Obsah (10)
Art. 133§ 229a§ 1§ 4§ 47§ 25§ 82§ 28§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.06.2023 GeschäftszahlW145 2268096-1 Spruch, W145 2268096-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 09.09.2022 langte bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (im Folgenden: SVS) die Meldung des zuständigen Finanzamtes
§ 229a
GSVG betreffend die Daten des Einkommensteuerbescheides des Beschwerdeführers für das Kalenderjahr 2020 ein. Es werden neben Einkünften aus unselbstständiger Arbeit auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ausgewiesen. 1. Am 09.09.2022 langte bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (im Folgenden: SVS) die Meldung des zuständigen Finanzamtes
Paragraph 229 a, GSVG betreffend die Daten des Einkommensteuerbescheides des Beschwerdeführers für das Kalenderjahr 2020 ein. Es werden neben Einkünften aus unselbstständiger Arbeit auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ausgewiesen.
- Die SVS nahm daraufhin schriftlich Kontakt mit dem Beschwerdeführer auf und wies auf die Pflichtversicherung nach dem GSVG auf Basis der Einkommensteuerdaten hin.
- Der Beschwerdeführer bestritt das Vorliegen einer Pflichtversicherung und stellte schließlich mit E-Mail vom 23.12.2022 einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung.
- Mit Bescheid vom 23.01.2023 stellte die SVS fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterlegen habe.
- Mit Bescheid vom 23.01.2023 stellte die SVS fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlegen habe. In ihrer rechtlichen Begründung stützt sich die SVS auf die Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens (E-MVB). Demnach sei bei einem nebenberuflich tätigen Lehrbeauftragten an einer Pädagogischen Akademie oder Institut grundsätzlich von einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung sei das Vorliegen einer allfälligen Pflichtversicherung nach dem GSVG zu prüfen. Da sich die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nach der Einkommensteuerpflicht richte und der Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ausweise, dürfe die SVS diese Qualifikation nicht prüfen. Die Voraussetzungen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG seien erfüllt, da die Einkünfte über der maßgeblichen Versicherungsgrenze lägen und aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits eine Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz eingetreten sei. In ihrer rechtlichen Begründung stützt sich die SVS auf die Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens (E-MVB). Demnach sei bei einem nebenberuflich tätigen Lehrbeauftragten an einer Pädagogischen Akademie oder Institut grundsätzlich von einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung sei das Vorliegen einer allfälligen Pflichtversicherung nach dem GSVG zu prüfen. Da sich die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nach der Einkommensteuerpflicht richte und der Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ausweise, dürfe die SVS diese Qualifikation nicht prüfen. Die Voraussetzungen der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG seien erfüllt, da die Einkünfte über der maßgeblichen Versicherungsgrenze lägen und aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits eine Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz eingetreten sei.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass
§ 1Abs.
3 Lehrbeauftragtengesetz die Lehrtätigkeit als Lehrbeauftragter an einer Pädagogischen Hochschule kein Dienstverhältnis zum Bund und keine Pflichtversicherung begründe. Er wandte sich zudem gegen die Anwendung der E-MVB, da diese nur Empfehlungen seien und sich zudem auf Pädagogische Akademien und Institute, die 2007 abgeschafft worden seien, nicht jedoch auf Pädagogische Hochschulen beziehen würden. 5. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass
Paragraph eins, Absatz 3, Lehrbeauftragtengesetz die Lehrtätigkeit als Lehrbeauftragter an einer Pädagogischen Hochschule kein Dienstverhältnis zum Bund und keine Pflichtversicherung begründe. Er wandte sich zudem gegen die Anwendung der E-MVB, da diese nur Empfehlungen seien und sich zudem auf Pädagogische Akademien und Institute, die 2007 abgeschafft worden seien, nicht jedoch auf Pädagogische Hochschulen beziehen würden.
- Die SVS legte die Beschwerde samt beizugebenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte in der angefügten Stellungnahme vom 01.03.2023 aus, dass sie ihrer Entscheidung die E-MVB zugrunde zu legen habe, da diese Verordnungscharakter aufweisen würden. Zudem sei die Pädagogische Hochschule Nachfolgerin der Pädagogischen Akademien und daher seien die E-MVB auch weiterhin anzuwenden. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG solle zu einer fairen Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung führen. Das Einkommen als nebenberuflicher Lehrbeauftragter sei nicht dem Privatbereich zuzuordnen, weshalb die Pflichtversicherung nach dem GSVG zu prüfen gewesen sei.
- Die SVS legte die Beschwerde samt beizugebenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte in der angefügten Stellungnahme vom 01.03.2023 aus, dass sie ihrer Entscheidung die E-MVB zugrunde zu legen habe, da diese Verordnungscharakter aufweisen würden. Zudem sei die Pädagogische Hochschule Nachfolgerin der Pädagogischen Akademien und daher seien die E-MVB auch weiterhin anzuwenden. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG solle zu einer fairen Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung führen. Das Einkommen als nebenberuflicher Lehrbeauftragter sei nicht dem Privatbereich zuzuordnen, weshalb die Pflichtversicherung nach dem GSVG zu prüfen gewesen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer XXXX (SVNR XXXX ) war im Jahr 2020 aufgrund seiner Tätigkeit als Berufsschullehrer als Angestellter der XXXX zur Sozialversicherung nach dem ASVG mit einer Beitragsgrundlage von insgesamt EUR 52.213,57 gemeldet. Der Beschwerdeführer römisch 40 (SVNR römisch 40 ) war im Jahr 2020 aufgrund seiner Tätigkeit als Berufsschullehrer als Angestellter der römisch 40 zur Sozialversicherung nach dem ASVG mit einer Beitragsgrundlage von insgesamt EUR 52.213,57 gemeldet. Daneben war der Beschwerdeführer im Jahr 2020 als Lehrbeauftragter an der Pädagogischen Hochschule Wien tätig. Es erfolgte seitens des Beschwerdeführers keine Meldung einer selbstständigen Tätigkeit gegenüber der SVS. Am 09.09.2022 langte bei der SVS die Meldung des zuständigen Finanzamtes
§ 229a
GSVG betreffend die Daten des Einkommensteuerbescheides des Beschwerdeführers für das Kalenderjahr 2020 ein. Am 09.09.2022 langte bei der SVS die Meldung des zuständigen Finanzamtes
Paragraph 229 a, GSVG betreffend die Daten des Einkommensteuerbescheides des Beschwerdeführers für das Kalenderjahr 2020 ein. Im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2020 sind Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 35.559,44 und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 12.642,15 ausgewiesen. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der SVS in Zusammenschau mit der Beschwerde, in der der im angefochtenen Beschied festgestellte Sachverhalt nicht bestritten wurde. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung 3.1. maßgebliche Rechtsgrundlagen § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
- en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
- en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
§ 4Abs.
1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
§ 4Abs.
2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...] Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich umGemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...] Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz. § 1 Lehrbeauftragtengesetz lautet (auszugsweise): Paragraph eins, Lehrbeauftragtengesetz lautet (auszugsweise):
(1)Dieses Bundesgesetz gilt für die Lehrbeauftragten, deren Einsatz [...], oder (hinsichtlich der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen) durch das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, vorgesehen ist. [...]
(1)Dieses Bundesgesetz gilt für die Lehrbeauftragten, deren Einsatz [...], oder (hinsichtlich der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen) durch das Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, vorgesehen ist. [...]
(3)Ein Dienstverhältnis zum Bund wird durch die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nicht begründet. Durch diese Tätigkeiten wird, sofern sie nicht jeweils als Hauptberuf ausgeübt werden und die Hauptquelle der jeweiligen Einnahmen bilden, eine Sozialversicherung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht begründet. [...]
(3)Ein Dienstverhältnis zum Bund wird durch die im Absatz eins, genannten Tätigkeiten nicht begründet. Durch diese Tätigkeiten wird, sofern sie nicht jeweils als Hauptberuf ausgeübt werden und die Hauptquelle der jeweiligen Einnahmen bilden, eine Sozialversicherung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nicht begründet. [...]
§ 47Abs. 2 ESt
G liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b vorliegen. Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge
§ 25Abs.
1 Z 4 und 5 beziehen.
Paragraph 47, Absatz 2, EStG liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, beteiligt ist, die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, vorliegen. Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge
Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 beziehen.
§ 25. Abs. 1 Z 5 ESt
G sind Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) und zwar auch dann, wenn mehrere Wochen- oder Monatsstunden zu Blockveranstaltungen zusammengefasst werden.
Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, EStG sind Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) und zwar auch dann, wenn mehrere Wochen- oder Monatsstunden zu Blockveranstaltungen zusammengefasst werden. , 3.
- Daraus folgt für die vorliegende Beschwerde Die belangte Behörde sprach im angefochtenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2020 nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG als sogenannter „neuer Selbstständiger“ pflichtversichert sei. Sie stützte sich dabei (lediglich) auf die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter keiner (zusätzlichen) Pflichtversicherung unterliege und verweist diesbezüglich auf § 1 Abs. 3 LehrbeauftragtenG. Die belangte Behörde sprach im angefochtenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2020 nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG als sogenannter „neuer Selbstständiger“ pflichtversichert sei. Sie stützte sich dabei (lediglich) auf die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter keiner (zusätzlichen) Pflichtversicherung unterliege und verweist diesbezüglich auf Paragraph eins, Absatz 3, LehrbeauftragtenG. 3.2.
- Subsidiarität der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG 3.2.
- Subsidiarität der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Mit § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG sollten alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden (sofern nicht auf Grund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht). Der Gesetzgeber hat dabei auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten des EStG 1988 Bezug genommen, die - anders als die in § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG nicht genannten Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3 Z. 4 bis 7 EStG 1988 - eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 2 i.V.m. § 22 EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen) sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 3 i.V.m. § 23 EStG 1988, somit im Wesentlichen "aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (§ 23 Z. 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre - in Abgrenzung zu einer (selbständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit - zugehörig angesehen werden. Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG richtet sich daher nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist (Hinweis E
- Jänner 2006, Zl. 2003/08/0231). (VwGH 01.12.2022, Ro 2021/08/0009)Mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sollten alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden (sofern nicht auf Grund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht). Der Gesetzgeber hat dabei auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten des EStG 1988 Bezug genommen, die - anders als die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nicht genannten Einkunftsarten nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4 bis 7 EStG 1988 - eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 22, EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen) sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 23, EStG 1988, somit im Wesentlichen "aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (Paragraph 23, Ziffer eins, EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre - in Abgrenzung zu einer (selbständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit - zugehörig angesehen werden. Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich daher nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des Paragraph 4, ASVG - eingetreten ist (Hinweis E
- Jänner 2006, Zl. 2003/08/0231). (VwGH 01.12.2022, Ro 2021/08/0009) Der belangten Behörde ist daher insofern zuzustimmen, dass die Einkünfte des Beschwerdeführers nicht der Privatsphäre zuzuordnen sind und daher nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls von einer Pflichtversicherung erfasst werden sollen. Allerdings ist die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG gegenüber anderen Pflichtversicherungstatbeständen subsidiär. Sie tritt nur ein, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits eine Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist. Wie vom VwGH ausdrücklich festgehalten, ist daher auch in dem Fall, dass ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit hervorgehen, in einem ersten Schritt zu prüfen, ob ein anderer Pflichtversicherungstatbestand erfüllt ist. Allerdings ist die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG gegenüber anderen Pflichtversicherungstatbeständen subsidiär. Sie tritt nur ein, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits eine Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist. Wie vom VwGH ausdrücklich festgehalten, ist daher auch in dem Fall, dass ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit hervorgehen, in einem ersten Schritt zu prüfen, ob ein anderer Pflichtversicherungstatbestand erfüllt ist. Aus der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides ist jedoch nicht erkennbar, dass die belangte Behörde eine solche Prüfung vorgenommen hat. Sie stützte sich vielmehr ausschließlich auf die Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheides. Für das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach den § 2 Abs. 1 Z 1-3 GSVG ergaben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer verfügte weder über eine Gewerbeberechtigung noch war er Gesellschafter einer OG oder KG oder GmbH-Geschäftsführer. Für das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach den Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, GSVG ergaben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer verfügte weder über eine Gewerbeberechtigung noch war er Gesellschafter einer OG oder KG oder GmbH-Geschäftsführer. Das Eintreten einer ASVG-Pflichtversicherung konnte aufgrund der Aktenlage jedoch nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Immerhin war der SVS bekannt, dass das als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ausgewiesene Einkommen aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lehrbeauftragter stammt. Lehr- und Vortragstätigkeiten werden nach ständiger Judikatur des VwGH in der Regel auf Basis eines Dienstvertrages ausgeübt (s. z.B. VwGH 12.10.2016, Ra 2016/08/0095) und begründen je nach konkreter Ausgestaltung meist die Pflichtversicherung als (freier) Dienstnehmer nach § 4 ASVG (s. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG (Stand 1.7.2020, rdb.at) Rz 157; weiters z.B. VwGH 25.04.2007, 2005/08/0137, betreffend Lehrauftrag an einer Fachhochschule). Das Eintreten einer ASVG-Pflichtversicherung konnte aufgrund der Aktenlage jedoch nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Immerhin war der SVS bekannt, dass das als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ausgewiesene Einkommen aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lehrbeauftragter stammt. Lehr- und Vortragstätigkeiten werden nach ständiger Judikatur des VwGH in der Regel auf Basis eines Dienstvertrages ausgeübt (s. z.B. VwGH 12.10.2016, Ra 2016/08/0095) und begründen je nach konkreter Ausgestaltung meist die Pflichtversicherung als (freier) Dienstnehmer nach Paragraph 4, ASVG (s. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG (Stand 1.7.2020, rdb.at) Rz 157; weiters z.B. VwGH 25.04.2007, 2005/08/0137, betreffend Lehrauftrag an einer Fachhochschule). Die belangte Behörde stützte sich bei ihrer Beurteilung auf die Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens (E-MVB), in denen betreffend Lehrbeauftragte (Z 004-ABC-L-001 E-MVB) folgendes ausgeführt wird: „Lehrbeauftragte Die Beurteilung der Pflichtversicherung hat immer an Hand der Prüfungsreihenfolge unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall zu erfolgen. Die Zuordnung einer Berufsgruppe zu einem Versicherungstatbestand ohne einer derartigen Beurteilung ist daher nicht möglich. Sozialversicherungsrechtlich ergibt sich, dass in den meisten Fällen auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse (Einbindung der Lehrbeauftragten in die organisatorischen Abläufe der Fachhochschulen, gebunden an Arbeitszeit und Arbeitsort, kein beliebiges Vertretungsrecht, sondern nur im Rahmen der im Fachhochschulstudiumbuch angeführten Lehrbeauftragten usw.) ein Dienstverhältnis
§ 4Abs.
2 ASVG vorliegen wird.Die Beurteilung der Pflichtversicherung hat immer an Hand der Prüfungsreihenfolge unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall zu erfolgen. Die Zuordnung einer Berufsgruppe zu einem Versicherungstatbestand ohne einer derartigen Beurteilung ist daher nicht möglich. Sozialversicherungsrechtlich ergibt sich, dass in den meisten Fällen auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse (Einbindung der Lehrbeauftragten in die organisatorischen Abläufe der Fachhochschulen, gebunden an Arbeitszeit und Arbeitsort, kein beliebiges Vertretungsrecht, sondern nur im Rahmen der im Fachhochschulstudiumbuch angeführten Lehrbeauftragten usw.) ein Dienstverhältnis
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliegen wird. Festgestellt wurde auch die Versicherungspflicht eines Religionslehrers, der für einen türkisch-islamischen Verein tätig ist. Unter einem "Beschäftigungsverhältnis" ist grundsätzlich das dienstliche "Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit" des "Dienstnehmers" im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG zu dem "Dienstgeber" im Sinne des § 35 Abs. 1 erster SatZ ASVG zu verstehen. Im vorliegenden Fall ist Versicherungspflicht der Religionslehrer anzunehmen. (VwGH 5.11.2003 Zl. 2000/08/0095), Hauptverband 1.2.2005, Zl. FO-MVB/51.1/05 Rv/Mm)Festgestellt wurde auch die Versicherungspflicht eines Religionslehrers, der für einen türkisch-islamischen Verein tätig ist. Unter einem "Beschäftigungsverhältnis" ist grundsätzlich das dienstliche "Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit" des "Dienstnehmers" im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu dem "Dienstgeber" im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, erster SatZ ASVG zu verstehen. Im vorliegenden Fall ist Versicherungspflicht der Religionslehrer anzunehmen. (VwGH 5.11.2003 Zl. 2000/08/0095), Hauptverband 1.2.2005, Zl. FO-MVB/51.1/05 Rv/Mm) Nebenberuflich tätige Lehrbeauftragte an Pädagogischen Akademien und Instituten sind analog den Lehrbeauftragten an den Universitäten zu beurteilen. Es ist von einem ASVG-Pflichtversicherungsverhältnis auszugehen. Die Beurteilung hat nach dem maßgeblichen Sachverhalt zu erfolgen. Der Erlass des Bundesministeriums für Finanzen, wie in den E-MVB zitiert, gilt nicht mehr. Inhaltlich stellt dies aber keine Veränderung dar. Es ist davon auszugehen, dass Dienstnehmereigenschaft begründet wird. (Hauptverband 3.5.2005, Zl. FO-MVB51.1/05 Rv/Mm). Daran ändert auch die Regelung des § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten, BGBl.Nr. 656/1987, nichts, wonach durch diese Tätigkeit weder ein Dienstverhältnis zum Bund noch eine Pflichtversicherung im Sinne des ASVG begründet wird.(Hauptverband 5., 6., 7.10.2005, Zl. FO-MVB/51.1/05 Af/Mm)Daran ändert auch die Regelung des Paragraph eins, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten, BGBl.Nr. 656 aus 1987,, nichts, wonach durch diese Tätigkeit weder ein Dienstverhältnis zum Bund noch eine Pflichtversicherung im Sinne des ASVG begründet wird.(Hauptverband 5., 6., 7.10.2005, Zl. FO-MVB/51.1/05 Af/Mm) In den LStR 2002, Rz 992-994, wird für Lehrbeauftragte ausgeführt, dass § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 nur dann zum Tragen kommt, wenn nicht bereits ein Dienstverhältnis nach den allgemeinen Kriterien
§ 47Abs. 2 erster und zweiter Satz ESt
G 1988 vorliegt. Für die Annahme eines Dienstverhältnisses
§ 47Abs. 2 erster und zweiter Satz ESt
G 1988 spricht bei den Lehrbeauftragten in den Fachhochschulen bereits die Eingliederung in den Schulbetrieb nach Maßgabe von Lehr- und Stundenplänen und einer entsprechenden Lehrverpflichtung. Sofern nicht bereits ein Dienstverhältnis
§ 47Abs. 2 erster und zweiter Satz ESt
G 1988 vorliegt, gehören die Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, wenn sie diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988. Diese Bezüge begründen ein Dienstverhältnis
§ 47Abs. 2 letzter Satz ESt
G
- Die Verpflichtung zur Entrichtung des Wohnbauförderungsbeitrages erfolgt nicht nach der anzuwendenden Beitragsgruppe, sondern nach dem Bundesgesetz über die Einhebung des Wohnbauförderungsbeitrages. Gem. § 2 Abs. 1 lit. b leg. cit. unterliegen Dienstgeber, soweit deren Dienstnehmer beitragspflichtig sind, der Beitragspflicht zur Wohnbauförderung. § 2 Abs. 3 leg. cit. enthält eine taxative Aufzählung jenes Personenkreises, der von der Beitragspflicht ausgenommen ist. In dieser Aufzählung sind Lehrbeauftragte in Fachhochschulen nicht explizit erwähnt, so dass der Wohnbauförderungsbeitrag für diesen Personenkreis zu entrichten ist. (Hauptverband
- 3 2007, Zl. 32-MVB-51.1/07 Af/Mm)In den LStR 2002, Rz 992-994, wird für Lehrbeauftragte ausgeführt, dass Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988 nur dann zum Tragen kommt, wenn nicht bereits ein Dienstverhältnis nach den allgemeinen Kriterien
Paragraph 47, Absatz 2, erster und zweiter Satz EStG 1988 vorliegt. Für die Annahme eines Dienstverhältnisses
Paragraph 47, Absatz 2, erster und zweiter Satz EStG 1988 spricht bei den Lehrbeauftragten in den Fachhochschulen bereits die Eingliederung in den Schulbetrieb nach Maßgabe von Lehr- und Stundenplänen und einer entsprechenden Lehrverpflichtung. Sofern nicht bereits ein Dienstverhältnis
Paragraph 47, Absatz 2, erster und zweiter Satz EStG 1988 vorliegt, gehören die Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, wenn sie diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988. Diese Bezüge begründen ein Dienstverhältnis
Paragraph 47, Absatz 2, letzter Satz EStG
- Die Verpflichtung zur Entrichtung des Wohnbauförderungsbeitrages erfolgt nicht nach der anzuwendenden Beitragsgruppe, sondern nach dem Bundesgesetz über die Einhebung des Wohnbauförderungsbeitrages. Gem. Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, leg. cit. unterliegen Dienstgeber, soweit deren Dienstnehmer beitragspflichtig sind, der Beitragspflicht zur Wohnbauförderung. Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit. enthält eine taxative Aufzählung jenes Personenkreises, der von der Beitragspflicht ausgenommen ist. In dieser Aufzählung sind Lehrbeauftragte in Fachhochschulen nicht explizit erwähnt, so dass der Wohnbauförderungsbeitrag für diesen Personenkreis zu entrichten ist. (Hauptverband
- 3 2007, Zl. 32-MVB-51.1/07 Af/Mm) Anders ist der Fall einer AHS-Lehrerin zu beurteilen. Sie wurde vom Landesschulrat zur Pflichtversicherung nach den Bestimmungen des ASVG angemeldet. Ihr Dienstverhältnis als Bundes-Vertragsbedienstete bleibt auch während des Wochengeldbezuges aufrecht. Überdies ist sie nach wie vor als Lehrbeauftragte an der Pädagogische Hochschule tätig. Auch während ihres wiederholten Kinderbetreuungsgeldbezuges übt sie ihre Tätigkeit als Lehrbeauftragte an der Pädagogischen Hochschule weiter aus und erzielt daraus ein durchschnittliches monatliches Entgelt von ca. € 700,
- Es stellt sich nun die Frage der Verpflichtung, (nebenberufliche) Lehrbeauftragte an Pädagogischen Hochschulen zur Pflichtversicherung anzumelden. Im vorliegenden Fall bleibt diese Tätigkeit während des Kinderbetreuungsgeldbezuges in Analogie zur Erwachsenenbildung (Hausfrau) eine nebenberufliche Tätigkeit. Analog zur Erwachsenenbildung bzw. zur „Sportlerregelung“ (§ 49 Abs. 3 Z 28 ASVG) ist nämlich die Tätigkeit als Hausfrau mit Kinderbetreuung im Sinne einer einheitlichen Vorgehensweise als Hauptberuf anzusehen und es hat daher keine Anmeldung zu erfolgen. Konkret liegt eine Dienstnehmereigenschaft vor, die aber vom ASVG ausgenommen ist. Bei korrekter Veranlagung ist eine Lohnsteuerpflicht gegeben.Im vorliegenden Fall bleibt diese Tätigkeit während des Kinderbetreuungsgeldbezuges in Analogie zur Erwachsenenbildung (Hausfrau) eine nebenberufliche Tätigkeit. Analog zur Erwachsenenbildung bzw. zur „Sportlerregelung“ (Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 28, ASVG) ist nämlich die Tätigkeit als Hausfrau mit Kinderbetreuung im Sinne einer einheitlichen Vorgehensweise als Hauptberuf anzusehen und es hat daher keine Anmeldung zu erfolgen. Konkret liegt eine Dienstnehmereigenschaft vor, die aber vom ASVG ausgenommen ist. Bei korrekter Veranlagung ist eine Lohnsteuerpflicht gegeben. Bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist das Vorliegen einer allfälligen Pflichtversicherung nach dem GSVG zu prüfen. (Hauptverband 1.3.2011, Zl. 32-MVB-51.1/11 Dm/Sdo)“ Es ist nicht nachvollziehbar, inwieweit diese Ausführungen im Falle des Beschwerdeführers die Annahme einer Pflichtversicherung nach dem GSVG stützen können. Immerhin wird auch hier als Regelfall die Pflichtversicherung nach dem ASVG dargestellt und festgehalten, dass daran auch § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten, BGBl.Nr. 656/1987, (gemeint ist § 1 Abs. 3 LehrbeauftragtenG, da Änderung des Titels mit BGBl. I Nr. 71/2007) nichts ändere. Es ist nicht nachvollziehbar, inwieweit diese Ausführungen im Falle des Beschwerdeführers die Annahme einer Pflichtversicherung nach dem GSVG stützen können. Immerhin wird auch hier als Regelfall die Pflichtversicherung nach dem ASVG dargestellt und festgehalten, dass daran auch Paragraph eins, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten, BGBl.Nr. 656 aus 1987,, (gemeint ist Paragraph eins, Absatz 3, LehrbeauftragtenG, da Änderung des Titels mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2007,) nichts ändere. Lediglich im letzten Satz wird angeführt, dass im Fall der Abgabe einer Einkommensteuererklärung das Vorliegen einer allfälligen Pflichtversicherung nach dem GSVG zu prüfen ist. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass in diesem Fall automatisch eine Pflichtversicherung nach dem GSVG eintritt. Vielmehr ist aufgrund der Subsidiarität des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu klären, ob eine ASVG-Pflichtversicherung begründet wird, die bei Lehrbeauftragten den Regelfall darstellt. Lediglich im letzten Satz wird angeführt, dass im Fall der Abgabe einer Einkommensteuererklärung das Vorliegen einer allfälligen Pflichtversicherung nach dem GSVG zu prüfen ist. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass in diesem Fall automatisch eine Pflichtversicherung nach dem GSVG eintritt. Vielmehr ist aufgrund der Subsidiarität des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zu klären, ob eine ASVG-Pflichtversicherung begründet wird, die bei Lehrbeauftragten den Regelfall darstellt. Festzuhalten ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen jedoch, dass die Einkünfte aus der Lehrtätigkeit jedenfalls einer Pflichtversicherung unterliegen, sei es nach dem ASVG aufgrund eines (freien) Dienstverhältnisses oder nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Festzuhalten ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen jedoch, dass die Einkünfte aus der Lehrtätigkeit jedenfalls einer Pflichtversicherung unterliegen, sei es nach dem ASVG aufgrund eines (freien) Dienstverhältnisses oder nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. 3.2.
- Zu § 1 Abs. 3 LehrbeauftragtenG3.2.
- Zu Paragraph eins, Absatz 3, LehrbeauftragtenG Der Beschwerdeführer bezieht sich auf § 1 Abs. 3 LehrbeauftragtenG, um zu begründen, dass seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter keiner Pflichtversicherung unterliegt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut dieser Bestimmung lediglich eine Pflichtversicherung nach dem ASVG ausgeschlossen wird. Es vermag daher das Beschwerdevorbringen, mit dem die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Pflichtversicherung nach dem GSVG bekämpft wird, nicht zu belegen. Der Beschwerdeführer bezieht sich auf Paragraph eins, Absatz 3, LehrbeauftragtenG, um zu begründen, dass seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter keiner Pflichtversicherung unterliegt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut dieser Bestimmung lediglich eine Pflichtversicherung nach dem ASVG ausgeschlossen wird. Es vermag daher das Beschwerdevorbringen, mit dem die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Pflichtversicherung nach dem GSVG bekämpft wird, nicht zu belegen. Dennoch erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dieser Bestimmung nicht. Wäre nämlich eine ASVG-Pflichtversicherung im Falle einer nebenberuflichen Ausübung der Tätigkeit als Lehrbeauftragter ausgeschlossen, so würde dies das Vorliegen der subsidiär eintretenden und gegenständlich zu prüfenden GSVG-Pflichtversicherung stützen. Im vorliegenden Fall steht nämlich unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer seine Lehrtätigkeit an der Pädagogischen Hochschule nebenberuflich, neben seiner Tätigkeit als Lehrer an einer Berufsschule ausgeübt hat. § 1 Abs. 3 zweiter Satz LehrbeauftragtenG geht bereits auf die Stammfassung (BGBl. Nr. 656/1987) zurück. Den Materialien lässt sich nicht entnehmen, welche Erwägungen dieser Ausnahme von der ASVG-Pflichtversicherung für die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Gruppen von Lehrbeauftragten zugrunde liegen. Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz LehrbeauftragtenG geht bereits auf die Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1987,) zurück. Den Materialien lässt sich nicht entnehmen, welche Erwägungen dieser Ausnahme von der ASVG-Pflichtversicherung für die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Gruppen von Lehrbeauftragten zugrunde liegen. Mit BGBl. I Nr. 1997/139 (ASRÄG 1997) wurde § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG eingefügt, wonach als Dienstnehmer jedenfalls auch gilt, wer
§ 47Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz ESt
G 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Dies diente dem Ziel einer breiten und fairen Einbeziehung aller Erwerbseinkommen und einer einheitlichen Sozialversicherung (ErlRV 886 20. GP 101).
§ 47Abs. 2 letzter Satz ESt
G ist ein Dienstverhältnis bei Personen anzunehmen, die Bezüge
§ 25Abs. 1 Z 4 und 5 beziehen. § 25 Abs. 1 Z 5 ESt
G sind Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Eine Ausnahme für bestimmte Gruppen von Lehrenden ist hier nicht (mehr) vorgesehen und wäre wohl verfassungsrechtlich problematisch (vgl. VfGH vom 20.06.2006, G 9/06 zur Gleichheitswidrigkeit der Ausnahme der Bezüge von in der Erwachsenenbildung tätigen Personen). Mit BGBl. römisch eins Nr. 1997/139 (ASRÄG 1997) wurde Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ASVG eingefügt, wonach als Dienstnehmer jedenfalls auch gilt, wer
Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 2, erster und zweiter Satz EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Dies diente dem Ziel einer breiten und fairen Einbeziehung aller Erwerbseinkommen und einer einheitlichen Sozialversicherung (ErlRV 886 20. Gesetzgebungsperiode 101).
Paragraph 47, Absatz 2, letzter Satz EStG ist ein Dienstverhältnis bei Personen anzunehmen, die Bezüge
Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 beziehen. Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, EStG sind Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Eine Ausnahme für bestimmte Gruppen von Lehrenden ist hier nicht (mehr) vorgesehen und wäre wohl verfassungsrechtlich problematisch vergleiche VfGH vom 20.06.2006, G 9/06 zur Gleichheitswidrigkeit der Ausnahme der Bezüge von in der Erwachsenenbildung tätigen Personen). Auch die Ausnahme des § 1 Abs. 3 zweiter Satz LehrbeauftragtenG kann vor diesem Hintergrund kritisch betrachtet werden (s. Andreas Gerhartl, Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Kuriositäten im Lehrbeauftragtengesetz, DRdA 2011, 579). Nachdem sich durch diese Ausnahme zudem eine widersprüchliche Rechtslage ergibt, in der § 1 Abs. 3 zweiter Satz LehrbeauftragtenG als lex specialis dem § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG als lex posterior gegenübersteht, kann eine verfassungskonforme Interpretation vorgenommen werden (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG (Stand 1.7.2020, rdb.
- at)Rz 162). Demgemäß derogiert § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG dem § 1 Abs. 3 zweiter Satz LehrbeauftragtenG, sodass dieser Ausschluss von der ASVG-Versicherungspflicht nicht mehr anzuwenden ist. Auch die Ausnahme des Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz LehrbeauftragtenG kann vor diesem Hintergrund kritisch betrachtet werden (s. Andreas Gerhartl, Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Kuriositäten im Lehrbeauftragtengesetz, DRdA 2011, 579). Nachdem sich durch diese Ausnahme zudem eine widersprüchliche Rechtslage ergibt, in der Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz LehrbeauftragtenG als lex specialis dem Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ASVG als lex posterior gegenübersteht, kann eine verfassungskonforme Interpretation vorgenommen werden (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG (Stand 1.7.2020, rdb.
- at)Rz 162). Demgemäß derogiert Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ASVG dem Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz LehrbeauftragtenG, sodass dieser Ausschluss von der ASVG-Versicherungspflicht nicht mehr anzuwenden ist. 3.2.3. Zur Pflichtversicherung nach dem ASVG Es wäre daher seitens der belangten Behörde vor Abspruch über das Vorliegen einer GSVG-Pflichtversicherung zu prüfen gewesen, ob aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lehrbeauftragter eine Pflichtversicherung nach ASVG vorliegt. Dies kann entweder aufgrund des Umstandes, dass die Einkünfte des Beschwerdeführers lohnsteuerpflichtig sind, eintreten, oder aufgrund des Vorliegens der Merkmale eines (freien) Dienstnehmers nach § 4 Abs. 2 oder 4 ASVG. Es wäre daher seitens der belangten Behörde vor Abspruch über das Vorliegen einer GSVG-Pflichtversicherung zu prüfen gewesen, ob aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lehrbeauftragter eine Pflichtversicherung nach ASVG vorliegt. Dies kann entweder aufgrund des Umstandes, dass die Einkünfte des Beschwerdeführers lohnsteuerpflichtig sind, eintreten, oder aufgrund des Vorliegens der Merkmale eines (freien) Dienstnehmers nach Paragraph 4, Absatz 2, oder 4 ASVG. Festzuhalten ist, dass alleine aufgrund der Angabe von Einkünften aus selbstständiger Arbeit durch den Beschwerdeführer in seiner Einkommensteuererklärung und der daran anschließenden Vorschreibung der Einkommensteuer mit Bescheid der Finanzbehörde, keine bindende Feststellung über die Lohnsteuerpflicht erfolgt ist. Eine solche bindende Wirkung kommt nämlich nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen; in erster Linie also Haftungsbescheiden
§ 82ESt
G 1988 (vgl. zuletzt VwGH 06.05.2020, Ra 2017/08/0108, mwN). Mangels bindendem Bescheid konnte die SVS daher nicht ohne Weiteres vom Nichtvorliegen einer Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG ausgehen. Festzuhalten ist, dass alleine aufgrund der Angabe von Einkünften aus selbstständiger Arbeit durch den Beschwerdeführer in seiner Einkommensteuererklärung und der daran anschließenden Vorschreibung der Einkommensteuer mit Bescheid der Finanzbehörde, keine bindende Feststellung über die Lohnsteuerpflicht erfolgt ist. Eine solche bindende Wirkung kommt nämlich nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen; in erster Linie also Haftungsbescheiden
Paragraph 82, EStG 1988 vergleiche zuletzt VwGH 06.05.2020, Ra 2017/08/0108, mwN). Mangels bindendem Bescheid konnte die SVS daher nicht ohne Weiteres vom Nichtvorliegen einer Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ASVG ausgehen. Die belangte Behörde hat es somit, zu Unrecht unterlassen zu prüfen bzw. durch Hinzuziehung der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zu klären, ob die der Pflichtversicherung als „neuer Selbstständiger“ nach dem GSVG „vorranginge“ Pflichtversicherungstatbestände (insb. jene nach § 4 ASVG) erfüllt sind. Es bestanden für die Einstufung des konkreten Sachverhalts als Zweifelsfall und ein mit der ÖGK abgestimmtes Vorgehen jedenfalls entsprechende Anhaltspunkte, nämlich das Vorliegen einer Tätigkeit, die typischerweise ein Dienstverhältnis begründet. Die belangte Behörde hat es somit, zu Unrecht unterlassen zu prüfen bzw. durch Hinzuziehung der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zu klären, ob die der Pflichtversicherung als „neuer Selbstständiger“ nach dem GSVG „vorranginge“ Pflichtversicherungstatbestände (insb. jene nach Paragraph 4, ASVG) erfüllt sind. Es bestanden für die Einstufung des konkreten Sachverhalts als Zweifelsfall und ein mit der ÖGK abgestimmtes Vorgehen jedenfalls entsprechende Anhaltspunkte, nämlich das Vorliegen einer Tätigkeit, die typischerweise ein Dienstverhältnis begründet. 3.3. Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit Vor diesem Hintergrund besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichts hinreichender Grund zur Annahme, dass die belangte Behörde die erforderliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit unterließ, damit diese im Sinne einer „Delegierung“ der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde das Bundesverwaltungsgericht – jene Instanz, die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde – die Instanz sein, die im Verfahren erstmals eine begründete Entscheidung mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Erstbehörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzustehen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.Vor diesem Hintergrund besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichts hinreichender Grund zur Annahme, dass die belangte Behörde die erforderliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit unterließ, damit diese im Sinne einer „Delegierung“ der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde das Bundesverwaltungsgericht – jene Instanz, die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde – die Instanz sein, die im Verfahren erstmals eine begründete Entscheidung mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Erstbehörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzustehen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren. Wie oben dargelegt, ergaben sich aus dem Akteninhalt konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der ASVG-Pflichtversicherung unterliegenden (freien) Dienstverhältnisses. Weder die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, noch die Berufung auf § 1 Abs. 3 zweiter Satz LehrbeauftragtenG können nämlich die Erfüllung eines ASVG-Pflichtversicherungstatbestandes durch die nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit als Lehrbeauftragter ohne Weiteres ausschließen. Die von der SVS festgestellte Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ist gegenüber jener nach dem ASVG allerdings subsidiär. Die SVS verabsäumte es jedoch den für das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und führte trotz Vorliegen eines Zweifelsfalls kein Verfahren zur Klärung der Versicherungszuständigkeit unter Hinzuziehung der ÖGK durch. Weder dem angefochtenen Bescheid noch dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass sie sich mit dem allfälligen Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG auseinandergesetzt hätte. Wie oben dargelegt, ergaben sich aus dem Akteninhalt konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der ASVG-Pflichtversicherung unterliegenden (freien) Dienstverhältnisses. Weder die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, noch die Berufung auf Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz LehrbeauftragtenG können nämlich die Erfüllung eines ASVG-Pflichtversicherungstatbestandes durch die nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit als Lehrbeauftragter ohne Weiteres ausschließen. Die von der SVS festgestellte Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ist gegenüber jener nach dem ASVG allerdings subsidiär. Die SVS verabsäumte es jedoch den für das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und führte trotz Vorliegen eines Zweifelsfalls kein Verfahren zur Klärung der Versicherungszuständigkeit unter Hinzuziehung der ÖGK durch. Weder dem angefochtenen Bescheid noch dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass sie sich mit dem allfälligen Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG auseinandergesetzt hätte. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den oben getroffenen Ausführungen folgend den für die Beurteilung der Pflichtversicherung nach dem ASVG maßgeblichen Sachverhalt zu erheben haben, dies unter Hinzuziehung der ÖGK und nach entsprechender Abklärung der Versicherungszugehörigkeit in einem neuen Bescheid aufgrund der Ermittlungsergebnisse neuerlich über das (Nicht-)Bestehen einer Versicherungspflicht nach dem GSVG abzusprechen haben. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach die zu prüfende nebenberufliche Tätigkeit als Lehrbeauftragter gar keine Pflichtversicherung begründe, ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach eine bestehende Pflicht(sozial)versicherung eine (mehrere) weitere Versicherungspflicht(en) nicht ausschließt. Soweit die Sozialversicherungsgesetze keine Subsidiaritätsverhältnisse anordnen, kommt nämlich das Prinzip der Mehrfachversicherung zum Tragen. Das heißt, dass im Fall der gleichzeitigen Erfüllung mehrerer Pflichtversicherungstatbestände auch mehrfache Pflichtversicherungen begründet werden (VwGH 12.10.2016, Ra 2015/08/0173). Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Eintritt einer Doppel- bzw Mehrfachversicherung bei mehreren Erwerbstätigkeiten (VfGH 30.06.2004, B869/03) 3.
- Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die mündliche Verhandlung
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.3.4. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Zulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der Versicherungsplicht nach dem ASVG
§ 1Abs. 3 Lehrbeauftragten
G fehlt (s. bereits Revisionszulassung durch Erkenntnis des BVwG v. 09.03.2017, G308 2003864-1). Wie in der rechtlichen Beurteilung dargestellt besteht diesbezüglich eine unklare Rechtslage, da
§ 4Abs. 2 letzter Satz ASVG i
Vm § 25 Abs. 1 Z 5 EStG Einkünfte aus Lehrtätigkeiten der ASVG-Pflichtversicherung unterliegen, während § 1 Abs. 3 LehrbeauftragtenG diese für bestimmte Gruppen von Lehrbeauftragten im Falle der nebenberuflichen Beschäftigung ausschließt. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der Versicherungsplicht nach dem ASVG
Paragraph eins, Absatz 3, LehrbeauftragtenG fehlt (s. bereits Revisionszulassung durch Erkenntnis des BVwG v. 09.03.2017, G308 2003864-1). Wie in der rechtlichen Beurteilung dargestellt besteht diesbezüglich eine unklare Rechtslage, da
Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ASVG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, EStG Einkünfte aus Lehrtätigkeiten der ASVG-Pflichtversicherung unterliegen, während Paragraph eins, Absatz 3, LehrbeauftragtenG diese für bestimmte Gruppen von Lehrbeauftragten im Falle der nebenberuflichen Beschäftigung ausschließt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W145.2268096.1.00