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{'item': 'W164 2253315-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.06.2023 GeschäftszahlW164 2253315-1 Spruch, W164 2253315-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.01.2022, Zl. XXXX , AMS 328- XXXX sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 07.01.2022 bis 17.02.2022 verloren habe. Eine Nachsicht sei nicht erteilt worden. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume des Krankengeldbezugs. Begründend wurde ausgeführt, die BF habe die ihr angebotene, zumutbare Beschäftigung als Sekretärin beim Magistrat der Stadt XXXX nicht angenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.01.2022, Zl. römisch 40 , AMS 328- römisch 40 sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 07.01.2022 bis 17.02.2022 verloren habe. Eine Nachsicht sei nicht erteilt worden. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume des Krankengeldbezugs. Begründend wurde ausgeführt, die BF habe die ihr angebotene, zumutbare Beschäftigung als Sekretärin beim Magistrat der Stadt römisch 40 nicht angenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass es bis dato und zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung noch keine Impfpflicht gegeben habe und ihr die diesbezüglichen Vorgaben nicht bewusst gewesen wären. Sie sei bemüht und bewerbe sich zeitnah bei allen Jobmöglichkeiten. Sie erfülle somit die Vorgaben des AMS und ersuche um Auszahlung der Notstandshilfe für den gegenständlichen Zeitraum. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2022, GZ: WF 2022-0566-3-001033, wurde diese Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die BF habe sich zwar auf die zugewiesene Stelle entsprechend beworben, habe aber im Zuge des Bewerbungsverfahrens gegenüber dem potentiellen Dienstgeber angegeben, nicht gegen Corona geimpft zu sein und dass sie sich auch keinesfalls impfen lassen werde. Auf Nachfrage habe der potentielle Dienstgeber gegenüber dem AMS bekannt gegeben, dass bei dem gegenständlichen Arbeitsplatz aufgrund der vielen Kundenkontakte die „2-G-Regel“gelten würde. Die BF habe sohin durch ihr Verhalten, indem sie gegenüber dem potentiellen Dienstgeber zu erkennen gegeben habe – ohne Vorliegen von nachweislichen, individuellen gesundheitlichen Gründen – nicht bereit zu sein, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen, das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Dagegen erhob die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Das AMS legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 28.03.2022 zur Entscheidung vor. Am 16.05.2023 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der die BF und ein Vertreter des AMS als Parteien teilnahmen und jener Mitarbeiter des Magistrats der Stadt XXXX , der mit der BF das verfahrensgegenständliche Bewerbungsgespräch geführt hatte, als Zeuge aussagte.Am 16.05.2023 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der die BF und ein Vertreter des AMS als Parteien teilnahmen und jener Mitarbeiter des Magistrats der Stadt römisch 40 , der mit der BF das verfahrensgegenständliche Bewerbungsgespräch geführt hatte, als Zeuge aussagte. Die BF machte zusammengefasst die folgenden Angaben Es habe lediglich ein telefonisches Bewerbungsgespräch gegeben. Dabei sei ziemlich schnell die Frage gekommen, ob sie geimpft sei oder nicht. Die BF habe in Erinnerung, dass für den Job, der Kundenkontakt erfordere, die Impfung notwendig gewesen wäre. Die BF sei daraufhin entschlossen gewesen, dass dieser Job für sie nicht in Frage komme. Die BF habe beim genannten Telefongespräch ausgesprochen, dass sie nicht geimpft sei und sich nicht impfen lassen werde. Es habe damals keine gesetzliche Impfpflicht bestanden. Die BF habe daher keinen Grund für die Impfung gesehen. Die BF habe in ihrem Umfeld Dinge erlebt, die sie in dieser Entscheidung bestärkt hätten. Sie habe nicht in Erwägung gezogen, sich impfen zu lassen und habe das soweit erinnerlich auch gesagt. Das Gespräch ist aber sehr flott gegangen. Mit ihrem später gegenüber dem AMS gemachten Vorbringen, dass Sie wegen ihrer Qualifikation abgelehnt wurde, habe die BF erneut ihren fehlenden Impfstatus gemeint. Die BF sei Betriebswirtin. Sie sei wieder aufs Land gezogen. Ein Bürojob in der Nähe ihres neuen Wohnortes hätte sie gefreut. Im Bewerbungsgespräch sei soweit erinnerlich nicht über die Fähigkeiten der BF gesprochen worden. Die BF sei auch der Meinung, dass sie aus Anlass dieser Stellenzuweisung keine schriftliche Bewerbung gesendet habe, sondern vorerst nur einen Lebenslauf gesendet und angerufen habe. Erinnern könne sie sich nur an das Telefonat. Da sei es primär um den Impfstatus gegangen. Die BF habe in Erinnerung, dass es da um den sozialen Kontakt ging, der erforderlich sein würde und um das Impfen und die Absage sei sehr schnell gekommen. Die BF habe in ihren schriftlichen Bewerbungen stets ihr Vorhaben erwähnt, sich nach dem Umzug von Wien aufs Land, selbständig zu machen und Teilzeit zu arbeiten, beides gleichzeitig. Die angebotene Teilzeitarbeit und die selbständige Tätigkeit der BF hätten einander nicht ausgeschlossen. Die Beraterin der BF sei über deren Vorhaben, sich selbständig zu machen informiert gewesen. Der Z machte zusammengefasst die folgenden Angaben: Er könne sich an das Telefonat mit der BF noch erinnern. Damals habe es sehr viele BewerberInnen gegeben. Der Z habe mit allen BewerberInnen telefonische Bewerbungsgespräche geführt. Dabei habe er inhaltlich den Impfstatus abgefragt, da im Rahmen der ausgeschrieben Beschäftigung Kontakt zu Kunden und auch zu den anderen Mitarbeitern notwendig werden würde. Bezüglich einer Impfnotwendigkeit habe es beim Magistrat keinen formellen Beschluss gegeben. Der Magistrat habe aber auch Wert auf Kontinuität gelegt, also darauf, Mitarbeiter für längere Zeit behalten zu können. Die BF habe soweit erinnerlich erwähnt, dass sie sich in absehbarer Zeit wieder selbständig machen möchte als Esoterikerin. Der Z habe den Eindruck gehabt, dass eine Beschäftigung der BF für nur zwei bis drei Monate - sie hätte für die in Aussicht genommene Stelle eingeschult werden müssen - nicht sinnvoll wäre. Der Impfstatus sei für ihn nicht entscheidend gewesen. Der Impfstatus habe ihn vor allem deshalb interessiert, weil man dann eventuell irgendwelche Maßnahmen hätten treffen müssen. Soweit erinnerlich sei es bei diesem Telefongespräch zum Ausspruch einer Ablehnung gekommen. Der Z treffe die Entscheidung über die Einstellung eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin allerdings nicht, sondern bereite als Geschäftsbereichsleiter lediglich die Unterlagen auf. Der Bürgermeister befasse dann den Stadtsenat damit. Der Stadtsenat treffe die Entscheidung. Hätte sich der Stadtsenat hernach für die BF entschieden, hätte der Z diese noch einmal angerufen. Man lege dem Stadtsenat stets alle Bewerbungen vor, um der Entscheidung nicht vorzugreifen. Bei vielen Bewerbungen fasse er die Basics mit kurzen Schlagworten zusammen. Der Impfstatus sei in der Vorlage an den Stadtsenat nicht notiert worden. Tatsächlich sei etwa 1/3 der Mitarbeiter des Magistrats nicht geimpft. Der Z habe allerdings im Gespräch genau nach dem Impfstatus gefragt, da er auf dem Standpunkt stehe, dass das Sozialamt die prekärste Stelle sei und die Bezirksverwaltungsbehörde als Vorbild wirken und Kunden nicht einer Gefährdung aussetzen sollte. Die ursprünglich gemachten Notizen zu diesem Telefonat und die Bewerbungsunterlagen seien nach einem Jahr vernichtet worden. Jedoch habe der Z in Erinnerung, dass er von der BF schriftliche Unterlagen bekommen und dann – nur einmal - telefoniert habe. Ob die BF in der schriftlichen Berwerbung bereits ihren Plan, selbständig erwerbstätig zu sein, erwähnt habe, könne der Z nicht mehr mit Sicherheit sagen. Soweit erinnerlich habe man darüber telefonisch gesprochen. Schon vor dem Telefonat habe der Bürgermeister die schriftlichen Bewerbungen gesehen und soweit erinnerlich die BF schon „aussortiert“. Allerdings hätte der Stadtsenat immer noch anders entscheiden können. Das AMS vertrat in einer abschließenden Stellungnahme nun die Ansicht, dass die BF, durch den Verweis darauf, dass sie plane, sich selbständig zu machen, obwohl ihr eine unbefristete Beschäftigung angeboten wurde, einen Vereitelungstatbestand gesetzt habe und beantragte die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die BF bezog ab 01.08.2010 mit zwischenzeitigen Unterbrechungen durch Dienstverhältnisse und Zeiten der selbständigen Erwerbstätigkeit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ab 15.12.2021 stand sie nach einer vorangehenden selbständigen Erwerbstätigkeit als Energetikerin wieder im Bezug von Notstandshilfe. Die BF war im Herbst 2021, nachdem sie mehr als 20 Jahre in der Großstadt gelebt hatte, wieder in die jene ländliche Gegend gezogen, in der sie aufgewachsen war. Sie hatte den Plan, dort ihre selbständige Erwerbstätigkeit als Energetikerin wieder aufzunehmen und daneben eine Teilzeitbeschäftigung einzugehen, bevorzugt im Bereich einer Bürotätigkeit. Am 17.12.2021 wies das AMS der BF ein Stellenangebot als Sachbearbeiterin für das Sozialamt (Teilzeit 20 Stunden/Woche) beim Magistrat der Stadt XXXX zu. Im Inserat schien kein Hinweis auf etwaige Vorgaben für die konkrete Stelle im Zusammenhang mit COVID-19 auf. Die BF hat sich für die gegenständliche Stelle beworben. Aus den von ihr übersandten Unterlagen ging ihre selbständige Tätigkeit als Energetikerin hervor.Am 17.12.2021 wies das AMS der BF ein Stellenangebot als Sachbearbeiterin für das Sozialamt (Teilzeit 20 Stunden/Woche) beim Magistrat der Stadt römisch 40 zu. Im Inserat schien kein Hinweis auf etwaige Vorgaben für die konkrete Stelle im Zusammenhang mit COVID-19 auf. Die BF hat sich für die gegenständliche Stelle beworben. Aus den von ihr übersandten Unterlagen ging ihre selbständige Tätigkeit als Energetikerin hervor. Die Entscheidungsfindung im Magistrat war so gestaltet, dass der Geschäftsbereichsleiter die Bewerbungen zu sammeln und zu sichten hatte, die Bewerbungen dem Bürgermeister mit in Stichworten gehaltenen Zusammenfassungen abzugeben hatte, nach Anweisung des Bürgermeisters die Bewerbungsgespräche zu führen hatte, und schließlich die endgültige Entscheidung durch den Stadtsenat abzuwarten hatte. Die COVID-19-Pandemie war in der verfahrensgegenständlichen Zeit noch nicht überwunden. Im Magistrat der Stadt XXXX galten keine verpflichtenden, den Impfstatus oder Genesungsstatus betreffenden Vorschriften. Bei ungeimpften MitarbeiternInnen sorgte man für die jeweils geltenden Vorsichtsmaßnahmen.Die COVID-19-Pandemie war in der verfahrensgegenständlichen Zeit noch nicht überwunden. Im Magistrat der Stadt römisch 40 galten keine verpflichtenden, den Impfstatus oder Genesungsstatus betreffenden Vorschriften. Bei ungeimpften MitarbeiternInnen sorgte man für die jeweils geltenden Vorsichtsmaßnahmen. Da sich für die Stelle eine große Zahl an BewerberInnen gemeldet hatte, nahm der Bürgermeister in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsbereichsleiter im Bestreben, die nun bevorstehende Arbeit effektiv zu gestalten eine Vorselektion vor. Aufgrund der in den von der BF vorab übersandten schriftlichen Unterlagen enthaltenen Mitteilung, dass die BF den Plan habe, ihre selbständige Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen, waren beide der Meinung, dass hier nicht mit einer langfristigen Beschäftigung der BF gerechnet werden könnte. Die BF wurde aus der engeren Auswahl genommen. Der Geschäftsbereichsleiter war nun der Auffassung, dass die BF nicht zu jenen BewerberInnen zählte, für die er sich beim nachfolgenden Bewerbungsgespräch Zeit nehmen werde müssen. Im Zuge des in der Folge mit der BF geführten telefonischen Bewerbungsgesprächs fragte der Geschäftsbereichsleiter routinemäßig den Impfstatus der BF ab. Die BF antwortete, dass sie nicht geimpft sei und auch nicht bereit sei, sich impfen zu lassen. Die von der BF in Aussicht genommenen selbständigen Erwerbstätigkeit wurde erwähnt, ohne dass der Geschäftsbereichsleiter dazu ins Detail gehende Fragen über deren Ausmaß und Vereinbarkeit mit der Ausübung der in Aussicht genommenen Stelle stellte. Schließlich teilte der Geschäftsbereichsleiter der BF mit, dass sie voraussichtlich nicht genommen werden würde. Die BF war nach diesem Telefongespräch davon überzeugt, dass sie die in Aussicht genommene Stelle als Folge ihrer fehlenden Impfbereitschaft nicht bekommen würde und teilte dies dem AMS so mit.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 03.05.
  3. Die Feststellung, dass die vorliegende Stelle seitens des Magistrats der Stadt XXXX an keine verpflichtenden, den Impfstatus oder Genesungsstatus betreffenden Vorschriften gebunden war, gründet sich auf die nachvollziehbare und durchwegs glaubwürdige Aussage des Z. Was die einleitend genannte anderslautende Akten-Notiz des AMS betrifft, so war unter Mitberücksichtigung der nunmehr vorliegenden Zeugenaussage davon auszugehen, dass das AMS zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der von der BF abgegebenen Rückmeldung, sie sei wegen ihres fehlenden Impfstatus nicht genommen worden, bezüglich der Anforderungen an den Impfstatus angefragt hatte und der Geschäftsbereichsleiter der potentiellen Dienstgeberin den Hinweis auf den bei Ausübung der in Aussicht stehenden Beschäftigung bevorstehenden häufigen Kundenkontakt – auch mit vulnerablen Personen – erwähnte. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des AMS die nunmehrigen diesbezüglichen Vorbringen des Geschäftsbereichsleiters der potentiellen Dienstgeberin (Z) nicht in Zweifel gezogen. Die Feststellung, dass die vorliegende Stelle seitens des Magistrats der Stadt römisch 40 an keine verpflichtenden, den Impfstatus oder Genesungsstatus betreffenden Vorschriften gebunden war, gründet sich auf die nachvollziehbare und durchwegs glaubwürdige Aussage des Z. Was die einleitend genannte anderslautende Akten-Notiz des AMS betrifft, so war unter Mitberücksichtigung der nunmehr vorliegenden Zeugenaussage davon auszugehen, dass das AMS zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der von der BF abgegebenen Rückmeldung, sie sei wegen ihres fehlenden Impfstatus nicht genommen worden, bezüglich der Anforderungen an den Impfstatus angefragt hatte und der Geschäftsbereichsleiter der potentiellen Dienstgeberin den Hinweis auf den bei Ausübung der in Aussicht stehenden Beschäftigung bevorstehenden häufigen Kundenkontakt – auch mit vulnerablen Personen – erwähnte. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des AMS die nunmehrigen diesbezüglichen Vorbringen des Geschäftsbereichsleiters der potentiellen Dienstgeberin (Z) nicht in Zweifel gezogen. Die Feststellung das die BF den Plan hatte, nach ihrem Umzug aufs Land, ihre selbständige Erwerbstätigkeit als Energetikerin neben der in Aussicht genommenen Teilzeitbeschäftigung wiederaufzunehmen gründet sich auf die – angesichts des Umstandes, dass ihr eine Teilzeitbeschäftigung mit 20 Wochenstunden zugewiesen wurde - nachvollziehbaren Ausführungen der BF, dass Sie das Ziel hatte sich zwei „finanzielle Standbeine“ aufzubauen. Vor diesem Hintergrund war der BF ferner zu glauben, dass der von ihr gemachte Hinweis auf Ihren Plan, sich selbständig zu machen, positiv in dem Sinn gemeint war, dass sie – obwohl ihr nur eine Teilzeitstelle angeboten wurde, in der Lage sein würde, durch diese neben ihrem geplanten zweiten Standbein ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Die Feststellung, dass die BF der potentiellen Dienstgeberin bereits vor dem Telefonat schriftliche Unterlagen zukommen ließ, aus denen ihr Plan, selbständig Erwerbstätig zu sein, hervorging, gründet sich auf die unbedenkliche Aussage des Z, wonach der Bürgermeister im Fall der BF die Bewerbung bereits im Vorfeld „aussortiert“ habe, sowie auf die Aussage der BF, dass sie in ihren schriftlichen Bewerbungen stets ihren oben genannten Plan erwähne. Die konkrete Wortwahl, mit der die BF im vorliegenden Fall ihren Plan, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen gegenüber der potentiellen Dienstgeberin dargelegt hat, konnte nicht mehr ermittelt werden. Jedoch war aufgrund des Umstands, dass die BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen durchwegs glaubwürdigen Eindruck gemacht hat, beweiswürdigend auszuschließen, dass die BF etwa bewusst Worte gewählt hätte, die die potentielle Dienstgeberin zur Absage hätten bewegen sollen. Vor dem Hintergrund, dass die BF bereits im Vorfeld aus der engeren Auswahl genommen wurde, ferner dass sowohl die BF als auch der Z nur mehr vage angeben konnten, ob die von der BF geplante selbständige Erwerbstätigkeit während des Telefongesprächs überhaupt erwähnt wurde, ferner die übereinstimmenden Aussagen von BF und Z, dass das das telefonische Bewerbungsgespräch sehr kurz verlief, war insgesamt beweiswürdigend davon auszugehen, dass die potentielle Vereinbarkeit der von der BF geplanten selbständige Erwerbstätigkeit mit der in Aussicht genommenen Stelle nicht im Detail besprochen wurden und dass der Vertreter der potentiellen Dienstgeberin diesbezüglich keine Fragen an die BF gerichtet hat. Vor dem Hintergrund dieser Feststellung muss der Frage, ob die BF bei der Bekanntgabe ihres Planes, sich selbständig zu machen, möglicherweise eine wenig geglückte oder missverständliche Wortwahl getroffen haben könnte, nicht mehr nachgegangen werden. Die Feststellung dass die BF nach dem mit dem Z geführten Telefonat subjektiv der Überzeugung war, sie würde die Stelle wegen ihres fehlenden Impfstatus nicht bekommen, gründet sich einerseits auf ihre Aussage, dass das Telefonat sehr kurz war, was mit der Aussage des Z, dass die BF bereits aufgrund ihrer schriftlichen Bewerbung nicht in die engere Auswahl gekommen war, im Einklang steht, ferner auf die übereinstimmenden Angaben der BF und des Z, dass der Impfstatus im telefonischen Bewerbungsgespräch abgefragt wurde und schließlich darauf, dass die BF in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gab, dass ihre Überzeugung, sich keinesfalls impfen lassen zu wollen, in ihrer subjektiven Wahrnehmung eine zentrale Bedeutung hatte.
  4. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgabe der Beschwerde § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)
(8)(...) Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(…) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person Paragraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. (...)
  4. (...)
  5. (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(...) Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangt daher ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992).Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangt daher ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Ein Verhalten, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, ferner provokantes Verhalten im Rahmen der Bewerbung oder im Rahmen des Vorstellungsgespräches – etwa durch Herausstreichen von Vermittlungshindernissen - hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als Vereitlungshandlungen im Sinne des § 10 AlVG beurteilt (vgl. VwGH 93/08/0268 vom 30.09.1994, 93/08/0136 vom 20.12.1994). Ein Verhalten, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, ferner provokantes Verhalten im Rahmen der Bewerbung oder im Rahmen des Vorstellungsgespräches – etwa durch Herausstreichen von Vermittlungshindernissen - hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als Vereitlungshandlungen im Sinne des Paragraph 10, AlVG beurteilt vergleiche VwGH 93/08/0268 vom 30.09.1994, 93/08/0136 vom 20.12.1994). Wenn der Arbeitslose beim Vorstellungsgespräch – wenn auch wahrheitsgemäß – seine Intention zum Ausdruck bringt, die als Daueranstellung angebotene Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, hat er damit seiner Arbeitswilligkeit bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz in Zweifel gestellt (VwGH 2002/08/0066 vom 04.04.2002). Das gleiche gilt für die Äußerung, noch vor Arbeitsantritt einen Kurs absolvieren zu wollen (VwGH 99/08/0238). Stellt der Arbeitslose beim Bewerbungsgespräch auf die auf eine solche Äußerung folgende ablehnende Reaktion des potentiellen Dienstgebers nicht sofort klar, dennoch bereit zu sein, das angebotene Arbeitsverhältnis auf Dauer zu begründen, nimmt er das Nichtzustandekommen des angebotenen Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (VwGH 2003/08/0117 vom 21.12.2005). Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Die Erfüllung eines bestimmten Impfstatus („2G-Regel“) war im vorliegenden Fall nicht Voraussetzung für die Aufnahme der vorliegenden Beschäftigung, sodass sich die Frage der Zuweisungstauglichkeit unter diesem Aspekt nicht stellt. Auf andere Aspekte gestützte Einwendungen zur Zuweisungstauglichkeit hat die BF nicht gemacht. Die angebotene Stellenzuweisung war daher als zuweisungstauglich zu beurteilen. Was die Kausalität betrifft, so war der fehlende Impfstatus der BF für deren Ablehnung nicht unmittelbar kausal. Eine diesbezügliche nähere Prüfung erübrigt sich. Allerdings war die von der BF gemachte Mitteilung, dass sie den Plan habe, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal. Zur Frage des Vorsatzes im Sinne der oben zusammengefassten höchstgerichtlichen Judikatur war folgendes auszuführen: Im vorliegenden Fall wurde der BF seitens der potentiellen Dienstgeberin eine Teilzeitbeschäftigung (20 Wochenstunden) als Bürokraft zu einem Entgelt von € 950,00 brutto monatlich angeboten. Die BF hat daher zu Recht angenommen, dass es für die potentielle Dienstgeberin von Interesse sein würde, zu erfahren, wie die Bewerberin ihren Lebensunterhalt insgesamt zu verdienen beabsichtige, um beurteilen zu können, ob eine längerdauernde Beschäftigung der sich bewerbenden Person vor Ort zu erwarten sein würde. Die BF hat sich für die zugewiesene Stelle daher entsprechend der Stellenzuweisung mit der Absicht beworben, sich an ihrem neuen Wohnsitz ein langfristig stabiles Erwerbsleben bestehend einerseits aus der angestrebten Teilzeitbeschäftigung und andererseits aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit aufzubauen. Die von ihr gemachte Erwähnung, dass sie den Plan habe, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, kann ihr vor diesem Hintergrund nicht vorgeworfen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die BF damit gerade aufzeigen wollte, dass sie in der Lage sein würde, für die in Aussicht genommene Stelle, die nur eine Teilzeitstelle war, langfristig zur Verfügung zu stehen. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, ist ferner auszuschließen, dass die BF etwa bewusst Worte gewählt hätte, die die potentielle Dienstgeberin zur Absage hätten bewegen sollen. Da seitens der potentiellen Dienstgeberin diesbezüglich auch keinerlei Nachfragen erfolgten, etwa um zu klären, ob die geplante selbständige Erwerbstätigkeit mit der in Aussicht stehenden Beschäftigung vereinbar wäre, kann der BF im vorliegenden Gesamtzusammenhang kein Vorsatz im Sinne der oben zusammengefassten Judikatur zur Last gelegt werden. Die Tatsache, dass die BF ihren Plan, ihre selbständige Erwerbstätigkeit in der für sie neuen Wohnumgebung wieder aufzunehmen, der potentiellen Dienstgeberin mitgeteilt hat, war somit kausal für das Nichtzustandekommen der vorliegenden Beschäftigung, der BF ist jedoch kein Vorsatz, auch nicht im Seine eines in Kauf nehmens (dolus eventualis), zur Last zu legen. Der Tatbestand der Vereitelung im Sinn des § 10 AlVG ist daher nicht erfüllt.Die Tatsache, dass die BF ihren Plan, ihre selbständige Erwerbstätigkeit in der für sie neuen Wohnumgebung wieder aufzunehmen, der potentiellen Dienstgeberin mitgeteilt hat, war somit kausal für das Nichtzustandekommen der vorliegenden Beschäftigung, der BF ist jedoch kein Vorsatz, auch nicht im Seine eines in Kauf nehmens (dolus eventualis), zur Last zu legen. Der Tatbestand der Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, AlVG ist daher nicht erfüllt. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W164.2253315.1.00

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