GVG als unbegründet abgewiesen.A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird
Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurden. Den Beschwerdeführern wurde
G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer
Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen wurde
1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und schließlich wurde
Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen die Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).3. Am 23.08.2021 stellten die Beschwerdeführer in Österreich Anträge auf internationalen Schutz, welche nach Vornahme eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2021
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurden. Den Beschwerdeführern wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und schließlich wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen die Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). 4. Gegen die obgenannten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer unter Angabe näherer Gründe fristgerecht Beschwerde, welcher mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.12.2021
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.4. Gegen die obgenannten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer unter Angabe näherer Gründe fristgerecht Beschwerde, welcher mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.12.2021
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. 5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2022, W169 2249850-1/5E, W169 2249852-1/4E und W169 2249853-1/4E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI. der angefochtenen Bescheide
G 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide wurde insoweit stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „
Vm Abs. 2 FPG idgF wird gegen Sie ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.“5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2022, W169 2249850-1/5E, W169 2249852-1/4E und W169 2249853-1/4E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. der angefochtenen Bescheide wurde insoweit stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG idgF wird gegen Sie ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.“ Die Erlassung des (herabgesetzten) Einreiseverbotes begründete das Bundesverwaltungsgericht damit – anders als noch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – nicht mit der Ziffer 6 des Absatz 2 des § 53 FPG, wie auch ausdrücklich in der rechtlichen Beurteilung festgehalten wurde: „Der Beschwerde (…) war daher insoweit stattzugeben, dass sich das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gründet – was, wie schon erwähnt, angesichts der bloß demonstrativen Aufzählung des Abs. 2 zulässig ist – und auf ein Jahr befristet ist.“Die Erlassung des (herabgesetzten) Einreiseverbotes begründete das Bundesverwaltungsgericht damit – anders als noch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – nicht mit der Ziffer 6 des Absatz 2 des Paragraph 53, FPG, wie auch ausdrücklich in der rechtlichen Beurteilung festgehalten wurde: „Der Beschwerde (…) war daher insoweit stattzugeben, dass sich das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gründet – was, wie schon erwähnt, angesichts der bloß demonstrativen Aufzählung des Absatz 2, zulässig ist – und auf ein Jahr befristet ist.“ 6. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 15.03.2023, E 936-938/2022-6, die Behandlung der von den Beschwerdeführern gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Beschwerden ab. 7. Mit Schreiben vom selben Tag stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes, in eventu einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
1 Z 3 AVG. Dies begründeten sie damit, dass
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen sie erlassen worden sei. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.12.2022, G 264/2022-7, sei § 53 Abs. 2 Z 6 FPG als verfassungswidrig aufgehoben worden und sei diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden. Ungeachtet der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung berücksichtigen habe können, würden die Voraussetzungen für die Aufhebung des Einreiseverbotes im jetzigen Zeitpunkt vorliegen. Die Einreiseverbote, die einen absoluten Versagungsgrund
1 Z 1 NAG darstellen würden, könnten nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs der Erteilung von Aufenthaltstiteln nicht mehr entgegenstehen. Die als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung dürfe keine Rechtsfolgen auslösen.7. Mit Schreiben vom selben Tag stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes, in eventu einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG. Dies begründeten sie damit, dass
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen sie erlassen worden sei. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.12.2022, G 264/2022-7, sei Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG als verfassungswidrig aufgehoben worden und sei diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden. Ungeachtet der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung berücksichtigen habe können, würden die Voraussetzungen für die Aufhebung des Einreiseverbotes im jetzigen Zeitpunkt vorliegen. Die Einreiseverbote, die einen absoluten Versagungsgrund
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG darstellen würden, könnten nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs der Erteilung von Aufenthaltstiteln nicht mehr entgegenstehen. Die als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung dürfe keine Rechtsfolgen auslösen.
1 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
AVG wurde den Beschwerdeführern Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von 6,50 Euro, zu zahlen binnen zwei Wochen, vorgeschrieben (Spruchpunkt II.).10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 15.03.2023 auf Aufhebung des gegen sie mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2022 erlassenen Einreiseverbotes
Paragraph 60, Absatz eins, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 78, AVG wurde den Beschwerdeführern Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von 6,50 Euro, zu zahlen binnen zwei Wochen, vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch zwei.).
Vm Abs. 2 FPG erlassen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes wurde in dieser Entscheidung (allein) damit begründet, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, weil sie nach Ablauf ihres Touristenvisums monatelang unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben waren, sodann illegal nach Deutschland weitergereist waren und nach ihrer Rückverbringung nach Österreich durch die deutschen Behörden abermals nicht in ihren Herkunftsstaat Indien ausgereist waren, sondern einen missbräuchlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatten, der letztlich nur darauf gerichtet war, unter Umgehung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in Österreich ein Aufenthaltsrecht zu erlangen und einen höheren Lebensstandard zu erreichen.Am 23.08.2021 stellten die Beschwerdeführer in Österreich Anträge auf internationalen Schutz, welche letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2022 als unbegründet abgewiesen wurden. Gleichzeitig wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von einem Jahr
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG erlassen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes wurde in dieser Entscheidung (allein) damit begründet, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, weil sie nach Ablauf ihres Touristenvisums monatelang unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben waren, sodann illegal nach Deutschland weitergereist waren und nach ihrer Rückverbringung nach Österreich durch die deutschen Behörden abermals nicht in ihren Herkunftsstaat Indien ausgereist waren, sondern einen missbräuchlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatten, der letztlich nur darauf gerichtet war, unter Umgehung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in Österreich ein Aufenthaltsrecht zu erlangen und einen höheren Lebensstandard zu erreichen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Reisetätigkeit, zur Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz und zu deren Abweisung mitsamt Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes ergeben sich ebenso wie die Begründung des Einreiseverbotes aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2022, W169 2249850-1/5E, W169 2249852-1/4E und W169 2249853-1/4E. 3. Rechtliche Beurteilung: Zum Spruchteil A)
GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Z1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Z2), oder das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z3), oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z4).
Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Z1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Z2), oder das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z3), oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z4). Der Verwaltungsgerichtshof hielt mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012, unter Verweis auf die Materialien zu § 32 VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden kann.Der Verwaltungsgerichtshof hielt mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012, unter Verweis auf die Materialien zu Paragraph 32, VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden kann. Die Beschwerdeführer machten als Wiederaufnahmegrund § 69 Abs. 1 Z 3 AVG – das entspricht dem hier maßgeblichen § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG – geltend, da der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264/2022, über eine Vorfrage, nämlich die Anwendbarkeit (Verfassungsmäßigkeit) des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, in wesentlichen Punkten anders entschieden habe. Somit liege der Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfrageentscheidung vor.Die Beschwerdeführer machten als Wiederaufnahmegrund Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG – das entspricht dem hier maßgeblichen Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG – geltend, da der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264 aus 2022,, über eine Vorfrage, nämlich die Anwendbarkeit (Verfassungsmäßigkeit) des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG, in wesentlichen Punkten anders entschieden habe. Somit liege der Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfrageentscheidung vor. Die Beschwerdeführer gehen in ihren Ausführungen jedoch fälschlich davon aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 25.02.2022 in der Erlassung des Einreiseverbotes auf die Norm des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gestützt hätte. Der Spruch des Erkenntnisses lautete insoweit: „
Vm Abs. 2 FPG idgF wird gegen Sie ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.“ Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich demnach nicht auf die aufgehobene Ziffer 6. Es argumentierte demgemäß in seinen Erwägungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht mit den in der Ziffer 6 normiert gewesenen mangelnden Unterhaltsmitteln, sondern allein mit dem unrechtmäßigen Aufenthalt und der missbräuchlichen Antragstellung der Beschwerdeführer und führte daher aus: „Der Beschwerde (…) war daher insoweit stattzugeben, dass sich das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gründet – was, wie schon erwähnt, angesichts der bloß demonstrativen Aufzählung des Abs. 2 zulässig ist – und auf ein Jahr befristet ist.“Die Beschwerdeführer gehen in ihren Ausführungen jedoch fälschlich davon aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 25.02.2022 in der Erlassung des Einreiseverbotes auf die Norm des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt hätte. Der Spruch des Erkenntnisses lautete insoweit: „
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG idgF wird gegen Sie ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.“ Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich demnach nicht auf die aufgehobene Ziffer 6. Es argumentierte demgemäß in seinen Erwägungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht mit den in der Ziffer 6 normiert gewesenen mangelnden Unterhaltsmitteln, sondern allein mit dem unrechtmäßigen Aufenthalt und der missbräuchlichen Antragstellung der Beschwerdeführer und führte daher aus: „Der Beschwerde (…) war daher insoweit stattzugeben, dass sich das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gründet – was, wie schon erwähnt, angesichts der bloß demonstrativen Aufzählung des Absatz 2, zulässig ist – und auf ein Jahr befristet ist.“ Zum anderen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes keine Vorfrage im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG bildet (VwGH 04.03.1986, 85/05/0094), weshalb die Aufhebung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG durch den Verfassungsgerichtshof ohnedies kein Grund für eine Wiederaufnahme sein kann.Zum anderen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes keine Vorfrage im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG bildet (VwGH 04.03.1986, 85/05/0094), weshalb die Aufhebung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG durch den Verfassungsgerichtshof ohnedies kein Grund für eine Wiederaufnahme sein kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern das Bundesverwaltungsgericht sich auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern das Bundesverwaltungsgericht sich auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W169.2249852.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.