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{'item': 'L523 2266139-1'}

Obsah (9)§§ 1§§ 19§§ 34§§ 37§§ 45§§ 56§ 58a§§ 63§§ 74

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.06.2023 GeschäftszahlL523 2266139-1 Spruch, L523 2266139-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch

Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über

Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas HANSA, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen vom 21.11.2022, GZ: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Oberösterreich vom 05.01.2023, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch

Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über

Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas HANSA, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen vom 21.11.2022, GZ: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Oberösterreich vom 05.01.2023, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt: A)

Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)

Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)

Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt der Landesstelle Linz vom 30.10.2019, AZ: XXXX , wurden

Kniegelenksbeschwerden des Beschwerdeführers nicht als Berufskrankheit anerkannt und festgestellt, dass kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung besteht. Gegen

sen Bescheid brachte der Beschwerdeführer wegen der Gewährung einer Versehrtenrente durch seinen Rechtsvertreter Klage beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht ein. Das gerichtliche Verfahren wurde durch Klagszurückziehung beendet, XXXX , und in der Folge anlässlich der gesetzlichen Neuorganisation der Sozialversicherung nunmehr durch

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) mittels Bescheid, GZ: XXXX , vom 22.06.2020 festgestellt, dass entsprechend dem Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 30.10.2019,

angezeigte Erkrankung keine Berufskrankheit darstellt.

ser sogenannte Wiederholungsbescheid wurde rechtskräftig. 1. Mit Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt der Landesstelle Linz vom 30.10.2019, AZ: römisch 40 , wurden

Kniegelenksbeschwerden des Beschwerdeführers nicht als Berufskrankheit anerkannt und festgestellt, dass kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung besteht. Gegen

sen Bescheid brachte der Beschwerdeführer wegen der Gewährung einer Versehrtenrente durch seinen Rechtsvertreter Klage beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht ein. Das gerichtliche Verfahren wurde durch Klagszurückziehung beendet, römisch 40 , und in der Folge anlässlich der gesetzlichen Neuorganisation der Sozialversicherung nunmehr durch

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) mittels Bescheid, GZ: römisch 40 , vom 22.06.2020 festgestellt, dass entsprechend dem Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 30.10.2019,

angezeigte Erkrankung keine Berufskrankheit darstellt.

ser sogenannte Wiederholungsbescheid wurde rechtskräftig.

  1. Mit Bescheid der SVS vom 22.03.2021, GZ: XXXX , wurde ein neuerlicher Antrag des Beschwerdeführers auf Versehrtenrente wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
  2. Mit Bescheid der SVS vom 22.03.2021, GZ: römisch 40 , wurde ein neuerlicher Antrag des Beschwerdeführers auf Versehrtenrente wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
  3. Mit Bescheid vom 16.08.2021, GZ: XXXX , wurde ein neuerlicher Antrag auf Gewährung einer Versehrtenrente wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2022, Zl. L523 2249244-1/5E, wurde

Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.08.2021 mangels rechtswirksamen Bescheids zurückgewiesen.3. Mit Bescheid vom 16.08.2021, GZ: römisch 40 , wurde ein neuerlicher Antrag auf Gewährung einer Versehrtenrente wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2022, Zl. L523 2249244-1/5E, wurde

Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.08.2021 mangels rechtswirksamen Bescheids zurückgewiesen. 4. Mit Bescheid der SVS vom 01.02.2022, GZ: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.10.2022, Zl. L511 2253632-1/6E, wurde

Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.02.2022 mangels Vorliegens eines Bescheids zurückgewiesen.4. Mit Bescheid der SVS vom 01.02.2022, GZ: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.10.2022, Zl. L511 2253632-1/6E, wurde

Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.02.2022 mangels Vorliegens eines Bescheids zurückgewiesen.

  1. Mit Bescheid der SVS vom 21.11.2022, GZ: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
  2. Mit Bescheid der SVS vom 21.11.2022, GZ: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
  3. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhebt mit Schreiben vom 20.12.2022 Beschwerde gegen

sen Bescheid und bringt vor, dass der gegenständliche Antrag nicht innerhalb von 12 Monaten nach Zurückziehung eingebracht worden sei, sondern vielmehr erst nach Ablauf der Sperrfrist (§ 362 ASVG), sodass

SVS nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen hätte dürfen. Vielmehr hätte

SVS eine inhaltliche Entscheidung treffen müssen und hierbei

durch fachärztliche Stellungnahmen bescheinigte Verschlechterung der Leiden an den Knien berücksichtigt werden müssen. Als Bescheinigungsmittel wurden der Befund eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 23.12.2020 sowie der Erstbericht der Abteilung für Orthopädie und Traumatologie des Klinikums XXXX vom 29.12.2021 und der Ambulanzbefund der Abteilung für Orthopädie und Traumatologie des Klinikums XXXX vom 04.03.2022 vorgelegt.6. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhebt mit Schreiben vom 20.12.2022 Beschwerde gegen

sen Bescheid und bringt vor, dass der gegenständliche Antrag nicht innerhalb von 12 Monaten nach Zurückziehung eingebracht worden sei, sondern vielmehr erst nach Ablauf der Sperrfrist (Paragraph 362, ASVG), sodass

SVS nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen hätte dürfen. Vielmehr hätte

SVS eine inhaltliche Entscheidung treffen müssen und hierbei

durch fachärztliche Stellungnahmen bescheinigte Verschlechterung der Leiden an den Knien berücksichtigt werden müssen. Als Bescheinigungsmittel wurden der Befund eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 23.12.2020 sowie der Erstbericht der Abteilung für Orthopädie und Traumatologie des Klinikums römisch 40 vom 29.12.2021 und der Ambulanzbefund der Abteilung für Orthopädie und Traumatologie des Klinikums römisch 40 vom 04.03.2022 vorgelegt. 7. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Oberösterreich vom 05.01.2023, GZ: XXXX , wurde

Beschwerde durch Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Begründend wird insbesondere ausgeführt, dass im Vorverfahren ( XXXX ) festgestellt worden sei, dass keine entschädigungspflichtige Berufskrankheit in beiden Kniegelenken vorliege und

s sei auch mit rechtskräftigem Wiederholungsbescheid festgestellt worden.

Sachlage habe sich hinsichtlich der Frage, ob

Kniebeschwerden Folge der Berufskrankheit seien, nicht geändert, zumal ein Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Pflasterer und den (verschlechterten) gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits rechtskräftig verneint worden sei.

Verschlimmerung akausaler Beschwerden könne nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.7. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Oberösterreich vom 05.01.2023, GZ: römisch 40 , wurde

Beschwerde durch Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Begründend wird insbesondere ausgeführt, dass im Vorverfahren ( römisch 40 ) festgestellt worden sei, dass keine entschädigungspflichtige Berufskrankheit in beiden Kniegelenken vorliege und

s sei auch mit rechtskräftigem Wiederholungsbescheid festgestellt worden.

Sachlage habe sich hinsichtlich der Frage, ob

Kniebeschwerden Folge der Berufskrankheit seien, nicht geändert, zumal ein Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Pflasterer und den (verschlechterten) gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits rechtskräftig verneint worden sei.

Verschlimmerung akausaler Beschwerden könne nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. 8. Mit am 12.01.2023 datierten Vorlageantrag ersucht der Beschwerdeführer unter Wiederholung des Beschwerdevorbringens durch seinen Vertreter das Bundesverwaltungsgericht um Aufhebung des angefochtenen Bescheides. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Mit Bescheid vom 30.10.2019, AZ: XXXX , wurden

Kniegelenksbeschwerden des Beschwerdeführers nicht als Berufskrankheit gemäß § 177 Abs. 1 ASVG anerkannt und festgestellt, dass kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung besteht. Begründend wurde ausgeführt, dass nach den vorliegenden Erhebungen, Befunden und der gutachterlichen Beurteilung

bei dem Beschwerdeführer bestehenden Beschwerden nicht durch

berufliche Beschäftigung verursacht sind und daher keine Berufskrankheit vorliegt. Mit Bescheid vom 30.10.2019, AZ: römisch 40 , wurden

Kniegelenksbeschwerden des Beschwerdeführers nicht als Berufskrankheit gemäß Paragraph 177, Absatz eins, ASVG anerkannt und festgestellt, dass kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung besteht. Begründend wurde ausgeführt, dass nach den vorliegenden Erhebungen, Befunden und der gutachterlichen Beurteilung

bei dem Beschwerdeführer bestehenden Beschwerden nicht durch

berufliche Beschäftigung verursacht sind und daher keine Berufskrankheit vorliegt. Der Bescheid stützte sich auf ein Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 19.09.2019 mit folgendem auszugsweisen Inhalt: „Der Versehrte hat seit 1996 5 Tage

Woche 9 Stunden in kniender oder hockender Stellung als XXXX gearbeitet.„Der Versehrte hat seit 1996 5 Tage

Woche 9 Stunden in kniender oder hockender Stellung als römisch 40 gearbeitet. Er hat schon seit dem Jahre 1993 Beschwerden im linken Kniegelenk. Es wurde damals bereits ein XXXX diagnostiziert und er wurde

sbezüglich im Krankenhaus XXXX operiert. Seit

sem Zeitpunkt hatte der Patient Beschwerden.

ser Zeitpunkt lag aber vor Beginn der Tätigkeit als Pflasterer.Er hat schon seit dem Jahre 1993 Beschwerden im linken Kniegelenk. Es wurde damals bereits ein römisch 40 diagnostiziert und er wurde

sbezüglich im Krankenhaus römisch 40 operiert. Seit

sem Zeitpunkt hatte der Patient Beschwerden.

ser Zeitpunkt lag aber vor Beginn der Tätigkeit als Pflasterer. In weiterer Folge wurde der Patient insgesamt 4x am linken Kniegelenk wegen zunehmender degenerativer Veränderungen und Meniskusrupturen operativ versorgt. Mehrere Gelenkskörper wurden zusätzlich entfernt. Seit dem Jahre 2013 hatte er auch Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks. Bei einer magnetresonanztomographischen Untersuchung wurde hier ein XXXX diagnostiziert,

ser wurde bislang operativ nicht versorgt. Seit dem Jahre 2013 hatte er auch Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks. Bei einer magnetresonanztomographischen Untersuchung wurde hier ein römisch 40 diagnostiziert,

ser wurde bislang operativ nicht versorgt. Grundsätzlich ist es natürlich möglich, dass ein Meniskusschaden durch

berufliche Tätigkeit entsteht. Glaubhaft ist auch, dass er überwiegend in kniender und hockender Zwangshaltung arbeiten musste. Wie aus der Anamnese und aus dem vorliegenden Befund hervorgeht, waren

XXXX am linken Kniegelenk bereits vor dem Beginn seiner Tätigkeit als Pflasterer vorhanden, sodass

sbezüglich kein Zusammenhang mit der Tätigkeit als Pflasterer zu sehen ist.Wie aus der Anamnese und aus dem vorliegenden Befund hervorgeht, waren

römisch 40 am linken Kniegelenk bereits vor dem Beginn seiner Tätigkeit als Pflasterer vorhanden, sodass

sbezüglich kein Zusammenhang mit der Tätigkeit als Pflasterer zu sehen ist. Auch am rechten Kniegelenk wurden bei einer magnetresonanztomographischen Untersuchung im Jahre 2014 bereits deutlich degenerative Veränderungen im lateralen Kompartment mit einer zusätzlichen Meniskusruptur diagnostiziert. Durch

deutliche Verschmälerung des lateralen Gelenksspaltes mit vermehrter Sklerosierung sowie Zeichen einer Retropatellaarthrose kommt es zu einer vermehrten Druckbelastung im lateralen Kompartment,

s führt schlussendlich zum Zerreisen des Außenminiskus. Um eine Anerkennung als BK 25 zu erlangen, müsste aber zuerst ein Meniskusschaden auftreten und dann erst

Arthrose,

s liegt im gegebenen Fall nicht vor. Der Versehrte hatte zum Zeitpunkt des Meniskusschadens bereits deutliche Abnützungsveränderungen im lateralen Gelenksspalt. Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zunächst zu einer Arthrose im lateralen Kompartment und in weiterer Folge zu einem Riss des Außenmeniskus gekommen. Natürlich ist

langjährige Tätigkeit in kniender oder hockender Stellung erschwerend hinzugekommen. Nichtsdestotrotz hätte der Versehrte auch ohne seine belastende Tätigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Ruptur des Außenminiskus rechts bekommen. Es liegt daher keine entschädigungspflichtige Berufskrankheit in beiden Kniegelenken vor. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ist daher mit 0% anzusetzen.“ Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer Klage an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht. Es erfolgte ein weiteres unfallchirurgisches Gutachten vom 09.03.2020 mit folgender Beurteilung: „Zur konkreten Beurteilung der Berufskrankheit bei Herrn XXXX sind

folgenden Fragen zu beantworten:„Zur konkreten Beurteilung der Berufskrankheit bei Herrn römisch 40 sind

folgenden Fragen zu beantworten: 1. Hat der Kläger in seiner beruflichen Tätigkeit als Pflasterer eine meniskusbelastende Zwangshaltung eingenommen, wie extrem tiefe Hocke oder der Fersensitz?

se Frage ist zu verneinen. Der Kläger hat

Haltung so demonstriert, dass er am linken Kniegelenk in einer Rechtwinkelstellung gekniet ist und das andere Bein vorne aufgestellt hat. Hierbei handelt es sich eindeutig um keine meniskusbelastende Haltung, siehe Literatur oben. 2. Handelt es sich um eine Dauerzwangshaltung? Auch

se Frage ist zu verneinen. Es war nicht so, dass der Kläger beispielsweise in

ser Haltung ständig in einer Linksdrehung gewesen ist, sondern er hat einmal von links, einmal von rechts Arbeitsmaterial herbeigeholt und dann vorne beispielsweise an der Arbeitsfläche verarbeitet. Es ist also ein ständiger Wechsel der Körperhaltung in

ser knienden Position gewesen.

s spricht gegen eine Dauerzwangshaltung. 3. Wurde aus

ser Haltung Kraft unter Einsatz des Kniegelenks und Fersensitzes aufgewendet, wie es beispielsweise bei einem Bergmann eine Zwangshaltung in engen Räumen war mit schwerem Gerät? Auch

se Frage kann verneint werden. Wenn Kraft aufgewendet wurde, beispielsweise beim Hineinklopfen der Pflastersteine, dann war das Kniegelenk in einer Rechtwinkelstellung und nicht meniskusbelastend. 4. Bestehen Veränderungen,

das Entstehen eines Mensikusschadens begünstigen?

se Frage ist eindeutig zu bejahen. Es war bereits vor Aufnahme der beruflichen Tätigkeit als Pflasterer 1993 ein deutlicher Knorpelschaden festgestellt worden mit OP des Meniskus am linken Kniegelenk. Auch später bei MRT-Bildern 2005 zeigten sich

deutlichen Knorpelveränderungen und degenerativen Veränderungen am äußeren Meniskus, aber auch am Innenmeniskushinterhorn. Auch in den späteren Jahren immer bei Auftreten von Meniskusläsionen immer

bereits ausgeprägte Gonarthrose. Auch das deutliche Körperübergewicht bei einem relativ jungen Patienten spricht für das Vorliegen eines metabolischen Syndroms als Grundlage für

Meniskusschädigung.

MDE ist wie folgt anzusetzen: Auf Grund der oben angeführten Kriterien sprechen alle Punkte gegen das Vorliegen der Berufskrankheit Nr. 25. Es ist daher kein Kausalzusammenhang gegeben und daher auch keine MDE. Es handelt sich um ein rein anlagebedingtes Abnützungsleiden mit sekundärer Schädigung der Menisci und nicht um

Folge der beruflichen Tätigkeit.“ Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2020 wurde nach Zurücknahme der Klage im Verfahren vor dem Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht am 02.06.2020 festgestellt, dass entsprechend dem Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 30.10.2019,

angezeigte Erkrankung keine Berufskrankheit darstellt.

ser sogenannte Wiederholungsbescheid wurde rechtskräftig. Mit Bescheid vom 21.11.2022, GZ: XXXX , wies

belangte Behörde den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 04.08.2021,

Kniegelenksbeschwerden als Berufskrankheit anzuerkennen, unter Bezugnahme auf § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, da bereits mit Bescheid vom 22.06.2020 rechtskräftig festgestellt worden sei, dass

gemeldeten Beschwerden nicht als Berufskrankheit gemäß § 177 Abs. 1 ASVG anerkannt werden und

tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben.Mit Bescheid vom 21.11.2022, GZ: römisch 40 , wies

belangte Behörde den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 04.08.2021,

Kniegelenksbeschwerden als Berufskrankheit anzuerkennen, unter Bezugnahme auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, da bereits mit Bescheid vom 22.06.2020 rechtskräftig festgestellt worden sei, dass

gemeldeten Beschwerden nicht als Berufskrankheit gemäß Paragraph 177, Absatz eins, ASVG anerkannt werden und

tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben. Eine Änderung in der Sachlage ist seit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2020 nicht eingetreten. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und

Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten sowie den Gerichtsakten.

Feststellung, dass eine Änderung der Sachlage seit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 22.06.2020 nicht eingetreten ist, ergibt sich daraus, dass

Kniegelenksbeschwerden des Beschwerdeführers im Grundsatz sowohl zum Zeitpunkt des seinerzeitigen als auch des gegenständlichen Verfahrens vorlagen und keine Änderungen in Bezug auf entscheidungsrelevante Arbeitsverhältnisse eingetreten sind.

vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Bescheinigungen betreffen ausschließlich jene Kniegelenksbeschwerden. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: 1. Zuständigkeit

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und

Entscheidung durch

Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über

Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwGG) iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt.

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und

Entscheidung durch

Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über

Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt.

Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 2. Anzuwendendes Recht Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten,

außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG

Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn

Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten,

außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG

Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn

Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. § 360b ASVGParagraph 360 b, ASVG

(1)Auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen sind folgende Bestimmungen des AVG nicht anzuwenden: –

§§ 1

bis 5 über

Zuständigkeit,–

Paragraphen eins bis 5 über

Zuständigkeit, – § 18 Abs. 5 über Bescheiderledigungen,– Paragraph 18, Absatz 5, über Bescheiderledigungen, –

§§ 19

und 20 über Ladungen,–

Paragraphen 19 und 20 über Ladungen, –

§§ 34

bis 36 über Ordnungs- und Mutwillensstrafen,–

Paragraphen 34 bis 36 über Ordnungs- und Mutwillensstrafen, – § 36a über Angehörige,– Paragraph 36 a, über Angehörige, –

§§ 37

, 38a, 39 und 40 bis 44g über Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens,–

Paragraphen 37, 38 a, 39 und 40 bis 44 g über Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens, –

§§ 45

bis 53a sowie 54 und 55 über Beweise,–

Paragraphen 45 bis 53 a sowie 54 und 55 über Beweise, –

§§ 56

und 57 über

Erlassung von Bescheiden,–

Paragraphen 56 und 57 über

Erlassung von Bescheiden, –

§ 58aund 62 Abs.

1 bis 3 über Inhalt und Form der Bescheide,–

Paragraph 58 a und 62 Absatz eins bis 3 über Inhalt und Form der Bescheide, –

§§ 63

bis 68 über den Rechtsschutz,–

Paragraphen 63 bis 68 über den Rechtsschutz, – § 73 über

Entscheidungspflicht und– Paragraph 73, über

Entscheidungspflicht und –

§§ 74

bis 79 über

Kosten.–

Paragraphen 74 bis 79 über

Kosten.

(2)§ 6 AVG über

Wahrnehmung der Zuständigkeit ist so anzuwenden, dass § 361 Abs. 4

ses Bundesgesetzes unberührt bleibt.

(2)Paragraph 6, AVG über

Wahrnehmung der Zuständigkeit ist so anzuwenden, dass Paragraph 361, Absatz 4,

ses Bundesgesetzes unberührt bleibt. Der Umstand, dass im § 357 ASVG (Anm.: ist aufgehoben und regelte

Anwendung des AVG; aktuell in § 360b ASVG normiert) der § 68 AVG nicht angeführt ist, kann den Versicherungsträger keinesfalls der Verpflichtung entheben, auch in seinen Entscheidungen dem

österreichische Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz der Rechtskraft behördlicher Entscheidungen zum Durchbruch zu verhelfen, deren Wesen in der Bindung der Behörden und Parteien an den behördlichen Ausspruch und deren Wirkung in der Endgültigkeit und Unanfechtbarkeit der Entscheidung besteht. Andernfalls wären

in § 357 ASVG verwiesenen Institute der Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 69, 70 AVG) und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) unverständlich (VwGH 04.10.2001, 2001/08/0057).Der Umstand, dass im Paragraph 357, ASVG Anmerkung, ist aufgehoben und regelte

Anwendung des AVG; aktuell in Paragraph 360 b, ASVG normiert) der Paragraph 68, AVG nicht angeführt ist, kann den Versicherungsträger keinesfalls der Verpflichtung entheben, auch in seinen Entscheidungen dem

österreichische Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz der Rechtskraft behördlicher Entscheidungen zum Durchbruch zu verhelfen, deren Wesen in der Bindung der Behörden und Parteien an den behördlichen Ausspruch und deren Wirkung in der Endgültigkeit und Unanfechtbarkeit der Entscheidung besteht. Andernfalls wären

in Paragraph 357, ASVG verwiesenen Institute der Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraphen 69, 70, AVG) und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraph 71, AVG) unverständlich (VwGH 04.10.2001, 2001/08/0057). Gemäß § 362 Abs. 1 ASVG ist der Antrag zurückzuweisen, wenn

Zuerkennung des Anspruches auf eine Versehrtenrente oder der Antrag auf eine Erhöhung der Versehrtenrente mangels einer entsprechenden Einbuße an Erwerbsfähigkeit abgewiesen oder eine solche Rente aus dem gleichen Grunde entzogen worden ist und vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung der Antrag auf Zuerkennung (Erhöhung) der Versehrtenrente neuerlich eingebracht wird, ohne dass eine wesentliche Änderung (§ 183 Abs. 1 zweiter Satz) der zuletzt festgestellten Unfallsfolgen glaubhaft bescheinigt ist oder innerhalb einer vom Versicherungsträger gesetzten angemessenen Frist bescheinigt wird.Gemäß Paragraph 362, Absatz eins, ASVG ist der Antrag zurückzuweisen, wenn

Zuerkennung des Anspruches auf eine Versehrtenrente oder der Antrag auf eine Erhöhung der Versehrtenrente mangels einer entsprechenden Einbuße an Erwerbsfähigkeit abgewiesen oder eine solche Rente aus dem gleichen Grunde entzogen worden ist und vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung der Antrag auf Zuerkennung (Erhöhung) der Versehrtenrente neuerlich eingebracht wird, ohne dass eine wesentliche Änderung (Paragraph 183, Absatz eins, zweiter Satz) der zuletzt festgestellten Unfallsfolgen glaubhaft bescheinigt ist oder innerhalb einer vom Versicherungsträger gesetzten angemessenen Frist bescheinigt wird. Gemäß § 177 Abs. 1 ASVG gelten

in der Anlage 1 zu

sem Bundesgesetz bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen als Berufskrankheiten, wenn sie durch Ausübung der

Versicherung begründenden Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind. Gemäß Paragraph 177, Absatz eins, ASVG gelten

in der Anlage 1 zu

sem Bundesgesetz bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen als Berufskrankheiten, wenn sie durch Ausübung der

Versicherung begründenden Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind. Anlage 1 zu § 177 ASVG bezeichnet Meniskusschäden bei Bergleuten nach mindestens dreijähriger regelmäßiger Tätigkeit unter Tag und bei anderen Personen nach mindestens dreijähriger regelmäßiger Tätigkeit in kniender oder hockender Stellung in allen Unternehmen als Berufskrankheit.Anlage 1 zu Paragraph 177, ASVG bezeichnet Meniskusschäden bei Bergleuten nach mindestens dreijähriger regelmäßiger Tätigkeit unter Tag und bei anderen Personen nach mindestens dreijähriger regelmäßiger Tätigkeit in kniender oder hockender Stellung in allen Unternehmen als Berufskrankheit. § 71 ASGG, Wirkungen der KlageParagraph 71, ASGG, Wirkungen der Klage

(1)Wird in einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 bis 8

Klage rechtzeitig erhoben, so tritt der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft; Bescheide,

durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert worden sind, werden insoweit aber nicht wieder wirksam.

(1)Wird in einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 bis 8

Klage rechtzeitig erhoben, so tritt der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft; Bescheide,

durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert worden sind, werden insoweit aber nicht wieder wirksam.

(2)Nach der Einbringung der Klage in einer Sozialrechtssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 6 oder 8 ist

Leistungsverpflichtung,

dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht, als vom Versicherungsträger unwiderruflich anerkannt anzusehen; der Versicherungsträger hat gegenüber dem Kläger - trotz des Außerkrafttretens des Bescheides - seine als unwiderruflich anerkannt anzusehende Leistungsverpflichtung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vorläufig weiter zu erfüllen. Als unwiderruflich anerkannt sind auch das Vorliegen eines Arbeits(

nst)unfalls oder einer Berufskrankheit anzusehen, soweit

s dem durch

Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht.

(2)Nach der Einbringung der Klage in einer Sozialrechtssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 6, oder 8 ist

Leistungsverpflichtung,

dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht, als vom Versicherungsträger unwiderruflich anerkannt anzusehen; der Versicherungsträger hat gegenüber dem Kläger - trotz des Außerkrafttretens des Bescheides - seine als unwiderruflich anerkannt anzusehende Leistungsverpflichtung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vorläufig weiter zu erfüllen. Als unwiderruflich anerkannt sind auch das Vorliegen eines Arbeits(

nst)unfalls oder einer Berufskrankheit anzusehen, soweit

s dem durch

Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht.

(3)Erläßt der Versicherungsträger wegen einer Änderung der Verhältnisse während des Verfahrens einen neuen Bescheid, so gilt insoweit der Abs. 2 erster Satz nicht.
(3)Erläßt der Versicherungsträger wegen einer Änderung der Verhältnisse während des Verfahrens einen neuen Bescheid, so gilt insoweit der Absatz 2, erster Satz nicht.
(4)In Rechtsstreitigkeiten über

Wiederaufnahme der Heilbehandlung Unfallverletzter hat der Versicherungsträger

dem außer Kraft getretenen Bescheid entsprechende Heilbehandlung vorläufig nicht zu erbringen.

(5)Tritt durch

Klage ein Bescheid, mit dem der Versicherungsträger wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse

Leistung neu festgestellt hat, außer Kraft, so ist in dem über

Klage eingeleiteten Verfahren

Rechtskraft einer den selben Anspruch betreffenden früher gefällten gerichtlichen Entscheidung nicht zu berücksichtigen. § 72 ASGG, Zurücknahme der KlageParagraph 72, ASGG, Zurücknahme der Klage Für

Zurücknahme der Klage gelten folgende Besonderheiten: 1. Der durch

Klage außer Kraft getretene Bescheid tritt durch

Zurücknahme der Klage nicht wieder in Kraft; 2. nimmt ein Versicherter seine Klage zurück, so

  1. a)bedarf er hiezu in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers;
  2. b)gilt sein Antrag soweit als zurückgezogen, als der darüber ergangene Bescheid durch

Klage außer Kraft getreten ist; c) hat der Versicherungsträger binnen vier Wochen ab Kenntnis von der Klagsrücknahme mit Bescheid jene Leistung festzustellen,

er dem Versicherten auch nach dem Zeitpunkt der Zurücknahme der Klage nach dem § 71 Abs. 2 zu gewähren hätte, wenn

Klage nicht zurückgenommen worden wäre; auch sonst hat der Versicherungsträger in Rechtsstreitigkeiten, in denen das Vorliegen eines Arbeits(

nst)unfalls strittig ist, einen Bescheid zu erlassen, der dem durch

Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht;c) hat der Versicherungsträger binnen vier Wochen ab Kenntnis von der Klagsrücknahme mit Bescheid jene Leistung festzustellen,

er dem Versicherten auch nach dem Zeitpunkt der Zurücknahme der Klage nach dem Paragraph 71, Absatz 2, zu gewähren hätte, wenn

Klage nicht zurückgenommen worden wäre; auch sonst hat der Versicherungsträger in Rechtsstreitigkeiten, in denen das Vorliegen eines Arbeits(

nst)unfalls strittig ist, einen Bescheid zu erlassen, der dem durch

Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht;

  1. d)darf er in einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 6 oder 8 eine Klage auf Leistung beziehungsweise Feststellung erheben, wenn der Versicherungsträger seiner Verpflichtung nach lit. c nicht nachkommt;
  2. d)darf er in einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 6, oder 8 eine Klage auf Leistung beziehungsweise Feststellung erheben, wenn der Versicherungsträger seiner Verpflichtung nach Litera c, nicht nachkommt; 3. in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 2 oder über

Kostenersatzpflicht des Versicherten nach § 65 Abs. 1 Z 5 oder über

Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Leistung nach § 65 Abs. 1 Z 8 2. und 3. Fall kann

Klage nicht zurückgenommen werden.3. in einer Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, oder über

Kostenersatzpflicht des Versicherten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 5, oder über

Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Leistung nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 8, 2. und 3. Fall kann

Klage nicht zurückgenommen werden. Zu A) Abweisung der Beschwerde Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten,

außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG

Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn

Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.

sem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln,

bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten,

außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG

Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn

Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.

sem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln,

bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder

Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt nachträglich geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. § 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie

wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache verhindern (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029)."Entschiedene Sache" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder

Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt nachträglich geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie

wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache verhindern vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für

Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für

Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil

Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass

von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt

Identität der Sache nicht. In Bezug auf

Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 26.03.2021, Ra 2020/06/0119).Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für

Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für

Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil

Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass

von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt

Identität der Sache nicht. In Bezug auf

Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 26.03.2021, Ra 2020/06/0119). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne

sachliche Richtigkeit desselben – nochmals – zu überprüfen (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur

Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung,

Rechtsmittelbehörde (nunmehr das Bundesverwaltungsgericht) darf demnach nur darüber entscheiden, ob

Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls

s nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben,

s mit der Konsequenz, dass

erstinstanzliche Behörde, gebunden an

Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf.

Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; 07.10.2010, 2006/20/0035)."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur

Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung,

Rechtsmittelbehörde (nunmehr das Bundesverwaltungsgericht) darf demnach nur darüber entscheiden, ob

Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls

s nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben,

s mit der Konsequenz, dass

erstinstanzliche Behörde, gebunden an

Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf.

Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; 07.10.2010, 2006/20/0035). Der Prüfungsrahmen ist dabei nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eingeschränkt.

Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen,

von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Beschwerdeverfahren nicht neu geltend gemacht werden (vgl. zB VwGH 28.01.2003, 2001/11/0224). Der Prüfungsrahmen ist dabei nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eingeschränkt.

Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen,

von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Beschwerdeverfahren nicht neu geltend gemacht werden vergleiche zB VwGH 28.01.2003, 2001/11/0224). Verschiedene „Sachen“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für

Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung,

nur für

rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783 unter Hinweis auf GRS 17.09.2008, 2008/23/0684). Dabei kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes

Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme, wobei

neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen müssen, dem für

Entscheidung Relevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 31.07.2014, 2013/08/0163 mwN).Verschiedene „Sachen“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für

Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung,

nur für

rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783 unter Hinweis auf GRS 17.09.2008, 2008/23/0684). Dabei kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes

Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme, wobei

neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen müssen, dem für

Entscheidung Relevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 31.07.2014, 2013/08/0163 mwN). 3. Bezogen auf den Beschwerdeführer Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2020 wurde festgestellt, dass

Kniegelenksbeschwerden des Beschwerdeführers keine Berufskrankheit seien.

ser Bescheid ist rechtskräftig und gilt als Vergleichsentscheidung für das gegenständliche Verfahren. Eine neuerliche meritorische Entscheidung über

Anerkennung der Kniegelenksbeschwerden als Berufskrankheit wäre daher nur möglich gewesen, wenn sich eine wesentliche Änderung in der Sach- oder Rechtslage ergeben hätte, was jedoch aus folgenden Gründen nicht der Fall war:

zur Anwendung gelangten Regelungen erfuhren seit der ersten Antragstellung, über

mit Bescheid vom 22.06.2020 abgesprochen wurde, keine für den gegenständlichen Fall relevanten Änderungen, sodass Identität der Rechtslage gegeben ist.

Anträge des Beschwerdeführers aus den Jahren 2019 und 2021 waren jeweils auf Anerkennung der Kniegelenksbeschwerden als Berufskrankheit gerichtet. Es liegen daher idente Parteianträge vor. Ein Kausalzusammenhang zwischen der beruflichen Beschäftigung und dem auch im nunmehrigen Verfahren vom Beschwerdeführer im Hinblick auf

durch seine Kniegelenksbeschwerden behauptete Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes ist somit bereits im seinerzeitigen Verfahren rechtskräftig verneint worden.

se in Rechtskraft erwachsene Entscheidung steht trotz eines eventuell verschlechterten Gesundheitszustands dem Antrag des Beschwerdeführers vom 04.08.2021 auf Anerkennung der Kniegelenksbeschwerden als Berufskrankheit entgegen, sodass

ser seitens der belangten Behörde zutreffend wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Auch

vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunde hinsichtlich des Gesundheitszustandes seiner Kniegelenke sind nicht geeignet, eine Änderung der Sachlage betreffend

Frage, ob

Kniegelenksbeschwerden des Beschwerdeführers als Berufskrankheit anerkannt wird, herbeizuführen. So wurde bereits im Verfahren zum Bescheid der AUVA vom 30.10.2019 festgehalten, dass seine bestehenden Kniegelenksbeschwerden nicht durch

berufliche Beschäftigung verursacht wurden. Ein sich allenfalls verschlechternder Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Kniegelenksbeschwerden ist nicht geeignet, eine relevante Sachverhaltsänderung darzulegen, zumal der Kausalzusammenhang zwischen der beruflichen Beschäftigung und der auch im nunmehrigen Verfahren vom Beschwerdeführer wegen seiner Kniegelenksbeschwerden behaupteten Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes bereits rechtskräftig verneint wurde. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers,

vorgenommene Zurückweisung wegen entschiedener Sache entspräche nicht der geltenden Rechtslage, da der Antrag auf Versehrtenrente nach Ablauf der Sperrfrist eingebracht worden sei, ist nicht zu folgen, zumal § 362 ASVG für bestimmte Fälle, in denen der Sachverhalt bereits einmal geklärt wurde und sich seither nicht wesentlich verändert hat, Verfahrenserleichterungen für den SVTr enthält: Hinsichtlich der maßgeblichen Änderung wird dem Antragsteller

Bescheinigungslast auferlegt; gelingt

se Bescheinigung nicht, so muss der SVTr nicht in der Sache entscheiden, was seine Begründungslast minimiert. Damit wird

Rechtskraft von Bescheiden (oder Urteilen der Sozialgerichtsbarkeit) für

Zwecke des Leistungsverfahrens in folgender Weise modifiziert und präzisiert (§ 360b Rz 2, 8): An sich ist

Rechtskraft durch

Fortdauer einer unveränderten Sach- und Rechtslage bedingt. Für das Tatbestandselement des Maßes der gesundheitlichen Einschränkungen in der UV und PV wird durch

se Bestimmung

Rechtskraft auf ein Jahr bzw. auf 18 Monate begrenzt. Nur innerhalb

ser Frist muss eine wesentliche Veränderung bei sonstiger Zurückweisung des Antrags nachgewiesen werden, bei nach

ser Frist gestellten Anträgen ist jedenfalls eine neue Sachentscheidung zu treffen.

se Begrenzung der Rechtskraft gilt daher dann nicht, wenn ein Abweisungsbescheid auf andere Umstände als bloß eine unzureichende Einbuße an Erwerbsfähigkeit gestützt wurde, und sich zB. auf das Fehlen der Anwartschaft oder auf das Nichtvorliegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gründet;

sfalls gilt

Rechtskraft wie auch sonst (Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 362 ASVG, Rz 1, Stand 1.10.2019, rdb.at). Da gegenständlich der Abweisungsbescheid auf dem Nichtvorliegen einer Berufskrankheit gründet, gilt

Rechtskraft wie sonst auch und ist § 362 ASVG nicht anwendbar.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers,

vorgenommene Zurückweisung wegen entschiedener Sache entspräche nicht der geltenden Rechtslage, da der Antrag auf Versehrtenrente nach Ablauf der Sperrfrist eingebracht worden sei, ist nicht zu folgen, zumal Paragraph 362, ASVG für bestimmte Fälle, in denen der Sachverhalt bereits einmal geklärt wurde und sich seither nicht wesentlich verändert hat, Verfahrenserleichterungen für den SVTr enthält: Hinsichtlich der maßgeblichen Änderung wird dem Antragsteller

Bescheinigungslast auferlegt; gelingt

se Bescheinigung nicht, so muss der SVTr nicht in der Sache entscheiden, was seine Begründungslast minimiert. Damit wird

Rechtskraft von Bescheiden (oder Urteilen der Sozialgerichtsbarkeit) für

Zwecke des Leistungsverfahrens in folgender Weise modifiziert und präzisiert (Paragraph 360 b, Rz 2, 8): An sich ist

Rechtskraft durch

Fortdauer einer unveränderten Sach- und Rechtslage bedingt. Für das Tatbestandselement des Maßes der gesundheitlichen Einschränkungen in der UV und PV wird durch

se Bestimmung

Rechtskraft auf ein Jahr bzw. auf 18 Monate begrenzt. Nur innerhalb

ser Frist muss eine wesentliche Veränderung bei sonstiger Zurückweisung des Antrags nachgewiesen werden, bei nach

ser Frist gestellten Anträgen ist jedenfalls eine neue Sachentscheidung zu treffen.

se Begrenzung der Rechtskraft gilt daher dann nicht, wenn ein Abweisungsbescheid auf andere Umstände als bloß eine unzureichende Einbuße an Erwerbsfähigkeit gestützt wurde, und sich zB. auf das Fehlen der Anwartschaft oder auf das Nichtvorliegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gründet;

sfalls gilt

Rechtskraft wie auch sonst (Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 362, ASVG, Rz 1, Stand 1.10.2019, rdb.at). Da gegenständlich der Abweisungsbescheid auf dem Nichtvorliegen einer Berufskrankheit gründet, gilt

Rechtskraft wie sonst auch und ist Paragraph 362, ASVG nicht anwendbar.

Zurückweisung des Antrages durch den angefochtenen Bescheid erfolgte somit zu Recht und war spruchgemäß zu entscheiden. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es

s für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer

Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn

Akten erkennen lassen, dass

mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es

s für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer

Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn

Akten erkennen lassen, dass

mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für

sen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch

Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für

sen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch

Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob

Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob

Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes

Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder

zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes

Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder

zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil

Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht

gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in

sem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist

vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil

Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht

gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in

sem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist

vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L523.2266139.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.