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{'item': 'W134 2216008-2'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 8§ 9§ 57§ 10§ 52§ 55§ 53Art. 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.06.2023 GeschäftszahlW134 2216008-2 Spruch, W134 2216008-2/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 28Abs. 2 Vw

GVG in Verbindung mit §§ 7, 8, 10, 57 AsylG 2005, §§ 52 f, 55 FPG 2005, § 9 BFA-VG, stattgegeben und der Bescheid wird ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 7, 8, 10, 57, AsylG 2005, Paragraphen 52, f, 55 FPG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, stattgegeben und der Bescheid wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.02.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2020, Zahl: W245 2216008-1/21E, wurde dem BF der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Dem BF wurde

§ 8Abs 1 Z 1 Asyl G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Es wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.11.2021 erteilt.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2020, Zahl: W245 2216008-1/21E, wurde dem BF der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Dem BF wurde

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asyl G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Es wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.11.2021 erteilt. 3. Mit dem oben im Spruch bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Absatz 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (Asyl

G) aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit selben Erkenntnis erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem BF

§ 9Absatz 4 Asyl

G entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG nach Syrien unzulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).3. Mit dem oben im Spruch bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit selben Erkenntnis erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem BF

Paragraph 9, Absatz 4 AsylG entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG nach Syrien unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

  1. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, mit Schriftsatz vom 23.11.2022 rechtzeitig Beschwerde.
  2. Am 22.02.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest. Dem BF wurde mit Erkenntnis vom 06.11.2020, Zahl W245 2216008-1/21E der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 03.06.2022, GZ: 830 003 U 41/22 m, wurde der BF wegen § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 03.06.2022, GZ: 830 003 U 41/22 m, wurde der BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21.07.2022, GZ: 818 235 HV 39/22 p, wurde der BF wegen §§ 114 Abs 1, 114 Abs 3 Z 1, 114 Abs 4 1 Fall FPG und §§ 114 Abs 1, 114 Abs 3 Z 1, 114 Abs 2, 114 Abs 4 1 Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Der BF wurde am 20.03.2023 aus der Haft entlassen. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21.07.2022, GZ: 818 235 HV 39/22 p, wurde der BF wegen Paragraphen 114, Absatz eins, 114, Absatz 3, Ziffer eins, 114, Absatz 4, 1 Fall FPG und Paragraphen 114, Absatz eins, 114, Absatz 3, Ziffer eins, 114, Absatz 2, 114, Absatz 4, 1 Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Der BF wurde am 20.03.2023 aus der Haft entlassen. Die Schlepperei der Personen, an welcher der BF beteiligt war, erfolgte mit Autos oder als Begleitung in Reisezügen. Die geschleppten Personen wurden dabei keinen körperlichen Gefahren ausgesetzt oder unter widrigen Umständen befördert. Der BF kann sich auf Deutsch verständigen und hat einen Arbeitsvertrag als Produktionsmitarbeiter. Der BF hat sich einer Suchttherapie unterzogen. Die Mutter und zwei Schwestern des BF leben in Österreich.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die Aktenlage. Die Identität wurde auch bereits vom BFA festgestellt. Die Feststellungen zur Familiensituation des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, sowie der Aktenlage. Das Datum der Antragsstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen sowie aus dem im Akt befindlichen Strafregisterauszug. Die Feststellungen zu seinem Leben in Österreich, insbesondere seiner Erwerbstätigkeit, seinen Deutschkenntnissen und seinen sozialen Anknüpfungspunkten folgen aus seinen Aussagen im Verfahren und den vorgelegten Unterlagen.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Behebung des Aberkennungsbescheides:

§ 9Abs. 2 Z 3 Asyl

G 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In älterer ständiger Rechtsprechung ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass in einem Aberkennungsverfahren nach zu § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG weder eine Einzelfallprüfung etwa in Bezug auf die Umstände der Tat vorzunehmen, noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei. Die Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG habe aufgrund gesetzlicher Anordnung zwingend und ohne eigenes Prüfkalkül stattzufinden (zuletzt VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246 mwN). Auch der Verfassungsgerichtshof hat bezüglich der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG die Verfassungskonformität eines Rückgriffes auf die im österreichischen Recht vorgefundene Systematik der Einteilung von Straftaten in Verbrechen und Vergehen nach der Schwere ihres Unrechtsgehaltes bejaht. Angesichts dessen könne der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalls zurücktreten. Es liege im Ermessen des Gesetzgebers, daran noch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen (VfGH 08.03.2016, G440/2015 u.a. mwN).In älterer ständiger Rechtsprechung ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass in einem Aberkennungsverfahren nach zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG weder eine Einzelfallprüfung etwa in Bezug auf die Umstände der Tat vorzunehmen, noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei. Die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG habe aufgrund gesetzlicher Anordnung zwingend und ohne eigenes Prüfkalkül stattzufinden (zuletzt VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246 mwN). Auch der Verfassungsgerichtshof hat bezüglich der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG die Verfassungskonformität eines Rückgriffes auf die im österreichischen Recht vorgefundene Systematik der Einteilung von Straftaten in Verbrechen und Vergehen nach der Schwere ihres Unrechtsgehaltes bejaht. Angesichts dessen könne der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalls zurücktreten. Es liege im Ermessen des Gesetzgebers, daran noch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen (VfGH 08.03.2016, G440/2015 u.a. mwN). Die Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 2 AsylG wurden im Zuge des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (BGBl. I Nr. 122/2009 ) zur Umsetzung der in Art. 19 Abs. 3 iVm Art. 17 Abs. 1 Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG des Rates, nunmehr RL 2011/95/EU) normierten Aberkennungstatbeständen eingefügt, wobei § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG der Umsetzung des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie dient (ErläutRV 330 Blg NR 24. GP 9).Die Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurden im Zuge des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ) zur Umsetzung der in Artikel 19, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG des Rates, nunmehr RL 2011/95/EU) normierten Aberkennungstatbeständen eingefügt, wobei Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG der Umsetzung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie dient (ErläutRV 330 Blg NR 24. Gesetzgebungsperiode 9).

Art. 17Abs.

1 lit. b Statusrichtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat.

Artikel 17

, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat. Mit Urteil vom 13.09.2018 hat der EuGH auf ein Vorabentscheidungsersuchen hin zur Auslegung des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie ausgesprochen, dass diese Bestimmung einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des für eine bestimmte Straftat vorgesehenen Strafmaßes das Vorliegen eines Ausschlussgrundes bejaht wird. Es müsse zur Würdigung der Schwere der Straftat eine Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalles erfolgen. Bei dieser Beurteilung komme dem in den strafrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zu (EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17).Mit Urteil vom 13.09.2018 hat der EuGH auf ein Vorabentscheidungsersuchen hin zur Auslegung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie ausgesprochen, dass diese Bestimmung einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des für eine bestimmte Straftat vorgesehenen Strafmaßes das Vorliegen eines Ausschlussgrundes bejaht wird. Es müsse zur Würdigung der Schwere der Straftat eine Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalles erfolgen. Bei dieser Beurteilung komme dem in den strafrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zu (EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17). Mit Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, modifizierte der Verwaltungsgerichthof daraufhin seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens ohne Prüfungskalkül zwingend eine Aberkennung nach dem in Umsetzung des Art. 17 Abs. 1 lit. b. Statusrichtlinie ergangenen § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG zu erfolgen habe. Es sei jedenfalls eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Dabei sei die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, wobei dem vorgesehenen Strafmaß besondere Bedeutung zukomme. Die Verurteilung wegen eines Verbrechens stelle zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung dar. Auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung seien stärker zu berücksichtigen.Mit Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295, modifizierte der Verwaltungsgerichthof daraufhin seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens ohne Prüfungskalkül zwingend eine Aberkennung nach dem in Umsetzung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie ergangenen Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG zu erfolgen habe. Es sei jedenfalls eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Dabei sei die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, wobei dem vorgesehenen Strafmaß besondere Bedeutung zukomme. Die Verurteilung wegen eines Verbrechens stelle zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung dar. Auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung seien stärker zu berücksichtigen. Nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des EuGH ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch der EASO-Leitfaden „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“ von Jänner 2016 (abrufbar unter: https://easo.europa.eu/sites/default/files/Exclusion-Judicial-Analysis-DE.pdf; letzter Zugriff am 11.11.2022) zu beachten, der empfiehlt, dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde, beurteilt werden solle (vgl EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn 56; VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295, Rz 23).Nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des EuGH ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch der EASO-Leitfaden „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“ von Jänner 2016 (abrufbar unter: https://easo.europa.eu/sites/default/files/Exclusion-Judicial-Analysis-DE.pdf; letzter Zugriff am 11.11.2022) zu beachten, der empfiehlt, dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde, beurteilt werden solle vergleiche EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn 56; VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295, Rz 23). Der EASO-Leitfaden „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“ (in der Folge: EASO-Leitfaden „Ausschluss“) führt zur Bestimmung des Art 17 Abs 1 lit b der Statusrichtlinie aus, dass nach dieser Bestimmung eine schwere Straftat begangen worden sein müsse. Geringfügige Delikte, die mit milden Strafen geahndet werden, können nach dieser Bestimmung kein Ausschlussgrund sein (EASO-Leitfaden „Ausschluss“, Punkt 3.2.2, S. 50). In diesem Zusammenhang verweist der Leitfaden auf seine Ausführungen zu Art 12 Abs 2 lit b der Statusrichtlinie unter Punkt 2.2.3.2. Demnach gilt als schwere Straftat ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird. Als Beispiele für schwere Straftaten führt der EASO-Leitfaden „Ausschluss“ Mord, Mordversuch, Vergewaltigung, bewaffneten Raub, gefährliche Körperverletzung, Menschenhandel, Entführung, schwere Brandstiftung, Drogenhandel, Verschwörung zum Zweck der Förderung terroristischer Gewalt und schwere Wirtschaftsverbrechen mit erheblichen Verlusten (zB: Unterschlagung) an (EASO-Leitfaden „Ausschluss“, Punkt 2.2.3.2, S. 31 und 32).Der EASO-Leitfaden „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“ (in der Folge: EASO-Leitfaden „Ausschluss“) führt zur Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie aus, dass nach dieser Bestimmung eine schwere Straftat begangen worden sein müsse. Geringfügige Delikte, die mit milden Strafen geahndet werden, können nach dieser Bestimmung kein Ausschlussgrund sein (EASO-Leitfaden „Ausschluss“, Punkt 3.2.2, S. 50). In diesem Zusammenhang verweist der Leitfaden auf seine Ausführungen zu Artikel 12, Absatz 2, Litera b, der Statusrichtlinie unter Punkt 2.2.3.2. Demnach gilt als schwere Straftat ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird. Als Beispiele für schwere Straftaten führt der EASO-Leitfaden „Ausschluss“ Mord, Mordversuch, Vergewaltigung, bewaffneten Raub, gefährliche Körperverletzung, Menschenhandel, Entführung, schwere Brandstiftung, Drogenhandel, Verschwörung zum Zweck der Förderung terroristischer Gewalt und schwere Wirtschaftsverbrechen mit erheblichen Verlusten (zB: Unterschlagung) an (EASO-Leitfaden „Ausschluss“, Punkt 2.2.3.2, S. 31 und 32). Unter den Begriff ,besonders schweres Verbrechen‘ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens

(1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg
(1999)Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen – mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951Unter den Begriff ,besonders schweres Verbrechen‘ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens
(1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg
(1999)Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen – mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens‘ des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.“stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens‘ des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.“ Fallbezogen wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21.07.2022, GZ: 818 235 HV 39/22 p wegen §§ 114 Abs 1, 114 Abs 3 Z 1, 114 Abs 4 1 Fall FPG und §§ 114 Abs 1, 114 Abs 3 Z 1, 114 Abs 2, 114 Abs 4 1 Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Für den Beschwerdeführer wurde mildernd gewertet, der bisher ordentliche Lebenswandel, sein reumütiges Geständnis und, dass die Tat teilweise beim Versuch geblieben ist. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen, der längere Tatzeitraum, die Tatwiederholung, die mehrfache Qualifikation, der Umstand, dass die Schlepperei von zahlreichen Fremden gefördert wurde und die Zusammenarbeit von mehreren Tätern gewertet. Fallbezogen wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21.07.2022, GZ: 818 235 HV 39/22 p wegen Paragraphen 114, Absatz eins, 114, Absatz 3, Ziffer eins, 114, Absatz 4, 1 Fall FPG und Paragraphen 114, Absatz eins, 114, Absatz 3, Ziffer eins, 114, Absatz 2, 114, Absatz 4, 1 Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Für den Beschwerdeführer wurde mildernd gewertet, der bisher ordentliche Lebenswandel, sein reumütiges Geständnis und, dass die Tat teilweise beim Versuch geblieben ist. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen, der längere Tatzeitraum, die Tatwiederholung, die mehrfache Qualifikation, der Umstand, dass die Schlepperei von zahlreichen Fremden gefördert wurde und die Zusammenarbeit von mehreren Tätern gewertet. Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein " schweres Verbrechen" vorliegt, nicht an (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; 25.10.2018, Ra 2018/20/0360). So genügt es demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Bei der Beurteilung, ob ein " schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (vgl. etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419, mwN).Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein " schweres Verbrechen" vorliegt, nicht an vergleiche VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; 25.10.2018, Ra 2018/20/0360). So genügt es demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Bei der Beurteilung, ob ein " schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig vergleiche etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof sprach zum Strafdelikt der Schlepperei bereits aus, dass es sich dabei nicht per se um ein besonders schweres Verbrechen handelt, sondern besondere Umstände hinzutreten müssen, die die Tat als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erscheinen lassen (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360; 24.03.2011, 2011/23/0061; 27.04.2006, 2003/20/0050).Der Verwaltungsgerichtshof sprach zum Strafdelikt der Schlepperei bereits aus, dass es sich dabei nicht per se um ein besonders schweres Verbrechen handelt, sondern besondere Umstände hinzutreten müssen, die die Tat als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erscheinen lassen vergleiche VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360; 24.03.2011, 2011/23/0061; 27.04.2006, 2003/20/0050). Wenn auch Schlepperei zweifelsohne ein „typischerweise schweres Verbrechen“ ist, war dennoch zu berücksichtigen, dass § 114 Abs. 4 FPG eine Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, gegen den Beschwerdeführer im konkreten Fall jedoch mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren eine Freiheitsstrafe am unteren Rand der Strafsanktionen verhängt worden ist. Demnach ist daraus zu folgern, dass die Verurteilung wegen Schlepperei jedenfalls nicht subjektiv besonders schwerwiegend gewesen ist. Gegen die Annahme der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers spricht es auch, dass der Beschwerdeführer frühzeitig entlassen wurde. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der BF in der Zwischenzeit eine Berufstätigkeit aufgenommen und eine Suchttherapie absolviert hat. Insofern ist ihm auch eine positive Zukunftsprognose zu attestieren. Die Schlepperei erfolgte nicht unter erheblichen Gefährdung oder Verletzung der Geschleppten. Die Straftat ist daher im Einzelfall nicht als ausreichend schwer und damit den subsidiären Schutz ausschließend anzusehen. Wenn auch Schlepperei zweifelsohne ein „typischerweise schweres Verbrechen“ ist, war dennoch zu berücksichtigen, dass Paragraph 114, Absatz 4, FPG eine Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, gegen den Beschwerdeführer im konkreten Fall jedoch mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren eine Freiheitsstrafe am unteren Rand der Strafsanktionen verhängt worden ist. Demnach ist daraus zu folgern, dass die Verurteilung wegen Schlepperei jedenfalls nicht subjektiv besonders schwerwiegend gewesen ist. Gegen die Annahme der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers spricht es auch, dass der Beschwerdeführer frühzeitig entlassen wurde. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der BF in der Zwischenzeit eine Berufstätigkeit aufgenommen und eine Suchttherapie absolviert hat. Insofern ist ihm auch eine positive Zukunftsprognose zu attestieren. Die Schlepperei erfolgte nicht unter erheblichen Gefährdung oder Verletzung der Geschleppten. Die Straftat ist daher im Einzelfall nicht als ausreichend schwer und damit den subsidiären Schutz ausschließend anzusehen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist demnach stattzugeben. Aufgrund des Wegfalls der Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich Spruchpunkt I. mangelt es den Spruchpunkten II. bis VII. des bekämpften Bescheides an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, weshalb auch diese ersatzlos zu beheben waren.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist demnach stattzugeben. Aufgrund des Wegfalls der Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. mangelt es den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch sieben. des bekämpften Bescheides an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, weshalb auch diese ersatzlos zu beheben waren. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W134.2216008.2.00

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