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{'item': 'I416 2273634-1'}

Obsah (7)§ 18Art 133§ 67§ 70Art. 8§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.06.2023 GeschäftszahlI416 2273634-1 SpruchI416 2273634-1/5Z, I416 2273634-1/5Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt

§ 18Abs.

5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. C) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der BF ein polnischer Staatsangehöriger, der sich seit Oktober 2015 durchgehend im Bundesgebiet aufhält, wurde am 19.09.2022 im Bundesgebiet festgenommen und mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.12.2022, Zl. XXXX , wegen dem Verbrechen des Suchgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und dem Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei

(3)Jahren rechtskräftig verurteilt, wobei zwei
(2)Jahre unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der BF ein polnischer Staatsangehöriger, der sich seit Oktober 2015 durchgehend im Bundesgebiet aufhält, wurde am 19.09.2022 im Bundesgebiet festgenommen und mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.12.2022, Zl. römisch 40 , wegen dem Verbrechen des Suchgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und dem Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei
(3)Jahren rechtskräftig verurteilt, wobei zwei
(2)Jahre unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mit Schriftsatz vom 09.02.2023, bezeichnet als „Parteiengehör - Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“, wurde dem BF mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und Verfahren zur Verhängung der Schubhaft als Sicherungsmaßnahme zur Abschiebung gegen Ihn zu erlassen. Der BF wurde eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, verbunden mit der Beantwortung eines umfassenden Fragenkataloges, gewährt und vom BF am 10.02.2023 persönlich übernommen. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.05.2023 wurde gegen den BF

§ 67Abs.

1 und 2 Fremdenpolizeigesetz ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 70Abs.

3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet das Grundinteresse der Gesellschaft in einem hohen Ausmaß beeinträchtige, dies insbesondere, da durch die Verbrechen des Suchtgifthandels die Gefahr der „Abhängigkeit“ potentieller Konsumenten besonders groß sei. Zudem zeige seine Vergangenheit und seien neuerlich gezeigtes Verhalten eindeutig, dass von ihm eine aktuelle und gegenwärtige Gefahr ausgehe und dadurch die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib nachhaltig unmaßgeblich beeinträchtigt wäre. Da sein gezeigtes Verhalten erst vor kurzem gesetzt wurde und aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation sei mit einer Fortsetzung zu rechnen und müsse daher von einer aktuellen gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Zu seinem Privat und Familienleben wurde ausgeführt, dass er ledig sei und seinen Lebensmittelpunkt in Polen habe, er habe keine familiären sozialen oder sonstigen privaten Bindungen in Österreich die aktenkundig wären und verfüge er im Bundesgebiet weder über Anknüpfungspunkte noch sei er integriert. Weiters wurde ausgeführt, dass er gesund und arbeitsfähig sei und zweifelsohne in der Lage sei, in seinem Heimatland seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, zudem sei er ein gerichtlich verurteilter Rechtsbrecher. Letztlich wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren und die Beweiswürdigung ergeben hätten, dass zu Österreich keine ausreichenden familiären Bindungen bzw. private Bindungen bestehen würden, sodass der Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung als verhältnismäßig angesehen werden kann. Zudem liegen keine Eingriffe

Art. 8

EMRK vor, da er weder über ausreichende familiäre Bindungen zum Bundesgebiet verfüge, noch ein schützenswertes Privatleben vorliege, sodass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse an seinem Verbleib in Österreich überwiegen würde. Zur Dauer des Aufenthaltsverbots wurde ausgeführt, dass dies aufgrund der Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte gerechtfertigt und notwendig sei, um die von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem BF am 15.05.2023 ausgefolgt. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.05.2023 wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet das Grundinteresse der Gesellschaft in einem hohen Ausmaß beeinträchtige, dies insbesondere, da durch die Verbrechen des Suchtgifthandels die Gefahr der „Abhängigkeit“ potentieller Konsumenten besonders groß sei. Zudem zeige seine Vergangenheit und seien neuerlich gezeigtes Verhalten eindeutig, dass von ihm eine aktuelle und gegenwärtige Gefahr ausgehe und dadurch die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib nachhaltig unmaßgeblich beeinträchtigt wäre. Da sein gezeigtes Verhalten erst vor kurzem gesetzt wurde und aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation sei mit einer Fortsetzung zu rechnen und müsse daher von einer aktuellen gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Zu seinem Privat und Familienleben wurde ausgeführt, dass er ledig sei und seinen Lebensmittelpunkt in Polen habe, er habe keine familiären sozialen oder sonstigen privaten Bindungen in Österreich die aktenkundig wären und verfüge er im Bundesgebiet weder über Anknüpfungspunkte noch sei er integriert. Weiters wurde ausgeführt, dass er gesund und arbeitsfähig sei und zweifelsohne in der Lage sei, in seinem Heimatland seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, zudem sei er ein gerichtlich verurteilter Rechtsbrecher. Letztlich wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren und die Beweiswürdigung ergeben hätten, dass zu Österreich keine ausreichenden familiären Bindungen bzw. private Bindungen bestehen würden, sodass der Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung als verhältnismäßig angesehen werden kann. Zudem liegen keine Eingriffe

Artikel 8

, EMRK vor, da er weder über ausreichende familiäre Bindungen zum Bundesgebiet verfüge, noch ein schützenswertes Privatleben vorliege, sodass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse an seinem Verbleib in Österreich überwiegen würde. Zur Dauer des Aufenthaltsverbots wurde ausgeführt, dass dies aufgrund der Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte gerechtfertigt und notwendig sei, um die von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem BF am 15.05.2023 ausgefolgt. Am 19.05.2023 wurde der BF nach Verbüßung von 2/3 seiner unbedingten Haftstrafe unter Anordnung der Bewährungshilfe entlassen. Der BF wurde unmittelbar nach seiner Haftentlassung aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages der belangten Behörde festgenommen und am 21.05.2023 auf dem Luftweg nach Polen (Warschau) abgeschoben, wobei als Festnahmegrund ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot angeführt wurde. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, da Sie den Bescheid ohne Einvernahme des BF erlassen habe. Die belangte Behörde hätte insbesondere genauere Ermittlungen über das Recht auf Privat- und Familienleben des BF anstellen müssen. Dazu wurde ausgeführt, dass der BF bestens integriert sei und fließend Deutsch sprechen würde. In Österreich würden seine beiden Brüder, sowie seine Ex- Lebensgefährtin und seine Tochter leben und würden aktuell Obsorge und Unterhaltspflichten gegenüber seiner Tochter bestehen und sei er vor seiner Inhaftierung seinen Pflichten gegenüber seiner Tochter nachgekommen, weshalb eine Rückkehr nach Polen das Kindeswohl der minderjährigen Tochter gefährden würde. In Polen habe der BF keine privaten oder sozialen Anknüpfungspunkte mehr und würde er nur schwer beruflich Fuß fassen können. Letztlich wurde moniert, dass die Feststellungen der belangten Behörde, insbesondere zum Berufsleben und zur Selbsterhaltungsfähigkeit unvollständig und nicht zutreffend seien, ebenso sei die Feststellung dass der BF seinen Lebensmittelpunkt in Polen hätte falsch, ebenso wie die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich. Es würden Feststellungen hinsichtlich der Sorgepflichten gegenüber seiner Tochter, sowie Feststellungen bezüglich der vor seiner Inhaftierung aufrecht bestehenden Partnerschaft und Wohngemeinschaft mit seiner derzeitigen EX- Lebensgefährtin, sowie Feststellungen zu seinen weiteren Familienangehörigen in Österreich fehlen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen, das erlassene Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabsetze, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Der Beschwerde beigelegt war eine Einstellungszusage vom 10.05.2023. Die gegenständliche Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.06.2023 vorgelegt und langten am 19.06.2023 bei der Gerichtsabteilung I416 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen, Beweiswürdigung: Die obigen Darlegungen im Verfahrensgang werden zu Feststellungen erhoben. Der Verfahrensgang und damit die Feststellungen ergeben sich einerseits aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, sowie den Ausführungen der vorgelegten Beschwerde. 2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Als Staatsangehöriger von Polen ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Als Staatsangehöriger von Polen ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs. 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt der Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt der Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde einerseits darauf gestützt, dass der BF bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Falle einer eingebrachten Beschwerde einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet erreichen könnte und ist dies aufgrund der aktuellen gegenwärtigen Gefährdung unbedingt zu vermeiden wäre, andererseits sei es als erwiesen, dass er ungefährdet in sein Heimatland bzw. nach „Rumänien“ (?) zurückkehren könnte und es ihm auch zumutbar sei, den Abschluss eines Verfahrens in seinem Heimatland bzw. in „Rumänien“(?) abwarten zu können. Zudem hätten sich im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbotes keine Gründe ergeben die gegen eine sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden und ergebe die Abwägung, dass aufgrund seines Verhaltens sein Interesse an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktreten müsse. Angesichts der in der Beschwerde schlüssig vorgebrachten familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet, des mehrjährigen Inlandsaufenthalts und der zum Teil aktenwidrigen Feststellungen im Bescheid der belangten Behörde ist vielmehr konkret zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK verbunden ist, da von der belangten Behörde auch zu den grundlegenden Voraussetzungen der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bloß ansatzweise bzw. gar nicht ermittelt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die belangte Behörde im Wege des Parteiengehörs an den BF herangetreten war. Der Umstand, dass der BF keine Stellungnahme abgab, entließ die belangte Behörde aber nicht aus der Verantwortung, grundlegende Ermittlungsschritte zu tätigen. Weitere Ermittlungen wären auch durchführbar gewesen, da der seit 15.12.2022 dauernde Aufenthalt des BF in der Justizanstalt XXXX eine Einvernahme ermöglicht hätte.Angesichts der in der Beschwerde schlüssig vorgebrachten familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet, des mehrjährigen Inlandsaufenthalts und der zum Teil aktenwidrigen Feststellungen im Bescheid der belangten Behörde ist vielmehr konkret zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden ist, da von der belangten Behörde auch zu den grundlegenden Voraussetzungen der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bloß ansatzweise bzw. gar nicht ermittelt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die belangte Behörde im Wege des Parteiengehörs an den BF herangetreten war. Der Umstand, dass der BF keine Stellungnahme abgab, entließ die belangte Behörde aber nicht aus der Verantwortung, grundlegende Ermittlungsschritte zu tätigen. Weitere Ermittlungen wären auch durchführbar gewesen, da der seit 15.12.2022 dauernde Aufenthalt des BF in der Justizanstalt römisch 40 eine Einvernahme ermöglicht hätte. Da der BF zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage über eine aufrechte Meldeadresse im Bundegebiet verfügt, eine Einstellungszusage aufweist und die Bewährungshilfe angeordnet wurde, erscheint die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall weder erforderlich noch zweckmäßig und führt dies lediglich dazu, das Bundesverwaltungsgericht zeitlich unter Druck zu setzen. Der Beschwerde war daher insoweit Folge zu geben, dass Spruchpunkt III. ersatzlos zu beheben war.Der Beschwerde war daher insoweit Folge zu geben, dass Spruchpunkt römisch drei. ersatzlos zu beheben war. Durch die Behebung des angefochtenen Spruchteils III. kommt der Beschwerde somit aufschiebende Wirkung zu. Somit war es nicht mehr erforderlich ausdrücklich der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Übrigen ist ein derartiger Antrag gar nicht zulässig (VwGH vom 13.12.2017, Ra 2017/19/003).Durch die Behebung des angefochtenen Spruchteils römisch drei. kommt der Beschwerde somit aufschiebende Wirkung zu. Somit war es nicht mehr erforderlich ausdrücklich der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Übrigen ist ein derartiger Antrag gar nicht zulässig (VwGH vom 13.12.2017, Ra 2017/19/003). Eine mündliche Verhandlung entfiel

§ 21Abs.

6 BFA-VG, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).Eine mündliche Verhandlung entfiel

Paragraph 21, Absatz 6, BFA-VG, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I416.2273634.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.