Obsah (5)
Art. 133§ 3§ 8Art. 2Art. 3RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.06.2023 GeschäftszahlI416 2262172-1 Spruch, I416 2262172-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Tunesien, reiste am 17.05.2022 unrechtmäßig ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.05.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Dazu wurde der BF am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte er aus, dass die Lebensumstände in Tunesien schlecht seien. Er sei Dialysepatient und wolle in Österreich behandelt werden. Weitere Fluchtgründe habe er keine. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er eine Verschlechterung seiner Krankheit.
- Am 25.08.2022 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er befragt nach seinen Fluchtgründen an, er sei wegen der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten nach Österreich gekommen. Er wollte jetzt auch schreiben und lesen lernen. Das sei sein Fluchtgrund.
- Mit gegenständlichem Bescheid vom 07.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).4. Mit gegenständlichem Bescheid vom 07.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 28.10.2022 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkt II. - VI.
- Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 28.10.2022 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkt römisch zwei. - römisch sechs.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 03.11.2022 (eingelangt am 11.11.2022) vorgelegt.
- Mit Schriftsatz vom 25.01.2023 legte der BF zahlreiche medizinische Unterlagen vor.
- Am 31.01.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für Arabisch statt. Ein:e Vertreter:in der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
- Mit Schriftsatz vom 21.02.2023 nahm der BF zu den Länderberichten Stellung und legte medizinische Unterlagen vor.
- Mit Stellungnahme vom 19.05.2023 legte der BF medizinische Befunde hinsichtlich des erfolgten operativen Eingriffs vor.
- Am 30.05.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für Arabisch statt. Ein:e Vertreter:in der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Verfahrensgang: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt. 1.
- Zur Person des BF und zur Rückkehrgefährdung: Der 29-jährige BF ist Staatsangehöriger Tunesiens, ledig, kinderlos, gehört zur Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er spricht muttersprachlich Arabisch. Seine Identität steht nicht fest. Der BF stammt aus dem Gouvernement Gafsa, Tunesien. Dort lebte er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern in einer Mietwohnung. Seine Eltern, drei Schwester sowie weitere Verwandte des BF leben nach wie vor in Tunesien. Der Vater des BF arbeitet fallweise als Autowäscher, seine Mutter und seine Schwestern sind Hausfrauen. Seine Eltern werden von Cousins und Nachbarn finanziell unterstützt. Der BF hat zu seiner in Tunesien lebenden Familie regelmäßig Kontakt. Der BF verfügt über keine Schulbildung und keine Arbeitserfahrung. Er wurde bis zu seiner Ausreise von seiner Familie finanziell unterstützt. Der BF verließ seine Heimat im Mai 2022 und reiste mit dem Schlauchboot nach Italien. Von dort gelangte er mit dem Bus nach Österreich, wo er am 17.05.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Grund seiner Asylantragsstellung lag ausschließlich in der medizinischen Behandlung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Österreich. Der BF wird in Tunesien weder aus Gründen seiner politischen oder religiösen Einstellung noch wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Rasse oder Nationalität verfolgt. Der BF leidet seit dem Kleinkindalter an einer Niereninsuffizienz. Mit 3 oder 4 Jahren wurde er das erste Mal deswegen in Tunis behandelt. Seit seinem
- Lebensjahr ist er Dialysepatient. Die Dialyse wurde in seiner Heimat drei Mal die Woche in einem Krankenhaus in Gafsa durchgeführt, wobei der BF nicht immer alle drei Dialysetermine in der Woche wahrnahm. Der BF wurde teilweise auch stationär behandelt und operiert. Seine letzte Operation in Tunesien erfolgte vor ca. 16 Jahren in einem Krankenhaus in Tunis. Seine letzte Blutwäsche in Gafsa erhielt er fünf Tage vor seiner Ausreise. In Österreich wurde eine terminale Niereninsuffizienz diagnostiziert. Derzeit nimmt der BF folgende Medikamente ein: MAXI-KALZ 1000 mg – Brausetabletten (Wirkstoff: Calciumcarbonat), OSVAREN 435 mg/235 mg – Filmtabletten (Wirkstoffe: Calciumacetat, Magnesiumcarbonat). Aktuelle Medikation während der Dialysebehandlung: 0,9% NaCl - Infusionslösung (Wirkstoff: Natriumchlorid), ERYPO 6.000 I.E./0,6 ml – Fertigspritzen (Wirkstoff: Epoetin alfa), ETALPHA "Leo" - Ampullen 2 μg (alfacalcidol (a)) (Wirkstoff: Alfacalcidol), MAGNOSOLV – Granulat (Wirkstoffe: Magnesiumcarbonat, Magnesiumoxid). Dialysebedingungen Antikoagulation: INHIXA 4000 I.E. (Wirkstoff: Enoxaparin-Natrium).In Österreich wurde eine terminale Niereninsuffizienz diagnostiziert. Derzeit nimmt der BF folgende Medikamente ein: MAXI-KALZ 1000 mg – Brausetabletten (Wirkstoff: Calciumcarbonat), OSVAREN 435 mg/235 mg – Filmtabletten (Wirkstoffe: Calciumacetat, Magnesiumcarbonat). Aktuelle Medikation während der Dialysebehandlung: 0,9% NaCl - Infusionslösung (Wirkstoff: Natriumchlorid), ERYPO 6.000 römisch eins.E./0,6 ml – Fertigspritzen (Wirkstoff: Epoetin alfa), ETALPHA "Leo" - Ampullen 2 μg (alfacalcidol (a)) (Wirkstoff: Alfacalcidol), MAGNOSOLV – Granulat (Wirkstoffe: Magnesiumcarbonat, Magnesiumoxid). Dialysebedingungen Antikoagulation: INHIXA 4000 römisch eins.E. (Wirkstoff: Enoxaparin-Natrium). Beim BF ist drei Mal in der Woche eine Hämodialysebehandlung indiziert. Am 23.02.2023 erfolgte eine elektive Operation, im Rahmen derer es zu einer Shuntreduktion und zum Einbringen eines Goretex-Bandes zur Reduktion des Shuntvolumens kam. Am 01.03.2023 wurde der BF erneut operiert (Shuntresektion mit Übernähung der Oberarmarterie). Der BF befindet sich derzeit nicht auf der Eurotransplant-Liste. Der derzeitige Allgemeinzustand des BF ist gut. Er ist arbeitsfähig. Die vom BF benötigte Dialyse ist wie schon - zumindest 20 Jahre - zuvor in seiner Heimatstadt Gafsa verfügbar. Dialyse ist in Tunesien übliche Praxis und wird täglich an zahlreichen Zentren durchgeführt. Komplexere Operationen werden in Gafsa nicht durchgeführt, sondern in Tunis und in anderen Städten. Ein chirurgisches Einsetzen eines arteriellen Shunts für die Hämodialyse wird in der Klinik in Beja oder in einer medizinischen Einrichtung in Bizerte oder Tunis durchgeführt. In Tunesien werden Nierentransplantationen in der Hauptstadt Tunis durchgeführt und es gibt eine Warteliste für Nierentransplantationen. Etwa 14.000 Tunesier werden mit Dialyse in Tunesien behandelt. Etwa 1.600 Patienten warten in Tunesien auf eine Nierentransplantation. Die zur Behandlung seiner Erkrankung wesentlichen, vom BF eingenommenen Medikamente/ Wirkstoffe sind in Tunesien verfügbar. Das Gouvernement Gafsa, aus welchem der BF stammt, liegt etwa 350 Kilometer südlich von der Hauptstadt Tunis, Beja ist etwa 330 Kilometer und Bizerta ist etwa 430 Kilometer von Gafsa entfernt. Tunis und Beja sind von Gafsa aus mit dem Auto in etwa fünf Stunden zu erreichen. Bizerta ist von Gafsa aus mit dem Auto in sechs Stunden zu erreichen. Der BF erhielt in Tunesien zwei COVID- Schutzimpfungen. Der BF hält sich seit seiner Asylantragstellung durchgehend in Österreich auf, wobei er erst ab dem 13.09.2022 melderechtlich erfasst ist. Der BF verfügt weder in Österreich noch in der Europäischen Union über familiäre Anbindungen. Er weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Er geht keiner Beschäftigung nach und ist erst seit rund einem Jahr im Bundesgebiet aufhältig. Im Hinblick auf seine kurze Aufenthaltsdauer, kann nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden. Der BF geht in Österreich keiner Beschäftigung nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht seit seiner Asylantragstellung Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Der BF ist nicht vorbestraft. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der BF verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Tunesien, konkret nach Gafsa, eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der BF ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der BF verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Tunesien, konkret nach Gafsa, eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der BF ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. 1.
- Zur Situation in Tunesien: Tunesien ist nach § 1 Z 11 HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG.Tunesien ist nach Paragraph eins, Ziffer 11, HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF orientiert sich das erkennende Gericht am aktuellen (Stand: 12.01.2023) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Tunesien: COVID-19 Letzte Änderung: 09.01.2023 Seit 1.12.2022 sind in Tunesien sämtliche COVID-19-Beschränkungen für Reisende aus dem Ausland aufgehoben (BMEIA 12.12.2022; vgl. AA 12.12.2022); unabhängig vom jeweiligen Impfstatus (AA 12.12.2022). Die Pflicht zur Vorlage eines PCR-Tests und eines Impfnachweises entfällt (BMEIA 12.12.2022; vgl. AA 12.12.2022). Personen, die COVID-19-Symptome zeigen, müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen (AA 12.12.2022).Seit 1.12.2022 sind in Tunesien sämtliche COVID-19-Beschränkungen für Reisende aus dem Ausland aufgehoben (BMEIA 12.12.2022; vergleiche AA 12.12.2022); unabhängig vom jeweiligen Impfstatus (AA 12.12.2022). Die Pflicht zur Vorlage eines PCR-Tests und eines Impfnachweises entfällt (BMEIA 12.12.2022; vergleiche AA 12.12.2022). Personen, die COVID-19-Symptome zeigen, müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen (AA 12.12.2022). Anm.: Diese Informationen zu COVID-19 sind zum Teil ebenfalls in den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage, Frauen, Kinder, Bewegungsfreiheit, Grundversorgung und Medizinische Versorgung eingepflegt.Anmerkung, Diese Informationen zu COVID-19 sind zum Teil ebenfalls in den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage, Frauen, Kinder, Bewegungsfreiheit, Grundversorgung und Medizinische Versorgung eingepflegt. Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.12.2022): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 12.12.2022 BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.12.2022): Reiseinformationen Tunesien, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 12.12.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung: 09.01.2023 Die Sicherheitslage in Tunesien ist nach wie vor angespannt, geprägt von täglichen Sicherheitsoperationen von Militär und Polizei und Meldungen über vereitelte Anschläge. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt. Gefahr geht dabei vorwiegend von Rückkehrern aus v. a. Libyen aus. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in der Folge in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben. Seit dem Messerangriff auf eine Patrouille der Nationalgarde in Sousse im September 2020 gab es keinen nennenswerten terroristischen Vorfall mehr in einem größeren tunesischen Ballungsraum (STDOK 17.3.2022). Die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Kampf gegen den Terrorismus bleiben trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Die Sicherheitslage ist in der Stadt und in der Region um Ben Guerdane nahe der libyschen Grenze besonders angespannt. Mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz in diesen Regionen ist zu rechnen (AA 29.4.2022). Laut österreichischem Außenministerium gilt (für österreichische Staatsbürger) eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Mit gewaltsamen Aktionen terroristischer Organisationen ist zu rechnen. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen; es finden bewaffnete Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen statt (BMEIA 12.12.2022). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 12.12.2022; vgl. BMEIA 12.12.2022).Laut österreichischem Außenministerium gilt (für österreichische Staatsbürger) eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Mit gewaltsamen Aktionen terroristischer Organisationen ist zu rechnen. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen; es finden bewaffnete Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen statt (BMEIA 12.12.2022). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 12.12.2022; vergleiche BMEIA 12.12.2022). Im Juni 2022 wurden zwei Sicherheitskräfte bei einem Messerangriff im Zentrum von Tunis verletzt und bereits im Jänner kam es zu einem Messerangriff in einem Tram bei Tunis (EDA 12.12.2022). Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land. Er gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft kritisch beobachtet wird (ÖB 10.2022; vgl. FH 24.2.2022). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 24.2.2022).Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land. Er gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft kritisch beobachtet wird (ÖB 10.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 24.2.2022). Die angespannte Wirtschaftslage verbunden mit sozialen Problemen führt nicht nur vermehrt zu spontanen Demonstrationen, sondern auch gewalttätigen Ausschreitungen, die einen Armeeeinsatz erforderlich machen. Demonstrationen und Proteste können sich spontan und unerwartet entwickeln. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können dabei nicht ausgeschlossen werden (AA 29.4.2022; vgl. BMEIA 12.12.2022). Ferner informiert das österreichische Außenministerium, das zum
- Jahrestag der tunesischen Revolution mit vermehrten Unruhen im ganzen Land zu rechnen ist (BMEIA 12.12.2022). So fanden sich am Sonntag [8.5.2022] im Epizentrum der großen Proteste, im Zeichen jener Kundgebungen, die 2011 den ehemaligen Staatschef Zine El Abidine Ben Ali stürzten, Hunderte Tunesier und demonstrierten zur Unterstützung von Präsident Kaïs Saïed und seiner seit Juli 2021 getroffenen Maßnahmen, die von Kritikern als Staatsstreich bezeichnet wurden. Die Kundgebung fand auf der zentralen Bourguiba-Allee in der Hauptstadt statt (France 24 8.5.2022; vgl. BAMF 9.5.2022). Am 15.10.2022 demonstrierten Tausende Menschen in Tunis (AJ 15.10.2022; vgl. France24 15.10.2022). Die Demonstranten forderten den Rücktritt von Präsident Kaïs Saïed und protestierten auch gegen die hohen Lebenshaltungskosten im Land (France24 15.10.2022). Anhänger der Ennahdha-Partei und der Freien Verfassungspartei hielten am Samstag in benachbarten Gebieten der Hauptstadt Tunis parallele Kundgebungen ab und warfen Präsident Kaïs Saïed Misswirtschaft und einen antidemokratischen Putsch vor (AJ 15.10.2022).Die angespannte Wirtschaftslage verbunden mit sozialen Problemen führt nicht nur vermehrt zu spontanen Demonstrationen, sondern auch gewalttätigen Ausschreitungen, die einen Armeeeinsatz erforderlich machen. Demonstrationen und Proteste können sich spontan und unerwartet entwickeln. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können dabei nicht ausgeschlossen werden (AA 29.4.2022; vergleiche BMEIA 12.12.2022). Ferner informiert das österreichische Außenministerium, das zum
- Jahrestag der tunesischen Revolution mit vermehrten Unruhen im ganzen Land zu rechnen ist (BMEIA 12.12.2022). So fanden sich am Sonntag [8.5.2022] im Epizentrum der großen Proteste, im Zeichen jener Kundgebungen, die 2011 den ehemaligen Staatschef Zine El Abidine Ben Ali stürzten, Hunderte Tunesier und demonstrierten zur Unterstützung von Präsident Kaïs Saïed und seiner seit Juli 2021 getroffenen Maßnahmen, die von Kritikern als Staatsstreich bezeichnet wurden. Die Kundgebung fand auf der zentralen Bourguiba-Allee in der Hauptstadt statt (France 24 8.5.2022; vergleiche BAMF 9.5.2022). Am 15.10.2022 demonstrierten Tausende Menschen in Tunis (AJ 15.10.2022; vergleiche France24 15.10.2022). Die Demonstranten forderten den Rücktritt von Präsident Kaïs Saïed und protestierten auch gegen die hohen Lebenshaltungskosten im Land (France24 15.10.2022). Anhänger der Ennahdha-Partei und der Freien Verfassungspartei hielten am Samstag in benachbarten Gebieten der Hauptstadt Tunis parallele Kundgebungen ab und warfen Präsident Kaïs Saïed Misswirtschaft und einen antidemokratischen Putsch vor (AJ 15.10.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.12.2022): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/tunesiensicherheit/219024?view=, Zugriff 12.12.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Tunesien - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23675904&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022 AJ - Al Jazeera (15.10.2022): Tunisian protesters denounce ‘coup’, demand president steps down, https://www.aljazeera.com/news/2022/10/15/tunisian-protesters-denounce-coup-demand-presidents-removal, Zugriff 30.11.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.5.2022): Briefing Notes: Tunesien: Unterstützung für den Staatspräsidenten, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/23477053/23675610/-/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_KW19%2C_09.05.2022_%28deutsch%29.pdf?nodeid=23675611&vernum=-2, Zugriff 9.11.2022 BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.12.2022): Reiseinformationen Tunesien, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 12.12.2022 EDA - Eidgenössisches Department für Auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (12.12.2022): Reisehinweise für Tunesien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/tunesien/reisehinweise-tunesien.html#par_textimage₀, Zugriff 12.12.2022 FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2068830.htm, Zugriff 13.4.2022 France24 (15.10.2022): Des milliers de Tunisiens manifestent contre le président Kaïs Saïed et la crise économique, https://www.france24.com/fr/afrique/20221015-des-milliers-de-tunisiens-manifestent-contre-le-pr%C3%A9sident-ka%C3%Afs-sa%C3%Afed-et-la-crise-%C3%A9conomique, Zugriff 30.11.2022 France 24 (8.5.2022):Hundreds rally in support of Tunisian President Saied, https://www.france24.com/en/africa/20220508-hundreds-rally-in-support-of-tunisian-president-saied, Zugriff 10.5.2022 ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022 Reuters (29.1.2022): Tunisia thwarts alleged terrorist attack targeting tourist areas (29.1.2022), https://www.reuters.com/world/africa/tunisia-thwarts-alleged-terrorist-attack-targeting-tourist-areas-2022-01-28/, Zugriff 6.5.2022 STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (17.3.2022): Themenbericht intern: Nordafrika - Terrorismus in Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 11.01.2023 Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022), Emigration sowie Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 12.4.2022). Mit Inkrafttreten der neuen Verfassung bleiben wichtige bürgerliche, politische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte, die schon in der Verfassung 2014 enthalten waren, erhalten. Darunter fällt auch die Bewegungsfreiheit (AI 19.8.2022).Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022), Emigration sowie Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 12.4.2022). Mit Inkrafttreten der neuen Verfassung bleiben wichtige bürgerliche, politische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte, die schon in der Verfassung 2014 enthalten waren, erhalten. Darunter fällt auch die Bewegungsfreiheit (AI 19.8.2022). Am 24.7.2021 verlängerte Präsident Saïed den Ausnahmezustand, der seit seiner Verhängung im Jahr 2015 nach einer Reihe von Terroranschlägen fast ununterbrochen verlängert worden war (HRW 13.1.2022). Ferner genehmigte Präsident Saïed, nach dem 25.7.2021, Berichten zufolge die Anwendung von Reiseverboten für Personen mit anhängigen Gerichtsverfahren und die Regierung schloss im Laufe des Jahres aufgrund von COVID-19-Bedenken vorübergehend ihre Grenze zu Libyen (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2017 verabschiedete der Gesetzgeber Maßnahmen, die die Behörden verpflichten, strengere Verfahren zu durchlaufen, um Reiseverbote zu erlassen oder Pässe einzuziehen. Allerdings haben die Behörden im Rahmen des Ausnahmezustands weitreichende Befugnisse, die Bewegungsfreiheit von Personen einzuschränken, ohne formale Anklagen zu erheben. Die Bewegungsfreiheit wird seit 2020 auch durch COVID-19-Maßnahmen behindert, wobei einige Einschränkungen vom Militär durchgesetzt werden. Unabhängig davon kritisieren Menschenrechtsgruppen die nach der Machtübernahme des Präsidenten im Juli 2021 verhängten Reiseverbote als willkürliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 24.2.2022). Zivilgesellschaftliche Gruppen berichteten, dass das Innenministerium weiterhin Reisen einiger Personen unter Verwendung der informellen Reiseverbotsliste des Innenministeriums, bekannt als „S17“-Beobachtungsliste, einschränkt (USDOS 12.4.2022). Am 25.7.2021 hat Staatspräsident Saïed, unter Berufung auf den Notstands-Artikel 80 der tunesischen Verfassung, die Regierungsgeschäfte übernommen (AA 29.4.2022); und es kam weiters zur Suspendierung des Parlaments und der parlamentarischen Immunität und einige Gesetzgeber und politische Persönlichkeiten waren repressiven Maßnahmen wie Reiseverboten, Inhaftierung und Hausarrest ausgesetzt (FH 24.2.2022). Zudem haben die tunesischen Behörden ohne Begründung und ohne richterliche Anordnung rechtswidrige und willkürliche Reiseverbote gegen Personen verhängt und damit deren Recht auf Bewegungsfreiheit eklatant verletzt (AI 26.8.2021). Ab August 2021 untersagte die Flughafenpolizei willkürlich mindestens 50 Tunesiern die Ausreise, ohne einen Gerichtsbeschluss, einen Zeitrahmen oder eine Erklärung zu liefern (AI 29.3.2022; vgl. AI 26.8.2021). Betroffen waren Richter, hohe Staatsbedienstete und Beamte, Geschäftsleute und ein Parlamentarier (AI 26.8.2021 vgl. USDOS 12.4.2022). Nach tunesischem Recht können nur Justizbehörden Reiseverbote anordnen (AI 29.3.2022; vgl. AI 26.8.2021, USDOS 12.4.2022). Zudem schreibt das tunesische Gesetz Nr. 75-40 vor, dass die Verbote begründet werden und die Betroffenen informiert werden müssen, ferner haben diese auch das Recht die Entscheidung anzufechten (AI 26.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022).Am 25.7.2021 hat Staatspräsident Saïed, unter Berufung auf den Notstands-Artikel 80 der tunesischen Verfassung, die Regierungsgeschäfte übernommen (AA 29.4.2022); und es kam weiters zur Suspendierung des Parlaments und der parlamentarischen Immunität und einige Gesetzgeber und politische Persönlichkeiten waren repressiven Maßnahmen wie Reiseverboten, Inhaftierung und Hausarrest ausgesetzt (FH 24.2.2022). Zudem haben die tunesischen Behörden ohne Begründung und ohne richterliche Anordnung rechtswidrige und willkürliche Reiseverbote gegen Personen verhängt und damit deren Recht auf Bewegungsfreiheit eklatant verletzt (AI 26.8.2021). Ab August 2021 untersagte die Flughafenpolizei willkürlich mindestens 50 Tunesiern die Ausreise, ohne einen Gerichtsbeschluss, einen Zeitrahmen oder eine Erklärung zu liefern (AI 29.3.2022; vergleiche AI 26.8.2021). Betroffen waren Richter, hohe Staatsbedienstete und Beamte, Geschäftsleute und ein Parlamentarier (AI 26.8.2021 vergleiche USDOS 12.4.2022). Nach tunesischem Recht können nur Justizbehörden Reiseverbote anordnen (AI 29.3.2022; vergleiche AI 26.8.2021, USDOS 12.4.2022). Zudem schreibt das tunesische Gesetz Nr. 75-40 vor, dass die Verbote begründet werden und die Betroffenen informiert werden müssen, ferner haben diese auch das Recht die Entscheidung anzufechten (AI 26.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Präsident Saïed erklärte am 16.8.2021, die Verbote seien Teil der Bemühungen, Personen, die der Korruption verdächtigt werden oder ein Sicherheitsrisiko darstellen, an der Flucht aus dem Land zu hindern (AI 29.3.2022; vgl. AI 26.8.2021). Ende 2021 wurde diese Praxis eingestellt, nachdem der Präsident die Sicherheitskräfte aufgefordert hatte, diese Verbote nicht ohne richterliche Anordnung zu verhängen. Zwischen Juli und Oktober 2021 stellten die Behörden mindestens elf Personen unter Hausarrest, in einigen Fällen ohne eine klare Erklärung. Alle Anordnungen wurden bis Ende des Jahres aufgehoben (AI 29.3.2022).Präsident Saïed erklärte am 16.8.2021, die Verbote seien Teil der Bemühungen, Personen, die der Korruption verdächtigt werden oder ein Sicherheitsrisiko darstellen, an der Flucht aus dem Land zu hindern (AI 29.3.2022; vergleiche AI 26.8.2021). Ende 2021 wurde diese Praxis eingestellt, nachdem der Präsident die Sicherheitskräfte aufgefordert hatte, diese Verbote nicht ohne richterliche Anordnung zu verhängen. Zwischen Juli und Oktober 2021 stellten die Behörden mindestens elf Personen unter Hausarrest, in einigen Fällen ohne eine klare Erklärung. Alle Anordnungen wurden bis Ende des Jahres aufgehoben (AI 29.3.2022). Einer Flucht innerhalb Tunesiens werden durch die geringe Größe des Landes enge Grenzen gesetzt. Ein Verlassen besonders gefährdeter Gebiete in den Grenzregionen ist grundsätzlich möglich (AA 29.4.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23675904&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022 AI - Amnesty International (19.8.2022): Tunisia: Adoption of new constitution must not institutionalize erosion of human rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/2077744/MDE3059252022ENGLISH.pdf, Zugriff 7.12.2022 AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Tunisia 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070284.html, Zugriff 13.4.2022 AI - Amnesty International (26.8.2021): Tunisia: President must lift arbitrary travel bans, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/08/tunisia-president-must-lift-arbitrary-travel-bans/?utm_source=annual_report&utm_medium=epub&utm_campaign=2021&utm_term=english, Zugriff 29.4.2022 FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2068830.html, Zugriff 13.4.2022 HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2066567.html, Zugriff 13.4.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022 Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung: 11.01.2023 Elf Jahre nach der Jasminrevolution konnten die hohen Erwartungen hinsichtlich eines besseren und gerechteren Lebens in wirtschaftlicher Hinsicht nicht realisiert werden. Großen Fortschritten im Bereich Meinungsfreiheit und Parteienvielfalt stehen eine schwere Wirtschaftsrezession und eine Verarmung weiter Bevölkerungsschichten gegenüber. Keiner der zahlreichen Regierungen seit 2011 ist es gelungen, substanzielle und für die Bevölkerung spürbare Verbesserungen ihrer Lebensumstände herbeizuführen; das Gegenteil war der Fall. Auslöser der Jasminrevolution von 2011 waren Armut, sozialer Ausschluss, Ungerechtigkeit und Mangel an Perspektiven. Elf Jahre später hat sich die Lage keineswegs verbessert, es haben sich die Lebensumstände für viele Tunesier zum Teil dramatisch verschlechtert und die Korruption alle Lebensbereiche erfasst (ÖB 10.2022). Tunesien erlebt derzeit einen Zustand des Aufruhrs und der Spannungen, da die meisten Preise für Grundnahrungsmittel von den Märkten ausgegangen sind, insbesondere Zucker und Speiseöl. Parallel dazu heizten die hohen Preise und die steigenden Steuern und Treibstoffkosten, parallel zur verspäteten Zahlung der Gehälter, die Situation an (MW 11.3.2022). Waren die Herausforderungen in wirtschaftlicher, sozialer, moralischer und kultureller Hinsicht bereits bisher enorm, sind sie nun seit Ausbruch der COVID-19-Krise Mitte März 2020 nochmals um ein Vielfaches angewachsen (ÖB 10.2022). Für Tunesien sind die negativen Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine heute schon deutlich spürbar. Der Weltmarktpreis für Weichweizen steigt, und Tunesien muss dafür schon wesentlich mehr Devisen bereitstellen. Andererseits sind im Jahresverlauf hunderttausende Touristen aus Russland und der Ukraine ausgeblieben, die als spendierfreudige Kundschaft bekannt waren (WKO 21.9.2022). Die Inflation ist nach einem kurzzeitigen Rückgang wieder gestiegen (GTAI 12.1.2022). Die Inflationsschätzung der tunesischen Zentralbank für 2022 kam bei 6,8 % zu liegen; die aktuelle Tendenz lässt jedoch zweistellige Werte erwarten (WKO 21.9.2022).
Weltbankstatistiken leben mehr als 2,5 Mio. Tunesier (bei einer Bevölkerung von 12 Mio.) unter der Armutsgrenze. Allein aufgrund der COVID-19-Krise kamen über 600.000 dazu. Somit ist deren Zahl von 15,5 % vor der Krise auf 21 % angestiegen. Es bestehen regional große Unterschiede. In einigen Regionen im Landesinneren beträgt der Armutsanteile über 50 %. Die Regierung lässt den Ärmsten unregelmäßig – von der Weltbank finanzierte – direkte Unterstützungen zukommen, ohne allerdings die zugrunde liegenden Ursachen zu bekämpfen. Ein flächendeckendes direktes Unterstützungsprogramm für bedürftige Familien ist in Ausarbeitung und soll – wie vom IWF gefordert – das bisherige produktorientierte Subventionssystem ablösen (ÖB 10.2022). Während der letzten beiden Jahre befand sich die Arbeitslosigkeit zeitweise bei einem Rekordhoch von über 18 %. Mittlerweile befindet sich die Arbeitslosigkeit zumindest wieder auf Präpandemie-Niveau bei 15,3 %, in abgelegenen Regionen jedoch bei bis zu 30 % (ÖB 10.2022). Nach anderen Angaben liegt die Arbeitslosenquote bei 17,8 % (WKO 21.9.2022), nach wieder anderen Angaben bei 18,3 % (ÖB 10.2022). Zu dem hohen Anteil an jungen und diplomierten Arbeitslosen kommen die Schulabbrecher (jährlich ca. 100.000), die vom privaten Sektor und vor allem auch im Tourismus krisenbedingt Entlassenen sowie das Heer an Beschäftigten des informellen Sektors (der auf 50 % der Wirtschaftsleistung geschätzt wird), welchen ihre Existenzgrundlage entzogen wurde (ÖB 10.2022). Angesichts einer Rekord-Jugendarbeitslosigkeit von über 30 % und einer steigenden Inflation sind soziale Proteste vorprogrammiert und finden bereits statt. Der einflussreiche Gewerkschaftsdachverband UGTT hat seine harte Haltung gegenüber einem Reformprogramm bereits ausgedrückt (GTAI 12.1.2022). So variiert die Beschäftigungsquote je nach Region innerhalb Tunesiens. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist (ABG 11.2021). Tunesien ist ein Niedriglohnland. Die durchschnittlichen Monatslöhne im produzierenden Gewerbe liegen zwischen 500 und 800 Dinar [160-250 Euro]. Arbeiter im öffentlichen Sektor verdienen rund 900 Dinar, Beamte 1.000-1.600 Dinar [310-500 Euro]. Der staatliche Mindestlohn (sogenannter SMIG), liegt bei 403 Dinar [ca. 120 Euro]. Etwa 25,4 % der Bevölkerung leben in Armut, d.h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (sogenannter SMIG), der umgerechnet bei ca. 140 Euro liegt. Auch für die bisherige Mittelschicht wird die Diskrepanz zwischen Verdienst und Deckung der tatsächlichen Bedürfnisse immer größer und die Verschuldung der Privathaushalte hat stark zugenommen. Die Kaufkraft der tunesischen Bevölkerung ist seit der Revolution 2011 um 30 % zurückgegangen. Grund für die dramatische Verschlechterung der Einkommenssituation sind jahrelanges (so gut wie) Nullwachstum, im Jahr 2020 eine schwere Rezession bedingt durch COVID-19, hohe Inflation, der stets zunehmende Mangel an Arbeitsplätzen für die z.T. schlecht bzw. nicht den Bedürfnissen entsprechend ausgebildeten Arbeitskräfte, ein Niedergang des in Tunesien sehr bedeutenden staatlichen Industriesektors, Misswirtschaft sowie Korruption. Der Wegbruch des Tourismus traf Tunesien besonders hart, er trägt 11 % zum BNP bei (ÖB 10.2022). Das Haushaltsdefizit könnte demnächst 9,3 % des BIP erreichen und die Staatsverschuldung weiter nach oben treiben. Diese durchbrach mit 105,8 Mrd. Dinar bereits ein Allzeithoch (WKO 21.9.2022). Der politische Stillstand, das Ausbleiben von Touristen und die sich nur zögerlich erholende europäische Industrieproduktion verhinderten zuletzt ein höheres Wachstum. Vorausgesetzt, die pandemische Lage im Land bleibt beherrschbar, könnte das BIP-Wachstum im Jahr 2022 etwa 3,5 % erreichen (GTAI 12.1.2022). Der Agrarsektor kam vergleichsweise gut durch das Corona-Jahr 2020. Und auch zu Beginn 2020 lief die Produktion von Phosphat gut. Die Pharmaindustrie gilt weiterhin als Hoffnungsträger und bietet Exportchancen. Nachdem es 2019 gute Aussichten für die Textilbranche gab, ist die Produktion im letzten Jahr um circa 20 % zurückgegangen. Mit mehr als 100.000 Beschäftigten ist Tunesien ein etablierter IT-Standort. Zudem etabliert sich das Land als Start-up-Hub für die Region. E-Commerce und Digitalisierung profitieren auch in Pandemiezeiten. Wegen niedriger Gehälter wandern jährlich allerdings etwa 2.500 Informatiker ins Ausland ab (ABG 11.2021). Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten im Zeitraum 5.-8.1.2022 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 300 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Dort geben 42 % der Befragten an, dass sie ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit Lebensmitteln versorgen können, was eine schwierige Situation für den Großteil der Befragten darstellt. Problematischer ist es, wenn es um den Kauf von grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhe geht, denn nur 16 % schaffen es, ihren Haushalt mit diesen Gütern zu versorgen, 28 % schaffen es gerade so, und 53 % können diese Art von Gütern entweder kaum oder gar nicht für ihren Haushalt besorgen. Dennoch geben 44 % der Befragten an, eher zufrieden zu sein mit ihrem Leben. Unter den Einwohner mit niedrigen Einkommen sind 37,3 % der Befragten eher zufrieden, 28,2 % sind gar nicht zufrieden und 16,7 % sind sehr zufrieden mit ihrem Leben. Die für dieses Ergebnis ausschlaggebende demografische Variable ist das Einkommensniveau (BFA 5.2.2022). Die Grundversorgung der Bevölkerung ist zwar vor allem dank staatlicher Subventions- und Interventionspolitik bis auf saisonale Versorgungsengpässe einigermaßen gesichert, hingegen besteht ein eklatantes Einkommensgefälle zwischen wohlhabenderer Küstenregion sowie dem Großraum Tunis (mit allein ca. 50 % der Bevölkerung) und den benachteiligten ruralen Gebieten im Hinterland (ÖB 10.2022). Am 25.9.2022 demonstrierten in Tunis hunderte Menschen gegen Armut, starke Preissteigerungen und die Verknappung von Lebensmitteln. Sie forderten Unterstützung von Staatspräsident Kais Saïed. Polizeikräfte setzten Tränengas gegen die Demonstranten ein (BAMF 26.9.2022; vgl. DW 20.9.2022). Nach Angaben des staatlichen Statistikinstituts sind die Lebensmittelpreise im August 2022 um fast zwölf Prozent gestiegen - so stark wie seit drei Jahrzehnten nicht mehr (DW 20.9.2022). Im Oktober 2022 waren wieder tausende Menschen auf der Straße und protestierten für den Rücktritt des Präsidenten und auch gegen die hohen Lebenshaltungskosten in einem Land, das sich in einer schweren Wirtschaftskrise befindet. Am 17.10.2022 erklärte der Internationale Währungsfonds (IWF), dass er mit der tunesischen Regierung eine Einigung erzielt hat, die die Freigabe eines Kredits in Höhe von 1,9 Milliarden US-Dollar ermöglicht (France24 15.10.2022).Am 25.9.2022 demonstrierten in Tunis hunderte Menschen gegen Armut, starke Preissteigerungen und die Verknappung von Lebensmitteln. Sie forderten Unterstützung von Staatspräsident Kais Saïed. Polizeikräfte setzten Tränengas gegen die Demonstranten ein (BAMF 26.9.2022; vergleiche DW 20.9.2022). Nach Angaben des staatlichen Statistikinstituts sind die Lebensmittelpreise im August 2022 um fast zwölf Prozent gestiegen - so stark wie seit drei Jahrzehnten nicht mehr (DW 20.9.2022). Im Oktober 2022 waren wieder tausende Menschen auf der Straße und protestierten für den Rücktritt des Präsidenten und auch gegen die hohen Lebenshaltungskosten in einem Land, das sich in einer schweren Wirtschaftskrise befindet. Am 17.10.2022 erklärte der Internationale Währungsfonds (IWF), dass er mit der tunesischen Regierung eine Einigung erzielt hat, die die Freigabe eines Kredits in Höhe von 1,9 Milliarden US-Dollar ermöglicht (France24 15.10.2022). Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (AA 29.4.2022). Das tunesische Sozialsystem bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95 % (ÖB 10.2022). Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 29.4.2022). Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien (ÖB 10.2022). Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war.
Nationalem Statistikinstitut INS zählt der informelle Sektor rund 1,5 Mio. Beschäftigte, die nicht mit einer Finanzhilfe rechnen können. Laut tunesischem Industrieverband UTICA wurden alleine während der ersten COVID-19-Welle 165.000 Arbeitsplätze vernichtet. Während der COVID-Lockdowns kam es zu zahlreichen Protesten, da sich viele ihrer Einkommensgrundlage beraubt sahen. Die früher relativ breite, weit definierte Mittelschicht Tunesiens aus selbständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten sieht ihre Kaufkraft zunehmend schwinden und droht, in die Prekarität abzugleiten. Die schmale Oberschicht aus traditionell einige Wirtschaftszweige beherrschenden Familien ist mehr an Machterhalt als an Beschäftigung zusätzlicher Arbeitskräfte interessiert. Die allmächtige traditionelle Gewerkschaft UGTT lehnt bisher jede Änderung des Status quo rigoros ab und behindert so eine Umstrukturierung des ineffizienten auf Nepotismus und Rentenmentalität beruhenden öffentlichen Sektors. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB 10.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23675904&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022 ABG - Africa Business Guide (11.2021): Länderprofil Wirtschaft in Tunesien: Junge Demokratie mit Blick auf Europa, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/tunesien#267576, Zugriff 4.5.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.9.2022): Tunesien, Proteste gegen ökonomische Lage, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/23477053/23954340/-/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_KW39%2C_26.09.2022_%28deutsch%29.pdf?nodeid=23953998&vernum=-2, Zugriff 30.11.2022 BFA Staatendokumentation (Herausgeber) [Österreich], ONE TO ONE for Research and Polling (Autor) (5.4.2022): Dossier Tunisia; Socio-Economic Survey 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071025/TUNISIA_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 28.12.2022 DW - Deutsche Welle (20.9.2022): Tunesien in der Dauerkrise: Hohe Lebensmittelpreise, verschärfte Medienkontrolle, https://www.dw.com/de/tunesien-in-der-dauerkrise-hohe-lebensmittelpreise-versch%C3%A4rfte-medienkontrolle/a-63173438, Zugriff 23.11.2022 France24 (15.10.2022): Des milliers de Tunisiens manifestent contre le président Kaïs Saïed et la crise économique, https://www.france24.com/fr/afrique/20221015-des-milliers-de-tunisiens-manifestent-contre-le-pr%C3%A9sident-ka%C3%Afs-sa%C3%Afed-et-la-crise-%C3%A9conomique, Zugriff 30.11.2022 GTAI - Germany Trade & Invest (12.1.2022): Tunesien: Tunesiens Wirtschaft zwischen Zweifel und Optimismus, https://www.gtai.de/de/trade/tunesien/wirtschaftsumfeld/tunesiens-wirtschaft-zwischen-zweifel-und-optimismus-241246, Zugriff 4.5.2022 MW - MideastWire (11.3.2022): Experts to Arabi 21: Confusing social tension in Tunisia foreshadows explosion, https://mideastwire.com/page/articleFree.php?id=77461, Zugriff 12.5.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (21.9.2022): Die tunesische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-tunesische-wirtschaft.html, Zugriff 14.11.2022 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 11.01.2023 Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 29.4.2022). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand. Gerade die COVID-19-Pandemie zeigte die starken Defizite auf (ÖB 10.2022). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 29.4.2022). Aktuell ist die medizinische Versorgung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht gewährleistet, da die Krankenhäuser ihre Kapazitätsgrenzen erreicht haben (BMEIA 29.4.2022). Die Gesundheitskrise hat aber auch einige Stärken des tunesischen Gesundheitssystems aufgezeigt. Die Behörden waren in der Lage, schnell und wirksam zu handeln, um die erste Welle von Infektionen im Keim zu ersticken, was ihre Kompetenz im Umgang mit großen Krisen unterstreicht. Die kleine Pharmaindustrie des Landes hat sich als außerordentlich wertvoll erwiesen. Sie liefert etwa die Hälfte der in Tunesien verwendeten Medikamente und stellt COVID-19-Testkits her. Dies ist ein aktuelles Beispiel, das die gute Ausbildung der Arbeitskräfte des Landes zeigt - ein komparativer Vorteil für internationale Investoren. Wenn sie strategisch genutzt werden, könnten sich die Bestrebungen Europas, unter anderem einige wichtige pharmazeutische Produktionen von Asien in seine Nachbarschaft zu verlagern, als Segen für Tunesien erweisen. Die Verlagerung wird möglicherweise nicht schnell genug erfolgen, um den durch die Pandemie bedingten Rückgang der Tourismuseinnahmen zu kompensieren. Mittelfristig kann jedoch eine Zunahme der verarbeitenden Industrie dringend benötigte wertschöpfende Arbeitsplätze und einen stetigeren Devisenstrom als der Tourismus bieten (BS 2022). Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten zwischen 5. und 8.1.2022 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 300 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Demnach ist die Verfügbarkeit von Fachärzten insbesondere in Sfax nicht mehr so einfach wie früher. Etwa 34,7 % der befragten Einwohner gaben an, dass sie immer Zugang zu Fachärzten haben, wogegen in Groß-Tunis und Sousse etwa 44 % der befragten Einwohner angaben, immer Zugang zu Fachärzten zu haben. Grundsätzlich ist für Frauen die Verfügbarkeit zu Fachärzten höher als jene für Männer. 44,7 % der befragten Frauen gaben an, immer Zugang zu haben, wogegen 22 % angaben, nur eingeschränkten Zugang zu haben (BFA 5.2.2022). Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB 10.2022; vgl. AA 14.11.2022). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 14.11.2022).Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB 10.2022; vergleiche AA 14.11.2022). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 14.11.2022). Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema (AA 29.4.2022). 2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zur Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) zusammengelegt. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 1 Milliarden Dinar hoch verschuldet – fehlende Beitragszahlungen und verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe (ÖB 10.2022). In Einzelfällen kann es - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 29.4.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23675904&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.11.2022): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, Medizinische Versorgung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 14.11.2022 BFA Staatendokumentation (Herausgeber) [Österreich], ONE TO ONE for Research and Polling (Autor) (5.4.2022): Dossier Tunisia; Socio-Economic Survey 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071025/TUNISIA_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 28.12.2022 BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (29.4.2022): Reiseinformationen Tunesien, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 29.4.2022 BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): Tunesien Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/TUN, Zugriff 13.4.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022 Rückkehr Letzte Änderung: 11.01.2023 Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 29.4.2022).Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in Paragraph 35, des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 29.4.2022). Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 29.4.2022). Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen u. a. der Schweiz und Norwegens (Programm AVRR). Rückkehrprojekte umfassen z. B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben oder im Bereich der Landwirtschaft, haben jedoch gem. Beobachtungen bislang kaum Erfolg gezeigt (ÖB 10.2022). Als zweite Institution ist das ICMPD seit
- Juni 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sog. „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm). Neben Ländern wie Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko und Syrien wird Tunesien dabei als „Plattform“ (interaktiv zu verfolgen unter: www.eurotun-migr.net) für folgende Arbeitsbereiche gesehen: • IBM: Integrated Border Management (IBM): technische und operative Unterstützung der nationalen Institutionen im Bereich grüne und blaue Grenzsicherung • MIEUX: Migration EU Expertise : eine gemeinsame EU-ICMPD Initiative zur Stärkung der Nationalen Migrationsstrategie, insbesondere des Nationalen Migrationsobservatoriums (ONM) Im Dezember 2020 hat die UGTT, der tunesischen Gewerkschaft, ein Büro für ausländische Arbeiter zum Schutz gegen Ausbeute, Rassismus und Verletzung ihrer sozialen - wie wirtschaftlichen Rechte eröffnet (ÖB 10.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23675904&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022 Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA „Dialysepatienten, Niereninsuffizienz, Nierentransplantation, Medikamente und Behandlungen“ vom
- April 2023; Anfragende Stelle: BVwG: Fallbeschreibung Patient: 32 Jahre alt, männlich Diagnosen: Dialysepflichtige chronische Niereninsuffizienz (N15.5) – Shunt in den Oberarmen (beidseitig) (Z99.2); Metabolische Azidose (E87.2); Hyperkaliämie (E87.5); Renale Anämie (D63.8); Hypertonie (I10). Medikamente (Wirkstoffe): Calciumacetat, Doxazosin, Urapidil, Valsartan + Amlodipin, Natriumhydrogencarbonat, Sevelamercarbonat. Kurzbeschreibung der Anamnese: Der Patient leidet seit etwa sieben Jahren an den angegebenen Funktionseinschränkungen. Dreimal wöchentlich wurde er behandelt, samt Durchführung von Dialysen. Aufgrund von Shunt in den beiden Oberarmen wurde er bereits operiert.
- Verfügbarkeit der angefragten Medikamenten und Behandlungen für die vorliegende medizinische Fallbeschreibung.
- In welchen öffentlichen und/oder privaten Krankenhäusern in Tunesien werden Dialysen durchgeführt bzw. wie weit sind diese Krankenhäuser von Jendouba entfernt?
- Werden in Tunesien Nierentransplantationen durchgeführt? Wenn ja, in welchen (öffentlichen oder privaten) Krankenhäusern?
- Werden die Kosten für eine Nierentransplantation von Krankenversicherungen übernommen bzw. mit welchen Koten ist zu rechnen? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellungen wurden diese an MedCOI zur Recherche übermittelt. Informationen zu MedCOI finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at. Zusammenfassung: Antworten in Bezug auf die Verfügbarkeit (und auch die damit verbundene Zugänglichkeit) bestimmter Behandlungen/Medikamente für einen Einzelfall mit einer bestimmten Diagnose werden von lokalen Anbietern von MedCOI (z. B. lokalen Experten/Ärzten) zur Verfügung gestellt. Ob ein bestimmtes Medikament oder eine bestimmte Behandlung verfügbar ist oder nicht, hängt von vielen Faktoren ab, einschließlich der Folgen der COVID-19-Pandemie. Daher werden seit Ausbruch der Pandemie alle individuellen Antworten auch im Zusammenhang mit dieser Pandemie bewertet. Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass in Tunesien, und zwar im „Jendouba Regional Hospital“, folgende Behandlungen verfügbar sind (AVA 16454): - stationäre und ambulante Behandlung sowie Nachsorge durch einen Internisten; - stationäre und ambulante Behandlung sowie Nachsorge durch einen Nephrologen - stationäre und ambulante Behandlung sowie Nachsorge durch einen Kardiologen; - chronische Hämodialyse; - akute Hämodialyse; - Peritonealdialyse; - Nierentransplantation einschließlich aller Vor- und Nachbehandlungen - Laboruntersuchung: Nierenfunktion (Kreatinin, Harnstoff, Proteinurie, Natrium- und Kaliumspiegel) - Laboruntersuchung: Säure-Basen-Haushalt in Blut und Urin: pH-Wert von Blut und Urin; - Laboruntersuchung: PTH, Kalzium, Phosphat; - Laboruntersuchung: Gesamtindex der Nierenfunktion, Glomeruläre Filtrationsrate (GFR); - Labortest: Elektrolyte: Natrium, Kalzium, Kalium, Chlorid, Phosphat und Magnesium; - Laboruntersuchung: Überwachung des vollständigen Blutbildes; - diagnostische Bildgebung: EKG (Elektrokardiogramm; Kardiologie); - Ultraschalldiagnostik am Herzen (Echokardiographie, Echokardiogramm). Des Weiteren ist ein chirurgisches Einsetzen eines arteriellen Shunts für die Hämodialyse in der Klinik „El Amen Beja“ in Beja (50 km von Jendouba entfernt) oder in einer medizinischen Einrichtung in Bizerte oder Tunis verfügbar. Alle angefragten Wirkstoffe sind verfügbar außer Calciumacetat, Urapidil und Sevelamercarbonat (AVA 16454). Alternativ zum angefragten Wirkstoff Calciumacetat ist der Wirkstoff Calciumcarbonat aus derselben Medikationsgruppe verfügbar. Alternativ zum angefragten Wirkstoff Urapidil ist der Wirkstoff Prazosin aus derselben Medikationsgruppe verfügbar. Schließlich ist alternativ zum angefragten Wirkstoff Sevelamercarbonat der Wirkstoff Magnesiumcarbonat aus derselben Medikationsgruppe verfügbar (AVA 16454).
der MedCOI-Recherche (ACC 7770) ist der Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem mit staatlicher Krankenversicherung in Tunesien unter folgenden Möglichkeiten gewährt:
- Wenn sich der Rückkehrer in einem Land aufgehalten hat, das ein Abkommen mit der tunesischen Regierung geschlossen hat, kann er im Ausland freiwillige Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Dadurch erhalten Rückkehrer Anspruch auf eine staatliche Krankenversicherung.
- Wenn ein Rückkehrer im Ausland keine freiwilligen Beiträge gezahlt hat, muss er bei seiner Rückkehr nach Tunesien einen Antrag auf Sozialversicherung stellen. Sobald Rückkehrer vier Monate lang Beiträge gezahlt haben, können sie eine subventionierte öffentliche Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen.
- Wenn ein Rückkehrer nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, muss er bei seiner örtlichen Behörde eine weiße Karte beantragen. Diese berechtigt tunesische Bürger mit begrenzten finanziellen Mitteln zum kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung in öffentlichen Krankenhäusern. Patienten mit chronischer Niereninsuffizienz haben Anspruch auf Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung für entsprechende Behandlungen, die so genannten APCI (liste des Affections Prises en Chagge [sic!] Intergalment [Liste der vollständig unterstützten Behandlungen]). Die vollständige Liste der Krankheiten, die für APCI in Frage kommen, findet sich unter https://www.cnam.nat.tn/doc/upload/listeapci.pdf. Patienten, die von APCI abgedeckt werden, und Patienten, die im Besitz einer weißen Karte sind, haben Anspruch auf eine hundertprozentige Kostenübernahme für eine Nierentransplantation. 80 % der Behandlungskosten für Nierentransplantationen werden von Patienten übernommen, die nicht von APCI, aber von der staatlichen Krankenversicherung abgedeckt sind. Für das Organ selbst fallen keine Kosten an. Genaueres zu den Kosten der Wirkstoffe bzw. Behandlungen/Konsultationen von Fachärzten/Laboruntersuchungen etc. entnehmen Sie bitte dem PDF ACC
- Einzelquellen: Medizinische Expertise der MedCOI-Ärzte: Betreffend der Behandlungen in und außerhalb von Jendouba erklärt die Quelle, wie folgt: Mit Ausnahme der Anlage des arteriellen Shunts als Zugang für die Hämodialyse sind alle angefragten Behandlungen verfügbar. Auswirkung: Wenn ein Problem mit einem der vorhandenen Shunts auftritt, sodass ein Eingriff durch einen (Gefäß-)Chirurgen erforderlich ist, oder wenn ein Shunt ersetzt werden muss, ist dies in Jendouba nicht möglich. In solchen Fällen ist eine chronische Hämodialyse ohne geeigneten vaskulären Zugang nicht möglich. Ohne chronische Hämodialyse kommt es zu lebensbedrohlichen Komplikationen. In einer solchen Situation kann eine Peritonealdialyse, die keinen arteriellen Shunt benötigt, durchgeführt werden. Wenngleich eine solche Änderung der Dialysemethode eine strenge Anleitung durch einen Nephrologen erfordert, ist sie eine alternative Dialysemethode. Außerhalb Jendoubas ist das Einsetzen eines arteriellen Shunts als Zugang für die Hämodialyse in der Klinik „el-Amen Beja“ in Beja (50 km von Jendouba entfernt) oder in einer medizinischen Einrichtung in Bizerte oder Tunis verfügbar. Bezüglich der Medikation ist der Quelle zu entnehmen, dass ein der beiden blutdrucksenkenden Wirkstoffe aus der Gruppe der Alpha-1-Blocker „Urapidil" nicht verfügbar ist, alternativ dazu steht aber der Wirkstoff „Prazosin“ aus derselben Medikationsgruppe in Jendouba zur Verfügung. Weiters wird zu den Medikamenten zur Behandlung von Hyperphosphatämie (zu hohe Phosphatwerte im Blut) erklärt, dass die Wirkstoffe „Sevelamer“ und „Calciumacetat“ nicht verfügbar sind. Es gibt jedoch alternative Wirkstoffe wie „Kalziumkarbonat“ und „Magnesiumkarbonat“, die beide im Dialysezentrum des „Jendouba Regional Hospital“ verfügbar sind. Hierorts ist „Kalziumkarbonat“ das bevorzugte Medikament für die Behandlung von Hyperphosphatämie. Was die Medikamente zur Behandlung von Hyperkaliämie betrifft, sind in der Fallbeschreibung keine Wirkstoffe oder andere medizinische Maßnahmen zur Behandlung dieser Komplikation erwähnt. [MedCOI verweist bei der eigenständigen Recherche auf keine verfügbaren Alternativen.] Dialysepatienten mit Hyperkaliämie/Hyperkaliämie können neben der medikamentösen Behandlung durch zusätzliche Hämodialysesitzungen und/oder längeren Hämodialysesitzungen behandelt werden. Darüber hinaus stehen zur Behandlung einer akuten Hyperkaliämie die intravenöse Injektion von Kalziumglukonat unter EKG-Kontrolle und Insulin mit Glukoseinfusion zur Verfügung. Dies bedeutet, dass im Falle von medizinischen Eingriffen zur Behandlung der Hyperkaliämie die Behandlungsmöglichkeiten nur im Dialysezentrum/Krankenhaus und nicht durch die Verabreichung von Medikamenten zu Hause möglich sind, was zu häufigeren Krankenhausaufenthalten führt. Treatments in Jendouba: All requested treatments are available except for the placement of an arterial shunt as an access point for hemodialysis. Impact: in case there is a problem with one of the existing shunts (e.g. a blockage) which requires intervention by a (vascular) surgeon, or if a shunt needs to be replaced, this is not possible in Jendouba. In such cases, without proper vascular access, chronic hemodialysis will not be possible. Without chronic hemodialysis, life-threatening complications will occur. In such a situation, peritoneal dialysis, which does not require an arterial shunt, could be provided. Although such a change in dialysis method, needs strict guidance by a nephrologist, it is an alternative dialysis method. Outside of Jendouba: placement of an arterial shunt as an access point for hemodialysis is available in El Amen Beja Clinic in Beja which is 50 km away from Jendouba, or in a medical facility in Bizerte or Tunis (as mentioned in the answer to the question about this arterial shunt) Medication in Jendouba: One of the two current anti-hypertensives from the alpha 1 selective blocker group (urapidil) is not available; however, prazosin is available as an alternative antihypertensive medication from the same chemical group. Medication to treat hyperphosphatemia (too high phosphate levels in the blood): Current medicines: sevelamer and calcium acetate to treat this complication are not available. However, there are alternative medicines (also mentioned in the answer to the first open question) namely, calcium carbonate and magnesium carbonate which are both available at the dialysis centre of Jendouba Regional Hospital. Calcium carbonate is the preferred medication for the management of hyperphosphatemia at this facility. Medication to treat hyperkalemia (= hyperpotassemia: potassium levels in the blood are too high): In the case description, current medication or other medical intervention to treat this complication was not mentioned. The mentioned medicines (all three indicated as alternative medication) to treat this complication at home are not available. Impact: as explained in the answer to the second open question, apart from medication, dialysis patients with hyperkalemia/hyperpotassemia can be treated by additional hemodialysis sessions and/or longer hemodialysis sessions. Furthermore, calcium gluconate intravenous injection under the control of ECG and insulin with glucose infusion are available to manage acute hyperkalemia. This means that in case some medical interventions are required to treat hyperpotassemia, treatment options are only possible in the dialysis centre/hospital and not by medication at home, leading therefore to more frequent hospital visits. Analyse der MedCOI-Ärzte (7.2.2023): Analyse zu AVA 16454
- Ist bekannt, wie viele Dialyse-Patienten in Tunesien behandelt werden?
- Gibt es in Tunesien Wartelisten für Nierentransplantationen? Quellenlage/Quellenbeschreibung: In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Englisch wenige Informationen gefunden. Gesucht wurde auf www.google.com mit den Suchworten „tunisia dialysis patients per year“. Aufgrund der informationsspezifischen Art der Fragestellung wurde diese auch an eine externe Stelle zur Recherche übermittelt. Eine Quellenbeschreibung zu Verbindungsbeamten des BM.I (VB) findet sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at sowie in der dort ersichtlichen Methodologie der Staatendokumentation. Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die Dialyse in Tunesien eine übliche Praxis ist und dass sie in zahlreichen Zentren durchgeführt wird. Tausende Patienten werden mit einer Dialyse in Tunesien behandelt und es gibt auch eine Warteliste für Nierentransplantationen. Die Zahl beläuft sich auf etwa 1.600 Patienten. Einzelquellen: Der nationalen Presseagentur von Tunesien „Tunis Afrique Presse“ (TAP), welche eigenen Angaben nach ein öffentlicher Dienst und die erste offizielle Nachrichtenquelle ist und in aller Objektivität, Neutralität und Zuverlässigkeit berichtet, ist in einem Artikel vom
- Oktober 2021 die Stellungnahme des Direktors des Nationalen Zentrums zur Förderung der Organtransplantation zu entnehmen, der erklärt, dass in Tunesien 14.000 Nierenpatienten an der Dialyse angeschlossen sind und 1.644 auf der Warteliste für eine Nierentransplantation stehen. Laut ihm wurden seit 1986 2.033 Nierentransplantationen durchgeführt. Die Zahl der Bürger, die in ihren Personalausweisen als Spender eingetragen sind, übersteigt 12.000, wobei dies im Vergleich zur Zahl der Einwohner Tunesiens unzureichend ist. Director of the National Center for the Promotion of Organ Transplantation (French: CNPTO) Taieb Ben Abdallah […] revealed during a press conference held at the municipality of Tunis devoted to the presentation of the World and National Day of awareness of organ donation […] that 14 thousand kidney patients in Tunisia are put on dialysis and 1644 are registered on the waiting list for a kidney transplant. Regarding the transplantation of organs, he stressed that 2,033 kidney transplants have been performed in Tunisia since 1986, 17 heart transplants and 70 liver transplants including 14 children transplanted. In addition, Ben Abdallah said that the number of citizens who have added on their identity cards the mention of donors has exceeded 12 thousand, noting that this number is insufficient compared to the number of inhabitants in Tunisia. […] TAP – Tunis Afrique Presse (7.10.2021): "Number of organ donations is low compared to needs in Tunisia" (CNPTO), https://www.tap.info.tn/en/Portal-Society/14455980, Zugriff XX.4.2023TAP – Tunis Afrique Presse (7.10.2021): "Number of organ donations is low compared to needs in Tunisia" (CNPTO), https://www.tap.info.tn/en/Portal-Society/14455980, Zugriff römisch zwanzig.4.2023 Der Verbindungsbeamte des BM.I (VB) in Tunesien hat die Anfrage an den Vertrauensarzt der ÖB Tunis weitergeleitet und berichtet auf Basis der Auskunft des Vertrauensarztes folgendes: Der Vertrauensarzt der österr. Botschaft wurde mit ihrer Anfrage betraut und teilte zu Frage 1 und 2 mit (Originalwortlaut):
- Ist eine Dialyse bei Patienten mit dialysepflichtigen Niereninsuffizienz eine übliche Praxis in Tunesien? Werden solche häufig durchgeführt bzw. gibt es eine Anzahl von Dialyse-Patienten? „Dialyse ist bei Patienten mit dialysepflichtigen Niereninsuffizienz eine übliche Praxis in Tunesien und es wird täglich in Zahlreichen Zentren durchgeführt, es gibt eine Anzahl von Dialyse-Patienen die ich leider nicht vorhanden habe.
- Gibt es in Tunesien Wartelisten für Nierentransplantationen In Tunesien werden Nierentransplantationen durchgeführt und es gibt auch Wartelisten für eine solche Operation. […] VB – Verbindungsbeamter des BM.I in Tunesien (16.3.2023): Auskunft des Vertrauensarztes der ÖB Tunesien, per E-Mail
- Beweiswürdigung: 2.
- Verfahrensgang: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den umfassenden Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Tunesien, die im Akt einliegende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA „Dialysepatienten, Niereninsuffizienz, Nierentransplantation, Medikamente und Behandlungen“ vom
- April 2023 sowie in die Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 31.01.2023 sowie am 30.05.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem zentralen Melderegister (ZMR), dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger (AJ-WEB), der Grundversorgung (GVS) sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister (IZR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
- Zur Person des BF und zur Rückkehrgefährdung: Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Religionszugehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen und zu seinen Lebensumständen ergeben sich aus den glaubhaften Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt sowie aus den Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Aufgrund des Umstandes, dass der BF kein Identitätsdokument vorlegte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest; der im Spruch genannte Name wird als Verfahrensidentität herangezogen. Die Feststellung, wonach der BF in dem Gouvernement Gafsa geboren und aufgewachsen ist, und er bis zu seiner Ausreise dort gelebt hat, ergibt sich aus den Angaben des BF im Verfahren. Zwar gab er gegen Ende der Einvernahme vor der belangten Behörde an, tatsächlich aus einem kleinen Dorf ca. 70 km entfernt von Gafsa zu stammen, der von ihm genannte Ortsname „Legtar“ (AS 73) konnte jedoch bei einer Google-Suche nicht gefunden werden. Da der BF sowohl vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch zunächst vor der belangten Behörde explizit angab, in Gafsa geboren zu sein, und die diesbezügliche Feststellung im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde nicht bestritten wurde, konnte das Gouvernement Gafsa als sein Herkunftsort festgestellt werden. Die Feststellungen zu seinen in Gafsa lebenden Familienangehörigen und deren Lebensumständen ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des BF vor der Behörde und dem erkennenden Richter. Dass seine Eltern von Cousins und Nachbarn finanziell unterstützt werden, gab der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an (Verhandlungsprotokoll vom 31.01.2023, S 5, 6). Auch berichtete er, ca. zwei Mal wöchentlich mit seiner Familie zu telefonieren (Verhandlungsprotokoll vom 30.05.2023, S 4). Die Feststellungen, dass er über keine Schul- oder Berufsausbildung verfügt und bisher in seinem Leben keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des BF vor der belangten Behörde sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Ebenfalls ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des BF, dass er von seiner Familie finanziell unterstützt wurde, da er selbst über kein Einkommen verfügte. Er konnte auch bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern Unterkunft nehmen. Hinsichtlich der Reiseroute wird auf die Angaben des BF in der Erstbefragung verwiesen. Die Feststellungen zur Anamnese hinsichtlich seiner Niereninsuffizienz sowie zu seiner Dialysebehandlung in Gafsa ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Die Feststellungen zur in Österreich getroffenen Diagnose, der aktuellen Medikation und dem Krankheitsverlauf basieren auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere dem Dialysebegleitbrief des Universitätsklinikums XXXX vom 15.02.2023, dem stationären Patientenbrief des Universitätsklinikums XXXX vom 21.03.2023 sowie den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.05.2023.Die Feststellungen zur in Österreich getroffenen Diagnose, der aktuellen Medikation und dem Krankheitsverlauf basieren auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere dem Dialysebegleitbrief des Universitätsklinikums römisch 40 vom 15.02.2023, dem stationären Patientenbrief des Universitätsklinikums römisch 40 vom 21.03.2023 sowie den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.05.
- Dass der BF derzeit nicht auf der Eurotransplant-Liste steht, konnte dem Dialysebegleitbrief vom 15.02.2023 entnommen werden. Als Grund wurden darin ausstehende erforderliche Untersuchungen angeführt. Der BF beschrieb seinen Allgemeinzustand als „nicht schlecht“, es gehe ihm besser als zuletzt in Tunesien (Verhandlungsprotokoll vom 30.05.2023, S 7). Nachdem sich den vorgelegten medizinischen Unterlagen neben der Niereninsuffizienz keine weitere Einschränkung des BF entnehmen lässt, wurde die Feststellung zu seinem Allgemeinzustand getroffen. Der BF gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst an, arbeitsfähig zu sein (Verhandlungsprotokoll vom 30.05.2023, S 3): „Rl: Unter Berücksichtigung Ihrer unstrittigen Leiden, würden Sie sich selbst als arbeitsfähig bezeichnen? BF: Keine anstrengende Arbeit. Der Rl wiederholt die Frage. BF: Grundsätzlich schon.“ Er zeigt sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch arbeitswillig („BF: Ich habe nicht gearbeitet, aber ich hätte nichts dagegen zu arbeiten.“, Verhandlungsprotokoll vom 30.05.2023, S 4). Es ergeben sich auch keine Hinweise aus dem Akt, dass die Arbeitsfähigkeit oder Belastbarkeit des BF eingeschränkt wäre. Aufgrund dessen konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF arbeitsfähig ist. Die Feststellungen, wonach der BF vor seinem Aufenthalt in Österreich 20 Jahre bis zu dreimal in der Woche in seiner Heimatstadt im Krankenhaus eine Dialysebehandlung durchgeführt wurde, ergibt sich aus den Angaben des BF vor dem Bundesamt sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen, wonach die Dialyse in Tunesien übliche Praxis ist und täglich in zahlreichen Zentren durchgeführt wird, ergibt sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. Ebenfalls, wonach Nierentransplantationen in Tunesien durchgeführt werden, es eine Warteliste für Nierentransplantationen gibt und die für den BF erforderlichen Medikamente in Tunesien verfügbar sind. Der BF brachte diesbezüglich in der Verhandlung am 30.05.2023 vor, dass Nierentransplantationen in Tunesien grundsätzlich stattfinden, er selbst habe jedoch nie jemanden gesehen, der eine Transplantation gemacht habe (Verhandlungsprotokoll vom 30.05.2023, S 6). Die Entfernungen zwischen seiner Heimatstadt und den Städten Tunis, Beja und Bezerta, ergeben sich aus dem Kartendienst Google Maps. Die Feststellungen hinsichtlich der Erreichbarkeit von Tunis, Beja und Bezerta ergeben sich aus dem Routenplaner des Kartendienstes Google Maps. Die Feststellung, wonach der BF in Tunesien eine COVID- Schutzimpfung in zwei Teilimpfungen erhalten hat, wurde aufgrund der diesbezüglichen Angaben des BF vor dem erkennenden Richter getroffen. Der durchgehende Aufenthalt des BF in Österreich seit seiner Asylantragstellung und seine melderechtliche Erfassung ergibt sich aus einem ZMR-Auszug zur Person des BF sowie seinen glaubhaften Angaben. Die Feststellung, dass der BF Tunesien aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme verlassen hat, gründen sich auf seinen Angaben. Da der BF für das Verlassen Tunesiens nur medizinische Gründe geltend machte, hat er Tunesien nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verlassen. Die Feststellung, wonach der BF weder in Österreich noch in der Europäischen Union über familiäre Anbindungen verfügt, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Integration des BF im Bundesgebiet ergeben sich ebenso aus den glaubhaften Angaben des BF im Rahmen der Verhandlung. Dem BF ist es nicht gelungen, im Hinblick auf seinen erst kurzen Aufenthalt von rund einem Jahr maßgebliche Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht nachzuweisen. So konnte er in der Verhandlung nicht einmal marginale Deutsch-Kenntnisse vorweisen. Er legte auch keine Kursbesuchsbestätigung oder ein Zertifikat vor. Die Feststellung, dass der BF bisher im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, basiert auf einem Auszug aus dem Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger. Im Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist ersichtlich, dass die BF seit ihrer Asylantragstellung Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass er nicht selbsterhaltungsfähig ist. Die Feststellung zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit in Österreich ergibt sich aus dem Strafregisterauszug. Zu den Rückkehrbefürchtungen des BF wird Folgendes ausgeführt: Der BF begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz mit medizinischen Gründen. Er befürchtet bei einer Rückkehr nach Tunesien eine Verschlechterung seiner Krankheit. Er möchte in Österreich behandelt werden. Der BF leidet seit dem Kleinkindalter an einer Niereninsuffizienz. Mit 3 oder 4 Jahren wurde er das erste Mal deswegen in Tunis behandelt. Seit seinem
- Lebensjahr ist er Dialysepatient. Die Dialyse wurde in seiner Heimat drei Mal die Woche in einem Krankenhaus in Gafsa durchgeführt, wobei der BF nicht immer alle drei Dialysetermine in der Woche wahrnahm. Der BF wurde auch teilweise stationär behandelt und auch operiert. Seine letzte Operation in Tunesien erfolgte vor ca. 16 Jahren in einem Krankenhaus in Tunis. Seine letzte Blutwäsche in Tunesien erhielt er fünf Tage vor seiner Ausreise in Gafsa. Die medizinischen Behandlungen – Dialyse und Operationen – waren kostenlos, wie der vor dem erkennenden Richter angab (Verhandlungsprotokoll vom 30.05.2023, S 5). Aus einer Anfragebeantwortung vom 17.04.2023, die einen ähnlich gelagerten Fall betreffen, geht hervor, dass auch die COVID- Pandemie in der Beantwortung der individuellen Fragen berücksichtigt wurde. Alle vom BF benötigten Wirkstoffe bzw. Alternativen sind in Tunesien verfügbar. Ebenfalls ist die Behandlung der dialysepflichtigen Nierensuffizienz in seinem Heimatort im Krankenhaus, wie auch in den letzten 20 Jahren, verfügbar. Größere chirurgische Eingriffe, wie das chirurgische Einsetzen eines arteriellen Shunts für die Hämodialyse, sind laut Anfragebeantwortung vom 17.04.2023 in der Klinik „El Amen Beja“ in Beja oder in einer medizinischen Einrichtung in Bizerte oder Tunis verfügbar. Dem BF ist es zumutbar für chirurgische Eingriffe, welche nicht im regionalen Krankenhaus in Gafsa durchgeführt werden, nach Beja, Bizerta oder Tunis zu fahren. Wie aus den Feststellungen hervorgeht, sind die Städte in fünf bis sechs Stunden Fahrtzeit erreichbar. Nicht nur das Expertennetzwerk MedCOI bestätigte, dass Behandlungen hinsichtlich Dialysepatienten in Tunesien verfügbar sind, sondern auch der Verbindungsbeamte des Bundesministeriums für Inneres, beziehungsweise ein Vertrauensarzt der Österreichischen Botschaft in Tunesien bestätigte, dass Dialyse in Tunesien eine übliche Praxis ist und dass die Dialyse in zahlreichen Zentren in Tunesien durchgeführt wird. Tausende Tunesier werden mit Dialyse behandelt. Hinsichtlich einer etwaigen Nierentransplantation wird in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ausgeführt, dass es in Tunesien eine Warteliste für Nierentransplantationen gibt. Etwa 1.600 Personen würden in Tunesien auf eine Spenderniere warten. Der Direktor des Nationalen Zentrums zur Förderung der Organtransplantation erklärte, dass in Tunesien etwa 14.000 Patienten durch Dialyse behandelt werden. Auf der Liste für eine Nierentransplantation würden etwa 1.644 Patienten stehen. Seit 1986 wurden in Tunesien etwa 2.033 Nierentransplantationen durchgeführt. Die Zahl der Bürger, die als Organspender in ihrem Personalausweis eingetragen sind, beläuft sich auf etwa 12.000 Personen. Der Vertrauensarzt der Österreichischen Botschaft führte diesbezüglich aus, dass in Tunesien Nierentransplantationen durchgeführt werden und es in Tunesien eine diesbezügliche Warteliste gibt. Daher war die Feststellung zu treffen, dass Nierentransplantationen in Tunesien verfügbar sind und, dass es diesbezüglich eine Wartliste gibt.
der MedCOI Recherche ist der Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem mit staatlicher Krankenversicherung in Tunesien gewährleistet. Dies entspricht auch den Angaben des BF. So gab der BF an, für die Dialysebehandlung und die Operationen in Tunesien nichts bezahlt zu haben. Patienten mit chronischer Niereninsuffizienz haben Anspruch auf Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung für entsprechende Behandlungen, die so genannten APCI (Liste des Affections Prises en Charge, Integralement). Die vollständige Liste findet sich unter https://www.cnam.nat.tn/doc/upload/listeapci.pdf. Patienten, die von APCI abgedeckt werden und Patienten, die im Besitz einer weißen Karte sind, haben Anspruch auf eine hundertprozentige Kostenübernahme für eine Nierentransplantation. 80% der Behandlungskosten für Nierentransplantationen werden von Patienten übernommen, die nicht von APCI, aber von der staatlichen Krankenversicherung abgedeckt sind. Für das Organ selbst fallen keine Kosten an. Rückkehrer, welche im Ausland freiwillige Sozialversicherungsbeiträge zahlen, unterliegen in Tunesien der staatlichen Krankenversicherung. Rückkehrer die nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, müssen bei ihrer örtlichen Behörde eine weiße Karte beantragen. Diese Karte berechtigt tunesische Bürger mit begrenzten Mitteln zum kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung in öffentlichen Krankenhäusern. Aus den obigen Ausführung ist ersichtlich, dass der BF – wie auch zuvor – Zugang zur Gesundheitsversorgung in öffentlichen Krankenhäusern hat und dieser kostenlos ist. Darüber hinaus ist der BF seinen eigenen Angaben nach arbeitsfähig und steht dem Arbeitsmarkt in Tunesien zur Verfügung, unter Berücksichtigung, dass der BF drei Mal wöchentlich Dialyse benötigt. Zugleich verfügt der BF über Familie in Tunesien, zu der er regelmäßig Kontakt hat und die ihn auch unterstützen kann. Seine Eltern haben den BF auch bisher finanziell unterstützt und wird er auch wieder, wie bisher, bei ihnen wohnen können. Seine Eltern werden zudem von Nachbarn und Cousins des BF finanziell unterstützt. Auch ergeben sich vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-Pandemie keinerlei Rückkehrhindernisse in Bezug auf den BF, zumal der BF zweifach die COVID-Schutzimpfung erhalten hat. Auch der Umstand der COVID- Pandemie und deren Folgen für die medizinische Versorgung in Tunesien wurden in der Anfrage vom Expertennetzwerk MedCOI berücksichtigt. Zudem wurde der BF trotz der COVID-Pandemie in Tunesien behandelt. Zusammenfassend wird ausgeführt, dass die für den BF notwendigen medizinischen Behandlungen und Medikamente in Tunesien verfügbar sind. Er hat in den letzten 20 Jahren diese Leistungen in Tunesien in Anspruch genommen. Auch steht dem BF die staatliche Krankenversicherung zur Verfügung. Zudem verfügt der BF über ein familiäres Netzwerk in Tunesien, welches ihn finanziell unterstützen kann. Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des BF nach Tunesien nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage beziehungsweise eine Notlage geraten und in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzten würde (nähere Ausführungen dazu, siehe Punkt 3.
- Nichtgewährung von subsidiärem Schutz).Zusammenfassend wird ausgeführt, dass die für den BF notwendigen medizinischen Behandlungen und Medikamente in Tunesien verfügbar sind. Er hat in den letzten 20 Jahren diese Leistungen in Tunesien in Anspruch genommen. Auch steht dem BF die staatliche Krankenversicherung zur Verfügung. Zudem verfügt der BF über ein familiäres Netzwerk in Tunesien, welches ihn finanziell unterstützen kann. Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des BF nach Tunesien nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage beziehungsweise eine Notlage geraten und in seinen durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzten würde (nähere Ausführungen dazu, siehe Punkt 3.
- Nichtgewährung von subsidiärem Schutz). Eine sonstige besondere Gefährdung konnte ebenso nicht festgestellt werden. Es wurde im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert dargelegt, dass der BF im Falle einer Rückkehr Opfer eines Konfliktes oder einer Hungersnot werden könnte. Es kann sohin nicht davon ausgegangen werden, dass der BF bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation zu Tunesien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0210). Der BF und seine Rechtsvertretung traten diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland im Beschwerdeschriftsatz und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht substantiiert entgegen. Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat des BF vorherrschenden Schwierigkeiten und Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen. Die im gegenständlichen Erkenntnis getroffenen Feststellungen zu den Behandlungsmöglichkeiten ergeben sich zum einen ebenfalls aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Tunesien. Darüber hinaus wurde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA „Dialysepatienten, Niereninsuffizienz, Nierentransplantation, Medikamente und Behandlungen“ vom 17.04.2023, zur Beurteilung herangezogen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mwN).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mwN). Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN). Dem BF droht in Tunesien keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art. 3 EMRK ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Tunesien leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür vor anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Dem BF droht in Tunesien keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Artikel 3, EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Artikel 3, EMRK ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Tunesien leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür vor anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Ein bewaffneter Konflikt besteht in Tunesien ebenfalls nicht, Tunesien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Zwar ist die Sicherheitslage nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Tunesien alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet und insbesondere in seiner Heimatstadt Gafsa, wo er über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF und die damit verbundene Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK wird ausgeführt:Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF und die damit verbundene Frage einer Verletzung von Artikel 3, EMRK wird ausgeführt: Der allgemeinen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zufolge ist eine Überstellung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch dann nicht zulässig, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte. Allerdings hat nach der ständigen hg. Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183).Der allgemeinen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK zufolge ist eine Überstellung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch dann nicht zulässig, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte. Allerdings hat nach der ständigen hg. Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183). Zum AsylG 2005 hat der VwGH betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz - entsprechend dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 - (insbesondere) auf den Maßstab des Art. 3 MRK abgestellt (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 14 f, mwN). Nach dieser Rechtsprechung kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat etwa auch dann eine Verletzung von Art. 3 MRK bedeuten und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen, wenn - wobei eine solche Situation allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist - der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können (vgl. näher zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200; 25.4.2017, Ra 2017/01/0016). Ebenso ist - wie schon zum AsylG 1997 - in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 MRK (weiterhin) anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (vgl. aus jüngerer Zeit etwa VwGH 21.3.2018, Ra 2018/18/0021).Zum AsylG 2005 hat der VwGH betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz - entsprechend dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 - (insbesondere) auf den Maßstab des Artikel 3, MRK abgestellt vergleiche VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 14 f, mwN). Nach dieser Rechtsprechung kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat etwa auch dann eine Verletzung von Artikel 3, MRK bedeuten und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen, wenn - wobei eine solche Situation allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist - der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können vergleiche näher zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200; 25.4.2017, Ra 2017/01/0016). Ebenso ist - wie schon zum AsylG 1997 - in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Artikel 3, MRK (weiterhin) anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird vergleiche aus jüngerer Zeit etwa VwGH 21.3.2018, Ra 2018/18/0021). Ob sehr außergewöhnliche Umstände im Sinne der Rechtsprechung des EGMR als Hindernis, den Fremden in ein bestimmtes Land abzuschieben, vorliegen, ist eine von der Asylbehörde zu beurteilende Rechtsfrage (vgl. insoweit zur Zumutbarkeit einer Überstellung nach Art. 3 MRK das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2009, Zl. 2008/19/0809). Diese Beurteilung setzt aber nachvollziehbare Feststellungen über die Art der Erkrankung des Betroffenen und die zu erwartenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand im Falle einer (allenfalls medizinisch unterstützten) Abschiebung voraus (vgl. hiezu das zitierte hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, Zl. 2007/01/0918, mit Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2
(1998), 801, wiedergegebene hg. Rechtsprechung zur Beurteilung von Fachfragen durch Sachverständige).Ob sehr außergewöhnliche Umstände im Sinne der Rechtsprechung des EGMR als Hindernis, den Fremden in ein bestimmtes Land abzuschieben, vorliegen, ist eine von der Asylbehörde zu beurteilende Rechtsfrage vergleiche insoweit zur Zumutbarkeit einer Überstellung nach Artikel 3, MRK das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2009, Zl. 2008/19/0809). Diese Beurteilung setzt aber nachvollziehbare Feststellungen über die Art der Erkrankung des Betroffenen und die zu erwartenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand im Falle einer (allenfalls medizinisch unterstützten) Abschiebung voraus vergleiche hiezu das zitierte hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2009, Zl. 2007/01/0918, mit Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2
(1998), 801, wiedergegebene hg. Rechtsprechung zur Beurteilung von Fachfragen durch Sachverständige). Beim BF liegt eine terminale Niereninsuffizienz vor. Der BF leidet seit dem Kleinkindalter an diesem Leiden und wurde auch in Tunesien diesbezüglich behandelt. Seit seinem 9. Lebensjahr