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{'item': 'W112 2265377-2'}

Obsah (22)§ 22aArt. 133§ 80§ 76§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 53§ 18§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 67§ 46§§ 52a§ 51§ 33Art. 49§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.06.2023 GeschäftszahlW112 2265377-2 Spruch, W112 2265377-2/25E Schriftliche Ausfertigung des am 14.02.2023 mündlich verkündeten Erkenn

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A)

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 18.01.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass

§ 22aAbs.

4 BFA-VG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.1. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 18.01.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.

  1. Am 03.02.2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den Akt elektronisch zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft vor und erstattete eine Stellungnahme. Diese lautete im Wesentlichen wie folgt: „Verfahrensgang:- Dem Fremden wurde am 20.09.2022 die Einreise nach DEUTSCHLAND verweigert. In der Folge wurde er von der österreichischen Polizei rückübernommen und festgenommen.- Er wurde am 20.09.2022 erkennungsdienstlich behandelt und zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt: Er gab an, in Österreich keinen Vertreter zu haben, gesund zu sein, keinen Wohnsitz in Österreich oder einem MS zu haben, dass keine Angehörigen in Österreich oder einem MS leben würden, dass er niemanden hätten, bei dem er leben könnten, dass er keine Barmittel mit sich führen würde, dass er niemanden hätten, von dem er sich Geld leihen könnte, dass er keinen Aufenthaltstitel eines MS besitzen würde, dass er einen tunesischen Reisepass auf der Reise verloren hätte, dass er niemals in einem MS einen Asylantrag gestellt hätte, dass er kein Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution sei, dass er, entließe man ihn aus der Anhaltung, nach FRANKREICH oder BELGIEN fahren würde und, dass er nicht in Schubhaft angehalten werden wollen würde.- Am 20.09.2022 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Fremden ein.- Am selben Tag wurde zu ho. Zl. […] die Schubhaft verhängt.- Am 23.09.2022 stellten der Fremde einen Asylantrag.- Die ersten Schubhaftprüfung am 18.10.2022 ergab keine Umstände, die für eine Aufhebung der Schubhaft sprechen.- Die zweite Schubhaftprüfung am 15.11.2022 ergab keine Umstände, die für eine Aufhebung der Schubhaft sprechen.- Dieses Asylverfahren wurde mit Rechtskraft
  2. Instanz vom 22.11.2022 negativ abgeschlossen.- Die dritten Schubhaftprüfung am 13.12.2022 ergab keine Umstände, die für eine Aufhebung der Schubhaft sprechen.- Am 02.01.2023 wurde der Fremde nach einem Suizidversuch wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen und gem. § 8 UBG untergebracht.- Am 03.01.2023 wurde vom BFA ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen.- Am 03.01.2023 wurde der Fremde aus der Unterbringung entlassen und aufgrund des aufrechten Festnahmeauftrags ins PAZ XXXX überstellt, wobei seine Haftfähigkeit festgestellt wurde.- Am 03.01.2023 wurde zu ho. Zl. […] ein neuer Schubhaftbescheid erlassen.- Die vierten Schubhaftprüfung am 10.01.2023 ergab keine Umstände, die für eine Aufhebung der Schubhaft sprechen.- Am 10.01.2023 wurde der Fremde gem. § 80 Abs. 7 FPG auf die höchstzulässige Schubhaftdauer von 18 Monaten hingewiesen.- Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.01.2023, Zl. W250 2265377-1, stellte das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.„Verfahrensgang:, - Dem Fremden wurde am 20.09.2022 die Einreise nach DEUTSCHLAND verweigert. In der Folge wurde er von der österreichischen Polizei rückübernommen und festgenommen., - Er wurde am 20.09.2022 erkennungsdienstlich behandelt und zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt: Er gab an, in Österreich keinen Vertreter zu haben, gesund zu sein, keinen Wohnsitz in Österreich oder einem MS zu haben, dass keine Angehörigen in Österreich oder einem MS leben würden, dass er niemanden hätten, bei dem er leben könnten, dass er keine Barmittel mit sich führen würde, dass er niemanden hätten, von dem er sich Geld leihen könnte, dass er keinen Aufenthaltstitel eines MS besitzen würde, dass er einen tunesischen Reisepass auf der Reise verloren hätte, dass er niemals in einem MS einen Asylantrag gestellt hätte, dass er kein Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution sei, dass er, entließe man ihn aus der Anhaltung, nach FRANKREICH oder BELGIEN fahren würde und, dass er nicht in Schubhaft angehalten werden wollen würde., - Am 20.09.2022 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Fremden ein., - Am selben Tag wurde zu ho. Zl. […] die Schubhaft verhängt., - Am 23.09.2022 stellten der Fremde einen Asylantrag., - Die ersten Schubhaftprüfung am 18.10.2022 ergab keine Umstände, die für eine Aufhebung der Schubhaft sprechen., - Die zweite Schubhaftprüfung am 15.11.2022 ergab keine Umstände, die für eine Aufhebung der Schubhaft sprechen., - Dieses Asylverfahren wurde mit Rechtskraft
  3. Instanz vom 22.11.2022 negativ abgeschlossen., - Die dritten Schubhaftprüfung am 13.12.2022 ergab keine Umstände, die für eine Aufhebung der Schubhaft sprechen., - Am 02.01.2023 wurde der Fremde nach einem Suizidversuch wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen und gem. Paragraph 8, UBG untergebracht., - Am 03.01.2023 wurde vom BFA ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen., - Am 03.01.2023 wurde der Fremde aus der Unterbringung entlassen und aufgrund des aufrechten Festnahmeauftrags ins PAZ römisch 40 überstellt, wobei seine Haftfähigkeit festgestellt wurde., - Am 03.01.2023 wurde zu ho. Zl. […] ein neuer Schubhaftbescheid erlassen., - Die vierten Schubhaftprüfung am 10.01.2023 ergab keine Umstände, die für eine Aufhebung der Schubhaft sprechen., - Am 10.01.2023 wurde der Fremde gem. Paragraph 80, Absatz 7, FPG auf die höchstzulässige Schubhaftdauer von 18 Monaten hingewiesen., - Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.01.2023, Zl. W250 2265377-1, stellte das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft: Bei der am heutigen Tage durchgeführten Prüfung bezüglich der weiteren Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gegen die VP konnten keine Umstände ermittelt werden, die gegen eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen würden. Dass die Schubhaft nunmehr bereits rund viereinhalb Monate dauert, liegt ausschließlich in der Verantwortung des Fremden. Dieser reiste nicht nur illegal durch den Schengenraum und führte keinerlei Dokumente mit sich, sondern erweist sich auch als außerordentlich ausreiseunwillig und stellte beispielsweise einen mit 22.11.2022 in Rechtskraft
  4. Instanz erwachsenen Asylantrag. Seine Kooperationsunwilligkeit und vor allem seinen unbedingten Willen, sich dem Verfahren bzw. der Außerlandesbringung zu entziehen, stellte er auch durch einen Suizidversuch eindrucksvoll unter Beweis und belegen auch seine eigenen Angaben vom 20.09.2022 seine Fluchtgefahr (er gab an, er würde im Falle der Haftentlassung nach FRANKREICH oder BELGIEN weiterreisen; dass es ihm dafür an jeglicher Rechtsgrundlage mangelt, muss ihm selbst bewusst sein). Auch auf die außerordentlich anmaßenden Ausführungen des BF gegenüber dem BVwG am 18.01.2023 – insbesondere dahingehend, er habe ein Recht auf Geldleistungen und Unterbringung und der Staat habe kein Recht, eine Haft anzuordnen – wird ausdrücklich hingewiesen. Aufgrund des bis 22.11.2022 anhängigen Antrags auf internationalen Schutz konnten bis dahin keine Schritte für eine Abschiebung gesetzt werden. Das HRZ-Verfahren wurde bisher ordnungsgemäß geführt: - 30.09.2022 – Weiterleitung der Unterlagen durch die RD Salzburg - 11.11.2022 – Antragsstellung - 12.12.2022 –
  5. Urgenz - 10.01.2023 –
  6. Urgenz (persönlich) Bezüglich der Abschiebeperspektive ist auszuführen, dass der Fremde gegenständlich bis zu 18 Monate in Schubhaft angehalten werden kann, da die Feststellung seiner Identität und Staatsbürgerschaft nicht möglich ist (§ 80 Abs 4 Z 1 FPG), da keinerlei Dokumente oder ein HRZ vorliegen (§ 80 Abs 4 Z 2 FPG). Eine relativ zeitnahe Ausstellung eines HRZ ist jedoch aufgrund des Rückübernahmeabkommens mit TUNESIEN wahrscheinlich.Bezüglich der Abschiebeperspektive ist auszuführen, dass der Fremde gegenständlich bis zu 18 Monate in Schubhaft angehalten werden kann, da die Feststellung seiner Identität und Staatsbürgerschaft nicht möglich ist (Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG), da keinerlei Dokumente oder ein HRZ vorliegen (Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG). Eine relativ zeitnahe Ausstellung eines HRZ ist jedoch aufgrund des Rückübernahmeabkommens mit TUNESIEN wahrscheinlich. Die Fortsetzung der Schubhaft ist weiterhin notwendig, um den Fremden außer Landes zu bringen und kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein gelinderes Mittel zur Zielerreichung ausreicht, zumal der Fremde durch sein Verhalten klargestellt hat, dass er sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit einem Verfahren entziehen würde. Auch seine bisherige Mobilität, die er unbeeindruckt von staatlichen Grenzen oder Gesetzen an den Tag legte, indiziert, dass er unverzüglich in die Illegalität abtauchen würde.“
  7. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Asylakt und den ersten Schubhaftakt des Beschwerdeführers an, die elektronisch vorgelegt wurden, die amtsärztlichen Unterlagen sowie ein Gutachten des Polizeiamtsarztes und lud die Parteien und einen Dolmetscher für die Sprache ARABISCH mit Schriftsätzen vom 07.02.2023 zur mündlichen Verhandlung am 14.02.
  8. Am 10.02.2023 langten die amtsärztlichen Unterlagen sowie Befund und Gutachten des Polizeiamtsarztes ein. Der Verein XXXX erstattete am selben Tag einen Befund. Am 10.02.2023 langten die amtsärztlichen Unterlagen sowie Befund und Gutachten des Polizeiamtsarztes ein. Der Verein römisch 40 erstattete am selben Tag einen Befund. Am 13.02.2023 leitete das Bundesamt die Vollmachten, die der Beschwerdeführer der DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gem. GmbH erteilt hatte weiter: Am 07.02.2023 hatte er seiner Vertreterin Vollmacht zur Akteneinsicht ohne Zustellvollmacht eingeräumt, in einem zweiten Schriftsatz vom selben Tag umfassende Vollmacht mit Zustellvollmacht. Darin ersuchte die Vertreterin, die Vollmacht umgehend ans BVwG weiterzuleiten, falls der Akt dem Gericht bereits vorgelegt worden sei, und die Vertreterin über den Umstand zu informieren. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesamt um zeitnahe Akteneinsicht in die bestehenden Akten. Die Direktion Dublin und Internationale Beziehungen – Referat BII/1, Rückkehrvorbereitung des Bundesamtes erstattete am 14.02.2023 eine Anfragebeantwortung. Am 14.02.2023 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Akteneinsicht. Am 14.02.2023 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, seine Vertretung und ein Dolmetscher für die Sprache ARABISCH teilnahmen. Das Bundesamt nahm nicht an der Verhandlung teil. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: R: Sie sind nicht mit Ihrem Rechtsberater sondern dem Diakonie Flüchtlingsdienst als Vertreter erschienen. Diesem erteilten Sie am 07.02.2023 Vollmacht zur Akteneinsicht und Vollmacht zur Vertretung OHNE ZUSTELLVOLLMACHT. Ist das korrekt? BF nickt. R: Sie müssen etwas sagen? BF: Ja. BFV: Die Zustellvollmacht ist von der Vertretungsvollmacht umfasst. R: D. h. aktuell, haben Sie Zustellvollmacht? BFV: Ja. R: Wollen Sie, dass Ihre Briefe Ihnen oder Ihrer Vertretung zugestellt werden? BF: Ich habe die Frage nicht verstanden. R: Wenn das Gericht Ihnen einen Brief schickt, geht der an Sie oder Ihre Vertretung? BF: An meine Rechtsvertretung. […] BFV: Mir fehlen wesentliche Aktenteile. Ich darf Sie daher um Verlesung oder Ausfolgung jener Aktenteile, die mir nicht bekannt sind, bitten. R: Welche Aktenteile haben Sie? BFV: Ich habe die Verhandlungsniederschrift sowie das Erkenntnis vom 18.01.2023 und die Aktenvorlage des BFA vom 11.01.2023 und einen Aktenvermerk vom 10.01.2023

§ 80Abs.

7 FPG. Sonstige Akteninhalte insbesondere zum HRZ-Verfahren (Heimreisezertifikat-Verfahren) liegen mir nicht vor.BFV: Ich habe die Verhandlungsniederschrift sowie das Erkenntnis vom 18.01.2023 und die Aktenvorlage des BFA vom 11.01.2023 und einen Aktenvermerk vom 10.01.2023

Paragraph 80, Absatz 7, FPG. Sonstige Akteninhalte insbesondere zum HRZ-Verfahren (Heimreisezertifikat-Verfahren) liegen mir nicht vor. R: Die wesentlichen Aktenteile sind die Verhandlungsschrift vom 18.01.2023, die Stellungnahme des BFA samt vorgelegtem Verwaltungsakt, das eingeholte med. Gutachten und die Registerauszüge. Auf die Möglichkeit der Akteneinsicht wird hingewiesen. Die Vollmacht dazu haben Sie seit 07.02.

  1. Sie haben erst am heutigen Tag um Akteneinsicht angesucht. Dies ist in der kurzen Frist – s. Homepage des BVwG: Antrag drei Tage davor – nicht möglich. Die Stellungnahme des BFA wird nun ausgefolgt. Das Erkenntnis, auf Grund dessen der BF in Schubhaft angehalten wird, [haben Sie. Die] med. Gutachten werden verlesen ebenso die Mitteilung der HRZ-Abteilung. Kann im Übrigen auf die Verlesung verzichtet werden? BFV: Ich würde gerne erfahren, [ob] nach dem
  2. Jänner 2023 nochmals ein Schubhaftbescheid erlassen wurde und wenn ja, diese bitte auch verlesen lassen. R: Der BF wird auf Grund des Erkenntnisses vom 18.01.2023 in Schubhaft angehalten, inwieweit ist der Bescheid vom 02.01.2023 für Sie maßgeblicher Sachverhalt? BFV: Der BF wurde am
  3. Jänner 2023 entlassen aus der Schubhaft und bestand somit ohne erneute Bescheiderlassung am
  4. Jänner 2023 kein Hafttitel. Das Erkenntnis vom
  5. Jänner 2023 würde sich somit auf einen mangelnden Hafttitel stützen. R: Das Erkenntnis vom 18.01.2023 ist Grund für die aktuelle Anhaltung aber nicht Gegenstand für die aktuelle Haftprüfung. Warum gehen Sie daher davon aus, dass es sich um einen wesentlichen Sachverhalt handelt? BFV: Wenn bereits am
  6. Jänner kein Hafttitel bestand und das Erkenntnis nach höchstgerichtlicher Anrufung behoben werden würde, würde ohne Schubhaftbescheid auch gegenständlich kein Hafttitel bestehen. R: Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses vom 18.01.2023 wurde nicht beantragt. Es ist sohin kein höchstgerichtliches Rechtsmittel gegen dieses Erkenntnis zulässig. Im Übrigen wurde dieser Bescheid dem BF zugestellt, weshalb die Verlesung unterbleibt. Kann die Verlesung im Übrigen unterbleiben? BFV: Ja. […] R: Geben Sie Ihren Vor- und Familiennamen, Ihr Geburtsdatum und Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit an! BF: Meine Daten sind im Akt. R: Wiederholt die Frage. BF: Mein Name ist XXXX , geboren XXXX , Geburtsort: TUNIS, TUNESIEN. Nachgefragt, Geburtsort XXXX .BF: Mein Name ist römisch 40 , geboren römisch 40 , Geburtsort: TUNIS, TUNESIEN. Nachgefragt, Geburtsort römisch 40 . R: Verfügen Sie über identitätsbezeugende Dokumente? D: Ich verstehe den BF nicht. R an BF: Sprechen Sie bitte laut und deutlich. BF: Verfügte ich oder hätte ich über Identitätsnachweise verfügt, dann hätte ich das vorgelegt, R: Laut Ihrer Einvernahme sind Ihre Dokumente bei einem Freund namens XXXX . Welche Dokumente haben Sie bei XXXX ?R: Laut Ihrer Einvernahme sind Ihre Dokumente bei einem Freund namens römisch 40 . Welche Dokumente haben Sie bei römisch 40 ? BF: In TUNESIEN befinden sich meine Dokumente. R: Welche Dokumente sind das? R ersucht nochmals den BF die FFP2-Maske ordnungsgemäß zu tragen und laut und deutlich zu sprechen. BF: Es handelt sich um normale Dokumente. Wir haben gemeinsam gearbeitet und einige Dokumente waren bei ihm, aber es handelt sich um normale Dokumente. R: Welche Dokumente haben Sie in TUNESIEN? Bitte tragen Sie Ihre Maske ordnungsgemäß. BF: Es handelt sich nicht um offizielle Dokumente, es sind eigentlich einige Papiere, die ich bei ihm gelassen habe. R: Bei wem? BF: Er heißt XXXX .BF: Er heißt römisch 40 . […] R: Laut Ihren Angaben reisten Sie mit Ihrem Reisepass von TUNESIEN in die TÜRKEI. Wo ist Ihr Reisepass? BF: Im Wald von SERBIEN verloren. R: Wo ist Ihre Geburtsurkunde? BF: Ich bin nur mit dem Reisepass ausgereist. R: Wo ist Ihre Geburtsurkunde? BF: Ich habe alle Dokumente in SERBIEN verloren. R: Welche Dokumente haben Sie in SERBIEN verloren? BF: Meinen Reisepass und meinen Personalausweis. R: Wo ist Ihre Geburtsurkunde? BF: In meinem Personalausweis steht auch das Geburtsdatum. R: Wo ist Ihre Geburtsurkunde? BF: Meine Geburtsurkunde war mit meinem Reisepass. R: Was heißt das? BF: Ich weiß nicht, was meinen Sie mit der Geburtsurkunde? R wiederholt die Frage. BF: Ja, das ist die Geburtsurkunde. In der Geburtsurkunde steht mein Geburtsdatum, mein Name. R: Welche Dokumente haben Sie bei XXXX ?R: Welche Dokumente haben Sie bei römisch 40 ? BF: Ich habe bei ihm keine offiziellen Dokumente gelassen. Ich habe bei ihm Kleidung, normale Papiere bei ihm gelassen, weil wir gemeinsam gearbeitet haben. R: Was haben Sie seit 18.01.2023 – den letzten Verhandlungstag – getan, um an Ihrer Identifizierung mitzuwirken? BF: Fünf Monate war ich im Gefängnis und habe nichts gemacht. R: Warum machen Sie nichts um an Ihrer Identifizierung mitzuwirken? BF: Im Gefängnis. Wie kann man im Gefängnis um Reisepass ansuchen oder Personalausweis beantragen? R: Wie hat sich Ihr Gesundheitszustand seit 18.01.2023 verändert? BF: Das Gefängnis? R wiederholt die Frage. BF: Ich konnte das Gefängnis nicht vertragen. Das war das erste Mal in meinem Leben. R: Warum versuchen Sie dann nicht an Ihrer Identifizierung mitzuwirken, um die Schubhaftdauer möglichst kurz zu halten? BF: Meine Ausreise dauerte ein Jahr. Es ist nicht möglich nach einem Jahr Ausreise zurückzukehren. R: Was meinen Sie damit, warum ist es nicht möglich? BF: Seit einem Jahr habe ich keinen Kontakt mit meiner Familie aufgenommen. Ich habe meine Familie verlassen. Es ist nicht möglich jetzt nach einem Jahr zurückzukehren. R: Warum nicht. R ersucht den BF die FFP2-Maske ordnungsgemäß zu tragen. BF: Ich kann bei meiner Familie nicht mehr leben. R: Das beantwortet meine Frage nicht, warum Sie nicht an Ihrer Identifizierung mitwirken und die Haftdauer kurzhalten, wenn Sie sagen, Sie können die Haft nicht ertragen? BF: Wie kann man… Die Frage, warum wurde ich ins Gefängnis ausgeliefert? Ich habe nichts gemacht. Fünf Monate bin ich jetzt in der Schubhaft. R: Habe ich Sie richtig verstanden. Sie wollen unbedingt vermeiden nach TUNESIEN zurückzukehren, weil Sie das nach einem Jahr Abwesenheit für „nicht möglich“ erachten? BF: Stimmt. R: Mit Bescheid vom 21.10.2022 wies das Bundesamt Ihren Antrag auf internationalen Schutz vom 22.09.2022 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie, stellte fest, dass Ihre Abschiebung nach TUNESIEN zulässig ist, erließ ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen Sie, erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und räumte Ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Der Bescheid wurde Ihnen am 21.10.2022 zugestellt. Weder haben Sie Beschwerde erhoben, noch einen Rechtsmittelverzicht abgegeben, weshalb das Bundesamt vier Wochen mit der Einleitung des Heimreisezertifikatsverfahrens zuwarten musste. Warum haben Sie das gemacht? R ersucht den BF nochmals die FFP2-Maske ordnungsgemäß zu tragen und laut und deutlich zu sprechen. BF: Ich war im Gefängnis. Ein Rechtsberater von der BBU ist zu mir gekommen und hat mir das Wort „Asyl“ auf einen Zettel geschrieben und hat [ihn] mir gegeben und hat mir gesagt, dass ich diesen Zettel dem Beamten eigentlich ausfolgen muss. 16 Tage war ich in meinem Zimmer, habe ich überhaupt keine Rechtsberater mehr bekommen, deshalb konnte ich nicht rechtzeitig keine Beschwerde erheben. Ich kenne mich nicht mit dem Gesetz in Österreich aus. R: Einen Zettel abgeben, auf den „Asyl“ stellt, klingt nach Asylantragstellung. Ich habe Sie gefragt, warum Sie nach der Abweisung Ihres Asylantrages vier Wochen lang nichts gemacht haben, weil sie dadurch die Haftdauer verlängert? BF: Wie kann man eine Beschwerde erheben, in dem man sich im Gefängnis befindet und keine Rechtsberatung erhalten hat? R: Es liegt nur der Auszug aus der Anhaltedatei betreffend Ihrer Anhaltung seit 03.01.2023 vor. Alleine seither hatten Sie sechsmal Rechtsberatung. BF: Meinen Sie die BBU? R: Ja. BF: Das erste Mal, dass ich von diesem Wort „Beschwerde“ gehört habe, war bei der letzten Verhandlung vor dem Richter. R: Sie können Arabisch Lesen und Schreiben, richtig? BF: Ja. R: Spruch und Rechtsmittelbelehrung des Asylbescheides waren auf Arabisch ebenso die Information betreffend die Rechtsberatung. R ersucht nochmals den BF die FFP2-Maske ordnungsgemäß zu tragen. BF: Wie ich Ihnen gesagt habe. Das erste Mal, dass ich von diesem Wort „Beschwerde“ gehört habe war bei der letzten Verhandlung vor dem Richter. Vorher ist die BBU zwei Tage vor der Verhandlung zu mir gekommen und hat mich danach gefragt, ob sie mich in der Verhandlung rechtlich vertreten können oder nicht. R: Ihr Asylantrag ist jedenfalls abgewiesen. Sie sind zur Ausreise verpflichtet. Wie stellen Sie sich vor, dass es weitergeht? BF: Nach fünf Monaten Haft kann ich nicht jetzt nach TUNESIEN zurückkehren. R: Warum nicht? BF: Das kann ich nicht akzeptieren. Während meiner Reise habe ich ja viele Schwierigkeiten erlebt und den Tod vor meinen Augen gesehen, darauf kann ich nicht verzichten, nochmals nach TUNESIEN zurückzukehren. R: Sie sagen Sie können sich nicht vorstellen nach TUNESIEN zurückzukehren. Wie stellen Sie sich vor, wie es jetzt weitergeht? BF: Wie es sich ergibt. R: Was meinen Sie damit? BF: Nach zehn Jahren Arbeit und sparen für die Ausreise, dann ist auf einmal – besteht die Aufforderung – zurückzukehren, das geht nicht. R: Sie stellten den Asylantrag am 22.09.2022 erst nach der Verhängung der Schubhaft am 20.09.
  7. Warum? R ersucht viermal den BF die FFP2-Maske ordnungsgemäß zu tragen und laut und deutlich zu sprechen. BF: Nach fünf Tagen ohne Essen bin ich endlich in WIEN eingereist und nach dem Essen fühlte ich mich ohnmächtig und konnte mich nicht bewegen. Später bin ich zu einem Polizisten gegangen in der U-Bahnstation und habe ihm gesagt: „Bitte verleg mich in ein Flüchtlingslager.“ Er hat mir gesagt, er hat behauptet, das sich drogensüchtig bin. Auf Grund habe ich den ganzen Tag in der U-Bahnstation verbracht und am nächsten Tag habe ich den nächsten Zug genommen und im Zug wurde ich festgenommen. R: Was war Ihr Ziel? D: Ich kann den BF nicht gut verstehen. Er spricht eigentlich einen tunesischen Dialekt und ich muss immer nachfragen. R ersucht den BF nochmals die FFP2-Maske ordnungsgemäß zu tragen und laut und deutlich zu sprechen. BF: Ich habe einen Freund in DEUTSCHLAND, ich habe eine Freund in ITALIEN und einen Freund in FRANKREICH. Ich habe darauf gewartet, dass mich jemand von meinen Freunden anruft, weil mein Beruf ist immer gesucht. R: Haben Sie ein Aufenthaltsrecht für DEUTSCHLAND, ITALIEN oder FRANKREICH? BF: Hätte ich über einen Aufenthaltstitel in diesen Ländern verfügt, dann wäre ich hier nicht eingereist. Dann wäre ich in Österreich nicht eingereist. R: D. h., Sie haben kein Aufenthaltsrecht in diesen genannten Ländern? BF: Ich habe keines. R: Die Frage war: Bei der Schubhaftverhängung haben Sie gesagt, dass Sie nicht um Asyl ansuchen wollen, zwei Tage später haben Sie aus der Schubhaft einen Asylantrag gestellt, warum? BF: Vom Tag Nr. 1 habe ich mich zur Polizei begeben, aber der Polizist hat mir gesagt, dass ich drogensüchtig bin und hat mich nicht mitgenommen. R: Mit dem am 18.01.2023 mündlich verkündeten Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht

§ 22aAbs.

4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Jetzt, vier Wochen später, sind diese Voraussetzungen

§ 22aAbs.

4 BFA-VG erneut zu überprüfen. Das Erkenntnis wurde Ihnen verkündet und liegt Ihrer BFV vor.R: Mit dem am 18.01.2023 mündlich verkündeten Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Jetzt, vier Wochen später, sind diese Voraussetzungen

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG erneut zu überprüfen. Das Erkenntnis wurde Ihnen verkündet und liegt Ihrer BFV vor. BFV: Es wird verzichtet das Erkenntnis zu verlesen. R: Hat sich im Vergleich zum Erkenntnis vom 18.01.2023 zu Ihrer Sicht verändert? Gibt es Veränderungen, die seither eingetreten und vom Gericht zu berücksichtigen sind? BF: Es hat sich nichts geändert, ich habe nur die Hoffnung aufgegeben. R: Die Hoffnung worauf? BF: Auf ein richtiges Leben. R: Was meinen Sei mit „richtigem Leben“? BF: Ich habe damit gemeint, ein Leben außerhalb des Gefängnis. Ich war fünf Monate im Gefängnis. Ich habe keine strafbaren Handlungen begangen dafür. R: Das Gericht forderte die amtsärztlichen Unterlagen an. Gegenüber dem Verein XXXX gaben Sie bei der dolmetschergestützten Befundung Folgendes an: Es sei alles ok. Wenig motiviert zum Gespräch. Setzt die FFP2-Maske nur wiederwillig und halbherzig auf. Einsilbig, wortkarg, er wollte nicht sprechen. Er habe keine Probleme. Vor der Schubhaft sei er nie in psychiatrischer Behandlung gewesen. Wach. Bewusstseinsklar. Orientiert. Wortkarg. Einsilbig. Unmotiviert. Gibt an, keine Probleme zu haben. Keine Hinweise auf paranoid-halluzinatorische Symptomatik. Dysphorisch, genervt wirkend. Psychomotorisch verlangsamt. Suizidgedanken werden verneint. Von akuter Suizidalität klar distanziert. Keine akute Eigen- oder Fremdgefährdung. Beim Verlassen des Zimmers gibt er an, im Hungerstreik zu sein.R: Das Gericht forderte die amtsärztlichen Unterlagen an. Gegenüber dem Verein römisch 40 gaben Sie bei der dolmetschergestützten Befundung Folgendes an: Es sei alles ok. Wenig motiviert zum Gespräch. Setzt die FFP2-Maske nur wiederwillig und halbherzig auf. Einsilbig, wortkarg, er wollte nicht sprechen. Er habe keine Probleme. Vor der Schubhaft sei er nie in psychiatrischer Behandlung gewesen. Wach. Bewusstseinsklar. Orientiert. Wortkarg. Einsilbig. Unmotiviert. Gibt an, keine Probleme zu haben. Keine Hinweise auf paranoid-halluzinatorische Symptomatik. Dysphorisch, genervt wirkend. Psychomotorisch verlangsamt. Suizidgedanken werden verneint. Von akuter Suizidalität klar distanziert. Keine akute Eigen- oder Fremdgefährdung. Beim Verlassen des Zimmers gibt er an, im Hungerstreik zu sein. Der Verein XXXX , der psychologische Dienst im Polizeianhaltezentrum, teilte nach dolmetschergestützten Befundung Folgendes mit:Der Verein römisch 40 , der psychologische Dienst im Polizeianhaltezentrum, teilte nach dolmetschergestützten Befundung Folgendes mit: Frage: War der Beschwerdeführer bei seinem Selbstmordversuch dispositionsfähig oder von seiner Erkrankung „gesteuert“? Antwort: Hr. XXXX wurde von 02.01.-03.01.2023 im LKH XXXX wegen einer suizidalen Krise im Rahmen einer Anpassungsstörung behandelt. Er war zu diesem Zeitpunkt den Mitarbeitern des Vereins XXXX nicht bekannt und (die Frage) kann rückwirkend nicht beurteilt werden.Antwort: Hr. römisch 40 wurde von 02.01.-03.01.2023 im LKH römisch 40 wegen einer suizidalen Krise im Rahmen einer Anpassungsstörung behandelt. Er war zu diesem Zeitpunkt den Mitarbeitern des Vereins römisch 40 nicht bekannt und (die Frage) kann rückwirkend nicht beurteilt werden. Frage: Wie hat sich der – v.a. psychische – Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem letzten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (18.01.2023) verändert? Antwort: Es kam bis jetzt zu keinen weiteren suizidalen Krisen. Er gibt an, keine Probleme zu haben, keine Suizidgedanken, ist von akuter Suizidalität klar distanziert. Frage: Woran leidet der Beschwerdeführer aktuell? Antwort: Anpassungsstörung F43.

  1. Frage: Wie wird der Beschwerdeführer aktuell behandelt? Antwort: Psychologische Entlastungsgespräche werden angeboten und durchgeführt. Regelmäßige psychiatrische Visiten. Medikation wird von Hr. XXXX abgelehnt. Er hat daher aktuell keine regelmäßige Medikation.Antwort: Psychologische Entlastungsgespräche werden angeboten und durchgeführt. Regelmäßige psychiatrische Visiten. Medikation wird von Hr. römisch 40 abgelehnt. Er hat daher aktuell keine regelmäßige Medikation. Frage: Wie wurde der Beschwerdeführer vor Beginn der Schubhaft behandelt? Antwort: Ob oder wie Hr. XXXX vor der Schubhaft behandelt wurde, ist nicht bekannt. Lt Hrn. XXXX hat keine psychiatrische Behandlung stattgefunden.Antwort: Ob oder wie Hr. römisch 40 vor der Schubhaft behandelt wurde, ist nicht bekannt. Lt Hrn. römisch 40 hat keine psychiatrische Behandlung stattgefunden. R: Warum haben Sie am 02.01.2023 den Selbstmordversuch unternommen? R folgt BFV einen Ausdruck dieser Unterlagen [aus]. BF: Der Grund war, dass ich ja vom Gefängnis befreit werden kann. R: Sie haben den Selbstmordversuch unternommen um aus der Schubhaft entlassen zu werden? BF: Ja. R: Sie hätten dabei sterben können, Sie haben versucht sich zu erhängen! BF: Das ist mir egal. Ich konnte das Gefängnis eigentlich nicht weiter vertragen. R: Sie haben eine Anpassungsstörung in der Haft. Warum nehmen Sie die Ihnen dagegen verschriebene Medikation nicht ein? BF: Ich brauche keine Medikamente, keine Behandlung. Ich bin gesund. R: Warum nützen Sie die psychologischen Entlastungsgespräche nur widerwillig und halbherzig? BF: Das war: „Geht es Ihnen gut?“. „Gut“. Dann gehe ich wieder weg. R: Warum sind Sie in den Hungerstreik getreten? BF: Damit ich auch vom Gefängnis befreit werde. R: Was würden Sie auf freiem Fuß machen? BF: In Österreich meinen Sie? R: Sie sagen Sie machen das alles um aus der Haft entlassen zu werden. Was würden Sie machen, wenn Sie aus der Haft entlassen werden? BF: Ich werde wieder lernen und einer Beschäftigung nachgehen. R: Wo? BF: Wenn es möglich ist, hier in Österreich. R: Sie müssen Österreich verlassen und haben ein Einreiseverbot für den Schengenraum für drei Jahren. Was würden Sie im Falle einer Haftentlassung machen? R: Ich würde durch das Meer weiterreisen, auch wenn ich sterben würde. R: Österreich liegt nicht am Meer. Wohin würden Sie weiterreisen? BF: Wenn es möglich ist hier weiter in Österreich zu leben ist es mir lieber, wenn nicht, dann werde ich ausreisen. R: Wohin? BF: Zu irgendeinem Land. R: Aber nicht nach TUNESIEN, habe ich das richtig verstanden? BF: Ja. R: Der Polizeiamtsarzt erstattete folgenden Befund und Gutachten: „Hr. R. befindet sich seit 4 Tagen im Hungerstreik und hat bis heute 5 kg abgenommen. Er weist ein aktuelles Körpergewicht von 78 kg bei einer Körpergröße von 176 cm auf, entsprechend einem Body-Mass-Index von 25.
  2. Seine Vitalparamenter lagen immer im Normbereich. Herr R. befindet sich in regelmäßiger Behandlung beim psychiatrischen Dienst XXXX . Aus amtsärztlicher Sicht ist der o.G. haft- und Verhandlungsfähig.“ Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Der Polizeiamtsarzt erstattete folgenden Befund und Gutachten: „Hr. R. befindet sich seit 4 Tagen im Hungerstreik und hat bis heute 5 kg abgenommen. Er weist ein aktuelles Körpergewicht von 78 kg bei einer Körpergröße von 176 cm auf, entsprechend einem Body-Mass-Index von 25.
  3. Seine Vitalparamenter lagen immer im Normbereich. Herr R. befindet sich in regelmäßiger Behandlung beim psychiatrischen Dienst römisch 40 . Aus amtsärztlicher Sicht ist der o.G. haft- und Verhandlungsfähig.“ Möchten Sie dazu etwas angeben? BF: Das ist die Beschreibung der Polizei meiner Situation, mein Gesundheitszustand. R: Das aktuelle Krankenblatt wurde beigeschafft: Demnach haben Sie zwar tagesaktuell bereits 10 kg abgenommen, Ihr Allgemeinzustand ist allerdings normal. Sie sind haftfähig. Möchten Sie dazu etwas angeben? BF: Kein Problem. R: Was meinen Sie mit „kein Problem“? BF: Sie haben das eigentlich beschrieben, nicht ich. Was soll ich sagen? R: Durch den Hungerstreik können Sie Ihre Gesundheit dauerhaft schädigen. Warum tun Sie das? BF: Ich will entlassen werden. R: Die HRZ-Abteilung teilte auf Anfrage des Gerichts heute Folgendes mit: „Ihre Anfrage betreffend Herrn XXXX , geb. XXXX , beziehungsweise betreffend HRZ-Verfahren mit der tunesischen Botschaft im Allgemeinen, kann folgendermaßen beantwortet werden:„Ihre Anfrage betreffend Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , beziehungsweise betreffend HRZ-Verfahren mit der tunesischen Botschaft im Allgemeinen, kann folgendermaßen beantwortet werden: - Wie hat der BF am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt? Beim BFA liegen keine Informationen vor, welche auf eine aktive Mitwirkung (Selbstinitiative) des BF zur Erlangung eines Heimreisezertifikates hinweisen würden. - Welche Schritte hat das Bundesamt seit 17.01.2023 unternommen, um ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erwirken? Das Verfahren zur Identifizierung, bzw. Ausstellung eines HRZ wird monatlich urgiert, mit dem Hinweis auf die hohe Dringlichkeit aufgrund der bestehenden Schubhaft, zuletzt am 26.01.
  4. - Liegt mittlerweile die Zusage der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer vor? Wenn keine vorliegt: Wann und mit welcher Wahrscheinlichkeit ist mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zu rechnen und wie lange dauert die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die tunesischen Vertretungsbehörden durchschnittlich? Bisher liegt keine Identifizierung seitens der Botschaft und somit auch keine Zusage für die Ausstellung eines HRZ vor. Den gängigen Erfahrungswerten nach bedarf es einer mindestens 5- bis 6-monatigen Dauer, bis es zu einer Rückmeldung seitens der tunesischen Botschaft betreffend die Identifizierung kommt. Nach der Identifizierung ist die Botschaft bereit ein HRZ nach Flugbuchung auszustellen, bedingt jedoch eine 4-wöchige Vorlaufzeit zwischen Flugbuchung und dem Flug. - Verkürzt sich diese Bearbeitungsdauer durch die Vorlage von zB Passkopien oder ähnlichen Identitätsnachweisen? Allfällig vorhandene Kopien von Identitätsdokumenten, können das Identifizierungsverfahren mitunter beschleunigen. Jedoch leitet die Botschaft die Anträge und bereitgestellten Informationen des BFA an die Behörden in Tunesien weiter, welche dann diese mit den nationalen Datenbanken abgleicht. Primär werden hierbei die durch das BFA übermittelten Fingerabdrücke mit den tunesischen Datenbanken abgeglichen. - Wie lange wird die Organisation der Abschiebung nach Zusage/Ausstellung des Heimreisezertifikates voraussichtlich dauern? Nach Identifizierung kann ein Flug gebucht werden. Die Botschaft bittet lediglich um Einhaltung einer 4-wöchigen Vorlaufzeit. Die Ausstellung eines HRZ erfolgt üblicherweise im Zeitraum zwischen 1-2 Tagen vor dem geplanten Abschiebeflug, aufgrund der kurzen Gültigkeitsdauer der HRZ von 3 Tagen.“ R: Möchten Sie dazu etwas angeben? BF: Nein. R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben? BF: Jetzt schließen Sie die Verhandlung? R: Ja. BF: Die Entscheidung liegt bei Ihnen, mich zu befreien, zu entlassen, oder weiterhin die Schubhaft fortzusetzen. BFV: Bezüglich mangelnder Kooperationsbereitschaft führt die belangte Behörde illegale Einreise, den Antrag auf internationalen Schutz und den Suizidversuch des BFs an. Der Suizidversuch ist Ausdruck psychischer Krankheit und nicht von Kooperationsunwilligkeit. Der Gesundheitszustand des BFs ist jedenfalls auch bei gegebener Haftfähigkeit in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Durch illegale Einreise und Stellung eines Asylantrages unterscheidet sich der BF nicht von einer Vielzahl weiterer Geflüchteter und kann darin keine mangelnde Kooperationsbereitschaft erkannt werden. Vielmehr wendete sich der BF selbstständig an die Polizei und äußerte auch am
  5. JÄNNER 2023 den Wunsch nach Unterbringung. Der Judikatur des VwGH entsprechend liegen diese Äußerungen, die Verhängung an das gelindere Mittel nahe (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Gegenständlich stand die Asylantragstellung des BFs der Erlangung eines HRZ nicht entgegen. Das HRZ wurde am 11.11.2022 noch während offener Rechtsmittelfrist gestellt. Zudem ist TUNESIEN ein sicherer Herkunftsstaat und steht der Weitergabe personenbezogener Daten somit ein Asylantrag nicht entgegen. Bei der Erlangung eines HRZ hat es die belangte Behörde darüber hinaus verabsäumt, den BF der TUNESISCHEN Botschaft vorzuführen, um eine Identifizierung zu erwirken. Die belangte Behörde hat somit nicht alle möglichen und notwendigen Schritte gesetzt, um eine schnelle HRZ-Ausstellung zu verwirklichen. Die Verzögerung liegt folglich nicht in der Sphäre des Klienten (BF). Aus der Zeugenbefragung des Verfahrens zur Zahl: W140 2251871-13 geht hervor, dass seit dem 01.12.2022, dem Zeitpunkt zudem die Einreisebestimmungen von TUNESIEN geändert wurden, nur zwei Abschiebungen nach TUNESIEN realisiert werden konnten. Die Verfahrensdauer zu er Erlangung eines HRZ dauert in vielen Fällen über sechs Monate und endet in wenigen Fällen mit Abschiebung. Auch gegenständlich wird nicht ersichtlich weshalb die belangte Behörde mit Ausstellung eines HRZ in naher Zukunft rechnet. Eine Anhaltedauer von mehr als sechs Monaten konnte die belangte Behörde nur ungenügend begründen. § 80 Abs. 4 Ziffer 1 FPG dient nicht als rechtliche Grundlage, da die mangelnde Identitätsfeststellung des BF – wie bereits dargelegt – nicht kausal auf dessen Verhalten zurückzuführen ist. Der BF hat stets gleichlautende Angaben zu seiner Identität gemacht.Eine Anhaltedauer von mehr als sechs Monaten konnte die belangte Behörde nur ungenügend begründen. Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 1 FPG dient nicht als rechtliche Grundlage, da die mangelnde Identitätsfeststellung des BF – wie bereits dargelegt – nicht kausal auf dessen Verhalten zurückzuführen ist. Der BF hat stets gleichlautende Angaben zu seiner Identität gemacht. In Bezug auf Ziffer 2 leg. cit. wurde bereits dargelegt, dass die belangte Behörde nicht unverzüglich alle Schritte unternommen, um ein HRZ zu erhalten. Ein entsprechender Antrag wäre direkt möglich gewesen und wurde der BF nicht vorgeführt. Ziffer 3 und 4 leg. cit. kommen gegenständlich nicht Frage, da bisher kein Abschiebeversuch erfolgte. Der Vollständigkeit halber darf noch angeführt werden, dass Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zukommen darf. Der BF befand sich vor seiner Inschubhaftnahme nur wenige Tage bzw. Stunden in Österreich und wird seither fast durchgängig angehalten. Vor dem Hintergrund der genannten Umstände sowie des jungen Alters des BFs und dessen schlechten psychischen Zustandes, ist die weitere Anhaltung des BFs nicht verhältnismäßig. Die Identifizierung oder Ausstellung eines HRZ ist nicht absehbar und können die unkonkreten Angaben der belangten Behörde einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht genügen. Wann eine Abschiebung gegenständlich realisierbar sein wird bleibt nicht abschätzbar. Es ergeht daher der Antrag festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gegenständlich nicht vorliegen. R: Von dem Einvernahme welches Zeugen sprechen Sie? BFV: Es handelt sich um einen Mitarbeiter des BFA, Hrn. XXXX , Referent in der Abteilung B/II/1 des BFA.BFV: Es handelt sich um einen Mitarbeiter des BFA, Hrn. römisch 40 , Referent in der Abteilung B/II/1 des BFA. R: Das ist exakt der Mitarbeiter, der die verlesene Stellungnahme erstattet hat. R: Worauf gründen Sie, dass die TUNESISCHE Botschaft konkret die Vorführung des BF verlangte, in dem konkreten Fall? BFV: Meine Aussage war nicht, dass das seitens der Botschaft verlangt wurde, jedoch ergibt sich aus der Auskunft von Hrn. XXXX per E-Mail vom heutigen Tage, dass eine Vorführung und Abgabe der Fingerabdrücke, die Identifizierung beschleunigen können.“BFV: Meine Aussage war nicht, dass das seitens der Botschaft verlangt wurde, jedoch ergibt sich aus der Auskunft von Hrn. römisch 40 per E-Mail vom heutigen Tage, dass eine Vorführung und Abgabe der Fingerabdrücke, die Identifizierung beschleunigen können.“ Dem Bundesamt wurde die Verhandlungsschrift am 15.02.2023 zustellt. Der Beschwerdeführer beantragte am 20.02.2023 die schriftliche Ausfertigung des am 14.02.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Der Antrag wurde dem Bundesamt am 24.02.2023 zugestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat einen Reisepass, legte aber keine Dokumente vor, die seine Identität bescheinigen. Seine Identität steht nicht fest. Er ist seinem Vorbringen zufolge ein 22jähriger Staatsangehöriger TUNESIENS. Ihm wurde ein TUNESISCHER Reisepass ausgestellt, mit dem er von TUNESIEN in die TÜRKEI ausreiste. Er machte divergierende Angaben zum Verbleib seiner Dokumente und brachte diese nicht in Vorlage, damit er nicht abgeschoben werden kann. Die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft besitzt er nicht. Er verfügt weder für Österreich, noch für einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über ein Aufenthaltsrecht. Der Beschwerdeführer hielt sich ohne einen Asylantrag zu stellen in Österreich auf und reiste nach DEUTSCHLAND weiter. Es trifft nicht zu, dass er in WIEN auf freiem Fuß einen Asylantrag stellte, der nicht protokolliert wurde. Der Beschwerdeführer wurde von DEUTSCHLAND nach Österreich zurückgeschoben und dabei festgenommen. Er wird seit 20.09.2022 in Schubhaft angehalten. Die Schubhaft wurde von 02.01.2023, 21:15 Uhr, bis 03.01.2023, 15:20 Uhr, aus medizinischen Gründen unterbrochen. Aktuell wird er im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten.Der Beschwerdeführer wurde von DEUTSCHLAND nach Österreich zurückgeschoben und dabei festgenommen. Er wird seit 20.09.2022 in Schubhaft angehalten. Die Schubhaft wurde von 02.01.2023, 21:15 Uhr, bis 03.01.2023, 15:20 Uhr, aus medizinischen Gründen unterbrochen. Aktuell wird er im Polizeianhaltezentrum römisch 40 angehalten. Der Beschwerdeführer stellte zwei Tage, nachdem die Schubhaft über ihn verhängt wurde, am 22.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Mit Aktenvermerk vom 23.09.2022 hielt das Bundesamt die Schubhaft

§ 76Abs.

6 FPG aufrecht. Der Beschwerdeführer stellte zwei Tage, nachdem die Schubhaft über ihn verhängt wurde, am 22.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Mit Aktenvermerk vom 23.09.2022 hielt das Bundesamt die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht. Nach Erstbefragung am 23.09.2022 und Einvernahme am 18.10.2022 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl

§ 3Asyl

G 2005 im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch

§ 8Asyl

G 2005 im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat TUNESIEN ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005, erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach TUNESIEN zulässig ist, erließ

§ 53Abs.

1, 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn, erkannte der Beschwerde

§ 18Abs.

1 Z 1, 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid keine Beschwerde. Er gab auch keinen Rechtsmittelverzicht ab. Nach Erstbefragung am 23.09.2022 und Einvernahme am 18.10.2022 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl

Paragraph 3, AsylG 2005 im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch

Paragraph 8, AsylG 2005 im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat TUNESIEN ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005, erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach TUNESIEN zulässig ist, erließ

Paragraph 53, Absatz eins, 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn, erkannte der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid keine Beschwerde. Er gab auch keinen Rechtsmittelverzicht ab. Der Beschwerdeführer unternahm am 02.01.2023 einen Suizidversuch, wurde danach von 02.01.2023, 21:15 Uhr, bis 03.01.2023, 15:20 Uhr, stationär in einem Krankenhaus behandelt, wo er

§ 8UBG eingewiesen wurde.

Ein depressives Zustandsbild war und ist nicht erhebbar. Er leidet in der Schubhaft an einer Anpassungsstörung, verweigert die Einnahme der verschriebenen Medikamente und ist auch bei den psychologischen Entlastungsgesprächen nicht kooperativ. Vor der Schubhaftverhängung war er nie in psychiatrischer Behandlung. Er ist nicht suizidal, seit 02.01.2023 unternahm er auch keinen Selbstmordversuch mehr. Den Selbstmordversuch am 02.01.2023 unternahm er, um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Der Beschwerdeführer unternahm am 02.01.2023 einen Suizidversuch, wurde danach von 02.01.2023, 21:15 Uhr, bis 03.01.2023, 15:20 Uhr, stationär in einem Krankenhaus behandelt, wo er

Paragraph 8, UBG eingewiesen wurde. Ein depressives Zustandsbild war und ist nicht erhebbar. Er leidet in der Schubhaft an einer Anpassungsstörung, verweigert die Einnahme der verschriebenen Medikamente und ist auch bei den psychologischen Entlastungsgesprächen nicht kooperativ. Vor der Schubhaftverhängung war er nie in psychiatrischer Behandlung. Er ist nicht suizidal, seit 02.01.2023 unternahm er auch keinen Selbstmordversuch mehr. Den Selbstmordversuch am 02.01.2023 unternahm er, um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Er trat am 10.02.2023 in den Hungerstreik, um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Der Beschwerdeführer ist trotz Hungerstreiks haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Am 11.11.2022 beantragte Österreich bei der TUNESISCHEN Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer, dessen Ausstellung es am 12.12.2022, 10.01.2023 und 26.01.2023 mit Hinweis auf die hohe Dringlichkeit wegen der aufrechten Schubhaft urgierte. Der Beschwerdeführer wirkte an diesem Verfahren nicht aktiv mit. Der Antrag wurde inkl. einem ausgefüllten Formblatt, Fingerabdrücken und den vorhandenen Dokumentenkopien an die TUNESISCHE Vertretungsbehörde übermittelt. Die Identifizierung erfolgt primär auf Grund des Abgleichs der Fingerabdrücke mit der nationalen Datenbank und dauert ca. fünf bis sechs Monate lang. Vorführungen vor die Botschaft sind im Falle von TUNESIEN weder erwünscht noch notwendig. Allfällig vorhandene Kopien von Identitätsdokumenten können das Verfahren beschleunigen, doch auch diese Informationen werden an die TUNESISCHEN Behörden weitergeleitet und in TUNESIEN geprüft. Der Beschwerdeführer legte jedoch keine vor und nützt diese Möglichkeit zur Verkürzung des Identifizierungsverfahrens nicht. Bisher ist der Beschwerdeführer noch nicht identifiziert, daher gibt es noch keine Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates. 2022 wurden acht Heimreisezertifikate durch die TUNESISCHE Botschaft ausgestellt und sieben Personen wurden nach TUNESIEN abgeschoben. Bis Februar 2023 wurden bereits zwei Heimreisezertifikate ausgestellt. Mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und Durchführung der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist daher mit hinreichender Sicherheit auszugehen. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft würde der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen: Er würde untertauchen und neuerlich versuchen, Österreich zu verlassen und in einen anderen Schengenstaat weiterzureisen. Er möchte keinesfalls nach TUNESIEN zurückkehren. In Österreich leben weder Familienangehörige des Beschwerdeführers noch verfügt er hier über enge soziale Kontakte. Er verfügt weder über einen gesicherten Wohnsitz, noch über Vermögen, noch geht er einer legalen beruflichen Tätigkeit nach. Er ist in Österreich unbescholten.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf den beigeschafften Verwaltungsakten und dem beigeschafften Gerichtsakt sowie der hg. mündlichen Verhandlung: Dass der Beschwerdeführer einen TUNESISCHEN Reisepass hat, steht fest, weil er gleichbleibend und glaubhaft angab, mit seinem Pass legal mit dem Flugzeug von TUNESIEN in die TÜRKEI ausgereist war. Dass der Beschwerdeführer keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht auf Grund des Aktes fest und mit der Stellungnahme der Direktion für Rückkehrvorbereitung des Bundesamtes in Einklang. Daher steht seine Identität nicht fest. Die Angaben zu seiner Verfahrensidentität gründen auf den – bis auf die Angabe seines Geburtsortes (TUNIS oder JENDOUBA) zB in der hg. mündlichen Verhandlung – gleichbleibenden Angaben zu seiner Identität. Nicht glaubhaft, weil widersprüchlich, sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Dokumenten und deren Verbleib: Während er in der Einvernahme im Asylverfahren zunächst angab, er habe keinen Reisepass, gab er in der Erstbefragung an, er habe einen Tunesischen Reisepass gehabt und sei mit diesem legal mit dem Flugzeug von TUNESIEN in die TÜRKEI ausgereist, er habe ihn in SERBIEN verloren, bzw. zwischen SERBIEN und BUDAPEST (Einvernahme im Asylverfahren). Während er in der Einvernahme im Asylverfahren angab, seine übrigen Dokumente und seine Geburtsurkunde seien in TUNIS bei einem Freund namens XXXX , gab er in der hg. mündlichen Verhandlung an, bei den Papieren, die bei XXXX (den er mal als befreundeten Arbeitskollegen, mal als einen Kunden, dem er die Haare geschnitten hatte, beschrieb) seien, handle es sich um keine offiziellen Dokumente. Seine Geburtsurkunde und seinen Personalausweis habe er auch in SERBIEN verloren, seine Geburtsurkunde sei in seinem Reisepass gesteckt.Nicht glaubhaft, weil widersprüchlich, sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Dokumenten und deren Verbleib: Während er in der Einvernahme im Asylverfahren zunächst angab, er habe keinen Reisepass, gab er in der Erstbefragung an, er habe einen Tunesischen Reisepass gehabt und sei mit diesem legal mit dem Flugzeug von TUNESIEN in die TÜRKEI ausgereist, er habe ihn in SERBIEN verloren, bzw. zwischen SERBIEN und BUDAPEST (Einvernahme im Asylverfahren). Während er in der Einvernahme im Asylverfahren angab, seine übrigen Dokumente und seine Geburtsurkunde seien in TUNIS bei einem Freund namens römisch 40 , gab er in der hg. mündlichen Verhandlung an, bei den Papieren, die bei römisch 40 (den er mal als befreundeten Arbeitskollegen, mal als einen Kunden, dem er die Haare geschnitten hatte, beschrieb) seien, handle es sich um keine offiziellen Dokumente. Seine Geburtsurkunde und seinen Personalausweis habe er auch in SERBIEN verloren, seine Geburtsurkunde sei in seinem Reisepass gesteckt. Auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers und dem persönlichen Eindruck, den er vermittelte, steht vielmehr fest, dass er seine identitätsbezeugenden Dokumente nicht in Vorlage brachte, um nicht abgeschoben werden zu können. Dass der Beschwerdeführer nicht österreichsicher Staatsbürger ist oder Unionsbürger und über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verfügt, steht auf Grund seiner diesbezüglich gleichbleibenden Angaben fest und dem Umstand, dass er keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte, sowie dem IZR in Einklang. Dass sich der Beschwerdeführer ohne einen Asylantrag zu stellen in Österreich aufhielt, von Österreich nach DEUTSCHLAND weiterzureisen versuchte, wobei DEUTSCHLAND ihm die Einreise verweigerte und ihn nach Österreich zurückschickte, steht auf Grund der im Akt erliegenden Dokumente der DEUTSCHEN Behörden und dem IZR-Auszug fest. Auf Grund seiner widersprüchlichen Angaben, ob er sich vor der Weiterreise nach DEUTSCHLAND einen Tag (hg. mündliche Verhandlung), drei Tage (Einvernahme im Asylverfahren) oder nur zwei oder drei Stunden (Verhandlung am 18.01.2023) in WIEN war, kann nicht festgestellt werden, wie lange er sich vor der Weiterreise nach DEUTSCHLAND unrechtmäßig in Österreich aufhielt. In der Schubhafteinvernahme am 20.09.2022 hatte er noch ausdrücklich angegeben, keinen Asylantrag in Österreich zu stellen und nach FRANKREICH oder BELGIEN weiterreisen zu wollen, in der Verhandlung am 18.01.2023 gab er einerseits an, er habe nie davor (der Asylantragstellung am 22.09.2023) davon (von Asyl) gehört, andererseits, er habe das vorher gesagt (den Asylantrag davor gestellt). Während er in der Verhandlung am 18.01.2023 desinteressiert war, Fragen zu diesem Thema zu beantworten, gab er in der hg. mündlichen Verhandlung umfangreicher an, dass er sich vor der Weiterreise nach DEUTSCHLAND an die Polizei gewandt habe, diese habe ihn jedoch nicht mitgenommen, weil sie ihn für einen Drogensüchtigen gehalten habe; dies ist jedoch seiner Aussage in der Einvernahme im Asylverfahren, er habe deswegen nach FRANKREICH weiterreisen wollen, weil ihn in WIEN die Polizei aufgehalten habe, nicht in Einklang zu bringen. Seine Aussage, er habe sich mit Asyl nicht ausgekannt, ein Mitarbeiter der BBU habe ihm das Wort „Asyl“ auf einen Zettel geschrieben und den habe er vorgewiesen (in weiterer Folge erstattete er dasselbe Vorbringen mit dem Wort „Beschwerde“), in der hg. mündlichen Verhandlung war mit seinen Angaben in der Einvernahme im Asylverfahren, er brauche keinen Reisepass, um in Europa Asyl zu beantragen, das ein Wissen um das Asylverfahren voraussetzt, nicht in Einklang zu bringen. Die nunmehrigen Angaben des Beschwerdeführers zur nicht protokollierten Asylantragstellung in Österreich vor der Schubhaftverhängung sind nicht glaubhaft und stehen auch mit der vom Beschwerdeführer in Schubhafteinvernahme formulierten Ausreiseabsicht nach FRANKREICH oder BELGIEN in Widerspruch, ohne dass darauf einzugehen war, ob die Aufforderung, ihn in ein Flüchtlingslager zu bringen und grundzuversorgen überhaupt als Antrag auf internationalen Schutz zu werten gewesen wäre. Die Feststellungen zur Schubhaftverhängung und Anhaltung in Schubhaft gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem Auszug aus der Anhaltedatei. Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers gründen auf dem beigeschafften Verwaltungsakt, dass der Beschwerdeführer keine Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid erhob und keinen Rechtsmittelverzicht abgab, steht mit dem IZR und seinen Angaben in Einklang. Die Feststellungen zum Suizidversuch des Beschwerdeführers und der Spitalsbehandlung gründen auf den im Akt erliegenden Befunden. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zu seiner Haft- und Verhandlungsfähigkeit und zum Hungerstreik gründen auf den beigeschafften amtsärztlichen Unterlagen, Befund und Gutachten des Amtsarztes und dem Befund des Vereins XXXX . Die Feststellungen zum Suizidversuch des Beschwerdeführers und der Spitalsbehandlung gründen auf den im Akt erliegenden Befunden. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zu seiner Haft- und Verhandlungsfähigkeit und zum Hungerstreik gründen auf den beigeschafften amtsärztlichen Unterlagen, Befund und Gutachten des Amtsarztes und dem Befund des Vereins römisch 40 . Dass der Beschwerdeführer in den Hungerstreik trat, um aus der Schubhaft entlassen zu werden, steht auf Grund der Aussage des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Dass der Beschwerdeführer entgegen der Aussagen seiner Vertreterin nicht aus krankheitsbedingten Gründen einen Selbstmordversuch beging, sondern um aus der Schubhaft entlassen zu werden, gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung (R: Warum haben Sie am 02.01.2023 den Selbstmordversuch unternommen? BF: Der Grund war, dass ich ja vom Gefängnis befreit werden kann. R: Sie haben den Selbstmordversuch unternommen, um aus der Schubhaft entlassen zu werden? BF: Ja.) sowie in der Verhandlung am 18.01.2023 (BF: Ich verstehe jedoch nicht, dass ich nach einem Suizidversuch entlassen wurde. Ich wurde aber nie entlassen. Sobald ich eine Unterkunft habe, werde ich dann entlassen?) und steht mit seinen Angaben im Landeskrankenhaus XXXX und, dem Befund, dass ein depressives Zustandsbild nicht erhebbar sei und der Suizidversuch ieL ausgelöst gewesen sei durch die bevorstehende Abschiebung nach TUNESIEN, und damit in Einklang, dass der Beschwerdeführer am Tag nach der Einlieferung bereits wieder aus der Psychiatrie entlassen wurde; weiters steht dies vor dem Hintergrund der aktuellen Befunde damit in Einklang, dass der Beschwerdeführer in den Hungerstreik trat, wobei er eine Gesundheitsschädigung riskiert, um aus der Schubhaft entlassen zu werden, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab. Dass der Beschwerdeführer entgegen der Aussagen seiner Vertreterin nicht aus krankheitsbedingten Gründen einen Selbstmordversuch beging, sondern um aus der Schubhaft entlassen zu werden, gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung (R: Warum haben Sie am 02.01.2023 den Selbstmordversuch unternommen? BF: Der Grund war, dass ich ja vom Gefängnis befreit werden kann. R: Sie haben den Selbstmordversuch unternommen, um aus der Schubhaft entlassen zu werden? BF: Ja.) sowie in der Verhandlung am 18.01.2023 (BF: Ich verstehe jedoch nicht, dass ich nach einem Suizidversuch entlassen wurde. Ich wurde aber nie entlassen. Sobald ich eine Unterkunft habe, werde ich dann entlassen?) und steht mit seinen Angaben im Landeskrankenhaus römisch 40 und, dem Befund, dass ein depressives Zustandsbild nicht erhebbar sei und der Suizidversuch ieL ausgelöst gewesen sei durch die bevorstehende Abschiebung nach TUNESIEN, und damit in Einklang, dass der Beschwerdeführer am Tag nach der Einlieferung bereits wieder aus der Psychiatrie entlassen wurde; weiters steht dies vor dem Hintergrund der aktuellen Befunde damit in Einklang, dass der Beschwerdeführer in den Hungerstreik trat, wobei er eine Gesundheitsschädigung riskiert, um aus der Schubhaft entlassen zu werden, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab. Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer gründen auf der Stellungnahme der Direktion für Rückkehrvorbereitung vom 14.02.
  2. Dass Botschaftvorführungen im Fall von TUNESIEN weder erwünscht noch notwendig sind, sowie die Zahl der Heimreisezertifikate und Abschiebungen 2022, gründet auf der im vorangegangenen Verfahren vom Bundesamt erstatteten Stellungnahmen vom 17.01.2023, die Angabe zur Zahl der 2023 bereits ausgestellten Heimreisezertifikate auf dem Vorbringen der Vertreterin des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Aussage eines Mitarbeiters des Bundesamts als Auskunftsperson in einem anderen Verfahren bezieht, verkennt er, dass es sich um denselben Mitarbeiter des Bundesamtes handelt, der die aktuelleren Stellungnahmen erstattete, auf die sich das Gericht stützt; die Einvernahme dieses Mitarbeiters des Bundesamtes als Auskunftsperson war nicht erforderlich und wurde auch nicht beantragt. Da der Beschwerdeführer einen Reisepass ausgestellt bekam, sohin seine Fingerabdrücke in TUNESIEN gespeichert sein müssen, ist mit hinreichender Sicherheit mit seiner Identifizierung zu rechnen. Dass das Bundesamt seit der letzten Verhandlung am 18.01.2023 den Beschwerdeführer daher nicht der TUNESISCHEN Botschaft vorführte und nicht nochmals Fingerabdrücke abnahm, verlängert das daher Verfahren nicht. Damit, dass nach den neuen, seit 01.12.2022 gültigen Einreisevorschriften bei 5-6monatiger Verfahrensdauer bis FEBRUAR 2023 erst zwei Abschiebung realisiert werden konnten, tut die Vertreterin einerseits rationae temporae, andererseits im Verhältnis zu den Zahlen des Vorjahres nicht dar, warum innerhalb der Schubhafthöchstdauer mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates nunmehr nicht zu rechnen sei. Die Feststellungen zu den fehlenden sozialen Verankerungen des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf seinen – abgesehen davon, ob er in WIEN oder Niederösterreich einen Freund hat – gleichbleibenden Angaben, die mit dem Melderegister in Einklang stehen. Seine Unbescholtenheit steht auf Grund des Strafregisterauszuges fest. Dass der Beschwerdeführer auf freiem Fuß seiner Ausreiseverpflichtung nach TUNESIEN nicht nachkommen würde, weil er nicht nach TUNESIEN zurückkehren will, unterstrich er in der hg. mündlichen Verhandlung; er war auch in der Rückkehrberatung nicht rückkehrwillig, wie auf Grund des im Akt erliegenden Protokolls der Rückkehrberatung feststeht. Dass der Beschwerdeführer untertauchen und versuchen würde, in einen anderen Schengenstaat weiterzureisen, steht auf Grund seiner diesbezüglich gleichbleibenden Angaben seit der Schubhafteinvernahme, er habe nach FRANKREICH oder BELGIEN wollen, der versuchten Einreise nach DEUTSCHLAND, und den Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung zu seinen Freunden in DEUTSCHLAND, FRANKREICH oder ITALIEN zu wollen, falls er nicht in Österreich bleiben dürfe, in Einklang.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Fortsetzungsausspruch 1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

§ 22aAbs.

4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Die Erlassung eines Fortsetzungsausspruchs setzt – auch entsprechend seinem Charakter als allfälliger neuer Schubhafttitel (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007) – voraus, dass sich der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG (bereits und noch) in Schubhaft befindet (VwGH 05.07.2022, Ra 2021/21/0347).Die Erlassung eines Fortsetzungsausspruchs setzt – auch entsprechend seinem Charakter als allfälliger neuer Schubhafttitel vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007) – voraus, dass sich der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG (bereits und noch) in Schubhaft befindet (VwGH 05.07.2022, Ra 2021/21/0347). Der Beschwerdeführer wird seit der Fortsetzung der Schubhaft

§ 22aAbs.

4 BFA-VG durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.01.2023 weiterhin im Polizeianhaltezentrum XXXX in Schubhaft angehalten. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses vom 18.01.2023 beantragte er nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG vier Wochen nach dem Erkenntnis vom 18.01.2023 erneut eine Schubhaftprüfung

§ 22aAbs.

4 BFA-VG durchzuführen.Der Beschwerdeführer wird seit der Fortsetzung der Schubhaft

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.01.2023 weiterhin im Polizeianhaltezentrum römisch 40 in Schubhaft angehalten. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses vom 18.01.2023 beantragte er nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vier Wochen nach dem Erkenntnis vom 18.01.2023 erneut eine Schubhaftprüfung

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG durchzuführen. 2. Fremde können

§ 76Abs.

1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf

§ 76Abs.

2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67

gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 3).Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
  2. Fremde können

Paragraph 76, Absatz eins, FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf

Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 3,).Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der volljährige Fremde ohne Aufenthaltsrecht wird

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der volljährige Fremde ohne Aufenthaltsrecht wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten. 3. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt

§ 76Abs.

3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).3. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt

Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Es liegt Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG vor: Der Beschwerdeführer hielt sich ohne Wissen der Behörden im Bundesgebiet auf, bis er nach DEUTSCHLAND weiterreiste und von dort zurückgeschoben wurde und befindet sich seither in Schubhaft. Während der Schubhaft stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, beging einen Selbstmordversuch, trat in den Hungerstreik, wirkt an seiner Identifizierung nicht mit und legt keine Dokumente vor, um nicht abgeschoben zu werden, sondern aus der Schubhaft entlassen zu werden und untertauchen und weiterreisen zu können.Es liegt Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor: Der Beschwerdeführer hielt sich ohne Wissen der Behörden im Bundesgebiet auf, bis er nach DEUTSCHLAND weiterreiste und von dort zurückgeschoben wurde und befindet sich seither in Schubhaft. Während der Schubhaft stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, beging einen Selbstmordversuch, trat in den Hungerstreik, wirkt an seiner Identifizierung nicht mit und legt keine Dokumente vor, um nicht abgeschoben zu werden, sondern aus der Schubhaft entlassen zu werden und untertauchen und weiterreisen zu können. Es liegt Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 5 FPG vor, weil er den Asylantrag aus dem Stande der Schubhaft stellte.Es liegt Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG vor, weil er den Asylantrag aus dem Stande der Schubhaft stellte. Es liegt Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG vor, weil er in Österreich keine sozialen Bindungen hat, auf Grund derer davon auszugehen wäre, dass er sich auf freiem Fuß der Abschiebung nicht entziehen würde. Vielmehr hat er soziale Kontakte, die ihm beim Untertauchen und der Weiterreise in einen anderen Staat behilflich wäre.Es liegt Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, weil er in Österreich keine sozialen Bindungen hat, auf Grund derer davon auszugehen wäre, dass er sich auf freiem Fuß der Abschiebung nicht entziehen würde. Vielmehr hat er soziale Kontakte, die ihm beim Untertauchen und der Weiterreise in einen anderen Staat behilflich wäre.

  1. Es kann nicht mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden, da der Beschwerdeführer in der Schubhaft sogar einen Selbstmordversuch unternahm und in den Hungerstreik trat, sohin seinen Tod bzw. eine Gesundheitsschädigung in Kauf nahm, um aus der Schubhaft entlassen zu werden und untertauchen bzw. weiterreisen zu können. Auf Grund dessen, dass bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iSd § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vorliegt und mit einer Identifizierung in ca. drei Monaten zu rechnen ist, kann mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.
  2. Es kann nicht mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden, da der Beschwerdeführer in der Schubhaft sogar einen Selbstmordversuch unternahm und in den Hungerstreik trat, sohin seinen Tod bzw. eine Gesundheitsschädigung in Kauf nahm, um aus der Schubhaft entlassen zu werden und untertauchen bzw. weiterreisen zu können. Auf Grund dessen, dass bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vorliegt und mit einer Identifizierung in ca. drei Monaten zu rechnen ist, kann mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.
  3. Die weitere Anhaltung in Schubhaft ist auch verhältnismäßig: Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden kann – selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert – bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen (VwGH 30.03.2023, Ra 2020/21/0046; vgl. VwGH 15.9.2022, Ra 2021/21/0342; VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden kann – selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert – bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen (VwGH 30.03.2023, Ra 2020/21/0046; vergleiche VwGH 15.9.2022, Ra 2021/21/0342; VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012). Eine potentielle Suizidalität kann – nach Abklärung, ob sie tatsächlich und aktuell gegeben ist – tendenziell gegen die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und für die Verhängung eines gelindern Mittels sprechen, die schon im Hinblick auf den festen Wohnsitz des Fremden naheliegt (VwGH 01.09.2022, Ra 2021/21/0113). Der Beschwerdeführer, hat jedoch keinen festen Wohnsitz, ist nicht suizidal und beging sowohl den Selbstmordversuch, als auch den Hungerstreik, um enthaftet zu werden und untertauchen zu können. Er ist trotz des Hungerstreiks gesund und haftfähig. Er leidet an einer Anpassungsstörung, jedoch verweigert er die verschriebene Medikation und nimmt die angebotenen psychologischen Entlastungsgespräche nur halbherzig in Anspruch. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr ist die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft daher dennoch verhältnismäßig.
  4. Auch die Dauer der Anhaltung ist verhältnismäßig: Das Bundesamt ist

§ 80Abs.

1 FPG verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung,

§ 80Abs.

2 FPG grundsätzlich drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird (Z 1); sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt (Z 2). Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden (Z 3). Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist (Z 1), eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt (Z 2), der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt (Z 3), oder die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint (Z 4), kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3

§ 80Abs.

4 FPG höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.Das Bundesamt ist

Paragraph 80, Absatz eins, FPG verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung,

Paragraph 80, Absatz 2, FPG grundsätzlich drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird (Ziffer eins,); sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt (Ziffer 2,). Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden (Ziffer 3,). Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist (Ziffer eins,), eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt (Ziffer 2,), der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt (Ziffer 3,), oder die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint (Ziffer 4,), kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3,

Paragraph 80, Absatz 4, FPG höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers darf die Schubhaft 18 Monate lang aufrecht erhalten werden, weil seine Identität und Staatsangehörigkeit insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes

§ 80Abs.

4 Z 1 FPG nicht möglich ist: Abgesehen von seinem Geburtsort macht er zwar gleichbleibenden Angaben zu seiner Identität, allerdings macht er divergierende Angaben zum Verbleib seiner Dokumente und bringt diese nicht in Vorlage, um nicht abgeschoben werden zu können. Die Unmöglichkeit der Identitätsfeststellung liegt im Gegensatz zum Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht dem Bundesamt, sondern ihm selbst zur Last: Soweit er davon ausgeht, dass die Behörde ihn vor die TUNESISCHE Vertretungsbehörde vorführen hätte müssen, verkennt er, dass die TUNESISCHE Vertretungsbehörde dies nicht wünscht, sondern die Identifizierung anhand von Fingerabdrücken vornimmt.Im Fall des Beschwerdeführers darf die Schubhaft 18 Monate lang aufrecht erhalten werden, weil seine Identität und Staatsangehörigkeit insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG nicht möglich ist: Abgesehen von seinem Geburtsort macht er zwar gleichbleibenden Angaben zu seiner Identität, allerdings macht er divergierende Angaben zum Verbleib seiner Dokumente und bringt diese nicht in Vorlage, um nicht abgeschoben werden zu können. Die Unmöglichkeit der Identitätsfeststellung liegt im Gegensatz zum Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht dem Bundesamt, sondern ihm selbst zur Last: Soweit er davon ausgeht, dass die Behörde ihn vor die TUNESISCHE Vertretungsbehörde vorführen hätte müssen, verkennt er, dass die TUNESISCHE Vertretungsbehörde dies nicht wünscht, sondern die Identifizierung anhand von Fingerabdrücken vornimmt. Schubhaft kann generell ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn das zu sichernde Verfahren in eine Abschiebung münden kann (VwGH 24.08.2022, Ra 2021/21/0230; vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0116).Schubhaft kann generell ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn das zu sichernde Verfahren in eine Abschiebung münden kann (VwGH 24.08.2022, Ra 2021/21/0230; vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0116). Von vornherein evident nicht zielführende Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ziehen die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft nach sich (vgl. VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005, 0006). Bei Unterlassung „angemessener Bemühungen“ iSd Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL ist der unionsrechtskonform auszulegende Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 2 FPG nicht anzuwenden (vgl. VwGH 17.05.2021, Ra 2021/21/0044). Der gänzlichen Untätigkeit in Bezug auf die Beschaffung eines für die Außerlandesbringung notwendigen Heimreisezertifikates sind auch Bemühungen gleichzuhalten, die von vornherein evident keine Aussicht auf Erfolg haben, widerspricht doch eine solche Vorgangsweise dem Gebot, dass die Anhaltung in Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Eine Anhaltung des Fremden in Schubhaft während jenes Zeitraums, in dem nicht zielführende Bemühungen geführt werden, ist unverhältnismäßig (vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Auch im Hinblick auf länger andauernde Schubhaften genügen bloße Bemühungen der Behörde für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikats nicht, sie müssen vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein (VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005; vgl. VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378; VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070).Von vornherein evident nicht zielführende Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ziehen die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft nach sich vergleiche VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005, 0006). Bei Unterlassung „angemessener Bemühungen“ iSd Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL ist der unionsrechtskonform auszulegende Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG nicht anzuwenden vergleiche VwGH 17.05.2021, Ra 2021/21/0044). Der gänzlichen Untätigkeit in Bezug auf die Beschaffung eines für die Außerlandesbringung notwendigen Heimreisezertifikates sind auch Bemühungen gleichzuhalten, die von vornherein evident keine Aussicht auf Erfolg haben, widerspricht doch eine solche Vorgangsweise dem Gebot, dass die Anhaltung in Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Eine Anhaltung des Fremden in Schubhaft während jenes Zeitraums, in dem nicht zielführende Bemühungen geführt werden, ist unverhältnismäßig vergleiche VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Auch im Hinblick auf länger andauernde Schubhaften genügen bloße Bemühungen der Behörde für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikats nicht, sie müssen vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein (VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005; vergleiche VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378; VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070). Da im letzten Jahr acht Heimreisezertifikate ausgestellt wurden, heuer bis FEBRUAR 2023 bereits zwei, ist mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer mit hinreichender Sicherheit zu rechnen, zumal die Identifizierung durch TUNESIEN anhand von Fingerabdrücken erfolgt und der Beschwerdeführer über einen TUNESISCHEN Reisepass verfügte, seine Fingerabdrücke daher in TUNESIEN gespeichert sind. Das Bundesamt übermittelte den Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates unter Anschluss der Fingerabdrücke am 11.11.2022 an die TUNESISCHE Botschaft. Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat ist

§ 33Abs.

4 BFA-VG, unbeschadet Abs. 5, nicht zulässig. Daten, die zur Beschaffung einer Bewilligung

§ 46Abs.

2a FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2b FPG erforderlich sind, dürfen jedoch

Art. 49Abs.

1 lit. d DSGVO übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn auch nicht rechtskräftig – ab- oder zurückgewiesen worden ist oder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen. Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat ist

Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG, unbeschadet Absatz 5,, nicht zulässig. Daten, die zur Beschaffung einer Bewilligung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2b FPG erforderlich sind, dürfen jedoch

Artikel 49

, Absatz eins, Litera d, DSGVO übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn auch nicht rechtskräftig – ab- oder zurückgewiesen worden ist oder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass das Bundesamt den Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates erst nach Erlassung des abweisenden Bescheides im Asylverfahren am 11.11.2023 stellte, da es sich bei TUNESIEN ja um einen sicheren Drittstaat handelt, verkennt er, dass die die Datenübermittlung an sichere Herkunftsstaaten

§ 33Abs.

5 BFA-VG nur für Zwecke der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege ist zulässig, nicht jedoch zur Ausstellung von Heimreisezertifikaten.Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass das Bundesamt den Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates erst nach Erlassung des abweisenden Bescheides im Asylverfahren am 11.11.2023 stellte, da es sich bei TUNESIEN ja um einen sicheren Drittstaat handelt, verkennt er, dass die die Datenübermittlung an sichere Herkunftsstaaten

Paragraph 33, Absatz 5, BFA-VG nur für Zwecke der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege ist zulässig, nicht jedoch zur Ausstellung von Heimreisezertifikaten. Vor dem Hintergrund der aus dem Unionsrecht folgen die Verpflichtung, vor der Durchführung der Rückkehrentscheidung die Rechtsmittelfrist und im Fall der Erhebung eines Rechtsmittels – gegebenenfalls auch über die Wochenfrist nach § 16 Abs. 4 und § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 hinaus – die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten (VwGH 21.12.2022, Fe 2021/21/0001; vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0175), kann dem Bundesamt nicht vorgeworfen werden, dass es drei Wochen der Rechtsmittelfrist abwartete, bevor es den Antrag auf Ausstellung des Heimreisezertifikates an die TUNESISCHE Vertretungsbehörde weiterleitete.Vor dem Hintergrund der aus dem Unionsrecht folgen die Verpflichtung, vor der Durchführung der Rückkehrentscheidung die Rechtsmittelfrist und im Fall der Erhebung eines Rechtsmittels – gegebenenfalls auch über die Wochenfrist nach Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 hinaus – die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten (VwGH 21.12.2022, Fe 2021/21/0001; vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0175), kann dem Bundesamt nicht vorgeworfen werden, dass es drei Wochen der Rechtsmittelfrist abwartete, bevor es den Antrag auf Ausstellung des Heimreisezertifikates an die TUNESISCHE Vertretungsbehörde weiterleitete.

  1. Schubhaft kann zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen (VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0497; vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0255; VwGH 17.04.2020, Ro 2020/21/0004).
  2. Schubhaft kann zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen (VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0497; vergleiche VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0255; VwGH 17.04.2020, Ro 2020/21/0004). Die Frage der rechtzeitigen Abschiebbarkeit, insbesondere im Hinblick auf die Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikats, ist gerade bei länger andauernden Schubhaften typischerweise entscheidend für die (weitere) Verhältnismäßigkeit der Anhaltung, was entsprechende Ermittlungen und eine fundierte Auseinandersetzung mit den erlangten Ergebnissen erfordert (VwGH 24.08.2022, Ra 2021/21/0230; vgl. VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378; VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070).Die Frage der rechtzeitigen Abschiebbarkeit, insbesondere im Hinblick auf die Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikats, ist gerade bei länger andauernden Schubhaften typischerweise entscheidend für die (weitere) Verhältnismäßigkeit der Anhaltung, was entsprechende Ermittlungen und eine fundierte Auseinandersetzung mit den erlangten Ergebnissen erfordert (VwGH 24.08.2022, Ra 2021/21/0230; vergleiche VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378; VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070). Mit der Durchführung der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten

§ 80Abs.

4 Z 1 FPG ist mit maßgebender Sicherheit zu rechnen, da das Heimreisezertifikat bereits vor Ende der Rechtsmittelfrist betreffend den Asylbescheid, der weniger als einen Monat nach der Asylantragstellung erlassen wurde, beantragt wurde, seither regelmäßig urgiert wurde und mit Antwort innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung, sohin innerhalb von drei Monaten zu rechnen ist, dies insbesondere, wenn der Beschwerdeführer wahre Angaben zu seiner Identität machte, wie die Beschwerdeführervertreterin vorbringt. Der Beschwerdeführer hat weiterhin die Möglichkeit, das Verfahren durch die Vorlage von Dokumentenkopien zu beschleunigen oder durch Vorlage seines Reisepasses überhaupt zu überspringen.Mit der Durchführung der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG ist mit maßgebender Sicherheit zu rechnen, da das Heimreisezertifikat bereits vor Ende der Rechtsmittelfrist betreffend den Asylbescheid, der weniger als einen Monat nach der Asylantragstellung erlassen wurde, beantragt wurde, seither regelmäßig urgiert wurde und mit Antwort innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung, sohin innerhalb von drei Monaten zu rechnen ist, dies insbesondere, wenn der Beschwerdeführer wahre Angaben zu seiner Identität machte, wie die Beschwerdeführervertreterin vorbringt. Der Beschwerdeführer hat weiterhin die Möglichkeit, das Verfahren durch die Vorlage von Dokumentenkopien zu beschleunigen oder durch Vorlage seines Reisepasses überhaupt zu überspringen. 8. Vor diesem Hintergrund liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vor und ist diese weiterhin verhältnismäßig. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W112.2265377.2.00

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