EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Aus Ihren Angaben sind deshalb insgesamt keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass
Was Ihr Vorbringen betrifft, wonach Sie in Italien keinen Asylantrag gestellt haben wollen, wird auf die Beweiswürdigung betreffend die Begründung des Dublin-Sachverhaltes verwiesen. Was Ihr Vorbringen bezüglich unzureichender Versorgung in Italien betrifft, ist grundsätzlich zu sagen, dass Sie dieses in Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt bereits relativiert haben. Weiters ist auf die Feststellungen zu Italien hinzuweisen, woraus sich jedenfalls eine unbedenkliche Versorgungslage für Asylwerber in Italien ergibt. Dass Ihnen in Italien erforderliche Versorgungsleistungen für Asylwerber in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Italien gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Italien Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Die von Ihnen vorgebrachten Versorgungsmängel in Italien stützen sich primär auf Ihre eigenen und unzureichenden Behauptungen, welche in keinster Weise an die oben angeführten Qualitätsstandards der Staatendokumentation des Bundesamtes heranreichen, weswegen den durch die Staatendokumentation erstellten und in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides ersichtlichen Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien ein höheres Gewicht beigemessen wird, als Ihren diesbezüglich nicht weiter konkretisierten Behauptungen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei von einer ausreichend gegebenen Versorgungslage für Asylwerber in Italien aus. Was Ihr Vorbringen bezüglich unzureichender Versorgung in Italien betrifft, ist grundsätzlich zu sagen, dass Sie dieses in Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt bereits relativiert haben. Weiters ist auf die Feststellungen zu Italien hinzuweisen, woraus sich jedenfalls eine unbedenkliche Versorgungslage für Asylwerber in Italien ergibt. Dass Ihnen in Italien erforderliche Versorgungsleistungen für Asylwerber in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Italien gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Italien Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Die von Ihnen vorgebrachten Versorgungsmängel in Italien stützen sich primär auf Ihre eigenen und unzureichenden Behauptungen, welche in keinster Weise an die oben angeführten Qualitätsstandards der Staatendokumentation des Bundesamtes heranreichen, weswegen den durch die Staatendokumentation erstellten und in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides ersichtlichen Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien ein höheres Gewicht beigemessen wird, als Ihren diesbezüglich nicht weiter konkretisierten Behauptungen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei von einer ausreichend gegebenen Versorgungslage für Asylwerber in Italien aus. Ihr Vorbringen betreffend unzureichender medizinischer Versorgung in Italien – konkret, gaben Sie an, dass Sie keine Schlaftabletten bekommen haben - wird mangels Substanz als nicht glaubhaft erachtet, nachdem Sie keinerlei ärztlichen oder sonstigen Nachweis erbracht haben, aus welchen sich eine nicht akzeptable medizinische Versorgungslage von Asylwerbern in Italien ableiten ließe. Ihre diesbezüglichen Behauptungen stellen sich jedenfalls als fachlich nicht fundiert dar, nachdem Sie selbst auf keine medizinische Ausbildung oder sonstiges medizinisches Fachwissen verweisen konnten. Aus Ihren Angaben ergibt sich insgesamt kein Hinweis darauf, dass Ihnen in Italien in einer der EMRK widersprechenden Weise eine erforderliche medizinische Versorgung vorenthalten worden wäre oder in der Zukunft vorenthalten werden könnte. Es sei auch darauf hingewiesen, dass eine ausreichende medizinische Versorgung in einem Mitgliedstaat jedenfalls nicht bedeutet, dass jegliche von einem Asylwerber gewünschte ärztliche Behandlung durchzuführen ist, sondern dass die Mitgliedstaaten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung gewähren, wie sich aus der Aufnahmerichtlinie der EU ergibt. Aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt ergibt sich in Ihrem Fall derzeit keine aktuell bestehende und gravierende Erkrankung, welche die Gefahr einer unzureichenden medizinischen Versorgung in Italien darstellen würde. Darüberhinausgehend widersprechen Ihre pauschal in den Raum gestellten Behauptungen hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Italien den oben angeführten Feststellungen zu Italien, wonach für Asylwerber ausreichende medizinische Versorgung in Italien gewährleistet ist. Unter Berücksichtigung des gesamten vorliegenden Sachverhalts ist jedenfalls davon auszugehen, dass für Ihren Bedarf in Italien eine ausreichende medizinische Versorgung besteht. Zu Ihren weiteren Vorbringen in Bezug auf Ihre Ängste vor dem Ertrinken oder Ihren Schlafprobleme ist zu sagen, dass sich Ihre Schlafprobleme laut eigenen Aussagen nicht mehr bestehen und wie bereits ausgeführt in Italien eine grundlegende medizinische Versorgung für Asylwerber jedenfalls auch gewährleistet ist. Ihre geschilderten Ängste vor dem Ertrinken – welche in Ihrem Fall durchaus verständlich sind – sind in diesem Zusammenhang jedoch nicht relevant, da diese in keinem ursächlichen Zusammenhang mit Italien stehen und sich aus Ihrem bloßen Aufenthalt in Italien in Verbindung mit diesen Ängsten keine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ableiten lässt. Genauso verhält es sich mit Ihrer Abneigung gegen die italienische Sprache. Zu Ihren weiteren Vorbringen in Bezug auf Ihre Ängste vor dem Ertrinken oder Ihren Schlafprobleme ist zu sagen, dass sich Ihre Schlafprobleme laut eigenen Aussagen nicht mehr bestehen und wie bereits ausgeführt in Italien eine grundlegende medizinische Versorgung für Asylwerber jedenfalls auch gewährleistet ist. Ihre geschilderten Ängste vor dem Ertrinken – welche in Ihrem Fall durchaus verständlich sind – sind in diesem Zusammenhang jedoch nicht relevant, da diese in keinem ursächlichen Zusammenhang mit Italien stehen und sich aus Ihrem bloßen Aufenthalt in Italien in Verbindung mit diesen Ängsten keine Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ableiten lässt. Genauso verhält es sich mit Ihrer Abneigung gegen die italienische Sprache. Zusammengefasst sind aus Ihren Angaben, wie bereits erwähnt, keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass
EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Zusammengefasst sind aus Ihren Angaben, wie bereits erwähnt, keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass
Der Vollständigkeit halber wird zudem auf folgendes hingewiesen: Neben der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates sind für Italien folgende Richtlinien beachtlich:Neben der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des europäischen Parlaments und des Rates sind für Italien folgende Richtlinien beachtlich: - Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) im Hinblick über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. - Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) hinsichtlich gemeinsamer Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes. - Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, einschließlich der Verpflichtung des Partnerstaates für ausreichende medizinische Versorgung und die Gewährung von ausreichenden materiellen Leistungen an Asylwerbern, welche die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleisten. Insbesondere gewährleisten die Mitgliedstaaten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung. Gegen Italien hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet. Gegen Italien hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226, des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet. Insofern ergibt sich aus diesem Umstand –ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen- kein Hinweis, dass Italien die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Italien im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land. [ … ] …………… ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Italien ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Italien als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass
EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.…………… ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Italien ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Italien als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass
Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Italien nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Italien ergeben.Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Artikel 3, EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Italien nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Italien ergeben. Wie bereits ausgeführt, besteht in Ihrem Fall eine Zuständigkeit Italiens für Ihr Asylverfahren. Aufgrund des gesamten vorliegenden Sachverhalts haben sich keine Hinweise dahingehend ergeben, dass Italien nicht bereit wäre, Sie im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin Verordnung zur Prüfung Ihres Asylantrages zu übernehmen und es kann daher nicht erkannt werden, dass Ihnen der Zugang zum Asylverfahren in Italien verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Italien kann daher auch nicht erwartet werden.“ Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO formell erfüllt (und gemeint: sohin Italien für die Prüfung des Antrags zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Humanitäre Gründe gem. Art 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO lägen (implizit) nicht vor. Seine Ausweisung stelle mangels Familienlebens und dem Umstand, dass eine Aufenthaltsdauer im Bund als zu kurz zu bezeichnen sei, keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar.Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO formell erfüllt (und ge
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.