. Die Bewegungsfreiheit wird seit 2020 auch durch COVID-19-Maßnahmen behindert, wobei einige Einschränkungen vom Militär durchgesetzt werden. Unabhängig davon kritisieren Menschenrechtsgruppen die nach der Machtübernahme des Präsidenten im Juli 2021 verhängten Reiseverbote als willkürliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 24.2.2022). Zivilgesellschaftliche Gruppen berichteten, dass das Innenministerium weiterhin Reisen einiger Personen unter Verwendung der informellen Reiseverbotsliste des Innenministeriums, bekannt als „S17“-Beobachtungsliste, einschränkt (USDOS 12.4.2022). Am 25.7.2021 hat Staatspräsident Saïed, unter Berufung auf den Notstands-Artikel 80 der tunesischen Verfassung, die Regierungsgeschäfte übernommen (AA 29.4.2022); und es kam weiters zur Suspendierung des Parlaments und der parlamentarischen Immunität und einige Gesetzgeber und politische Persönlichkeiten waren repressiven Maßnahmen wie Reiseverboten, Inhaftierung und Hausarrest ausgesetzt (FH 24.2.2022). Zudem haben die tunesischen Behörden ohne Begründung und ohne richterliche Anordnung rechtswidrige und willkürliche Reiseverbote gegen Personen verhängt und damit deren Recht auf Bewegungsfreiheit eklatant verletzt (AI 26.8.2021). Ab August 2021 untersagte die Flughafenpolizei willkürlich mindestens 50 Tunesiern die Ausreise, ohne einen Gerichtsbeschluss, einen Zeitrahmen oder eine Erklärung zu liefern (AI 29.3.2022; vgl. AI 26.8.2021). Betroffen waren Richter, hohe Staatsbedienstete und Beamte, Geschäftsleute und ein Parlamentarier (AI 26.8.2021 vgl. USDOS 12.4.2022). Nach tunesischem Recht können nur Justizbehörden Reiseverbote anordnen (AI 29.3.2022; vgl. AI 26.8.2021, USDOS 12.4.2022). Zudem schreibt das tunesische Gesetz Nr. 75-40 vor, dass die Verbote begründet werden und die Betroffenen informiert werden müssen, ferner haben diese auch das Recht die Entscheidung anzufechten (AI 26.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022).Am 25.7.2021 hat Staatspräsident Saïed, unter Berufung auf den Notstands-Artikel 80 der tunesischen Verfassung, die Regierungsgeschäfte übernommen (AA 29.4.2022); und es kam weiters zur Suspendierung des Parlaments und der parlamentarischen Immunität und einige Gesetzgeber und politische Persönlichkeiten waren repressiven Maßnahmen wie Reiseverboten, Inhaftierung und Hausarrest ausgesetzt (FH 24.2.2022). Zudem haben die tunesischen Behörden ohne Begründung und ohne richterliche Anordnung rechtswidrige und willkürliche Reiseverbote gegen Personen verhängt und damit deren Recht auf Bewegungsfreiheit eklatant verletzt (AI 26.8.2021). Ab August 2021 untersagte die Flughafenpolizei willkürlich mindestens 50 Tunesiern die Ausreise, ohne einen Gerichtsbeschluss, einen Zeitrahmen oder eine Erklärung zu liefern (AI 29.3.2022; vergleiche AI 26.8.2021). Betroffen waren Richter, hohe Staatsbedienstete und Beamte, Geschäftsleute und ein Parlamentarier (AI 26.8.2021 vergleiche USDOS 12.4.2022). Nach tunesischem Recht können nur Justizbehörden Reiseverbote anordnen (AI 29.3.2022; vergleiche AI 26.8.2021, USDOS 12.4.2022). Zudem schreibt das tunesische Gesetz Nr. 75-40 vor, dass die Verbote begründet werden und die Betroffenen informiert werden müssen, ferner haben diese auch das Recht die Entscheidung anzufechten (AI 26.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Präsident Saïed erklärte am 16.8.2021, die Verbote seien Teil der Bemühungen, Personen, die der Korruption verdächtigt werden oder ein Sicherheitsrisiko darstellen, an der Flucht aus dem Land zu hindern (AI 29.3.2022; vgl. AI 26.8.2021). Ende 2021 wurde diese Praxis eingestellt, nachdem der Präsident die Sicherheitskräfte aufgefordert hatte, diese Verbote nicht ohne richterliche Anordnung zu verhängen. Zwischen Juli und Oktober 2021 stellten die Behörden mindestens elf Personen unter Hausarrest, in einigen Fällen ohne eine klare Erklärung. Alle Anordnungen wurden bis Ende des Jahres aufgehoben (AI 29.3.2022).Präsident Saïed erklärte am 16.8.2021, die Verbote seien Teil der Bemühungen, Personen, die der Korruption verdächtigt werden oder ein Sicherheitsrisiko darstellen, an der Flucht aus dem Land zu hindern (AI 29.3.2022; vergleiche AI 26.8.2021). Ende 2021 wurde diese Praxis eingestellt, nachdem der Präsident die Sicherheitskräfte aufgefordert hatte, diese Verbote nicht ohne richterliche Anordnung zu verhängen. Zwischen Juli und Oktober 2021 stellten die Behörden mindestens elf Personen unter Hausarrest, in einigen Fällen ohne eine klare Erklärung. Alle Anordnungen wurden bis Ende des Jahres aufgehoben (AI 29.3.2022). Einer Flucht innerhalb Tunesiens werden durch die geringe Größe des Landes enge Grenzen gesetzt. Ein Verlassen besonders gefährdeter Gebiete in den Grenzregionen ist grundsätzlich möglich (AA 29.4.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23675904&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022 AI - Amnesty International (19.8.2022): Tunisia: Adoption of new constitution must not institutionalize erosion of human rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/2077744/MDE3059252022ENGLISH.pdf, Zugriff 7.12.2022 AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Tunisia 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070284.html, Zugriff 13.4.2022 AI - Amnesty International (26.8.2021): Tunisia: President must lift arbitrary travel bans, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/08/tunisia-president-must-lift-arbitrary-travel-bans/?utm_source=annual_report&utm_medium=epub&utm_campaign=2021&utm_term=english, Zugriff 29.4.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022 Grundversorgung und Wirtschaft, Letzte Änderung: 11.01.2023 Elf Jahre nach der Jasminrevolution konnten die hohen Erwartungen hinsichtlich eines besseren und gerechteren Lebens in wirtschaftlicher Hinsicht nicht realisiert werden. Großen Fortschritten im Bereich Meinungsfreiheit und Parteienvielfalt stehen eine schwere Wirtschaftsrezession und eine Verarmung weiter Bevölkerungsschichten gegenüber. Keiner der zahlreichen Regierungen seit 2011 ist es gelungen, substanzielle und für die Bevölkerung spürbare Verbesserungen ihrer Lebensumstände herbeizuführen; das Gegenteil war der Fall. Auslöser der Jasminrevolution von 2011 waren Armut, sozialer Ausschluss, Ungerechtigkeit und Mangel an Perspektiven. Elf Jahre später hat sich die Lage keineswegs verbessert, es haben sich die Lebensumstände für viele Tunesier zum Teil dramatisch verschlechtert und die Korruption alle Lebensbereiche erfasst (ÖB 10.2022). Tunesien erlebt derzeit einen Zustand des Aufruhrs und der Spannungen, da die meisten Preise für Grundnahrungsmittel von den Märkten ausgegangen sind, insbesondere Zucker und Speiseöl. Parallel dazu heizten die hohen Preise und die steigenden Steuern und Treibstoffkosten, parallel zur verspäteten Zahlung der Gehälter, die Situation an (MW 11.3.2022). Waren die Herausforderungen in wirtschaftlicher, sozialer, moralischer und kultureller Hinsicht bereits bisher enorm, sind sie nun seit Ausbruch der COVID-19-Krise Mitte März 2020 nochmals um ein Vielfaches angewachsen (ÖB 10.2022). Für Tunesien sind die negativen Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine heute schon deutlich spürbar. Der Weltmarktpreis für Weichweizen steigt, und Tunesien muss dafür schon wesentlich mehr Devisen bereitstellen. Andererseits sind im Jahresverlauf hunderttausende Touristen aus Russland und der Ukraine ausgeblieben, die als spendierfreudige Kundschaft bekannt waren (WKO 21.9.2022). Die Inflation ist nach einem kurzzeitigen Rückgang wieder gestiegen (GTAI 12.1.2022). Die Inflationsschätzung der tunesischen Zentralbank für 2022 kam bei 6,8 % zu liegen; die aktuelle Tendenz lässt jedoch zweistellige Werte erwarten (WKO 21.9.2022). Gemäß Weltbankstatistiken leben mehr als 2,5 Mio. Tunesier (bei einer Bevölkerung von 12 Mio.) unter der Armutsgrenze. Allein aufgrund der COVID-19-Krise kamen über 600.000 dazu. Somit ist deren Zahl von 15,5 % vor der Krise auf 21 % angestiegen. Es bestehen regional große Unterschiede. In einigen Regionen im Landesinneren beträgt der Armutsanteile über 50 %. Die Regierung lässt den Ärmsten unregelmäßig – von der Weltbank finanzierte – direkte Unterstützungen zukommen, ohne allerdings die zugrunde liegenden Ursachen zu bekämpfen. Ein flächendeckendes direktes Unterstützungsprogramm für bedürftige Familien ist in Ausarbeitung und soll – wie vom IWF gefordert – das bisherige produktorientierte Subventionssystem ablösen (ÖB 10.2022). Während der letzten beiden Jahre befand sich die Arbeitslosigkeit zeitweise bei einem Rekordhoch von über 18 %. Mittlerweile befindet sich die Arbeitslosigkeit zumindest wieder auf Präpandemie-Niveau bei 15,3 %, in abgelegenen Regionen jedoch bei bis zu 30 % (ÖB 10.2022). Nach anderen Angaben liegt die Arbeitslosenquote bei 17,8 % (WKO 21.9.2022), nach wieder anderen Angaben bei 18,3 % (ÖB 10.2022). Zu dem hohen Anteil an jungen und diplomierten Arbeitslosen kommen die Schulabbrecher (jährlich ca. 100.000), die vom privaten Sektor und vor allem auch im Tourismus krisenbedingt Entlassenen sowie das Heer an Beschäftigten des informellen Sektors (der auf 50 % der Wirtschaftsleistung geschätzt wird), welchen ihre Existenzgrundlage entzogen wurde (ÖB 10.2022). Angesichts einer Rekord-Jugendarbeitslosigkeit von über 30 % und einer steigenden Inflation sind soziale Proteste vorprogrammiert und finden bereits statt. Der einflussreiche Gewerkschaftsdachverband UGTT hat seine harte Haltung gegenüber einem Reformprogramm bereits ausgedrückt (GTAI 12.1.2022). So variiert die Beschäftigungsquote je nach Region innerhalb Tunesiens. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist (ABG 11.2021). Tunesien ist ein Niedriglohnland. Die durchschnittlichen Monatslöhne im produzierenden Gewerbe liegen zwischen 500 und 800 Dinar [160-250 Euro]. Arbeiter im öffentlichen Sektor verdienen rund 900 Dinar, Beamte 1.000-1.600 Dinar [310-500 Euro]. Der staatliche Mindestlohn (sogenannter SMIG), liegt bei 403 Dinar [ca. 120 Euro]. Etwa 25,4 % der Bevölkerung leben in Armut, d.h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (sogenannter SMIG), der umgerechnet bei ca. 140 Euro liegt. Auch für die bisherige Mittelschicht wird die Diskrepanz zwischen Verdienst und Deckung der tatsächlichen Bedürfnisse immer größer und die Verschuldung der Privathaushalte hat stark zugenommen. Die Kaufkraft der tunesischen Bevölkerung ist seit der Revolution 2011 um 30 % zurückgegangen. Grund für die dramatische Verschlechterung der Einkommenssituation sind jahrelanges (so gut wie) Nullwachstum, im Jahr 2020 eine schwere Rezession bedingt durch COVID-19, hohe Inflation, der stets zunehmende Mangel an Arbeitsplätzen für die z.T. schlecht bzw. nicht den Bedürfnissen entsprechend ausgebildeten Arbeitskräfte, ein Niedergang des in Tunesien sehr bedeutenden staatlichen Industriesektors, Misswirtschaft sowie Korruption. Der Wegbruch des Tourismus traf Tunesien besonders hart, er trägt 11 % zum BNP bei (ÖB 10.2022). Das Haushaltsdefizit könnte demnächst 9,3 % des BIP erreichen und die Staatsverschuldung weiter nach oben treiben. Diese durchbrach mit 105,8 Mrd. Dinar bereits ein Allzeithoch (WKO 21.9.2022). Der politische Stillstand, das Ausbleiben von Touristen und die sich nur zögerlich erholende europäische Industrieproduktion verhinderten zuletzt ein höheres Wachstum. Vorausgesetzt, die pandemische Lage im Land bleibt beherrschbar, könnte das BIP-Wachstum im Jahr 2022 etwa 3,5 % erreichen (GTAI 12.1.2022). Der Agrarsektor kam vergleichsweise gut durch das Corona-Jahr
- Und auch zu Beginn 2020 lief die Produktion von Phosphat gut. Die Pharmaindustrie gilt weiterhin als Hoffnungsträger und bietet Exportchancen. Nachdem es 2019 gute Aussichten für die Textilbranche gab, ist die Produktion im letzten Jahr um circa 20 % zurückgegangen. Mit mehr als 100.000 Beschäftigten ist Tunesien ein etablierter IT-Standort. Zudem etabliert sich das Land als Start-up-Hub für die Region. E-Commerce und Digitalisierung profitieren auch in Pandemiezeiten. Wegen niedriger Gehälter wandern jährlich allerdings etwa 2.500 Informatiker ins Ausland ab (ABG 11.2021). Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, XXXX und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten im Zeitraum 5.-8.1.2022 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 300 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Dort geben 42 % der Befragten an, dass sie ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit Lebensmitteln versorgen können, was eine schwierige Situation für den Großteil der Befragten darstellt. Problematischer ist es, wenn es um den Kauf von grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhe geht, denn nur 16 % schaffen es, ihren Haushalt mit diesen Gütern zu versorgen, 28 % schaffen es gerade so, und 53 % können diese Art von Gütern entweder kaum oder gar nicht für ihren Haushalt besorgen. Dennoch geben 44 % der Befragten an, eher zufrieden zu sein mit ihrem Leben. Unter den Einwohner mit niedrigen Einkommen sind 37,3 % der Befragten eher zufrieden, 28,2 % sind gar nicht zufrieden und 16,7 % sind sehr zufrieden mit ihrem Leben. Die für dieses Ergebnis ausschlaggebende demografische Variable ist das Einkommensniveau (BFA 5.2.2022).Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, römisch 40 und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten im Zeitraum 5.-8.1.2022 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 300 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Dort geben 42 % der Befragten an, dass sie ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit Lebensmitteln versorgen können, was eine schwierige Situation für den Großteil der Befragten darstellt. Problematischer ist es, wenn es um den Kauf von grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhe geht, denn nur 16 % schaffen es, ihren Haushalt mit diesen Gütern zu versorgen, 28 % schaffen es gerade so, und 53 % können diese Art von Gütern entweder kaum oder gar nicht für ihren Haushalt besorgen. Dennoch geben 44 % der Befragten an, eher zufrieden zu sein mit ihrem Leben. Unter den Einwohner mit niedrigen Einkommen sind 37,3 % der Befragten eher zufrieden, 28,2 % sind gar nicht zufrieden und 16,7 % sind sehr zufrieden mit ihrem Leben. Die für dieses Ergebnis ausschlaggebende demografische Variable ist das Einkommensniveau (BFA 5.2.2022). Die Grundversorgung der Bevölkerung ist zwar vor allem dank staatlicher Subventions- und Interventionspolitik bis auf saisonale Versorgungsengpässe einigermaßen gesichert, hingegen besteht ein eklatantes Einkommensgefälle zwischen wohlhabenderer Küstenregion sowie dem Großraum Tunis (mit allein ca. 50 % der Bevölkerung) und den benachteiligten ruralen Gebieten im Hinterland (ÖB 10.2022). Am 25.9.2022 demonstrierten in Tunis hunderte Menschen gegen Armut, starke Preissteigerungen und die Verknappung von Lebensmitteln. Sie forderten Unterstützung von Staatspräsident Kais Saïed. Polizeikräfte setzten Tränengas gegen die Demonstranten ein (BAMF 26.9.2022; vgl. DW 20.9.2022). Nach Angaben des staatlichen Statistikinstituts sind die Lebensmittelpreise im August 2022 um fast zwölf Prozent gestiegen - so stark wie seit drei Jahrzehnten nicht mehr (DW 20.9.2022). Im Oktober 2022 waren wieder tausende Menschen auf der Straße und protestierten für den Rücktritt des Präsidenten und auch gegen die hohen Lebenshaltungskosten in einem Land, das sich in einer schweren Wirtschaftskrise befindet. Am 17.10.2022 erklärte der Internationale Währungsfonds (IWF), dass er mit der tunesischen Regierung eine Einigung erzielt hat, die die Freigabe eines Kredits in Höhe von 1,9 Milliarden US-Dollar ermöglicht (France24 15.10.2022).Am 25.9.2022 demonstrierten in Tunis hunderte Menschen gegen Armut, starke Preissteigerungen und die Verknappung von Lebensmitteln. Sie forderten Unterstützung von Staatspräsident Kais Saïed. Polizeikräfte setzten Tränengas gegen die Demonstranten ein (BAMF 26.9.2022; vergleiche DW 20.9.2022). Nach Angaben des staatlichen Statistikinstituts sind die Lebensmittelpreise im August 2022 um fast zwölf Prozent gestiegen - so stark wie seit drei Jahrzehnten nicht mehr (DW 20.9.2022). Im Oktober 2022 waren wieder tausende Menschen auf der Straße und protestierten für den Rücktritt des Präsidenten und auch gegen die hohen Lebenshaltungskosten in einem Land, das sich in einer schweren Wirtschaftskrise befindet. Am 17.10.2022 erklärte der Internationale Währungsfonds (IWF), dass er mit der tunesischen Regierung eine Einigung erzielt hat, die die Freigabe eines Kredits in Höhe von 1,9 Milliarden US-Dollar ermöglicht (France24 15.10.2022). Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (AA 29.4.2022). Das tunesische Sozialsystem bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95 % (ÖB 10.2022). Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 29.4.2022). Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien (ÖB 10.2022). Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Gemäß Nationalem Statistikinstitut INS zählt der informelle Sektor rund 1,5 Mio. Beschäftigte, die nicht mit einer Finanzhilfe rechnen können. Laut tunesischem Industrieverband UTICA wurden alleine während der ersten COVID-19-Welle 165.000 Arbeitsplätze vernichtet. Während der COVID-Lockdowns kam es zu zahlreichen Protesten, da sich viele ihrer Einkommensgrundlage beraubt sahen. Die früher relativ breite, weit definierte Mittelschicht Tunesiens aus selbständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten sieht ihre Kaufkraft zunehmend schwinden und droht, in die Prekarität abzugleiten. Die schmale Oberschicht aus traditionell einige Wirtschaftszweige beherrschenden Familien ist mehr an Machterhalt als an Beschäftigung zusätzlicher Arbeitskräfte interessiert. Die allmächtige traditionelle Gewerkschaft UGTT lehnt bisher jede Änderung des Status quo rigoros ab und behindert so eine Umstrukturierung des ineffizienten auf Nepotismus und Rentenmentalität beruhenden öffentlichen Sektors. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB 10.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23675904&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022 ABG - Africa Business Guide (11.2021): Länderprofil Wirtschaft in Tunesien: Junge Demokratie mit Blick auf Europa, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/tunesien#267576, Zugriff 4.5.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.9.2022): Tunesien, Proteste gegen ökonomische Lage, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/23477053/23954340/-/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_KW39%2C_26.09.2022_%28deutsch%29.pdf?nodeid=23953998&vernum=-2, Zugriff 30.11.2022 BFA Staatendokumentation (Herausgeber) [Österreich], ONE TO ONE for Research and Polling (Autor) (5.4.2022): Dossier Tunisia; Socio-Economic Survey 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071025/TUNISIA_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 28.12.2022 DW - Deutsche Welle (20.9.2022): Tunesien in der Dauerkrise: Hohe Lebensmittelpreise, verschärfte Medienkontrolle, https://www.dw.com/de/tunesien-in-der-dauerkrise-hohe-lebensmittelpreise-versch%C3%A4rfte-medienkontrolle/a-63173438, Zugriff 23.11.2022 France24 (15.10.2022): Des milliers de Tunisiens manifestent contre le président Kaïs Saïed et la crise économique, https://www.france24.com/fr/afrique/20221015-des-milliers-de-tunisiens-manifestent-contre-le-pr%C3%A9sident-ka%C3%Afs-sa%C3%Afed-et-la-crise-%C3%A9conomique, Zugriff 30.11.2022 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (21.9.2022): Die tunesische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-tunesische-wirtschaft.html, Zugriff 14.11.2022 Homosexuelle Letzte Änderung: 11.01.2023 Das Gesetz kriminalisiert Sodomie (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.202). Homosexualität ist in Tunesien strafbar und gesellschaftlich weitgehend tabuisiert (AA 29.4.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FH 24.2.2022). Homosexuelle Handlungen werden mit einer Haftstrafe von drei Jahren belegt (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 29.4.2022, ÖB 10.2022); der umstrittene Artikel 230 wird auch nach Meinung des Präsidenten nicht aufgehoben. Dieser Artikel untersagt gleichgeschlechtlichen Paaren zudem das Leben im gemeinsamen Haushalt. Der damit verbundene, anhaltende Single-Status führt zu sozialer- wie wirtschaftlicher Diskriminierung von Angehörigen sexueller Minderheiten (ÖB 10.2022).Das Gesetz kriminalisiert Sodomie (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.202). Homosexualität ist in Tunesien strafbar und gesellschaftlich weitgehend tabuisiert (AA 29.4.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, FH 24.2.2022). Homosexuelle Handlungen werden mit einer Haftstrafe von drei Jahren belegt (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 29.4.2022, ÖB 10.2022); der umstrittene Artikel 230 wird auch nach Meinung des Präsidenten nicht aufgehoben. Dieser Artikel untersagt gleichgeschlechtlichen Paaren zudem das Leben im gemeinsamen Haushalt. Der damit verbundene, anhaltende Single-Status führt zu sozialer- wie wirtschaftlicher Diskriminierung von Angehörigen sexueller Minderheiten (ÖB 10.2022). Die Regierung hat jedoch im September 2017 formell eine Empfehlung des UN-Menschenrechtsrats zur Beendigung entwürdigender Untersuchungspraktiken (Analtest) bei Inhaftierung akzeptiert. Trotzdem besteht die Praxis weiterhin (ÖB 10.2022). Die vom Präsidenten der Republik eingesetzte Expertenkommission für Gleichheit und individuelle Freiheiten hat 2018 abgestufte Empfehlungen zur Entkriminalisierung homosexueller Handlungen erarbeitet. Sollte eine Straffreiheit politisch nicht durchsetzbar sein, empfiehlt die Expertenkommission eine Abschaffung der Haftstrafe bei Beibehaltung von Geldstrafen (AA 19.2.2021). Angehörige sexueller Minderheiten werden weiterhin auf der Grundlage von Gesetzen verhaftet und strafrechtlich verfolgt, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen, "Unzüchtigkeit" und Handlungen, die als Verstoß gegen die öffentliche Moral gelten, unter Strafe stellen. Gewalttätige Angriffe gegen sie und Schikanen durch die Polizei nahmen im Jahr 2021 zu (AI 29.3.2022). NGOs berichteten, dass in einigen Fällen Personen auf der Grundlage eines Artikels des Strafgesetzbuchs, der die "Verletzung der Moral oder der öffentlichen Sittlichkeit" unter Strafe stellt, mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Geldstrafe von 1.000 Dinar (370 US-Dollar) belegt wurden (USDOS 12.4.2022). Dies gilt laut der maßgeblichen arabischen Fassung sowohl für homosexuelle Handlungen zwischen Männern als auch für solche zwischen Frauen. De facto kommt es jedoch hauptsächlich zu Verurteilungen homosexueller Männer, die häufig nicht gezielt verfolgt, aber im Zusammenhang mit anderen Straftaten oder durch Denunziation verhaftet werden (AA 29.4.2022). Es kommt auch regelmäßig zu Verurteilungen (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022, AA 29.4.2022). Menschenrechtsgruppen berichteten über eine Zunahme der Verhaftungen von sexuellen Minderheiten durch die Polizei sowie über Fälle von gesellschaftlicher Belästigung. Unter anderem wurde berichtet, dass einige Polizeiverbände gezielt gegen Angehörige sexueller Minderheiten, die an den Protesten im Jänner und Feber 2021 teilgenommen hatten, vorgingen, indem sie deren Wohnadressen oder Bilder online veröffentlichten und sich an Online-Hassreden beteiligten. Nach Angaben der Damj Association, einer NGO für die Rechte sexueller Minderheiten, verurteilten die Behörden im Laufe des Jahres 2021 28 Aktivisten der Community sexueller Minderheiten aufgrund von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, die "Sodomie", "Verletzung der Moral oder der öffentlichen Sittlichkeit" und "Beleidigung eines Amtsträgers" unter Strafe stellen (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Laut der Damj Association kam es zwischen 2011 und 2020 zu 1.458 Verurteilungen aufgrund von Artikel 230, die Strafen betrugen dabei zwischen vier Monaten und drei Jahren Haft (HRW 13.1.2022).Angehörige sexueller Minderheiten werden weiterhin auf der Grundlage von Gesetzen verhaftet und strafrechtlich verfolgt, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen, "Unzüchtigkeit" und Handlungen, die als Verstoß gegen die öffentliche Moral gelten, unter Strafe stellen. Gewalttätige Angriffe gegen sie und Schikanen durch die Polizei nahmen im Jahr 2021 zu (AI 29.3.2022). NGOs berichteten, dass in einigen Fällen Personen auf der Grundlage eines Artikels des Strafgesetzbuchs, der die "Verletzung der Moral oder der öffentlichen Sittlichkeit" unter Strafe stellt, mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Geldstrafe von 1.000 Dinar (370 US-Dollar) belegt wurden (USDOS 12.4.2022). Dies gilt laut der maßgeblichen arabischen Fassung sowohl für homosexuelle Handlungen zwischen Männern als auch für solche zwischen Frauen. De facto kommt es jedoch hauptsächlich zu Verurteilungen homosexueller Männer, die häufig nicht gezielt verfolgt, aber im Zusammenhang mit anderen Straftaten oder durch Denunziation verhaftet werden (AA 29.4.2022). Es kommt auch regelmäßig zu Verurteilungen (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022, AA 29.4.2022). Menschenrechtsgruppen berichteten über eine Zunahme der Verhaftungen von sexuellen Minderheiten durch die Polizei sowie über Fälle von gesellschaftlicher Belästigung. Unter anderem wurde berichtet, dass einige Polizeiverbände gezielt gegen Angehörige sexueller Minderheiten, die an den Protesten im Jänner und Feber 2021 teilgenommen hatten, vorgingen, indem sie deren Wohnadressen oder Bilder online veröffentlichten und sich an Online-Hassreden beteiligten. Nach Angaben der Damj Association, einer NGO für die Rechte sexueller Minderheiten, verurteilten die Behörden im Laufe des Jahres 2021 28 Aktivisten der Community sexueller Minderheiten aufgrund von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, die "Sodomie", "Verletzung der Moral oder der öffentlichen Sittlichkeit" und "Beleidigung eines Amtsträgers" unter Strafe stellen (USDOS 12.4.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). Laut der Damj Association kam es zwischen 2011 und 2020 zu 1.458 Verurteilungen aufgrund von Artikel 230, die Strafen betrugen dabei zwischen vier Monaten und drei Jahren Haft (HRW 13.1.2022). Zivilgesellschaftliche Vereinigungen zum Schutz von Homosexuellen bestehen, sind aber ständig von Entzug der Zulassung bedroht und arbeiten unter z.T. schwierigen Bedingungen wie Morddrohungen (ÖB 10.2022). Im Oktober 2021 beleidigten zwei Polizisten in Tunis Badr Baabou, einen Aktivisten für sexuelle Minderheiten, der die bekannte tunesische NGO Damj, die für die Rechte sexueller Minderheiten eintritt, und griffen ihn gewaltsam an. Die Beamten äußerten sich homophob, stahlen sein Mobiltelefon und seinen Laptop und meinten die Schläge seien eine Vergeltung dafür, dass er Beschwerden gegen die Polizei eingereicht hatte (AI 29.3.2022 vgl. USDOS 12.4.2022). Die Regierung äußerte sich nicht öffentlich zu diesem Fall. Am 1.12.2021 leitete der Generalinspektor der Nationalen Polizei eine Untersuchung des Falles ein und bat Damj um Unterstützung bei der Sammlung von Dokumenten und Aussagen im Zusammenhang mit Berichten über polizeiliche Misshandlungen (USDOS 12.4.2022). Zivilgesellschaftliche Vereinigungen zum Schutz von Homosexuellen bestehen, sind aber ständig von Entzug der Zulassung bedroht und arbeiten unter z.T. schwierigen Bedingungen wie Morddrohungen (ÖB 10.2022). Im Oktober 2021 beleidigten zwei Polizisten in Tunis Badr Baabou, einen Aktivisten für sexuelle Minderheiten, der die bekannte tunesische NGO Damj, die für die Rechte sexueller Minderheiten eintritt, und griffen ihn gewaltsam an. Die Beamten äußerten sich homophob, stahlen sein Mobiltelefon und seinen Laptop und meinten die Schläge seien eine Vergeltung dafür, dass er Beschwerden gegen die Polizei eingereicht hatte (AI 29.3.2022 vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Regierung äußerte sich nicht öffentlich zu diesem Fall. Am 1.12.2021 leitete der Generalinspektor der Nationalen Polizei eine Untersuchung des Falles ein und bat Damj um Unterstützung bei der Sammlung von Dokumenten und Aussagen im Zusammenhang mit Berichten über polizeiliche Misshandlungen (USDOS 12.4.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23675904&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022 AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Tunisia 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070284.html, Zugriff 13.4.2022 FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068830.html, Zugriff 13.4.2022 HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2066567.html, Zugriff 13.4.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022 Rückkehr, Letzte Änderung: 11.01.2023 Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 29.4.2022).Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in Paragraph 35, des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 29.4.2022). Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 29.4.2022). Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen u. a. der Schweiz und Norwegens (Programm AVRR). Rückkehrprojekte umfassen z. B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben oder im Bereich der Landwirtschaft, haben jedoch gem. Beobachtungen bislang kaum Erfolg gezeigt (ÖB 10.2022). Als zweite Institution ist das ICMPD seit
- Juni 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sog. „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm). Neben Ländern wie Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko und Syrien wird Tunesien dabei als „Plattform“ (interaktiv zu verfolgen unter: www.eurotun-migr.net) für folgende Arbeitsbereiche gesehen: • IBM: Integrated Border Management (IBM): technische und operative Unterstützung der nationalen Institutionen im Bereich grüne und blaue Grenzsicherung • MIEUX: Migration EU Expertise : eine gemeinsame EU-ICMPD Initiative zur Stärkung der Nationalen Migrationsstrategie, insbesondere des Nationalen Migrationsobservatoriums (ONM) Im Dezember 2020 hat die UGTT, der tunesischen Gewerkschaft, ein Büro für ausländische Arbeiter zum Schutz gegen Ausbeute, Rassismus und Verletzung ihrer sozialen - wie wirtschaftlichen Rechte eröffnet (ÖB 10.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23675904&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser (Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme am 03.05.2023, AS 69ff) und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Protokoll der Erstbefragung vom 12.09.2022, AS 15ff), in den bekämpften Bescheid vom 15.05.2023 (AS 99ff) und in den Beschwerdeschriftsatz vom 12.06.2023 (AS 175ff) sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Tunesien. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft, seinen Sprachkenntnissen, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF vor der belangten Behörde sowie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF aufgekommen. Dass der BF in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des BF anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde sowie aus dem Umstand seines erst kurzen Aufenthalts in Österreich. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF. Aufgrund des Gesundheitszustandes lässt sich auf die Arbeitsfähigkeit des BF schließen. Auf den Angaben des BF beruhen die Feststellungen zu seinen beruflichen Tätigkeiten in Tunesien. Der Umstand, dass der BF im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF. Da der BF den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Der nunmehrige Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet seit (spätestens) 12.09.2022 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister. Hinsichtlich der Reiseroute gilt es, auf die Angaben des BF im Zuge seiner Erstbefragung zu verweisen. Dass der BF im Herkunftsstaat noch Kernfamilie in Form seines Vaters und vier Geschwistern hat, gab der BF gleichlautend vor der Polizei und dem BFA an. Bei Asylantragstellung führte der BF noch an, dass im Herkunftsstaat zudem seine Mutter lebe, während er dazu im Widerspruch vor dem BFA anführte, dass diese 2019 krankheitsbedingt verstorben sei. Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Feststellung zu seinem Bezug der Grundversorgung ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der vom BF anlässlich der Asylantragstellung ins Treffen geführte Fluchtgrund der familiären Probleme mit seinem Vater, der seine Zukunft ruiniert, ihn geschlagen und ihn gezwungen habe die Schule abzubrechen, stellt keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Der BF ergänzte seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in der Einvernahme vor dem BFA und im Beschwerdeschriftsatz dahingehend, dass der BF ab dem zwölften Lebensjahr auf Baustellen habe arbeiten müssen, um für sich und seine Eltern das Leben zu finanzieren. Sein Vater sei Alkoholiker und drogensüchtig und habe ihn dazu gezwungen. Darüber hinaus sei er – insbesondere nach dem Tod seiner Mutter 2019 – schwerer Gewalt durch den Vater ausgesetzt gewesen. Zudem habe ihm der Vater sein ganzes verdientes Geld stets abgenommen und ihn mit dem Umbringen bedroht, sofern er nicht arbeiten gehe. Deswegen habe der BF flüchten und auf der Straße leben müssen. Auf der Straße sei der BF allerdings ebenfalls Gewalt ausgesetzt gewesen und mehrmals vergewaltigt worden, sodass er nach ca. einem Monat wieder zum Vater habe zurückkehren müssen. Der Vater habe dann den BF zum Arbeiten nach Libyen schicken wollen und deshalb für den damals noch minderjährigen BF einen Reisepass ausstellen lassen. Ein in Libyen lebender Freund des Vaters des BF hätte dem BF dort das verdiente Geld abnehmen und dem Vater nach Hause schicken sollen. Daraufhin habe der BF Angst bekommen und sich entschlossen, das im Garten versteckte Gold der Mutter zu suchen und dieses zu verkaufen, um damit seine Flucht nach Europa zu finanzieren. Im Falle einer Rückkehr nach Tunesien befürchte der BF Vergeltungsmaßnahmen seines Vaters, der ihn mit bereits mehrfach mit dem Umbringen bedroht habe. Von den tunesischen Sicherheitskräften könne der BF keine Hilfestellung erwarten, da diese bei innerfamiliären Konflikten bzw. häuslicher Gewalt nicht einschreiten würden. Ebenso fürchte der BF bei einer Rückkehr nach Tunesien staatliche Konsequenzen, da ihm als Opfer einer Vergewaltigung künftig unterstellt werde, an homosexuellen Handlungen teilgenommen zu haben und diese in Tunesien strafbar seien. Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte vor Ort zu verifizieren, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte vor Ort zu verifizieren, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der BF die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt dabei positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466). Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Vorbringen im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden kann, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). Zunächst ist nun zu den vorgebrachten Fluchtgründen des BF festzuhalten, dass sein Vorbringen eine erhebliche Steigerung erfahren hat. Während er bei seiner Einvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.09.2022 ausschließlich familiäre Probleme mit seinem Vater für seine Flucht aus Tunesien („Mein Vater hat meine Zukunft ruiniert. Er hat mich geschlagen und mich gezwungen die Schule abzubrechen.“ Erstbefragung anlässlich der Asylantragstellung, AS 20, befragt zum Fluchtgrund) anführte, brachte er vor dem BFA am 03.05.2023 vor, dass ihm Diskriminierung drohe und er auf der Straße mehrfach vergewaltigt worden sei (Niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, AS 75). Triftige Gründe, wieso der BF dies erst so spät ins Verfahren einbrachte, legte er nicht dar. In einer ergänzenden Stellungnahme seiner damaligen Rechtsvertretung XXXX vom 10.05.2023 (AS 95) und im Beschwerdeschriftsatz vom 12.06.2023 (AS 177) äußerte der BF seine Furcht vor staatlichen Konsequenzen, „da er ein Opfer von Vergewaltigung ist und ihm dahingehend unterstellt werden wird, dass er an homosexuellen Handlungen teilgenommen hat, welche in Tunesien strafbar sind und mit einer Haftstrafe von drei Jahren belegt werden.“ Zunächst ist nun zu den vorgebrachten Fluchtgründen des BF festzuhalten, dass sein Vorbringen eine erhebliche Steigerung erfahren hat. Während er bei seiner Einvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.09.2022 ausschließlich familiäre Probleme mit seinem Vater für seine Flucht aus Tunesien („Mein Vater hat meine Zukunft ruiniert. Er hat mich geschlagen und mich gezwungen die Schule abzubrechen.“ Erstbefragung anlässlich der Asylantragstellung, AS 20, befragt zum Fluchtgrund) anführte, brachte er vor dem BFA am 03.05.2023 vor, dass ihm Diskriminierung drohe und er auf der Straße mehrfach vergewaltigt worden sei (Niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, AS 75). Triftige Gründe, wieso der BF dies erst so spät ins Verfahren einbrachte, legte er nicht dar. In einer ergänzenden Stellungnahme seiner damaligen Rechtsvertretung römisch 40 vom 10.05.2023 (AS 95) und im Beschwerdeschriftsatz vom 12.06.2023 (AS 177) äußerte der BF seine Furcht vor staatlichen Konsequenzen, „da er ein Opfer von Vergewaltigung ist und ihm dahingehend unterstellt werden wird, dass er an homosexuellen Handlungen teilgenommen hat, welche in Tunesien strafbar sind und mit einer Haftstrafe von drei Jahren belegt werden.“ Es darf nicht verkannt werden, dass die Erstbefragung sich nicht vornehmlich auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, sondern vielmehr der Ermittlung der Identität und der Reiseroute dient (VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429 mit Hinweis auf VwGH 14.06.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Ein Asylwerber wird in der Regel bemüht sein, sämtliche gravierenden Tatsachen – wenn auch nur kurz umrissen – zur Sprache zu bringen. Es darf nicht verkannt werden, dass die Erstbefragung sich nicht vornehmlich auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, sondern vielmehr der Ermittlung der Identität und der Reiseroute dient (VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429 mit Hinweis auf VwGH 14.06.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Ein Asylwerber wird in der Regel bemüht sein, sämtliche gravierenden Tatsachen – wenn auch nur kurz umrissen – zur Sprache zu bringen. In der Praxis ist zudem zu beobachten, dass allfällige Drohhandlungen zumindest grob beschrieben werden und die Personen oder Institutionen, von denen die Bedrohung ausgeht, kurz benannt werden. Das Vorbringen des BF in der Erstbefragung beschränkte sich jedoch ausschließlich auf die Probleme mit seinem Vater. Das Protokoll wurde rückübersetzt und anschließend vom BF unterschrieben. Eine etwaige Vergewaltigung erwähnte der BF mit keinem Wort. Im Hinblick auf die Bedeutung dieser Umstände für seine Flucht muss somit von einer Steigerung des Fluchtvorbringens ausgegangen werden. Zudem lässt das behauptete Vorbringen in jeglicher Hinsicht die erforderliche Detailliertheit bzw. Schlüssigkeit vermissen, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverhaltes dieses Vorbringen als nicht glaubhaft zu qualifizieren ist und als reine Schutzbehauptung anzusehen ist. So erscheint es wenig plausibel – wie auch schon das BFA im angefochtenen Bescheid zutreffend festhält, dass der Vater dem damals noch minderjährigen BF einen Reisepass ausstellen ließ, damit dieser in Libyen für ihn arbeiten könne. Dies erscheint umso weniger nachvollziehbar, weil der Vater dem BF damit eine Möglichkeit eröffnet hätte, sich ihm zu entziehen, obwohl der Vater ja wollte, dass der BF für ihn arbeitet. Besagten Reisepass legte der BF im gesamten Asylverfahren jedoch nicht vor. Eine legale Ausreise – mit Reisepass – war dem BF von Tunesien aus in die Türkei per Flugzeug möglich, was eine etwaige staatliche Verfolgung wiederum unglaubhaft erscheinen lässt. Weiters erscheint es wenig realitätsnahe, dass der BF seine Ausreise dadurch finanzierte, indem er Gold verkaufte, das die Mutter im Garten versteckt hätte. Dieses hätte der Vater dem BF wohl nicht ohne weiteres hinterlassen, wo doch der Vater behaupteterweise das vom BF erarbeitete Geld immer sofort für sich beansprucht hatte. Diesbezüglich fällt weiters auf, dass der BF erst bei der niederschriftlichen Einvernahme am 03.05.2023 angab, dass seine Mutter 2019 an einer Krankheit verstorben wäre (AS 72) – bei Asylantragstellung am 12.09.2022 zählte er selbige noch gemeinsam mit seinem Vater (64 Jahre alt), sowie den beiden Brüdern (34 und 28 Jahre alt) und Schwestern (32 und 30 Jahre alt) als im Herkunftsland verbliebene Familienangehörige auf, die 51 Jahre alt sei (AS 17). Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung ist zu betonen, dass eine wie seitens des BF behauptete, von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Verfolgung durch seinen alkoholkranken und drogensüchtigen Vater nur dann Asylrelevanz entfalten kann, wenn der tunesische Staat ihn nicht zu schützen vermögen würde. Tunesien gilt jedoch gemäß § 1 Z 11 HStV als sicherer Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht (vgl. VwGH 30.05.2022, Ra 2021/14/0396, mwN). Wie dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu entnehmen ist, verfügt Tunesien grundsätzlich über einen funktionierenden Sicherheits- und Justizapparat und liegen ungeachtet etwaiger Korruptionsproblematiken innerhalb der tunesischen Justiz- und Sicherheitsbehörden keinerlei Hinweise vor, dass vergleichbare Bedrohungen durch Privatpersonen, wie sie seitens des BF im gegenständlichen Verfahren in den Raum gestellt wurden, von staatlicher Seite nicht ordnungsgemäß verfolgt würden. Da der BF somit nicht einmal den Versuch unternommen hat, sich mit seinem Anliegen an die tunesischen Behörden zu wenden, kann diesen im konkreten Fall auch keinesfalls eine mangelnde Schutzfähigkeit oder -willigkeit unterstellt werden. Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung ist zu betonen, dass eine wie seitens des BF behauptete, von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Verfolgung durch seinen alkoholkranken und drogensüchtigen Vater nur dann Asylrelevanz entfalten kann, wenn der tunesische Staat ihn nicht zu schützen vermögen würde. Tunesien gilt jedoch gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, HStV als sicherer Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht vergleiche VwGH 30.05.2022, Ra 2021/14/0396, mwN). Wie dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu entnehmen ist, verfügt Tunesien grundsätzlich über einen funktionierenden Sicherheits- und Justizapparat und liegen ungeachtet etwaiger Korruptionsproblematiken innerhalb der tunesischen Justiz- und Sicherheitsbehörden keinerlei Hinweise vor, dass vergleichbare Bedrohungen durch Privatpersonen, wie sie seitens des BF im gegenständlichen Verfahren in den Raum gestellt wurden, von staatlicher Seite nicht ordnungsgemäß verfolgt würden. Da der BF somit nicht einmal den Versuch unternommen hat, sich mit seinem Anliegen an die tunesischen Behörden zu wenden, kann diesen im konkreten Fall auch keinesfalls eine mangelnde Schutzfähigkeit oder -willigkeit unterstellt werden. Die in der Stellungnahme der Caritas erstmals erwähnte Befürchtung hinsichtlich staatlicher Konsequenzen im Falle einer Rückkehr wegen der behaupteten Vergewaltigungen und der daraus resultierenden möglichen Unterstellung von strafbaren homosexuellen Handlungen muss seitens des Bundesverwaltungsgerichts – wie auch schon vom BFA – jegliche Glaubhaftigkeit abgesprochen werden. Schließlich erwähnte der BF diese Vergewaltigungen in der Erstbefragung mit keinem Wort und spricht weiters die behauptete legale Ausreise des BF gegen eine staatliche Verfolgung oder Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Zudem behauptete der BF selbst zu keiner Zeit homosexuell zu sein. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, weshalb dem BF vor dem Hintergrund seines Fluchtvorbringens nicht die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative möglich und zumutbar sein sollte, sodass es im konkreten Fall auch unter diesem Gesichtspunkt an der für die Gewährung von Asyl erforderlichen Verfolgungsgefahr fehlt (vgl. VwGH 08.09.1999, 98/01/0620, mwN). Er ist jung, gesund und erwerbsfähig. Es stünde ihm somit ohne weiteres offen, sich an einem anderen Ort Tunesiens niederzulassen und sich der behaupteten Gefahr der Bedrohung durch seinen Vater und damit einer Verfolgung durch eine Privatperson zu entziehen, zumal die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes in Tunesien gewährleistet ist. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, weshalb dem BF vor dem Hintergrund seines Fluchtvorbringens nicht die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative möglich und zumutbar sein sollte, sodass es im konkreten Fall auch unter diesem Gesichtspunkt an der für die Gewährung von Asyl erforderlichen Verfolgungsgefahr fehlt vergleiche VwGH 08.09.1999, 98/01/0620, mwN). Er ist jung, gesund und erwerbsfähig. Es stünde ihm somit ohne weiteres offen, sich an einem anderen Ort Tunesiens niederzulassen und sich der behaupteten Gefahr der Bedrohung durch seinen Vater und damit einer Verfolgung durch eine Privatperson zu entziehen, zumal die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes in Tunesien gewährleistet ist. Zusammengefasst gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zur Überzeugung, dass der BF sein Fluchtvorbringen in Bezug auf die Gefahr einer Verfolgung durch Privatpersonen gedanklich konstruiert und nicht selbst wahrgenommen hat, wobei seinen Ausführungen selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung keine Asylrelevanz zukäme. Somit ist es ihm nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde an und geht von einer Asylantragstellung primär aus wirtschaftlichen Erwägungen aus. So führte der BF auf Nachfrage bei der Asylantragstellung im September 2022 aus bereits vor einem Jahr den Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben (AS 18). Als Reiseziel gab der BF damals Deutschland an, um dort zu arbeiten (AS 18). Er habe von anderen gehört, dass man in Deutschland leicht Asyl und dort auch eine Arbeit bekomme (AS 20). Als Rückkehrbefürchtung äußerte der BF in der Heimat keine Zukunft mehr zu haben (AS 20). Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Der BF ist jung, gesund und erwerbsfähig. Überdies hat er in Tunesien eine achtjährige Schulbildung genossen und Berufserfahrung als Baustellenarbeiter gesammelt. Auch wenn er seine wirtschaftliche Situation als unbefriedigend empfunden haben mag, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Auch verfügt der BF in Tunesien insbesondere in Gestalt seiner vier Geschwister über familiäre Anknüpfungspunkte, was ihm den Aufbau einer Existenz erheblich erleichtern sollte. In Anbetracht dieser Umstände kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Auch ist er angesichts der dort weitgehend stabilen Sicherheitslage nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Nicht zuletzt gilt Tunesien gemäß § 1 Z 11 HStV als sicherer Herkunftsstaat.Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Der BF ist jung, gesund und erwerbsfähig. Überdies hat er in Tunesien eine achtjährige Schulbildung genossen und Berufserfahrung als Baustellenarbeiter gesammelt. Auch wenn er seine wirtschaftliche Situation als unbefriedigend empfunden haben mag, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Auch verfügt der BF in Tunesien insbesondere in Gestalt seiner vier Geschwister über familiäre Anknüpfungspunkte, was ihm den Aufbau einer Existenz erheblich erleichtern sollte. In Anbetracht dieser Umstände kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Auch ist er angesichts der dort weitgehend stabilen Sicherheitslage nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Nicht zuletzt gilt Tunesien gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, HStV als sicherer Herkunftsstaat. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Tunesien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Dem in der Beschwerde aufgeworfenen Argument der mangelhaften Länderfeststellung kann nicht gefolgt werden. Das BFA hat die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung aktuellste Länderinformation mit den wesentlichen Passagen zitiert und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
- Rechtslage Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Wie in der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem vorgebrachten Fluchtgrund keine Asylrelevanz zu. Eine etwaige persönliche Verfolgung durch seinen Vater erwies sich – wie beweiswürdigend unter II.2.
- ausgeführt – als nicht glaubhaft. Auch der vorgebrachten Befürchtung staatlicher Konsequenzen im Falle einer Rückkehr wegen der behaupteten Vergewaltigungen und der daraus resultierenden möglichen Unterstellung von strafbaren homosexuellen Handlungen musste seitens des Bundesverwaltungsgerichts jegliche Glaubhaftigkeit abgesprochen werden.Eine etwaige persönliche Verfolgung durch seinen Vater erwies sich – wie beweiswürdigend unter römisch zwei.2.
- ausgeführt – als nicht glaubhaft. Auch der vorgebrachten Befürchtung staatlicher Konsequenzen im Falle einer Rückkehr wegen der behaupteten Vergewaltigungen und der daraus resultierenden möglichen Unterstellung von strafbaren homosexuellen Handlungen musste seitens des Bundesverwaltungsgerichts jegliche Glaubhaftigkeit abgesprochen werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
- Rechtslage Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunft