RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.06.2023 GeschäftszahlW159 2213256-2 Spruch, W159 2213256-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, verheiratet stellte nach illegaler Einreise am 13.02.2016 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dazu brachte er vorerst keine Fluchtgründe vor. Er gab an, dass die Taliban in Afghanistan gefährlich seien. Er habe kein Haus und kein zu Hause mehr. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.12.2018, Zl. XXXX , wurde nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernehme, der Antrag auf internationalen Schutz, sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten, als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei, sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er u.a. von den Taliban sexuell belästigt und verprügelt worden sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.12.2018, Zl. römisch 40 , wurde nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernehme, der Antrag auf internationalen Schutz, sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten, als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei, sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er u.a. von den Taliban sexuell belästigt und verprügelt worden sei. Am 18.06.2021 langte der Taufschein des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 14.04.2021 wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 20.05.2021 zur Zl. XXXX vollinhaltlich abgewiesen. Der Beschwerdeführer ergänzte sein bisheriges Vorbringen, indem er angab, dass seine Freundin mit welcher er seit drei Jahren zusammen sei, begonnen habe über das Christentum zu reden und so sein Interesse für das Christentum geweckt habe. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 14.04.2021 wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 20.05.2021 zur Zl. römisch 40 vollinhaltlich abgewiesen. Der Beschwerdeführer ergänzte sein bisheriges Vorbringen, indem er angab, dass seine Freundin mit welcher er seit drei Jahren zusammen sei, begonnen habe über das Christentum zu reden und so sein Interesse für das Christentum geweckt habe. Am 28.10.2021 stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten den nunmehr verfahrensgegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung brachte er vor, dass er seit zwei Jahren Christ sei. Er habe ein Tattoo in Form eines Kreuzes auf dem Unterarm. Er ergänzte er würde seit 3 ½ Jahren mit seiner Freundin zusammenleben, was im Islam auch verboten sei. Der Beschwerdeführer brach div. Empfehlungsschreiben in Vorlage. Nach niederschriftlicher Einvernahme durch die belangte Behörde am 23.02.2023 wurde mit Bescheid des BFA vom 27.04.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.10.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Spruchpunkt I. abgewiesen. Im Spruchpunkt II. wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt III. eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt. Nach niederschriftlicher Einvernahme durch die belangte Behörde am 23.02.2023 wurde mit Bescheid des BFA vom 27.04.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.10.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen. Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt römisch drei. eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt. Gegen diesen Bescheid, nur gegen Spruchpunkt I., erhob der Beschwerdeführer vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, für diese XXXX fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, einerseits wegen Verletzung der Verfahrensvorschriften (mangelhaftes Ermittlungsverfahren sowie mangelhafte Länderfeststellungen, andererseits wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit) und es wurde ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.Gegen diesen Bescheid, nur gegen Spruchpunkt römisch eins., erhob der Beschwerdeführer vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, für diese römisch 40 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, einerseits wegen Verletzung der Verfahrensvorschriften (mangelhaftes Ermittlungsverfahren sowie mangelhafte Länderfeststellungen, andererseits wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit) und es wurde ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Mit Beschluss vom 16.03.2022, Zl. EU 2022/0001-1 (Ro 2020/01/0023) hat der Verwaltungsgerichtshof folgendes beschlossen: Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird nach Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: „Ist der Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), ABl. L 337 vom 20.12.
- S. 9-26, dahin anzulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates, wonach einem Fremden, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, entgegensteht?“„Ist der Artikel 5, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), Amtsblatt L 337 vom 20.12.
- S. 9-26, dahin anzulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates, wonach einem Fremden, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, entgegensteht?“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:
- Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, er wurde am XXXX geboren und befindet sich seit 13.02.2016 in Österreich. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, er wurde am römisch 40 geboren und befindet sich seit 13.02.2016 in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.12.2018, Zl. XXXX wurde nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme, der Antrag auf internationalen Schutz, sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten, als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei, sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.12.2018, Zl. römisch 40 wurde nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme, der Antrag auf internationalen Schutz, sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten, als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei, sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt. Am 18.06.2021 langte der Taufschein des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 14.04.2021 wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 20.05.2021 zur Zl. XXXX vollinhaltlich abgewiesen. Der Beschwerdeführer ergänzte sein bisheriges Vorbringen indem er angab, dass seine Freundin mit welcher er seit drei Jahren zusammen sei, begonnen habe über das Christentum zu reden und so sein Interesse für das Christentum geweckt habe. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 14.04.2021 wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 20.05.2021 zur Zl. römisch 40 vollinhaltlich abgewiesen. Der Beschwerdeführer ergänzte sein bisheriges Vorbringen indem er angab, dass seine Freundin mit welcher er seit drei Jahren zusammen sei, begonnen habe über das Christentum zu reden und so sein Interesse für das Christentum geweckt habe. Am 28.10.2021 stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten den nunmehr verfahrensgegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung brachte er vor, dass er seit zwei Jahren Christ sei. Er ergänzte er würde seit 3 ½ Jahren mit seiner Freundin zusammenleben, was im Islam auch verboten sei. Beim gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz handelt es sich somit um einen Folgeantrag, wobei der Beschwerdeführer niemals behauptete, schon im Herkunftsstaat vom Islam abgefallen zu sein.
- Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Verfahrenszahl XXXX , insbesondere den Bescheid vom 19.12.2018, Zl. XXXX und das Erkenntnis vom 20.05.2021 zur Zl. XXXX .Die obigen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Verfahrenszahl römisch 40 , insbesondere den Bescheid vom 19.12.2018, Zl. römisch 40 und das Erkenntnis vom 20.05.2021 zur Zl. römisch 40 .
- Rechtliche Beurteilung: §
- Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Paragraph 38, Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. § 38 AVG ist gemäß § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG maßgeblich. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären. (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379)Paragraph 38, AVG ist gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG maßgeblich. Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären. (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379) Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). § 3 Abs. 2 AsylG lautet wie folgt:Paragraph 3, Absatz 2, AsylG lautet wie folgt: Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Die Gesetzesmaterialien (RV 952 BlgNR,
- GP, S. 32) führen dazu aus:Die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 952 BlgNR,
- GP, S. 32) führen dazu aus: „Abs. 2 bezieht sich auf die ,Nachfluchtgründe‘ unter Berücksichtigung des Art. 5 Statusrichtlinie. Die begründete Furcht vor Verfolgung beruht somit auf Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller den Herkunftsstaat … verlassen hat, insbesondere dann, wenn diese Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Nach der Statusrichtlinie können die Mitgliedsstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller – nach Verlassung seines Herkunftsstaates – selbst herbeigeführt hat (Art. 5 Abs. 3 leg. cit). Ausgenommen sind Aktivitäten, die in Österreich erlaubt sind und auf einer Überzeugung gründen, die nachweislich bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, wie etwa Fortsetzung einer politischen oder sexuellen Orientierung oder Einstellung.“„Abs. 2 bezieht sich auf die ,Nachfluchtgründe‘ unter Berücksichtigung des Artikel 5, Statusrichtlinie. Die begründete Furcht vor Verfolgung beruht somit auf Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller den Herkunftsstaat … verlassen hat, insbesondere dann, wenn diese Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Nach der Statusrichtlinie können die Mitgliedsstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller – nach Verlassung seines Herkunftsstaates – selbst herbeigeführt hat (Artikel 5, Absatz 3, leg. cit). Ausgenommen sind Aktivitäten, die in Österreich erlaubt sind und auf einer Überzeugung gründen, die nachweislich bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, wie etwa Fortsetzung einer politischen oder sexuellen Orientierung oder Einstellung.“ Der VwGH hat das Vorabentscheidungsersuchen im Wesentlichen wie folgt begründet: „Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat der österreichische Gesetzgeber mit dieser Regelung von der – durch Art. 5 Abs. 3 StatusRL eingeräumten – Möglichkeit Gebrauch gemacht, Asylwerbern im Falle einer (ausschließlich) auf subjektive Nachfluchtgründe gestützten Folgeantragstellung nur ausnahmsweise Asyl zu gewähren, nämlich zum einen für den Fall, dass die Verfolgung auf in Österreich erlaubten Aktivitäten gründet, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Zum Anderen wurde mit dieser Bestimmung (argum „in der Regel“) – wie nach der oben dargestellten deutschen Rechtslage (die Bestimmung des § 28 Abs. 2 iVm Abs. 1 Dt. AsylG ist im Wesentlichen dem § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 vergleichbar) – die Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe, die der Betreffende nach Abschluss des ersten Asylverfahrens selbst geschaffen hat, grundsätzlich unter Missbrauchsverdacht gestellt; die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommt daher „in der Regel“ nicht in Betracht, es sei denn, dass es dem Antragsteller (im Folgeverfahren) gelingt, die gesetzliche Missbrauchsvermutung zu widerlegen.„Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat der österreichische Gesetzgeber mit dieser Regelung von der – durch Artikel 5, Absatz 3, StatusRL eingeräumten – Möglichkeit Gebrauch gemacht, Asylwerbern im Falle einer (ausschließlich) auf subjektive Nachfluchtgründe gestützten Folgeantragstellung nur ausnahmsweise Asyl zu gewähren, nämlich zum einen für den Fall, dass die Verfolgung auf in Österreich erlaubten Aktivitäten gründet, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Zum Anderen wurde mit dieser Bestimmung (argum „in der Regel“) – wie nach der oben dargestellten deutschen Rechtslage (die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Dt. AsylG ist im Wesentlichen dem Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 vergleichbar) – die Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe, die der Betreffende nach Abschluss des ersten Asylverfahrens selbst geschaffen hat, grundsätzlich unter Missbrauchsverdacht gestellt; die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommt daher „in der Regel“ nicht in Betracht, es sei denn, dass es dem Antragsteller (im Folgeverfahren) gelingt, die gesetzliche Missbrauchsvermutung zu widerlegen. Demnach wäre durch § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 – jedenfalls unter Zugrundelegung der dargestellten Auslegung des Art. 5 Abs. 3 StatusRL – unionsrechtskonform. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner bisherigen Judikatur auch die grundsätzliche Beachtlichkeit bzw. Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 im Verfahren über einen Folgeantrag zur Gewährung internationalen Schutzes angenommen (vgl. etwa VwGH 27.5.2019, Ra 2018/14/0292; 28.8.2019, Ra 2019/14/0299; 7.10.2020, Ra 2019/20/0358).Demnach wäre durch Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 – jedenfalls unter Zugrundelegung der dargestellten Auslegung des Artikel 5, Absatz 3, StatusRL – unionsrechtskonform. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner bisherigen Judikatur auch die grundsätzliche Beachtlichkeit bzw. Anwendbarkeit des Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 im Verfahren über einen Folgeantrag zur Gewährung internationalen Schutzes angenommen vergleiche etwa VwGH 27.5.2019, Ra 2018/14/0292; 28.8.2019, Ra 2019/14/0299; 7.10.2020, Ra 2019/20/0358). Da die Anwendung des Unionsrechts und dessen Auslegung nicht als derart offenkundig erscheinen, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, wird diese Vorlagefrage gemäß Art. 267 AEUV mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt.“Da die Anwendung des Unionsrechts und dessen Auslegung nicht als derart offenkundig erscheinen, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, wird diese Vorlagefrage gemäß Artikel 267, AEUV mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt.“ Wie aus den obigen Feststellungen und der Beweiswürdigung hervorgeht, sind die vom Verwaltungsgerichtshof an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtete Fragen präjudiziell, verfahrens- und entscheidungswesentlich, eine Entscheidung ist noch nicht ergangen. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung liegen somit vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter A) zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter A) zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W159.2213256.2.00